TE AsylGH Erkenntnis 2010/7/15 D9 253469-0/2008

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Veröffentlicht am 15.07.2010
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 1997 §8 Abs2
AsylG 2005 §10
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

D9 253469-0/2008/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer im Beisein des Schriftführers Ref. IVANCSICS über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. Juni 2004, FZ. 03 23.880-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 8. Oktober 2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer im Beisein des Schriftführers Ref. IVANCSICS über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. Juni 2004, FZ. 03 23.880-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 8. Oktober 2009 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. in Anwendung des § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit § 61 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, gemäß § 7 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, sowie § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit Paragraph 61, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76, sowie Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, ersatzlos behoben.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. 1.Die Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihren beiden Kindern unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein, wurde am 8. August 2003 von Grenzschutzwachebeamten aufgegriffen und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Sie führte vor Beamten des Grenzüberwachungspostens XXXX kurz zusammengefasst aus, dass sie amrömisch eins. 1.Die Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihren beiden Kindern unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein, wurde am 8. August 2003 von Grenzschutzwachebeamten aufgegriffen und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Sie führte vor Beamten des Grenzüberwachungspostens römisch 40 kurz zusammengefasst aus, dass sie am

XXXX ihr Herkunftsland schlepperunterstützt, versteckt in einem LKW verlassen habe. Sie habe von der slowakischen Republik zu Fuß die österreichische Grenze erreicht. Sie habe keine Dokumente vorzuweisen, da ihr diese von dem Schlepper abgenommen worden seien. Sie sei wegen Glaubensproblemen, Krieg und Angst um die Kinder aus ihrem Herkunftsland ausgereist.römisch 40 ihr Herkunftsland schlepperunterstützt, versteckt in einem LKW verlassen habe. Sie habe von der slowakischen Republik zu Fuß die österreichische Grenze erreicht. Sie habe keine Dokumente vorzuweisen, da ihr diese von dem Schlepper abgenommen worden seien. Sie sei wegen Glaubensproblemen, Krieg und Angst um die Kinder aus ihrem Herkunftsland ausgereist.

Am 12. August 2003 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen und wiederholte im Wesentlichen ihre Angaben zu ihrem Fluchtweg. Sie sei mit einem Autobus nach XXXX gefahren und von dort in einem Kleinbus aus ihrem Herkunftsland ausgereist. Die Beschwerdeführerin legte einen befristeten Personalausweis vor, ihren Inlandsreisepass habe ihr der Schlepper abgenommen. Im Jahre XXXX habe sie ihren Ehemann geheiratet und habe vorerst in XXXX danach im Jahre 1988 in XXXX und schließlich 1990 in XXXX bis zum Jahre XXXX gewohnt. Anschließend habe sie bis zu ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsland in XXXX gewohnt. Aus Tschetschenien sei ihre Familie ausgereist, da sie ständig von Tschetschenen aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit zu den Lakits angepöbelt worden sei. Ihr Ehemann habe als Chauffeur für den XXXX, der bei einer XXXX im Jahr XXXX umgebracht worden sei, gearbeitet. Ihr Mann sei Zeuge gewesen und von der Mafia, die den XXXX umgebracht habe, verfolgt worden und somit im XXXX ausgereist. Nach der Ausreise ihres Ehemannes sei auch ihre Familie von Unbekannten bedroht worden. Im XXXX sei sie sogar mit einer Metallpeitsche misshandelt worden. Im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat befürchte sie, dass eines ihrer Kinder umgebracht würde. Befragt, ob sie nicht in einen anderen Teil Russlands ziehen könne, gab sie an, Österreich gefalle ihr, es sei sozial und schön. Ihr Ehegatte sei vor ihr nach Österreich gelangt und möchte sie nunmehr mit diesem eine neue Existenz hier aufbauen. Ihre Kinder sollten in Ruhe aufwachsen und studieren können. Die Frage, ob sie ärztlicher Betreuung bedürfe, verneinte die Beschwerdeführerin (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 39 bis 47).Am 12. August 2003 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen und wiederholte im Wesentlichen ihre Angaben zu ihrem Fluchtweg. Sie sei mit einem Autobus nach römisch 40 gefahren und von dort in einem Kleinbus aus ihrem Herkunftsland ausgereist. Die Beschwerdeführerin legte einen befristeten Personalausweis vor, ihren Inlandsreisepass habe ihr der Schlepper abgenommen. Im Jahre römisch 40 habe sie ihren Ehemann geheiratet und habe vorerst in römisch 40 danach im Jahre 1988 in römisch 40 und schließlich 1990 in römisch 40 bis zum Jahre römisch 40 gewohnt. Anschließend habe sie bis zu ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsland in römisch 40 gewohnt. Aus Tschetschenien sei ihre Familie ausgereist, da sie ständig von Tschetschenen aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit zu den Lakits angepöbelt worden sei. Ihr Ehemann habe als Chauffeur für den römisch 40 , der bei einer römisch 40 im Jahr römisch 40 umgebracht worden sei, gearbeitet. Ihr Mann sei Zeuge gewesen und von der Mafia, die den römisch 40 umgebracht habe, verfolgt worden und somit im römisch 40 ausgereist. Nach der Ausreise ihres Ehemannes sei auch ihre Familie von Unbekannten bedroht worden. Im römisch 40 sei sie sogar mit einer Metallpeitsche misshandelt worden. Im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat befürchte sie, dass eines ihrer Kinder umgebracht würde. Befragt, ob sie nicht in einen anderen Teil Russlands ziehen könne, gab sie an, Österreich gefalle ihr, es sei sozial und schön. Ihr Ehegatte sei vor ihr nach Österreich gelangt und möchte sie nunmehr mit diesem eine neue Existenz hier aufbauen. Ihre Kinder sollten in Ruhe aufwachsen und studieren können. Die Frage, ob sie ärztlicher Betreuung bedürfe, verneinte die Beschwerdeführerin (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 39 bis 47).

Mit Aktenvermerk vom 12. August 2003 wurde das Verfahren auf Grund der Abwesenheit der Beschwerdeführerin eingestellt, zumal die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes in Folge der Abwesenheit der Beschwerdeführerin nicht möglich war (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 49).

Per Fax vom 12. November 2003, eingelangt beim Bundesasylamt am 13. November 2003, übermittelte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Befundbericht vom Verein XXXX, in welchem mitgeteilt wird, dass mangels Therapieplatz eine Psychotherapie bei obgenanntem Verein nicht möglich sei, allerdings eine solche empfohlen werde (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 59).Per Fax vom 12. November 2003, eingelangt beim Bundesasylamt am 13. November 2003, übermittelte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Befundbericht vom Verein römisch 40 , in welchem mitgeteilt wird, dass mangels Therapieplatz eine Psychotherapie bei obgenanntem Verein nicht möglich sei, allerdings eine solche empfohlen werde (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 59).

Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde, Außenstelle Traiskirchen, am 13. November 2003 gab die Beschwerdeführerin an, aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und den damit verbundenen Schwierigkeiten Tschetschenien im Jahre XXXX verlassen und nach Dagestan übersiedelt zu sein. Dort habe sie getrennt von ihrem Ehemann gelebt: "...in XXXX hatten wir verschiedene Wohnungen", und habe mangels Dokumenten keiner legalen Arbeit nachgehen können. Auf die Frage, weshalb sie keine Dokumente gehabt habe, gab die Beschwerdeführerin an, ihr Haus in Tschetschenien sei mittels Granate zerstört und die Dokumente vernichtet worden. Somit habe sie keinen Inlandsreisepass gehabt und keine Anmeldung erlangen können. Lediglich einen provisorischen Personalausweis habe sie besessen. Ihr Ehemann habe als Chauffeur des XXXX gearbeitet, der Ende XXXX nach einem Anschlag verstarb. Ihr Ehemann sei nach dem Anschlag sofort im Spital verhaftet worden. Er sei bei der Miliz geblieben und am nächsten Tag verhaftet worden. Nach zehn bzw. zwölf Tagen sei dieser schließlich ins Spital gebracht worden und am XXXX entkommen. Zu den Schwierigkeiten der Familie nach dem Attentat befragt, gab die Beschwerdeführerin an, sie sei telefonisch und mit Drohschreiben eingeschüchtert worden und dies schon während der Inhaftierung ihres Ehemannes. Es seien ihr Schwierigkeiten und der Tod ihrer Kinder angedroht worden, falls ihr Ehegatte die Ermordung des XXXX nicht auf sich nehme. Am XXXX oder am XXXX habe man auch versucht ihren Sohn zu entführen. Dies habe sich zwei Straßen vom ihrem Haus entfernt ereignet. Die Entführung sei nicht geglückt, da Bauarbeiter, die bei einer Tankstelle beschäftigt gewesen seien, ihrem Sohn zu Hilfe geeilt seien. Diese hätten ihren Sohn sogleich ins Spital und noch am selben Tag nachhause gebracht. Danach seien sie und ihre Kinder noch ein bis zwei Tage zuhause geblieben, schließlich in den Bezirk XXXX zu Freunden gezogen und dort bis XXXX verblieben. Befragt, weshalb sie dort nicht habe bleiben können, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe sich dort als Fremde nicht frei bewegen können und sei komisch angesehen worden. Die Haushaltsführung als alleinstehende Frau ohne Unterkunft sei zudem nicht möglich gewesen. Zu Übergriffen oder Bedrohungen sei es dort allerdings nicht gekommen. Weiters zur Misshandlung mittels Metallpeitsche befragt, gab die Beschwerdeführerin an, diese sei im XXXX, als sie aus Tschetschenien ausgereist sei, erfolgt. Auf Vorhalt, sie habe bei ihrer vormaligen Einvernahme angegeben, dieser Vorfall habe sich im XXXX ereignet, erwiderte die Beschwerdeführerin, dies habe sie nicht gesagt. Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, seit ihrem Nervenzusammenbruch, den sie bei ihrer Vertreibung aus Tschetschenien erlitten habe, könne sie sich nicht mehr genau an Daten erinnern. Auch sei ihr Hund damals erschossen und aufgeschlitzt worden (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 61 bis 67).Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde, Außenstelle Traiskirchen, am 13. November 2003 gab die Beschwerdeführerin an, aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und den damit verbundenen Schwierigkeiten Tschetschenien im Jahre römisch 40 verlassen und nach Dagestan übersiedelt zu sein. Dort habe sie getrennt von ihrem Ehemann gelebt: "...in römisch 40 hatten wir verschiedene Wohnungen", und habe mangels Dokumenten keiner legalen Arbeit nachgehen können. Auf die Frage, weshalb sie keine Dokumente gehabt habe, gab die Beschwerdeführerin an, ihr Haus in Tschetschenien sei mittels Granate zerstört und die Dokumente vernichtet worden. Somit habe sie keinen Inlandsreisepass gehabt und keine Anmeldung erlangen können. Lediglich einen provisorischen Personalausweis habe sie besessen. Ihr Ehemann habe als Chauffeur des römisch 40 gearbeitet, der Ende römisch 40 nach einem Anschlag verstarb. Ihr Ehemann sei nach dem Anschlag sofort im Spital verhaftet worden. Er sei bei der Miliz geblieben und am nächsten Tag verhaftet worden. Nach zehn bzw. zwölf Tagen sei dieser schließlich ins Spital gebracht worden und am römisch 40 entkommen. Zu den Schwierigkeiten der Familie nach dem Attentat befragt, gab die Beschwerdeführerin an, sie sei telefonisch und mit Drohschreiben eingeschüchtert worden und dies schon während der Inhaftierung ihres Ehemannes. Es seien ihr Schwierigkeiten und der Tod ihrer Kinder angedroht worden, falls ihr Ehegatte die Ermordung des römisch 40 nicht auf sich nehme. Am römisch 40 oder am römisch 40 habe man auch versucht ihren Sohn zu entführen. Dies habe sich zwei Straßen vom ihrem Haus entfernt ereignet. Die Entführung sei nicht geglückt, da Bauarbeiter, die bei einer Tankstelle beschäftigt gewesen seien, ihrem Sohn zu Hilfe geeilt seien. Diese hätten ihren Sohn sogleich ins Spital und noch am selben Tag nachhause gebracht. Danach seien sie und ihre Kinder noch ein bis zwei Tage zuhause geblieben, schließlich in den Bezirk römisch 40 zu Freunden gezogen und dort bis römisch 40 verblieben. Befragt, weshalb sie dort nicht habe bleiben können, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe sich dort als Fremde nicht frei bewegen können und sei komisch angesehen worden. Die Haushaltsführung als alleinstehende Frau ohne Unterkunft sei zudem nicht möglich gewesen. Zu Übergriffen oder Bedrohungen sei es dort allerdings nicht gekommen. Weiters zur Misshandlung mittels Metallpeitsche befragt, gab die Beschwerdeführerin an, diese sei im römisch 40 , als sie aus Tschetschenien ausgereist sei, erfolgt. Auf Vorhalt, sie habe bei ihrer vormaligen Einvernahme angegeben, dieser Vorfall habe sich im römisch 40 ereignet, erwiderte die Beschwerdeführerin, dies habe sie nicht gesagt. Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, seit ihrem Nervenzusammenbruch, den sie bei ihrer Vertreibung aus Tschetschenien erlitten habe, könne sie sich nicht mehr genau an Daten erinnern. Auch sei ihr Hund damals erschossen und aufgeschlitzt worden (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 61 bis 67).

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. Juni 2004, FZ. 03 23.880-BAT, wurde der Asylantrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 9. August 2003 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I 1997/76 (AsylG) idF BGBl I Nr. 126/2002, abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und diese gemäß § 8 Absatz 2 AsylG idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend wurden im Wesentlichen Aspekte der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens angeführt (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 83 bis 113).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. Juni 2004, FZ. 03 23.880-BAT, wurde der Asylantrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 9. August 2003 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl römisch eins 1997/76 (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und diese gemäß Paragraph 8, Absatz 2 AsylG idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurden im Wesentlichen Aspekte der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens angeführt (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 83 bis 113).

Gegen diesen, der Beschwerdeführerin am 12. Juni 2004 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid, wurde am 29. Juli 2004, eingelangt beim Bundesasylamt am selben Tag, ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) eingebracht und gleichzeitig die verfahrensgegenständliche Berufung (nunmehr: Beschwerde) wegen "Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften" und "Rechtswidrigkeit des Inhaltes" erhoben, (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 133 bis 147).Gegen diesen, der Beschwerdeführerin am 12. Juni 2004 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid, wurde am 29. Juli 2004, eingelangt beim Bundesasylamt am selben Tag, ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach Paragraph 71, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) eingebracht und gleichzeitig die verfahrensgegenständliche Berufung (nunmehr: Beschwerde) wegen "Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften" und "Rechtswidrigkeit des Inhaltes" erhoben, (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 133 bis 147).

Mit Bescheid vom 9. August 2004 wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Absatz 1 Ziffer 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 51/1991, idgF. stattgeben (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 153f).Mit Bescheid vom 9. August 2004 wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz 1 Ziffer 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1991,, idgF. stattgeben (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 153f).

Am 17. Mai 2005 langte eine die Beschwerdeführerin betreffende Beschäftigungsbewilligung des XXXX vom XXXX beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein.Am 17. Mai 2005 langte eine die Beschwerdeführerin betreffende Beschäftigungsbewilligung des römisch 40 vom römisch 40 beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein.

Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2005, eingelangt beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 28. Juni 2005, gab die Beschwerdeführerin die Bevollmächtigung der Rechtsanwaltskanzlei XXXX und XXXX bekannt.Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2005, eingelangt beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 28. Juni 2005, gab die Beschwerdeführerin die Bevollmächtigung der Rechtsanwaltskanzlei römisch 40 und römisch 40 bekannt.

Am 27. September 2005 und am 12. März 2008 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat statt, wobei der Ehegatte der Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführerin am 27. September 2005 im Beisein ihres rechtsfreundlichen Vertreters zu dem Fluchtvorbringen niederschriftlich befragt wurden. Am 12. März 2008 konnte der Ehegatte der Beschwerdeführerin an der fortgesetzten Verhandlung aus gesundheitlichen Gründen entschuldigt nicht teilnehmen und wurden die Beschwerdeführerin und ihre zwei Kinder im Beisein ihres rechtsfreundlichen Vertreters niederschriftlich befragt. Die belangte Behörde wurde beide Male ordnungsgemäß geladen, erschien jedoch entschuldigt nicht.

In obgenannten Verhandlungen wurden seitens des Ehegatten der Beschwerdeführerin unter anderem vorgelegt,

Bestätigung des Unfallmedizinischen Ambulatoriums des Republikanischen Zentrums für Orthopädie und Unfallmedizin im Original, ausgestellt am XXXX aus der hervorgeht, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin am XXXX in der Station für Unfallmedizin behandelt wurde,Bestätigung des Unfallmedizinischen Ambulatoriums des Republikanischen Zentrums für Orthopädie und Unfallmedizin im Original, ausgestellt am römisch 40 aus der hervorgeht, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin am römisch 40 in der Station für Unfallmedizin behandelt wurde,

Steckbrief über die Fahndung nach dem Ehegatten der Beschwerdeführerin vom XXXX im Original, adressiert an XXXX, ausgestellt vom XXXX,Steckbrief über die Fahndung nach dem Ehegatten der Beschwerdeführerin vom römisch 40 im Original, adressiert an römisch 40 , ausgestellt vom römisch 40 ,

Konvolut an Internetausdrucken aus asyl.net hinsichtlich der Russischen Föderation (Beilage I),Konvolut an Internetausdrucken aus asyl.net hinsichtlich der Russischen Föderation (Beilage römisch eins),

Stellungnahme des UNHCR zu Asylsuchenden und Flüchtlingen aus der Tschetschenischen Republik (Russische Föderation) vom 22. Oktober 2004 (Beilage II),Stellungnahme des UNHCR zu Asylsuchenden und Flüchtlingen aus der Tschetschenischen Republik (Russische Föderation) vom 22. Oktober 2004 (Beilage römisch zwei),

Konvolut an Zeitungsberichten in russischer Sprache (Beilagen III bis V).Konvolut an Zeitungsberichten in russischer Sprache (Beilagen römisch drei bis römisch fünf).

Am 7. Juni 2006 langte eine Beschäftigungsbewilligung des XXXX für die Beschwerdeführerin vom XXXX beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein.Am 7. Juni 2006 langte eine Beschäftigungsbewilligung des römisch 40 für die Beschwerdeführerin vom römisch 40 beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein.

Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2006, eingelangt beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 19. Juni 2006, gab die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin die Auflösung des Vollmachtverhältnisses bekannt.

Am 18. April 2007 langte eine Beschäftigungsbewilligung des XXXX für die Beschwerdeführerin vom XXXX beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein.Am 18. April 2007 langte eine Beschäftigungsbewilligung des römisch 40 für die Beschwerdeführerin vom römisch 40 beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein.

Am 19. Mai 2008 langte eine Beschäftigungsbewilligung des XXXX für die Beschwerdeführerin vom XXXX beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein.Am 19. Mai 2008 langte eine Beschäftigungsbewilligung des römisch 40 für die Beschwerdeführerin vom römisch 40 beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein.

Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren dem nunmehr zuständigen vorsitzenden Richter zugewiesen.

Am 8. Oktober 2009 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof statt, in welcher der Ehegatte der Beschwerdeführerin, die Beschwerdeführerin und ihre zwei Kinder neuerlich zu dem Fluchtvorbringen niederschriftlich befragt wurden. Die belangte Behörde wurde ordnungsgemäß geladen, erschien jedoch entschuldigt nicht.

In der Verhandlung wurden nach ausführlicher Erörterung des Vorbringens auch die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht:

Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/ Laenderinformationen/RussischeFoederation/Innenpolitik.html, Stand Mai 2008

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand:

Oktober 2008

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, April 2008

US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices, 11. März 2008

Österr. Rotes Kreuz, Accord, Russische Föderation: 1. Strafrahmen für die Weitergabe von militärischen Geheimnissen; 2. Haftbedingungen; 3. Faire Gerichtsverfahren, Rolle der Staatsanwaltschaft; 4. Pressefreiheit in Russland

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Tschetschenienkonflikt Nachfolgestaaten der früheren UdSSR, August 2007

Bundesamt für Migration BFM, 6. April 2006, Dagestan - ein zweites Tschetschenien, Teil 1: Grundprobleme

Auswärtiges Amt, Verwaltungsstreitverfahren wegen Asylrechts bzw. Abschiebeschutzes, 6.11.2006

Verwaltungsgericht Weimar, Verwaltungsstreitverfahren wegen Aslyrechts bzw. Abschiebeschutzes, 24.3.2004

Österr. Rotes Kreuz Accord, Russische Föderation: Situation von traumatisierten, alleinerziehenden Müttern in Tschetschenien und in anderen Teilen Russlands v. 27. Juli 2006

Pravda - http://english.pravda.ru/main/2002/01/23/23935.html v. 26.9.2005

Pravda - http://english.oravda.ru/accidents/2002/01/22/25904.html v. 26.9.2005

Russland-Aktuell.RU -

http://aktuell.ru/russland/menschen/lange_biographie/

said_dschaparowitsch_am... - v. 26.9.2005

Russland-Aktuell.RU -

http://aktuell.ru/russland/panorama/buergermeister_

ueberlebt_15_attentat_180p... - vom 26.9.2005

Radio Free Europe - Dagestan: Anatomy of permanent crisis -

http://www.rferl.ort/

fraturesarticle/2005/07/a66de1b3-065c-47ce-8ccj0-4cf0c9e61d58... -

vom 26.9.2005

Russland_Aktuell.RU -

http://aktuell.ru/russland/politik/ex_abgeordneter_

chatschilajew_in_dagestan_er.... - vom 26.9.2005

United Nations Office fort he Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA) in the Russion Federation - http://www.ocha.ru/public.php?_act=new&_op=view&_ti=9453 - vom 26.9.2005

BBC News, Regions and Territories: Dagestan, Stand Dezember 2007

Auswärtiges Amt, Bericht über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation , 13.1.2008

Institute for War and Peace Reporting, Troops Hunt Rebels in Dagestan Mountains, 9.1.2008

Kommersamt, Rebels paid in Advance for Terrorism, 19.11.2007

Radio Free Europe/Radio Liberty, North Caucasus: Instability in Dagestan Spreads to South, 15.2.2008

Reliefweb, Chechnya - The week in brief: 14-20 Jän. 2008, 20.1.2008

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der russischen Föderation, 30.7.2009

Amnesty International, Russian Federation - Russia: human rights concerns 19.9.2008

Human Rights Watch, World Report 2008: Russia, 31.1.2008

APA-Basisdienst, 14. Mai 2009

Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2009, eingelangt beim Asylgerichtshof am selben Tag, ersuchte die Familie XXXX um Berücksichtigung einer Stellungnahme und legte ein Konvolut an Dokumenten vor.Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2009, eingelangt beim Asylgerichtshof am selben Tag, ersuchte die Familie römisch 40 um Berücksichtigung einer Stellungnahme und legte ein Konvolut an Dokumenten vor.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der vor dem Asylgerichtshof durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, den in diesem Verfahren ergangenen vorbringensrelevanten Recherchen sowie den herangezogenen Hintergrundberichten zur Lage in der Russischen Föderation, wird seitens des Asylgerichtshofes Folgendes festgestellt:

Die Beschwerdeführerin ist russische Staatsbürgerin und der Volksgruppe der Laken zugehörig. Ihre Identität steht fest. Sie hält sich mit ihrem Ehemann und zwei Kindern seit August 2003 im österreichischen Bundesgebiet auf.

Die Beschwerdeführerin war in der Vergangenheit keinen asylrelevanten Übergriffen ausgesetzt und drohen solche auch im Falle einer allfälligen Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht.

Die von ihr vorgebrachten Gründe für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat werden mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht festgestellt.

Der Beschwerdeführerin droht zum Entscheidungszeitpunkt in der Russischen Föderation weder die Todesstrafe noch unmenschliche Behandlung oder unverhältnismäßige Strafe oder eine sonstige individuelle Gefahr. Sie ist arbeitsfähig und arbeitswillig und leidet auch unter keinerlei lebensbedrohlichen Erkrankungen, die einer Rückführung in ihren Herkunftsstaat entgegenstünden. Abgesehen von den sie begleitenden und ebenfalls um internationalen Schutz ansuchenden Mitgliedern ihrer Kernfamilie (Ehemann und zwei Kinder), verfügt die Beschwerdeführerin noch über ein verwandtschaftliches Netzwerk in ihrem Herkunftsstaat.

Es kann somit nicht festgestellt werden, dass im Falle einer allfälligen Rückkehr in die Russische Föderation eine Existenzgefährdung bestünde.

Zur Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin werden folgende Feststellungen getroffen:

Allgemein

Dagestan ist mit rund 50.300 km² und 2,2 Millionen Einwohnern die größte der Nordkaukasusrepubliken der Russischen Föderation. Die Hauptstadt ist Makhachkala. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert. Die meisten Einwohner Dagestans sind Muslime.

Präsident Magomedali Magomedov, der Dagestan seit dem Ende der Sowjetunion geführt hatte, wurde im Februar 2006 von Mukhu Aliyev abgelöst. Aliyev wurde von Präsident Putin nominiert und von dagestanischen Parlament bestätigt.

(Quelle: BBC News, Regions and Territories: Dagestan, Stand Dezember 2007)

In Dagestan haben sich die Lebensumstände für die Bevölkerung nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in letzter Zeit eher verschlechtert. Der Nordkaukasus bleibt ein Unruheherd, die ganze Region ist wirtschaftlich und sozial eine der am stärksten benachteiligten in der Russischen Föderation. Sie leidet in ganz besonderem Maße unter Korruption, ethnischen Spannungen und der Machtausübung durch einzelne Clans.

(Quelle: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 13.1.2008)

Am 22.09.2006 beschloss die Duma eine neue Amnestieverordnung. Sie erfasst Vergehen, die zwischen dem 13.12.1999 und dem 23.09.2006 im Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo- Tscherkessien, Gebiet Stawropol) begangen wurden. Die Amnestie gilt sowohl für Rebellen ("Mitglieder illegaler bewaffneter Formationen", sofern sie bis zum 15.01.2007 die Waffen niederlegen) als auch für Soldaten, erfasst aber keine schweren Verbrechen (u.a. nicht Mord, Vergewaltigung, Entführung, Geiselnahme, schwere Misshandlung, schwerer Raub; für Soldaten: Verkauf von Waffen an Rebellen). Nach Mitteilung des Nationalen Antiterror-Komitees haben sich bis zum Stichtag insgesamt 546 Rebellen gestellt. Etwa 200 Rebellen waren angeblich an Sabotage und Terroraktionen beteiligt, nahezu alle sollen einer illegalen bewaffneten Gruppe angehört haben.

(Quelle: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 13.1.2008)

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Dagestan verschärft sich seit einigen Monaten wieder, die Unsicherheit breitet sich zunehmend in den Süden aus. Es kam zu mehreren Angriffen, auch in den letzten Tagen und Wochen. Mehrere Dutzend Menschen starben, darunter sowohl Rebellen als auch dagestanische Polizisten und Behörden.

(Quellen: Institute for War and Peace Reporting, Troops Hunt Rebels in Dagestan Mountains, 9.1.2008; Kommersant, Rebels paid in Advance for Terrorism, 19.11.2007; Radio Free Europe/Radio Liberty, North

Caucasus: Instability In Daghestan Spreads To South, 15.2.2008;

Reliefweb, Chechnya - The week in brief: 14 - 20 Jan 2008, 20.1.2008)

Die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan bleibt prekär. Der Konflikt schwelt seit 2000 als niedrigschwelliger Guerilla-Krieg. Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeiautos und -patrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Das Vorgehen der Behörden gegen die Rebellen ist hart und ungezielt. Nach Angaben von Nichtregierungsorganisationen und unabhängigen Beobachtern verüben dagestanische Sicherheitskräfte schwere Menschenrechtsverletzungen, bis hin zu Folter. In Dagestan verschwinden regelmäßig Personen, z.B. Raschid Batyrow am 14. Mai 2007. Sein Name kann stellvertretend als einer von zahlreichen nicht exponierten Bewohnern Dagestans genannt werden, die nach einer Kontrolle durch die Sicherheitskräfte spurlos verschwunden sind. Von öffentlicher Seite gibt es glaubhaften Schilderungen zufolge kaum Hilfe bei der Suche nach diesen Personen. Diese Übergriffe sind willkürlich, nicht gegen spezielle Bevölkerungsgruppen gerichtet.

Problematisch ist die Tätigkeit tschetschenischer Sicherheitsorgane in Dagestan, die dort ohne Abstimmung mit den örtlichen Behörden Festnahmen durchführen. Dies hat wiederholt zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit dagestanischen Sicherheitsorganen geführt.

In den letzten 10 Jahren hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten / potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt.

(Quelle: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 30.07.2009)

In Dagestan verschwanden 2007 einige Dutzend Männer, eine Demonstration von Angehörigen von "Verschwundenen" in der Hauptstadt Makhachkala wurde im August 2007 gewaltsam aufgelöst.

(Quelle: Amnesty International, Russian Federation - Russia: human rights concerns19.9.2008)

Russische Streitkräfte sind immer wieder Ziel kleinerer Angriffe. Die Gewalt ging 2006 weiter, mit mehreren Explosionen und Schusswechseln, die auch zahlreiche Tote zur Folge hatten. Dem Kreml zufolge liegt der Grund für die Gewalt einerseits bei militanten Islamisten. Aber auch das organisierte Verbrechen, sowie Rivalitäten zwischen verschiedenen Klans und politischen Gruppen stellen einen wichtigen Grund dar.

(Quelle: BBC News, Regions and Territories: Dagestan, Stand Dezember 2007)

Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen bleibt der Nordkaukasus. Der Konflikt bleibt insbesondere auch in Dagestan und Inguschetien virulent. Föderale und republikanische Sicherheitskräfte sowie Rebellen kämpfen gegeneinander und begehen in dieser Region schwere Menschenrechtsverletzungen. Vor allem in Haftanstalten soll es zu Misshandlungen und Folter kommen. Ende letzten Jahres wurde ein Oppositionspolitiker und Menschenrechtsaktivist von Unbekannten erschossen.

(Quellen: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 13.1.2008; Human Rights Watch, World Report 2008: Russia, 31.1.2008)

Die aktiven Rebellen aus Tschetschenien weichen immer mehr in die Nachbarrepubliken, insbesondere Inguschetien und Dagestan aus. Die Lage im Nordkaukasus bleibt instabil.

(Quelle: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 13.1.2008)

Der Tschetschenienkonflikt hatte in den zurückliegenden Jahren auch auf die Nachbarrepubliken im Nordkaukasus übergegriffen und die gesamte Region destabilisiert. Trotz der mittlerweile eingetretenen Beruhigung der Lage in Tschetschenien blieben die Nachbarrepubliken Unruheherde, insbesondere Inguschetien und Dagestan. Die Häufigkeit bewaffneter Auseinandersetzungen nimmt dort aktuell zu. Die gesamte Region ist wirtschaftlich und sozial eine der am stärksten benachteiligten in der Russischen Föderation. Sie leidet in ganz besonderem Maße unter Korruption, ethnischen Spannungen und der Machtausübung durch einzelne Clans.

(Quelle: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 30.07.2009)

Am 05.02.2009 fand im unabhängigen Pressezentrum in Moskau eine Pressekonferenz zum Thema Gewalt in Dagestan statt. Diese wurde von folgenden Menschenrechtlern durchgeführt:

Ljudmila Aleksejewa, Leiterin der Moskauer Helsinki Gruppe; Swetlana Gannuschkina, Vorsitzende des Komitees "Bürgerwehr" (Graschdanskoe Sodejstwije) und Mitglied der Nichtregierungsorganisation (NGO) "Memorial"; Alkesandr Tscherkasow, Mitglied der NGO "Memorial"; Lew Ponomarev, Exekutivdirektor der gesamtrussischen Bewegung "Für Menschenrechte" (Za prava Tscheloweka) und stellvertr. Leiter der Stiftung zum Schutz der Rechte der Inhaftierten; Swetlana Isajewa, Vorsitzende der NGO "Dagestans Mütter für Menschenrechte"; Nikolaj Swanidze, Vorsitzender der Gesellschaftskammer für Beziehungen unter den Völkern;

Die Menschenrechtler warnten vor zunehmender Gewalt in Dagestan und vertraten die Ansicht, dass die Führung der Teilrepublik für Entführungen, Folter und Morde mitverantwortlich sei. Swetlana Gannuschkina zeigte sich von der Staatsmacht enttäuscht. Ihrer Ansicht nach sei Dagestan zum Schauplatz eskalierender Gewalt im Nordkaukasus geworden. In Tschetschenien sei inzwischen eine gewisse Ruhe eingekehrt. In der Nachbarrepublik Inguschetien wurde nach Unruhen die politische Führung ausgewechselt. Nun scheint sich die Situation in der ebenfalls zu Russland gehörenden nordkaukasischen Republik Dagestan zuzuspitzen. Nach Angaben der anwesenden Menschenrechtler wurden 2008 in Dagestan so viele Menschen entführt, gefoltert und ermordet wie nie zuvor. Dem Menschenrechtszentrum Memorial liegen Beweise für zwölf Fälle aus dem vergangenen Jahr vor, in denen Menschen verschwanden. Und das seien lediglich Fälle, in denen Angehörige der Opfer Menschenrechtler um Hilfe gebeten hätten. In den meisten Fällen werde geschwiegen, in der Hoffnung, auf diese Weise das Leben der Opfer zu retten, teilte das Menschenrechtszentrum mit.

Das Memorial-Mitglied Alkesandr Tscherkasow glaubt, auch die Föderalen Rechtsschutzorgane im Nordkaukasus seien für die Gewalt mitverantwortlich: "Nach Beginn des zweiten Tschetschenien- Krieges gab es in Dagestan viele Menschen, die der Mitgliedschaft in illegalen bewaffneten Gruppierungen verdächtigt wurden. Sie wurden zu Freiheitsstrafen verurteilt. Nach einigen Jahren kamen sie wieder frei. Aber sie waren nun erst recht gewaltbereit." Als Racheaktion sei es in der Folge zu regelrechten Erschießungen von Milizionären gekommen, so Tscherkasow. Als Antwort darauf erfand die Staatsmacht offensichtlich die Entführungen als Mittel zur Bekämpfung der Gewaltaktionen. Dadurch sei eine Todesmaschinerie in Gang gesetzt worden, die auch von den Machtorganen in Bewegung gehalten wird, sagte der Menschenrechtler. Das Vorgehen der Rechtsschutzorgane in Dagestan wäre, so sagen Menschenrechtler, ohne Billigung der zentralen Staatsmacht unmöglich. "Anfangs dachte ich, in Dagestan gebe es eine Miliz, die die Behörden nicht mehr im Griff haben", sagte die Vorsitzende des Komitees "Bürgerhilfe", Swetlana Gannuschkina. Inzwischen sei sie von der Staatsmacht vollkommen enttäuscht: "Ich glaube, das Problem liegt nicht nur bei der Miliz, sondern insgesamt in der Verwaltung. Ich habe das Gefühl, Behörden und Miliz sind miteinander zu einer Art Mafia verschmolzen."

Gannuschkina zufolge muss die Führung Dagestans, in erster Linie der Innenminister, ausgewechselt werden, damit die Lage stabilisiert werden kann. "Wenn der dagestanische Innenminister immer noch im Amt ist, dann nützt das irgendjemandem", sagte Gannuschkina.

Die Leiterin der Moskauer Helsinki Gruppe, Ljudmila Aleksejewa, ist überzeugt davon, dass nur ein Dialog zwischen Bürgern und der Staatsmacht eine Lösung bringen kann: "In Inguschetien geht man inzwischen einen für Russland ungewöhnlichen Weg: Die Menschen werden nicht mehr eingeschüchtert, sondern es wird mit ihnen ein Dialog geführt. Ich glaube, dass dies der einzige Weg ist, der Gewalt ein Ende zu setzen. Die Bürger und die Behörden müssen gemeinsam entscheiden, was zu tun ist, um den schon lange andauernden Bürgerkrieg in Dagestan zu stoppen."

Vorerst setzen die dagestanischen Sicherheitsorgane ihre Operationen fort. Die jüngste endete am 5. Februar mit dem Tod dreier Menschen, die offiziell als Kämpfer bezeichnet wurden. Nach Angaben des Föderalen Sicherheitsdienstes soll sich unter den Toten der Führer der islamischen Organisation Scharia, Omar Schejhulajew, befunden haben. Auch Swetlana Isajewa, Vorsitzende der NGO "Dagestans Mütter für Menschenrechte", berichtete über den "Teufelskreis der Gewalt", der in Dagestan stattfinde. Dabei werde seitens der Sicherheitskräfte immer wieder nach dem selben Schema verfahren. Sobald die Milizen konkrete Anhaltspunkte erhalten, dass in einem bestimmten Dorf Rebellen aktiv sind bzw. sobald nur ein bloßer Verdacht besteht, werde dieses Dorf von den Sicherheitskräften umkreist und zahlreiche Männer aus dem Dorf verschleppt. Dabei werde den Inhaftierten in aller Regel das Recht verwehrt, einen Anwalt zu kontaktieren. Swetlana Isajewa habe auf diese Weise ihren Sohn verloren. Er sei im letzten Jahr von den Sicherheitsleuten mitgenommen worden und seitdem fehle von ihm jede Spur.

(Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Russische Föderation, Informationen/Pressemitteilungen zur Menschenrechtslage und Politik; Situation im Nordkaukasus, April 2009)

Die Lebensumstände in Tschetschenien haben sich für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert. Dies trifft auch für die Sicherheitslage zu, wenngleich es weiterhin zu kleineren Gefechten und Menschenrechtsverletzungen kommt. Die meisten separatistischen Kämpfer sind in die Nachbarrepubliken Inguschetien, Dagestan, Kabardino-Balkarien, Nordossetien und Karatschai-Tscherkessien ausgewichen und haben Gewalt und Fanatismus aus Tschetschenien dorthin "exportiert". Die gesamte Nordkaukasusregion ist wirtschaftlich und sozial eines der am wenigsten entwickelten Gebiete der Russischen Föderation. Sie leidet besonders unter Korruption, ethnischen Spannungen und der Machtausübung einzelner Clans. Mitte September 2008 tötete im Süden der Nordkaukasusrepublik Dagestan der russische Inlandsgeheimdienst FSB zehn islamistische Extremisten, die - ähnlich der vor vier Jahren in XXXX in Nordossetien, als 330 Menschen starben - eine Geiselnahme in einer Dorfschule vorbereiteten. In Dagestan, mit ca. 2,5 Mio. Einwohnern die bevölkerungsreichste Republik im Nordkaukasus, gehören Anschläge zum Alltag. Der Islam gewinnt hier in einer der ärmsten Gegenden Russlands immer mehr an Bedeutung. In den vergangenen Jahren entstanden über tausend neue Moscheen, oft mit Geld aus arabischen Staaten. Nach Schätzungen russischer Medien gibt es allein in Dagestan rund 1.200 Wahhabiten, die den bewaffneten Kampf für ein "Kalifat des Kaukasus" befürworten, in dem die Scharia vom Kaspischen bis zum Schwarzen Meer reichen soll. Dagestans Präsident Muchu Alijew forciert den Kampf gegen den gewalttätigen Islamismus. Die Sicherheitsorgane gehen dort genauso rücksichtslos und willkürlich auch gegen die Zivilbevölkerung vor wie in den Nachbarrepubliken und schüren so neuen Hass. In Kabardino-Balkarien, Karatschai- Tscherkessien, Nordossetien und speziell in Inguschetien haben die Islamisten ebenso Zulauf.Die Lebensumstände in Tschetschenien haben sich für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert. Dies trifft auch für die Sicherheitslage zu, wenngleich es weiterhin zu kleineren Gefechten und Menschenrechtsverletzungen kommt. Die meisten separatistischen Kämpfer sind in die Nachbarrepubliken Inguschetien, Dagestan, Kabardino-Balkarien, Nordossetien und Karatschai-Tscherkessien ausgewichen und haben Gewalt und Fanatismus aus Tschetschenien dorthin "exportiert". Die gesamte Nordkaukasusregion ist wirtschaftlich und sozial eines der am wenigsten entwickelten Gebiete der Russischen Föderation. Sie leidet besonders unter Korruption, ethnischen Spannungen und der Machtausübung einzelner Clans. Mitte September 2008 tötete im Süden der Nordkaukasusrepublik Dagestan der russische Inlandsgeheimdienst FSB zehn islamistische Extremisten, die - ähnlich der vor vier Jahren in römisch 40 in Nordossetien, als 330 Menschen starben - eine Geiselnahme in einer Dorfschule vorbereiteten. In Dagestan, mit ca. 2,5 Mio. Einwohnern die bevölkerungsreichste Republik im Nordkaukasus, gehören Anschläge zum Alltag. Der Islam gewinnt hier in einer der ärmsten Gegenden Russlands immer mehr an Bedeutung. In den vergangenen Jahren entstanden über tausend neue Moscheen, oft mit Geld aus arabischen Staaten. Nach Schätzungen russischer Medien gibt es allein in Dagestan rund 1.200 Wahhabiten, die den bewaffneten Kampf für ein "Kalifat des Kaukasus" befürworten, in dem die Scharia vom Kaspischen bis zum Schwarzen Meer reichen soll. Dagestans Präsident Muchu Alijew forciert den Kampf gegen den gewalttätigen Islamismus. Die Sicherheitsorgane gehen dort genauso rücksichtslos und willkürlich auch gegen die Zivilbevölkerung vor wie in den Nachbarrepubliken und schüren so neuen Hass. In Kabardino-Balkarien, Karatschai- Tscherkessien, Nordossetien und speziell in Inguschetien haben die Islamisten ebenso Zulauf.

Dem tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow ist es in den vergangenen zwei Jahren gelungen, mit einer Mischung aus harter Hand und großzügigen Amnestieangeboten an die kämpfenden Separatisten die Lage in Tschetschenien zu beruhigen. Betrachtet man jedoch die gesamte Nordkaukasus-Region, so hat sich die politische und menschenrechtliche Situation in den anderen Republiken teilweise massiv verschlechtert. Genährt wird diese Tendenz vor allem aus wirtschaftlicher Not und religiösem Fanatismus.

Die regelmäßigen Anti-Terror-Operationen von Einheiten der russischen Armee und von Spezialeinheiten des Geheimdienstes sowie des Innenministeriums im Nordkaukasus, denen oft unbeteiligte Zivilisten zum Opfer fallen, haben die Lage in der Region nicht stabilisieren können. Entscheidend für die ausufernde Gewalt ist, dass es den russischen Sicherheitskräften nach dem zweiten Krieg in Tschetschenien nicht gelang, die islamistischen Extremisten zu besiegen; der Guerillakampf wurde nur aus Tschetschenien weitgehend hinaus und in andere Regionen hinein verdrängt. Die Untergrundkämpfer sind fast überall im Nordkaukasus aktiv. Ihre Zellen sind vernetzt, aber sie agieren unabhängig voneinander. Rekrutierungsprobleme haben sie allem Anschein nach noch nicht. Unter den getöteten Kämpfern sind verstärkt immer jüngere festzustellen. Es ist davon auszugehen, dass sich die Destabilisierung dieser Konfliktregion zumindest in den nächsten Jahren fortsetzt.

(Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informations-Schnelldienst, Entscheidungen Asyl 1/2009, 19.01.2009)(Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informations-Schnelldienst, Entscheidungen Asyl 1 aus 2009,, 19.01.2009)

Russischer Geheimdienst meldet Tod von vier Terroristen in Dagestan/

Zweitägige Operation gegen Untergrundgruppe

Machatschkala - Der russische Inlandsgeheimdienst FSB hat in der hauptsächlich von Muslimen bewohnten Nordkaukasus-Republik Dagestan vier Mitglieder einer Terrorvereinigung erschossen, wie die Agentur ITAR-TASS am Donnerstagabend meldete. Darunter sei auch einer der Anführer der zehnköpfigen Gruppe gewesen. Die Anti-Terror-Operation war bereits am Mittwoch gestartet worden und habe zwei Tage gedauert, heißt es in dem Bericht unter Berufung auf Geheimdienstkreise. Bei den Gefechten sei auch ein Geheimdienstoffizier ums Leben gekommen, hieß es. Über mögliche Ziele der Terroristen war zunächst nichts bekanntgeworden. Dagestan hat mehr als 2,5 Millionen Einwohner und grenzt an Tschetschenien, das Schauplatz von zwei Kriegen zwischen den russischen Streitkräften und Separatisten war. Tschetschenische Rebellen haben ihren Kampf in den vergangenen Jahren wiederholt auf Dagestan ausgeweitet. Ihre Angriffe richteten sich häufig gegen Polizei- und Justizorgane.

(APA-Basisdienst, 14. Mai 2009)

2. Beweis wurde erhoben durch Einsicht des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, durch Einvernahme der Beschwerdeführerin, ihres Ehegatten und Kinder im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 8. Oktober 2009, in welcher die zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin gelangenden Berichte zur Kenntnis gebracht wurden sowie Einsichtnahme in die im Laufe des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Beweismittel und die Ermittlungen des Unabhängigen Bundesasylsenates.

Die Feststellungen zur Person (Identität) der Beschwerdeführerin und ihrer familiären Situation beruhen auf ihren Angaben im Zuge des Asylverfahrens und der Vorlage eines auf ihren Namen ausgestellten Identitätsdokumentes.

Die Feststellungen zum Ausreisegrund der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen im Rahmen ihres Asylverfahrens.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beruhen auf den von der Beschwerdeführerin in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung glaubwürdig vorgebrachten Angaben zu ihrem Gesundheitszustand (Niederschrift der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof vom 8. Oktober 2009, Seite 5).

Die belangte Behörde geht in ihrem Bescheid im Wesentlichen kurz zusammengefasst zu Recht von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin aus.

In diesem Sinne gelangte auch der zur Entscheidung berufene Senat des Asylgerichtshofes insbesondere auf Grund des persönlichen Eindrucks im Laufe der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung, dass die Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich der behaupteten Gründe für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat unglaubwürdig sind.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des/der Asylwerbers/Asylwerberin die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des/der Asylwerbers/Asylwerberin für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner/ ihrer Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24. 6. 1999, 98/20/0453; VwGH 25. 11. 1999, 98/20/0357); dies unbeschadet der behördlichen Anleitungs- und Manuduktionspflicht, sondern als von der Mitwirkungspflicht des/der Asylwerbers/Asylwerberin mit umfasst. Das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof ist demnach nicht verpflichtet, Asylwerber/ Asylwerberinnen derart anzuleiten, dass ein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss (VwGH 8. 7. 1993, 92/01/0715) oder Unterweisungen dahingehend zu erteilen, wie ein Vorbringen auszuführen ist, damit einem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann (VwGH 2. 2. 1994, 93/01/1219, VwGH 23. 3. 1994, 93/01/1186).

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des/der Asylwerbers/Asylwerberin durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 3. 1999, 98/20/0559).

Das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. Nr. XVIII GP; AB 328 Blg. Nr. XVIII GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):Das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. Nr. römisch achtzehn GP; Ausschussbericht 328 Blg. Nr. römisch achtzehn GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):

1. Das Vorbringen des/der Asylwerbers/Asylwerberin ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der/die Asylwerber/Asylwerberin den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine/ihre Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der/Die Asylwerber/Asylwerberin darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, das heißt mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der/die Asylwerber/Asylwerberin muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein/ihr Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er/sie wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Diesen Anforderungen konnte die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht gerecht werden:

Aufgrund der Tatsache, dass das Vorbringen des Ehegatten der Beschwerdeführerin nach ausführlicher Erörterung in der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 8. Oktober 2009 jedoch für völlig unglaubwürdig befunden wurde, können die damit unmittelbar in Zusammenhang stehenden Fluchtgründe der Beschwerdeführerin im Ergebnis auch nicht dem gegenständlichen Fall zugrunde gelegt werden.

Wie bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid richtig ausführt, bezieht sich der von der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren vorgebrachte ausreiserelevante Sachverhalt gänzlich auf die behaupteten Probleme ihres Ehegatten.

Das Vorbringen des Ehegatten der Beschwerdeführerin ist nicht schlüssig, konstruiert, widerspricht den Länderberichten und stützt sich auf gefälschte Beweismittel.

Vorangemerkt sei erwähnt, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin schon bei seinen Angaben hinsichtlich der Gründe für die Verlagerung seines Lebensmittelpunktes von Tschetschenien nach Dagestan nicht bei einheitlichen Angaben blieb, sondern sich widersprach, sein Vorbringen steigerte und Fragen vage beantwortete bzw. diesen auswich. In seiner niederschriftlichen Einvernahme am 2. Mai 2003 vor dem Bundesasylamt gab dieser an, er habe XXXX verlassen, da dort Krieg geherrscht habe, sein Haus zerbombt worden sei, er keine Arbeit mehr gehabt habe und seine Familie nicht mehr ernähren habe können (erstinstanzlicher Verwaltungsakt des Ehegatten der Beschwerdeführerin, FZ. 03 06.733-BAE, Seite 53). In von diesem vorgelegten klinischen Befundbericht vom XXXX (OZ 6) gab der Ehegatte der Beschwerdeführerin hiezu widersprüchlich und gesteigert an, sein Haus in XXXX sei niedergebrannt worden. Seine Familie sei im Wesentlichen aufgrund der Verschlechterung des Klimas zwischen Tschetschenen und Laken und den damit einhergehenden Übergriffen durch Tschetschenen ausgereist. In der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 27. September 2005 schließlich wurden dem Ehegatten der Beschwerdeführerin die Widersprüche vorgehalten und gab dieser an:Vorangemerkt sei erwähnt, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin schon bei seinen Angaben hinsichtlich der Gründe für die Verlagerung seines Lebensmittelpunktes von Tschetschenien nach Dagestan nicht bei einheitlichen Angaben blieb, sondern sich widersprach, sein Vorbringen steigerte und Fragen vage beantwortete bzw. diesen auswich. In seiner niederschriftlichen Einvernahme am 2. Mai 2003 vor dem Bundesasylamt gab dieser an, er habe römisch 40 verlassen, da dort Krieg geherrscht habe, sein Haus zerbombt worden sei, er keine Arbeit mehr gehabt habe und seine Familie nicht mehr ernähren habe können (erstinstanzlicher Verwaltungsakt des Ehegatten der Beschwerdeführerin, FZ. 03 06.733-BAE, Seite 53). In von diesem vorgelegten klinischen Befundbericht vom römisch 40 (OZ 6) gab der Ehegatte der Beschwerdeführerin hiezu widersprüchlich und gesteigert an, sein Haus in römisch 40 sei niedergebrannt worden. Seine Familie sei im Wesentlichen aufgrund der Verschlechterung des Klimas zwischen Tschetschenen und Laken und den damit einhergehenden Übergriffen durch Tschetschenen ausgereist. In der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 27. September 2005 schließlich wurden dem Ehegatten der Beschwerdeführerin die Widersprüche vorgehalten und gab dieser an:

"Ich habe damals nicht gesagt, dass ich keine Arbeit habe. Es hat

einen Krieg gegeben. ... Eine Arbeit gab es aber tatsächlich nicht.

Es ging aber vorwiegend um die Lebensgefahr" (Berufungsverhandlung vom 27. September 2005, Seite 3). Auch in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 8. Oktober 2009 versuchte der Ehegatte der Beschwerdeführerin anfänglich der Frage nach dem Grund seiner Übersiedlung nach Dagestan auszuweichen und begann vorerst geographische, dann geschichtliche Erklärungen zu rezitieren und erst nach dreimaligem Befragen, vorerst einen privaten Übergriff auf seinen Sohn und seine Person zu schildern, um schließlich anzufügen, er sei auch Lake und sei in seine biologische Heimat geflüchtet (Niederschrift der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 8. Oktober 2009, Seite 6).

Auch die Beschwerdeführerin steigerte ihr widersprüchliches Vorbringen zum Grunde der Übersiedlung ihrer Familie aus Tschetschenien nach Dagestan im Zuge des Asylverfahrens. Während sie noch während ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12. August 2003 angab, Tschetschenien verlassen zu haben, da ihre Familie aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit zu den Laken "ständig angepöbelt" worden sei (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 45), gab sie in Steigerung dieses Vorbringens in der niederschriftlichen Einvernahme vom 13. November 2003 vor dem Bundesasylamt an, sie sei auch mit einer "Metallpeitsche" misshandelt und auch ihr Hund sei erschossen und aufgeschlitzt worden (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 65 bis 67) - ein Vorfall den ihr Ehegatte mit keinem Wort erwähnte. Allerdings widersprach sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Misshandlungen mit der Metallpeitsche, da sie in ihrer (vormaligen) niederschriftlichen Einvernahme am 12. August 2003 angab, der oben erwähnte Vorfall habe sich erst - nach Übersiedlung nach Dagestan - im XXXX ereignet (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 47).Auch die Beschwerdeführerin steigerte ihr widersprüchliches Vorbringen zum Grunde der Übersiedlung ihrer Familie aus Tschetschenien nach Dagestan im Zuge des Asylverfahrens. Während sie noch während ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12. August 2003 angab, Tschetschenien verlassen zu haben, da ihre Familie aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit zu den Laken "ständig angepöbelt" worden sei (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 45), gab sie in Steigerung dieses Vorbringens in der niederschriftlichen Einvernahme vom 13. November 2003 vor dem Bundesasylamt an, sie sei auch mit einer "Metallpeitsche" misshandelt und auch ihr Hund sei erschossen und aufgeschlitzt worden (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 65 bis 67) - ein Vorfall den ihr Ehegatte mit keinem Wort erwähnte. Allerdings widersprach sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Misshandlungen mit der Metallpeitsche, da sie in ihrer (vormaligen) niederschriftlichen Einvernahme am 12. August 2003 angab, der oben erwähnte Vorfall habe sich erst - nach Übersiedlung nach Dagestan - im römisch 40 ereignet (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 47).

Schließlich ist das Vorbringen der Verfolgung aufgrund ethnischer Volksgruppenzugehörigkeit zu den Laken nicht plausibel, da aus den Länderfeststellungen keine Verfolgung der Volksgruppe der Laken in der Russischen Föderation bzw. im Kaukasus hervorgeht.

Der von der Beschwerdeführerin, ihrem Ehegatten und Sohn vorgebrachte Angriff bzw. Entführungsversuch des Sohnes war unglaubwürdig, da die Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes aufgrund massiver Widersprüchlichkeiten nicht in Einklang zu bringen waren:

Während die Beschwerdeführerin in der niederschriftlichen Einvernahme am 13. November 2003 angab, Bauarbeiter, die bei einer Tankstelle beschäftigt gewesen seien, seien ihrem Sohn zu Hilfe geeilt und hätten ihn nach dem missglückten Entführungsversuch sogleich ins Spital und danach nachhause gebracht (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 65), gab der Sohn der Beschwerdeführerin hiezu in Widerspruch an, die Entführer hätten ihn - nach dem missglückten Entführungsversuch - mit ihrem Auto angefahren und seien Bekannte dazugekommen und hätten ihn nachhause gebracht. Von dort sei er von den Nachbarn und seiner Mutter ins Spital gebracht worden (erstinstanzlicher Verwaltungsakt des Sohnes der Beschwerdeführerin, FZ. 03 23.881-BAT, Seite 13). Nach Zwischenfrage seiner Mutter ("Wieso") berichtigte der Sohn der Beschwerdeführerin seine Aussage und gab an, doch zuerst ohne seine Mutter ins Spital gefahren zu sein und erst als er zuhause angekommen sei, noch einmal - diesmal mit seiner Mutter - dieses aufgesucht zu haben. Schließlich nach Rückübersetzung der Niederschrift berichtigte er seine Aussage neuerlich und gab an, er sei von einer ihm unbekannten Person nach dem Vorfall vom Unfallort ins Spital gebracht worden (erstinstanzlicher Verwaltungsakt des Sohnes der Beschwerdeführerin, FZ. 03 23.881-BAT, Seite 15). Weiters widersprachen sich die Beschwerdeführerin und ihr Sohn zur Aufenthaltsdauer in XXXX nach dem Vorfall. Die Beschwerdeführerin gab in der niederschriftlichen Einvernahme am 13. November 2003 an, sie seien nach dem Vorfall noch ein bis zwei Tage zuhause geblieben und danach zu Freunden gezogen (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 65), der Sohn der Beschwerdeführerin brachte allerdings zuerst vor, nach dem Vorfall noch einen Monat in XXXX geblieben zu sein (erstinstanzlicher Verwaltungsakt des Sohnes der Beschwerdeführerin, FZ. 03 23.881-BAT, Seite 13). Erst auf weitere Zwischenfrage seiner Mutter und nach kurzem Gespräch berichtigte er seine Aussage erneut und gab an, doch nach vielleicht zwei Tagen nach dem Vorfall XXXX verlassen zu haben (erstinstanzlicher Verwaltungsakt des Sohnes der Beschwerdeführerin, FZ. 03 23.881-BAT, Seite 15).Während die Beschwerdeführerin in der niederschriftlichen Einvernahme am 13. November 2003 angab, Bauarbeiter, die bei einer Tankstelle beschäftigt gewesen seien, seien ihrem Sohn zu Hilfe geeilt und hätten ihn nach dem missglückten Entführungsversuch sogleich ins Spital und danach nachhause gebracht (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 65), gab der Sohn der Beschwerdeführerin hiezu in Widerspruch an, die Entführer hätten ihn - nach dem missglückten Entführungsversuch - mit ihrem Auto angefahren und seien Bekannte dazugekommen und hätten ihn nachhause gebracht. Von dort sei er von den Nachbarn und seiner Mutter ins Spital gebracht worden (erstinstanzlicher Verwaltungsakt des Sohnes der Beschwerdeführerin, FZ. 03 23.881-BAT, Seite 13). Nach Zwischenfrage seiner Mutter ("Wieso") berichtigte der Sohn der Beschwerdeführerin seine Aussage und gab an, doch zuerst ohne seine Mutter ins Spital gefahren zu sein und erst als er zuhause angekommen sei, noch einmal - diesmal mit seiner Mutter - dieses aufgesucht zu haben. Schließlich nach Rückübersetzung der Niederschrift berichtigte er seine Aussage neuerlich und gab an, er sei von einer ihm unbekannten Person nach dem Vorfall vom Unfallort ins Spital gebracht worden (erstinstanzlicher Verwaltungsakt des Sohnes der Beschwerdeführerin, FZ. 03 23.881-BAT, Seite 15). Weiters widersprachen sich die Beschwerdeführerin und ihr Sohn zur Aufenthaltsdauer in römisch 40 nach dem Vorfall. Die Beschwerdeführerin gab in der niederschriftlichen Einvernahme am 13. November 2003 an, sie seien nach dem Vorfall noch ein bis zwei Tage zuhause geblieben und danach zu Freunden gezogen (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 65), der Sohn der Beschwerdeführerin brachte allerdings zuerst vor, nach dem Vorfall noch einen Monat in römisch 40 geblieben zu sein (erstinstanzlicher Verwaltungsakt des Sohnes der Beschwerdeführerin, FZ. 03 23.881-BAT, Seite 13). Erst auf weitere Zwischenfrage seiner Mutter und nach kurzem Gespräch berichtigte er seine Aussage erneut und gab an, doch nach vielleicht zwei Tagen nach dem Vorfall römisch 40 verlassen zu haben (erstinstanzlicher Verwaltungsakt des Sohnes der Beschwerdeführerin, FZ. 03 23.881-BAT, Seite 15).

Darüber hinaus schilderte der Sohn der Beschwerdeführerin auch den Zeitpunkt des Entführungsversuchs widersprüchlich, da er am Beginn der Einvernahme noch angab, der Entführungsversuch habe sich vor der Verhaftung seines Vaters ereignet ("noch bevor mein Vater verhaftet wurde" (erstinstanzlicher Verwaltungsakt des Sohnes der Beschwerdeführerin, FZ. 03 23.881-BAT, Seite 13) - um kurz vor Schluss der Einvernahme anzugeben, der Entführungsversuch habe sich "erst nach der Verhaftung des Vaters" ereignet (erstinstanzlicher Verwaltungsakt des Sohnes der Beschwerdeführerin, FZ. 03 23.881-BAT, Seite 15).

Der zur Entscheidung berufene Senat des Asylgerichtshof gelangte zu der Überzeugung, dass es sich auch bei dem vom Ehegatten der Beschwerdeführerin vorgebrachten fluchtauslösenden Ereignis - Anschlag auf den XXXX, dessen Zeuge er gewesen sei und seiner nunmehrigen Verfolgung durch die Gefolgschaft des XXXX - um eine konstruierte Geschichte zum Zwecke der Asylerlangung handelt und dieser, um sein Vorbringen zu untermauern, Beweismittel eigens angefertigt und diese auch abgeändert hat:Der zur Entscheidung berufene Senat des Asylgerichtshof gelangte zu der Überzeugung, dass es sich auch bei dem vom Ehegatten der Beschwerdeführerin vorgebrachten fluchtauslösenden Ereignis - Anschlag auf den römisch 40 , dessen Zeuge er gewesen sei und seiner nunmehrigen Verfolgung durch die Gefolgschaft des römisch 40 - um eine konstruierte Geschichte zum Zwecke der Asylerlangung handelt und dieser, um sein Vorbringen zu untermauern, Beweismittel eigens angefertigt und diese auch abgeändert hat:

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 2. Mai 2003 brachte der Ehegatte der Beschwerdeführerin folgendes fluchtauslösenden Ereignis vor: Nach einem Anschlag auf den XXXX am XXXX - dessen Chauffeur er gewesen sein soll - und welcher seinen Verletzungen am XXXX erlegen sei, sei er von der Miliz sowie den Leuten des XXXX, die hinter diesem Anschlag gestanden seien, am XXXX des Mordes am XXXX beschuldigt worden. Aus diesem Grund sei er verhört und misshandelt worden. Als Beweismittel brachte er einen Steckbrief mit Lichtbild zur Vorlage, aus welchem hervorgeht, dass er selbst des am XXXX erfolgten Mordes in der Stadt XXXX bezichtigt worden und gesucht worden sei (erstinstanzlicher Verwaltungsakt des Ehegatten der Beschwerdeführerin, FZ. 03 06.733-BAE, Seite 35). Auf dem unteren Abschnitt dieses Dokumentes ist eindeutig sowohl das Datum der Ausstellung als auch das Datum des Mordes, der XXXX, ersichtlich. Mit Schreiben vom 26. September 2003 und 16. Oktober 2003 brachte der Ehegatte der Beschwerdeführerin u.a. oben erwähntes Dokument wiederum zur Vorlage, allerdings fehlte bei diesem der untere Abschnitt, auf welchem die oben genannten Daten ersichtlich gewesen sind. Am 18. März 2005 langte ein Schreiben des Ehegatten der Beschwerdeführerin vom 17. März 2005 beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein, in welchem dieser nunmehr festhielt, dass die Protokollierung seiner niederschriftlichen Einvernahme am 2. Mai 2003 unrichtig erfolgt sei und sich der Vorfall nicht am XXXX - wie fälschlicherweise protokolliert worden sei - sondern schon im XXXX anlässlich XXXX ereignet habe. Offenbar hat der Ehegatte der Beschwerdeführerin versucht sein Vorbringen um eine wahre Begebenheit zu konstruieren, nämlich den Mord am XXXX von XXXX namens XXXX, der am XXXX gemeinsam mit seiner Frau in seinem Haus ermordet aufgefunden wurde (United Nations Office fort he Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA) in the Russion Federation -Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 2. Mai 2003 brachte der Ehegatte der Beschwerdeführerin folgendes fluchtauslösenden Ereignis vor: Nach einem Anschlag auf den römisch 40 am römisch 40 - dessen Chauffeur er gewesen sein soll - und welcher seinen Verletzungen am römisch 40 erlegen sei, sei er von der Miliz sowie den Leuten des römisch 40 , die hinter diesem Anschlag gestanden seien, am römisch 40 des Mordes am römisch 40 beschuldigt worden. Aus diesem Grund sei er verhört und misshandelt worden. Als Beweismittel brachte er einen Steckbrief mit Lichtbild zur Vorlage, aus welchem hervorgeht, dass er selbst des am römisch 40 erfolgten Mordes in der Stadt römisch 40 bezichtigt worden und gesucht worden sei (erstinstanzlicher Verwaltungsakt des Ehegatten der Beschwerdeführerin, FZ. 03 06.733-BAE, Seite 35). Auf dem unteren Abschnitt dieses Dokumentes ist eindeutig sowohl das Datum der Ausstellung als auch das Datum des Mordes, der römisch 40 , ersichtlich. Mit Schreiben vom 26. September 2003 und 16. Oktober 2003 brachte der Ehegatte der Beschwerdeführerin u.a. oben erwähntes Dokument wiederum zur Vorlage, allerdings fehlte bei diesem der untere Abschnitt, auf welchem die oben genannten Daten ersichtlich gewesen sind. Am 18. März 2005 langte ein Schreiben des Ehegatten der Beschwerdeführerin vom 17. März 2005 beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein, in welchem dieser nunmehr festhielt, dass die Protokollierung seiner niederschriftlichen Einvernahme am 2. Mai 2003 unrichtig erfolgt sei und sich der Vorfall nicht am römisch 40 - wie fälschlicherweise protokolliert worden sei - sondern schon im römisch 40 anlässlich römisch 40 ereignet habe. Offenbar hat der Ehegatte der Beschwerdeführerin versucht sein Vorbringen um eine wahre Begebenheit zu konstruieren, nämlich den Mord am römisch 40 von römisch 40 namens römisch 40 , der am römisch 40 gemeinsam mit seiner Frau in seinem Haus ermordet aufgefunden wurde (United Nations Office fort he Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA) in the Russion Federation -

http://www.ocha.ru/public.php?_act=new&_op=view&_ti=9453 - vom 26.9.2005; Pravda -

http://english.pravda.ru/main/2002/01/23/23935.html v. 26.9.2005; MIPT Terrorism Knowledge Base,

http://www.tkb.org/Incident.jsp?incID=9436 vom 28.9.2005). Aus dem Verhalten des Ehemannes der Beschwerdeführerin wird ersichtlich, dass dieser einerseits versucht hat durch Abschneiden des unteren Passus das Ausstellungsdatum und Datum des Mordes (XXXX) zu verschleiern, damit sein abgeändertes "berichtigtes" Vorbringen dem Steckbrief und seiner vormaligen Aussage nicht entgegensteht, andererseits der Ehegatte der Beschwerdeführerin bewusst falsche Aussagen getätigt hat. Auf Vorhalt des Verhandlungsleiters in der Berufungsverhandlung vom 27. September 2005, dass der untere Teil des Steckbriefes abgeschnitten worden sei, gab der Ehegatte der Beschwerdeführerin an, der untere Teil des Steckbriefes habe sich in seiner Tasche befunden und sei nass geworden, sodass er ihn habe abschneiden müssen (Berufungsverhandlung vom 27. September 2005, Seite 8).http://www.tkb.org/Incident.jsp?incID=9436 vom 28.9.2005). Aus dem Verhalten des Ehemannes der Beschwerdeführerin wird ersichtlich, dass dieser einerseits versucht hat durch Abschneiden des unteren Passus das Ausstellungsdatum und Datum des Mordes (römisch 40 ) zu verschleiern, damit sein abgeändertes "berichtigtes" Vorbringen dem Steckbrief und seiner vormaligen Aussage nicht entgegensteht, andererseits der Ehegatte der Beschwerdeführerin bewusst falsche Aussagen getätigt hat. Auf Vorhalt des Verhandlungsleiters in der Berufungsverhandlung vom 27. September 2005, dass der untere Teil des Steckbriefes abgeschnitten worden sei, gab der Ehegatte der Beschwerdeführerin an, der untere Teil des Steckbriefes habe sich in seiner Tasche befunden und sei nass geworden, sodass er ihn habe abschneiden müssen (Berufungsverhandlung vom 27. September 2005, Seite 8).

Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehegatte vermochten auch keine einheitlichen Angaben hinsichtlich des Datums des fluchtauslösenden Ereignisses und des Namens des Arbeitgebers des Ehegatten der Beschwerdeführerin vorzubringen:

Hinsichtlich des Datums des Attentats gab der Ehegatte der Beschwerdeführerin in der niederschriftlichen Einvernahme am 2. Mai 2003 an, dieses habe sich am XXXX ereignet. In einem vom Ehegatten der Beschwerdeführerin am 17. März 2005 getätigten ergänzenden Vorbringen, gab er berichtigend an, dieser Vorfall hätte sich im XXXX ereignet. Jedoch vermochte der Ehegatte der Beschwerdeführerin auch in weiterer Folge in der mündlichen Verhandlung am 27. September 2005 nicht bei einheitlichen Angaben zu bleiben, als dieser wiederum zum Datum des Attentats befragt wurde. Diesmal gab der Ehegatte der Beschwerdeführerin in Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben an, das Attentat habe sich XXXX ereignet. Auch die Beschwerdeführerin vermochte seine Angaben nicht zu bestätigen, denn diese konnte nicht einmal das Jahr des Attentats nennen, dies obzwar das Attentat - wie vorgebracht - das fluchtauslösende Ereignis darstellte ("XXXX", Niederschrift der mündlichen Berufungsverhandlung vom 27. September 2005, S 9).Hinsichtlich des Datums des Attentats gab der Ehegatte der Beschwerdeführerin in der niederschriftlichen Einvernahme am 2. Mai 2003 an, dieses habe sich am römisch 40 ereignet. In einem vom Ehegatten der Beschwerdeführerin am 17. März 2005 getätigten ergänzenden Vorbringen, gab er berichtigend an, dieser Vorfall hätte sich im römisch 40 ereignet. Jedoch vermochte der Ehegatte der Beschwerdeführerin auch in weiterer Folge in der mündlichen Verhandlung am 27. September 2005 nicht bei einheitlichen Angaben zu bleiben, als dieser wiederum zum Datum des Attentats befragt wurde. Diesmal gab der Ehegatte der Beschwerdeführerin in Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben an, das Attentat habe sich römisch 40 ereignet. Auch die Beschwerdeführerin vermochte seine Angaben nicht zu bestätigen, denn diese konnte nicht einmal das Jahr des Attentats nennen, dies obzwar das Attentat - wie vorgebracht - das fluchtauslösende Ereignis darstellte ("XXXX", Niederschrift der mündlichen Berufungsverhandlung vom 27. September 2005, S 9).

Auch bezüglich des Namens der zentralen Figur des Vorbringens, des vermeintlichen XXXX, für welchen der Ehegatte der Beschwerdeführerin gearbeitet haben soll, und der Dauer des Arbeitsverhältnisses widersprach sich das Ehepaar in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 27. September 2005. Während der Ehegatte der Beschwerdeführerin angab, er habe für den XXXX insgesamt zwei Jahre als Chauffeur und Leibwächter gearbeitet, gab die Beschwerdeführerin an, der XXXX für den ihr Ehemann ein Jahr gearbeitet habe, habe XXXX geheißen. Auf Vorhalt, dass der XXXX laut ihrem Ehemann, XXXX geheißen haben soll, erwiderte diese: "Dann stimmt das wahrscheinlich" (Niederschrift der mündlichen Berufungsverhandlung am 27. September 2005, Seite 11). Der Ehegatte der Beschwerdeführerin gab auf die Frage, ob er sich sicher sei, für Herrn XXXX und nicht für Herrn XXXX, wie seine Ehefrau angegeben habe, beschäftigt gewesen zu sein, an, "So wie ichAuch bezüglich des Namens der zentralen Figur des Vorbringens, des vermeintlichen römisch 40 , für welchen der Ehegatte der Beschwerdeführerin gearbeitet haben soll, und der Dauer des Arbeitsverhältnisses widersprach sich das Ehepaar in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 27. September 2005. Während der Ehegatte der Beschwerdeführerin angab, er habe für den römisch 40 insgesamt zwei Jahre als Chauffeur und Leibwächter gearbeitet, gab die Beschwerdeführerin an, der römisch 40 für den ihr Ehemann ein Jahr gearbeitet habe, habe römisch 40 geheißen. Auf Vorhalt, dass der römisch 40 laut ihrem Ehemann, römisch 40 geheißen haben soll, erwiderte diese: "Dann stimmt das wahrscheinlich" (Niederschrift der mündlichen Berufungsverhandlung am 27. September 2005, Seite 11). Der Ehegatte der Beschwerdeführerin gab auf die Frage, ob er sich sicher sei, für Herrn römisch 40 und nicht für Herrn römisch 40 , wie seine Ehefrau angegeben habe, beschäftigt gewesen zu sein, an, "So wie ich

hier sitze, vor Ihnen. ... Manchmal bin ich ihn [Herrn XXXX]

gefahren und zwar dann, wenn mein Chef in Urlaub war (Niederschrift der mündlichen Berufungsverhandlung vom 27. September 2005, Seite 12). In der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 8. Oktober 2009 war sich der Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht mehr ganz so sicher und führte aus, dass damals als das Attentat auf XXXX stattgefunden habe, man mit allen Mitteln einen Sündenbock - nämlich ihn selbst - finden habe wollen (Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 8. Oktober 2009, Seite 6).gefahren und zwar dann, wenn mein Chef in Urlaub war (Niederschrift der mündlichen Berufungsverhandlung vom 27. September 2005, Seite 12). In der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 8. Oktober 2009 war sich der Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht mehr ganz so sicher und führte aus, dass damals als das Attentat auf römisch 40 stattgefunden habe, man mit allen Mitteln einen Sündenbock - nämlich ihn selbst - finden habe wollen (Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 8. Oktober 2009, Seite 6).

Wenn man die Angaben des Ehegatten der Beschwerdeführerin in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 2. Mai 2003 vor dem Bundesasylamt zum Ablauf des Attentats mit seinen Angaben im Rahmen der Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 27. September 2005 vergleicht, fällt auf, dass auch dieser widersprüchlich dargestellt wurde. Während er vor der belangten Behörde davon spricht, dass sich noch ein Leibwächter im Auto befunden hätte, welcher den Kugelhagel der Angreifer erwidert und schließlich erschossen worden sei, erwähnt er diesen in seinem Vorbringen vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat mit keinem Wort, sondern sei es seine Aufgabe gewesen den XXXX zu fahren und zu bewachen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt des Ehegatten der Beschwerdeführerin, FZ. 03 06.733-BAE, Seite 53 und Niederschrift der mündlichen Berufungsverhandlung vom 27. September 2005, Seite 4).Wenn man die Angaben des Ehegatten der Beschwerdeführerin in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 2. Mai 2003 vor dem Bundesasylamt zum Ablauf des Attentats mit seinen Angaben im Rahmen der Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 27. September 2005 vergleicht, fällt auf, dass auch dieser widersprüchlich dargestellt wurde. Während er vor der belangten Behörde davon spricht, dass sich noch ein Leibwächter im Auto befunden hätte, welcher den Kugelhagel der Angreifer erwidert und schließlich erschossen worden sei, erwähnt er diesen in seinem Vorbringen vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat mit keinem Wort, sondern sei es seine Aufgabe gewesen den römisch 40 zu fahren und zu bewachen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt des Ehegatten der Beschwerdeführerin, FZ. 03 06.733-BAE, Seite 53 und Niederschrift der mündlichen Berufungsverhandlung vom 27. September 2005, Seite 4).

Schließlich widerspricht das Vorbringen des Ehegatten der Beschwerdeführerin auch den Länderberichten, da der vom Ehegatten der Beschwerdeführerin genannte XXXX weder XXXX von XXXX gewesen ist, noch an dem vom Ehegatten der Beschwerdeführerin anfänglich behaupteten Datum ermordet wurde (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Information bulletin for August 2005). Aus den Berichten geht nämlich eindeutig hervor, dass XXXX der XXXX gewesen ist und im XXXX und nicht wie anfänglich XXXX und schließlich behauptet im XXXX ums Leben kam.Schließlich widerspricht das Vorbringen des Ehegatten der Beschwerdeführerin auch den Länderberichten, da der vom Ehegatten der Beschwerdeführerin genannte römisch 40 weder römisch 40 von römisch 40 gewesen ist, noch an dem vom Ehegatten der Beschwerdeführerin anfänglich behaupteten Datum ermordet wurde (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Information bulletin for August 2005). Aus den Berichten geht nämlich eindeutig hervor, dass römisch 40 der römisch 40 gewesen ist und im römisch 40 und nicht wie anfänglich römisch 40 und schließlich behauptet im römisch 40 ums Leben kam.

Auch bezüglich des Datums seiner Ausreise verwickelte sich der Ehegatte der Beschwerdeführerin in Widersprüche. Während er bei seiner ersten niederschriftlichen Einvernahme am 2. Mai 2003 noch angab, er sei 17 Tage nach dem Attentat - nach Festnahme, Folter und Krankenhausaufenthalt - ausgereist, gab er in der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 27. September 2005 an, einen Monat nach dem Attentat sein Herkunftsland verlassen zu haben.

Auch die Beschwerdeführerin vermochte seine Angaben nicht zu bestätigen, denn diese konnte weder das genaue Datum (Jahr) des Attentats noch das Datum seiner Inhaftierung nennen, dies obzwar das Attentat - wie vorgebracht - das fluchtauslösende Ereignis darstellte ("XXXX", Niederschrift der mündlichen Berufungsverhandlung vom 27. September 2005, Seite 9). Jedoch bestätigte sie, dass ihr Ehegatte sein Herkunftsland ein Monat danach verlassene habe.

Dass jedoch der Ehegatte der Beschwerdeführerin sein Herkunftsland nicht 17 Tage bzw. ein Monat nach dem behaupteten fluchtauslösenden Ereignis verlassen hat, sondern noch zumindest ein Jahr in seinem Heimatstaat mit seiner Familie verbracht hat, ergibt sich sowohl aus den geänderten Angaben des Ehegatten der Beschwerdeführerin in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 27. September 2005 als auch aus den glaubwürdigen Angaben des Sohnes der Beschwerdeführerin in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 12. März 2008, in welcher dieser angab, er sei noch ca. ein Jahr nach dem Attentat, welches sich im Jahre XXXX ereignet habe, mit seinem Vater in Russland aufhältig gewesen. "Sie haben mich heute gefragt, wie lange nach dem Attentat wir dort noch gelebt haben. Wir haben dort genau 1 Jahr mit dem Vater dort gelebt, danach fuhr mein Vater von dort weg" (Niederschrift der mündlichen Berufungsverhandlung vom 12. März 2008, Seite 5).Dass jedoch der Ehegatte der Beschwerdeführerin sein Herkunftsland nicht 17 Tage bzw. ein Monat nach dem behaupteten fluchtauslösenden Ereignis verlassen hat, sondern noch zumindest ein Jahr in seinem Heimatstaat mit seiner Familie verbracht hat, ergibt sich sowohl aus den geänderten Angaben des Ehegatten der Beschwerdeführerin in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 27. September 2005 als auch aus den glaubwürdigen Angaben des Sohnes der Beschwerdeführerin in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 12. März 2008, in welcher dieser angab, er sei noch ca. ein Jahr nach dem Attentat, welches sich im Jahre römisch 40 ereignet habe, mit seinem Vater in Russland aufhältig gewesen. "Sie haben mich heute gefragt, wie lange nach dem Attentat wir dort noch gelebt haben. Wir haben dort genau 1 Jahr mit dem Vater dort gelebt, danach fuhr mein Vater von dort weg" (Niederschrift der mündlichen Berufungsverhandlung vom 12. März 2008, Seite 5).

Zusammengefasst konnte der Ehegatte der Beschwerdeführerin somit weder eine aktuelle, individuell gegen ihn gerichtete drohende Verfolgung noch eine im Zusammenhang mit der Gewährung subsidiären Schutzes relevante Gefährdung glaubhaft machen und kann diesbezügliches Vorbringen folglich auch nicht der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden.

Schließlich wurde durch den Asylgerichtshof mit dem am heutigen Tage zu GZ. D9 237608-0/2008, ergangenen Erkenntnis auch die Berufung (nunmehr: Beschwerde) des Ehemannes der Beschwerdeführerin, gegen die durch das Bundesasylamt verfügte Abweisung seines Antrages auf die Gewährung von Asyl wegen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens abgewiesen.

Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass es - selbst bei Wahrunterstellung - im gegenständlichen Fall völlig unplausibel erscheint, dass die Beschwerdeführerin durch die Verfolger ihres Mannes belästigt bzw. bedroht worden sei, da sie im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 13. November 2003 einerseits angab, in Dagestan getrennt von ihrem Ehemann gelebt zu haben: "...in XXXX hatten wir verschiedene Wohnungen" (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 61), andererseits auch der von ihr geschilderte Ablauf der Inhaftierung ihres Ehemannes nach dem Anschlag auf den XXXX so widersprüchlich war, dass diese nach eingehender Befragung sogar eingestand, nicht zuhause gewesen zu sein (Niederschrift der mündlichen Berufungsverhandlung vom 12. März 2008, Seite 10).Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass es - selbst bei Wahrunterstellung - im gegenständlichen Fall völlig unplausibel erscheint, dass die Beschwerdeführerin durch die Verfolger ihres Mannes belästigt bzw. bedroht worden sei, da sie im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 13. November 2003 einerseits angab, in Dagestan getrennt von ihrem Ehemann gelebt zu haben: "...in römisch 40 hatten wir verschiedene Wohnungen" (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 61), andererseits auch der von ihr geschilderte Ablauf der Inhaftierung ihres Ehemannes nach dem Anschlag auf den römisch 40 so widersprüchlich war, dass diese nach eingehender Befragung sogar eingestand, nicht zuhause gewesen zu sein (Niederschrift der mündlichen Berufungsverhandlung vom 12. März 2008, Seite 10).

Darüber hinaus tätigte die Beschwerdeführerin weitere bewusst falsche Angaben, als sie in ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 13. November 2003 vorbrachte, ihre Familie hätte, mangels Inlandsreisepass, ihren Aufenthalt in Dagestan nicht legalisieren können, da die Dokumente bei der Explosion ihres Hauses in Tschetschenien zerstört worden seien (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 61). Hiezu in Widerspruch führte die Beschwerdeführerin allerdings sowohl am 8. August 2003 vor Grenzschutzwachebeamten als auch am 12. August 2003 vor dem Bundesasylamt aus, ihre Dokumente bzw. ihr Inlandsreisepass seien ihr vom Schlepper abgenommen worden (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 23 und 43).

Aus all den genannten Gründen sowie der Tatsache, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt die substantielle Genauigkeit und Bestimmtheit fehlte und massivst widersprüchlich war und eine direkte und unmittelbare aktuelle Bedrohung in keiner Weise nachvollziehbar dargestellt werden konnte, war das behauptete Verfolgungsszenario als unglaubwürdig festzustellen und kann dieses in weiterer Folge auch nicht der rechtlichen Würdigung zu Grunde gelegt werden.

Rechtlich folgt daraus:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 Asylgesetz 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, Asylgesetz 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, geführt. Gemäß § 44 Abs. 2 Asylgesetz 1997, BGBl. Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76 in der jeweils geltenden Fassung geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, geführt. Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Asylgesetz 1997, BGBl. Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76 in der jeweils geltenden Fassung geführt.

Gegenständlicher Antrag auf die Gewährung von Asyl wurde am 8. August 2003 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren grundsätzlich die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, anzuwenden sind.Gegenständlicher Antrag auf die Gewährung von Asyl wurde am 8. August 2003 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren grundsätzlich die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 - AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, anzuwenden sind.

Gemäß § 44 Abs. 3 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden, weshalb im gegenständlichen Beschwerdeverfahren in Bezug auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides die Bestimmung des § 8 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, anzuwenden ist.Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden, weshalb im gegenständlichen Beschwerdeverfahren in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides die Bestimmung des Paragraph 8, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, anzuwenden ist.

Gemäß § 75 Abs. 8 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist daher in Bezug auf Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden.Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist daher in Bezug auf Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides Paragraph 10, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, anzuwenden.

2. Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.3. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 1997 - AsylG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.

Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

"Glaubhaftmachung" im Sinne des. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380)."Glaubhaftmachung" im Sinne des. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380).

Zentraler Aspekt der dem § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; VwGH 19. 4. 2001, 99/20/0273).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76, zugrundeliegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; VwGH 19. 4. 2001, 99/20/0273).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).

Die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, weshalb sie ihren Herkunftsstaat verlassen haben soll, waren aus den im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen in allen entscheidungsrelevanten Kernpunkten völlig unglaubwürdig.

Da die Beschwerdeführerin weder glaubhaft machen konnte, noch auf Grund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen ist, dass ihr in ihrem Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes spruchgemäß abzuweisen.Da die Beschwerdeführerin weder glaubhaft machen konnte, noch auf Grund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen ist, dass ihr in ihrem Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes spruchgemäß abzuweisen.

4. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gem. § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals § 57 FrG, nunmehr § 50 FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.4. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gem. Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals Paragraph 57, FrG, nunmehr Paragraph 50, FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Gemäß § 124 Abs. 2 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Art. 3 Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Artikel 3, Fremdenrechtspaket 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27. 2. 1997, 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27. 2. 1997, 98/21/0427).

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung i.S.d. § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461; VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung i.S.d. Paragraph 57, Absatz eins, und/oder Absatz 2, FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461; VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011).

Wie bereits bezüglich der Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides ausgeführt, liegen im gegenständlichen Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG vorliegt.Wie bereits bezüglich der Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides ausgeführt, liegen im gegenständlichen Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, FPG vorliegt.

Zu prüfen bleibt noch, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes gegeben ist (§ 50 Abs. 1 FPG). Auch hier ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person der realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre bzw. konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit oder Vermutungen genügen nicht.Zu prüfen bleibt noch, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes gegeben ist (Paragraph 50, Absatz eins, FPG). Auch hier ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person der realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre bzw. konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit oder Vermutungen genügen nicht.

Unter realer Gefahr ist nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) eine ausreichende, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr (¿a sufficiently real risk') möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen.

"Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden [...] eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben" (EGMR, 5. 7. 2005, Said gg. die Niederlande)."Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden [...] eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben" (EGMR, 5. 7. 2005, Said gg. die Niederlande).

Im vorliegenden Fall konnten von der Beschwerdeführerin aber auch keine Umstände glaubhaft gemacht werden, die eine mögliche Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK im Falle ihrer Rückführung in die Russische Föderation bedeuten würden.Im vorliegenden Fall konnten von der Beschwerdeführerin aber auch keine Umstände glaubhaft gemacht werden, die eine mögliche Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK im Falle ihrer Rückführung in die Russische Föderation bedeuten würden.

Die Beschwerdeführerin brachte selbst vor, keine chronischen Krankheiten zu haben ("hiezu in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung befragt, brachte sie bloß vor, ihr Bein und Herz täten ihr weh ("Das Bein tut mir weh und ich habe Herzschmerzen" Niederschrift über die öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof, Seite 5), zudem verfügt die Beschwerdeführerin über Verwandte in ihrem Herkunftsstaat bei denen sie auch vor ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat immer wieder Unterschlupf gefunden hat.

Für die Russische Föderation kann aber auch nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage oder allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe. Die Beschwerdeführerin ist zudem arbeitsfähig und -willig.

Zusammenfassend bleibt somit festzuhalten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Ausreisegründe gänzlich unglaubwürdig war und weiters nicht davon auszugehen ist, dass ihr im Fall einer allfälligen Rückkehr in ihr Herkunftsland "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.

Die diesbezügliche Entscheidung des Bundesasylamtes war daher zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. ebenfalls abzuweisen.Die diesbezügliche Entscheidung des Bundesasylamtes war daher zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. ebenfalls abzuweisen.

5. Gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn5. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem/einer Fremden der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 2007, 2007/19/1054-7, ausgeführt hat, wollte der Gesetzgeber mit der Einführung des Familienverfahrens die Familieneinheit im Vergleich zur Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997 in der Stammfassung in der Weise stärken, dass allen Angehörigen einer "Kernfamilie" (siehe § 1 Z 6 Asylgesetz 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003) im Asylverfahren die gleiche Rechtsstellung zukommt. Damit sollte verhindert werden, dass es durch verschiedene rechtliche Behandlung einzelner Familienmitglieder - entgegen dem in Art. 8 Abs. 1 EMRK festgelegten Gebot der Achtung des Familienverbandes - zur Trennung von Familien kommen kann.Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 2007, 2007/19/1054-7, ausgeführt hat, wollte der Gesetzgeber mit der Einführung des Familienverfahrens die Familieneinheit im Vergleich zur Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997 in der Stammfassung in der Weise stärken, dass allen Angehörigen einer "Kernfamilie" (siehe Paragraph eins, Ziffer 6, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,) im Asylverfahren die gleiche Rechtsstellung zukommt. Damit sollte verhindert werden, dass es durch verschiedene rechtliche Behandlung einzelner Familienmitglieder - entgegen dem in Artikel 8, Absatz eins, EMRK festgelegten Gebot der Achtung des Familienverbandes - zur Trennung von Familien kommen kann.

Wenn das Bundesasylamt für einzelne Familienmitglieder (mangels Zuständigkeit gemäß der Rechtslage) keine Ausweisung verfügt hat, so ist es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes der Berufungsinstanz (nunmehr: Beschwerdeinstanz) verwehrt, für Angehörige Ausweisungen "nachzutragen", um die Rechtsposition der Familie zu vereinheitlichen. In derartigen Fällen hätte über die Ausweisung die Fremdenbehörde zu entscheiden.

Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer "Kernfamilie" von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden auszuweisen wären, hat der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch § 38 AVG bietet dafür keine Lösung. Ein Ergebnis, wonach etwa ein minderjähriger Beschwerdeführer auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Eltern zu verlassen hat, weil diese keine asylrechtliche Ausweisung erhalten haben, das also zu seiner Trennung von der Kernfamilie führen würde, würde den oben dargestellten Intentionen des Gesetzgebers bei Einführung des Familienverfahrens widersprechen und wäre ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen ist.Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer "Kernfamilie" von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden auszuweisen wären, hat der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch Paragraph 38, AVG bietet dafür keine Lösung. Ein Ergebnis, wonach etwa ein minderjähriger Beschwerdeführer auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Eltern zu verlassen hat, weil diese keine asylrechtliche Ausweisung erhalten haben, das also zu seiner Trennung von der Kernfamilie führen würde, würde den oben dargestellten Intentionen des Gesetzgebers bei Einführung des Familienverfahrens widersprechen und wäre ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen ist.

Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Fall, in dem ein minderjähriger Asylwerber eine erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung erhalten hat, nicht aber seine Eltern (auf Grund der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003), die erstinstanzliche Ausweisung in Bezug auf den Minderjährigen ersatzlos zu beheben (vgl. in diesem Sinn auch VwGH 16. 1. 2008, 2007/19/0851; VwGH 31. 1. 2008, 2007/01/1060 bis 1062-10; VwGH 9. 4. 2008, 2008/19/0205; 16. 4. 2008, 2007/19/0037).Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Fall, in dem ein minderjähriger Asylwerber eine erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung erhalten hat, nicht aber seine Eltern (auf Grund der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003), die erstinstanzliche Ausweisung in Bezug auf den Minderjährigen ersatzlos zu beheben vergleiche in diesem Sinn auch VwGH 16. 1. 2008, 2007/19/0851; VwGH 31. 1. 2008, 2007/01/1060 bis 1062-10; VwGH 9. 4. 2008, 2008/19/0205; 16. 4. 2008, 2007/19/0037).

Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes gelten auch für die vorliegende Konstellation, in welcher hinsichtlich der Ehefrau und Mutter von zwei Kindern aufgrund der Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 eine Ausweisung ausgesprochen wurde, eine Ausweisungsentscheidung hinsichtlich des Ehegatten aufgrund der damals anzuwendenden Rechtslage (Asylgesetz 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002) jedoch unterblieb.Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes gelten auch für die vorliegende Konstellation, in welcher hinsichtlich der Ehefrau und Mutter von zwei Kindern aufgrund der Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, eine Ausweisung ausgesprochen wurde, eine Ausweisungsentscheidung hinsichtlich des Ehegatten aufgrund der damals anzuwendenden Rechtslage (Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,) jedoch unterblieb.

Wie der zuvor referierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen werden kann, ist es dem Asylgerichtshof verwehrt, die (unterbliebene) Ausweisung einzelner Familienangehöriger (§ 1 Z 6 AsylG, BGBl. I Nr. 76 bzw. nunmehr § 2 Z 22 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009) mit Blick auf die Ausweisung der anderen Familienangehörigen "nachzutragen". Da die Durchführung der Ausweisung der Beschwerdeführerin - mangels Ausweisung ihres Ehegatten - zu einer mit Art. 8 EMRK in Widerspruch geratenden Trennung der (Kern-)Familie führen würde, war der dritte Spruchpunkt des erstinstanzlichen Bescheides somit ersatzlos zu beheben.Wie der zuvor referierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen werden kann, ist es dem Asylgerichtshof verwehrt, die (unterbliebene) Ausweisung einzelner Familienangehöriger (Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76 bzw. nunmehr Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) mit Blick auf die Ausweisung der anderen Familienangehörigen "nachzutragen". Da die Durchführung der Ausweisung der Beschwerdeführerin - mangels Ausweisung ihres Ehegatten - zu einer mit Artikel 8, EMRK in Widerspruch geratenden Trennung der (Kern-)Familie führen würde, war der dritte Spruchpunkt des erstinstanzlichen Bescheides somit ersatzlos zu beheben.

Zusammengefasst war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familieneinheit (ab 08.04.2008), gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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