TE AsylGH Erkenntnis 2010/7/13 B2 237007-2/2008

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Veröffentlicht am 13.07.2010
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Norm

AsylG 1997 §10
AVG §66 Abs4

Spruch

B2 237.007-2/2008/15E

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:

B2 237.006-2/2008/12E

B2 251.186-0/2008/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Ruso als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Absatz 7, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Ruso als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2004, Zahl: 04 06.114-BAS, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde von XXXX vom 05.07.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2004, Zahl: 04 06.114-BAS, wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde von römisch 40 vom 05.07.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2004, Zahl: 04 06.114-BAS, wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Mazedonien, reiste am 06.06.2002 mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn (Zahlen B2 237.008 und B2 237.006) illegal nach Österreich ein und stellte am 07.06.2002 einen Asylerstreckungsantrag (bezogen auf den Ehegatten). Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2003, Zahl: 02 14.958-BAL, abgewiesen. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin stellte am 07.06.2002 erstmals einen Antrag auf Gewährung von Asyl, wobei dieser mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2003 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß § 8 AsylG zulässig ist. Die gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 01.04.2003 erhobenen Berufungen wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheiden vom 12.05.2003 gemäß §§ 10, 11 AsylG bzw. §§ 7, 8 AsylG ab. Die Behandlung der daraufhin erhobenen Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof wurde von diesem mit Beschluss vom 16.07.2003 abgelehnt.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Mazedonien, reiste am 06.06.2002 mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn (Zahlen B2 237.008 und B2 237.006) illegal nach Österreich ein und stellte am 07.06.2002 einen Asylerstreckungsantrag (bezogen auf den Ehegatten). Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2003, Zahl: 02 14.958-BAL, abgewiesen. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin stellte am 07.06.2002 erstmals einen Antrag auf Gewährung von Asyl, wobei dieser mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2003 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig ist. Die gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 01.04.2003 erhobenen Berufungen wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheiden vom 12.05.2003 gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG bzw. Paragraphen 7, 8, AsylG ab. Die Behandlung der daraufhin erhobenen Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof wurde von diesem mit Beschluss vom 16.07.2003 abgelehnt.

Am 29.03.2004 stellte die Beschwerdeführerin einen (zweiten) Asylerstreckungsantrag (bezogen auf den Ehegatten). Am selben Tag beantragte auch der Ehegatte der Beschwerdeführerin neuerlich die Gewährung von Asyl. Der Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 21.06.2004, Zahl: 04 06.114-BAS, gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen; der zweite Asylantrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom selben Tag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.03.2005 behob dieser - nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung - den den Ehegatten der Beschwerdeführerin betreffenden Bescheid vom 21.06.2004. Sodann wies das Bundesasylamt den (zweiten) Asylantrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 23.09.2005 abermals gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Auch dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben. Mit Bescheid vom 16.10.2006 wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung des Ehegatten der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2005 gemäß § 68 Abs. 1 AVG ab; mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom selbigen Tage wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2004, Zl. 237.007/2-V/13/04, gemäß §§ 10, 11 AsylG abgewiesen.Am 29.03.2004 stellte die Beschwerdeführerin einen (zweiten) Asylerstreckungsantrag (bezogen auf den Ehegatten). Am selben Tag beantragte auch der Ehegatte der Beschwerdeführerin neuerlich die Gewährung von Asyl. Der Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 21.06.2004, Zahl: 04 06.114-BAS, gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen; der zweite Asylantrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom selben Tag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.03.2005 behob dieser - nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung - den den Ehegatten der Beschwerdeführerin betreffenden Bescheid vom 21.06.2004. Sodann wies das Bundesasylamt den (zweiten) Asylantrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 23.09.2005 abermals gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Auch dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben. Mit Bescheid vom 16.10.2006 wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung des Ehegatten der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2005 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG ab; mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom selbigen Tage wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2004, Zl. 237.007/2-V/13/04, gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG abgewiesen.

2. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.2008, Zahlen 2006/01/0926 bis 0929 (für die gesamte Familie), wurde der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.10.2006 (die Beschwerdeführerin betreffend) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben (die Behandlung der Beschwerde gegen den UBAS-Bescheid des Gatten vom 16.10.2006, mit welchem die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2005 gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen wurde, wurde abgelehnt). Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Beschwerdeführerin auf die in § 11 Abs. 2 zweiter Satz AsylG angeordnete Umdeutung des Erstreckungsantrages in einen Asylantrag für den Fall der Zurückweisung des Asylantrages ihres Ehegatten (wie im gegenständlichen Fall wegen entschiedener Sache) nicht verzichtet habe, weshalb mit der Zurückweisung des Asylantrages des Ehegatten - mangels Vorliegens der erforderlichen Verzichtserklärungen - kein Asylerstreckungsantrag, sondern ein Asylantrag der Beschwerdeführerin vorgelegen sei, über den zu entscheiden gewesen wäre. Die Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung erweise sich damit als verfehlt, weshalb der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufzuheben sei.2. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.2008, Zahlen 2006/01/0926 bis 0929 (für die gesamte Familie), wurde der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.10.2006 (die Beschwerdeführerin betreffend) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben (die Behandlung der Beschwerde gegen den UBAS-Bescheid des Gatten vom 16.10.2006, mit welchem die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2005 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen wurde, wurde abgelehnt). Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Beschwerdeführerin auf die in Paragraph 11, Absatz 2, zweiter Satz AsylG angeordnete Umdeutung des Erstreckungsantrages in einen Asylantrag für den Fall der Zurückweisung des Asylantrages ihres Ehegatten (wie im gegenständlichen Fall wegen entschiedener Sache) nicht verzichtet habe, weshalb mit der Zurückweisung des Asylantrages des Ehegatten - mangels Vorliegens der erforderlichen Verzichtserklärungen - kein Asylerstreckungsantrag, sondern ein Asylantrag der Beschwerdeführerin vorgelegen sei, über den zu entscheiden gewesen wäre. Die Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung erweise sich damit als verfehlt, weshalb der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufzuheben sei.

Am 20.05.2010 langte beim Asylgerichtshof ein Fristsetzungsantrag des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin gemäß § 62 AsylG 2005 ein. Diesem wurde mit Beschluss des Präsidenten des Asylgerichtshofes vom 11.06.2010 Folge gegeben und dem zuständigen Senat aufgetragen, bis zum 31.12.2010 eine Entscheidung herbeizuführen.Am 20.05.2010 langte beim Asylgerichtshof ein Fristsetzungsantrag des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 62, AsylG 2005 ein. Diesem wurde mit Beschluss des Präsidenten des Asylgerichtshofes vom 11.06.2010 Folge gegeben und dem zuständigen Senat aufgetragen, bis zum 31.12.2010 eine Entscheidung herbeizuführen.

3. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, zu führen.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Asylerstreckungsantrag vor dem 1. Mai 2004 gestellt; das Verfahren war am 31. Dezember 2005 anhängig; das Verfahren ist daher nach dem AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen.Die Beschwerdeführerin hat ihren Asylerstreckungsantrag vor dem 1. Mai 2004 gestellt; das Verfahren war am 31. Dezember 2005 anhängig; das Verfahren ist daher nach dem AsylG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, zu führen.

2. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.2. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

3. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

4. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.4. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

5. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG (1997, idF BGBl 126/2002), können Fremde, die einen Asylerstreckungsantrag eingebracht haben, im Verfahren über den Asylantrag eines Angehörigen aus eigenem alles vorbringen, was ihnen für dieses Verfahren maßgeblich erscheint. Wird der Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen, so gelten die der Sache nach damit verbundenen Asylerstreckungsanträge, sofern der Betroffene nach Belehrung über die Folgen nicht ausdrücklich darauf verzichtet, als Asylanträge. Die Behörde hat über diese Anträge unverzüglich zu entscheiden; im Falle eines Verzichtes sind Asylanträge dieser Fremden innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der die Asylerstreckungsanträge abweisenden Entscheidung unzulässig.5. Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AsylG (1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt 126 aus 2002,), können Fremde, die einen Asylerstreckungsantrag eingebracht haben, im Verfahren über den Asylantrag eines Angehörigen aus eigenem alles vorbringen, was ihnen für dieses Verfahren maßgeblich erscheint. Wird der Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen, so gelten die der Sache nach damit verbundenen Asylerstreckungsanträge, sofern der Betroffene nach Belehrung über die Folgen nicht ausdrücklich darauf verzichtet, als Asylanträge. Die Behörde hat über diese Anträge unverzüglich zu entscheiden; im Falle eines Verzichtes sind Asylanträge dieser Fremden innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der die Asylerstreckungsanträge abweisenden Entscheidung unzulässig.

Im gegenständlichen Fall wurde der Asylantrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2004 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Da die Beschwerdeführerin aber auf die in § 11 Abs. 2 zweiter Satz AsylG angeordnete Umdeutung ihres Erstreckungsantrages in einen Asylantrag für den Fall der Zurückweisung des Asylantrages ihres Ehegatten nicht verzichtet hat, lag mit der Zurückweisung des (zweiten) Asylantrages ihres Ehegatten durch das Bundesasylamt kein Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin mehr vor, sondern ein Asylantrag, über den das Bundesasylamt zu entscheiden gehabt hätte. Da das Bundesasylamt - statt über den nun vorliegenden Asylantrag der Beschwerdeführerin zu entscheiden - den Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 21.06.2004 gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 2 AsylG abgewiesen hat, war der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes zu beheben.Im gegenständlichen Fall wurde der Asylantrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2004 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Da die Beschwerdeführerin aber auf die in Paragraph 11, Absatz 2, zweiter Satz AsylG angeordnete Umdeutung ihres Erstreckungsantrages in einen Asylantrag für den Fall der Zurückweisung des Asylantrages ihres Ehegatten nicht verzichtet hat, lag mit der Zurückweisung des (zweiten) Asylantrages ihres Ehegatten durch das Bundesasylamt kein Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin mehr vor, sondern ein Asylantrag, über den das Bundesasylamt zu entscheiden gehabt hätte. Da das Bundesasylamt - statt über den nun vorliegenden Asylantrag der Beschwerdeführerin zu entscheiden - den Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 21.06.2004 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, AsylG abgewiesen hat, war der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes zu beheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidbehebung

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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