Norm
AVG §71 Abs1Spruch
S3 412.678-2/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2010, GZ 10 01.915-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2010, GZ 10 01.915-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.Der Beschwerde wird stattgegeben und gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren und brachte am 02.03.2010 durch seine Mutter einen Antrag auf internationalen Schutz ein.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in Österreich geboren und brachte am 02.03.2010 durch seine Mutter einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2010 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien gemäß Art. 4 Abs. 3 Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tschechien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2010 wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien gemäß Artikel 4, Absatz 3, Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tschechien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist.
Dieser Bescheid wurde laut der im Verwaltungsakt befindlichen Übernahmebestätigung am 25.03.2010 der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers persönlich ausgefolgt.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde am 02.04.2010 der Post zur Beförderung an das Bundesasylamt übergeben.
Mit Telefax des Asylgerichtshofes vom 16.04.2010 wurde dem Beschwerdevertreter Gelegenheit gegeben, bis 20.04.2010 (einlangend) zur Verspätung der Beschwerde Stellung zu nehmen.
Am 20.04.2010 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt durch seinen Vertreter den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Darin wird ausgeführt, dass der Vertreter des Beschwerdeführers seiner Frau und Mitarbeiterin, Frau XXXX, am 01.04.2010 den Auftrag erteilt habe, die in dieser Beschwerdesache bereits kuvertierte Beschwerde auf das Postamt zu bringen und dort eingeschrieben aufzugeben. Frau XXXXsei eine immer äußerst zuverlässige und besonders aufmerksame Mitarbeiterin und Assistentin gewesen und habe bereits seit zwei Jahren völlig fehlerfrei gearbeitet. Ihr sei an diesem Tag ein Fehler passiert, weil sie durch die Geburtstagsparty und das Besorgen eines Geschenks für ihren Neffen abgelenkt gewesen sei. Der Schriftsatz mit der Beschwerde sei daher erst am nächsten Tag, also am 02.04.2010, zur Post gebracht worden. Der Vertreter habe von der Versäumung der Frist erst am 16.04.2010 durch Zustellung des Schreibens des Asylgerichtshofes vom 16.04.2010 Kenntnis erlangt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei daher rechtzeitig. Beigefügt wurde eine eidesstattliche Erklärung von Frau XXXX vom 20.04.2010.Am 20.04.2010 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt durch seinen Vertreter den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Darin wird ausgeführt, dass der Vertreter des Beschwerdeführers seiner Frau und Mitarbeiterin, Frau römisch 40 , am 01.04.2010 den Auftrag erteilt habe, die in dieser Beschwerdesache bereits kuvertierte Beschwerde auf das Postamt zu bringen und dort eingeschrieben aufzugeben. Frau XXXXsei eine immer äußerst zuverlässige und besonders aufmerksame Mitarbeiterin und Assistentin gewesen und habe bereits seit zwei Jahren völlig fehlerfrei gearbeitet. Ihr sei an diesem Tag ein Fehler passiert, weil sie durch die Geburtstagsparty und das Besorgen eines Geschenks für ihren Neffen abgelenkt gewesen sei. Der Schriftsatz mit der Beschwerde sei daher erst am nächsten Tag, also am 02.04.2010, zur Post gebracht worden. Der Vertreter habe von der Versäumung der Frist erst am 16.04.2010 durch Zustellung des Schreibens des Asylgerichtshofes vom 16.04.2010 Kenntnis erlangt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei daher rechtzeitig. Beigefügt wurde eine eidesstattliche Erklärung von Frau römisch 40 vom 20.04.2010.
Der Asylgerichtshof wies mit Beschluss vom 21.04.2010 die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2010 gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 wegen Verspätung als unzulässig zurück.Der Asylgerichtshof wies mit Beschluss vom 21.04.2010 die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2010 gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 wegen Verspätung als unzulässig zurück.
Mit Schreiben vom 14.06.2010 legte der Vertreter des Beschwerdeführers dem Bundesasylamt eine Bestätigung von Frau XXXX vor, wonach diese seit Sommer 2009 im Erwerb ihres Ehemannes, RA Mag. XXXX, mitwirke. Sie arbeite circa zehn Stunden pro Woche, und zwar vor allem bei der Buchhaltung, fülle zahlreiche Formulare aus und erledige auch die meisten Postwege. Weiters bestätige sie nochmals ausdrücklich, dass ihr ein solcher Fehler wie der gegenständliche noch niemals passiert sei, insbesondere auch nicht, seit sie bei ihrem Mann mitarbeite.Mit Schreiben vom 14.06.2010 legte der Vertreter des Beschwerdeführers dem Bundesasylamt eine Bestätigung von Frau römisch 40 vor, wonach diese seit Sommer 2009 im Erwerb ihres Ehemannes, RA Mag. römisch 40 , mitwirke. Sie arbeite circa zehn Stunden pro Woche, und zwar vor allem bei der Buchhaltung, fülle zahlreiche Formulare aus und erledige auch die meisten Postwege. Weiters bestätige sie nochmals ausdrücklich, dass ihr ein solcher Fehler wie der gegenständliche noch niemals passiert sei, insbesondere auch nicht, seit sie bei ihrem Mann mitarbeite.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab. Dabei wurde zwar in sachverhaltsmäßiger Hinsicht dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag gefolgt, jedoch bei der rechtlichen Beurteilung von einem groben Verschulden des Beschwerdevertreters ausgegangen.Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab. Dabei wurde zwar in sachverhaltsmäßiger Hinsicht dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag gefolgt, jedoch bei der rechtlichen Beurteilung von einem groben Verschulden des Beschwerdevertreters ausgegangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der vorgebracht wird, die Behörde erster Instanz übersehe, dass zwar das Verhalten von Mitarbeitern dem Rechtsanwalt grundsätzlich zuzurechnen sei, leichte Fahrlässigkeit des Mitarbeiters eines Rechtsanwaltes jedoch nur bei Verletzung der Überwachungspflicht eine Wiedereinsetzung hindere. Bei einer nicht juristisch gebildeten Mitarbeiterin könne ein einmaliges Übersehen einer Postaufgabe nur als leichte Fahrlässigkeit gewertet werden. Der Beschwerdevertreter habe seiner Mitarbeiterin einen klaren Auftrag gegeben, die Post noch am selben Tag aufzugeben. Das durch die Ablenkung infolge einer Geburtstagsfeier verursachte Versehen der Mitarbeiterin sei als leichtes Verschulden zu werten. Tatsächlich habe die Mitarbeiterin dem Beschwerdevertreter am 02.04.2010 vormittags bestätigt, dass die Post aufgegeben worden sei, ohne allerdings dazu zu sagen, dass dies erst am 02.04.2010 geschehen sei. Zu der fehlenden Verletzung der Überwachungspflicht habe der Beschwerdevertreter ein klares Vorbringen erstattet, nämlich dass er die klare Weisung gegeben habe, den Brief noch am selben Tag zur Post zu geben. Dass der Einschreibbeleg direkt in der Buchhaltung abgelegt worden sei, begründe jedenfalls kein Überwachungsverschulden bzw. sei für die Fristversäumnis nicht mehr kausal gewesen, habe allerdings eine Kenntnisnahme des Beschwerdevertreters von der Versäumnis verhindert.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Nach § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Nach Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis als unabwendbar zu qualifizieren, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann, und als unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und mit zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erwarten konnte (VwGH 09.06.2004, 2004/16/0096). Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft.
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird (VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung diese Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).
Die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Aufl., E 96 ff zu § 71 AVG). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt.Die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Aufl., E 96 ff zu Paragraph 71, AVG). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt.
Zu beurteilen ist das Verhalten des Rechtsanwaltes selbst. Ein Versehen eines Angestellten eines Rechtsanwaltes ist Letzterem (und damit auch der Partei) nur dann als Verschulden anzulasten, wenn der Rechtsanwalt die gebotene und ihm zumutbare Kontrolle über den Angestellten unterlassen hat. Unterläuft einem Angestellten, dessen Zuverlässigkeit glaubhaft dargetan wird, erst nach der Unterfertigung eines fristgebundenen Schriftsatzes und nach der Kontrolle desselben durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt im Zug der Kuvertierung oder Postaufgabe ein Fehler, so stellt dies ein unvorhergesehenes Ereignis dar. Die Kontrolle, ob eine erfahrene und zuverlässige Kanzleikraft diese rein manipulativen Tätigkeiten auch tatsächlich ausführt, ist dem Rechtsanwalt nicht zumutbar, will man nicht seine Sorgfaltspflicht überspannen. Ein Rechtsanwalt kann vielmehr rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken ohne nähere Beaufsichtigung einer verlässlichen Kanzleikraft überlassen (VwGH 27.11.2001, 2001/18/0114).
Im vorliegenden Fall konnte sich der Vertreter des Beschwerdeführers darauf verlassen, dass eine Mitarbeiterin, die bereits seit zwei Jahren in seiner Kanzlei arbeitet, einen fertig gestellten und unterschriebenen Schriftsatz noch am selben Tag auftragsgemäß zur Post geben wird. Es schadet dabei auch der Umstand nicht, dass diese Mitarbeiterin lediglich in einem Ausmaß von zehn Stunden in der Kanzlei des Vertreters beschäftigt ist und neben dem Ausfüllen von Formularen und Erledigung der meisten Postwege vor allem bei der Buchhaltung der Kanzlei mitwirkt, stellt doch der rein manipulative Vorgang des Aufgebens von Postsendungen eine Tätigkeit von solcher Einfachheit dar, dass der Rechtsanwalt auf die fehlerfreie Ausführung dieser Tätigkeit schon allein deshalb vertrauen durfte, weil seiner Mitarbeiterin während ihrer Tätigkeit in der Kanzlei noch nie ein derartiger Fehler unterlaufen war. Daher kann im gegenständlichen Fall dem Vertreter des Beschwerdeführers eine Verletzung seiner Sorgfaltspflichten nicht angelastet werden.
Schlagworte
minderer Grad eines Versehens, Wiedereinsetzung, zumutbare SorgfaltZuletzt aktualisiert am
08.11.2010