TE AsylGH Beschluss 2010/7/20 B4 256445-5/2010

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Veröffentlicht am 20.07.2010
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Spruch

B4 256.445-5/2010/6E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, serbischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.6.2010, Zl. 09 15.284-BAW, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , serbischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.6.2010, Zl. 09 15.284-BAW, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, begehrte erstmals am 17.2.2004 in Österreich die Gewährung von Asyl.

2. Mit Bescheid vom 28.12.2004, Zl. 04 01.149-BAL, wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF der Novelle 2003 (AsylG 1997) ab, stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach "Serbien und Montenegro" zulässig sei, und wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 (ohne Bestimmung eines Zielstaates) aus dem Bundesgebiet aus.2. Mit Bescheid vom 28.12.2004, Zl. 04 01.149-BAL, wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 in der Fassung der Novelle 2003 (AsylG 1997) ab, stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach "Serbien und Montenegro" zulässig sei, und wies ihn gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 (ohne Bestimmung eines Zielstaates) aus dem Bundesgebiet aus.

3. Die dagegen erhobene Berufung wies der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 16.2.2006, Zl. 256.445/0-IV/11/05, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ab, wobei er den Beschwerdeführer "nach Serbien und Montenegro" auswies.3. Die dagegen erhobene Berufung wies der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 16.2.2006, Zl. 256.445/0-IV/11/05, gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und Absatz 2, AsylG ab, wobei er den Beschwerdeführer "nach Serbien und Montenegro" auswies.

4. Die Behandlung der gegen den zuletzt genannten Bescheid erhobenen Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 4.9.2008, Zl. 2006/01/0319-6, gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG, § 33a VwGG ab.4. Die Behandlung der gegen den zuletzt genannten Bescheid erhobenen Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 4.9.2008, Zl. 2006/01/0319-6, gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG, Paragraph 33 a, VwGG ab.

5. Am 9.12.2009 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch: Asylantrag) ein.

6. Mit Bescheid vom 28.12.2009, Zl. 09 15.284-EAST OST, wies das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus. Eine Ausfertigung dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer am 28.12.2009 am Bundesasylamt persönlich ausgefolgt.6. Mit Bescheid vom 28.12.2009, Zl. 09 15.284-EAST OST, wies das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus. Eine Ausfertigung dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer am 28.12.2009 am Bundesasylamt persönlich ausgefolgt.

7. Mit einem am 13.1.2010 zur Post gegebenen Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist (sowie dass diesem Antrag aufschiebende Wirkung zuerkannt werde) und zog zugleich den zuletzt genannten Bescheid des Bundesasylamtes in Beschwerde.

8. Mit Schreiben vom 19.1.2010 leitete der Asylgerichtshof den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG an das (für die Entscheidung über diesen Antrag zuständige) Bundesasylamt weiter.8. Mit Schreiben vom 19.1.2010 leitete der Asylgerichtshof den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG an das (für die Entscheidung über diesen Antrag zuständige) Bundesasylamt weiter.

9. Mit Beschluss vom 21.1.2010, Zl. B4 256.445-3/2010/3E, wies der Asylgerichtshof die genannte Beschwerde gemäß § 23 Abs. 5 AVG iVm § 63 Abs. 1 AsylGHG als verspätet zurück.9. Mit Beschluss vom 21.1.2010, Zl. B4 256.445-3/2010/3E, wies der Asylgerichtshof die genannte Beschwerde gemäß Paragraph 23, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, AsylGHG als verspätet zurück.

10. Mit Bescheid vom 26.2.2010. Zl. 09 15.284-EAST Ost, gab das Bundesasylamt dem Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG statt.10. Mit Bescheid vom 26.2.2010. Zl. 09 15.284-EAST Ost, gab das Bundesasylamt dem Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG statt.

11. Mit Erkenntnis vom 12.3.2010, Zl. B4 256.445-4/2010/2E, gab der Asylgerichtshof der unter Punkt 7. erwähnten Beschwerde statt und hob den unter Punkt 6. dargestellten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz Asylgesetz 2005 auf.11. Mit Erkenntnis vom 12.3.2010, Zl. B4 256.445-4/2010/2E, gab der Asylgerichtshof der unter Punkt 7. erwähnten Beschwerde statt und hob den unter Punkt 6. dargestellten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz Asylgesetz 2005 auf.

12. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag des Beschwerdeführers abermals gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.6.2010 beim Bundesasylamt persönlich ausgefolgt.12. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag des Beschwerdeführers abermals gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.6.2010 beim Bundesasylamt persönlich ausgefolgt.

13. Am 28.6.2010 langte ein am 24.6.2010 zur Post gegebenes und als Beschwerde bezeichnetes Konvolut beim Asylgerichtshof ein. Dieser leitete es mit Schreiben vom gleichen Tag zuständigkeitshalber an das Bundesasylamt weiter, wo es am 2.7.2010 einlangte.

14. Mit Schreiben vom 9.7.2010, dem Beschwerdeführer zugestellt am 13.7.2010, teilte der Asylgerichtshof diesem mit, dass er vorläufig davon ausgehe, dass die Beschwerde gegen den unter Punkt 10. genannten Bescheid verspätet eingebracht worden sei (wobei auf § 22 Abs. 3 AsylG 2005 hingewiesen wurde, demzufolge die von § 63 Abs. 5 letzter Satz AVG normierte Möglichkeit, Rechtsmittel fristwahrend bei der Berufungsbehörde einzubringen, in Asylverfahren nicht besteht) und gab ihm zugleich die Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.14. Mit Schreiben vom 9.7.2010, dem Beschwerdeführer zugestellt am 13.7.2010, teilte der Asylgerichtshof diesem mit, dass er vorläufig davon ausgehe, dass die Beschwerde gegen den unter Punkt 10. genannten Bescheid verspätet eingebracht worden sei (wobei auf Paragraph 22, Absatz 3, AsylG 2005 hingewiesen wurde, demzufolge die von Paragraph 63, Absatz 5, letzter Satz AVG normierte Möglichkeit, Rechtsmittel fristwahrend bei der Berufungsbehörde einzubringen, in Asylverfahren nicht besteht) und gab ihm zugleich die Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.

15. In seiner selbst verfassten, am 20.7.2010 am Asylgerichtshof eingelangten Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.6.2010 am 24.6.2010 zur Post gegeben habe, wobei ihm ein Mitarbeiter der Post mitgeteilt habe, dass die Sendung am darauffolgenden Tag, d.h. am 25.6.2010, ankommen würde. Die Beschwerde sei daher ungeachtet der Verzögerung der Sendung fristgerecht eingebracht worden. Der Beschwerdeführer ersuche den Asylgerichtshof, nach dem Gesetz zu entscheiden.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

1.2. Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005.1.2. Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005.

2.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zweier Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. § 22 Abs. 12 AsylG 2005, wonach Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung und eine damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen ist, ist im gegenständlichen Verfahren, das bereits vor dem 1.1.2010 anhängig war, gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 nicht anzuwenden. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, bei bloß mündlicher Verkündung mit dieser.2.1. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zweier Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005, wonach Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung und eine damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen ist, ist im gegenständlichen Verfahren, das bereits vor dem 1.1.2010 anhängig war, gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 nicht anzuwenden. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, bei bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Gemäß § 22 Abs. 3 AsylG 2005, der gemäß § 75 Abs. 10 AsylG 2005 auch in Verfahren anzuwenden ist, die am 1.1.2010 bereits anhängig waren, gilt § 63 Abs. 5 letzter Satz AVG, demzufolge das Rechtsmittel fristwahrend bei der Berufungsbehörde eingebracht werden kann, in Asylverfahren nicht.Gemäß Paragraph 22, Absatz 3, AsylG 2005, der gemäß Paragraph 75, Absatz 10, AsylG 2005 auch in Verfahren anzuwenden ist, die am 1.1.2010 bereits anhängig waren, gilt Paragraph 63, Absatz 5, letzter Satz AVG, demzufolge das Rechtsmittel fristwahrend bei der Berufungsbehörde eingebracht werden kann, in Asylverfahren nicht.

Die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels kann außer in Fällen, in denen dem Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht bejahend entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich aufgrund der Aktenlage entscheiden werden (vgl. etwa VwGH 23.10.1986, 85/02/0251; 26.9.1996, 96/19/1710).Die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels kann außer in Fällen, in denen dem Wiedereinsetzungsantrag gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht bejahend entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich aufgrund der Aktenlage entscheiden werden vergleiche etwa VwGH 23.10.1986, 85/02/0251; 26.9.1996, 96/19/1710).

2.2. Wie auch der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt, wurde der angefochtene Bescheid diesem am 11.6.2010 durch persönliche Ausfolgung am Bundesasylamt zugestellt. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist endete somit am 25.6.2010. Die vorliegende Beschwerde langte jedoch erst am 2.7.2010 und damit verspätet beim Bundesasylamt ein. Weiters kann in Hinblick auf § 22 Abs. 3 AsylG 2005, auf den der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme nicht eingangen ist, nicht gesagt werden, dass er durch die Übermittlung der Beschwerde an den Asylgerichtshof diese fristwahrend eingebracht hätte.2.2. Wie auch der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt, wurde der angefochtene Bescheid diesem am 11.6.2010 durch persönliche Ausfolgung am Bundesasylamt zugestellt. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist endete somit am 25.6.2010. Die vorliegende Beschwerde langte jedoch erst am 2.7.2010 und damit verspätet beim Bundesasylamt ein. Weiters kann in Hinblick auf Paragraph 22, Absatz 3, AsylG 2005, auf den der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme nicht eingangen ist, nicht gesagt werden, dass er durch die Übermittlung der Beschwerde an den Asylgerichtshof diese fristwahrend eingebracht hätte.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 Asylgesetz 2005 iVm § 67d Abs. 4 AVG unterbleiben.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG unterbleiben.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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