Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A11 401.398-3/2010/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. von Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.2.2010, Zahl: 09 07.284-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. von Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.2.2010, Zahl: 09 07.284-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
1.) Die Beschwerde wird gem. § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen.1.) Die Beschwerde wird gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen.
2.) Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.2.) Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Asylwerber ist Staatsangehöriger von Nigeria und am 10.7.2007 ins Bundesgebiet eingereist. Am selben Tag hat er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurde am folgenden Tag vor der PI Traiskirchen EAST niederschriftlich einvernommen. Am 12.7.2007, 3.9.2007 und am 16.7.2008 wurde der Asylwerber vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Sein damaliges Vorbringen wurde im Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.8.2008, Zahl: 07 06.306-BAW, im Wesentlichen wiedergegeben.
Anlässlich seiner Einvernahmen vor dem Bundesasylamt gab der Asylwerber im Wesentlichen an, dass er mit der Tochter des Königs seines Dorfes befreundet gewesen wäre und deren Eltern gegen die Beziehung gewesen seien. Das Mädchen sei dann schwanger geworden und wäre, als sie das Kind zur Welt gebracht hätte, gestorben. Er habe von Leuten erfahren, dass er vom König gesucht würde, weshalb er Nigeria schließlich verlassen habe.
Das Bundesasylamt hat den Antrag des Asylwerbers mit Bescheid vom 14.8.2008, Zahl: 07 06.306-BAW, abgewiesen und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Weiters wurde der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Begründend wurde hierzu ausgeführt, dass das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation nicht glaubwürdig sei.
Oben angeführter Bescheid wurde dem rechtlichen Vertreter des Asylwerbers am 19.8.2008 zugestellt und erwuchs am 3.9.2008 in Rechtskraft. Gegen diesen Bescheid erhob der Asylwerber durch seinen rechtlichen Vertreter am 3.9.2008 Beschwerde und stellte in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 AVG. Diese Beschwerde wurde sodann mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 19.9.2008, GZ: A11 401.398-1/2008/2E, als verspätet zurückgewiesen.Oben angeführter Bescheid wurde dem rechtlichen Vertreter des Asylwerbers am 19.8.2008 zugestellt und erwuchs am 3.9.2008 in Rechtskraft. Gegen diesen Bescheid erhob der Asylwerber durch seinen rechtlichen Vertreter am 3.9.2008 Beschwerde und stellte in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, AVG. Diese Beschwerde wurde sodann mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 19.9.2008, GZ: A11 401.398-1/2008/2E, als verspätet zurückgewiesen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.10.2008, Zahl: 07 06.306-BAW WE, wies das Bundesasylamt sodann den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG ab.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.10.2008, Zahl: 07 06.306-BAW WE, wies das Bundesasylamt sodann den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ab.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde sodann mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 3.11.2008, Zahl: A11 401.398-2/2008/2E, gem. § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG abgewiesen.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde sodann mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 3.11.2008, Zahl: A11 401.398-2/2008/2E, gem. Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde jedoch mit Beschluss vom 30.1.2009, Zl. U666/08-5, ablehnte.
Am 20.6.2009 brachte der Asylwerber, der zwischenzeitig das Bundesgebiet nicht verlassen hat, aus dem Stande der Schubhaft den nunmehr 2. Antrag auf internationalen Schutz ein.
Begründend führte der Asylwerber im Rahmen der Erstbefragung vor dem Landespolizeikommando Wien am 22.6.2009 wörtlich aus: "Ich halte meinen angegebenen Fluchtgrund vollinhaltlich aufrecht. Ich habe nichts hinzuzufügen." (vgl. AS 21).Begründend führte der Asylwerber im Rahmen der Erstbefragung vor dem Landespolizeikommando Wien am 22.6.2009 wörtlich aus: "Ich halte meinen angegebenen Fluchtgrund vollinhaltlich aufrecht. Ich habe nichts hinzuzufügen." vergleiche AS 21).
Befragt zum Grund seiner neuerlichen Asylantragstellung gab er an:
"Mein Asylantrag wurde abgelehnt, aber meine Probleme bestehen noch immer. Das ist der Grund meines neuerlichen Asylantrages."
In seiner weiteren Einvernahme (im PAZ Hernalser Gürtel) durch das Bundesasylamt am 22.7.2009 erklärte der Asylwerber erneut ausdrücklich: "Mein erster Asylantrag wurde abgewiesen und mein Problem nach wie vor besteht und sich die Situation für mich verschärft hat, habe ich diesen zweiten Asylantrag gestellt." (AS 75).
Erneuernd zu seinen bisherigen Angaben brachte er vor, dass der König zu seinem Onkel gegangen sei und diesen mitgenommen habe. Er wüsste nicht, wo sein Onkel nun sei. Es könne sein, dass der König seinen Onkel getötet habe. Er habe nämlich gehört, dass sein Onkel nicht mehr zu Hause sei. Möglicherweise habe der König seinen Onkel getötet (AS 75).
Unter einem legte er ein mit 22.6.2009 datiertes Schreiben vor, in welchem als Verfasser "Pastor XXXX" aufscheint und worin zusammengefasst "bestätigt" wird, dass das Leben des Asylwerbers in Gefahr sei, "und zwar wegen des Vorfalles, der sich im Zusammenhang mit dem Tod des obersten Herrschers der Stadt ereignet" habe, weshalb er (der Asylwerber) zur Fahndung ausgeschrieben worden wäre und nicht nach Nigeria zurückkehren könne, da er diesfalls getötet würde (vgl. Original AS 67 u. Übersetzung AS 83 f.)Unter einem legte er ein mit 22.6.2009 datiertes Schreiben vor, in welchem als Verfasser "Pastor XXXX" aufscheint und worin zusammengefasst "bestätigt" wird, dass das Leben des Asylwerbers in Gefahr sei, "und zwar wegen des Vorfalles, der sich im Zusammenhang mit dem Tod des obersten Herrschers der Stadt ereignet" habe, weshalb er (der Asylwerber) zur Fahndung ausgeschrieben worden wäre und nicht nach Nigeria zurückkehren könne, da er diesfalls getötet würde vergleiche Original AS 67 u. Übersetzung AS 83 f.)
Der Beschwerdeführer machte weiters geltend, im Bundesgebiet eine Freundin zu haben, deren Familiennamen, Geburtsdatum und Adresse er jedoch nicht kenne (AS 73).
Vorgelegt wurden ein Konvolut an medizinischen Unterlagen, denen zu entnehmen ist, dass beim Asylwerber aufgrund einer hühnereigroßen Halszyste der Verdacht auf ein Lymphom bzw. eine HIV-Infektion bestünde (vgl. AS 143 bis 163).Vorgelegt wurden ein Konvolut an medizinischen Unterlagen, denen zu entnehmen ist, dass beim Asylwerber aufgrund einer hühnereigroßen Halszyste der Verdacht auf ein Lymphom bzw. eine HIV-Infektion bestünde vergleiche AS 143 bis 163).
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.2.2010, Zahl: 09 07.284-EAST Ost, wurde dieser zweite Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.2.2010, Zahl: 09 07.284-EAST Ost, wurde dieser zweite Asylantrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Gegen diese Entscheidung erhob der Asylwerber fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof und machte u. a. sinngemäß geltend, dass das Bundesasylamt seinen Gesundheitszustand nicht genügend berücksichtigt habe.
Mit ho. Beschluss des Asylgerichtshofes vom 15.3.2010, Zahl: A11 401.398-3/2010/2Z, wurde der Beschwerde gem. § 37 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt und hierzu ausgeführt, dass vor dem Hintergrund der beim Asylwerber festgestellten Beschwerden angezeigt erscheinen würde, von Amts wegen Ermittlungen zu seinem Gesundheitszustand durchzuführen.Mit ho. Beschluss des Asylgerichtshofes vom 15.3.2010, Zahl: A11 401.398-3/2010/2Z, wurde der Beschwerde gem. Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt und hierzu ausgeführt, dass vor dem Hintergrund der beim Asylwerber festgestellten Beschwerden angezeigt erscheinen würde, von Amts wegen Ermittlungen zu seinem Gesundheitszustand durchzuführen.
Mit ho. Beschluss vom 25.3.2010, Zahl: A11 401.398-3/2010/3z, wurde sodann Dr. XXXX, FA für HNO-Krankheiten zum Sachverständigen bestellt und mit der Abklärung des Gesundheitszustandes des Asylwerbers und der Erstellung eines darauf basierenden schriftlichen Gutachtens beauftragt.Mit ho. Beschluss vom 25.3.2010, Zahl: A11 401.398-3/2010/3z, wurde sodann Dr. römisch 40 , FA für HNO-Krankheiten zum Sachverständigen bestellt und mit der Abklärung des Gesundheitszustandes des Asylwerbers und der Erstellung eines darauf basierenden schriftlichen Gutachtens beauftragt.
In seinem Gutachten vom 11.5.2010 kommt der beauftragte
Sachverständige sodann zu folgendem Ergebnis:
Diagnose:
massive Schwellung der Halslymphknoten bei gesicherter HIV-Infektion
Beurteilung:
"1. Es liegt eine ganz massive und im Vergleich zum Vorjahr deutlich vermehrte Halsschwellung, nunmehr beidseitig, vor, die durch zahlreiche massiv vergrößerte Lymphknoten verursacht wird, die entweder direkt auf die HIV-Infektion zurückgehen oder auf eine AIDS-assoziierte Lymphknotenerkrankung. Der Zeitpunkt der Ansteckung ist nicht mehr erhebbar, kann aber länger als 3 Jahre zurückliegen.
2. Auf jeden Fall ist eine sofortige Feststellung des Immunstatus und bei fortgeschrittenem Krankheitsverlauf unverzüglich eine Behandlung mit einer Kombinationstherapie gegen AIDS erforderlich.
3. unmittelbare Lebensgefahr (Erstickungstod oder Blutvergiftung) drohen nicht, mittelfristig führt eine unbehandelte AIDS-Erkrankung aber sicher zum Tod.
4. eine Nichtbehandlung führt zu Verschlechterung des Allgemeinzustandes und zahlreicher den gesamten Organismus betreffenden Injektionen und bösartiger Tumorerkrankungen, die letztlich nach mehrjährigem Verlauf zum Exitus führen. [...]
Mit Stellungnahme vom 28.6.2010 brachte der Asylwerber durch seinen rechtlichen Vertreter im Wesentlichen vor, dass für ihn in Nigeria eine zufriedenstellende Therapie im Hinblick auf seine HIV-Infektion nicht möglich sei.
Unter einem wurde ein (auf einen anderen Fall bezogenes) Schreiben von Dr. XXXX der Klinischen Abteilung für Immundermatologie und Infektiöse Hautkrankheiten des AXXXX vom 6.10.2008, worin ausgeführt wird, dass die "grundsätzliche medizinische Versorgung in Nigeria nur eine theoretische" sei und nach UNAIDS Schätzungen "nur zwischen 17 und 36 % der therapiebedürftigen Nigerianer eine lebensnotwendige HIV-Therapie" bekommen würden, dh. ca. 800.000 Menschen in diesem Land bezüglich ihrer HIV-Infektion nicht medizinisch betreut würden.Unter einem wurde ein (auf einen anderen Fall bezogenes) Schreiben von Dr. römisch 40 der Klinischen Abteilung für Immundermatologie und Infektiöse Hautkrankheiten des AXXXX vom 6.10.2008, worin ausgeführt wird, dass die "grundsätzliche medizinische Versorgung in Nigeria nur eine theoretische" sei und nach UNAIDS Schätzungen "nur zwischen 17 und 36 % der therapiebedürftigen Nigerianer eine lebensnotwendige HIV-Therapie" bekommen würden, dh. ca. 800.000 Menschen in diesem Land bezüglich ihrer HIV-Infektion nicht medizinisch betreut würden.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
1.) Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.1.) Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit c AsylG hat daher der Asylgerichtshof gegenständliches Verfahren durch Einzelrichter zu entscheiden.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, AsylG hat daher der Asylgerichtshof gegenständliches Verfahren durch Einzelrichter zu entscheiden.
"Prozessgegenstand" der Berufungsentscheidung ist die Verwaltungssache, die zunächst der Behörde erster Rechtsstufe vorlag. Hat die Unterbehörde nur prozessual entschieden, dann darf die Berufungsbehörde nicht in merito entscheiden (VwGH 18.01.1990, 89/09/0093). Hat die Unterbehörde in ihrem Bescheid über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens gar nicht abgesprochen, sondern lediglich eine verfahrensrechtliche Entscheidung (hier:
Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG) getroffen, dann ist es der Berufungsbehörde verwehrt, erstmals - unter Übergehen einer Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen. Vielmehr bildet in solchen Fällen nur die betreffende verfahrensrechtliche Frage (hier: Frage der Rechtmäßigkeit der auf § 68 Abs. 1 AVG gestützten Zurückweisung des Antrages) die in Betracht kommende Sache des Berufungsverfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG.Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG) getroffen, dann ist es der Berufungsbehörde verwehrt, erstmals - unter Übergehen einer Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen. Vielmehr bildet in solchen Fällen nur die betreffende verfahrensrechtliche Frage (hier: Frage der Rechtmäßigkeit der auf Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestützten Zurückweisung des Antrages) die in Betracht kommende Sache des Berufungsverfahrens im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG.
Entschiedene Sache liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn sich gegenüber dem früherem Bescheid weder die Rechtslage noch der Sachverhalt
wesentlich geändert haben (VwGH vom 21.03.1985, 83/06/0023, VwGH vom 16.4.1985, 84/05/0191; Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes 5, 621 mit weiteren Hinweisen).Von einer Identität der Sache kann nur gesprochen werden, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und andererseits sich
das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH vom 30.1.1968, 908/67, VwGH vom 17.2.1981, 1087/80, VwGH vom 23.10.1986, 86/02/0117; Hauer-Leukauf, a.a.O.)
Verschiedene Sachen im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dagegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH 10.06.1998, Zahl: 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen.Verschiedene Sachen im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dagegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH 10.06.1998, Zahl: 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen.
Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (VwGH 24.03.1993, Zahl: 92/12/0149). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (VwGH 24.03.1993, Zahl: 92/12/0149). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.
Generell ist zur Glaubwürdigkeit von Angaben und Behauptungen im Asylverfahren auszuführen, dass diese grundsätzlich nur dann als glaubhaft qualifiziert werden können, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Asylwerber sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen.
Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.
Ein "glaubhafter Kern" im Sinne des oben Gesagten liegt sohin nicht schon dann vor, wenn Neuerungen bloß lapidar in den Raum gestellt werden, sondern muss das neue Vorbringen eine gewisse Dichte an Sachverhaltssubstrat aufweisen, insbesondere etwa eine ausreichende Detailliertheit in der Darlegung der neuen Umstände, sodass der neu behauptete Sachverhalt als stimmiges Ganzes konkret nachvollzogen werden kann.
Zunächst ist auszuführen, dass der Asylwerber bei seinen niederschriftlichen Einvernahmen als neuen Sachverhalt lediglich angegeben hat, dass sein Onkel "möglicherweise" vom König seines Dorfes getötet worden sei. Mit dieser knappen Behauptung hat der Asylwerber angesichts seines vormaligen, völlig unglaubwürdigen Vorbringens im ersten Asylverfahren jedoch keinen "glaubhaften Kern" einer neuen Bedrohungssituation dargetan, zumal es sich bei seinen nunmehrigen Angaben um bloß vage geäußerte Vermutungen handelt (vgl. "Es könnte sein, dass er ihn getötet hat", "Möglicherweise hat er ihn getötet"). Gleiches gilt für das vom Asylwerber vorgelegte Schreiben, welches seinen Angaben zufolge vom Pastor seines Heimatdorfes verfasst worden sein und worin bestätigt werden soll, dass sich die Situation für den Asylwerber in seiner Heimat "mittlerweile verschärft" habe. Die in dem Schreiben angeführten Umstände betreffend die angebliche Ausschreibung des Asylwerbers zur Fahndung "wegen des Vorfalles, der sich im Zusammenhang mit dem Tod des obersten Herrschers der Stadt ereignet" habe (vgl. Übersetzung des Schreibens, AS 83), stehen zum einen in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem mündlichen Vorbringen des Beschwerdeführers - dieser konnte auch nach Rückfrage, was der Pastor denn mit diesem Brief bestätige (vgl. AS 73), keine konkreten diesbezüglichen Umstände angeben, und erweisen sich zum anderen auch als viel zu unkonkret und vage, als dass hierdurch die für einen glaubhaften Kern eines Vorbringens geforderte Dichte an Sachverhaltssubstrat gegeben wäre.Zunächst ist auszuführen, dass der Asylwerber bei seinen niederschriftlichen Einvernahmen als neuen Sachverhalt lediglich angegeben hat, dass sein Onkel "möglicherweise" vom König seines Dorfes getötet worden sei. Mit dieser knappen Behauptung hat der Asylwerber angesichts seines vormaligen, völlig unglaubwürdigen Vorbringens im ersten Asylverfahren jedoch keinen "glaubhaften Kern" einer neuen Bedrohungssituation dargetan, zumal es sich bei seinen nunmehrigen Angaben um bloß vage geäußerte Vermutungen handelt vergleiche "Es könnte sein, dass er ihn getötet hat", "Möglicherweise hat er ihn getötet"). Gleiches gilt für das vom Asylwerber vorgelegte Schreiben, welches seinen Angaben zufolge vom Pastor seines Heimatdorfes verfasst worden sein und worin bestätigt werden soll, dass sich die Situation für den Asylwerber in seiner Heimat "mittlerweile verschärft" habe. Die in dem Schreiben angeführten Umstände betreffend die angebliche Ausschreibung des Asylwerbers zur Fahndung "wegen des Vorfalles, der sich im Zusammenhang mit dem Tod des obersten Herrschers der Stadt ereignet" habe vergleiche Übersetzung des Schreibens, AS 83), stehen zum einen in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem mündlichen Vorbringen des Beschwerdeführers - dieser konnte auch nach Rückfrage, was der Pastor denn mit diesem Brief bestätige vergleiche AS 73), keine konkreten diesbezüglichen Umstände angeben, und erweisen sich zum anderen auch als viel zu unkonkret und vage, als dass hierdurch die für einen glaubhaften Kern eines Vorbringens geforderte Dichte an Sachverhaltssubstrat gegeben wäre.
Der Umstand, dass der Asylwerber in der Einvernahme am 22.7.2009 behauptet hat, dass er den neuerlichen Asylantrag gerade deshalb gestellt hätte, da sich die Situation noch verschärft hätte, wofür er zum Beweis jenes Schreiben des Pastors vorlegen könne, steht überdies im Widerspruch dazu, dass er im Rahmen der Erstbefragung bei der Frage nach den Gründen für seine neuerliche Asylantragsstellung hiervon kein Wort erwähnt hat, sondern vielmehr betont hat, dass er seinen (erstinstanzlich) angegebenen Fluchtgrund vollinhaltlich aufrecht erhalten würde und dem nichts mehr hinzuzufügen hätte (AS 21).
Der Asylwerber begehrt sohin im vorliegenden Fall die Auseinandersetzung mit seinen bereits im ersten, rechtskräftig beendeten Asylverfahren geltend gemachten - und damals bereits für unglaubwürdig befundenen - Fluchtgründen. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 und 4, 69 und 71 AVG nicht erfolgen.Der Asylwerber begehrt sohin im vorliegenden Fall die Auseinandersetzung mit seinen bereits im ersten, rechtskräftig beendeten Asylverfahren geltend gemachten - und damals bereits für unglaubwürdig befundenen - Fluchtgründen. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der Paragraphen 68, Absatz 2 und 4, 69 und 71 AVG nicht erfolgen.
Schließlich vermag auch die beim Asylwerber diagnostizierte HIV-Infektion keine relevante Sachverhaltsänderung, die eine im Hauptinhalt des Spruches anderslautende Entscheidung herbeiführen könnte, darzustellen:
In Bezug auf medizinische Behandlungsmöglichkeiten von HIV bzw. AIDS in Nigeria hat der Asylgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 17.2.2010, Zahl: A12 237.474-0/2008 Folgendes ausgeführt:
[...]Zur medizinischen Versorgung in Nigeria wird festgestellt, dass jedenfalls in den Großstädten Nigerias eine ausreichende medizinische (Basis)Versorgung, jedoch nicht nach europäischem Standard gegeben ist. Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. In Nigeria sind auch aufwendigere Behandlungsmethoden, wie Dialyse oder die Behandlung von HIV/Aids grundsätzlich möglich.
Aufwendigere Behandlungsmethoden wie Dialyse oder eben die Behandlung von HIV/Aids können vom Großteil der Bevölkerung aber nicht finanziert werden. Von den offiziellen Zahlen der Aids/HIV-Kranken können laut staatlicher Aussage rund 2/3 medizinisch behandelt werden. Diese Zahl ist kontroversiell. Blutdialysen für HIV-Kranke können theoretisch in ein oder zwei Kliniken in Nigeria durchgeführt werden - gegen entsprechende Bezahlung oder Schmiergeld.
Gemäß Aussage des nigerianischen Gesundheitsministeriums werden (beispielsweise) im Federal Medical Center, Owerri, in Imo-State HIV/Aids und Begleiterkrankungen therapiert werden, sowohl ambulant auch stationär. Die Behandlung von HIV/Aids und Tuberkulose wird in öffentlichen Spitälern in ganz Nigeria grundsätzlich kostenlos durchgeführt. Niemand wird von der Behandlung ausgeschlossen.
In den meisten Gesundheitszentren, die von der Regierung betrieben werden, werden antiretrovirale Medikamente gratis zur Verfügung gestellt.
In allen 36 Bundesstaaten Nigerias gibt es an insgesamt 74 Orten Zugang zu der am seit Anfang 2006 kostenlosen antiretroviralen Behandlung. Die von internationalen NGOs, zivilgesellschaftlichen und privaten Organisationen aufgehauten lokalen Programme zur Behandlung von Personen mit HIV/Aids erreichen auch mehrere tausend Personen. Bezogen auf Juni 2006 hatten etwa 250.000 Personen Zugang zu einer antiretroviralen Behandlung. Medizinische Betreuung von Personen mit HIV/Aids ist teilweise kostenlos, teilweise kostenpflichtig erhältlich und kann in verschiedenen staatlichen und privaten Spitälern und Kliniken in Anspruch genommen werden. [...]
Die Feststellungen zur medizinischen Versorgungsmöglichkeit basieren auf nachstehenden Dokumenten: ACCORD-Anfragebeantwortung vom 08. Februar 2008 betreffend Möglichkeiten und Kosten einer Dialysebehandlung, Anfragebeantwortung des St. Nicholas Hospitals, Lagos/Nigeria, World Health Organisation, Nigeria - estimated number of people needing Antiretroviral-Therapy 2005; Auskunft des österreichischen Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten vom 13.10.2009;
ACCORD-Anfragebeantwortung vom 12. Februar 2008 betreffend Behandlungsmöglichkeiten für HIV und Hepatitis C sowie Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nigeria: Behandlungsmöglichkeiten für Personen mit HIV/Aids vom 12.06.2006 [...]
Weiters ist auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welche die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).Weiters ist auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welche die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Konkret befand der EGMR etwa im Fall D. v. the United Kingdom etwa, dass solcherart außergewöhnliche Umstände, die die Unzulässigkeit der Ausweisung in das Herkunftsland des Antragstellers darin zu sehen seien, dass dieser an AIDS bereits im Endstadium litt, sein Immunsystem bereits irreparablen Schaden erlitten hatte und es den Anschein hatte, dass sein Tod unmittelbar bevorstünde. Erschwerend kam im konkreten Fall hinzu, dass dem Antragsteller in dessen Heimatland (St. Kitts) nicht die notwendigen (palliativ-)medizinischen Behandlungen, die dieser speziell bedurft hätte, gewährt werden konnten und er keine Angehörigen hatte, die sich um ihn kümmern konnten, sodass der EGMR insgesamt zum Ergebnis kam, dass der Antragsteller im Falle seiner Abschiebung in sein Herkunftsland dem Risiko ausgesetzt wäre, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Konkret befand der EGMR etwa im Fall D. v. the United Kingdom etwa, dass solcherart außergewöhnliche Umstände, die die Unzulässigkeit der Ausweisung in das Herkunftsland des Antragstellers darin zu sehen seien, dass dieser an AIDS bereits im Endstadium litt, sein Immunsystem bereits irreparablen Schaden erlitten hatte und es den Anschein hatte, dass sein Tod unmittelbar bevorstünde. Erschwerend kam im konkreten Fall hinzu, dass dem Antragsteller in dessen Heimatland (St. Kitts) nicht die notwendigen (palliativ-)medizinischen Behandlungen, die dieser speziell bedurft hätte, gewährt werden konnten und er keine Angehörigen hatte, die sich um ihn kümmern konnten, sodass der EGMR insgesamt zum Ergebnis kam, dass der Antragsteller im Falle seiner Abschiebung in sein Herkunftsland dem Risiko ausgesetzt wäre, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Umgekehrt befand der EGMR in den Fällen S.C.C. v Schweden; Arcila Henao v. The Netherlands; Ndangoya v. Sweden; Amegnigan v. the Netherlands (u. a. ) die Überstellung der Antragsteller jeweils für zulässig, dies im Wesentlichen jeweils mit der Begründung, dass die Krankheit der Antragsteller - diese waren jeweils HIV-infiziert - nicht ein derart fortgeschrittenes Stadium bzw. ein Endstadium erreicht hätte, es grundsätzlich medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland - selbst unter dem Aufwand hoher Kosten und mit beschränktem Zugang - geben würde und die Antragsteller teilweise mit familiärer Unterstützung im Falle ihrer Rückkehr ins Herkunftsland rechnen könnten.
Aufgrund der im Verwaltungsakt vorliegenden Arztbriefe, Befunde und Gutachten steht eindeutig fest, dass der Asylwerber an einer HIV-Infektion sowie an einer auf diese zurückzuführende Lymphknotenvergrößerung leidet und einer Kombinationstherapie gegen AIDS bedarf. Eine unmittelbare Lebensgefahr droht nicht, eine Nichtbehandlung des Asylwerbers würde mittelfristig gesichert zum Tod führen.
Wie der Asylgerichtshof in ho. Erkenntnis vom 17.2.2010, Zahl: A12 237.474-0/2008, bereits festgestellt hat, sind Behandlungsmöglichkeiten für HIV/Aids grundsätzlich verfügbar, wobei laut staatlicher Aussage von den offiziellen Zahlen der Aids/HIV-Kranken rund 2/3 medizinisch behandelt werden. Vor dem Hintergrund, dass in casu jedenfalls nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist, in Nigeria Behandlungsmöglichkeiten in Bezug auf HIV jedenfalls gegeben sind und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in casu derart außergewöhnliche Umstände gegeben wären, dass der hohe Eingriffsschwellenwert des Art. 3 EMRK erreicht wäre, kann ausgehend von der strengen Judikatur des EGMR jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Abschiebung Beschwerdeführers nach Nigeria einer unmenschlichen Behandlung gleichkäme und eine Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde.Wie der Asylgerichtshof in ho. Erkenntnis vom 17.2.2010, Zahl: A12 237.474-0/2008, bereits festgestellt hat, sind Behandlungsmöglichkeiten für HIV/Aids grundsätzlich verfügbar, wobei laut staatlicher Aussage von den offiziellen Zahlen der Aids/HIV-Kranken rund 2/3 medizinisch behandelt werden. Vor dem Hintergrund, dass in casu jedenfalls nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist, in Nigeria Behandlungsmöglichkeiten in Bezug auf HIV jedenfalls gegeben sind und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in casu derart außergewöhnliche Umstände gegeben wären, dass der hohe Eingriffsschwellenwert des Artikel 3, EMRK erreicht wäre, kann ausgehend von der strengen Judikatur des EGMR jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Abschiebung Beschwerdeführers nach Nigeria einer unmenschlichen Behandlung gleichkäme und eine Verletzung seiner Rechte gem. Artikel 3, EMRK darstellen würde.
Weiters sind keine Umstände amtsbekannt, dass in ganz Nigeria eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, und besteht auf dem gesamten Gebiet Nigerias auch kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, dass für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt verbunden wäre. Es wird nicht verkannt, dass es in Nigeria, konkret insbesondere im Norden Nigerias immer wieder zu teilweise auch schweren Ausschreitungen zwischen Christen und Moslems kommt, die auch Tote oder Verletzte fordern, so starben in jüngerer Vergangenheit bei mehrtätigen Ausschreitungen in Jos (Plateau State) rund 500 Personen. Weiters kommt es im Niger-Delta verschiedentlich zu Auseinandersetzungen zwischen den verfeindeten Volksgruppen Ijaw und Itsekiri, wobei in bestimmten Fällen das Militär zur Niederschlagung von Unruhen eingesetzt wird. Auch sind die internationalen Ölkonzerne im ölreichen südnigerianischen Niger-Delta immer wieder Ziele von Anschlägen und Geiselnahmen, hierbei sind die Täter meist Aufständische, die unter anderem eine stärkere Beteiligung der einheimischen Bevölkerung an den Gewinnen aus der Ölförderung verlangen. Abgesehen von diesen durchwegs lokal begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Nigeria jedoch ruhig, sodass eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Asylwerbers infolge solcher Kämpfe landesweit nicht besteht.Weiters sind keine Umstände amtsbekannt, dass in ganz Nigeria eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, und besteht auf dem gesamten Gebiet Nigerias auch kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, dass für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt verbunden wäre. Es wird nicht verkannt, dass es in Nigeria, konkret insbesondere im Norden Nigerias immer wieder zu teilweise auch schweren Ausschreitungen zwischen Christen und Moslems kommt, die auch Tote oder Verletzte fordern, so starben in jüngerer Vergangenheit bei mehrtätigen Ausschreitungen in Jos (Plateau State) rund 500 Personen. Weiters kommt es im Niger-Delta verschiedentlich zu Auseinandersetzungen zwischen den verfeindeten Volksgruppen Ijaw und Itsekiri, wobei in bestimmten Fällen das Militär zur Niederschlagung von Unruhen eingesetzt wird. Auch sind die internationalen Ölkonzerne im ölreichen südnigerianischen Niger-Delta immer wieder Ziele von Anschlägen und Geiselnahmen, hierbei sind die Täter meist Aufständische, die unter anderem eine stärkere Beteiligung der einheimischen Bevölkerung an den Gewinnen aus der Ölförderung verlangen. Abgesehen von diesen durchwegs lokal begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Nigeria jedoch ruhig, sodass eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Asylwerbers infolge solcher Kämpfe landesweit nicht besteht.
Das Bundesasylamt hat somit den neuerlichen Asylantrag zu Recht wegen entschiedener Sache zurück gewiesen.
2.) Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.2.) Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Das Asylverfahren ist, wie sich aus dem vorangehenden Entscheidungsteil ergibt, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Es liegt kein Aufenthaltstitel, wonach ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz gegeben ist, vor. Es liegt auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vor und ergibt sich somit der rechtswidrige Aufenthalt des Fremden. Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes ist daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten. Bei der Setzung einer solchen Aufenthalts beendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).Das Asylverfahren ist, wie sich aus dem vorangehenden Entscheidungsteil ergibt, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Es liegt kein Aufenthaltstitel, wonach ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz gegeben ist, vor. Es liegt auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vor und ergibt sich somit der rechtswidrige Aufenthalt des Fremden. Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes ist daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten. Bei der Setzung einer solchen Aufenthalts beendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Der Asylwerber hat keine Verwandtschaft in Österreich. Soweit der Asylwerber angibt, in Österreich eine Freundin zu haben, ist dazu auszuführen, dass er weder den Familiennamen oder das Geburtsdatum seiner Freundin noch deren Adresse anzugeben wusste (AS 73), sodass schon aus diesem Grund ausgeschlossen werden kann, dass zwischen ihm und der Genannten tatsächlich eine so enge familiäre Bindung im Sinne einer Lebensgemeinschaft besteht. Zudem liegen ausgehend von den Angaben des Asylwerbers weder Anhaltspunkte dafür vor, dass ein gemeinsamer Haushalt mit seiner Freundin bestünde, noch dass dieser von seiner Freundin in irgendeiner Form abhängig wäre. Seine Ausweisung vermag sohin keinen Eingriff in sein Familienleben iSd Art. 8 EMRK darzustellen.Der Asylwerber hat keine Verwandtschaft in Österreich. Soweit der Asylwerber angibt, in Österreich eine Freundin zu haben, ist dazu auszuführen, dass er weder den Familiennamen oder das Geburtsdatum seiner Freundin noch deren Adresse anzugeben wusste (AS 73), sodass schon aus diesem Grund ausgeschlossen werden kann, dass zwischen ihm und der Genannten tatsächlich eine so enge familiäre Bindung im Sinne einer Lebensgemeinschaft besteht. Zudem liegen ausgehend von den Angaben des Asylwerbers weder Anhaltspunkte dafür vor, dass ein gemeinsamer Haushalt mit seiner Freundin bestünde, noch dass dieser von seiner Freundin in irgendeiner Form abhängig wäre. Seine Ausweisung vermag sohin keinen Eingriff in sein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK darzustellen.
Der durch die normierte Ausweisung des Asylwerbers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist weiters durch ein deutliches Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt:
Sein Aufenthalt im Bundesgebiet war nur ein vorläufiger und überdies lediglich aufgrund zu Unrecht gestellter Asyl(folge-)anträge bedingt, sodass das Gewicht seines - ohnehin nur als relativ kurz zu bezeichnenden - rund 3-jährigen Aufenthaltes (- aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124).) in Österreich noch weiter gemindert ist. Sonstige integrative Zusatzaspekte, wie etwa der Besuch von Deutschkursen, sind nicht ersichtlich, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung die öffentlichen Interessen am geordneten Vollzug der Einreise- und Aufenthaltsregeln deutlich überwiegen und der mit seiner Ausweisung verbundene Eingriff in sein Privatleben zulässig ist. Den Ausführungen zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall somit ebenfalls zuzustimmen.Sein Aufenthalt im Bundesgebiet war nur ein vorläufiger und überdies lediglich aufgrund zu Unrecht gestellter Asyl(folge-)anträge bedingt, sodass das Gewicht seines - ohnehin nur als relativ kurz zu bezeichnenden - rund 3-jährigen Aufenthaltes (- aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124).) in Österreich noch weiter gemindert ist. Sonstige integrative Zusatzaspekte, wie etwa der Besuch von Deutschkursen, sind nicht ersichtlich, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung die öffentlichen Interessen am geordneten Vollzug der Einreise- und Aufenthaltsregeln deutlich überwiegen und der mit seiner Ausweisung verbundene Eingriff in sein Privatleben zulässig ist. Den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall somit ebenfalls zuzustimmen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, medizinische Versorgung, Prozesshindernis der entschiedenen SacheZuletzt aktualisiert am
30.11.2010