Norm
AVG §69 Abs1Spruch
C5 303.266-3/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über den Antrag des Herrn XXXX, StA. Indien, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 8.10.2009, C5 303.266-1/2008/6E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über den Antrag des Herrn römisch 40 , StA. Indien, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 8.10.2009, C5 303.266-1/2008/6E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG als unbegründet abgewiesen.Der Antrag wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
1.1.1. Der Antragsteller (Wiederaufnahmswerber), ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 25.4.2006 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). In seinem schriftlichen Antrag - den das Bundesasylamt bei der Einvernahme vom 27.6.2009 übersetzen ließ - gab er an, er lebe im Unionsstaat Uttar Pradesh; seit den letzten Wahlen hätten die Partei Akali Dal und die BJP (Bharatiya Janata Party) zusammengearbeitet, und zwar gegen die Samajwadi-Partei und die Kongress-Partei. Nach ihrem Wahlsieg hätten ihm die Anhänger der Samajwadi-Partei Probleme gemacht und ihn umbringen wollen. Um sich zu retten, sei er mehrmals geflohen. Sein Vater habe gewünscht, dass er nach England gehe, und ihn in Delhi ins Flugzeug gesetzt.
Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-Ost) am selben Tag gab der Antragsteller an, er sei Anhänger der Partei Akali Dal. Im März 2004 hätten in seiner Heimatregion Wahlen stattgefunden, dabei sei es zu Streitigkeiten mit Anhängern der Samajwadi-Partei gekommen. Nach ihrem Wahlsieg habe die Samajwadi-Partei "uns" (also den Anhängern der Akali Dal) ständig Probleme gemacht; der Antragsteller sei zweimal verprügelt worden. Er sei in den Punjab gefahren, aber auch dort verfolgt worden und habe daher flüchten müssen. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle West in St. Georgen im Attergau) am 2.5.2006 - die iW der Feststellung des Fluchtweges des Antragstellers diente - gab er wiederum an, er habe seine Heimat (gemeint ist offenbar der Unionsstaat Uttar Pradesh) wegen der Samajwadi-Partei verlassen, er sei Anhänger der Akali Dal.
Bei seiner weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle West) am 22.6.2006 gab der Antragsteller an, er sei seit 1999 einfaches Mitglied der Akali Dal und der BJP. Er habe für die Wahlen im März 2004 Wahlwerbung betrieben; nach dem Sieg der Samajwadi-Partei sei er (offenbar von deren Anhängern) zweimal verprügelt worden, und zwar einmal im November oder Dezember 2004 und ein weiteres Mal im Juni 2005. Im Juni 2005 hätten vier Personen etwa 20 bis 25 Minuten auf ihn eingeschlagen, dann hätten ihm Leute geholfen und ihn ins Spital gebracht, wo er etwa zwanzig Tage zugebracht habe. Es sei ihm ausgerichtet worden, er werde umgebracht, wenn er seine Partei weiterhin unterstütze, daher sei er zu seiner Tante in den Punjab gereist, bei der er sich etwa zwei bis zweieinhalb Monate aufgehalten habe. In einem Telefonat habe ihm sein Vater mitgeteilt, dass er nicht zurückkommen solle und dass es besser sei, wenn er das Land verlasse, da die Samajwadi-Partei und die Kongress-Partei zusammenarbeiteten. Beide Vorfälle habe er bei der zuständigen Polizeistation in XXXX angezeigt. Bei seiner Tante sei er weder bedroht noch attackiert worden. Andere Gründe, sein Heimatland zu verlassen, habe er nicht.Bei seiner weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle West) am 22.6.2006 gab der Antragsteller an, er sei seit 1999 einfaches Mitglied der Akali Dal und der BJP. Er habe für die Wahlen im März 2004 Wahlwerbung betrieben; nach dem Sieg der Samajwadi-Partei sei er (offenbar von deren Anhängern) zweimal verprügelt worden, und zwar einmal im November oder Dezember 2004 und ein weiteres Mal im Juni 2005. Im Juni 2005 hätten vier Personen etwa 20 bis 25 Minuten auf ihn eingeschlagen, dann hätten ihm Leute geholfen und ihn ins Spital gebracht, wo er etwa zwanzig Tage zugebracht habe. Es sei ihm ausgerichtet worden, er werde umgebracht, wenn er seine Partei weiterhin unterstütze, daher sei er zu seiner Tante in den Punjab gereist, bei der er sich etwa zwei bis zweieinhalb Monate aufgehalten habe. In einem Telefonat habe ihm sein Vater mitgeteilt, dass er nicht zurückkommen solle und dass es besser sei, wenn er das Land verlasse, da die Samajwadi-Partei und die Kongress-Partei zusammenarbeiteten. Beide Vorfälle habe er bei der zuständigen Polizeistation in römisch 40 angezeigt. Bei seiner Tante sei er weder bedroht noch attackiert worden. Andere Gründe, sein Heimatland zu verlassen, habe er nicht.
Nachdem dem Antragsteller vorgehalten wurde, dass ihm - da er bei seiner Tante keinerlei Probleme gehabt habe - eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe, gab er an: "Als ich zweieinhalb Monate dort war, haben sie herausgefunden, dass ich dort war. Als ich weg war, haben sie mich dort gesucht. Aber ich war schon weg." Auf die Frage, wie er davon erfahren habe, gab er an:
"Es waren Leute aus dem Punjab dort, die der Partei angehören. Ich bin auf der Straße gegangen und sie haben mich verfolgt."
Bei seiner letzten Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle West) am 27.6.2006 gab der Antragsteller an, er sei auch während des Aufenthalts bei seiner Tante von zwei Mitgliedern der Kongress-Partei verfolgt worden. Er und sein Vetter seien mit dem Motorrad unterwegs gewesen, die Verfolger hätten versucht, sie mit einem Auto an den Straßenrand zu drängen; sie hätten sich aber retten können und seien schnell nach Hause gefahren. Ein weiteres Mal sei der Antragsteller bei seinem Vetter angerufen und mit dem Umbringen bedroht worden. Dem Antragsteller wurde vorgehalten, seine Angaben seien unglaubwürdig, da sie widersprüchlich seien und er sein Vorbringen auch gesteigert habe.
1.1.2. Mit Bescheid vom 27.6.2006, 06 04.487-EASt West, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 iVm § 11 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005), ab und erkannte dem Antragsteller den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 2005 erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II); gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wies es ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Antragsteller eine inländische Fluchtalternative gehabt habe und dass ihn sein Heimatstaat vor den "angeführten" Bedrohungen hätte schützen können. Sodann traf es Feststellungen zur Situation in Indien. Beweiswürdigend - und daraus ergibt sich, dass es auch von der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens ausging und somit der Sache nach Negativfeststellungen zu den Fluchtgründen traf - stützte es sich vor allem darauf, dass der Antragsteller kein genaues Datum hatte angeben können, wann er geschlagen worden sei, und dass er sein Vorbringen in unglaubwürdiger Art gesteigert hatte, indem er erst bei der Stellungnahme zum Sachverhalt (damit ist die letzte Einvernahme gemeint) angeführt hatte, er sei auch am Wohnort seiner Tante verfolgt worden. Weiters habe der Antragsteller angegeben, er sei im Juni 2005 bedroht worden und habe sich anschließend zu seiner Tante begeben, bei der er sich zwei bis zweieinhalb Monate aufgehalten habe; dazu im Widerspruch habe er ausgeführt, er habe (erst) am 25.1.2006 Indien verlassen. Rechtlich ging das Bundesasylamt offenbar davon aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlagen, weil die Angaben des Antragstellers nicht glaubwürdig seien; sollte der Antragsteller aber tatsächlich von seinen Gegnern in der von ihm geschilderten Weise "behandelt" worden sein, dann deute nichts darauf hin, dass der indische Staat nicht willens und fähig sei, ihn vor solchen Übergriffen zu schützen. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass es dem Antragsteller auf Grund der Größe Indiens möglich und zumutbar sei, sich durch Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Teil Indiens einer Verfolgung zu entziehen. Weiters verneinte das Bundesasylamt, dass der Antragsteller iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, und begründete abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005.1.1.2. Mit Bescheid vom 27.6.2006, 06 04.487-EASt West, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005), ab und erkannte dem Antragsteller den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei); gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wies es ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch drei). Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Antragsteller eine inländische Fluchtalternative gehabt habe und dass ihn sein Heimatstaat vor den "angeführten" Bedrohungen hätte schützen können. Sodann traf es Feststellungen zur Situation in Indien. Beweiswürdigend - und daraus ergibt sich, dass es auch von der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens ausging und somit der Sache nach Negativfeststellungen zu den Fluchtgründen traf - stützte es sich vor allem darauf, dass der Antragsteller kein genaues Datum hatte angeben können, wann er geschlagen worden sei, und dass er sein Vorbringen in unglaubwürdiger Art gesteigert hatte, indem er erst bei der Stellungnahme zum Sachverhalt (damit ist die letzte Einvernahme gemeint) angeführt hatte, er sei auch am Wohnort seiner Tante verfolgt worden. Weiters habe der Antragsteller angegeben, er sei im Juni 2005 bedroht worden und habe sich anschließend zu seiner Tante begeben, bei der er sich zwei bis zweieinhalb Monate aufgehalten habe; dazu im Widerspruch habe er ausgeführt, er habe (erst) am 25.1.2006 Indien verlassen. Rechtlich ging das Bundesasylamt offenbar davon aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlagen, weil die Angaben des Antragstellers nicht glaubwürdig seien; sollte der Antragsteller aber tatsächlich von seinen Gegnern in der von ihm geschilderten Weise "behandelt" worden sein, dann deute nichts darauf hin, dass der indische Staat nicht willens und fähig sei, ihn vor solchen Übergriffen zu schützen. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass es dem Antragsteller auf Grund der Größe Indiens möglich und zumutbar sei, sich durch Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Teil Indiens einer Verfolgung zu entziehen. Weiters verneinte das Bundesasylamt, dass der Antragsteller iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, und begründete abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005.
Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 27.6.2006 ausgefolgt und damit zugestellt.
1.1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 3.7.2006 Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat. Mit Erkenntnis vom 8.10.2009, C5 303.266-1/2008/6E, wies der Asylgerichtshof diese - nun als Beschwerde behandelte - Berufung gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 ab. Er führte aus, die Feststellungen, die im Bescheid des Bundesasylamtes zu den Fluchtgründen des Antragstellers getroffen würden, seien der Sache nach iW Negativfeststellungen. Der Asylgerichtshof schloss sich den Feststellungen zum Sachverhalt und der dazu führenden Beweiswürdigung an und wies insbesondere darauf hin, dass es nicht nachvollziehbar sei, wenn der Antragsteller die behauptete Verfolgung auch im Punjab erst nach dem Vorhalt, er habe dort eine Fluchtalternative, vorgebracht habe und diese Behauptung in der darauffolgenden Einvernahme durch neue Elemente gesteigert habe, ebenso nicht, dass der Antragsteller, der im Juni 2005 verletzt worden sein, sich dann etwa 20 Tage im Krankenhaus und höchstens zweieinhalb Monate im Punjab aufgehalten haben wolle, erst im Jänner 2006 Indien verlassen haben solle. Sodann traf der Asylgerichtshof Feststellungen zur Situation in Indien. In rechtlicher Hinsicht führte er aus:1.1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 3.7.2006 Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat. Mit Erkenntnis vom 8.10.2009, C5 303.266-1/2008/6E, wies der Asylgerichtshof diese - nun als Beschwerde behandelte - Berufung gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 ab. Er führte aus, die Feststellungen, die im Bescheid des Bundesasylamtes zu den Fluchtgründen des Antragstellers getroffen würden, seien der Sache nach iW Negativfeststellungen. Der Asylgerichtshof schloss sich den Feststellungen zum Sachverhalt und der dazu führenden Beweiswürdigung an und wies insbesondere darauf hin, dass es nicht nachvollziehbar sei, wenn der Antragsteller die behauptete Verfolgung auch im Punjab erst nach dem Vorhalt, er habe dort eine Fluchtalternative, vorgebracht habe und diese Behauptung in der darauffolgenden Einvernahme durch neue Elemente gesteigert habe, ebenso nicht, dass der Antragsteller, der im Juni 2005 verletzt worden sein, sich dann etwa 20 Tage im Krankenhaus und höchstens zweieinhalb Monate im Punjab aufgehalten haben wolle, erst im Jänner 2006 Indien verlassen haben solle. Sodann traf der Asylgerichtshof Feststellungen zur Situation in Indien. In rechtlicher Hinsicht führte er aus:
"Da der Antragsteller die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die Verfolgung durch Anhänger der Samajwadi-Partei oder der Kongress-Partei, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.
Selbst wenn man aber die Angaben des Antragstellers als wahr unterstellte, ergäbe sich daraus nicht, dass er aus Gründen, die in der GFK genannt werden, verfolgt wird. Dann stünde ihm nämlich, wie sich aus den Feststellungen ergibt, eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative offen, da er sich in Indien außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen kann. So gibt es kein Registrierungssystem, das Neuankömmlinge aus anderen Unionsstaaten erfasst, die Bürger haben häufig keine Ausweise und die lokalen Polizeibehörden verfügen nicht über die Ressourcen oder über die Sprachkenntnisse, um die Lebensläufe der Neuankömmlinge und damit ihre Ursprungsregion zu überprüfen. Personen, die aus anderen Teilen Indiens zuziehen, werden nicht überprüft. In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller nach den Angaben, die er vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde gemacht hat, über eine universitäre Ausbildung verfügt und als Angestellter tätig war, sodass davon auszugehen ist, dass ihm ein Überleben (vor allem in einer der Großstädte) in zumutbarer Weise möglich ist.
Geht man von den Behauptungen des Antragstellers aus, so ist auszuschließen, dass er als besonders militant oder als jemand eingestuft wird, der in der Vergangenheit mit bewaffneten Gruppen zusammengearbeitet hat, ebenso, dass er auf der unionsweiten Suchliste steht.
Auch wenn man also die Angaben des Antragstellers als wahr unterstellt, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, die sich im gesamten Herkunftsstaat auswirken würde."
Weiters verneinte der Asylgerichtshof, dass der Antragsteller iSd § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, und begründete abschließend seine Ausweisungsentscheidung.Weiters verneinte der Asylgerichtshof, dass der Antragsteller iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, und begründete abschließend seine Ausweisungsentscheidung.
Dieses Erkenntnis wurde dem Antragsteller am 17.10.2009 persönlich zugestellt.
1.2. Mit Schriftsatz vom 23.12.2009 stellt der Antragsteller den Antrag auf Wiederaufnahme des mit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes abgeschlossenen Verfahrens. Er gibt bekannt, dass ihm ein Dokument aus Indien übermittelt worden sei. Wäre dieses Dokument bereits in einem früheren Stadium des Verfahrens vorgelegen, so wäre nach Ansicht des Antragstellers ein anderer Sachverhalt zu seinen Gunsten festgestellt worden; aus dem Dokument ergebe sich ein asylrelevantes Vorbringen.
Beigelegt ist die Kopie eines Schreibens, in dem ein indischer Polizeibeamter den Vater des Antragstellers davon in Kenntnis setzt, der Antragsteller sei Mitglied der "Bhartiya janta party" und werde gesucht, weil er vor einem Gericht erscheinen solle. Er habe nicht gefunden werden können und solle sich dem Gericht stellen. Als Ort des Gerichtes und der Polizeibehörde wird XXXX im Unionsstaat Uttar Pradesh angegeben. Das Schreiben ist mit 11.12.2009 datiert; es werden mehrere Daten genannt, an denen offenbar versucht worden sein soll, den Antragsteller an der Adresse seines Vaters festzunehmen, und zwar XXXX.Beigelegt ist die Kopie eines Schreibens, in dem ein indischer Polizeibeamter den Vater des Antragstellers davon in Kenntnis setzt, der Antragsteller sei Mitglied der "Bhartiya janta party" und werde gesucht, weil er vor einem Gericht erscheinen solle. Er habe nicht gefunden werden können und solle sich dem Gericht stellen. Als Ort des Gerichtes und der Polizeibehörde wird römisch 40 im Unionsstaat Uttar Pradesh angegeben. Das Schreiben ist mit 11.12.2009 datiert; es werden mehrere Daten genannt, an denen offenbar versucht worden sein soll, den Antragsteller an der Adresse seines Vaters festzunehmen, und zwar römisch 40 .
2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
2.1.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.1.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
2.1.1.2. Das Verfahren über den Asylantrag des Antragstellers war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Verfahren über seinen Wiederaufnahmsantrag ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
2.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2.2.1.1. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und (Z 1) wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder (Z 2) wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder (Z 3) wenn der Bescheid gemäß § 38 AVG von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist. Voraussetzung für die Stattgabe eines Antrages auf Wiederaufnahme ist, dass ein zumindest formell rechtskräftiger Bescheid vorliegt (VwGH 22.12.1999, 98/01/0423; vgl. weiters die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998] E 19 f. zu § 69 AVG wiedergegebene Rsp.).2.2.1.1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und (Ziffer eins,) wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder (Ziffer 2,) wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder (Ziffer 3,) wenn der Bescheid gemäß Paragraph 38, AVG von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist. Voraussetzung für die Stattgabe eines Antrages auf Wiederaufnahme ist, dass ein zumindest formell rechtskräftiger Bescheid vorliegt (VwGH 22.12.1999, 98/01/0423; vergleiche weiters die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998] E 19 f. zu Paragraph 69, AVG wiedergegebene Rsp.).
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zweier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zweier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 AVG die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides ist die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur noch aus den Gründen des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zulässig.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides ist die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur noch aus den Gründen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zulässig.
Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht gemäß § 69 Abs. 4 AVG der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, dann diesem. Vor dem Hintergrund des § 23 Abs. 1 AsylGHG geht der Asylgerichtshof davon aus, dass diese Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates, sollte er selbst entschieden haben, ihm zukommt.Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, dann diesem. Vor dem Hintergrund des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG geht der Asylgerichtshof davon aus, dass diese Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates, sollte er selbst entschieden haben, ihm zukommt.
2.2.1.2.1. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen gestützt werden, die erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht jedoch um Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstanden sind ("nova causa superveniens" oder "nova producta") (vgl. VwGH 8.11.1991, 91/18/0101; 7.4.2000, 96/19/2240; 20.6.2001, 95/08/0036; 10.10.2001, 98/03/0259; sa. die bei Walter/Thienel, E 124 bis 126 zu § 69 AVG, zitierte Rsp.). Neu hervorgekommen sind Tatsachen oder Beweismittel somit dann, wenn sie bereits bestanden haben, als das seinerzeitige Verfahren noch offen war, jedoch erst nach Abschluss des Verfahrens geltend gemacht werden können. Dagegen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens entstanden sind, nicht neu hervorgekommen im Sinne dieser Bestimmung. "Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen (vgl. VwGH 19.4.1995, 90/07/0124; 29.1.2008, 2006/05/0232).2.2.1.2.1. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen gestützt werden, die erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht jedoch um Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstanden sind ("nova causa superveniens" oder "nova producta") vergleiche VwGH 8.11.1991, 91/18/0101; 7.4.2000, 96/19/2240; 20.6.2001, 95/08/0036; 10.10.2001, 98/03/0259; sa. die bei Walter/Thienel, E 124 bis 126 zu Paragraph 69, AVG, zitierte Rsp.). Neu hervorgekommen sind Tatsachen oder Beweismittel somit dann, wenn sie bereits bestanden haben, als das seinerzeitige Verfahren noch offen war, jedoch erst nach Abschluss des Verfahrens geltend gemacht werden können. Dagegen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens entstanden sind, nicht neu hervorgekommen im Sinne dieser Bestimmung. "Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen vergleiche VwGH 19.4.1995, 90/07/0124; 29.1.2008, 2006/05/0232).
Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im seinerzeitigen Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhalts und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz. 4. Teilband: §§ 68 - 82 a [2009], § 69 Rz 42).Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im seinerzeitigen Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhalts und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz. 4. Teilband: Paragraphen 68, - 82 a [2009], Paragraph 69, Rz 42).
Die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel müssen entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens geeignet sein, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustandekommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist (VwGH 19.4.2007, 2004/09/0159). Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung hat, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den Bescheid, der den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildet, oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.4.2007, 2004/09/0159). Die Relevanz des behaupteten Wiederaufnahmetatbestandes ist immer an dem in der Sache selbst ergangenen rechtskräftigen Bescheid zu messen (VwGH 18.12.1996, 95/20/0672). Eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft (VwGH 19.3.2003, 2000/08/0105; 7.9.2005, 2003/08/0093). Es obliegt der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. die bei Walter/Thienel, E 117 zu § 69 AVG, zitierte Rsp.).Die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel müssen entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens geeignet sein, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustandekommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist (VwGH 19.4.2007, 2004/09/0159). Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung hat, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den Bescheid, der den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildet, oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.4.2007, 2004/09/0159). Die Relevanz des behaupteten Wiederaufnahmetatbestandes ist immer an dem in der Sache selbst ergangenen rechtskräftigen Bescheid zu messen (VwGH 18.12.1996, 95/20/0672). Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft (VwGH 19.3.2003, 2000/08/0105; 7.9.2005, 2003/08/0093). Es obliegt der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche die bei Walter/Thienel, E 117 zu Paragraph 69, AVG, zitierte Rsp.).
2.2.1.2.2. Voraussetzung einer Wiederaufnahme ist, dass die Tatsachen (Beweismittel) im seinerzeitigen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und darüber hinaus auch, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jedes Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (vgl. VwGH 19.3.2003, 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 22.12.2005, 2004/07/0209) oder eine (eventuelle) Mangelhaftigkeit des früheren Verfahrens nachträglich geltend zu machen (VwGH 25.06.1997, 96/01/0242; 10.10.2001, 98/03/0259). Das Verschulden iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Verschulden iSd § 1294 ABGB (VwGH 9.6.1994, 94/06/0106). Maß für seine Beurteilung ist ein Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, der bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewandt werden kann. Konnte die Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie das aber, so liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 10.10.2001, 98/03/0259; 22.12.2005, 2004/07/0209). Ein derartiges Verschulden liegt auch vor, wenn in der Erwartung einer günstigen Entscheidung eine für ihre Herbeiführung mögliche Beweisführung (zB ein Privatgutachten) unterlassen wird (VwGH 9.6.1994, 94/06/0106).2.2.1.2.2. Voraussetzung einer Wiederaufnahme ist, dass die Tatsachen (Beweismittel) im seinerzeitigen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und darüber hinaus auch, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jedes Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus vergleiche VwGH 19.3.2003, 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 22.12.2005, 2004/07/0209) oder eine (eventuelle) Mangelhaftigkeit des früheren Verfahrens nachträglich geltend zu machen (VwGH 25.06.1997, 96/01/0242; 10.10.2001, 98/03/0259). Das Verschulden iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Verschulden iSd Paragraph 1294, ABGB (VwGH 9.6.1994, 94/06/0106). Maß für seine Beurteilung ist ein Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, der bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewandt werden kann. Konnte die Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie das aber, so liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 10.10.2001, 98/03/0259; 22.12.2005, 2004/07/0209). Ein derartiges Verschulden liegt auch vor, wenn in der Erwartung einer günstigen Entscheidung eine für ihre Herbeiführung mögliche Beweisführung (zB ein Privatgutachten) unterlassen wird (VwGH 9.6.1994, 94/06/0106).
2.2.2.1. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist Voraussetzung einer Wiederaufnahme ua., dass ein zumindest formell rechtskräftiger Bescheid vorliegt (Pt. 2.2.1.1). Das ist hier der Fall, weil das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 8.10.2009 beiden Verfahrensparteien zugestellt worden und damit Bestandteil der Rechtsordnung und prinzipiell unanfechtbar geworden ist.2.2.2.1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist Voraussetzung einer Wiederaufnahme ua., dass ein zumindest formell rechtskräftiger Bescheid vorliegt (Pt. 2.2.1.1). Das ist hier der Fall, weil das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 8.10.2009 beiden Verfahrensparteien zugestellt worden und damit Bestandteil der Rechtsordnung und prinzipiell unanfechtbar geworden ist.
Im vorliegenden Fall kommt sachverhaltsbezogen nur der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG in Betracht, auf den sich der Wiederaufnahmeantrag nicht ausdrücklich bezieht. Dieser Grund liegt nur vor, wenn Tatsachen und Beweismittel hervorkommen, die bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, aber ohne Verschulden der Partei erst nachträglich verwertet werden können.Im vorliegenden Fall kommt sachverhaltsbezogen nur der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG in Betracht, auf den sich der Wiederaufnahmeantrag nicht ausdrücklich bezieht. Dieser Grund liegt nur vor, wenn Tatsachen und Beweismittel hervorkommen, die bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, aber ohne Verschulden der Partei erst nachträglich verwertet werden können.
2.2.2.2. Was der Antragsteller mit seinem neuen Beweismittel belegen möchte, präzisiert er nicht; es heißt in seinem Antrag nur, "nach Angaben des Asylwerbers" ergebe sich "aus dem beiliegenden Dokument ein asylrelevantes Vorbringen". Das Dokument ist nach dem darin enthaltenen Datum am 11.12.2009 erstellt worden, somit erst nach rechtskräftigem Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens, und daher schon aus diesem Grund nicht geeignet, den Wiederaufnahmsantrag zu begründen (VwGH 8.11.1991, 91/18/0101; weiters 11.6.1997, 96/01/1094; 19.3.2003, 2000/08/0105).
Aber auch wenn man davon absähe, ist nicht klar, welches Beweisthema aus dem wiederaufgenommenen Verfahren das Dokument überhaupt betreffen soll. Der Antragsteller hat im abgeschlossenen Verfahren behauptet, er sei Anhänger der Partei Akali Dal (einer Partei, welche die Interessen der Sikhs vertritt), die mit der BJP zusammengearbeitet habe (einer Partei, welche die Interessen der Hindus vertritt). Im vorgelegten Dokument ist die Rede davon, der Antragsteller sei Mitglied der "Bhartiya janta party", also offenbar der BJP. Das Vorbringen zur Verfolgung als Anhänger der Akali Dal kann der Antragsteller mit diesem Dokument offenbar nicht untermauern, sondern allenfalls das - damit im Widerspruch stehende - Vorbringen, er werde als Mitglied der BJP verfolgt. Aber auch dies wäre nicht geeignet, eine Wiederaufnahme zu begründen. Der Asylgerichtshof ist nämlich im abgeschlossenen Verfahren hilfsweise von der Möglichkeit einer inländischen Fluchtalternative ausgegangen; dabei hat er das Vorbringen des Antragstellers im Vorverfahren - hypothetisch - als richtig unterstellt. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit das nun vorgelegte Dokument an der Annahme einer inländischen Fluchtalternative etwas ändern sollte, die voraussetzungsgemäß gerade dann besteht, wenn das Vorbringen des Antragstellers im abgeschlossenen Verfahren als wahr unterstellt wird.
2.2.2.3. Der behauptete Wiederaufnahmegrund liegt daher nicht vor.
2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
02.09.2010