Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C7 414274-1/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Dr. Bruckner. als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2010, FZ. 10 05.568-EAST-Flughafen, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Dr. Bruckner. als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2010, FZ. 10 05.568-EAST-Flughafen, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 33 Abs 1 Z 2 iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, und § 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde am 27.06.2010 am Flughafen Wien-Schwechat wegen des Verdachts auf Fälschung besonders geschützter Urkunden polizeilich betreten und stellte in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz. Es erfolgten noch am selben Tag eine Erstbefragung durch das SPK Schwechat und am 30.06.2010 eine Einvernahme vor dem BAA, EAST Flughafen, in Gegenwart eines Rechtsberaters.
Im Rahmen der Erstbefragung am 27.06.2010 gab der Beschwerdeführer an, am 25.06.2010 mit dem Flugzeug legal mit seinem eigenen Reisepass Pakistan verlassen zu haben. Er hätte ein Visum für Usbekistan, ausgestellt von der usbekischen Botschaft in Islamabad, gehabt. Er habe sein Heimatland verlassen, da er ein Mädchen kennen gelernt hätte, welches jedoch einen Freund gehabt habe, den sie ihm verschwiegen hätte. Als der Freund sie mit dem Beschwerdeführer gesehen habe, hätte er angefangen ihn zu bedrohen, dass er ihn töten würde.
Am 30.06.2010 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme beim Bundesasylamt unterzogen, in welcher er anführte, dass er aus Sialkot, Punjab komme und dort als Händler gearbeitet habe sowie dass seine Eltern und drei Geschwister dort wohnen würden. Außerdem habe sein Vater, welcher zuvor in Kuwait gelebt habe und gut verdient hätte, für ihn gesorgt. Er sei von Lahore nach Taschkent geflogen, von dort weiter nach Moskau und dann nach Wien. Er sei mit seinem echten pakistanischen Reisepass ausgereist, und es habe ihm der Schlepper in Taschkent ein Visum für Europa besorgt. Dazu merkte das Bundesasylamt an, dass zwei Reisepasse vorliegen würden und in einem ein Visum für Kasachstan aus dem Jahr 2006 sei. Der Beschwerdeführer habe Pakistan verlassen, weil er eine Beziehung mit einem Mädchen gehabt hätte, was zu Streitigkeiten mit einem anderen Burschen, der diese unterbinden habe wollen, geführt hätte. Er wäre mit dem Mädchen in einem Park gesessen, als auf einmal dieser Bursche mit ein paar anderen Burschen gekommen sei und ihn mit einer Flasche attackiert hätte. Danach hätte er ihn in einem Marktgebiet, wo der Beschwerdeführer wegen seiner Geschäfte unterwegs gewesen sei, gesucht. Der Beschwerdeführer nehme an, dass dieser Bursche vorher mit dem Mädchen befreundet gewesen sei, dieses die Beziehung dann nicht mehr gewollt hätte und er dem Beschwerdeführer dafür die Schuld gegeben hätte. Der Beschwerdeführer habe deshalb aufgehört, sich mit dem Mädchen zu treffen. Der Name des Mädchens laute XXXX, den Nachnamen wisse er nicht, und er habe sie vor ca. einem halben Jahr in der Kantine in einem Park, um Neujahr herum, kennen gelernt. Das Mädchen sei immer in der Frühe im Park spazieren gegangen und dabei hätte er sie getroffen. Telefonnummer habe er keine von ihr gehabt. XXXX hätte in XXXX gewohnt und habe an einem College studiert, und zwar in der elften Klasse am XXXX. Sie hätten sich mindestens drei Mal in der Woche oder sogar öfters getroffen und sich über allgemeine Dinge wie seine Arbeit, ihr Studium, darüber, dass sie essen gehen etc. unterhalten. Er habe sich mit ihr immer im Park getroffen und sei ein paar Mal mit ihr essen gewesen. Sie hätten sich immer im Park verabredet. Er habe zwar ein Telefon gehabt und habe ihr auch einmal seine Nummer gegeben, aber sie hätte nie angerufen. Sie hätten eine freundschaftliche Beziehung gehabt, aber eine Heirat sei nicht geplant gewesen. Wer dieser Bursche, mit dem er Probleme gehabt habe, genau gewesen sei, könne er nicht sagen. XXXX habe nur gemeint, es handle sich um Verrückte, welche ihr nachlaufen würden. Das erste Mal hätte es nach ungefähr vier bis sechs Wochen, nachdem er XXXX kennen gelernt habe, Schwierigkeiten gegeben; dabei hätte der besagte Bursche ihn gefragt, wer er sei und was er mit dem Mädchen mache, und sei dann weggegangen. Nach weiteren zwei Wochen hätte dieser den Beschwerdeführer bedroht und sei noch eine Person bei diesem gewesen. Beim nächsten Mal wäre er dann mit ein paar Burschen aufgetaucht und hätte den Beschwerdeführer geschlagen. XXXX wäre auch dabei gewesen und hätte versucht zu schlichten, sie sei aber weggestoßen worden und wäre dann weggegangen, als andere gekommen seien. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer Verletzungen erlitten habe, antwortete er, dass er am Finger verletzt worden wäre und Schläge bekommen habe, aber man nichts sehen würde. Diese Auseinandersetzung habe vor ca. drei Monaten stattgefunden. Nachdem er von diesem Burschen geschlagen worden sei, habe dieser immer auf ihn gewartet, in der Wohngegend, im Bazar, und hätte er sich von diesem verfolgt gefühlt. Es habe danach aber keinen weiteren Vorfall mit dem Burschen bzw. eine Auseinandersetzung oder einen Streit oder einen Wortwechsel gegeben. Auch XXXX habe er danach nicht noch einmal getroffen bzw. gesehen. Er habe wegen der Probleme mit diesen Burschen aus Angst keine Anzeige erstattet, auch nicht als er geschlagen worden sei. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer das Mädchen gefragt hätte, wie der Bursche heiße, erwiderte er, dass er sie wegen diesem nicht mehr treffen habe können, da er sie verfolgt hätte. Auf neuerliche Nachfrage erklärte er, dass sie ihm, wenn er sie gefragt habe, gesagt hätte, dass er nicht über ihn reden solle. Auf Vorhalt, dass die Angaben des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz aufweisen und es sich dabei um eine Bedrohung - vorausgesetzt diese war zur Zeitpunkt der Ausreise überhaupt noch aktuell - durch Privatpersonen gehandelt hätte und er weder versucht habe, staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, noch sich Anhaltspunkte finden lassen, dass ihm die Behörden keine Hilfe gewährt hätten, entgegnete er, dass der Mann gesagt habe, dass er ihn umbringen würde, wenn er zur Polizei ginge.Am 30.06.2010 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme beim Bundesasylamt unterzogen, in welcher er anführte, dass er aus Sialkot, Punjab komme und dort als Händler gearbeitet habe sowie dass seine Eltern und drei Geschwister dort wohnen würden. Außerdem habe sein Vater, welcher zuvor in Kuwait gelebt habe und gut verdient hätte, für ihn gesorgt. Er sei von Lahore nach Taschkent geflogen, von dort weiter nach Moskau und dann nach Wien. Er sei mit seinem echten pakistanischen Reisepass ausgereist, und es habe ihm der Schlepper in Taschkent ein Visum für Europa besorgt. Dazu merkte das Bundesasylamt an, dass zwei Reisepasse vorliegen würden und in einem ein Visum für Kasachstan aus dem Jahr 2006 sei. Der Beschwerdeführer habe Pakistan verlassen, weil er eine Beziehung mit einem Mädchen gehabt hätte, was zu Streitigkeiten mit einem anderen Burschen, der diese unterbinden habe wollen, geführt hätte. Er wäre mit dem Mädchen in einem Park gesessen, als auf einmal dieser Bursche mit ein paar anderen Burschen gekommen sei und ihn mit einer Flasche attackiert hätte. Danach hätte er ihn in einem Marktgebiet, wo der Beschwerdeführer wegen seiner Geschäfte unterwegs gewesen sei, gesucht. Der Beschwerdeführer nehme an, dass dieser Bursche vorher mit dem Mädchen befreundet gewesen sei, dieses die Beziehung dann nicht mehr gewollt hätte und er dem Beschwerdeführer dafür die Schuld gegeben hätte. Der Beschwerdeführer habe deshalb aufgehört, sich mit dem Mädchen zu treffen. Der Name des Mädchens laute römisch 40 , den Nachnamen wisse er nicht, und er habe sie vor ca. einem halben Jahr in der Kantine in einem Park, um Neujahr herum, kennen gelernt. Das Mädchen sei immer in der Frühe im Park spazieren gegangen und dabei hätte er sie getroffen. Telefonnummer habe er keine von ihr gehabt. römisch 40 hätte in römisch 40 gewohnt und habe an einem College studiert, und zwar in der elften Klasse am römisch 40 . Sie hätten sich mindestens drei Mal in der Woche oder sogar öfters getroffen und sich über allgemeine Dinge wie seine Arbeit, ihr Studium, darüber, dass sie essen gehen etc. unterhalten. Er habe sich mit ihr immer im Park getroffen und sei ein paar Mal mit ihr essen gewesen. Sie hätten sich immer im Park verabredet. Er habe zwar ein Telefon gehabt und habe ihr auch einmal seine Nummer gegeben, aber sie hätte nie angerufen. Sie hätten eine freundschaftliche Beziehung gehabt, aber eine Heirat sei nicht geplant gewesen. Wer dieser Bursche, mit dem er Probleme gehabt habe, genau gewesen sei, könne er nicht sagen. römisch 40 habe nur gemeint, es handle sich um Verrückte, welche ihr nachlaufen würden. Das erste Mal hätte es nach ungefähr vier bis sechs Wochen, nachdem er römisch 40 kennen gelernt habe, Schwierigkeiten gegeben; dabei hätte der besagte Bursche ihn gefragt, wer er sei und was er mit dem Mädchen mache, und sei dann weggegangen. Nach weiteren zwei Wochen hätte dieser den Beschwerdeführer bedroht und sei noch eine Person bei diesem gewesen. Beim nächsten Mal wäre er dann mit ein paar Burschen aufgetaucht und hätte den Beschwerdeführer geschlagen. römisch 40 wäre auch dabei gewesen und hätte versucht zu schlichten, sie sei aber weggestoßen worden und wäre dann weggegangen, als andere gekommen seien. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer Verletzungen erlitten habe, antwortete er, dass er am Finger verletzt worden wäre und Schläge bekommen habe, aber man nichts sehen würde. Diese Auseinandersetzung habe vor ca. drei Monaten stattgefunden. Nachdem er von diesem Burschen geschlagen worden sei, habe dieser immer auf ihn gewartet, in der Wohngegend, im Bazar, und hätte er sich von diesem verfolgt gefühlt. Es habe danach aber keinen weiteren Vorfall mit dem Burschen bzw. eine Auseinandersetzung oder einen Streit oder einen Wortwechsel gegeben. Auch römisch 40 habe er danach nicht noch einmal getroffen bzw. gesehen. Er habe wegen der Probleme mit diesen Burschen aus Angst keine Anzeige erstattet, auch nicht als er geschlagen worden sei. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer das Mädchen gefragt hätte, wie der Bursche heiße, erwiderte er, dass er sie wegen diesem nicht mehr treffen habe können, da er sie verfolgt hätte. Auf neuerliche Nachfrage erklärte er, dass sie ihm, wenn er sie gefragt habe, gesagt hätte, dass er nicht über ihn reden solle. Auf Vorhalt, dass die Angaben des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz aufweisen und es sich dabei um eine Bedrohung - vorausgesetzt diese war zur Zeitpunkt der Ausreise überhaupt noch aktuell - durch Privatpersonen gehandelt hätte und er weder versucht habe, staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, noch sich Anhaltspunkte finden lassen, dass ihm die Behörden keine Hilfe gewährt hätten, entgegnete er, dass der Mann gesagt habe, dass er ihn umbringen würde, wenn er zur Polizei ginge.
Am Ende der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, nach Zustimmung durch den UNHCR einen Bescheid gemäß § 33 AsylG zu erlassen und ihm die Einreise vorläufig nicht gestattet werde.Am Ende der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, nach Zustimmung durch den UNHCR einen Bescheid gemäß Paragraph 33, AsylG zu erlassen und ihm die Einreise vorläufig nicht gestattet werde.
UNHCR Wien teilte am 02.07.2010 seine Zustimmung gemäß § 33 Abs 2 AsylG 2005 mit, da das Vorbringen des Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann.UNHCR Wien teilte am 02.07.2010 seine Zustimmung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG 2005 mit, da das Vorbringen des Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann.
2. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit angefochtenem Bescheid vom 02.07.2010 gemäß § 33 Abs. 1 Z 3 iVm § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab und erkannte den Status des Asylberechtigten nicht zu. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zuerkannt.2. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit angefochtenem Bescheid vom 02.07.2010 gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab und erkannte den Status des Asylberechtigten nicht zu. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zuerkannt.
Unter den Feststellungen führte die Verwaltungsbehörde aus, dass der Antragsteller Staatsangehöriger von Pakistan sei und seine Identität aufgrund des vorliegenden Reisepasses feststehe.
Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur aktuellen Lage in Pakistan mit nachvollziehbaren Quellenangaben (u.a. Deutsches Auswärtiges Amt (AA), September 2008; UK Home Office, Juli 2009; US Department of State (USDOS), Februar 2009). Daraus geht unter anderem hervor, dass abgeschobene Personen bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen einer Asylantragstellung nicht mit staatlichen Maßnahmen zu rechnen haben, die Funktionsfähigkeit der Polizeieinheiten und damit auch die Schutzfähigkeit vor privaten Verfolgungshandlungen regional unterschiedlich sein, aber eine generelle systematische Schutzunfähigkeit und -unwilligkeit der pakistanischen Behörden aus den Berichten nicht geschlossen werden könne und es in Pakistan genügend Großstädte gebe, wie z.B. Rawalpindi, Lahore, Karachi, Peshawar oder Multan, in denen sich gefährdete Personen in die Anonymität flüchten können. Die Möglichkeiten, sich in Pakistan eine Existenzgrundlage zu schaffen, würden sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung abhängen und könnten durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen werde es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Lagerarbeiter, LKW-Beifahrer, Tellerwäscher oder Abfallsammler ihren Lebensunterhalt zu sichern.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die ursprünglichen Angaben des Beschwerdeführes, er hätte mit dem Mädchen eine "Beziehung" gehabt, dieses ihm aber verschwiegen habe, dass es einen Freund hätte, durch die Aussagen in der Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Flughafen nicht bestätigt hätte werden können. So habe der Beschwerdeführer dort auf Befragen erklärt, dass es sich lediglich um eine Freundschaft, eigentlich nur um eine Bekanntschaft gehandelt hätte, die sich darin erschöpft habe, sich im Park zu treffen und einige Male essen zu gehen. "Ernste" Absichten bzw. Heiratsabsichten seien verneint worden. Der Beschwerdeführer habe weder den Familiennamen des Mädchens gewusst, noch habe es seine Telefonnummer gehabt, noch hätten gegenseitige Besuchte stattgefunden. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer angeführt hätte, das Mädchen seit ca. einem halben Jahr zu kennen und sie mindestens drei Mal in der Woche getroffen zu haben, erscheine es jedoch zweifelhaft, dass diese freundschaftliche Beziehung überhaupt bestanden habe, da der Beschwerdeführer praktisch nichts von dem Mädchen wisse. Zudem handle es sich nach den nunmehrigen Aussagen des Beschwerdeführers nicht um den Freund des Mädchens, sondern um einen offenbar lästigen Verehrer, wobei der Beschwerdeführer genaueres, etwa dessen Namen, nicht schildern habe können.
Selbst wenn man das Vorbringen der Beurteilung zu Grunde legen würde, hätte es nur einmal einen Übergriff auf den Beschwerdeführer gegeben, bei dem er aber nicht verletzt worden sei. An seinem Finger, auf den er auf die Frage nach Verletzungen gedeutet habe, hätte keine Verletzung erkannt werden können bzw. habe er angegeben, dass man nichts sehen würde. Die vorgebrachten Drohungen gegen den Beschwerdeführer würden auf rein persönlichen Motiven beruhen und seien keine asylrelevante Sachverhaltselemente behauptet worden. Auch habe der Beschwerdeführer selbst erklärt, nicht einmal versucht zu haben, staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Zudem liege diese Sache bereits drei Monate zurück, in denen der Beschwerdeführer das Mädchen nicht mehr getroffen habe und es sei auch zu keinen Vorfällen mehr gekommen. Es wäre daher offenbar der Grund für die Drohung bereits weggefallen.
Rechtlich wurde dargelegt, dass keine Verfolgungshandlungen bzw. Eingriffe von erheblicher Intensität, welche auf einen der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention sogenannten Gründe zurückzuführen wären, geltend gemacht wurden. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass im Falle von Pakistan weder im allgemeinen noch im konkreten Sachverhalt davon ausgegangen werden könne, dass der Staat nicht willig oder nicht fähig wäre, Schutz zu gewähren. Der Beschwerdeführer habe keine Anzeige wegen des Betreffenden erstattet. Auch könne kein Staat jeden seiner Bürger präventiv schützen.
Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass sich weder aus dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus der allgemeinen Lage in Pakistan Anhaltspunkte ergeben, er liefe im Falle seiner Rückkehr Gefahr, in Pakistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden und daher kein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 2 oder 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG vorliege. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr Repressalien zu erwarten hätte, zumal der Grund für die vorgebrachten Bedrohungen weggefallen sei. Zudem könne sich der Beschwerdeführer einer potentiellen Bedrohung durch einen Ortswechsel innerhalb Pakistan entziehen. Auch sei dem Beschwerdeführer zumutbar, für seinen Lebensunterhalt in Pakistan zu sorgen.Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt aus, dass sich weder aus dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus der allgemeinen Lage in Pakistan Anhaltspunkte ergeben, er liefe im Falle seiner Rückkehr Gefahr, in Pakistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden und daher kein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 2, oder 3 EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG vorliege. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr Repressalien zu erwarten hätte, zumal der Grund für die vorgebrachten Bedrohungen weggefallen sei. Zudem könne sich der Beschwerdeführer einer potentiellen Bedrohung durch einen Ortswechsel innerhalb Pakistan entziehen. Auch sei dem Beschwerdeführer zumutbar, für seinen Lebensunterhalt in Pakistan zu sorgen.
3. Gegen den Bescheid richtet sich die innerhalb offener Frist eingebrachte Beschwerde. In dieser wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe widerspruchsfrei beschrieben habe und dazu auch Beweismittel, jeweils in englischer Sprache, in Kopie vorgelegt werden. Dem Beschwerdeführer sei es aufgrund des pakistanischen Rechtswesens nicht möglich gewesen, die Drohungen anzuzeigen und den Schutz des Heimatstaates in Anspruch zu nehmen, dies nicht nur, da jene Personen, die ihm bedroht hätten, erklärt haben, dass sie ihn aufgrund der Anzeigeerstattung ebenfalls töten würden, sondern auch aufgrund eines nicht funktionierenden Rechtssystems, welches dem Beschwerdeführer keinen Schutz gewähren würde und Handlungen staatsnaher Gruppierungen auch außerhalb des Gesetztes tolerieren würde. Auch wäre das Bundesasylamt seiner Verpflichtung, den Sachverhalt durch ergänzende, gezielte Befragung vollständig zu ermitteln und vermeintliche Widersprüche aufzuklären, nicht nachgekommen. Zudem seien die Feststellungen unzutreffend und die herangezogenen Materialien der Länderdokumentation mangels Aktualität nicht repräsentativ. In Pakistan gebe es gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Volks- und Glaubensgruppen und stelle der wachsende religiöse Extremismus im Land ein kaum überschaubares Problem dar. Darüber hinaus würden sich in dem Vorbringen durchaus Hinweise finden, dass dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre.
Bei den vorgelegten Beweismitteln in Kopie handelt es sich um zwei First Information Reports (FIR) vom 15.04.2010 und 01.07.2010.
Bei dem FIR Nr. XXXX vom 15.04.2010 scheint der Beschwerdeführer als Anzeiger auf und geht aus der Anzeige hervor, dass der Beschwerdeführer am 15.04.2010, ungefähr um 01.30 Uhr Mittag, im Sialkot Park mit zwei Freunden gewesen sei, als die beschuldigte Person XXXX, XXXX, XXXX, mit vier unbekannten Personen, welche bewaffnet gewesen wären, in den Park gekommen wäre, und sie plötzlich begonnen hätten, auf den Beschwerdeführer mit Pistolen zu schießen. Der Beschwerdeführer habe entkommen können, und auch der Angreifer sei weggelaufen. Der Grund für diesen Vorfall wäre in der Affäre des Beschwerdeführers mit einem Mädchen gelegen, an dem der Beschuldigte ebenfalls Interesse gezeigt hätte. Der Beschuldigte hätte auch schlecht über den Beschwerdeführer bei der Familie des Mädchens gesprochen.Bei dem FIR Nr. römisch 40 vom 15.04.2010 scheint der Beschwerdeführer als Anzeiger auf und geht aus der Anzeige hervor, dass der Beschwerdeführer am 15.04.2010, ungefähr um 01.30 Uhr Mittag, im Sialkot Park mit zwei Freunden gewesen sei, als die beschuldigte Person römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , mit vier unbekannten Personen, welche bewaffnet gewesen wären, in den Park gekommen wäre, und sie plötzlich begonnen hätten, auf den Beschwerdeführer mit Pistolen zu schießen. Der Beschwerdeführer habe entkommen können, und auch der Angreifer sei weggelaufen. Der Grund für diesen Vorfall wäre in der Affäre des Beschwerdeführers mit einem Mädchen gelegen, an dem der Beschuldigte ebenfalls Interesse gezeigt hätte. Der Beschuldigte hätte auch schlecht über den Beschwerdeführer bei der Familie des Mädchens gesprochen.
Aus dem FIR Nr. XXXX vom 01.07.2010 ist ersichtlich, dass XXXX, der Vater des Beschwerdeführers, die Anzeige eingebracht habe und erzählt hätte, dass am 1. Juli in der Nacht, ungefähr gegen 10 Uhr, seine Familie zu Hause gewesen wäre, als plötzlich an die Tür geklopft worden sei und draußen die beschuldigte Person XXXX, Sohn von XXXX, mit zwei unbekannten Personen gestanden wäre. Als er die Türe geöffnet habe, hätten sie begonnen seinen Sohn XXXX zu bedrohen. Der Vater des Beschwerdeführers habe dann Lärm gemacht, sodass die Nachbarn gekommen wären und die beschuldigten Personen vertrieben hätten.Aus dem FIR Nr. römisch 40 vom 01.07.2010 ist ersichtlich, dass römisch 40 , der Vater des Beschwerdeführers, die Anzeige eingebracht habe und erzählt hätte, dass am 1. Juli in der Nacht, ungefähr gegen 10 Uhr, seine Familie zu Hause gewesen wäre, als plötzlich an die Tür geklopft worden sei und draußen die beschuldigte Person römisch 40 , Sohn von römisch 40 , mit zwei unbekannten Personen gestanden wäre. Als er die Türe geöffnet habe, hätten sie begonnen seinen Sohn römisch 40 zu bedrohen. Der Vater des Beschwerdeführers habe dann Lärm gemacht, sodass die Nachbarn gekommen wären und die beschuldigten Personen vertrieben hätten.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer eine Einvernahme in Gegenwart eines Rechtsberaters durchgeführt, hinzu kommt die Befragung anlässlich der Antragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Das Bundesasylamt hat - entgegen dem Beschwerdevorbringen - den Beschwerdeführer konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt; auch das Parteiengehör hinsichtlich der beabsichtigten Abweisung des Asylantrages wurde gewahrt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid und sind nicht zu beanstanden.
In der Beschwerde werden den individuellen Ausführungen des Bundesasylamtes keine konkreten stichhaltigen Argumente entgegensetzt bzw. wird kein substantiiertes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des Asylgerichtshofes bzw. einer ergänzenden Befragung geboten hätte.
Bezüglich des Vorbringens der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist festzuhalten, dass der Sachverhalt aus Sicht des Asylgerichtshofes durch die Verwaltungsbehörde sehr wohl (hinreichend) geklärt wurde und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt verschiedenste Fragen zu den Fluchtgründen gestellt wurden, welche vom Beschwerdeführer aber nicht hinreichend substantiiert beantwortet wurden.
Ferner sind nach Ansicht des erkennenden Gerichtshofes die von der Verwaltungsbehörde getroffenen Länderfeststellungen auf Basis der zu Grunde gelegten Länderberichte für den konkreten Fall ausreichend und haben sich zu den Folgeberichten des Auswärtigen Amtes von März 2010, des US State Departments von März 2010 und des UK Home Office von Jänner 2010 keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben.
Zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der pakistanischen Behörden sowie zur Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative wird auf die Erwägungen unter 5.1. verwiesen.
Was die in der Beschwerde vorgelegten Beweismittel (zwei FIR über eine Anzeige des Beschwerdeführers und eine Anzeige seines Vaters) anbelangt, so lassen sich diese (offensichtlich) nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren in Einklang bringen (vgl. die Ausführungen unter 4.) und sind überdies auf subjektive Behauptungen gestützte Anzeigen, welche jederzeit von jedermann erstattet werden können, regelmäßig nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit des Vorbringens bzw. eine asylrelevante Verfolgung zu belegen.Was die in der Beschwerde vorgelegten Beweismittel (zwei FIR über eine Anzeige des Beschwerdeführers und eine Anzeige seines Vaters) anbelangt, so lassen sich diese (offensichtlich) nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren in Einklang bringen vergleiche die Ausführungen unter 4.) und sind überdies auf subjektive Behauptungen gestützte Anzeigen, welche jederzeit von jedermann erstattet werden können, regelmäßig nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit des Vorbringens bzw. eine asylrelevante Verfolgung zu belegen.
Der Sachverhalt stellt sich, auch unter Berücksichtigung des Beschwerdeschriftsatzes, als geklärt dar.
3. Das Bundesasylamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass keine Verfolgungshandlungen bzw. Eingriffe von erheblicher Intensität iSd Art. 33 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 geltend gemacht wurden bzw. vorliegen.3. Das Bundesasylamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass keine Verfolgungshandlungen bzw. Eingriffe von erheblicher Intensität iSd Artikel 33, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 geltend gemacht wurden bzw. vorliegen.
Art. 33 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 sieht vor, dass diese Bestimmung zur Anwendung gelangt, wenn der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend macht. § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG definiert Verfolgung als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie.Artikel 33, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 sieht vor, dass diese Bestimmung zur Anwendung gelangt, wenn der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend macht. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG definiert Verfolgung als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie.
Artikel 9 der Statusrichtlinie (2004/83/EG) lautet:
(1) Als Verfolgung im Sinne des Artikels 1A der Genfer Flüchtlingskonvention gelten Handlungen, die
a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder
b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a) beschriebenen Weise betroffen ist.
(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
Die vom Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt vorgebrachten Bedrohungen und Schläge bei einem Vorfall, welche gemäß eigenen Aussagen zu einer offenbar leichten nicht sichtbaren Verletzung am Finger geführt haben sollen, vermögen in der geschilderten Weise nicht die geforderte Erheblichkeit und Intensität zu erreichen, dass sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Zudem hat das Bundesasylamt zutreffenderweise die Aktualität der Bedrohungen verneint.
4. Nun wurde zwar in der Beschwerde ein FIR hinsichtlich einer Anzeige des Beschwerdeführers vorgelegt, aus welchem sich ergibt, dass auf ihn auch geschossen wurde, wodurch die Qualifikation als Verfolgungshandlung relativiert werden könnte, jedoch ist, abgesehen davon, dass es sich dabei um eine unzulässige Neuerung im Sinne des § 40 AsylG 2005 handelt, darauf hinzuweisen, dass die vorgelegten First Information Reports in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers auf eine offenkundige Unglaubhaftigkeit der Fluchtgründe iSd § 33 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 schließen lassen.4. Nun wurde zwar in der Beschwerde ein FIR hinsichtlich einer Anzeige des Beschwerdeführers vorgelegt, aus welchem sich ergibt, dass auf ihn auch geschossen wurde, wodurch die Qualifikation als Verfolgungshandlung relativiert werden könnte, jedoch ist, abgesehen davon, dass es sich dabei um eine unzulässige Neuerung im Sinne des Paragraph 40, AsylG 2005 handelt, darauf hinzuweisen, dass die vorgelegten First Information Reports in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers auf eine offenkundige Unglaubhaftigkeit der Fluchtgründe iSd Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 schließen lassen.
So reichte der Beschwerdeführer einen FIR ein, in dem er hinsichtlich eines Vorfalles am 15.04.2010 als Anzeiger hervorgeht, obwohl er in der erstinstanzlichen Einvernahme zweimal ausdrücklich erklärt hat, aus Angst keine Anzeige erstattet zu haben. Auch hat er beim Bundesasylamt ausgesagt, keine näheren Angaben zu dem Burschen, welcher ihn verfolgt hätte, machen zu können und auch dessen Namen nicht zu kennen bzw. wich er den entsprechenden Fragen nach dieser Person aus, während nunmehr im FIR vom 15.04.2010, basierend auf seiner Anzeige, ebenso wie im FIR vom 01.07.2010, der Name dieses Burschen mit XXXX, Sohn des XXXX, aufscheint, und ist nicht ersichtlich oder nachvollziehbar, warum er dessen Namen nicht bereits beim Bundesasylamt anzuführen vermochte. Hinzu kommt noch die unterschiedliche Darstellung des Angriffs auf den Beschwerdeführer im Park, bei dem der Beschwerdeführer bei seinen Befragungen keine Schüsse auf ihn erwähnte, seine unsubstantiierten Aussagen zu dem Mädchen XXXX, von dem er nicht einmal den Familiennamen wusste, und deren angeblichen Beziehung sowie die im Bezug zur Einvernahme nicht stimmige Erzählung des Beschwerdeführers in der Erstbefragung.So reichte der Beschwerdeführer einen FIR ein, in dem er hinsichtlich eines Vorfalles am 15.04.2010 als Anzeiger hervorgeht, obwohl er in der erstinstanzlichen Einvernahme zweimal ausdrücklich erklärt hat, aus Angst keine Anzeige erstattet zu haben. Auch hat er beim Bundesasylamt ausgesagt, keine näheren Angaben zu dem Burschen, welcher ihn verfolgt hätte, machen zu können und auch dessen Namen nicht zu kennen bzw. wich er den entsprechenden Fragen nach dieser Person aus, während nunmehr im FIR vom 15.04.2010, basierend auf seiner Anzeige, ebenso wie im FIR vom 01.07.2010, der Name dieses Burschen mit römisch 40 , Sohn des römisch 40 , aufscheint, und ist nicht ersichtlich oder nachvollziehbar, warum er dessen Namen nicht bereits beim Bundesasylamt anzuführen vermochte. Hinzu kommt noch die unterschiedliche Darstellung des Angriffs auf den Beschwerdeführer im Park, bei dem der Beschwerdeführer bei seinen Befragungen keine Schüsse auf ihn erwähnte, seine unsubstantiierten Aussagen zu dem Mädchen römisch 40 , von dem er nicht einmal den Familiennamen wusste, und deren angeblichen Beziehung sowie die im Bezug zur Einvernahme nicht stimmige Erzählung des Beschwerdeführers in der Erstbefragung.
Die Behauptungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen entsprechen somit offensichtlich nicht den Tatsachen. Die Offenkundigkeit der Unglaubwürdigkeit ergibt sich zusammengefasst eindeutig in einer Gesamtbetrachtung der qualifiziert vagen, nicht plausiblen, uneinheitlichen Ausführungen des Beschwerdeführers und der schwerwiegenden Diskrepanzen zwischen den Angaben im FIR und den Schilderungen des Beschwerdeführers.
Demnach sind die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 eindeutig erfüllt.Demnach sind die Voraussetzungen des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 eindeutig erfüllt.
5. Sonstige Hinweise, dass dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen wäre, sind auf Basis der schlüssigen Feststellungen zur Lage in Pakistan nicht aufgetreten.
5.1. Selbst wenn das Fluchtvorbringen der Beurteilung zu Grunde gelegt werden würde, kann diesem keine Asylrelevanz beigemessen werden.
Zum einen kann kein Konnex zu einem GFK-Grund erkannt werden, wie schon vom Bundesasylamt festgehalten wurde.
Zum anderen ist eine Verfolgung durch Drittpersonen im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention nur insofern relevant, als der Staat aus einem GFK-Grund nicht willig bzw. fähig ist, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren. Dies kann jedoch im konkreten Fall nicht angenommen werden. Weder kann - entgegnen dem Beschwerdevorbringen - aufgrund der Länderberichte davon ausgegangen werden, dass die pakistanischen Behörden generell bei Übergriffen und Bedrohungen durch Privatpersonen, hier durch einen Rivalen um die Gunst eines Mädchens und dessen Freunde, schutzunfähig oder schutzunwillig wären, noch haben sich im konkreten Fall des Beschwerdeführers begründete konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Polizei (aus einem GFK-Grund) tatsächlich untätig geblieben wäre und ihn nicht schützen könnte bzw. würde. Derartiges wurde vom Beschwerdeführer über die bloß allgemein in den Raum gestellte Behauptung eines nicht funktionierenden Rechtssystems in Pakistan hinaus auch nicht substantiiert geltend gemacht. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass Bestechung und Korruption der Behörden in Pakistan vorkommen können, jedoch kann auf Basis der Länderberichte nicht geschlossen werden, dass die Polizei sich systematisch beeinflussen oder bestechen lässt und bei einer entsprechenden Anzeige untätig bleiben würde. So hat die Polizei - gemäß den vorgelegten Bescheinigungsmitteln - auch die Anzeigen des Beschwerdeführers und seines Vaters entgegengenommen und ist davon auszugehen, dass sie Ermittlungen führen und entsprechende Maßnahmen setzen wird. Auch ist - dem Bundesasylamt folgend - auszuführen, dass es außerhalb der Möglichkeit eines Staates liegt, jeden denkbaren Übergriff Dritter präventiv zu verhindern bzw. keine Polizei in jedem Fall im Stande ist, ein Verbrechen (bzw. eine gerichtlich strafbare Handlung) bereits im vorhinein zu verhüten oder in der Folge lückenlos aufzuklären und dass polizeiliche Erhebungen auch längere Zeit in Anspruch nehmen und unter Umständen erfolglos bleiben können, ohne dass daraus auf eine mangelnde Schutzfähigkeit oder eine fehlende Schutzwilligkeit der Behörden geschlossen werden könnte.
Darüber hinaus wird auf die Möglichkeit verwiesen, sich in anderen Landesteilen Pakistans niederzulassen. Der Beschwerdeführer könnte somit durch Verlegung seines Aufenthaltsortes in eine andere Region Pakistans, beispielsweise in Großstädte wie Karachi, Multan oder Faisalabad, einer potentiellen Verfolgung entgehen. Dass diese Personen so ein großes Interesse an dem Beschwerdeführer haben, dass sie ihn überall in Pakistan suchen würden, kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht angenommen werden, ebenso wenig, dass sie ihn überall finden könnte, dies auch angesichts der Bevölkerungsdichte seines Herkunftslandes.
5.2. Aus den Länderberichten ist außerdem ersichtlich, dass in Pakistan trotz Menschenrechtsproblemen keine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen vorliegt. Es kann jedenfalls auf Basis der Länderberichte zum Entscheidungszeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass in Pakistan eine Situation herrscht, in der die Staatsgewalt zusammengebrochen wäre oder systematische schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen wären; an dieser Einschätzung vermögen auch die Anschläge der Taliban nichts zu ändern. Die pakistanischen Behörden sind auch durchaus in der Lage und bereit, radikalen religiösen Strömungen Einhalt zu gebieten und unternimmt der pakistanische Staat große Anstrengungen, religiös motivierte Konflikte bzw. Ausschreitungen und Terrorismus zu bekämpfen. Die Situation in Pakistan ist nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In Pakistan ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Auch sonst haben sich keine Art. 3 EMRK relevanten Hindernisse, nach Pakistan zurückzukehren, ergeben bzw. wurde kein Art. 3 EMRK relevantes Hindernis geltend gemacht. Eine mögliche und zumutbare Existenzsicherung des Beschwerdeführers in Pakistan, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, wird angenommen, dies angesichts seiner Berufserfahrung als Händler sowie des bestehenden sozialen Netzes durch seine Familienangehörigen. Eine schwere medizinisch belegte Krankheit ist im Asylverfahren nicht behauptet worden.Auch sonst haben sich keine Artikel 3, EMRK relevanten Hindernisse, nach Pakistan zurückzukehren, ergeben bzw. wurde kein Artikel 3, EMRK relevantes Hindernis geltend gemacht. Eine mögliche und zumutbare Existenzsicherung des Beschwerdeführers in Pakistan, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, wird angenommen, dies angesichts seiner Berufserfahrung als Händler sowie des bestehenden sozialen Netzes durch seine Familienangehörigen. Eine schwere medizinisch belegte Krankheit ist im Asylverfahren nicht behauptet worden.
6. Die Einschätzung der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages wurde auch durch UNHCR bestätigt.
7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht (§ 41 Abs. 7 AsylG 2005).7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht (Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005).
8. Da der Beschwerde im Flughafenverfahren ohnehin aufschiebende Wirkung zukommt (siehe § 33 Abs. 5, 2. Satz AsylG 2005, wonach die Zurückweisung erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden darf), war auf den in der Beschwerdeschrift enthaltenen Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht einzugehen.8. Da der Beschwerde im Flughafenverfahren ohnehin aufschiebende Wirkung zukommt (siehe Paragraph 33, Absatz 5, 2, Satz AsylG 2005, wonach die Zurückweisung erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden darf), war auf den in der Beschwerdeschrift enthaltenen Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht einzugehen.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Flughafenverfahren, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, qualifizierte Unglaubwürdigkeit, staatlicher SchutzZuletzt aktualisiert am
10.09.2010