Norm
AsylG 2005 §3Spruch
C2 413437-1/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2010, FZ. 10 02.086-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2010, FZ. 10 02.086-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.römisch eins.
Verfahrensgang:
Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 7.3.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei zu ihren Fluchtgründen an, dass sie in Afghanistan finanzielle Probleme hätte nachdem deren Vater gestorben sei. Daraufhin sei der Beschwerdeführer in den Iran gegangen und hätte dort seit acht Jahren gelebt. Allerdings hätte er keinen Ausweis gehabt und es würden immer wieder Afghanen abgeschoben werden. In Afghanistan selbst hätte der Beschwerdeführer keine Möglichkeit, seine Existenz zu bestreiten und es würden dort chaotische Zustände herrschen. Daher hätte er sich entschlossen, nach Europa zu kommen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er in Afghanistan, wo er niemanden hätte und Krieg herrsche, nicht sicher zu sein. Auch im Iran hätte er keine Zukunft. Zum genauen Gang der Erstbefragung siehe die diese Befragung protokollierende Niederschrift, Verwaltungsakt S. 15 ff.
Am 11.03.2010 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. In dieser gab er an, dass er mit ca. sechseinhalb Jahren in den Iran gekommen sei, inzwischen sei er 16 Jahre alt. Dokumente könne er keine vorlegen. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die diese protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 31 ff.
Nach Bestellung durch das Bundesasylamt wurde am 02.04.2010 ein gerichtsmedizinisches Gutachten zum Alter des Beschwerdeführers erstattet. Zusammengefasst wurde der vom Gutachter nach Durchführung einer körperlichen Untersuchung, einer radiologischen Untersuchung des Handröntgenbilds der linken Hand und einer zahnärztlichen Untersuchung ein Mindestalter von 17 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt festgestellt. Zum genauen Wortlaut des Gutachtens siehe dieses im Verwaltungsakt, S. 51 ff.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der oben bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 6.5.2010, erlassen am 11.5.2010, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde der beschwerdeführenden Partei der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass eine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan bezüglich des Beschwerdeführers nicht festzustellen sei. Allerdings bestünden aufgrund der allgemeinen humanitären Lage in Afghanistan verbunden mit der Minderjährigkeit stichhaltige Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat einer realen Gefahr einer Verletzung relevanter Bestimmungen der EMRK ausgesetzt sei. Diesen Gründen würden aber keine Asylrelevanz zukommen, daher sei der Antrag im Hinblick auf die Gewährung des Status des Asylberechtigten abzuweisen. Schließlich wurde die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet.
Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf jenen Bescheid im Verwaltungsakt (S. 141 ff) verwiesen.
Mit am 20.5.2010 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben. Neben einer Wiederholung der Fluchtgründe und der Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keine Lebensgrundlage hätte und somit einer existenzgefährdenden Lage ausgesetzt wäre. Dies würde einer asylrelevanten Verfolgung gleichkommen, da der Beschwerdeführer der sozialen Gruppe der alleinstehenden Minderjährigen in Afghanistan angehören würde. Weiters wurde auf Entscheidungen des ehemaligen Unabhängigen Bundesasylsenates verwiesen. Daher sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Auch wurde auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender hingewiesen, nach denen Kinder in Afghanistan in einer immer weiter steigenden Anzahl getötet, ausgebeutet und misshandelt werden würden. Auch durch das Wiedererstarken der Taliban hätte sich die Gefährdungslage des Beschwerdeführers massiv verschlechtert. Schließlich beschäftigt sich die Beschwerde auch mit der derzeitigen Situation in Afghanistan. Der Beschwerdeführer hätte zusammengefasst in Afghanistan Furcht vor Entführung, Ermordung, ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt, unmittelbaren Einschränkungen und Menschenrechtsverletzungen. Er wäre existenzgefährdender Armut oder überhaupt jeglichem Entzug der Lebensgrundlage ausgesetzt. Mit höchster Wahrscheinlichkeit würden ihn Gefahren wie Zwangsrekrutierung, Entführung, Versklavung und Menschenhandel erwarten. Dies sei in der Gesamtheit eine asylrelevante Intensität. Ohne soziales Netzwerk würde eine ernsthafte Bedrohung seiner Lebensgrundlage bestehen. Daher wurde beantragt, dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen (Verwaltungsakt, S. 185 ff).Mit am 20.5.2010 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben. Neben einer Wiederholung der Fluchtgründe und der Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keine Lebensgrundlage hätte und somit einer existenzgefährdenden Lage ausgesetzt wäre. Dies würde einer asylrelevanten Verfolgung gleichkommen, da der Beschwerdeführer der sozialen Gruppe der alleinstehenden Minderjährigen in Afghanistan angehören würde. Weiters wurde auf Entscheidungen des ehemaligen Unabhängigen Bundesasylsenates verwiesen. Daher sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Auch wurde auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender hingewiesen, nach denen Kinder in Afghanistan in einer immer weiter steigenden Anzahl getötet, ausgebeutet und misshandelt werden würden. Auch durch das Wiedererstarken der Taliban hätte sich die Gefährdungslage des Beschwerdeführers massiv verschlechtert. Schließlich beschäftigt sich die Beschwerde auch mit der derzeitigen Situation in Afghanistan. Der Beschwerdeführer hätte zusammengefasst in Afghanistan Furcht vor Entführung, Ermordung, ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt, unmittelbaren Einschränkungen und Menschenrechtsverletzungen. Er wäre existenzgefährdender Armut oder überhaupt jeglichem Entzug der Lebensgrundlage ausgesetzt. Mit höchster Wahrscheinlichkeit würden ihn Gefahren wie Zwangsrekrutierung, Entführung, Versklavung und Menschenhandel erwarten. Dies sei in der Gesamtheit eine asylrelevante Intensität. Ohne soziales Netzwerk würde eine ernsthafte Bedrohung seiner Lebensgrundlage bestehen. Daher wurde beantragt, dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen (Verwaltungsakt, S. 185 ff).
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt. Diese sind:
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, (Stand: Oktober 2009), Berlin, den 28.10.2009;
UK Home Office: Country of Origin Information Report: Afghanistan, Abschnitt 20.14, 16.11.2009;
XXXX: Gutachten vom 5.7.2007;
Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008;
UK Home Office: Country of Origin Information Report Afghanistan, 2.4.2008;
U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report - Afghanistan, 25.2.2009 und
Schweizerische Flüchtlingshilfe (Corinne Troxler Gulzar):
Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, 11. August 2009.
Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass die oben genannten Berichte - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Die eingesehenen Berichte sind:
Amnesty International, Amnesty Report 2009 Afghanistan, 24.06.2009;
Home Office, Country of Origin Information Report Afghanistan, 26.06.2009;
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; Afghanistan Aktuelle Lage, Juli 2009;
UNHCR, UNHCR Eligibility guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan, Juli 2009;
United Nations Assistance Mission in Afghanistan; featured news, civilian casualties keep on rising, says UN report, 20.11.2009;
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 28.10.2009;
UNHCR, UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender - Zusammenfassende Übersetzung, 10.11.2009;
Human Rights Watch, Afghanistan, "We Have the Promises of the World", Women's Rights in Afghanistan, Dezember 2009;
Asylgerichtshof Länderdokumentation; Afghanistan- Allgemeine Feststellungen; Jänner 2010 und
Asylgerichtshof Länderdokumentation; Informationen zum Norden, November 2009.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt und vor dem Asylgerichtshof wurden darüber hinaus keine Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.
II.römisch zwei.
II.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde, und zur beschwerdeführendenrömisch zwei.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde, und zur beschwerdeführenden
Partei:
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 7.3.2010 gestellt.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 11.5.2010 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 20.5.2010, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
Die beschwerdeführende Partei ist minderjährig und Staatsangehörige von Afghanistan.
Der Beschwerdeführer war am 02.04.2010 zumindest 17 Jahre alt. Daher wird der XXXX in analoger Anwendung des § 15 Abs. 1 Z 6 letzter Satz als Geburtsdatum des Beschwerdeführers festgestellt. Der Beschwerdeführer ist daher derzeit minderjährig.Der Beschwerdeführer war am 02.04.2010 zumindest 17 Jahre alt. Daher wird der römisch 40 in analoger Anwendung des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6, letzter Satz als Geburtsdatum des Beschwerdeführers festgestellt. Der Beschwerdeführer ist daher derzeit minderjährig.
Ihre Sprachkenntnisse und ihr Wissen über den behaupteten Herkunftsstaat sprechen für die Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei.
Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei ist daher Afghanistan.
Aus dem Akteninhalt und einer am 14.06.2010 eingeholten Strafregisterauskunft ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei unbescholten ist.
II.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genanntenrömisch zwei.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten
Bescheides:
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Die beschwerdeführende Partei hatte vorgebracht, dass sie in Afghanistan aufgrund der wirtschaftlichen Situation und der Minderjährigkeit nicht mehr leben könne. Auch würde ein soziales Netz zur Reintegration in Afghanistan fehlen. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht.
Nach der Auffassung von Kälin (siehe hiezu Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, S. 105) trifft die Verfolgungsgrund zur Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe nur zu, wenn die Verfolgung immer wegen bestehender Gruppenzugehörigkeit erfolgt, weshalb jene, die sich erst durch die Verfolgung zu einer sozialen Gruppe werden, nicht auf jenen Grund berufen können. Das heißt, die Verfolgung müsse nur Personen treffen, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen. Die aufgezeigten Gefahren treffen in Afghanistan aber nicht nur Waisenkinder (im Sinne von unbegleiteten Minderjährigen), auch wenn diese auf Grund ihrer Schutzlosigkeit leichtere Opfer sind. Auch trifft Zwangsrekrutierung nicht grundsätzlich nur Kinder sondern - wie dem Asylgerichtshof aus einer Vielzahl an Verfahren bekannt ist - durchaus auch junge Erwachsene. Es ist richtigerweise davon auszugehen, dass ein reales Risiko besteht, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner exponierten Stellung Opfer von Kriminalität oder gar Zwangsrekrutierung wird - diese Verfolgung trifft ihn aber nicht, weil er Waise oder Kind ist, sondern weil er auf Grund seiner exponierten Stellung den Verfolgern leichter zur Verfügung steht; selbiges trifft auch auf vaterlose Kinder (Halbwaisen) oder Kinder von sozialen Außenseitern, geistig zurückgebliebene Menschen, Menschen mit einer nicht akzeptierten Lebenseinstellung und Menschen zu, die sich lediglich zur falschen Zeit am falschen Ort befinden. Hier begründet also die Verfolgung erst die Gruppe der Verfolgten, da diese kein gemeinsames Element vor der Verfolgung auszeichnet. Dieser Umstand wurde vom Bundesasylamt richtigerweise durch die Gewährung von subsidiärem Schutz berücksichtigt, asylrelevant ist er nicht. Asylrelevant wäre eine Verfolgung von Waisen dann, wenn der Staat oder Private auf dem Staat zurechenbare Weise gegen Waise vorgeht, weil sie Waise sind; nicht asylrelevant ist hingegen das Ausnützen einer schwachen Position, wenn der Verfolger - wäre der Verfolgte nicht in dieser schwachen Position oder eine andere Person in einer noch schwächeren Position - nicht gegen den Verfolgten sondern gegen den jeweils noch Schwächeren vorgehen würde. Dies ist hier der Fall; bei den aufgezeigten Verfolgungshandlungen handelt es sich nicht um eine Verfolgung auf Grund der Stellung als Waise oder Kind sondern um die Heranziehung des jeweils Schwächsten für die Ziele der jeweiligen Verfolger; das ist aber nicht asylrelevant. Hier überzeugt auch der von der beschwerdeführenden Partei zitierte Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates nicht, da sich dieser mit der Frage der Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur genannten sozialen Gruppe nicht hinreichend beschäftigt.
Da eine andere Verfolgung weder vorgebracht wurde noch von Amts wegen Hinweise auf eine solche festzustellen waren, wurde eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht.
Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe der Hazara und der Religionsgruppe der Shiite an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen (siehe etwa Gerichtsakt, S. 15) ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, noch aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa Home Office, S. 94 f und zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft etwa Home Office, S. 85 f) ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft einer Verfolgung ausgesetzt sein wird; auch war keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar.
Weiters war weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 33) zu erkennen noch wurde dies behauptet, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Schließlich sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Schließlich sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
II.3. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:römisch zwei.3. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.
Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, das diese auch in der Beschwerde aufrecht erhielt, wurde dem Bescheid des Bundesasylamtes zu Grunde gelegt. Daher ist der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, das diese auch in der Beschwerde aufrecht erhielt, wurde dem Bescheid des Bundesasylamtes zu Grunde gelegt. Daher ist der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
mangelnde Asylrelevanz, Minderjährigkeit, Waise (ab 23.07.2010)Zuletzt aktualisiert am
17.09.2010