TE AsylGH Erkenntnis 2010/7/21 E14 247026-2/2009

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Veröffentlicht am 21.07.2010
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Norm

AsylG 2005 §7
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

E14 247.026-2/2009-4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Armenien, vertreten durch Hofbauer & Wagner Rechtsanwälte KG, 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.11.2009, Zahl: 01 29.747/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch Hofbauer & Wagner Rechtsanwälte KG, 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.11.2009, Zahl: 01 29.747/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde werden Spruchpunkt I und Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde werden Spruchpunkt römisch eins und Spruchpunkt römisch zwei des bekämpften Bescheides gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang und Sachverhalt

Erstverfahren

Die Beschwerdeführerin brachte am 21.12.2001 erstmalig einen Asylerstreckungsantrag ein (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 7). Mit im Instanzenzug ergangenen mündlich verkündetem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.02.2006, GZ: 247.026/0-VIII/23/04, ausgefertigt am 09.02.2006, wurde dem Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 1997 stattgegeben, ihr in Österreich Asyl gewährt sowie gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Der Bescheid erwuchs am 01.02.2006 in Rechtskraft (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 0).Die Beschwerdeführerin brachte am 21.12.2001 erstmalig einen Asylerstreckungsantrag ein (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 7). Mit im Instanzenzug ergangenen mündlich verkündetem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.02.2006, GZ: 247.026/0-VIII/23/04, ausgefertigt am 09.02.2006, wurde dem Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 stattgegeben, ihr in Österreich Asyl gewährt sowie gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Der Bescheid erwuchs am 01.02.2006 in Rechtskraft (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 0).

Begründet wurde die damalige Entscheidung auf Grundlage der nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens (mündliche Berufungsverhandlung, Länderfeststellungen) erfolgten Tatsachenfeststellung damit, dass der Mutter der Beschwerdeführerin (GZ: 235.289) Asyl gewährt wurde.

Den Familienmitgliedern (GZ: 235.289, 312.754, 409.957) der Beschwerdeführerin wurde, mit Ausnahme des Vaters der Beschwerdeführerin (GZ: 235.454), ebenfalls Asyl gewährt.

Gegenständliches Verfahren

Mit Aktenvermerk vom 07.04.2009 (AS 103) leitete das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK ein, nachdem auf Grund des Asylantrages des Vaters der Beschwerdeführerin vom 04.03.2008 (GZ: 235.454, AS 1), am 04.12.2008 eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt wurde (AS 225 - 241).Mit Aktenvermerk vom 07.04.2009 (AS 103) leitete das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK ein, nachdem auf Grund des Asylantrages des Vaters der Beschwerdeführerin vom 04.03.2008 (GZ: 235.454, AS 1), am 04.12.2008 eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt wurde (AS 225 - 241).

Der Anfragebeantwortung lässt sich zusammengefasst entnehmen, dass der von der Mutter der Beschwerdeführerin in ihrem abgeschlossenen Asylverfahren geschilderte Vorfall stattgefunden habe, und das diesbezügliche, mild ausgefallene, Urteil 2002 verkündet worden sei. Das Verfahren sei nicht mehr von öffentlichem Interesse und werde auch nicht wieder aufgenommen. Der Bruder des Opfers habe damals trotz dahingehender Ankündigung nicht gegen das Urteil berufen. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Familie durch in den Fall verwickelte Personen bedroht würde sei gering. Informationen über Schikanen von Zeugen stünden keine zur Verfügung (GZ: 235.289, AS 225 - 241).

Am 09.04.2009 (AS 107 - 109) und 27.10.2009 (AS 173 - 183) wurde die Mutter der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheid vom 02.11.2009, Zahl: 01 29.747/1-BAE, erkannte das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I den Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 fest, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Mit Spruchpunkt II erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und erklärte in Spruchpunkt III die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG 2005 auf Dauer für unzulässig (AS 187 - 207).Mit Bescheid vom 02.11.2009, Zahl: 01 29.747/1-BAE, erkannte das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch eins den Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 fest, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Mit Spruchpunkt römisch zwei erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und erklärte in Spruchpunkt römisch drei die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG 2005 auf Dauer für unzulässig (AS 187 - 207).

Die Aberkennung durch das Bundesasylamt erfolgte im Wesentlichen mit der Begründung, dass ihrer Mutter der Flüchtlingsstatus aberkannt worden sei, in ihrem Verfahren keine eigenen Fluchtgründe hervorgekommen seien und daher die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status der Asylberechtigten gegeben seien (AS 197).

Gegen die Spruchpunkte I und II dieses am 04.11.2009 zugestellten (AS 209) Bescheides des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 11.11.2009 (AS 213 - 219).Gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei dieses am 04.11.2009 zugestellten (AS 209) Bescheides des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 11.11.2009 (AS 213 - 219).

Die Beschwerde rügt, dass sich aus den Anfragebeantwortungen nicht ergebe, wer die dortigen Feststellungen getroffen habe und auch jegliche Begründung dafür fehle. Eine kriminaltechnische Untersuchung sei hingegen nicht durchgeführt worden (AS 215). Die Situation in Armenien habe sich seit der Asylgewährung der Beschwerdeführerin nicht verändert, da der Umstand, dass der zu Grunde liegende Vorfall bereits mit Gerichtsurteil abgeschlossen war, bereits zum damaligen Entscheidungszeitpunkt vorgelegen habe und aufgrund der Beweiswürdigung dennoch von einer asylrelevanten Verfolgung ausgegangen worden sei. Die zum Ausdruck gebrachte Ansicht des erstinstanzlichen Entscheiders, dass die damalige Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates nicht korrekt gewesen sei und der Beschwerdeführerin kein Asyl zuzuerkennen gewesen wäre, stelle jedenfalls keinen Grund im Sinne des § 7 AsylG 2005 für die Aberkennung des Asylsstatus dar (AS 217).Die Beschwerde rügt, dass sich aus den Anfragebeantwortungen nicht ergebe, wer die dortigen Feststellungen getroffen habe und auch jegliche Begründung dafür fehle. Eine kriminaltechnische Untersuchung sei hingegen nicht durchgeführt worden (AS 215). Die Situation in Armenien habe sich seit der Asylgewährung der Beschwerdeführerin nicht verändert, da der Umstand, dass der zu Grunde liegende Vorfall bereits mit Gerichtsurteil abgeschlossen war, bereits zum damaligen Entscheidungszeitpunkt vorgelegen habe und aufgrund der Beweiswürdigung dennoch von einer asylrelevanten Verfolgung ausgegangen worden sei. Die zum Ausdruck gebrachte Ansicht des erstinstanzlichen Entscheiders, dass die damalige Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates nicht korrekt gewesen sei und der Beschwerdeführerin kein Asyl zuzuerkennen gewesen wäre, stelle jedenfalls keinen Grund im Sinne des Paragraph 7, AsylG 2005 für die Aberkennung des Asylsstatus dar (AS 217).

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der Verfahrensgang und der Verfahrensinhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin. Das dem Verwaltungsakt zu Grunde liegende Ermittlungsverfahren wurde der Aktenlage entsprechend ordnungsgemäß geführt (vgl. VwGH RS2 03.03.1992, 88/14/0224).Der Verfahrensgang und der Verfahrensinhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin. Das dem Verwaltungsakt zu Grunde liegende Ermittlungsverfahren wurde der Aktenlage entsprechend ordnungsgemäß geführt vergleiche VwGH RS2 03.03.1992, 88/14/0224).

Gesetzliche Grundlagen

Art. 129f Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930 idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.Artikel 129 f, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.

Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Abs. 3 leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 (lit. a), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 (lit. b) oder entschiedener Sache gemäß § 68 AVG (lit. c) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Absatz 3, leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, (Litera a,), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, (Litera b,) oder entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG (Litera c,) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.

§ 22 Abs. 1 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

Gemäß § 23 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

ad § 7 AsylG 2005 (Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes)ad Paragraph 7, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes)

Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt (Z 1), einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt (Ziffer eins,), einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Ziffer 2,) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 3,).

Gemäß Abs. 2 lit. cit. ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.Gemäß Absatz 2, lit. cit. ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist.

Gemäß Abs. 3 lit. cit. kann das Bundesasylamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.Gemäß Absatz 3, lit. cit. kann das Bundesasylamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.

Gemäß Abs. 4 lit. cit. ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.Gemäß Absatz 4, lit. cit. ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

Gemäß Art 1 Abschnitt C GFK wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat (Z 1), die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat (Z 2), eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt (Z 3), sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat (Z 4), wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, wobei dies nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden ist, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen (Z 5) oder staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren, wobei dies nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Personen anzuwenden ist, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr früheres Aufenthaltsland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen (Z 6).Gemäß Artikel eins, Abschnitt C GFK wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat (Ziffer eins,), die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat (Ziffer 2,), eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt (Ziffer 3,), sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat (Ziffer 4,), wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, wobei dies nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden ist, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen (Ziffer 5,) oder staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren, wobei dies nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Personen anzuwenden ist, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr früheres Aufenthaltsland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen (Ziffer 6,).

Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK sieht vor, dass die Flüchtlingseigenschaft auch wegen objektiver - im Gegensatz zu den in Z 1 bis 4 angeführten subjektiven - Umstände enden kann und stellt damit auf grundlegende geänderte Umstände im Herkunftsstaat ab, wobei auch auf die Zumutbarkeit im Einzelfall abzustellen ist. Die Beurteilung einer Änderung im Herkunftsstaat hat unter Berücksichtigung einer Reihe von Kriterien zu erfolgen. So muss diese Änderung grundlegend (etwa das Ende von Kampfhandlungen, grundlegende politische Änderungen etc.) und dauerhaft (ein angemessener Beobachtungszeitraum muss dazu abgewartet werden) sein, aber auch die tatsächliche Wiederherstellung des Schutzes im Herkunftsstaat bewirken (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [146-150]).Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK sieht vor, dass die Flüchtlingseigenschaft auch wegen objektiver - im Gegensatz zu den in Ziffer eins bis 4 angeführten subjektiven - Umstände enden kann und stellt damit auf grundlegende geänderte Umstände im Herkunftsstaat ab, wobei auch auf die Zumutbarkeit im Einzelfall abzustellen ist. Die Beurteilung einer Änderung im Herkunftsstaat hat unter Berücksichtigung einer Reihe von Kriterien zu erfolgen. So muss diese Änderung grundlegend (etwa das Ende von Kampfhandlungen, grundlegende politische Änderungen etc.) und dauerhaft (ein angemessener Beobachtungszeitraum muss dazu abgewartet werden) sein, aber auch die tatsächliche Wiederherstellung des Schutzes im Herkunftsstaat bewirken vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [146-150]).

Das Bundesasylamt bezieht sich in seiner Begründung darauf, dass der Mutter der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten abzuerkennen gewesen sei (AS 197). Zu der in deren Bescheid angeführten Begründung ist folgendes auszuführen:

Das Bundesasylamt geht offensichtlich davon aus, dass die damalige in Rechtskraft erwachsene - auch das außerordentliche Rechtsmittel der Amtsbeschwerde wurde nicht erhoben - Entscheidung des UBAS unrichtig getroffen wurde, wenn festgestellt wird, dass "zur Entscheidungsfindung [durch den UBAS] keine Erhebungen die persönliche Verfolgung der Beschwerdeführerin betreffend durchgeführt bzw. herangezogen" worden seien (Bescheid S 9 [GZ: 235.289, AS 505]).

Hiezu ist grundsätzlich anzumerken, dass ein rechtskräftiger Bescheid nur unter besonderen, im AVG geregelten, Umständen, behoben und einer neuerlichen Sachverhaltsbeurteilung unterzogen werden kann. Unter dieser Unwiderrufbarkeit eines Bescheides ist zu verstehen, dass dieser von Amts wegen von der Behörde nicht mehr - oder nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen (zB § 68 AVG) - widerrufen, dh aufgehoben, abgeändert oder für nichtig erklärt werden kann (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 (2003) [458]). Im vorliegenden Fall findet sich jedoch weder für ein Vorgehen gemäß § 68 Abs. 2 bis Abs. 4 AVG noch eines gemäß § 69 Abs. 3 iVm Abs. 1 Z 1 AVG eine Grundlage, wobei jegliche amtswegige Behebung von jener Behörde durchzuführen wäre, die den Bescheid in letzter Instanz - also der UBAS bzw. AGH - erlassen hat.Hiezu ist grundsätzlich anzumerken, dass ein rechtskräftiger Bescheid nur unter besonderen, im AVG geregelten, Umständen, behoben und einer neuerlichen Sachverhaltsbeurteilung unterzogen werden kann. Unter dieser Unwiderrufbarkeit eines Bescheides ist zu verstehen, dass dieser von Amts wegen von der Behörde nicht mehr - oder nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen (zB Paragraph 68, AVG) - widerrufen, dh aufgehoben, abgeändert oder für nichtig erklärt werden kann vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 (2003) [458]). Im vorliegenden Fall findet sich jedoch weder für ein Vorgehen gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis Absatz 4, AVG noch eines gemäß Paragraph 69, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, AVG eine Grundlage, wobei jegliche amtswegige Behebung von jener Behörde durchzuführen wäre, die den Bescheid in letzter Instanz - also der UBAS bzw. AGH - erlassen hat.

Auch aus dem Umstand, dass das Verfahren des Vaters der Beschwerdeführerin und Lebensgefährten der Mutter der Beschwerdeführerin nie zu einem inhaltlichem Abschluss gebracht wurde (Bescheid S 28 [GZ: 235.289, AS 543]), lassen sich weder Rückschlüsse auf die damalige Asylgewährung die Mutter der Beschwerdeführerin betreffend, noch die Berechtigung zur jetzigen Aberkennung des Asyls der Mutter der Beschwerdeführerin ziehen.

Rechtlich stützt das Bundesasylamt die Aberkennung auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK, weil die zugrunde liegende Verfolgungsbehauptung nicht mehr vorliege. Die Anfragebeantwortungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Verfolgung mehr zu befürchten habe, da der zu Grunde liegende Kriminalfall bereits abgeschlossen sei (Bescheid S 28 [GZ: 235.289, AS 543]).Rechtlich stützt das Bundesasylamt die Aberkennung auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK, weil die zugrunde liegende Verfolgungsbehauptung nicht mehr vorliege. Die Anfragebeantwortungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Verfolgung mehr zu befürchten habe, da der zu Grunde liegende Kriminalfall bereits abgeschlossen sei (Bescheid S 28 [GZ: 235.289, AS 543]).

Hiezu ist auszuführen, dass diese Situation bereits bei der Gewährung des Asyls im Jahr 2006 bekannt war (OZ 9, S 10) und gemäß damaliger Bescheidbegründung (OZ 0, S 3 und 5) der Gewährung von Asyl nicht entgegenstand, weshalb sich diesbezüglich auch keine grundlegende Veränderung der Situation im Herkunftsstaat ergeben hat.

Eine wesentliche entscheidungsrelevante Änderung der Situation in Armenien zur vorhergehenden Entscheidung vermag angesichts dieser Ausführungen nicht erkannt werden, weshalb die Aberkennung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zulässig ist. Sonstige Gründe für eine Aberkennung nach § 7 Abs. 1 AsylG 2005 liegen ebenfalls nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.Eine wesentliche entscheidungsrelevante Änderung der Situation in Armenien zur vorhergehenden Entscheidung vermag angesichts dieser Ausführungen nicht erkannt werden, weshalb die Aberkennung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht zulässig ist. Sonstige Gründe für eine Aberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 liegen ebenfalls nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.

ad § 8 Abs. 1 Z 2 (Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes)ad Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, (Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes)

Der Abspruch über den Status als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides) ergibt sich als (zwingende) Rechtsfolge aus der Aberkennung des Status der Asylberechtigten. Aufgrund des Wegfalls dieser Aberkennung mangelt es Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides vom 02.11.2009 an der Rechtsgrundlage, weshalb auch dieser ersatzlos zu beheben ist.Der Abspruch über den Status als subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides) ergibt sich als (zwingende) Rechtsfolge aus der Aberkennung des Status der Asylberechtigten. Aufgrund des Wegfalls dieser Aberkennung mangelt es Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides vom 02.11.2009 an der Rechtsgrundlage, weshalb auch dieser ersatzlos zu beheben ist.

Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.

Im gegenständlichen Fall konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden und eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben.

Schlagworte

Asylaberkennung, Behebung der Entscheidung

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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