TE AsylGH Erkenntnis 2010/7/20 C5 243278-4/2008

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Veröffentlicht am 20.07.2010
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

C5 243.278-4/2008/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über den Antrag des Herrn XXXX, StA. Indien, auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 1.2.2005, 243.278/0-XIV/08/03, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über den Antrag des Herrn römisch 40 , StA. Indien, auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 1.2.2005, 243.278/0-XIV/08/03, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens zu Recht erkannt:

Der Antrag wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG als unbegründet abgewiesen.Der Antrag wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

1.1.1. Der Antragsteller (Wiederaufnahmswerber), ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 16.9.2003 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien) am 3.10.2003 gab er an, er sei Mitglied der Partei Akali Dal (Fraktion XXXX Mann); er habe keine Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den Behörden Indiens gehabt. Im März 2003 sei er einmal für zwei Tage in Haft gewesen. Einige Male seien Leute einer Räuberbande zu ihm gekommen und hätten etwas zu essen verlangt. Die Polizei habe nach ihnen gefragt, der Antragsteller habe sich aber vor den Räubern gefürchtet. Seit April 2002 sei die Polizei immer wieder gekommen, weil die Kongress-Partei an die Macht gekommen sei und die Polizei beeinflusst habe. Sie sei einige Male beim Antragsteller zu Hause gewesen und er habe sich verstecken müssen, weil er befürchtet habe, sie würden ihn "ungerecht befragen" und schlagen. Die Polizei verdächtige ihn, dass er die Namen der Räuber kenne und mit ihnen befreundet sei. Er sei einmal - 2002 - zu Hause verhaftet worden; die Akali Dal habe dann seine Entlassung bewirkt. Aus Angst habe er das Land verlassen müssen. Dem Antragsteller wurden Widersprüche bei seinen Zeitangaben vorgehalten; er gab keine Antwort. Auf die Frage, warum er nicht an einen anderen Ort gegangen sei, erklärte er, die Akali Dal habe entschieden, dass er ins Ausland gehen solle.1.1.1. Der Antragsteller (Wiederaufnahmswerber), ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 16.9.2003 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien) am 3.10.2003 gab er an, er sei Mitglied der Partei Akali Dal (Fraktion römisch 40 Mann); er habe keine Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den Behörden Indiens gehabt. Im März 2003 sei er einmal für zwei Tage in Haft gewesen. Einige Male seien Leute einer Räuberbande zu ihm gekommen und hätten etwas zu essen verlangt. Die Polizei habe nach ihnen gefragt, der Antragsteller habe sich aber vor den Räubern gefürchtet. Seit April 2002 sei die Polizei immer wieder gekommen, weil die Kongress-Partei an die Macht gekommen sei und die Polizei beeinflusst habe. Sie sei einige Male beim Antragsteller zu Hause gewesen und er habe sich verstecken müssen, weil er befürchtet habe, sie würden ihn "ungerecht befragen" und schlagen. Die Polizei verdächtige ihn, dass er die Namen der Räuber kenne und mit ihnen befreundet sei. Er sei einmal - 2002 - zu Hause verhaftet worden; die Akali Dal habe dann seine Entlassung bewirkt. Aus Angst habe er das Land verlassen müssen. Dem Antragsteller wurden Widersprüche bei seinen Zeitangaben vorgehalten; er gab keine Antwort. Auf die Frage, warum er nicht an einen anderen Ort gegangen sei, erklärte er, die Akali Dal habe entschieden, dass er ins Ausland gehen solle.

1.1.2. Mit Bescheid vom 7.10.2003, 03 28.143-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF BG BGBl. I 126/2002 ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Indien sei zulässig (Spruchpunkt II). Das Bundesasylamt beurteilte das Vorbringen des Antragstellers nicht als glaubwürdig und begründete dies näher. Weiters verneinte es, dass der Antragsteller iSd § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 und 2 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 (in der Folge: FrG) bedroht oder gefährdet sei.1.1.2. Mit Bescheid vom 7.10.2003, 03 28.143-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 BGBl. römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, ab (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Indien sei zulässig (Spruchpunkt römisch zwei). Das Bundesasylamt beurteilte das Vorbringen des Antragstellers nicht als glaubwürdig und begründete dies näher. Weiters verneinte es, dass der Antragsteller iSd Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins und 2 Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 (in der Folge: FrG) bedroht oder gefährdet sei.

Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 13.10.2003 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.

1.1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 16.10.2003 Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat. Mit Bescheid vom 5.2.2005, 243.278/0-XIV/08/03, wies der unabhängige Bundesasylsenat diese Berufung gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 ab. In diesem Bescheid hielt er fest, es könne nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller von der Polizei inhaftiert oder schikaniert worden sei. Das Vorbringen des Antragstellers zu Problemen mit der Polizei - insbesondere seine Inhaftierungen wegen der Verpflegung einer kriminellen Bande und wegen seiner Mitgliedschaft in der Akali Dal - sei unglaubwürdig, und zwar auf Grund eklatanter Widersprüche und unüberbrückbarer Divergenzen in den Angaben vor dem Bundesasylamt, in der schriftlichen Berufung und in der mündlichen Berufungsverhandlung. Diese Widersprüche stellte der unabhängige Bundesasylsenat in seinem Bescheid breit dar. Der Vollständigkeit halber merkte er an, dass die vom Antragsteller geschilderten Probleme lokal begrenzt seien und er sich in einen anderen Teil Indiens hätte begeben können, um den Problemen aus dem Weg zu gehen. Er habe in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben, es wäre ihm möglich gewesen, woanders zu leben, seine Partei habe aber entschieden, dass er ins Ausland gehen solle; dies habe er in der Berufungsverhandlung wiederholt.1.1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 16.10.2003 Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat. Mit Bescheid vom 5.2.2005, 243.278/0-XIV/08/03, wies der unabhängige Bundesasylsenat diese Berufung gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 ab. In diesem Bescheid hielt er fest, es könne nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller von der Polizei inhaftiert oder schikaniert worden sei. Das Vorbringen des Antragstellers zu Problemen mit der Polizei - insbesondere seine Inhaftierungen wegen der Verpflegung einer kriminellen Bande und wegen seiner Mitgliedschaft in der Akali Dal - sei unglaubwürdig, und zwar auf Grund eklatanter Widersprüche und unüberbrückbarer Divergenzen in den Angaben vor dem Bundesasylamt, in der schriftlichen Berufung und in der mündlichen Berufungsverhandlung. Diese Widersprüche stellte der unabhängige Bundesasylsenat in seinem Bescheid breit dar. Der Vollständigkeit halber merkte er an, dass die vom Antragsteller geschilderten Probleme lokal begrenzt seien und er sich in einen anderen Teil Indiens hätte begeben können, um den Problemen aus dem Weg zu gehen. Er habe in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben, es wäre ihm möglich gewesen, woanders zu leben, seine Partei habe aber entschieden, dass er ins Ausland gehen solle; dies habe er in der Berufungsverhandlung wiederholt.

Rechtlich folgerte die Berufungsbehörde, auf Grund des festgestellten Sachverhaltes sei es nicht glaubhaft, dass dem Antragsteller mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung in ganz Indien drohe. Angesichts seines gesamten Vorbringens sei auszuschließen, dass er zu dem von der Polizei in ganz Indien gesuchten (kleinen) Personenkreis gehöre. Er hätte daher auch bei der Einreise nach Indien keine Probleme und könne sich überall niederlassen. Für ihn bestehe daher überdies eine inländische Fluchtalternative.

Weiters verneinte der unabhängige Bundesasylsenat, dass der Antragsteller iSd § 8 Abs. 1 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 und 2 FrG bedroht oder gefährdet sei.Weiters verneinte der unabhängige Bundesasylsenat, dass der Antragsteller iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins und 2 FrG bedroht oder gefährdet sei.

Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 9.2.2005 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.

1.1.4. Mit Beschluss vom 30.6.2005 lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer gegen diesen Berufungsbescheid gerichteten Beschwerde ab.

1.2.1. Mit Schriftsatz vom 2.8.2005 stellte der - inzwischen rechtsfreundlich vertretene - Antragsteller schriftlich einen weiteren Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Bei einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) gab er jedoch an, er wolle keinen neuen Asylantrag stellen, sondern nur Beweise und Dokumente hinsichtlich seines ersten Antrages vorlegen. Sein Rechtsfreund habe ihn vermutlich nicht richtig verstanden. Der Organwalter des Bundesasylamtes telefonierte mit dem Rechtsfreund des Antragstellers; dieser gab an, er habe versehentlich - auf Grund von Sprachschwierigkeiten - einen neuen Asylantrag gestellt; er wolle aber nunmehr eine Wiederaufnahme des Verfahrens bewirken und ersuche, diese Änderung vorzunehmen.

Der Antragsteller legte bei dieser Einvernahme - nach der darüber aufgenommenen Niederschrift - insgesamt sechs "in indischer und englischer Sprache" abgefasste Dokumente vor; dabei handle es sich um zwei Parteibestätigungen, drei Zahlungsbelege betreffend seinen Mitgliedsbeitrag und zwei eidesstattliche Erklärungen, eine von seinem Vater und eine von einem "Gemeinderatsvorsitzenden". Auf die Frage, warum er diese Dokumente erst jetzt vorlege, antwortete der Antragsteller, er habe schon seit Langem versucht, sie sich schicken zu lassen, es habe jedoch bisher nicht funktioniert, weil die Behörden diese Dokumente nicht ausgestellt hätten. Er habe sie vor etwa zwei bis drei Wochen auf dem Postwege erhalten.

1.2.2. Der unabhängige Bundesasylsenat ließ die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen ins Deutsche übersetzen. In einem Schreiben vom 10.8.2005 bestätigt ein Funktionär der Shiromani Akali Dal Amritsar, dass der Antragsteller seit XXXX aktives Mitglied des Jugendflügels dieser Partei sei. Er werde auf Grund seiner Parteimitgliedschaft von der Polizei schikaniert; sein Leben sei in Gefahr. In einem zweiten Schreiben ("Affidavit") vom 12.8.2005 bestätigt ein Dorfvorsteher (Sarpanch), er habe dreimal persönlich interveniert, um den Antragsteller freizubekommen, als er rechtswidrig von der Polizei angehalten worden sei. Die Polizei suche ihn noch immer; bei einer Rückkehr wäre er in Gefahr. In einem weiteren Schreiben ("Affidavit") vom 12.8.2005 bestätigt ein Dorfvorsteher (Lambardar), er sei der Vater des Antragstellers und aktives Mitglied der Shiromani Akali Dal (Amritsar) und werde mit seiner Familie seit XXXX von der Polizei schikaniert. Wie im ersten Affidavit heißt es auch hier, der Schreiber habe dreimal persönlich interveniert, um den Antragsteller freizubekommen, als er rechtswidrig von der Polizei angehalten worden sei. Die Polizei suche ihn noch immer; bei einer Rückkehr wäre er in Gefahr. In weiteren Schreiben vom XXXX, vom 2.11.2004 und vom 2.4.2005 wird der Erhalt von Geldbeträgen bestätigt, die der Antragsteller für die Aufnahme als Mitglied, für eine Todestagsfeier und für eine Parteikassa entrichtet habe.1.2.2. Der unabhängige Bundesasylsenat ließ die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen ins Deutsche übersetzen. In einem Schreiben vom 10.8.2005 bestätigt ein Funktionär der Shiromani Akali Dal Amritsar, dass der Antragsteller seit römisch 40 aktives Mitglied des Jugendflügels dieser Partei sei. Er werde auf Grund seiner Parteimitgliedschaft von der Polizei schikaniert; sein Leben sei in Gefahr. In einem zweiten Schreiben ("Affidavit") vom 12.8.2005 bestätigt ein Dorfvorsteher (Sarpanch), er habe dreimal persönlich interveniert, um den Antragsteller freizubekommen, als er rechtswidrig von der Polizei angehalten worden sei. Die Polizei suche ihn noch immer; bei einer Rückkehr wäre er in Gefahr. In einem weiteren Schreiben ("Affidavit") vom 12.8.2005 bestätigt ein Dorfvorsteher (Lambardar), er sei der Vater des Antragstellers und aktives Mitglied der Shiromani Akali Dal (Amritsar) und werde mit seiner Familie seit römisch 40 von der Polizei schikaniert. Wie im ersten Affidavit heißt es auch hier, der Schreiber habe dreimal persönlich interveniert, um den Antragsteller freizubekommen, als er rechtswidrig von der Polizei angehalten worden sei. Die Polizei suche ihn noch immer; bei einer Rückkehr wäre er in Gefahr. In weiteren Schreiben vom römisch 40 , vom 2.11.2004 und vom 2.4.2005 wird der Erhalt von Geldbeträgen bestätigt, die der Antragsteller für die Aufnahme als Mitglied, für eine Todestagsfeier und für eine Parteikassa entrichtet habe.

2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

2.1.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.2.1.1.1. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz Asylgesetz 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, in der Folge: AsylG 2005) idF Art. I Z 63 des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt."Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster und zweiter Satz Asylgesetz 2005 (Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Folge: AsylG 2005) in der Fassung Artikel römisch eins, Ziffer 63, des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. römisch eins 122 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. römisch eins 101 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, zu führen.

2.1.1.2. Der Antragsteller hat seinen Asylantrag vor dem 1.5.2004 gestellt; das Wiederaufnahmeverfahren ist daher nach dem AsylG 1997 idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen.2.1.1.2. Der Antragsteller hat seinen Asylantrag vor dem 1.5.2004 gestellt; das Wiederaufnahmeverfahren ist daher nach dem AsylG 1997 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, zu führen.

Das Verfahren war am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, es ist daher vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

2.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:2.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:

AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG und auf § 38 AsylG 1997. § 38 AsylG 1997 spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen.Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG und auf Paragraph 38, AsylG 1997. Paragraph 38, AsylG 1997 spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich Paragraph 38, AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen.

2.2.1.1. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und (Z 1) wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder (Z 2) wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder (Z 3) wenn der Bescheid gemäß § 38 AVG von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist. Voraussetzung für die Stattgabe eines Antrages auf Wiederaufnahme ist, dass ein zumindest formell rechtskräftiger Bescheid vorliegt (VwGH 22.12.1999, 98/01/0423; vgl. weiters die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998] E 19 f. zu § 69 AVG wiedergegebene Rsp.).2.2.1.1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und (Ziffer eins,) wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder (Ziffer 2,) wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder (Ziffer 3,) wenn der Bescheid gemäß Paragraph 38, AVG von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist. Voraussetzung für die Stattgabe eines Antrages auf Wiederaufnahme ist, dass ein zumindest formell rechtskräftiger Bescheid vorliegt (VwGH 22.12.1999, 98/01/0423; vergleiche weiters die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998] E 19 f. zu Paragraph 69, AVG wiedergegebene Rsp.).

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zweier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zweier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 AVG die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides ist die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur noch aus den Gründen des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zulässig.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides ist die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur noch aus den Gründen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zulässig.

Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht gemäß § 69 Abs. 4 AVG der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, dann diesem. Vor dem Hintergrund des § 23 Abs. 1 AsylGHG geht der Asylgerichtshof davon aus, dass diese Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates, sollte er selbst (oder vor ihm der unabhängige Bundesasylsenat) entschieden haben, ihm zukommt.Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, dann diesem. Vor dem Hintergrund des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG geht der Asylgerichtshof davon aus, dass diese Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates, sollte er selbst (oder vor ihm der unabhängige Bundesasylsenat) entschieden haben, ihm zukommt.

2.2.1.2.1. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen gestützt werden, die erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht jedoch um Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstanden sind ("nova causa superveniens" oder "nova producta") (vgl. VwGH 8.11.1991, 91/18/0101; 7.4.2000, 96/19/2240; 20.6.2001, 95/08/0036; 10.10.2001, 98/03/0259; sa. die bei Walter/Thienel, E 124 bis 126 zu § 69 AVG, zitierte Rsp.). Neu hervorgekommen sind Tatsachen oder Beweismittel somit dann, wenn sie bereits bestanden haben, als das seinerzeitige Verfahren noch offen war, jedoch erst nach Abschluss des Verfahrens geltend gemacht werden können. Dagegen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens entstanden sind, nicht neu hervorgekommen im Sinne dieser Bestimmung. "Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen (vgl. VwGH 19.4.1995, 90/07/0124; 29.1.2008, 2006/05/0232).2.2.1.2.1. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen gestützt werden, die erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht jedoch um Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstanden sind ("nova causa superveniens" oder "nova producta") vergleiche VwGH 8.11.1991, 91/18/0101; 7.4.2000, 96/19/2240; 20.6.2001, 95/08/0036; 10.10.2001, 98/03/0259; sa. die bei Walter/Thienel, E 124 bis 126 zu Paragraph 69, AVG, zitierte Rsp.). Neu hervorgekommen sind Tatsachen oder Beweismittel somit dann, wenn sie bereits bestanden haben, als das seinerzeitige Verfahren noch offen war, jedoch erst nach Abschluss des Verfahrens geltend gemacht werden können. Dagegen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens entstanden sind, nicht neu hervorgekommen im Sinne dieser Bestimmung. "Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen vergleiche VwGH 19.4.1995, 90/07/0124; 29.1.2008, 2006/05/0232).

Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im seinerzeitigen Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhalts und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz. 4. Teilband: §§ 68 - 82 a [2009], § 69 Rz 42).Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im seinerzeitigen Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhalts und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz. 4. Teilband: Paragraphen 68, - 82 a [2009], Paragraph 69, Rz 42).

Die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel müssen entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens geeignet sein, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustandekommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist (VwGH 19.4.2007, 2004/09/0159). Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung hat, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den Bescheid, der den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildet, oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.4.2007, 2004/09/0159). Die Relevanz des behaupteten Wiederaufnahmetatbestandes ist immer an dem in der Sache selbst ergangenen rechtskräftigen Bescheid zu messen (VwGH 18.12.1996, 95/20/0672). Eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft (VwGH 19.3.2003, 2000/08/0105; 7.9.2005, 2003/08/0093). Es obliegt der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. die bei Walter/Thienel, E 117 zu § 69 AVG, zitierte Rsp.).Die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel müssen entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens geeignet sein, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustandekommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist (VwGH 19.4.2007, 2004/09/0159). Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung hat, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den Bescheid, der den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildet, oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.4.2007, 2004/09/0159). Die Relevanz des behaupteten Wiederaufnahmetatbestandes ist immer an dem in der Sache selbst ergangenen rechtskräftigen Bescheid zu messen (VwGH 18.12.1996, 95/20/0672). Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft (VwGH 19.3.2003, 2000/08/0105; 7.9.2005, 2003/08/0093). Es obliegt der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche die bei Walter/Thienel, E 117 zu Paragraph 69, AVG, zitierte Rsp.).

2.2.1.2.2. Voraussetzung einer Wiederaufnahme ist, dass die Tatsachen (Beweismittel) im seinerzeitigen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und darüber hinaus auch, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jedes Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (vgl. VwGH 19.3.2003, 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 22.12.2005, 2004/07/0209) oder eine (eventuelle) Mangelhaftigkeit des früheren Verfahrens nachträglich geltend zu machen (VwGH 25.06.1997, 96/01/0242; 10.10.2001, 98/03/0259). Das Verschulden iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Verschulden iSd § 1294 ABGB (VwGH 9.6.1994, 94/06/0106). Maß für seine Beurteilung ist ein Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, der bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewandt werden kann. Konnte die Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie das aber, so liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 10.10.2001, 98/03/0259; 22.12.2005, 2004/07/0209). Ein derartiges Verschulden liegt auch vor, wenn in der Erwartung einer günstigen Entscheidung eine für ihre Herbeiführung mögliche Beweisführung (zB ein Privatgutachten) unterlassen wird (VwGH 9.6.1994, 94/06/0106).2.2.1.2.2. Voraussetzung einer Wiederaufnahme ist, dass die Tatsachen (Beweismittel) im seinerzeitigen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und darüber hinaus auch, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jedes Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus vergleiche VwGH 19.3.2003, 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 22.12.2005, 2004/07/0209) oder eine (eventuelle) Mangelhaftigkeit des früheren Verfahrens nachträglich geltend zu machen (VwGH 25.06.1997, 96/01/0242; 10.10.2001, 98/03/0259). Das Verschulden iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Verschulden iSd Paragraph 1294, ABGB (VwGH 9.6.1994, 94/06/0106). Maß für seine Beurteilung ist ein Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, der bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewandt werden kann. Konnte die Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie das aber, so liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 10.10.2001, 98/03/0259; 22.12.2005, 2004/07/0209). Ein derartiges Verschulden liegt auch vor, wenn in der Erwartung einer günstigen Entscheidung eine für ihre Herbeiführung mögliche Beweisführung (zB ein Privatgutachten) unterlassen wird (VwGH 9.6.1994, 94/06/0106).

2.2.2.1. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist Voraussetzung einer Wiederaufnahme ua., dass ein zumindest formell rechtskräftiger Bescheid vorliegt (Pt. 2.2.1.1). Das ist hier der Fall, weil der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 1.2.2005 beiden Verfahrensparteien zugestellt worden und damit Bestandteil der Rechtsordnung und prinzipiell unanfechtbar geworden ist.2.2.2.1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist Voraussetzung einer Wiederaufnahme ua., dass ein zumindest formell rechtskräftiger Bescheid vorliegt (Pt. 2.2.1.1). Das ist hier der Fall, weil der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 1.2.2005 beiden Verfahrensparteien zugestellt worden und damit Bestandteil der Rechtsordnung und prinzipiell unanfechtbar geworden ist.

Im vorliegenden Fall kommt sachverhaltsbezogen nur der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG in Betracht. Dieser Grund liegt nur vor, wenn Tatsachen und Beweismittel hervorkommen, die bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, aber ohne Verschulden der Partei erst nachträglich verwertet werden können.Im vorliegenden Fall kommt sachverhaltsbezogen nur der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG in Betracht. Dieser Grund liegt nur vor, wenn Tatsachen und Beweismittel hervorkommen, die bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, aber ohne Verschulden der Partei erst nachträglich verwertet werden können.

2.2.2.2. Was der Antragsteller mit seinen neuen Beweismitteln belegen möchte, präzisiert er nicht; der schriftliche Antrag ist als neuer Asylantrag formuliert (vgl. oben Pt. 1.2.1), in der Niederschrift über die Einvernahme, in der klargestellt wurde, dass es sich um einen Wiederaufnahmsantrag handle, heißt es nur, die Dokumente bezögen sich auf das abgeschlossene Verfahren, es handle sich um "zwei Parteibestätigungen, sowie drei Abschnitte der Bezahlung seines Mitgliedsbeitrages, weiters zwei eidesstattliche Erklärungen eine von seinem Vater und eine des Gemeinderatsvorsitzenden" (vgl. oben Pt. 1.2.1). Nach dem Inhalt der Dokumente (vgl. oben Pt. 1.2.2) wird damit iW die Mitgliedschaft des Antragstellers in der Partei Akali Dal (Mann) bestätigt und behauptet, er sei deshalb in Indien in Gefahr, die Polizei suche nach ihm.2.2.2.2. Was der Antragsteller mit seinen neuen Beweismitteln belegen möchte, präzisiert er nicht; der schriftliche Antrag ist als neuer Asylantrag formuliert vergleiche oben Pt. 1.2.1), in der Niederschrift über die Einvernahme, in der klargestellt wurde, dass es sich um einen Wiederaufnahmsantrag handle, heißt es nur, die Dokumente bezögen sich auf das abgeschlossene Verfahren, es handle sich um "zwei Parteibestätigungen, sowie drei Abschnitte der Bezahlung seines Mitgliedsbeitrages, weiters zwei eidesstattliche Erklärungen eine von seinem Vater und eine des Gemeinderatsvorsitzenden" vergleiche oben Pt. 1.2.1). Nach dem Inhalt der Dokumente vergleiche oben Pt. 1.2.2) wird damit iW die Mitgliedschaft des Antragstellers in der Partei Akali Dal (Mann) bestätigt und behauptet, er sei deshalb in Indien in Gefahr, die Polizei suche nach ihm.

Mehrere der Dokumente, nämlich das Schreiben eines Parteifunktionärs vom 10.8.2005, die beiden Bestätigungen ("Affidavits") vom 12.8.2005 und der Zahlungsbeleg vom 2.4.2005 sind erst nach rechtskräftigem Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstanden und daher schon aus diesem Grund nicht geeignet, den Wiederaufnahmsantrag zu begründen (VwGH 8.11.1991, 91/18/0101; weiters 11.6.1997, 96/01/1094; 19.3.2003, 2000/08/0105).

Aber auch wenn man davon absähe - ebenso hinsichtlich der beiden Zahlungsbelege vom XXXX und vom 2.11.2004 -, ist nicht klar, welches Beweisthema aus dem wiederaufgenommenen Verfahren die Dokumente überhaupt betreffen sollen. So wird die Behauptung, die der Antragsteller in der Berufungsverhandlung am 24.11.2004 aufgestellt hat, dass er nämlich seit vier Jahren Mitglied der Partei Akali Dal (Mann) sei, kaum durch einen Zahlungsbeleg vom XXXX unterstützt, der sich auf die Aufnahme (als Parteimitglied) bezieht, ebenso wenig durch die Bestätigung eines Parteifunktionärs, der Antragsteller sei seit XXXX Mitglied des Jugendflügels der Partei. Im abgeschlossenen Verfahren hat der Antragsteller einen Zusammenhang zwischen seiner Mitgliedschaft bei der Akali Dal und der Verfolgung durch die Polizei nur insofern hergestellt, als er in der Berufungsverhandlung behauptet hat, die Polizei habe ihn wegen der Terroristen verfolgt, die er verköstigt habe, dies aber nicht unter der Regierung der Akali Dal, sondern nur unter der Regierung der Kongress-Partei.Aber auch wenn man davon absähe - ebenso hinsichtlich der beiden Zahlungsbelege vom römisch 40 und vom 2.11.2004 -, ist nicht klar, welches Beweisthema aus dem wiederaufgenommenen Verfahren die Dokumente überhaupt betreffen sollen. So wird die Behauptung, die der Antragsteller in der Berufungsverhandlung am 24.11.2004 aufgestellt hat, dass er nämlich seit vier Jahren Mitglied der Partei Akali Dal (Mann) sei, kaum durch einen Zahlungsbeleg vom römisch 40 unterstützt, der sich auf die Aufnahme (als Parteimitglied) bezieht, ebenso wenig durch die Bestätigung eines Parteifunktionärs, der Antragsteller sei seit römisch 40 Mitglied des Jugendflügels der Partei. Im abgeschlossenen Verfahren hat der Antragsteller einen Zusammenhang zwischen seiner Mitgliedschaft bei der Akali Dal und der Verfolgung durch die Polizei nur insofern hergestellt, als er in der Berufungsverhandlung behauptet hat, die Polizei habe ihn wegen der Terroristen verfolgt, die er verköstigt habe, dies aber nicht unter der Regierung der Akali Dal, sondern nur unter der Regierung der Kongress-Partei.

Angesichts der zahllosen Widersprüche, in die sich der Antragsteller im abgeschlossenen Verfahren verwickelt hat, sind die nicht weiter substantiierten Bestätigungen nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis des Verfahrens zu führen: Dass der Antragsteller Mitglied der Akali Dal sei - wie sich aus den Zahlungsbelegen ergeben könnte -, belegt nicht, dass er in der von ihm beschriebenen Weise verfolgt worden ist; die Bestätigungen der Verfolgung selbst sind zu vage, um am Ergebnis etwas zu ändern.

Dazu kommt aber vor allem, dass der unabhängige Bundesasylsenat im abgeschlossenen Verfahren hilfsweise von der Möglichkeit einer inländischen Fluchtalternative ausgegangen ist; dabei hat er das Vorbringen des Antragstellers im Vorverfahren - hypothetisch - als richtig unterstellt. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die nun vorgelegten Dokumente an der Annahme einer inländischen Fluchtalternative etwas ändern könnten, die voraussetzungsgemäß gerade dann besteht, wenn das Vorbringen des Antragstellers im abgeschlossenen Verfahren als wahr unterstellt wird.

2.2.2.3. Der behauptete Wiederaufnahmegrund liegt daher nicht vor.

2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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