TE AsylGH Erkenntnis 2010/7/21 E10 411118-2/2010

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Veröffentlicht am 21.07.2010
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Spruch

E10 411.118-2/2010-3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2010, Zl. 1003.354-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2010, Zl. 1003.354-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Bescheid des Bundesasylamtes wird gem. § 66 Abs. 4 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF ersatzlos behoben.Der Bescheid des Bundesasylamtes wird gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

1. Bisheriger Verfahrenshergang

1.1. Die Beschwerdeführerin, Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan, reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am im Akt ersichtlichen Datum einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde sie von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenem Bescheid vollständig wiedergegeben.

1.2. Mit im Akt ersichtlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß §§ 3,8 AsylG abgewiesen (Spruchpunkte I u II). Ebenso wurde die BF gem. § 10 leg cit. in deren Herkunftsstaat ausgewiesen (Spruchpunkt III). Eine dagegen eingebrachte Beschwerde an den AsylGH wurde von diesem mit im Akt ersichtlichen Erkenntnis vom 6.4.2010 abgewiesen.1.2. Mit im Akt ersichtlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 3,,8 AsylG abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins u römisch zwei). Ebenso wurde die BF gem. Paragraph 10, leg cit. in deren Herkunftsstaat ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Eine dagegen eingebrachte Beschwerde an den AsylGH wurde von diesem mit im Akt ersichtlichen Erkenntnis vom 6.4.2010 abgewiesen.

1.3. Die BF stellte am 19.4.2010 einen neuerlichen Antrag auf die Gewährung von internationalen Schutz. Dazu wurde er in den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt.

Die BF brachte im Wesentlichen vor, sie hätte erfahren, ihre Schwester sei verschwunden, und ihre Mutter würde in Aserbaidschan belästigt werden. Ebenso hätte sie in Aserbaidschan Schulden. Diese hätten jedoch schon vor Rechtskraft des Erstbescheides bestanden.

Ebenso legte sie weitere Bescheinigungen über ihren Gesundheitszustand vor.

1.4. Eine weitere Einvernahme durch das BAA unterblieb. Die BF wurde mehrmals geladen, erschien jedoch teils entschuldigt, teils unentschuldigt nicht.

Ohne einen über die Kenntnisnahme der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vergeblichen Ladungen hinausgehenden weiteren Ermittlungsschritt zu setzen, wies das BAA mit im Spruch ersichtlichen Bescheid (in weiterer Folge als "Zweitbescheid" bezeichnet) wurde der Asylantrag des Berufungswerbers gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgewiesen (Spruchpunkt II).Ohne einen über die Kenntnisnahme der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vergeblichen Ladungen hinausgehenden weiteren Ermittlungsschritt zu setzen, wies das BAA mit im Spruch ersichtlichen Bescheid (in weiterer Folge als "Zweitbescheid" bezeichnet) wurde der Asylantrag des Berufungswerbers gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).

Das BAA führte das BAA aus, dass sich die Lage in Aserbaidschan nicht änderte.

Die Behauptung, die Schwester wäre verschwunden, bzw. die Mutter würde weiterhin belästigt, wurde keiner Beweiswürdigung unterzogen und wurden diesbezüglich keine (Negativ-)Feststellungen getroffen.

Ebenso kann der Aktenlage nicht entnommen werden, ob das BAA die neu vorgelegten medizinischen Bescheinigungen einer weiteren Überprüfung unterzog, ob sich am Gesundheitszustand der BF etwas änderte.

1.5. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Neben allgemeinen Ausführungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht äußerte sich die BF vor dem BAA nunmehr erstmals weitergehend zu ihrem Gesundheitszustand und brachte vor, seit 21.5.2010 -also vor Rechtskraft des Erstbescheides- mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet zu sein.

Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

III.1. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.römisch drei.1. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

III.2. Gemäß § 61 (2) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenrömisch drei.2. Gemäß Paragraph 61, (2) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

III.3. Einleitend ist auf Erkenntnis des VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenbfalls seine Gültigkeit hat, zu verweisen wo dieser zur Frage der Aufgabenzuweisung zwischen Bundesasylamt und dem UBAS (nunmehr AsylGH) Folgendes ausführte:römisch drei.3. Einleitend ist auf Erkenntnis des VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenbfalls seine Gültigkeit hat, zu verweisen wo dieser zur Frage der Aufgabenzuweisung zwischen Bundesasylamt und dem UBAS (nunmehr AsylGH) Folgendes ausführte:

"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln [Unterstreichung nicht im Original] und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. [Unterstreichung nicht im Original] Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht."Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln [Unterstreichung nicht im Original] und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. [Unterstreichung nicht im Original] Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.

Auch sei auf Art. 129 B-VG verwiesen, welcher die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, den Asylgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der öffentlichen Verwaltung beruft, wodurch der AsylGH in erster Linie zur nachfolgenden Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen (hier Bescheide des Bundesasylamts) und nicht zur erstmaligen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts berufen wird (vgl. hier auch Erk. d. VfGH v. KI-14/97 - KI-16/97 vom 25.6.1997 zur Auslegung der vom Verfassungsgesetzgeber programmatischen Anordnung "Sicherung der Gesetzmäßigkeit der öffentlichen Verwaltung"; auch in diese Richtung gehend allgemeiner Teil der RV 314 XXIII GP NR, welcher das Bundesasylamt als erste und letzte verwaltungsbehördliche Instanz und den AsylGH als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bezeichnet; ebenso betrachtet die RV zu § 40 AsylG das BAA als Tatsacheninstanz ["Die mit der AsylG-Nov 2003 vorgeschlagene Fassung des § 32 Asylgesetz 1997 trug dem Konzept Rechnung, dass die Kompetenzen des Bundesasylamtes als Tatsacheninstanz erweitert werden"])Auch sei auf Artikel 129, B-VG verwiesen, welcher die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, den Asylgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der öffentlichen Verwaltung beruft, wodurch der AsylGH in erster Linie zur nachfolgenden Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen (hier Bescheide des Bundesasylamts) und nicht zur erstmaligen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts berufen wird vergleiche hier auch Erk. d. VfGH v. KI-14/97 - KI-16/97 vom 25.6.1997 zur Auslegung der vom Verfassungsgesetzgeber programmatischen Anordnung "Sicherung der Gesetzmäßigkeit der öffentlichen Verwaltung"; auch in diese Richtung gehend allgemeiner Teil der Regierungsvorlage 314 römisch 23 Gesetzgebungsperiode NR, welcher das Bundesasylamt als erste und letzte verwaltungsbehördliche Instanz und den AsylGH als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bezeichnet; ebenso betrachtet die Regierungsvorlage zu Paragraph 40, AsylG das BAA als Tatsacheninstanz ["Die mit der AsylG-Nov 2003 vorgeschlagene Fassung des Paragraph 32, Asylgesetz 1997 trug dem Konzept Rechnung, dass die Kompetenzen des Bundesasylamtes als Tatsacheninstanz erweitert werden"])

Aus den oa. Ausführungen ergibt sich zwischen dem Bundesasylamt und den AsylGH folgende Aufgabenverteilung:

Das Bundesasylamt hat den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln, was eine entsprechende Befragung der Parteien miteinschließt.

Der AsylGH hat primär seine Prüfungs- und Kontrollfunktion wahrzunehmen.

Das erkennende Gericht übersieht zwar im gegenständlichen Fall nicht, dass aufgrund der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 66 (1) AVG im Asylverfahren der AsylGH primär dazu berufen ist, meritorisch und nicht kassatorisch zu entscheiden, dieser Grundsatz findet jedoch aufgrund der oa. Ausführungen seine Grenzen, wenn das Bundesasylamt seine Rolle als "erste und letzte" verwaltungsbehördliche Tatsachen(ermittlungs)instanz nicht wahrnimmt und der AsylGH im Wege des § 66 (1) 2. Alt. verhalten werden soll, anstatt seiner Prüf- und Kontrollfunktion wahrzunehmen, den maßgeblichen Sachverhalt über erhebliche Strecken zu ermittelnDas erkennende Gericht übersieht zwar im gegenständlichen Fall nicht, dass aufgrund der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Paragraph 66, (1) AVG im Asylverfahren der AsylGH primär dazu berufen ist, meritorisch und nicht kassatorisch zu entscheiden, dieser Grundsatz findet jedoch aufgrund der oa. Ausführungen seine Grenzen, wenn das Bundesasylamt seine Rolle als "erste und letzte" verwaltungsbehördliche Tatsachen(ermittlungs)instanz nicht wahrnimmt und der AsylGH im Wege des Paragraph 66, (1) 2. Alt. verhalten werden soll, anstatt seiner Prüf- und Kontrollfunktion wahrzunehmen, den maßgeblichen Sachverhalt über erhebliche Strecken zu ermitteln

Typische denkbare Sachverhalte, welche den AsylGH in die oa. Rolle im Sinne einer Instanz, welche erstmals den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen hätte, zwängen stellten etwa beispielsweise dar:

  • -Strichaufzählung
    grobe Verletzungen des Parteiengehörs, welche den BF dazu veranlassen, nachdem er im angefochtenen Bescheid erstmals den Sachverhalt liest, von dem das BAA ausgeht, zu diesem Sachverhalt ein ausführliches Vorbringen zu erstatten

  • -Strichaufzählung
    Unterlassene Ermittlungstätigkeit, etwa durch mangelhafte Befragung des Asylwerbers, was den BF dazu veranlasst im Beschwerdeverfahren einen weiteren Sachverhalt vorzubringen bzw. der AsylGH diese Erhebungen nachzuholen hat

  • -Strichaufzählung
    Unterlassene innere Quellenanasylse mit den oa. Konsequenzen

  • -Strichaufzählung
    Unterlassene Abwägung sich widersprechender Quellen mit den oa. Konsequenzen

  • -Strichaufzählung
    Unterlassung jeglicher Beweiswürdigung bzw. Beschränkung auf textbausteinartige Beweiswürdigung ohne individuelle Ausführungen mit den oa. Konsequenzen

  • -Strichaufzählung
    Außerachtlassung angebotener oder vorgelegter Beweismittel, rechtswidriges Nichtentsprechen von Beweisanträgen mit den oa. Konsequenzen

  • -Strichaufzählung
    Antizipierende Beweisführung mit den oa. Konsequenzen

  • -Strichaufzählung
    Unterlassenes Abhandeln der Einwände des Asylwerbers mit den oa. Konsequenzen

  • -Strichaufzählung
    Fehlen von individuellen, fallbezogenen Feststellungen mit den oa. Konsequenzen

§ 28 AsylG lautet:Paragraph 28, AsylG lautet:

"(1) Ist der Antrag voraussichtlich nicht zurückzuweisen, ist das Verfahren zuzulassen, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird. Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51); eines Bescheides bedarf es dann nicht. Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen."(1) Ist der Antrag voraussichtlich nicht zurückzuweisen, ist das Verfahren zuzulassen, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird. Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (Paragraph 51,); eines Bescheides bedarf es dann nicht. Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.

(2) Entscheidet das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz, dass der Antrag zurückzuweisen ist, ist der Antrag zuzulassen, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Dublin - Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.

(3) Eine Stattgebung oder Abweisung des Antrags im Zulassungsverfahren ersetzt die Zulassungsentscheidung (Abs. 1). Wird der Antrag im Zulassungsverfahren abgewiesen, gilt dieser Antrag als zugelassen, wenn oder sobald der Beschwerde gegen diese Entscheidung aufschiebende Wirkung zukommt.(3) Eine Stattgebung oder Abweisung des Antrags im Zulassungsverfahren ersetzt die Zulassungsentscheidung (Absatz eins,). Wird der Antrag im Zulassungsverfahren abgewiesen, gilt dieser Antrag als zugelassen, wenn oder sobald der Beschwerde gegen diese Entscheidung aufschiebende Wirkung zukommt.

(4) Dem Asylwerber in der Erstaufnahmestelle ist eine ärztliche Untersuchung zu ermöglichen."

§ 29 AsylG lautet:Paragraph 29, AsylG lautet:

"(1) Zulassungsverfahren sind mit Einbringen von Anträgen auf internationalen Schutz zu beginnen und in einer Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes zu führen, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. § 17 Abs. 3 und 6 gilt. Unverzüglich nach Einbringung des Antrages ist dem Asylwerber eine Orientierungsinformation und eine Erstinformation über das Asylverfahren in einer ihm verständlichen Sprache zu geben."(1) Zulassungsverfahren sind mit Einbringen von Anträgen auf internationalen Schutz zu beginnen und in einer Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes zu führen, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Paragraph 17, Absatz 3 und 6 gilt. Unverzüglich nach Einbringung des Antrages ist dem Asylwerber eine Orientierungsinformation und eine Erstinformation über das Asylverfahren in einer ihm verständlichen Sprache zu geben.

(2) Nach Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz hat binnen 48 - längstens jedoch nach 72 - Stunden eine Befragung des Asylwerbers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 19 Abs. 1) zu erfolgen, soweit eine solche Befragung im ausreichenden Umfang nicht bereits im Rahmen der Vorführung erfolgt ist. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage hemmen die Frist gemäß Satz 1.(2) Nach Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz hat binnen 48 - längstens jedoch nach 72 - Stunden eine Befragung des Asylwerbers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Paragraph 19, Absatz eins,) zu erfolgen, soweit eine solche Befragung im ausreichenden Umfang nicht bereits im Rahmen der Vorführung erfolgt ist. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage hemmen die Frist gemäß Satz 1.

(3) Nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen hat die Behörde je nach Stand des Ermittlungsverfahrens

1. dem Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51) auszufolgen;1. dem Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte (Paragraph 51,) auszufolgen;

2. seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten stattzugeben (§ 3);2. seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten stattzugeben (Paragraph 3,);

3. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) stattzugeben und bezüglich des Status des Asylberechtigten abzuweisen;3. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) stattzugeben und bezüglich des Status des Asylberechtigten abzuweisen;

4. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4, 5 und § 68 Abs. 1 AVG) oder4. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (Paragraphen 4, 5 und Paragraph 68, Absatz eins, AVG) oder

5. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen.5. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen.

(4) Bei Mitteilungen nach Abs. 3 Z 3 bis 5 hat die Behörde den Asylwerber zu einem Rechtsberater zu verweisen. Dem Asylwerber ist eine Aktenabschrift auszuhändigen und eine 24 Stunden nicht zu unterschreitende Frist zur Vorbereitung einzuräumen. Der Asylwerber und der Rechtsberater sind unter einem zu einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs nach Verstreichen dieser Frist zu laden. In dieser Frist hat eine Rechtsberatung (§§ 64, 65) zu erfolgen; dem Rechtsberater ist unverzüglich eine Aktenabschrift, soweit diese nicht von der Akteneinsicht ausgenommen ist (§ 17 Abs. 3 AVG), zugänglich zu machen (§ 57 Abs. 1 Z 3). Die Rechtsberatung hat, wenn der Asylwerber in der Erstaufnahmestelle versorgt wird, in dieser stattzufinden. Wird der Asylwerber angehalten, kann die Rechtsberatung auch in den Hafträumen erfolgen.(4) Bei Mitteilungen nach Absatz 3, Ziffer 3 bis 5 hat die Behörde den Asylwerber zu einem Rechtsberater zu verweisen. Dem Asylwerber ist eine Aktenabschrift auszuhändigen und eine 24 Stunden nicht zu unterschreitende Frist zur Vorbereitung einzuräumen. Der Asylwerber und der Rechtsberater sind unter einem zu einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs nach Verstreichen dieser Frist zu laden. In dieser Frist hat eine Rechtsberatung (Paragraphen 64, 65,) zu erfolgen; dem Rechtsberater ist unverzüglich eine Aktenabschrift, soweit diese nicht von der Akteneinsicht ausgenommen ist (Paragraph 17, Absatz 3, AVG), zugänglich zu machen (Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3,). Die Rechtsberatung hat, wenn der Asylwerber in der Erstaufnahmestelle versorgt wird, in dieser stattzufinden. Wird der Asylwerber angehalten, kann die Rechtsberatung auch in den Hafträumen erfolgen.

(5) Bei der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs hat der Rechtsberater anwesend zu sein. Zu Beginn dieser Einvernahme ist dem Asylwerber das bisherige Beweisergebnis vorzuhalten. Der Asylwerber hat die Möglichkeit, weitere Tatsachen und Beweismittel anzuführen oder vorzulegen."

Zur eingeschränkten Relevanz der 20-Tagesfrist vgl. Erkenntnis des VwGH vom 25.11.2008 Zahl: 2006/20/0624.Zur eingeschränkten Relevanz der 20-Tagesfrist vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 25.11.2008 Zahl: 2006/20/0624.

Die BF stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Antrag auf Internationalen Schutz ist das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 2 Z. 13 AsylG). Dies gilt auch im Verfahren gem. § 68 AVG, weshalb die vor Inkrafttreten des AsylG 2005 herrschende Rechtslage, dass im Folgeverfahren gem. § 68 AVG nur der asylrelevante Sachverhalt von Bedeutung ist, nicht mehr haltbar ist (Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344)Die BF stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Antrag auf Internationalen Schutz ist das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG). Dies gilt auch im Verfahren gem. Paragraph 68, AVG, weshalb die vor Inkrafttreten des AsylG 2005 herrschende Rechtslage, dass im Folgeverfahren gem. Paragraph 68, AVG nur der asylrelevante Sachverhalt von Bedeutung ist, nicht mehr haltbar ist (Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344)

Im gegenständlichen Fall ist daher nicht nur zu prüfen, ob in Bezug den asylrelevanten Sachverhalt entschiedene Sache vorliegt, sondern ein neuer, unter die Tatbestände des Art. 15 RL 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen [ in innerstaatliches Recht umgesetzt durch die Bestimmung des § 8Im gegenständlichen Fall ist daher nicht nur zu prüfen, ob in Bezug den asylrelevanten Sachverhalt entschiedene Sache vorliegt, sondern ein neuer, unter die Tatbestände des Artikel 15, RL 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen [ in innerstaatliches Recht umgesetzt durch die Bestimmung des Paragraph 8

(1) letzter Halbsatz ("wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde")] zu subsumierender Sachverhalt vorliegt. Aus systematischen und historischen Erwägungen ergibt sich, dass sich der Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers beschränkt (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300), weshalb auch hier die aufgrund des gestellten Antrages vorzunehmende Prüfung der Voraussetzungen der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf den Herkunftsstaat des BF, die Republik Aserbaidschan einzuschränken ist.(1) letzter Halbsatz ("wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde")] zu subsumierender Sachverhalt vorliegt. Aus systematischen und historischen Erwägungen ergibt sich, dass sich der Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers beschränkt (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300), weshalb auch hier die aufgrund des gestellten Antrages vorzunehmende Prüfung der Voraussetzungen der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf den Herkunftsstaat des BF, die Republik Aserbaidschan einzuschränken ist.

III.4. Einleitend ist anzuführen, dass das ho. Gericht vor dem Hintergrund des bisherigen Verhaltens im Asylverfahren die grundsätzliche Einschätzung des BAA, vieles dafür spricht, dass die BF in verfahrensverzögernder Absicht handelt(e), teilt. Aufgrund des bisherigen Ermittlungsstandes spricht auch vieles dafür, dass die BF das Asylrecht missbräuchlich in Anspruch nimmt, um sich einen Aufenthalt in Österreich zu erschleichen. Ebenso scheint beim bisherigen Ermittlungsstand vieles dafür zu sprechen, dass entschiedene Sache vorliegt und die BF nach Aserbaidschan auszuweisen sein wird.römisch drei.4. Einleitend ist anzuführen, dass das ho. Gericht vor dem Hintergrund des bisherigen Verhaltens im Asylverfahren die grundsätzliche Einschätzung des BAA, vieles dafür spricht, dass die BF in verfahrensverzögernder Absicht handelt(e), teilt. Aufgrund des bisherigen Ermittlungsstandes spricht auch vieles dafür, dass die BF das Asylrecht missbräuchlich in Anspruch nimmt, um sich einen Aufenthalt in Österreich zu erschleichen. Ebenso scheint beim bisherigen Ermittlungsstand vieles dafür zu sprechen, dass entschiedene Sache vorliegt und die BF nach Aserbaidschan auszuweisen sein wird.

Diese Einschätzung entbindet die Behörden jedoch nicht von ihrer Obliegenheit ein ordnungsgemäßes Verfahren zu führen.

III.5. Im gegenständlichen Fall wäre es jedenfalls unumgänglich gewesen und ist es nach wie vor unumgänglich, dass die BF -oder ein von ihr umfassend informierte Vertreter- von einem Organwalter des Bundesasylamtes befragt wird oder die hierzu nötigen Informationen im Falle der Unmöglichkeit einer solchen Befragung im Wege eines solchen Befragung gleichwertigen Ermittlungsschrittes herbeigeschafft wird, da einige entscheidungsrelevante Fragen, etwa der Zeitpunkt des behaupteten Verschwindens der Schwester der BF noch offen sind.römisch drei.5. Im gegenständlichen Fall wäre es jedenfalls unumgänglich gewesen und ist es nach wie vor unumgänglich, dass die BF -oder ein von ihr umfassend informierte Vertreter- von einem Organwalter des Bundesasylamtes befragt wird oder die hierzu nötigen Informationen im Falle der Unmöglichkeit einer solchen Befragung im Wege eines solchen Befragung gleichwertigen Ermittlungsschrittes herbeigeschafft wird, da einige entscheidungsrelevante Fragen, etwa der Zeitpunkt des behaupteten Verschwindens der Schwester der BF noch offen sind.

Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der belangten Behörde verschiedene Möglichkeiten, zur Informationsbeschaffung zur Verfügung stehen, wie etwa die Veranlassung der Vorführung der BF, allenfalls die Mitteilung dass die Entsendung eines umfassend informierten Vertreters genügt (vgl. § 19 (2) AVG) oder die Setzung gewisser Verfahrensschritte auf dem Schriftwege, immer unter der Prämisse, dass die persönliche Befragung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre. Dass im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ein allfälliger verfahrensverzögernder Unwille der BF, vor der belangten Behörde zu erscheinen mitberücksichtigt werden kann, erscheint nicht Denkunmöglich.Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der belangten Behörde verschiedene Möglichkeiten, zur Informationsbeschaffung zur Verfügung stehen, wie etwa die Veranlassung der Vorführung der BF, allenfalls die Mitteilung dass die Entsendung eines umfassend informierten Vertreters genügt vergleiche Paragraph 19, (2) AVG) oder die Setzung gewisser Verfahrensschritte auf dem Schriftwege, immer unter der Prämisse, dass die persönliche Befragung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre. Dass im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ein allfälliger verfahrensverzögernder Unwille der BF, vor der belangten Behörde zu erscheinen mitberücksichtigt werden kann, erscheint nicht Denkunmöglich.

Mit der bloßen mehrmaligen erfolglosen Ladung und sonstigen Untätigkeit kommt die belangte Behörde ihren amtswegigen Ermittlungspflichten sicherlich nicht nach.

III.6. Im gegenständlichen Fall wurde auch das Parteiengehör verletzt, indem der BF die sie betreffende Lage im Herkunftsstaat und das sonstige nicht notorisch bekannte Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht zur Kenntnis gebracht wurde. Hierzu ist insbesondere zum unterlassenen Vorhalt in Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan anzuführen:römisch drei.6. Im gegenständlichen Fall wurde auch das Parteiengehör verletzt, indem der BF die sie betreffende Lage im Herkunftsstaat und das sonstige nicht notorisch bekannte Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht zur Kenntnis gebracht wurde. Hierzu ist insbesondere zum unterlassenen Vorhalt in Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan anzuführen:

In verschiedenen Erkenntnissen geht der VwGH davon aus, dass die Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Berufung als saniert anzusehen ist (vgl. für viele: VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299). Aufgrund der Spezifika des Zulassungsverfahrens (vgl. § 29 Abs. 5 AsylG), aber auch des Asylverfahrens (etwa § 40 AsylG), oder etwa der bereits geschilderten dem AsylGH und BAA zukommenden Rollen im Asylverfahren erscheint es zweifelhaft, ob diese Ausführungen des VwGH, welche zum allgemeinen Verwaltungsverfahren ergingen, im vollen Umfang auf das Asylverfahrens anwendbar sind. Viel mehr ist davon auszugehen, dass eine gröbliche Verletzung des Parteiengehörs, welche den AsylGH in die Rolle der ersten Tatsacheninstanz drängt, durch die Möglichkeit der Erhebung der Beschwerde nicht geheilt wird.In verschiedenen Erkenntnissen geht der VwGH davon aus, dass die Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Berufung als saniert anzusehen ist vergleiche für viele: VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299). Aufgrund der Spezifika des Zulassungsverfahrens vergleiche Paragraph 29, Absatz 5, AsylG), aber auch des Asylverfahrens (etwa Paragraph 40, AsylG), oder etwa der bereits geschilderten dem AsylGH und BAA zukommenden Rollen im Asylverfahren erscheint es zweifelhaft, ob diese Ausführungen des VwGH, welche zum allgemeinen Verwaltungsverfahren ergingen, im vollen Umfang auf das Asylverfahrens anwendbar sind. Viel mehr ist davon auszugehen, dass eine gröbliche Verletzung des Parteiengehörs, welche den AsylGH in die Rolle der ersten Tatsacheninstanz drängt, durch die Möglichkeit der Erhebung der Beschwerde nicht geheilt wird.

Wenn das BAA davon ausgeht, dass sich die gegenwärtige Lage in Aserbaidschan im Vergleich mit jener, wie sie zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des Erstverfahrens herrschte, nicht änderte, dann wäre der BF eben dieser Umstand zur Kenntnis zu bringen und der BF Gelegenheit geben, hierzu Stellung zu nehmen.

Ebenso wertet das Bundesaylamt die durch die Einführung des Neuerungsverbotes gem. § 40 AsylG eingetretene Aufwertung als Tatsacheninstanz contra legem wieder ab.Ebenso wertet das Bundesaylamt die durch die Einführung des Neuerungsverbotes gem. Paragraph 40, AsylG eingetretene Aufwertung als Tatsacheninstanz contra legem wieder ab.

Im gegenständlichen Fall erstattete der BF aufgrund der Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens in Bezug auf die Verletzung des Parteiengehörs zulässiger Weise einen neuen Sachverhalt vor bzw. legte weiteres Quellenmaterial vor. Diesen Sachverhalt hat die Behörde bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen, was nur angemessen im Rahmen einer weiteren Befragung des möglich ist, nämlich, insbesondere inwieweit sich der weitere Sachverhalt als glaubwürdig erachtete bzw. inwieweit dieser bzw. das vorgelegte Quellenmaterial auf seine individuelle Lage Einfluss haben.

III.7. Ebenso ignorierte das BAA, dass die BF Bescheinigungsmittel vorlegte, welche dahingehend zu prüfen sind, ob deren Inhalt unter die Tatbestände des Art. 15 RL 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, subsumieren ist. Wenn sich hieraus ergibt, dass sich der Gesundheitszustand der BF nicht verschlechterte, oder nach wie vor im Lichte der Behandlungsmöglichkeiten in Aserbaidschan (vgl. etwa Ausführungen im ho. Erk, v, 20.7.2010, Gz.: E10 245220-0/2008-40E) den Tatbestand des Art. 3 EMRK nicht erfüllt, wäre davon auszugehen, dass nach wie vor entschiedene Sache vorliegt (Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344). Die belangte Behörde wird entsprechendes zu prüfen und konkrete Feststellungen im Bescheid zu treffen haben.römisch drei.7. Ebenso ignorierte das BAA, dass die BF Bescheinigungsmittel vorlegte, welche dahingehend zu prüfen sind, ob deren Inhalt unter die Tatbestände des Artikel 15, RL 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, subsumieren ist. Wenn sich hieraus ergibt, dass sich der Gesundheitszustand der BF nicht verschlechterte, oder nach wie vor im Lichte der Behandlungsmöglichkeiten in Aserbaidschan vergleiche etwa Ausführungen im ho. Erk, v, 20.7.2010, Gz.: E10 245220-0/2008-40E) den Tatbestand des Artikel 3, EMRK nicht erfüllt, wäre davon auszugehen, dass nach wie vor entschiedene Sache vorliegt (Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344). Die belangte Behörde wird entsprechendes zu prüfen und konkrete Feststellungen im Bescheid zu treffen haben.

III.8. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die ausschließliche Verwendung von Textbausteinen bei Unterlassung individueller Feststellungen bzw. einer individuellen Prüfung des Antrages -wie es hier über erhebliche Strecken der Fall war- einer Ablehnung der Behandlung des Anbringens gleichkommt, wozu die belangte Behörde nicht berechtigt ist (Erk. v. 20.2.2009, Gz. 2007/19/0961- 0968).römisch drei.8. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die ausschließliche Verwendung von Textbausteinen bei Unterlassung individueller Feststellungen bzw. einer individuellen Prüfung des Antrages -wie es hier über erhebliche Strecken der Fall war- einer Ablehnung der Behandlung des Anbringens gleichkommt, wozu die belangte Behörde nicht berechtigt ist (Erk. v. 20.2.2009, Gz. 2007/19/0961- 0968).

III.9. Wurde von der Behörde der Antrag der Partei rechtswidriger Weise zurückgewiesen, so ist der entsprechende Bescheid gem. § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG § 66, Rz 106) mwN). Dies muss auch für den Fall gelten, wenn von der belangten Behörde ein Bescheid zu jenem Zeitpunkt erlassen wurde, an dem ein derartig mangelhaftes Ermittlungsergebnis vorlag, dass nicht geeignet ist zu beurteilen, ob der Antrag zurückzuweisen sein wird und die belangte Behörde dennoch eine Zurückweisungsentscheidung erlässt. Genau dieser Fall liegt hier vor: Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz ab, obwohl aufgrund des mangelhaft durchgeführten Ermittlungsverfahrens zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides nicht beurteilt werden konnte, ob tatsächlich eine Zurückweisungsentscheidung zu erlassen ist. Auch wenn vieles für eine solche Entscheidung trifft, ist diese dennoch erst nach Abschluss des ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens zu treffen.römisch drei.9. Wurde von der Behörde der Antrag der Partei rechtswidriger Weise zurückgewiesen, so ist der entsprechende Bescheid gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben vergleiche Hengstschläger/Leeb AVG Paragraph 66,, Rz 106) mwN). Dies muss auch für den Fall gelten, wenn von der belangten Behörde ein Bescheid zu jenem Zeitpunkt erlassen wurde, an dem ein derartig mangelhaftes Ermittlungsergebnis vorlag, dass nicht geeignet ist zu beurteilen, ob der Antrag zurückzuweisen sein wird und die belangte Behörde dennoch eine Zurückweisungsentscheidung erlässt. Genau dieser Fall liegt hier vor: Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz ab, obwohl aufgrund des mangelhaft durchgeführten Ermittlungsverfahrens zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides nicht beurteilt werden konnte, ob tatsächlich eine Zurückweisungsentscheidung zu erlassen ist. Auch wenn vieles für eine solche Entscheidung trifft, ist diese dennoch erst nach Abschluss des ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens zu treffen.

Das Bundesasylamt wird daher die beschriebenen unterlassenen Ermittlungstätigkeiten nachzuholen haben. Ebenso wird es der BF das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihr die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern, wobei im Zulassungsverfahren darauf Bedacht zu nehmen ist, dass dies im Rahmen einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs nach Maßgabe der unter Punkt III.5. dargelegten Prämissen unter Einhaltung der in § 29 Abs. 5 genannten verfahrensrechtlichen Garantien ("Bei der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs hat der Rechtsberater anwesend zu sein. Zu Beginn dieser Einvernahme ist dem Asylwerber das bisherige Beweisergebnis vorzuhalten. Der Asylwerber hat die Möglichkeit, weitere Tatsachen und Beweismittel anzuführen oder vorzulegen.") zu geschehen hat. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.Das Bundesasylamt wird daher die beschriebenen unterlassenen Ermittlungstätigkeiten nachzuholen haben. Ebenso wird es der BF das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihr die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern, wobei im Zulassungsverfahren darauf Bedacht zu nehmen ist, dass dies im Rahmen einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs nach Maßgabe der unter Punkt römisch drei.5. dargelegten Prämissen unter Einhaltung der in Paragraph 29, Absatz 5, genannten verfahrensrechtlichen Garantien ("Bei der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs hat der Rechtsberater anwesend zu sein. Zu Beginn dieser Einvernahme ist dem Asylwerber das bisherige Beweisergebnis vorzuhalten. Der Asylwerber hat die Möglichkeit, weitere Tatsachen und Beweismittel anzuführen oder vorzulegen.") zu geschehen hat. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

Das erkennende Gericht weist besonders darauf hin, dass sich das Verfahren aufgrund der Behebung gem. § 66 Abs. 4 AVG nach wie vor im Zulassungsverfahren befindet und daher das ergänzende Ermittlungsverfahren in einer Erstaufnahmestelle des BAA zu führen ist.Das erkennende Gericht weist besonders darauf hin, dass sich das Verfahren aufgrund der Behebung gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG nach wie vor im Zulassungsverfahren befindet und daher das ergänzende Ermittlungsverfahren in einer Erstaufnahmestelle des BAA zu führen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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