TE AsylGH Erkenntnis 2010/7/19 D7 235222-4/2008

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Veröffentlicht am 19.07.2010
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

D7 235222-4/2008/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Stark als Vorsitzende und die Richterin Mag. Scherz als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.04.2006, Zahl 02 31.357/1-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.06.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Stark als Vorsitzende und die Richterin Mag. Scherz als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.04.2006, Zahl 02 31.357/1-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.06.2010 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) in Verbindung mit § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997), § 8 Abs. 1 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) in Verbindung mit Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG 1997), Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Die (nunmehrige) Beschwerdeführerin reiste am 27.10.2002 mit ihrer Tochter unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte am selben Tag unter dem Namen XXXX einen Asylantrag (Akt des Bundesasylamtes, Seite 7).römisch eins.1. Die (nunmehrige) Beschwerdeführerin reiste am 27.10.2002 mit ihrer Tochter unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte am selben Tag unter dem Namen römisch 40 einen Asylantrag (Akt des Bundesasylamtes, Seite 7).

Die Beschwerdeführerin wurde am 16.12.2002 beim Bundesasylamt in Anwesenheit einer Dolmetscherin der Sprache Russisch zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und zu ihren Ausreisegründen befragt (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 29 bis 43).

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2003, Zahl 02 31.357-BAE, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I. gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I 1997/76 (AsylG), idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 8 leg. cit. zulässig sei (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 51 bis 85).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2003, Zahl 02 31.357-BAE, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, BGBl. römisch eins 1997/76 (AsylG), idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, leg. cit. zulässig sei (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 51 bis 85).

In Erledigung der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde dieser mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.11.2005, Zahl 235.222/0-IX/27/03, behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 105 bis 127).In Erledigung der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde dieser mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.11.2005, Zahl 235.222/0-IX/27/03, behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 105 bis 127).

Am 03.04.2006 wurde die Beschwerdeführerin im fortgesetzten Verfahren beim Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Russisch zu ihren Ausreisegründen einvernommen (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 169 bis 179).

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.04.2006, Zahl 02 31.357/1-BAE, wurde der Asylantrag vom 28.10.2002 gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, in Spruchpunkt I. abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, für zulässig erklärt und die Beschwerdeführerin in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 199 bis 249).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.04.2006, Zahl 02 31.357/1-BAE, wurde der Asylantrag vom 28.10.2002 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, in Spruchpunkt römisch eins. abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, für zulässig erklärt und die Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 199 bis 249).

I.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.04.2006, Zahl 02 31.357/1-BAE, zugestellt am 26.04.2006, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 09.05.2006 eingebrachte Beschwerde (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 255 bis 261).römisch eins.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.04.2006, Zahl 02 31.357/1-BAE, zugestellt am 26.04.2006, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 09.05.2006 eingebrachte Beschwerde (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 255 bis 261).

I.3. Mit 01.07.2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst und an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständlicher Verwaltungsakt einer Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.römisch eins.3. Mit 01.07.2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst und an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständlicher Verwaltungsakt einer Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.

Am 11.08.2008 langte beim Asylgerichtshof eine Vollmachtsbekanntgabe der rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin ein.

Am 02.01.2009 langte beim Asylgerichtshof ein ergänzender Schriftsatz samt Urkundenvorlage ein.

I.4. Gegenständlicher Verwaltungsakt wurde am 23.06.2009 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.römisch eins.4. Gegenständlicher Verwaltungsakt wurde am 23.06.2009 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.

Am 22.06.2010 langte beim Asylgerichtshof eine Urkundenvorlage ein.

Für den 24.06.2010 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes anberaumt, an welcher die Beschwerdeführerin und ihre Tochter teilnahmen. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, teilte jedoch mit Schreiben vom 20.05.2010 mit, dass die Teilnahme eines Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte zugleich gegenständliche Beschwerde abzuweisen.

In der Verhandlung wurden von der Beschwerdeführerin Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen vorgelegt, nach ausführlicher Erörterung des Vorbringens der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht und nach Schluss des Beweisverfahrens auch die Verhandlung geschlossen. Die Verkündung des Erkenntnisses entfiel und es wurde angekündigt, dass den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zugestellt werden würde.

II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:

das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;

§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind alle amGemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind alle am

31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde.31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde.

§ 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Asylantrag am 27.10.2002 gestellt. Gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.Die Beschwerdeführerin hat ihren Asylantrag am 27.10.2002 gestellt. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt.

Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

II.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, in die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachten Beweismittel, Befragung der Beschwerdeführerin in der am 24.06.2010 durchgeführten mündlichen Verhandlung und Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente.römisch zwei.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, in die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachten Beweismittel, Befragung der Beschwerdeführerin in der am 24.06.2010 durchgeführten mündlichen Verhandlung und Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente.

Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

II.3.1. Die Beschwerdeführerin, deren Identität nicht festgestellt werden konnte, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, stammt aus Dagestan und gehört der Volksgruppe der Kumyken an.römisch zwei.3.1. Die Beschwerdeführerin, deren Identität nicht festgestellt werden konnte, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, stammt aus Dagestan und gehört der Volksgruppe der Kumyken an.

II.3.2. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich jener Gründe, die für die Ausreise aus der Russischen Föderation maßgeblich gewesen sein sollen, ist nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.römisch zwei.3.2. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich jener Gründe, die für die Ausreise aus der Russischen Föderation maßgeblich gewesen sein sollen, ist nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.

II.3.3. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.römisch zwei.3.3. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.

Die Beschwerdeführerin konnte bis zu ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation ihren Lebensunterhalt bestreiten. Die Beschwerdeführerin ist eine körperlich gesunde Frau im arbeitsfähigen Alter und leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Sie nimmt bei Bedarf Beruhigungstabletten ein, befindet sich aber nicht in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung. Im Jahr 2009 wurde eine chronische PTSD diagnostiziert. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würde.

II.3.4. Die Beschwerdeführerin reiste illegal nach Österreich und hat außer ihrem Aufenthaltsrecht auf Grund ihrer Asylantragstellung am 27.10.2002 keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin führt keine Lebensgemeinschaft. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrer minderjährigen Tochter, deren Verfahren derzeit beim Asylgerichtshof anhängig ist und zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren der Beschwerdeführerin entschieden wird, im gemeinsamen Haushalt. Ansonsten hat sie keine Verwandten im Bundesgebiet. In Dagestan leben die Eltern und ein Bruder der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin lebt von Sozialhilfe ist nicht selbsterhaltungsfähig. Sie hat sich Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet, besucht in Österreich keine Fortbildungsveranstaltungen und ist nicht Mitglied eines Vereines. Von 08.06. bis 05.07.2007 verfügte die Beschwerdeführerin über eine Beschäftigungsbewilligung. Zurzeit arbeitet die Beschwerdeführerin vorübergehend als Erntehelferin. Die unbescholtene Beschwerdeführerin hat keine Bekannten oder Freunde in Österreich.römisch zwei.3.4. Die Beschwerdeführerin reiste illegal nach Österreich und hat außer ihrem Aufenthaltsrecht auf Grund ihrer Asylantragstellung am 27.10.2002 keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin führt keine Lebensgemeinschaft. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrer minderjährigen Tochter, deren Verfahren derzeit beim Asylgerichtshof anhängig ist und zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren der Beschwerdeführerin entschieden wird, im gemeinsamen Haushalt. Ansonsten hat sie keine Verwandten im Bundesgebiet. In Dagestan leben die Eltern und ein Bruder der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin lebt von Sozialhilfe ist nicht selbsterhaltungsfähig. Sie hat sich Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet, besucht in Österreich keine Fortbildungsveranstaltungen und ist nicht Mitglied eines Vereines. Von 08.06. bis 05.07.2007 verfügte die Beschwerdeführerin über eine Beschäftigungsbewilligung. Zurzeit arbeitet die Beschwerdeführerin vorübergehend als Erntehelferin. Die unbescholtene Beschwerdeführerin hat keine Bekannten oder Freunde in Österreich.

II.3.5. Zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation wird festgestellt:römisch zwei.3.5. Zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation wird festgestellt:

1. Allgemein

Präsident Medwedew verfolgt einen vorsichtigen innenpolitischen Modernisierungskurs mit den erklärten Prioritäten effektive Bekämpfung der Korruption, Rechtsstaatlichkeit, politische Partizipation und zivilgesellschaftliches Engagement, betont dabei jedoch auch die grundsätzliche Kontinuität mit der Politik seines Amtsvorgängers. Es ist davon auszugehen, dass die Bemühungen, Missstände im Justizsystem durch eine umfassende Justiz- und Rechtsreform zu beheben (bisher u.a. neue Straf- und Zivilprozessordnungen, Reform des

Strafgesetzbuches), fortgesetzt werden (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2010, Seite 6).

Präsident Medwedew erklärte am 16. April 2009 den "Antiterrorkampf" in Tschetschenien offiziell für beendet. Seit der Regierung und Präsidentschaft Ramsan Kadyrows sind erhebliche Zeichen der Normalisierung festzustellen, jedoch finden weiterhin kleinere Kämpfe zwischen Rebellen und regionalen sowie föderalen Sicherheitskräften statt. Bei den aktiven Rebellen haben islamistische Kräfte die Oberhand gewonnen, die die Errichtung eines "Kaukasischen Emirates" im gesamten Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien, Teile des Gebietes Stawropol) anstreben und ihre Aktivitäten immer mehr in die Nachbarrepubliken, insbesondere Inguschetien und Dagestan, verlagert haben. Eine dauerhafte Befriedung der Lage in Tschetschenien ist nicht eingetreten. Im August und September 2009 kam es zu zwei Selbstmordanschlägen in Groznyj. Seit 1999 forderte der Konflikt erhebliche Opfer: u.a. 10.000 - 20.000 getötete Zivilisten (belastbare Angaben der russischen Menschenrechtsorganisation "Memorial"), 5.000 bis 7.000 getötete und ca. 18.000 verletzte Angehörige der Sicherheitskräfte (Zahlen des Verteidigungsministeriums, die teilweise widersprüchlich sind [(Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2010, Seite 17f)].

Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 zahlreiche Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Glaubwürdigen Berichten von NROs, internationalen Organisationen und der Presse zufolge haben sich auch nach dem von offizieller Seite festgestellten Abschluss des "politischen Prozesses" zur Überwindung des Tschetschenienkonflikts dort erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2010, Seite 18).

Der Tschetschenienkonflikt hatte in den zurückliegenden Jahren auch auf die Nachbarrepubliken im Nordkaukasus übergegriffen und die gesamte Region destabilisiert. Die Häufigkeit bewaffneter Auseinandersetzungen nimmt insbesondere in Inguschetien und Dagestan weiterhin zu. Die gesamte Region ist wirtschaftlich und sozial eine der am stärksten benachteiligten in der Russischen Föderation. Sie leidet in ganz besonderem Maße unter Korruption, ethnischen Spannungen und der Machtausübung durch einzelne Clans. Die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan hat sich 2009 deutlich verschlechtert. Der bewaffnete Konflikt schwelt seit dem Jahr 2000, vermischt mit Clan-Auseinandersetzungen, Korruption und organisierter Kriminalität. Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeiautos und

-patrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Das Vorgehen der Behörden gegen die Rebellen ist hart und ungezielt. Nach glaubwürdigen Aussagen von NROs und unabhängigen Beobachtern verüben dagestanische Sicherheitskräfte schwere Menschenrechtsverletzungen bis hin zu extralegalen Tötungen. In Dagestan verschwinden regelmäßig Personen; die NRO "Mütter Dagestans für die Menschenrechte" hat für die ersten acht Monate 2009 25 Entführungsfälle dokumentiert. Von öffentlicher Seite gibt es glaubhaften Schilderungen zufolge kaum Hilfe bei der Suche nach diesen Personen. Diese Übergriffe sind willkürlich, nicht gegen spezielle Bevölkerungsgruppen gerichtet. Problematisch ist die Tätigkeit tschetschenischer Sicherheitsorgane in Dagestan, die dort ohne Abstimmung mit den örtlichen Behörden Festnahmen durchführen. Dies hat wiederholt zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit dagestanischen Sicherheitsorganen geführt.

Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten / potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2010, Seite 21f).

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Dem Auswärtigen Amt sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt geworden. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2010, Seite 31).

2. Rückkehr

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2010, Seite 30).

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u. a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2010, Seite 31f).

In insgesamt 15 Referaten wurde die freiwillige Rückkehr im allgemeinen und von Tschetschenen im besonderen aus der Sicht der verschiedenen Staaten sowie internationaler und nicht staatlicher Organisationen beleuchtet. Es fällt auf, dass manche Staaten (z.T. gemeinsam mit IOM) geradezu maßgeschneiderte Rückkehr- und Integrationshilfen gewähren (z.B. Wohnmöglichkeiten, Weiterbildung, Starthilfe bei einer Unternehmensgründung etc.), wobei bei zu großer Hilfestellung die Gefahr besteht, dass derartige Rückkehrhilfen einen zusätzlichen Anreiz für eine Flucht bieten. Daher wurde auch der Wunsch nach europäischer Harmonisierung der Rückkehrhilfe ausgesprochen. Um Wiedereinreisen in die EU zu vermeiden, wird allerorts eine nachhaltige Rückkehrhilfe gefordert.

Insgesamt haben im Jahre 2009 812 Personen aus der Russischen Föderation (RF) in Österreich Rückkehrhilfe in Anspruch genommen (zumeist Tschetschenen), damit steht Österreich hinter Polen an 2. Stelle (während es 2007 nur 13 Personen waren).

Gezeigt wurde auch ein "Propagandafilm" über Tschetschenien, das unter Präsident Kadyrow um intern. Investoren wirbt und sich auch als Tourismusland präsentiert, wobei landschaftliche Ähnlichkeiten mit Ö nicht zu übersehen sind.

Im übrigen sind über IOM (www.iom.int/irroco) auch Individualanfragen zur sozialen Lage, medizinischen Versorgung etc. in bestimmten Herkunftsländern (z.B. der RF) möglich (Bericht über die Teilnahme an der intern. Konferenz über die unterstützte freiwillige Rückkehr von Tschetschenen am 19.11.2009 in Wien-Schwechat von Dr. Kuzminski, Richter des Asylgerichtshofes).

3. Volksgruppe der Kumyken

Die Volksgruppe der Kumyken (Eigenbezeichnung: Qumuq bzw. Qumuqlar) bewohnt den nördlichen Teil der russischen Teilrepublik Dagestan und weite Teile der tschetschenischen und inguschischen Republik. Auch in Teilen der Republik Nordossetien sind sie als Minderheit anzutreffen. Als Alternativbezeichung íst auch Qumuqi/Kumuki bekannt (Kumyken, Wikipedia zuletzt geändert am 21.06.2010).

Auf der Homepage von Unrepresented Nations and Peoples Organization (UNPO) wird angegeben, dass die Kumyken übewiegend in den Niederungen Dagestans leben würden. Früher hätten die Kumyken dieses Gebiet dominiert, doch durch massive Einwanderung seien

die Kumyken zur Minderheit in diesem Gebiet geworden. Von den 19 Völkern Dagestans seien die Awaren mit 25 Prozent der Bevölkerung die größte Gruppe, die Kumyken würden etwa 12 Prozent der Bevölkerung Dagestans ausmachen.

Laut UNPO würden die Kumyken seit den 1930er Jahren gezwungen, anstelle der arabischen Schrift die kyrillische Schrift zu verwenden, was die langsame Zerstörung der kumykischen Kultur fördere. In den Regionen, in denen zu den größten Bevölkerungsverschiebungen gekommen sei, gebe es keine Zeitungen oder Radiosender in der Kumyken-Sprache, und in vielen Schulen in diesen Gebieten würde nicht mehr in der Sprache der der Kumyken unterrichtet (Accord Anfragebeantwortung, Zahl a-4795 vom 28.02.2006, Seite 5).

Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von Rasse, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2010, Seite 11).

4. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher Nichtregierungsorganisationen ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel.

Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis erfolgen zumindest aufwändigere Behandlungen erst nach privater Bezahlung. Dabei zeigt sich im Alltag häufig, dass von mittellosen und wenig verdienenden Personen nichts bzw. wenig an Zusatzzahlungen verlangt wird, bei normal bis gut verdienenden Personen hingegen mehr. Private Praxen nehmen in den Mittel- und Großstädten deutlich zu. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. Nur sieben bis acht Prozent sind durch ihre Arbeitgeber krankenversichert.

Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich. Allerdings sind Medikamentenfälschungen relativ häufig. Die Finanzierung teurer Medikamente ist für Teile der Bevölkerung oft mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2010, Seite 29).

Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die so genannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2010, Seite 30).

II.4.1. Die Identität der Beschwerdeführerin (II.3.1.) konnte mangels Vorlage eines Identitätsdokumentes im Asylverfahren nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Herkunft und zur Volksgruppe ergeben sich aus der Sprache und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin.römisch zwei.4.1. Die Identität der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.1.) konnte mangels Vorlage eines Identitätsdokumentes im Asylverfahren nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Herkunft und zur Volksgruppe ergeben sich aus der Sprache und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin.

II.4.2. Die Feststellungen zum Ausreisegrund der Beschwerdeführerin (II.3.2.) beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin während des Asylverfahrens.römisch zwei.4.2. Die Feststellungen zum Ausreisegrund der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.2.) beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin während des Asylverfahrens.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).

Unmittelbar nach dem Aufgriff der Beschwerdeführerin nannte diese als Grund für ihre Ausreise aus der Russischen Föderation soziale und wirtschaftliche Probleme.

In der Einvernahme der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt, beinahe zwei Monate nach ihrer Einreise am 16.12.2002, gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen an, dass ihr Mann seit eineinhalb Jahren verschwunden sei und sie mit ihrer Tochter alleine gelebt habe. Dass der Mann der Beschwerdeführerin Tschetschene sei, sei allgemein bekannt gewesen. Der Name ihres Mannes sei auf einer Liste gestanden, weshalb immer wieder Soldaten gekommen seien, manchmal gegen die Tür getreten, die Beschwerdeführerin nach ihrem Mann gefragt und ihr Lebensmittel und technische Geräte weggenommen hätten. Nachdem die Beschwerdeführerin sich gegen den Diebstahl zur Wehr gesetzt habe, sei sie gestoßen worden und habe sich eine Verletzung an der linken Hand zugezogen, weshalb die Beschwerdeführerin die Ausreise angetreten habe. Die Beschwerdeführerin beschränkte die freie Schilderung ihrer Ausreisegründe, zu der sie vom Bundesasylamt aufgefordert worden war, auf diese Angaben und bestätigte nach Rückfrage, dass es sich bei den von ihr geschilderten Vorfällen um die Gründe für ihre Ausreise gehandelt habe. Über Nachfrage von der Organwalterin des Bundesasylamtes führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie ihren Mann zuletzt im Juni 2001 gesehen habe.

Zur Beschwerdeführerin seien etwa ein Mal im Monat russische Soldaten gekommen, um Lebensmittel mitzunehmen; über Nachfrage nannte die Beschwerdeführerin vier bis fünf Mal seit dem Verschwinden ihres Mannes. Es seien immer verschiedene Soldaten gekommen. Von Polizisten sei die Beschwerdeführerin nicht bestohlen, jedoch nach ihrem Mann gefragt und ihr ein Schlag versetzt worden.

Zu ihren Eltern nach XXXX habe die Beschwerdeführerin nicht gehen können, nachdem sie von den Nachbarn als Terroristin eingeschätzt und die Polizei gerufen wurde. Als die Beschwerdeführerin bei ihren Eltern aufhältig gewesen sei, habe die Polizei ihrem Bruder seine Inhaftierung in Aussicht gestellt, sollte er Terroristen beherbergen. Im Fall ihrer Rückkehr würde die Beschwerdeführerin getötet und von den Soldaten und der Polizei nach ihrem zwischenzeitigen Aufenthalt befragt werden.Zu ihren Eltern nach römisch 40 habe die Beschwerdeführerin nicht gehen können, nachdem sie von den Nachbarn als Terroristin eingeschätzt und die Polizei gerufen wurde. Als die Beschwerdeführerin bei ihren Eltern aufhältig gewesen sei, habe die Polizei ihrem Bruder seine Inhaftierung in Aussicht gestellt, sollte er Terroristen beherbergen. Im Fall ihrer Rückkehr würde die Beschwerdeführerin getötet und von den Soldaten und der Polizei nach ihrem zwischenzeitigen Aufenthalt befragt werden.

In der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2003, Zahl 02 31.357-BAE, führte die Beschwerdeführerin aus, von der Polizei schikaniert, gefoltert und terrorisiert worden zu sein. Bei den der Beschwerdeführerin widerfahrenen Übergriffen handle es sich um Verfolgung wegen der Nationalität ihres tschetschenischen Mannes und ihrer Tochter.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren am 03.04.2006 gab die Beschwerdeführerin danach befragt an, dass sie in der Einvernahme vom 16.12.2002 alles gesagt habe. Die Beschwerdeführerin führte etwas später trotzdem an, dass es einen weiteren Vorfall gegeben habe, nämlich am 09.05.2002, an dem ein Anschlag gewesen sei. Nach dem Anschlag seien Mitarbeiter der sog. Abteilung 5 zur Beschwerdeführerin gekommen, um nach ihrem Mann zu suchen. Die Beschwerdeführerin sei von Polizisten geschlagen worden und auf einen Gegenstand gefallen, woraufhin sie bewusstlos geworden sei und eine offene Wunde am Knie gehabt habe. Zu ihrem Mann führte die Beschwerdeführerin aus, dass sich dieser seit dem Jahr 2000 verändert, Tag und Nacht Waffen getragen, habe und zum Wahabit geworden sei. Von ihr habe ihr Mann das Einhalten strenger Kleidungsvorschriften verlangt und sie geschlagen. Nochmals zur Schilderung der Gründe, die sie zum Verlassen des Landes gebracht haben sollen, aufgefordert nannte die Beschwerdeführerin ihren gewalttätigen Mann, der ihr die Entführung ihres Kindes angedroht haben soll, die Soldaten und die Polizisten der Abteilung 5, weshalb sie nicht in Ruhe habe leben können. Ihr Mann wäre als Terrorist eingestuft worden und soll in alle Sprengstoffanschläge verwickelt gewesen sein. Über das Schicksal ihres Mannes wisse die Beschwerdeführerin nichts.

Die Beschwerdeführerin führte aus, dass ihr Mann ab dem Jahr 2002 von der Polizei und den Soldaten gesucht worden sei. Die Beschwerdeführerin sei vielleicht zehn Mal aufgesucht worden, eine genaue Zahl wisse sie nicht mehr. Von der Polizei sei ihr angedroht worden, sie bis zum Auffinden ihres Mannes nicht in Ruhe zu lassen.

Die Beschwerdeführerin nannte als Grund, weshalb sie den Vorfall vom 09.05.2002 in ihrer ersten Einvernahme nicht erzählt habe, ihre damalige Aufregung. Dass ihr Mann Wahabit gewesen sei, habe sie aus Angst nicht erwähnt. Die Beschwerdeführerin sei der Meinung, dass Österreich ihre Ermordung durch ihren Mann nicht zulassen würde.

Auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin außer einer Verletzung am Knie eine weitere Verletzung erlitten habe, nannte die Beschwerdeführerin eine Schnittverletzung an ihrer linken Hand nach einem Sturz auf eine Glasflasche.

Der Beschwerdeführerin wurde vorgehalten, dass sie in ihrer ersten Einvernahme nicht angegeben hat, dass die Soldaten und die Polizei immer im Anschluss an Anschläge gekommen seien, was die Beschwerdeführerin in Abrede stellte und nach Vorhalt einräumte, dass sie dies womöglich unerwähnt gelassen habe. Im Fall ihrer Rückkehr würde die Beschwerdeführerin sofort inhaftiert, nachdem sie schlecht über ihren Herkunftsstaat gesprochen habe, oder von den Soldaten und Polizisten getötet werden.

Das Bundesasylamt geht in seinem Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin aus. In der Begründung des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes wurde kurz das Vorbringen der Beschwerdeführerin in den Einvernahmen im Laufe des Asylverfahrens dargestellt und schlussgefolgert, dass sich bei der Beschwerdeführerin der Eindruck ergeben habe, dass diese mit einem gesteigerten Vorbringen ihr Asylverfahren zu einem positiven Abschluss zu bringen versucht habe. Ein Indiz für mangelnde Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin stelle ihre legale Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat dar.

In der Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde der Bescheid des Bundesasylamtes in allen Spruchpunkten angefochten und ausgeführt, dass die getroffenen Länderfeststellungen unvollständig, nicht auf den Einzelfall bezogen und nicht aktuell seien. In der Beschwerde finden sich Ausführungen zur Entwicklung in Dagestan, insbesondere zum Erstarken des Islam. Die Wahabiten würden immer aktiver und es sei die Sicherheitslage jener in Tschetschenien ähnlich. Nach dem Anschlag am 09.05.2002 sei die Polizei zur Beschwerdeführerin gekommen, um ihres Mannes, dessen Aufenthalt sie nicht gewusst habe, habhaft zu werden, im Zuge dessen sei die Beschwerdeführerin bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen worden. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass ihr Mann ein religiöser Fanatiker sei und den Wahabiten angehöre, die einen streng fundamentalistischen und islamistischen Glauben vertreten und verbreiten würden. Die Beschwerdeführerin sei Opfer von Drangsalierungen und Misshandlungen durch ihren Ehemann sowie Ziel der Verfolgungen durch die Polizei ausgesetzt gewesen. Die Beschwerdeführerin beantragte die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Gewährung von Asyl, in eventu die Feststellung der Unzulässigkeit ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation.

In einem ergänzenden Schriftsatz vom 29.12.2008 brachte die Beschwerdeführerin vor, in ihrem bisherigen Verfahren nicht in der Lage gewesen zu sein, alle relevanten Tatsachen vorzubringen:

Die Beschwerdeführerin habe aus Scham eine erlittene Vergewaltigung bisher nicht erwähnt und diese verdrängt. Es werde die Zuteilung der Rechtssache an einen Senat mit Mitgliedern desselben Geschlechtes wie die Beschwerdeführerin und die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt. Dem Schriftsatz angeschlossen war ein Schreiben der Beschwerdeführerin, in dem die Beschwerdeführerin ausführte, aus Angst vor dem Bekanntwerden ihrer Angaben in Dagestan bisher nicht alle Gründe für ihre Ausreise genannt zu haben.

Die jüngsten Entwicklungen im Kaukasus hätten sie dazu bewogen, die ihr widerfahrenen Übergriffe anzugeben. Vor ihrer Tür sei ein ermordeter Mann gehängt; die Rettung habe den Strick durchtrennt und die Leiche weggebracht.

Am 09.05.2002 sei eine Bombe explodiert, wobei ihr sofort klar gewesen sei, dass die Polizei wieder zu ihr kommen werde, um sie nach dem Aufenthalt ihres Mannes zu fragen. Die Beschwerdeführerin sei von den Nachbarn beschimpft und bespuckt worden.

Einige Tage nach dem Anschlag sei die Beschwerdeführerin von drei Männern aufgesucht worden, von denen sie geschlagen und nach ihrem Mann gefragt und von zweien vergewaltigt worden sei, woraufhin sie das Bewusstsein verloren habe. Sollten ihre Verwandten oder ihr Mann von der Vergewaltigung erfahren, würde sie von diesen umgebracht.

Weiters wurde ein psychiatrischer Befund von XXXX vom XXXX vorgelegt, wonach bei der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung mit vielen körperlichen Symptomen und eine ausgeprägte Weitsichtigkeit vorliegen würden. In der ärztlichen Untersuchung gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Mann sie getreten, geschlagen, mit Glasscheiben verletzt und die Tochter zwei Mal entführt habe.Weiters wurde ein psychiatrischer Befund von römisch 40 vom römisch 40 vorgelegt, wonach bei der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung mit vielen körperlichen Symptomen und eine ausgeprägte Weitsichtigkeit vorliegen würden. In der ärztlichen Untersuchung gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Mann sie getreten, geschlagen, mit Glasscheiben verletzt und die Tochter zwei Mal entführt habe.

Ein Bericht desselben Vereins vom XXXX die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin betreffend diagnostiziert bei dieser eine Anpassungsstörung und Migräne mit Aura.Ein Bericht desselben Vereins vom römisch 40 die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin betreffend diagnostiziert bei dieser eine Anpassungsstörung und Migräne mit Aura.

Mit Schriftsatz vom 16.06.2010 wurde ein klinisch-psychologischer Befundbericht von Dr. XXXX vom XXXX, vorgelegt, wonach bei der Beschwerdeführerin ein labiler Affektzustand mit signifikanter Angstfärbung vorliege, wofür der Auslöser negative Bescheide sowie eine örtliche soziale Isolierung sei.Mit Schriftsatz vom 16.06.2010 wurde ein klinisch-psychologischer Befundbericht von Dr. römisch 40 vom römisch 40 , vorgelegt, wonach bei der Beschwerdeführerin ein labiler Affektzustand mit signifikanter Angstfärbung vorliege, wofür der Auslöser negative Bescheide sowie eine örtliche soziale Isolierung sei.

Ein weiterer vorgelegter klinisch-psychologischer Befundbericht von Dr. XXXX vom XXXX betrifft die Tochter der Beschwerdeführerin, bei der eine weit überhöhte Erregbarkeit und wesentlich erniedrigte Reizschwellen, nicht unähnlich cholerischen Persönlichkeiten, Konzentrationsprobleme und erhöhte Angstbereitschaft vorliegen würden. Weiters wurde ein Befundbericht der XXXX vom XXXX vorgelegt, wonach die Beschwerdeführerin an einer chronischen PTSD (F43.1) und einer mittelgradigen depressiven Episode (F32.1) leiden würde. Im weiters vorgelegten Befundbericht desselben Verfassers vom XXXX wurden dieselben Diagnosen gestellt.Ein weiterer vorgelegter klinisch-psychologischer Befundbericht von Dr. römisch 40 vom römisch 40 betrifft die Tochter der Beschwerdeführerin, bei der eine weit überhöhte Erregbarkeit und wesentlich erniedrigte Reizschwellen, nicht unähnlich cholerischen Persönlichkeiten, Konzentrationsprobleme und erhöhte Angstbereitschaft vorliegen würden. Weiters wurde ein Befundbericht der römisch 40 vom römisch 40 vorgelegt, wonach die Beschwerdeführerin an einer chronischen PTSD (F43.1) und einer mittelgradigen depressiven Episode (F32.1) leiden würde. Im weiters vorgelegten Befundbericht desselben Verfassers vom römisch 40 wurden dieselben Diagnosen gestellt.

Der erkennende Senat geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, ebenso wie das Bundesasylamt, von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu den behaupteten Gründen für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat aus.

Eingangs ist festzuhalten, dass die Verwendung von Aliasnamen in Asylverfahren nicht gerade dazu beitrug, die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu untermauern. Auch nach mehr als siebeneinhalb Jahre dauerndem Asylverfahren, in dem die Beschwerdeführerin den Namen ihres Lebensgefährten angab, obwohl sie mit diesem gar nicht standesamtlich verheiratet war und nach wie vor ihren Geburtsnamen führt, wie sie es in der Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Senat am 24.06.2010 einräumte, war eine Feststellung der Identität der Beschwerdeführerin mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht möglich:

"... VR: Sind Sie verheiratet und falls ja standesamtlich?

BF1: Nein, ich war nur nach dem moslemischem Ritus verheiratet und nicht standesamtlich.

VR: Wie heißt der Vater Ihrer Tochter[?]

BF1: XXXX.BF1: römisch 40 .

VR: Warum führen Sie den Familiennamen des Ehegatten, wenn Sie nicht standesamtlich verheiratet sind?

BF1: Das Kind führt den Namen des Vaters.

VR: Das ist korrekt, das Kind hat den Namen des Vaters, aber Ihr Familienname müsste doch immer noch Ihr Mädchenname sein?

BF1: Ich habe mit ihm gelebt und deswegen habe ich seinen Namen angenommen.

VR: Von Gesetzes wegen führen Sie doch in Dagestan nach wie vor Ihren Mädchennamen, nachdem Sie niemals standesamtlich geheiratet haben, wurde doch auch der Familienname in Ihren Dokumenten nicht geändert.

BF1: Das stimmt, ich heiße XXXX.BF1: Das stimmt, ich heiße römisch 40 .

VR: Auf welchen Namen lauteten Ihre Dokumente?

BF1: Meine Dokumente wurden auf den Namen XXXX ausgestellt.BF1: Meine Dokumente wurden auf den Namen römisch 40 ausgestellt.

VR: Dann muss ich Ihren Namen entsprechend berichtigen.

BF1: Dann schreiben Sie XXXX.BF1: Dann schreiben Sie römisch 40 .

Anm.: Der Name wird in der gesamten VH-Schrift berichtigt. ..."Anmerkung, Der Name wird in der gesamten VH-Schrift berichtigt. ..."

(Verhandlungsschrift vom 24.06.2010, Seiten 4 bis 5).

Schon dieses Verhalten der Beschwerdeführerin deutet darauf hin, dass sie über ihren Lebensgefährten, den sie als ihren Ehemann bezeichnete, eine Verfolgungsgefahr ihrer Person zu konstruieren versuchte, wobei sie nicht davor zurückschreckte, vor österreichischen Behörden bzw. Gerichten falsche Angaben zu ihrer Identität zu machen.

Bereits das Bundesasylamt hat der Beschwerdeführerin zu Recht vorgeworfen, dass sie ihr Vorbringen im Lauf des Asylverfahrens gesteigert habe, weshalb dieses nicht glaubwürdig sei. Dem nicht genug, scheute sich die Beschwerdeführerin auch in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat nicht, ihr Vorbringen weiter zu steigern. Dieses Verhalten spricht nicht gerade für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). In der Verhandlung wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, zur Begründung des angefochtenen Bescheides Stellung zu nehmen, konnte ihr Verhalten jedoch nicht hinreichend erklären, sondern flüchtete sich in immer neue Angaben:Bereits das Bundesasylamt hat der Beschwerdeführerin zu Recht vorgeworfen, dass sie ihr Vorbringen im Lauf des Asylverfahrens gesteigert habe, weshalb dieses nicht glaubwürdig sei. Dem nicht genug, scheute sich die Beschwerdeführerin auch in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat nicht, ihr Vorbringen weiter zu steigern. Dieses Verhalten spricht nicht gerade für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen vergleiche VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). In der Verhandlung wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, zur Begründung des angefochtenen Bescheides Stellung zu nehmen, konnte ihr Verhalten jedoch nicht hinreichend erklären, sondern flüchtete sich in immer neue Angaben:

"... VR: Das BAA geht in seinem Bescheid von der Unglaubwürdigkeit

Ihrer Angaben aus (Bescheid Seite 16 bzw. erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 233). So hätten [S]ie in der Einvernahme am 03.04.2006 angegeben, dass Polizisten und Soldaten immer wieder zu Ihnen nach Hause gekommen und nach dem Aufenthaltsort Ihres Ehegatten gefragt hätten, wenn zuvor ein Sprengstoffanschlag von Terroristen und Wahabiten verübt worden sei. Ihr Ehegatte wäre verdächtigt worden, ein Terrorist zu sein.

Bei der früheren Einvernahme am 16.12.2002 hingegen hätten Sie jedoch mit keinem Wort erwähnt, dass Ihr Mann wegen der Beteiligung an etwaigen Anschlägen gesucht worden sein soll. Auf entsprechenden Vorhalt hätten Sie zwar behauptet, dass Sie das gesagt hätten, das werde aber als Schutzbehauptung gewertet, weil Ihnen die Niederschrift damals rückübersetzt worden sei und Sie diese auch unterschrieben hätten. Was sagen Sie dazu?

BF1: Ich wusste, dass uns der Mensch per Interpol sucht, ich kannte mich in Europa nicht aus, ich wusste nicht, wie das hier ist. Ich hatte Angst.

VR: Warum bringen Sie heute zum ersten Mal an, dass Ihr Mann von Interpol gesucht wird, bitte geben Sie die genauen Personaldaten Ihres Ehemannes an, damit ich bei Interpol überprüfen kann, ob er wirklich gesucht wird?

BF1: Mein Mann sagte, dass er uns bei Interpol suchen wird, wenn wir weggehen. Ich wusste ja nicht, dass das nicht stimmt.

VR: Das BAA geht in seinem Bescheid von der Unglaubwürdigkeit Ihrer Angaben aus (Bescheid Seite 16 bzw. erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 233). So sei bei der Einvernahme am 16.12.2002 völlig unerwähnt geblieben, dass sich Ihr Mann den Wahabiten angeschlossen haben soll und dass Sie von Ihm geschlagen worden wären bzw. er Ihnen mit der Entführung Ihrer Tochter gedroht haben soll. Das Bundesasylamt geht davon aus, dass Sie Ihr Vorbringen im Lauf des Asylverfahrens steigerten, um Asyl zu erlangen. Wollen Sie sich dazu äußern?

BF1: Ich hatte damals Angst und wusste nicht, was ich bei der Einvernahme sagen soll.

VR: Wie wäre es mit der Wahrheit gewesen, schließlich wurden Sie in der Einvernahme (Akt BAA AS 35) ausdrücklich aufgefordert, die Wahrheit zu sagen und nachdem Sie ein zweites Mal aufgefordert wurden, die Wahrheit zu sagen (Akt BAA AS 37), aufgefordert Ihre Ausreisegründe anzugeben.

BF1 schweigt. ..." (Verhandlungsschrift vom 24.06.2010, Seite 10)

In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach dem von ihr vorgelegten Befund vom XXXX in der Untersuchung durch einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie angab, dass ihr Mann die Tochter zwei Mal entführt habe, was sie in ihrem Asylverfahren nie erwähnte, sondern von einer Drohung mit Entführung der Tochter sprach.In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach dem von ihr vorgelegten Befund vom römisch 40 in der Untersuchung durch einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie angab, dass ihr Mann die Tochter zwei Mal entführt habe, was sie in ihrem Asylverfahren nie erwähnte, sondern von einer Drohung mit Entführung der Tochter sprach.

Auch dem weiteren Vorhalt der Begründung im angefochtenen Bescheid durch die vorsitzende Richterin in der Verhandlung vom 24.06.2010 wusste die Beschwerdeführerin nicht entgegenzutreten:

"... VR: Das BAA geht in seinem Bescheid davon aus, dass Sie auch

den behaupteten Vorfall am 09.05.2002, bei dem Sie bewusstlos geworden sein sollen, erfunden haben, ansonsten hätten Sie bereits bei der ersten Einvernahme am 16.12.2002 erzählt, dass Sie bewusstlos geworden seien, da es sich um ein einschneidendes Erlebnis handelt. Was sagen Sie dazu?

BF1: Bei der ersten Einvernahme habe ich vieles nicht gesagt. ..."

(Verhandlungsschrift vom 24.06.2010, Seite 10).

Die unbeeindruckte Bemerkung der Beschwerdeführerin zum Vorhalt in der Verhandlung kann jedenfalls nicht dazu beitragen, den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes von ihren Angaben zu überzeugen. Vielmehr bleibt dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen immer weiter steigerte, um ihrem Vorbringen Asylrelevanz zu verleihen. Nach der Erfahrung des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes entspricht es vielmehr dem Verhalten einer Person, die begründet um Schutz ersucht, von sich aus alle für die Ausreise relevanten Gründe unmittelbar nach der Einreise anzugeben und nicht das Vorbringen nach Belieben auszutauschen und zu variieren, wie es die Beschwerdeführerin in ihrem Verfahren getan hat. Dass eine Vergewaltigung im Kaukasus als Schande für das Opfer angesehen wird und viele Betroffene Schwierigkeiten haben, eine stattgehabte Vergewaltigung zur Sprache zu bringen, ist dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes wohlbekannt, kann aber im vorliegenden Fall nichts daran ändern, dass die Beschwerdeführerin auch das sonstige Vorbringen im Lauf des Asylverfahrens massiv steigerte, wovon ihre angebliche Vergewaltigung, die sie Ende Dezember 2008 (und somit mehr als sechs Jahre nach ihrer Einreise nach Österreich) vorbrachte, nur ein Aspekt ist.

Die Beschwerdeführerin wurde vor dem erkennenden Senat zur spät im Verfahren behaupteten Vergewaltigung befragt. Nachdem die Beschwerdeführerin viele Jahre nichts von einer Vergewaltigung berichtete und ihr Vorbringen insgesamt dermaßen gesteigert und immer wieder neue Bedrohungen ins Treffen geführt hat, kann ihren diesbezüglichen Behauptungen vom erkennenden Senat nicht geglaubt werden:

"... VR: Warum haben Sie nicht in der ersten Einvernahme bei der

weiblichen Referentin des BAA, der weiblichen Dolmetscherin und der weiblichen Schreibkraft am 16.12.2002 von der behaupteten Vergewaltigung gesprochen? Damals waren nur Frauen anwesend.

BF1: Wissen Sie, das ist doch nicht gut, bei uns ist das doch eine Schande, das konnte ich nicht sagen.

VR: Warum haben Sie die Vergewaltigung weder in Ihrer Berufung vom 25.02.2003, noch gegenüber derselben Referentin des BAA in der Einvernahme am 03.04.2006 oder in Ihrer Beschwerde Ihres Rechtsanwaltes vom 09.05.2006 erwähnt, sondern erst mit Schreiben desselben männlichen Rechtsanwaltes vom 29.12.2008, somit erst fast 6 Jahre nach Ihrer Einreise und zweieinhalb Jahre nach der Beschwerdeschrift Ihres Rechtsanwaltes?

BF1: Ich ging zum XXXX und dort war eine Frau, der habe ich es gesagt und die hat es aufgeschrieben und dem Anwalt geschickt.BF1: Ich ging zum römisch 40 und dort war eine Frau, der habe ich es gesagt und die hat es aufgeschrieben und dem Anwalt geschickt.

VR: Warum haben Sie ausgerechnet 6 Jahre zugewartet?

BF1: Weil ich wusste, dass ich hier vor den Verfolgungen sicher war. Ich sagte das auch, weil es mir so schlecht gegangen ist, weil es so schwer war für mich.

VR: Warum erwähnt Dr. XXXX, die von Ihnen behauptete Vergewaltigung nicht in seinem psychiatrischen Befund vom XXXX?VR: Warum erwähnt Dr. römisch 40 , die von Ihnen behauptete Vergewaltigung nicht in seinem psychiatrischen Befund vom XXXX?

BF1: Ich habe das erst bei XXXX gesagt, bei XXXX habe ich es nicht gesagt.BF1: Ich habe das erst bei römisch 40 gesagt, bei römisch 40 habe ich es nicht gesagt.

BR: Sie waren bereits, bevor Sie die Vergewaltigung bekannt gegeben haben, in psychiatr. Behandlung. eine psychiatr. Behandlung hat den Sinn, ein Trauma aufzuarbeiten. Wenn Sie das aber während Ihrer Behandlung bei XXXX nicht bekannt gegeben haben, konnten die Ihnen doch nicht helfen?Bundesrat:, Sie waren bereits, bevor Sie die Vergewaltigung bekannt gegeben haben, in psychiatr. Behandlung. eine psychiatr. Behandlung hat den Sinn, ein Trauma aufzuarbeiten. Wenn Sie das aber während Ihrer Behandlung bei römisch 40 nicht bekannt gegeben haben, konnten die Ihnen doch nicht helfen?

BF1: Ich weiß es nicht. ..." (Verhandlungsschrift vom 24.06.2010, Seiten 11 bis 12).

Das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin führt dazu, dass der erkennende Senat des Asylgerichtshofes nicht davon ausgehen kann, dass die Beschwerdeführerin auch nur eine der behaupteten Fluchtgeschichten tatsächlich erlebt hat, hätte sie doch ansonsten ihre Fluchtgründe im Laufe des Asylverfahrens gleichbleibend dargestellt und wäre nicht darauf angewiesen gewesen, immer neue Bedrohungsszenarien ins Treffen zu führen. Der Beschwerdeführerin mag zwar grundsätzlich durchaus zuzubilligen sein, dass sie in den Einvernahmen und Untersuchungen durch Ärzte den Fokus in der Erzählung ihrer Fluchtgeschichte auf verschiedene Details richtet; es muss aber verlangt werden können, dass die Beschwerdeführerin in den zentralen Punkten ihrer Fluchtgeschichte Gleichbleibendes angibt und nicht komplett unterschiedliche Fluchtgeschichten im Asylverfahren behauptet, wie es sich bei der Beschwerdeführerin darstellt, und das Vorbringen immer weiter steigert.

Obwohl die Beschwerdeführerin die eingangs der Verhandlung gestellte Frage, ob es etwas gebe, was sie bis dato noch nicht im Asylverfahren vorgebracht habe, verneinte (Verhandlungsschrift vom 24.06.2010, Seite 8), führte die Beschwerdeführerin im Lauf der Beschwerdeverhandlung neue Varianten der Bedrohungsszenarien und Ausreisegründe ins Treffen, die sie bis dahin im Verfahren so nicht erwähnt hatte. Vor dem Asylgerichtshof behauptete die Beschwerdeführerin eine Suche ihres Mannes nach ihr, die er über Interpol veranlassen hätte sollen und will im Herkunftsstaat nach dem Verschwinden ihres Mannes bis zur Ausreise von Polizisten zwei bis drei Mal wöchentlich (!) aufgesucht worden sein:

"... VR: Können Sie mir noch einmal angeben, wie oft seit dem

Verschwinden Ihres Mannes nach ihm gesucht wurde?

BF1: Sie haben auch schon vor Juni 2001 nach meinem Mann gesucht. Er wurde auch mehrmals mitgenommen. Nach Juni 2001 bis zu meiner Ausreise im Okt. 2002 kamen die Polizisten ca. 2-3 Mal pro Woche.

VR: Haben Sie eine Erklärung dafür, dass Sie in der Einvernahme beim BAA am 16.12.2002 angegeben haben[, d]ass die Polizisten nur 4-5 Mal nach dem Verschwinden Ihres Mannes gewesen sein sollen (Akt BAA AS 39) und in der Einvernahme am 3.4.2006 haben Sie davon gesprochen, dass [s]ie nur 10 Mal bei Ihnen gewesen sind. Heute sprechen Sie von 2-3 Besuchen pro Woche in einem Zeitraum von mind. einem Jahr. Wie erklären Sie diese Widersprüche?

BF1: Ich dachte, dass es besser sein wird, wenn ich das so sage.

VR: Ich erinnere Sie an die Wahrheitspflicht.

BF1: Heute habe ich die Wahrheit gesagt. ..." (Verhandlungsschrift vom 24.06.2010, Seite 12).

Das alleinige Bestehen der Beschwerdeführerin auf die Richtigkeit ihrer Angaben in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat vermag diesen nicht zu überzeugen. Vielmehr bringt die Beschwerdeführerin mit ihren Behauptungen zum Ausdruck, dass sie kein besonderes Interesse daran haben dürfte im Asylverfahren wahre Angaben zu machen.

Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter behaupteten vor dem Asylgerichtshof eine neue Bedrohung durch ihren Ex-Lebensgefährten bzw. Vater, der die Tochter der Beschwerdeführerin angerufen haben soll. Die Beschwerdeführerin konnte aber nicht erklären, wie ihr Ex-Lebensgefährte die Nummer des Mobiltelefons seiner Tochter in Erfahrung gebracht haben soll (Verhandlungsschrift vom 24.06.2010, Seite 12). Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes ist angesichts der massiven Steigerungen im Vorbringen der Beschwerdeführerin überzeugt, dass die Beschwerdeführerin dieses Vorbringen als weiteres Bedrohungsszenario für den Fall der Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter konstruierte, um dem Asylgesuch doch noch zum Erfolg zu verhelfen. Aufgrund des insgesamt unglaubwürdigen Vorbringens der Beschwerdeführerin, auch zur Person ihres Lebensgefährten und Vaters ihrer Tochter, war es auch nicht möglich, die Volksgruppenzugehörigkeit der Tochter der Beschwerdeführerin, deren Muttersprache Kumykisch ist, festzustellen, da begründete Zweifel an dessen angeblicher tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit auftraten.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Angaben nach ihren Herkunftsstaat legal, unter Vorlage eines offiziellen russischen Inlandspass, verlassen, sodass bereits dies ein Indiz dafür darstellt, dass eine tatsächliche Verfolgungsintention staatlicher Behörden zum Ausreisezeitpunkt unmöglich gegeben sein konnte, wie es auch das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zutreffend festhielt. Die Beschwerdeführerin wurde auch damit in der Verhandlung konfrontiert. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Verhandlung zu ihrer Ausreise sind fernab jeglicher Lebenserfahrung weshalb sie der erkennende Senat des Asylgerichtshofes davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin erneut unwahre Angaben machte:

"... VR: Das BAA geht in seinem Bescheid davon aus, dass ein Indiz

für mangelnde Verfolgung der Umstand ist, dass Sie problemlos legal mit Ihrem Inlandpass und öffentlichen Verkehrsmitteln die Russische Föderation verlassen konnten. Wären Sie tatsächlich verfolgt worden bzw. hätten Sie eine Verfolgung befürchtet, wären Sie nicht unter Mitführung Ihres Dokumentes und mit öffentlichen Verkehrsmitteln gereist und hätten sich nicht bewusst der Möglichkeit einer staatlichen Kontrolle ausgesetzt. Wollen Sie dazu etwas angeben?

BF1: Ich weiß jetzt nicht, was Sie meinen. Ich bin mit einem Zug gefahren.

VR wiederholt den Vorhalt des BAA. Wurden Sie nicht bei der Ausreise kontrolliert?

BF1: Nein, als sie kamen habe ich so getan, als müsste ich dringend aufs Klo.

VR: Wie konnte Ihre Tochter ausreisen?

BF1: Ich habe sie auch aufs Klo mitgenommen.

VR: Ich höre zum ersten Mal in meinem Leben, dass es tatsächlich möglich sein soll, der russ. Grenzkontrolle auf diese Weise zu entgehen.

BF1: Ich habe das bei zwei oder drei Kontrollen so gemacht. ..."

(Verhandlungsschrift vom 24.06.2010, Seiten 10 bis 11).

Die Beschwerdeführerin war vor dem Asylgerichtshof nicht in der Lage, auf konkrete Fragen exakte Antworten zu geben. Sie blieb in ihren Antworten sehr vage, was trotz mehrmaliger Nachfragen und Fragewiederholungen im Wesentlichen unverändert blieb. Auch die oftmalige Antwort der Beschwerdeführerin, sich nicht zu erinnern, kann den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes nicht überzeugen, ist doch davon auszugehen, dass eine Person, die einen begründeten Asylantrag stellt, in der Lage ist, auch mehrere Jahre nach der Ausreise zu einschneidenden Erlebnissen im Herkunftsstaat Angaben zu machen. So konnte die Beschwerdeführerin nicht genau anführen, wo sie wann gelebt habe:

"... VR: Wo haben Sie die letzten 5 Jahre vor Ihrer Ausreise gelebt?

BF1: Überall.

VR: Bitte machen Sie konkrete Angaben, geben Sie mir zumindest an, wo Sie die letzten zwei Jahre vor Ihrer Ausreise gelebt haben.

BF1: Ich habe in XXXX gelebt, aber nicht immer. Ich befand mich auch manchmal bei meinen Eltern in XXXX. Wenn ich Probleme in XXXX hatte, ging ich zu meinen Eltern nach XXXX.BF1: Ich habe in römisch 40 gelebt, aber nicht immer. Ich befand mich auch manchmal bei meinen Eltern in römisch 40 . Wenn ich Probleme in römisch 40 hatte, ging ich zu meinen Eltern nach römisch 40 .

VR: Wann konkret hatten Sie in den letzten beiden Jahren vor Ihrer Ausreise Probleme und wie lange sind Sie in XXXX geblieben.VR: Wann konkret hatten Sie in den letzten beiden Jahren vor Ihrer Ausreise Probleme und wie lange sind Sie in römisch 40 geblieben.

BF1: Im Mai 2002 bin ich nach XXXX gereist und bin dort 2-3 Tage geblieben. Danach bin ich nach XXXX zurückgegangen.BF1: Im Mai 2002 bin ich nach römisch 40 gereist und bin dort 2-3 Tage geblieben. Danach bin ich nach römisch 40 zurückgegangen.

VR: Waren Sie sonst immer in XXXX?

BF1: Nein, ich war viele Male bei meinen Eltern. Ich war immer wieder 1-3 Tage bei meinen Eltern. Dann war ich vielleicht eine Woche oder so zuhause, dann bin ich wieder zu meinen Eltern.

VR: Wenn Sie somit ca. 3 Mal pro Monat bei Ihren Eltern waren, dann war das ca. 30 Mal im Jahr.

BF1: Ich weiß es nicht, ich kann keine Angaben machen. ..."

(Verhandlungsschrift vom 24.06.2010, Seite 6).

Die Beschwerdeführerin war auch nicht imstande anzugeben, wie viele Besuche von Soldaten oder Polizei es gegeben habe bzw. war erst über mehrmalige Nachfragen dazu bereit, verwickelte sich aber wie oben dargestellt in Widersprüche bzw. steigerte ihr Vorbringen diesbezüglich gravierend, indem sie beim Bundesasylamt von insgesamt fünf, später von insgesamt zehn und in der Beschwerdeverhandlung von nicht weniger als zwei bis drei Besuchen pro Woche während der Dauer von über einem Jahr sprach (Verhandlungsschrift vom 24.06.2010, Seite 6).

Die Beschwerdeführerin scheute sich im Laufe ihres Asylverfahrens nicht, immer neue Verfolgungsbehauptungen aufzustellen, konnte aber keine konkreten Rückkehrbefürchtungen glaubhaft machen bzw. glaubhaft darlegen, dass eine Gefahr im Fall ihrer Rückkehr bestehen sollte. Die Beschwerdeführerin war auch nicht in der Lage, ein nachvollziehbares Bedrohungsszenario für den Fall ihrer Rückkehr zu schildern, und blieb es in der Beschwerdeverhandlung schuldig, konkrete Angaben zu machen:

"... VR: Was befürchten Sie im Fall Ihrer Rückkehr in die Russische

Föderation?

BF1: Ich habe Angst vor allem Möglichen. ..." (Verhandlungsschrift vom 24.06.2010,

Seite 8).

Die Beschwerdeführerin legte im Verfahren vor dem Bundesasylamt ein angebliches Beweismittel vor, eine Bestätigung des XXXX vom XXXX. Dieses bestätigt Verletzungen (am Auge und eine Quetschung der linken Brustkorbhälfte), die die Beschwerdeführerin im gesamten Asylverfahren nicht behauptete. Vielmehr sprach die Beschwerdeführerin von angeblichen Hand- und Knieverletzungen. Aus diesem Grund kann das vorgelegte Beweismittel auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht stützen, steht es doch mit diesem in Widerspruch.Die Beschwerdeführerin legte im Verfahren vor dem Bundesasylamt ein angebliches Beweismittel vor, eine Bestätigung des römisch 40 vom römisch 40 . Dieses bestätigt Verletzungen (am Auge und eine Quetschung der linken Brustkorbhälfte), die die Beschwerdeführerin im gesamten Asylverfahren nicht behauptete. Vielmehr sprach die Beschwerdeführerin von angeblichen Hand- und Knieverletzungen. Aus diesem Grund kann das vorgelegte Beweismittel auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht stützen, steht es doch mit diesem in Widerspruch.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine tauglichen Bescheinigungsmittel bezüglich ihrer vorgebrachten Gründe für ihre Ausreise aus der Russischen Föderation vorlegen konnte, weshalb es umso wichtiger gewesen wäre, das Vorbringen gleichbleibend, konkret und plausibel zu gestalten. Die massiven Steigerungen im Verfahren der Beschwerdeführerin und das ständige Austauschen und Variieren von Fluchtvorbringen in Verbindung mit den oben angeführten Widersprüchen und gleichzeitig vage und ausweichend formulierten Angaben führte dazu, dass der erkennende Senat davon überzeugt ist, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Gründe für ihre Ausreise aus der Russischen Föderation frei erfunden sind.

II.4.3. Die Feststellungen, wonach keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde (II.3.3.), beruhen auf dem Umstand, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen für ihre Ausreise aus der Russischen Föderation unglaubwürdig waren, in Verbindung mit den Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (II.3.5.).römisch zwei.4.3. Die Feststellungen, wonach keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde (römisch zwei.3.3.), beruhen auf dem Umstand, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen für ihre Ausreise aus der Russischen Föderation unglaubwürdig waren, in Verbindung mit den Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.5.).

Die Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation ihren Lebensunterhalt bestreiten konnte, eine körperlich gesunde Frau im arbeitsfähigen Alter ist, die an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet und nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würde (II.3.3.), ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes vom 24.06.2010 sowie den vorgelegten Befundberichten:Die Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation ihren Lebensunterhalt bestreiten konnte, eine körperlich gesunde Frau im arbeitsfähigen Alter ist, die an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet und nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würde (römisch zwei.3.3.), ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes vom 24.06.2010 sowie den vorgelegten Befundberichten:

"...VR: Konnten Sie bis zu Ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation den Lebensunterhalt für sich und Ihre Tochter bestreiten?

BF1: Ja, ich konnte normal leben. Ich hatte ein Haus, ich hatte Tiere, konnte Milch und Käse verkaufen und habe auch sonst noch mit anderen Dingen Handel betrieben.

[...]

VR: Bitte nennen Sie heute alle Krankheiten.

BF1: Ich habe zwar Zysten in der Brust, aber der Arzt hat mir gesagt, solange sie nicht größer werden, ist nichts zu tun. Ich bin deswegen auch nicht in Behandlung. Manchmal nehme ich homöopathische Tropfen, so wie heute, weil ich vor der VH etwas nervös war. Ich nehme auch noch manchmal andere Beruhigungstabletten, von denen ich aber den Namen nicht weiß. Ich habe sie heute auch nicht mitgenommen und auch nicht eingenommen. Außerdem habe ich niedrigen Blutdruck. Manchmal habe ich auch Nierenschmerzen, ich war deswegen beim Arzt und er hat mir erklärt, dass ich mehr Wasser trinken soll, dann habe ich keine Schmerzen mehr.

VR: ..." (Verhandlungsschrift vom 24.06.2010, Seiten 5 und 8).

II.4.4. Die Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin illegal in das Bundesgebiet gereist ist und außer ihrem Aufenthaltsrecht auf Grund ihrer Stellung eines Asylantrages am 27.10.2002 keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet hat, ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin und dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen, wonach die Eltern und der Bruder der Beschwerdeführerin nach wie vor in Dagestan leben und die Beschwerdeführerin außer ihrer minderjährigen Tochter, deren Verfahren derzeit beim Asylgerichtshof anhängig ist und zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren der Beschwerdeführerin entschieden wird, keine Verwandten im Bundesgebiet hat und die Beschwerdeführerin keine Lebensgemeinschaft führt, ergeben sich ebenso wie die Feststellungen zur ihrer Situation in Österreich aus den Angaben der Beschwerdeführerin am 24.06.2010 in der Beschwerdeverhandlung:römisch zwei.4.4. Die Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin illegal in das Bundesgebiet gereist ist und außer ihrem Aufenthaltsrecht auf Grund ihrer Stellung eines Asylantrages am 27.10.2002 keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet hat, ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin und dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen, wonach die Eltern und der Bruder der Beschwerdeführerin nach wie vor in Dagestan leben und die Beschwerdeführerin außer ihrer minderjährigen Tochter, deren Verfahren derzeit beim Asylgerichtshof anhängig ist und zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren der Beschwerdeführerin entschieden wird, keine Verwandten im Bundesgebiet hat und die Beschwerdeführerin keine Lebensgemeinschaft führt, ergeben sich ebenso wie die Feststellungen zur ihrer Situation in Österreich aus den Angaben der Beschwerdeführerin am 24.06.2010 in der Beschwerdeverhandlung:

"... VR: Haben Sie einen fremdenrechtlichen Aufenthaltstitel (z.B.

Visum) für das Bundesgebiet?

BF1: Nein.

VR: Wurde gegen Sie jemals in Österreich oder einem anderen EU-Staat ein Aufenthaltsverbot verhängt?

BF1: Nein.

VR: Wurden Sie jemals wegen der Begehung einer Straftat von einem Gericht verurteilt oder wurden Sie von einer Behörde bestraft?

BF1: Nein.

[...]

VR: Haben Sie Verwandte in der Russischen Föderation?

BF1: Meine Eltern und meinen Bruder mit seiner Familie. Alle leben nach wie vor in XXXX.BF1: Meine Eltern und meinen Bruder mit seiner Familie. Alle leben nach wie vor in römisch 40 .

VR: Haben Sie Verwandte in Österreich?

BF1: Nur meine Tochter.

VR: Gehen Sie derzeit einer Arbeit nach?

BF1: Ich gehe jetzt arbeiten, ich arbeite einen Monat lang im Erdbeerland, ich habe heute keine Bestätigung mit.

VR: Ich gebe Ihnen eine Frist von zwei Wochen zur Vorlage einer Arbeitsbestätigung.

BF1: Das werde ich machen.

VR: Wer kommt in Österreich für Ihren Lebensunterhalt auf?

BF1: Meine Tochter und ich leben von Sozialhilfe.

VR an D: Bitte jetzt nicht übersetzen, ich will mich in Deutsch unterhalten.

VR: Besuchen Sie in Österreich Sprachkurse und/oder Fortbildungsveranstaltungen?

BF1: Ja, ich bin gegangen, ich haben Zertifikate schauen.

Anm.: BF1 legt vier Zertifikate vor. Kopien werden zum Akt genommen.Anmerkung, BF1 legt vier Zertifikate vor. Kopien werden zum Akt genommen.

VR: Haben Sie Freunde in Österreich?

BF1: Ja, ein bisschen habe. Österreichische bekannte Leute ich habe, ganz gute Bekannte.

VR: Wie verbringen Sie Ihre Tage?

BF1: A...

VR wiederholt die Frage.

BF1: Wie verbringe ... ?

VR: Was machen Sie den ganzen Tag?

BF1: Ich bin normale Frau, ich warte auf mein Kind von Schule. Schaue wie deppat diese Nachrichten russisch. Schauen letzte ein Monat, was haben geschrieben. 29. März Tirol in Moskau, zwei Anschläge mit Sprengstoff.

VR: Bitte legen Ihre Notiz weg, ich muss nicht genau wissen, an welchem Tag Sie das Fernsehprogramm gesehen haben.

Anmerkung: BF spricht die deutsche Sprache nicht korrekt, aber die Worte sind verständlich.

VR an D: Bitte ab sofort wieder übersetzen.

VR: Besuchen Sie in Österreich Sprachkurse und/oder Fortbildungsveranstaltungen?

BF1: Ich habe nur die vier Kurse besucht.

VR: Haben Sie Freunde in Österreich?

BF1: Nur Bekannte.

VR: Im klinisch-psych. Befundbericht vom XXXX führt Dr. XXXX aus, dass Sie keine Bekannten und Freunde hätten und dass Sie in sozialer Isolierung leben. Das widerspricht Ihren heutigen Angaben, was ist richtig?VR: Im klinisch-psych. Befundbericht vom römisch 40 führt Dr. römisch 40 aus, dass Sie keine Bekannten und Freunde hätten und dass Sie in sozialer Isolierung leben. Das widerspricht Ihren heutigen Angaben, was ist richtig?

BF1: Das ist richtig.

VR wiederholt die Frage.

BF1: Zu meinen Bekannten gehören leider nur meine Tochter und der Chef der Pension in der ich lebe. Außerdem kenne ich noch den Lehrer meiner Tochter, sonst habe ich keine Bekannten, ich habe keine Freunde, ich lebe wirklich in Isolation.

VR: Wie verbringen Sie Ihre Tage?

BF1: Nichts, ich sitze zuhause. Ich denke nach.

VR: Sind Sie Mitglied in einem Verein?

BF1: Nein. ..." (Verhandlungsschrift vom 24.06.2010, Seiten 5 und 7 bis 8).

II.4.5. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (II.3.5.) beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung vom 24.06.2010 zitierten Dokumentationsmaterial (Verhandlungsschrift vom 24.06.2010, Seiten 17 und 18):römisch zwei.4.5. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.5.) beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung vom 24.06.2010 zitierten Dokumentationsmaterial (Verhandlungsschrift vom 24.06.2010, Seiten 17 und 18):

¿ Anfragebeantwortung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland für das Verwaltungsgericht Göttingen vom 11.04.2003

¿ Accord Anfragebeantwortung, Zahl a-4795 vom 28.02.2006

¿ Asylländerbericht Russland (Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten/Ministerium für europäische und internationale Angelegenheiten vom 04.09.2007)

¿ Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand: Dezember 2007 (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 13.01.2008)

¿ Russia Country Reports on Human Rights Practices - 2007 Released by the Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor (U.S. Department of State, March 11, 2008)

¿ Country Profile: Russia (FCO Foreign and Commonwealth Office U.K. last reviewed 20 May 2008)

¿ Anfragebeantwortung Accord, Zahl a-5502, vom 12.06.2007

¿ Familiengesetzbuch der Russischen Föderation, Art. 1-30, vom 29.12.1995 Nr. 223-FZ, verabschiedet von der Staatsduma am 8. Dezember 1995 (zuletzt geändert durch das Föderationsgesetz vom 30.06.2008 Nr. 106-FZ)¿ Familiengesetzbuch der Russischen Föderation, Artikel eins -, 30,, vom 29.12.1995 Nr. 223-FZ, verabschiedet von der Staatsduma am 8. Dezember 1995 (zuletzt geändert durch das Föderationsgesetz vom 30.06.2008 Nr. 106-FZ)

¿ Accord Anfragebeantwortung, Zahl 5883, vom 25.01.2008

¿ Violence in the north Caucasus, trends since 2004, Center for strategic & international studies (CSIS) vom 18.11.2008

¿ Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand: Oktober 2008 (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 22.11.2008)

¿ Moskau wegen Mordes verurteilt (Wiener Zeitung 09.01.2009)

¿ 2008 Human Rights Report: Russia, 2008 Country Reports on Human Rights Practices (U.S. Department of State, Bureau of Democracy, Human Rights, and Labour, February 25, 2009)

¿ Accord Anfragebeantwortung vom 02.03.2009

¿ Asylländerbericht Russland, Stand 01.04.2009 (Österreichische Botschaft in Moskau)

¿ Schreiben UNHCR Büro Österreich, Ref. 027/09, vom 07.04.2009

¿ Country Sheet Russia (Country of Return Information Project, May 2009)

¿ Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand: Juni 2009 (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 30.07.2009)

¿ Russische Föderation Informationen/Pressemitteilungen zur Menschenrechtslage und politische Entwicklung, Lage im Nordkaukasus (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Bundesrepublik Deutschland, September 2009)

¿ Antwortschreiben des österreichischen Botschafters in Moskau zum Thema "Hepatitis B", vom 06.10.2009

¿ Asylländerbericht Russland (Österreichische Botschaft in Moskau, Stand 15. Oktober 2009)

¿ Russia International Religious Freedom Report 2009 (U.S. Department of State, Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor, October 26, 2009)

¿ Bericht über die Teilnahme an der intern. Konferenz über die unterstützte freiwillige Rückkehr von Tschetschenen am 19.11.2009 in Wien-Schwechat von Dr. Kuzminski, Richter des Asylgerichtshofes

¿ Gutachten betreffend das Familienrecht der Russischen Föderation - Recht der Eheschließung von Mag. Levina-Rabl Ekaterina, LL.B., LL.M, vom 20.11.2009

¿ Antwortschreiben des österreichischen Botschafters in Moskau zum Thema "Hepatitis B und C", vom 24.11.2009

¿ Russland Analysen 18.12.2009 (Forschungsstelle Osteuropa an der Universität Bremen und Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde, http://www.laender-analysen.de/russland)

¿ Russland Analysen Nr. 195 vom 29.01.2010 (Forschungsstelle Osteuropa an der Universität Bremen und Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde, http://www.laender-analysen.de/russland)

¿ 2009 Human Rights Report: Russia, 2009 Country Reports on Human Rights Practices (U.S. Department of State, Bureau of Democracy, Human Rights, and Labour, March 11, 2010)

¿ Russlands politische Atmosphäre verändert sich (Fokus Osteuropa/Deutsche Welle, http://www.dw-world.de/popups/popup vom 18.03.2010)

¿ Russische Föderation/Unterstützung für alleinstehende Mütter, insbesondere Nordossetien (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 25.03.2010)

¿ Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand: Februar 2010 (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2010)

¿ Kumyken (Wikipedia zuletzt geändert am 21.06.2010)

Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung der ihnen in der Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage für Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen und Kumyken in der Russischen Föderation.

II.5. Gemäß § 3 Abs. 1 1. Satz AsylG 1997 begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, 1. Satz AsylG 1997 begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat VerfolgungGemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung

(Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in(Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in

Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrundeliegenden, inZentraler Aspekt der dem Paragraph 7, AsylG 1997 zugrundeliegenden, in

Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, weshalb sie die Russische Föderation verlassen haben soll, waren unglaubwürdig. Da die Beschwerdeführerin weder glaubhaft machen konnte, noch aufgrund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihr asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 7 AsylG 1997 droht war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, weshalb sie die Russische Föderation verlassen haben soll, waren unglaubwürdig. Da die Beschwerdeführerin weder glaubhaft machen konnte, noch aufgrund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihr asylrelevante Verfolgung im Sinne des Paragraph 7, AsylG 1997 droht war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

II.6.1. Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspaketes, BGBl. I Nr. 100/2005, ist das Fremdengesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten.römisch zwei.6.1. Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspaketes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist das Fremdengesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten.

Am 1. Jänner 2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Art. 3 Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, das FPG in Kraft getreten.Am 1. Jänner 2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Artikel 3, Fremdenrechtspaket 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, das FPG in Kraft getreten.

Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.

Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals § 57 FrG 1997, nunmehr § 50 FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals Paragraph 57, FrG 1997, nunmehr Paragraph 50, FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

II.6.2. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).römisch zwei.6.2. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, und/oder Absatz 2, FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

Wie bereits bezüglich der Abweisung des Asylantrages ausgeführt war das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen unglaubwürdig (II.5.) und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG vorliegt.Wie bereits bezüglich der Abweisung des Asylantrages ausgeführt war das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen unglaubwürdig (römisch zwei.5.) und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, FPG vorliegt.

II.6.3. Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.römisch zwei.6.3. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).

Vor dem Hintergrund der in der mündlichen Verhandlung genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ausgesetzt sein würde, noch dass "außergewöhnliche Umstande", der Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.Vor dem Hintergrund der in der mündlichen Verhandlung genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG ausgesetzt sein würde, noch dass "außergewöhnliche Umstande", der Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.

Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).

Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Ausreisegründe war unglaubwürdig. Es ist somit nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat Angst vor Verfolgung haben muss. Nahe Verwandte der Beschwerdeführerin leben nach wie vor in Dagestan, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr obdachlos und ohne soziales Netz wäre, zumal sie ein eigenes Haus besitzt, und auch vor ihrer Ausreise keine Schwierigkeiten bei der dauerhaften Registrierung hatte. Die Beschwerdeführerin konnte bis zu ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation den Lebensunterhalt für sich und ihre Tochter bestreiten. Die Beschwerdeführerin ist eine körperlich gesunde Frau im arbeitsfähigen Alter, die an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet. Die Beschwerdeführerin konnte in Österreich zwei Mal saisonaler Beschäftigung nachgehen, was Zeugnis ihrer Arbeitsfähigkeit ist. Sie betrieb vor ihrer Ausreise Handel und verkaufte landwirtschaftliche Produkte. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation schlechter ist als jene in Österreich wäre es der Beschwerdeführerin wieder zumutbar durch eine notfalls auch weniger attraktive Arbeit den unbedingt notwenigen Lebensunterhalt für sich und ihre Tochter zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Dass die Beschwerdeführerin Hunger leiden müsste, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Sie wird bei Rückkehr auf die Unterstützung ihrer Familie zählen können. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Russische Föderation eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.

Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit

Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut- unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: " ... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9).Artikel 3, EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut- unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: " ... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9).

Die Beschwerdeführerin leidet zwar an den oben festgestellten psychischen Problemen (II.3.3.), bei welchen es sich keineswegs um eine sehr außergewöhnliche oder gar lebensbedrohliche Krankheit handelt, die nicht auch in der Russischen Föderation behandelbar wäre (siehe Länderfeststellungen II.3.5.4. Medizinische Versorgung). Sollte die Beschwerdeführerin für den Fall ihrer Rückkehr im Herkunftsstaat medizinische und psychologische Behandlung benötigen, ist nach den Länderfeststellungen von einer grundsätzlichen Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsstaat auszugehen, auch wenn diese nicht österreichische Standards erreichen. Die Beschwerdeführerin kann mit umfassender Unterstützung durch ihre Verwandten im Herkunftsstaat rechnen. Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar hohe Schwelle des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht. Der Rückführung steht nicht entgegen, dass die Behandlung in der Russischen Föderation teils schwerer zu erhalten ist als in Österreich, da es gemäß der dargestellten Judikatur lediglich auf das Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten an sich ankommt. Die Auswirkungen stellen jedenfalls keine außergewöhnlichen Umstände dar, sodass die psychische Konstitution der körperlich gesunden Beschwerdeführerin nicht dazu führt, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben wäre.Die Beschwerdeführerin leidet zwar an den oben festgestellten psychischen Problemen (römisch zwei.3.3.), bei welchen es sich keineswegs um eine sehr außergewöhnliche oder gar lebensbedrohliche Krankheit handelt, die nicht auch in der Russischen Föderation behandelbar wäre (siehe Länderfeststellungen römisch zwei.3.5.4. Medizinische Versorgung). Sollte die Beschwerdeführerin für den Fall ihrer Rückkehr im Herkunftsstaat medizinische und psychologische Behandlung benötigen, ist nach den Länderfeststellungen von einer grundsätzlichen Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsstaat auszugehen, auch wenn diese nicht österreichische Standards erreichen. Die Beschwerdeführerin kann mit umfassender Unterstützung durch ihre Verwandten im Herkunftsstaat rechnen. Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht. Der Rückführung steht nicht entgegen, dass die Behandlung in der Russischen Föderation teils schwerer zu erhalten ist als in Österreich, da es gemäß der dargestellten Judikatur lediglich auf das Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten an sich ankommt. Die Auswirkungen stellen jedenfalls keine außergewöhnlichen Umstände dar, sodass die psychische Konstitution der körperlich gesunden Beschwerdeführerin nicht dazu führt, dass eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben wäre.

Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation Art. 3 EMRK verletzen würde, sind nicht ersichtlich bzw. ist die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK im vorliegenden Fall jedenfalls nicht erreicht. Eine aus Art. 3 EMRK ableitbare Verpflichtung des Staates, von einer Rückführung der Beschwerdeführerin Abstand zu nehmen, ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht gegeben.Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation Artikel 3, EMRK verletzen würde, sind nicht ersichtlich bzw. ist die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK im vorliegenden Fall jedenfalls nicht erreicht. Eine aus Artikel 3, EMRK ableitbare Verpflichtung des Staates, von einer Rückführung der Beschwerdeführerin Abstand zu nehmen, ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht gegeben.

II.7.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden wenn:römisch zwei.7.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden wenn:

der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration;

die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005, in der Fassung Erkenntnis VfGH 01.10.2007, G 179, 180/07).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, in der Fassung Erkenntnis VfGH 01.10.2007, G 179, 180/07).

Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005).

Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04).

Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).

II.7.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.römisch zwei.7.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Die alleinstehende Beschwerdeführerin hat außer ihrer Tochter, deren Verfahren derzeit beim Asylgerichtshof anhängig ist und zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren der Beschwerdeführerin entschieden wird, keine Angehörigen im Bundesgebiet. Die Eltern und der Bruder der Beschwerdeführerin leben nach wie vor in Dagestan. Mangels familiärer Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin in Österreich stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.Die alleinstehende Beschwerdeführerin hat außer ihrer Tochter, deren Verfahren derzeit beim Asylgerichtshof anhängig ist und zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren der Beschwerdeführerin entschieden wird, keine Angehörigen im Bundesgebiet. Die Eltern und der Bruder der Beschwerdeführerin leben nach wie vor in Dagestan. Mangels familiärer Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin in Österreich stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK.

II.7.3. Es ist weiters zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).römisch zwei.7.3. Es ist weiters zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04).

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.20006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.20006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtssprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwer der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zahl 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof, unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen, darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwas das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Art. 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur ¿Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen..." und EGMR vom 8.4.2008, Nyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, zu verweisen, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während es Asylverfahrens begründetes Privatleben.).Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zahl 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof, unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen, darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwas das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8, EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur ¿Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen..." und EGMR vom 8.4.2008, Nyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, zu verweisen, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während es Asylverfahrens begründetes Privatleben.).

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin aufgrund ihres mehr als siebeneinhalbjährigen Aufenthaltes in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin aufgrund ihres mehr als siebeneinhalbjährigen Aufenthaltes in Österreich aus, fällt die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.

Die Beschwerdeführerin reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich. Die Beschwerdeführerin machte im Lauf des Verfahrens unwahre Angaben zu einer tatsächlich nicht existierenden Verfolgung in der Russischen Föderation. Im Hinblick auf ihr gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides dreieinhalb Jahre und bis zur nunmehrigen Entscheidung des Asylgerichtshofes mehr als siebeneinhalb Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die Dauer des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführerin nicht anzulasten. Dieser Aufenthalt im Inland war der Beschwerdeführerin aber lediglich auf Grund ihres Antrages erlaubt, der sich auf Grund der unwahren Behauptungen der Beschwerdeführerin als unberechtigt erwiesen hat und war daher immer prekär. Darüber hinaus verfügt sie über keinen Aufenthaltstitel. Die unbescholtene Beschwerdeführerin ist nicht selbsterhaltungsfähig und erhält Sozialhilfe. Die Beschwerdeführerin war bzw. ist nur kurzfristig zwei Mal saisonal beschäftigt gewesen. Die alleinstehende Beschwerdeführerin hat sich Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet und besucht aktuell keinerlei Fortbildungsveranstaltungen. Sie ist von keiner Person in Österreich abhängig und hat keine Bekannten oder Freunde, womit sie kein besonderes Maß an Integration während ihres langjährigen Aufenthaltes in Österreich dargetan hat.Die Beschwerdeführerin reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich. Die Beschwerdeführerin machte im Lauf des Verfahrens unwahre Angaben zu einer tatsächlich nicht existierenden Verfolgung in der Russischen Föderation. Im Hinblick auf ihr gemäß Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides dreieinhalb Jahre und bis zur nunmehrigen Entscheidung des Asylgerichtshofes mehr als siebeneinhalb Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die Dauer des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführerin nicht anzulasten. Dieser Aufenthalt im Inland war der Beschwerdeführerin aber lediglich auf Grund ihres Antrages erlaubt, der sich auf Grund der unwahren Behauptungen der Beschwerdeführerin als unberechtigt erwiesen hat und war daher immer prekär. Darüber hinaus verfügt sie über keinen Aufenthaltstitel. Die unbescholtene Beschwerdeführerin ist nicht selbsterhaltungsfähig und erhält Sozialhilfe. Die Beschwerdeführerin war bzw. ist nur kurzfristig zwei Mal saisonal beschäftigt gewesen. Die alleinstehende Beschwerdeführerin hat sich Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet und besucht aktuell keinerlei Fortbildungsveranstaltungen. Sie ist von keiner Person in Österreich abhängig und hat keine Bekannten oder Freunde, womit sie kein besonderes Maß an Integration während ihres langjährigen Aufenthaltes in Österreich dargetan hat.

Das zwischenzeitig entstandene Privatleben der Beschwerdeführerin wird insbesondere dadurch gemindert, dass sie sich nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung des Verfahrens, in dem sie bewusst unwahre Angaben machte und das Vorbringen immer weiter steigerte, in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Antragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699).Das zwischenzeitig entstandene Privatleben der Beschwerdeführerin wird insbesondere dadurch gemindert, dass sie sich nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung des Verfahrens, in dem sie bewusst unwahre Angaben machte und das Vorbringen immer weiter steigerte, in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Antragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699).

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände des konkreten Falles und unter Zugrundelegung der Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliche Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und eines geregelten Fremdenwesen und der Einwanderungskontrolle die Interessen der Beschwerdeführerin. Es hat sich herausgestellt, dass der Asylantrag im Ergebnis unbegründet war. Die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich ist auch nicht so lange, dass von einer Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden müsste, zumal nach wie vor nahe Verwandte der Beschwerdeführerin in Dagestan leben.

Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Art. 3 EMRK beachtlich ist (vgl. VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlG. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Artikel 3, EMRK beachtlich ist vergleiche VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlG. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).

Im vorliegenden Fall liegt jedenfalls kein Hindernis für eine Verbringung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation vor. Die Beschwerdeführerin ist eine Frau im arbeitsfähigen Alter und leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit im Sinne des

Art. 3 EMRK und es ist auch nicht davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand auf Grund der Rückkehr in die Russische Föderation existenzbedrohend beeinträchtigt wird. Auch der Akt der Überbringung in die Russische Föderation selbst bedeutet keine Verletzung des Art. 3 EMRK.Artikel 3, EMRK und es ist auch nicht davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand auf Grund der Rückkehr in die Russische Föderation existenzbedrohend beeinträchtigt wird. Auch der Akt der Überbringung in die Russische Föderation selbst bedeutet keine Verletzung des Artikel 3, EMRK.

Im Ergebnis war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. abzuweisen.Im Ergebnis war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. abzuweisen.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Anpassungsstörung, Ausweisung, EMRK, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, psychische Störung, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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