TE AsylGH Erkenntnis 2010/7/19 C5 315175-2/2009

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Veröffentlicht am 19.07.2010
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

C5 315.175-2/2009/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über den Antrag des Herrn XXXX, StA. Indien, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2008, C5 315.175-1/2008/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über den Antrag des Herrn römisch 40 , StA. Indien, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2008, C5 315.175-1/2008/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG als unbegründet abgewiesen.Der Antrag wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

1.1.1. Der Antragsteller (Wiederaufnahmswerber), ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 9.3.2005 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren, er brachte ihn am nächsten Tag beim Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) ein. Begründend gab er dazu bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost und Außenstelle Wien) am 4.4.2005 und am 12.4.2006 an, er sei Mitglied der "Bhartia Janta Party" (so in der Niederschrift; BJP) und dafür zuständig gewesen, von Veranstaltungen der Partei zu informieren und Wahlwerbung zu betreiben. Mitte September 2004 sei er von betrunkenen Mitgliedern der Congress-Partei angehalten und geschlagen worden; man habe ihn aufgefordert, seine Tätigkeit für die BJP aufzugeben und für die Congress-Partei zu arbeiten. Die Polizei habe eine Anzeige nicht entgegengenommen. Am 4.10.2004 sei er von Mitgliedern der Congress-Partei zu Hause gesucht worden, sie hätten auch die Eingangstür zerstört; es sei ihm jedoch die Flucht gelungen. Er habe sich dann bei seinem Onkel an einem anderen Ort versteckt, sei aber bei einer religiösen Feierlichkeit am 12.1.2005 abermals von denselben Mitgliedern der Congress-Partei wie Mitte September geschlagen worden. In einen anderen Landesteil sei er nicht gegangen, da er schon in einigen Dörfern im Punjab bedroht worden und ihm gesagt worden sei, dass man ihn überall finden werde.

1.1.2. Mit Bescheid vom 24.9.2007, 05 03.280-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003) ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Indien sei zulässig (Spruchpunkt II); gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 wies es den Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur Situation in Indien, so auch zur Möglichkeit, sich an anderen Orten innerhalb Indiens niederzulassen (Seite 15 des Bescheides). Es beurteilte das Vorbringen des Antragstellers nicht als glaubwürdig und begründete dies näher. Weiters verneinte es, dass der Antragsteller iSd § 8 Abs. 1 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 und 2 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 bzw. iVm § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005) bedroht oder gefährdet sei, und begründete abschließend seine Ausweisungsentscheidung.1.1.2. Mit Bescheid vom 24.9.2007, 05 03.280-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 BGBl. römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. römisch eins 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003) ab (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Indien sei zulässig (Spruchpunkt römisch zwei); gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 wies es den Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch drei). Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur Situation in Indien, so auch zur Möglichkeit, sich an anderen Orten innerhalb Indiens niederzulassen (Seite 15 des Bescheides). Es beurteilte das Vorbringen des Antragstellers nicht als glaubwürdig und begründete dies näher. Weiters verneinte es, dass der Antragsteller iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins und 2 Fremdengesetz 1997 BGBl. römisch eins 75 bzw. in Verbindung mit Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,) bedroht oder gefährdet sei, und begründete abschließend seine Ausweisungsentscheidung.

Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 27.9.2007 persönlich zugestellt.

1.1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 10.10.2007 Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat. Mit Erkenntnis vom 11.11.2008, C5 315.175-1/2008/2E, wies der Asylgerichtshof diese - nun als Beschwerde behandelte - Berufung gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 ab. Er schloss sich den Feststellungen zum Sachverhalt an und führte aus, auch die Beweiswürdigung sei nicht zu beanstanden. Das Bundeasylamt habe zu Recht hervorgehoben, dass es nicht plausibel sei, weshalb der Antragsteller, ein Parteimitglied von untergeordneter Bedeutung, von Anhängern einer gegnerischen Partei so heftig verfolgt worden sein solle, dass man ihm selbst in anderen Orten der Provinz nachgestellt hätte, und warum es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, sich den Belästigungen durch einen Umzug in einen anderen Ort Indiens zu entziehen; anstattdessen habe der Antragsteller in Kauf genommen, dass seine Mutter ihr Haus verkauft habe, um den Schlepper zu bezahlen. Der Asylgerichtshof schloss sich daher auch der Beweiswürdigung an. Die Beschwerde bekämpfe die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides nicht in substantiierter Form. In rechtlicher Hinsicht führte der Asylgerichtshof aus:1.1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 10.10.2007 Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat. Mit Erkenntnis vom 11.11.2008, C5 315.175-1/2008/2E, wies der Asylgerichtshof diese - nun als Beschwerde behandelte - Berufung gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 ab. Er schloss sich den Feststellungen zum Sachverhalt an und führte aus, auch die Beweiswürdigung sei nicht zu beanstanden. Das Bundeasylamt habe zu Recht hervorgehoben, dass es nicht plausibel sei, weshalb der Antragsteller, ein Parteimitglied von untergeordneter Bedeutung, von Anhängern einer gegnerischen Partei so heftig verfolgt worden sein solle, dass man ihm selbst in anderen Orten der Provinz nachgestellt hätte, und warum es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, sich den Belästigungen durch einen Umzug in einen anderen Ort Indiens zu entziehen; anstattdessen habe der Antragsteller in Kauf genommen, dass seine Mutter ihr Haus verkauft habe, um den Schlepper zu bezahlen. Der Asylgerichtshof schloss sich daher auch der Beweiswürdigung an. Die Beschwerde bekämpfe die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides nicht in substantiierter Form. In rechtlicher Hinsicht führte der Asylgerichtshof aus:

"Da der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die Verfolgung durch Anhänger der Congress-Partei, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.

Selbst wenn man aber die Angaben des Berufungswerbers als wahr unterstellte, ergäbe sich daraus nicht, dass er iSd GFK verfolgt wird. Dann stünde ihm nämlich, wie sich aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid ergibt, eine innerstaatliche Fluchtalternative offen, da er sich in Indien außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen kann. So gibt es kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, die Bürger haben häufig keine Ausweise. Personen, die aus anderen Teilen Indiens zuziehen, werden nicht überprüft, die lokalen Polizeibehörden haben dazu weder die Ressourcen noch die sprachlichen Fähigkeiten. Die Beschwerde behauptet dagegen, dem Beschwerdeführer stehe keine inländische Fluchtalternative offen; es sei im Verfahren nicht zutage getreten, dass er innerhalb Indiens Verfolgungssicherheit erlangen könnte, da es nicht zugemutet werden könne, in einem menschenunwürdigen Versteck auf unbestimmte Zeit auszuharren. Mit dieser nicht weiter untermauerten Behauptung kann die Beschwerde die ausführlichen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Niederlassungsmöglichkeit in Indien nicht erschüttern.

Auch wenn man also die Angaben des Berufungswerbers als wahr unterstellt, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, die sich im gesamten Herkunftsstaat auswirken würde."

Weiters verneinte der Asylgerichtshof, dass der Antragsteller iSd § 8 Abs. 1 AsylG 1997 bedroht oder gefährdet sei, und begründete abschließend seine Ausweisungsentscheidung.Weiters verneinte der Asylgerichtshof, dass der Antragsteller iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 bedroht oder gefährdet sei, und begründete abschließend seine Ausweisungsentscheidung.

Dieses Erkenntnis wurde dem Antragsteller am 13.11.2008 zu Handen seines damaligen rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt.

1.2. Mit Schriftsatz vom 11.9.2009 stellt der Antragsteller den Antrag auf Wiederaufnahme des mit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes abgeschlossenen Verfahrens. Er gibt bekannt, Anfang September 2009 seien ihm Originalunterlagen eines indischen Rechtsanwaltes übermittelt worden; daher lägen neue Tatsachen vor.

Beigelegt sind zwei Schreiben, von denen eines ("Affidavit") nach seinem Inhalt von der Mutter des Antragstellers stammt, das andere von einem indischen Rechtsanwalt, der iW das erste Schreiben wiederholt. Darin heißt es (in englischer Sprache), der Antragsteller sei aktives Mitglied der BJP gewesen und habe friedlich an Aktivitäten dieser Partei wie Kundgebungen und Versammlungen teilgenommen. Die Polizei des Staates habe ihn deshalb belästigt und versucht, ihn in Strafverfahren zu verwickeln. Um seine Haut zu retten, habe der Antragsteller das Land verlassen. Nunmehr suche die Polizei wieder nach ihm und habe auch bei seinen Familienangehörigen nach ihm gefragt. Das Leben des Antragstellers sei in Indien in Gefahr, besonders in der Provinz Punjab.

2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

2.1.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.1.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz Asylgesetz 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, in der Folge: AsylG 2005) idF Art. I Z 63 des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt."Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster und zweiter Satz Asylgesetz 2005 (Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Folge: AsylG 2005) in der Fassung Artikel römisch eins, Ziffer 63, des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. römisch eins 122 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."

Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der jeweils geltenden Fassung, di. nunmehr die Fassung der AsylGNov. 2003, zu führen.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der jeweils geltenden Fassung, di. nunmehr die Fassung der AsylGNov. 2003, zu führen.

2.1.1.2. Der Antragsteller hat seinen Asylantrag nicht vor dem 1.5.2004 gestellt; das Asylverfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Verfahren über den Wiederaufnahmsantrag ist daher nach dem AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 zu führen.2.1.1.2. Der Antragsteller hat seinen Asylantrag nicht vor dem 1.5.2004 gestellt; das Asylverfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Verfahren über den Wiederaufnahmsantrag ist daher nach dem AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 zu führen.

2.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.2.1.1. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und (Z 1) wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder (Z 2) wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder (Z 3) wenn der Bescheid gemäß § 38 AVG von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist. Voraussetzung für die Stattgabe eines Antrages auf Wiederaufnahme ist, dass ein zumindest formell rechtskräftiger Bescheid vorliegt (VwGH 22.12.1999, 98/01/0423; vgl. weiters die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998] E 19 f. zu § 69 AVG wiedergegebene Rsp.).2.2.1.1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und (Ziffer eins,) wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder (Ziffer 2,) wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder (Ziffer 3,) wenn der Bescheid gemäß Paragraph 38, AVG von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist. Voraussetzung für die Stattgabe eines Antrages auf Wiederaufnahme ist, dass ein zumindest formell rechtskräftiger Bescheid vorliegt (VwGH 22.12.1999, 98/01/0423; vergleiche weiters die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998] E 19 f. zu Paragraph 69, AVG wiedergegebene Rsp.).

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zweier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zweier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 AVG die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides ist die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur noch aus den Gründen des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zulässig.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides ist die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur noch aus den Gründen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zulässig.

Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht gemäß § 69 Abs. 4 AVG der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, dann diesem. Vor dem Hintergrund des § 23 Abs. 1 AsylGHG geht der Asylgerichtshof davon aus, dass diese Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates, sollte er selbst entschieden haben, ihm zukommt.Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, dann diesem. Vor dem Hintergrund des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG geht der Asylgerichtshof davon aus, dass diese Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates, sollte er selbst entschieden haben, ihm zukommt.

2.2.1.2.1. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen gestützt werden, die erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht jedoch um Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstanden sind ("nova causa superveniens" oder "nova producta") (vgl. VwGH 8.11.1991, 91/18/0101; 7.4.2000, 96/19/2240; 20.6.2001, 95/08/0036; 10.10.2001, 98/03/0259; sa. die bei Walter/Thienel, E 124 bis 126 zu § 69 AVG, zitierte Rsp.). Neu hervorgekommen sind Tatsachen oder Beweismittel somit dann, wenn sie bereits bestanden haben, als das seinerzeitige Verfahren noch offen war, jedoch erst nach Abschluss des Verfahrens geltend gemacht werden können. Dagegen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens entstanden sind, nicht neu hervorgekommen im Sinne dieser Bestimmung. "Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen (vgl. VwGH 19.4.1995, 90/07/0124; 29.1.2008, 2006/05/0232).2.2.1.2.1. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen gestützt werden, die erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht jedoch um Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstanden sind ("nova causa superveniens" oder "nova producta") vergleiche VwGH 8.11.1991, 91/18/0101; 7.4.2000, 96/19/2240; 20.6.2001, 95/08/0036; 10.10.2001, 98/03/0259; sa. die bei Walter/Thienel, E 124 bis 126 zu Paragraph 69, AVG, zitierte Rsp.). Neu hervorgekommen sind Tatsachen oder Beweismittel somit dann, wenn sie bereits bestanden haben, als das seinerzeitige Verfahren noch offen war, jedoch erst nach Abschluss des Verfahrens geltend gemacht werden können. Dagegen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens entstanden sind, nicht neu hervorgekommen im Sinne dieser Bestimmung. "Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen vergleiche VwGH 19.4.1995, 90/07/0124; 29.1.2008, 2006/05/0232).

Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im seinerzeitigen Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhalts und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz. 4. Teilband: §§ 68 - 82 a [2009], § 69 Rz 42).Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im seinerzeitigen Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhalts und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz. 4. Teilband: Paragraphen 68, - 82 a [2009], Paragraph 69, Rz 42).

Die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel müssen entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens geeignet sein, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustandekommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist (VwGH 19.4.2007, 2004/09/0159). Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung hat, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den Bescheid, der den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildet, oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.4.2007, 2004/09/0159). Die Relevanz des behaupteten Wiederaufnahmetatbestandes ist immer an dem in der Sache selbst ergangenen rechtskräftigen Bescheid zu messen (VwGH 18.12.1996, 95/20/0672). Eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft (VwGH 19.3.2003, 2000/08/0105; 7.9.2005, 2003/08/0093). Es obliegt der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. die bei Walter/Thienel, E 117 zu § 69 AVG, zitierte Rsp.).Die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel müssen entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens geeignet sein, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustandekommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist (VwGH 19.4.2007, 2004/09/0159). Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung hat, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den Bescheid, der den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildet, oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.4.2007, 2004/09/0159). Die Relevanz des behaupteten Wiederaufnahmetatbestandes ist immer an dem in der Sache selbst ergangenen rechtskräftigen Bescheid zu messen (VwGH 18.12.1996, 95/20/0672). Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft (VwGH 19.3.2003, 2000/08/0105; 7.9.2005, 2003/08/0093). Es obliegt der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche die bei Walter/Thienel, E 117 zu Paragraph 69, AVG, zitierte Rsp.).

2.2.1.2.2. Voraussetzung einer Wiederaufnahme ist, dass die Tatsachen (Beweismittel) im seinerzeitigen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und darüber hinaus auch, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jedes Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (vgl. VwGH 19.3.2003, 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 22.12.2005, 2004/07/0209) oder eine (eventuelle) Mangelhaftigkeit des früheren Verfahrens nachträglich geltend zu machen (VwGH 25.06.1997, 96/01/0242; 10.10.2001, 98/03/0259). Das Verschulden iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Verschulden iSd § 1294 ABGB (VwGH 9.6.1994, 94/06/0106). Maß für seine Beurteilung ist ein Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, der bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewandt werden kann. Konnte die Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie das aber, so liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 10.10.2001, 98/03/0259; 22.12.2005, 2004/07/0209). Ein derartiges Verschulden liegt auch vor, wenn in der Erwartung einer günstigen Entscheidung eine für ihre Herbeiführung mögliche Beweisführung (zB ein Privatgutachten) unterlassen wird (VwGH 9.6.1994, 94/06/0106).2.2.1.2.2. Voraussetzung einer Wiederaufnahme ist, dass die Tatsachen (Beweismittel) im seinerzeitigen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und darüber hinaus auch, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jedes Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus vergleiche VwGH 19.3.2003, 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 22.12.2005, 2004/07/0209) oder eine (eventuelle) Mangelhaftigkeit des früheren Verfahrens nachträglich geltend zu machen (VwGH 25.06.1997, 96/01/0242; 10.10.2001, 98/03/0259). Das Verschulden iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Verschulden iSd Paragraph 1294, ABGB (VwGH 9.6.1994, 94/06/0106). Maß für seine Beurteilung ist ein Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, der bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewandt werden kann. Konnte die Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie das aber, so liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 10.10.2001, 98/03/0259; 22.12.2005, 2004/07/0209). Ein derartiges Verschulden liegt auch vor, wenn in der Erwartung einer günstigen Entscheidung eine für ihre Herbeiführung mögliche Beweisführung (zB ein Privatgutachten) unterlassen wird (VwGH 9.6.1994, 94/06/0106).

2.2.2.1. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist Voraussetzung einer Wiederaufnahme ua., dass ein zumindest formell rechtskräftiger Bescheid vorliegt (Pt. 2.2.1.1). Das ist hier der Fall, weil das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2008 beiden Verfahrensparteien zugestellt worden und damit Bestandteil der Rechtsordnung und prinzipiell unanfechtbar geworden ist.2.2.2.1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist Voraussetzung einer Wiederaufnahme ua., dass ein zumindest formell rechtskräftiger Bescheid vorliegt (Pt. 2.2.1.1). Das ist hier der Fall, weil das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2008 beiden Verfahrensparteien zugestellt worden und damit Bestandteil der Rechtsordnung und prinzipiell unanfechtbar geworden ist.

Im vorliegenden Fall kommt sachverhaltsbezogen nur der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG in Betracht, auf den sich der Wiederaufnahmeantrag der Sache nach bezieht. Dieser Grund liegt nur vor, wenn Tatsachen und Beweismittel hervorkommen, die bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, aber ohne Verschulden der Partei erst nachträglich verwertet werden können.Im vorliegenden Fall kommt sachverhaltsbezogen nur der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG in Betracht, auf den sich der Wiederaufnahmeantrag der Sache nach bezieht. Dieser Grund liegt nur vor, wenn Tatsachen und Beweismittel hervorkommen, die bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, aber ohne Verschulden der Partei erst nachträglich verwertet werden können.

2.2.2.2. Was der Antragsteller mit seinem neuen Beweismittel belegen möchte, präzisiert er nicht; es heißt in seinem Antrag nur, es werde auf den Inhalt der beigelegten Unterlagen verwiesen. Das eine Dokument ("Affidavit") ist nach dem darin enthaltenen Datum am 22.7.2009 von einem Notar beglaubigt worden, das andere (das Schreiben des Rechtsanwalts) ist nicht datiert, kann aber nach seinem Inhalt nicht älter als das erste sein. Beide Dokumente sind somit erst nach rechtskräftigem Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens erstellt worden und daher schon aus diesem Grund nicht geeignet, den Wiederaufnahmsantrag zu begründen (VwGH 8.11.1991, 91/18/0101; weiters 11.6.1997, 96/01/1094; 19.3.2003, 2000/08/0105).

Aber auch wenn man davon absähe, könnten die Dokumente eine Wiederaufnahme nicht rechtfertigen. Mit ihnen wird nur das Vorbringen des Antragstellers aus dem wiederaufzunehmenden Verfahren unterstrichen und überdies behauptet, der Antragsteller sei schon seinerzeit von der Polizei belästigt worden, ein Vorbringen, das der Antragsteller im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht vorgebracht hat, ohne dass zu erkennen wäre, dass er daran gehindert gewesen wäre. Der Asylgerichtshof ist aber im abgeschlossenen Verfahren hilfsweise von der Möglichkeit einer inländischen Fluchtalternative ausgegangen; dabei hat er das Vorbringen des Antragstellers im Vorverfahren - hypothetisch - als richtig unterstellt. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die nun vorgelegten Dokumente an der Annahme einer inländischen Fluchtalternative etwas ändern sollten, die voraussetzungsgemäß gerade dann besteht, wenn das Vorbringen des Antragstellers im abgeschlossenen Verfahren als wahr unterstellt wird. Daran ändert es auch nichts, dass nun von Verfolgung durch die Polizei und nicht nur durch Anhänger der Congress-Partei gesprochen wird. Zum einen handelt es sich dabei, wie ausgeführt, um ein inhaltlich neues Vorbringen, das nicht im vorliegenden Zusammenhang zu prüfen wäre; zum anderen ergibt sich aus der oben wiedergegebenen rechtlichen Beurteilung des Erkenntnisses vom 11.11.2008, dass die inländische Fluchtalternative typischerweise - jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden - auch bei Verfolgung durch die lokale Polizei besteht.

2.2.2.3. Der behauptete Wiederaufnahmegrund liegt daher nicht vor.

2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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