RS Vwgh 2005/7/26 2004/11/0070

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.07.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
20/03 Sachwalterschaft
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs2;
AVG §67c Abs3;
AVG §79a Abs2;
PersFrSchG 1988 Art1 Abs3;
PersFrSchG 1988 Art1 Abs4;
PersFrSchG 1988 Art2 Abs1 Z5;
UbG §9 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/11/0070

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/01/0388 E 22. Oktober 2002 RS 1(Hier: Die Ansicht der belBeh zur "ursprünglich gegebenen" Zulässigkeit der Fußfesselung ist unzutreffend. Soweit sie diese Ansicht unter Spruchpunkt I.b) des angefochtenen Bescheides - über die Rechtswidrigerklärung der konkreten Fußfesselung hinausgehend - in Form weiterer (trennbarer) Feststellungen zum Ausdruck gebracht hat, erweist sich diese Vorgangsweise als rechtswidrig. Daher war der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt I.b) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit teilweise aufzuheben. Die belBeh hat auch bezüglich des Spruchpunktes I.a) ihre Feststellungskompetenz gemäß § 67c Abs. 3 AVG überschritten. Daher war die in den Spruch des angefochtenen Bescheides aufgenommene (trennbare) Feststellung, die Fixierung des Betroffenen sei "nach Art und Dauer unverhältnismäßig" bzw. "lebensgefährdend" gewesen, rechtswidrig, sodass diese Wortfolge des Spruchteiles I.a) - unbeschadet der Rechtswidrigkeit der Fixierung als solcher - aufzuheben war.)

Stammrechtssatz

Nach § 67c Abs. 3 AVG hat der unabhängige Verwaltungssenat - in Anknüpfung an die in § 67c Abs. 2 AVG für den Inhalt einer Beschwerde nach § 67a Abs. 1 Z 2 leg. cit. aufgestellten Erfordernisse - den angefochtenen Verwaltungsakt schlichtweg für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist (vgl. auch § 79a Abs. 2 AVG). Auf ein konkret verletztes Recht ist dagegen nicht abzustellen; die Frage, durch welche Rechtsverletzung sich der angefochtene Verwaltungsakt als rechtswidrig darstellt, ist vielmehr eine Frage der auf Grund vollständiger Sachverhaltsfeststellung vorzunehmenden rechtlichen Beurteilung (vgl. E 15. November 2000, Zl. 99/01/0067, mwN).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004110070.X10

Im RIS seit

11.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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