TE AsylGH Erkenntnis 2010/7/22 E14 302354-2/2010

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Veröffentlicht am 22.07.2010
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Norm

AsylG 2005 §7
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

E14 302.354-2/2010-5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Aserbaidschan, vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Lorenz, 1070 Wien, Kirchengasse 19/9, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2010, Zahl: 04 23.228-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Aserbaidschan, vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Lorenz, 1070 Wien, Kirchengasse 19/9, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2010, Zahl: 04 23.228-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang und Sachverhalt

Erstverfahren

Die Beschwerdeführerin ist die Ehegattin von C. (GZ: 302.348) und stellte am 15.11.2004 erstmalig einen Asylantrag (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 5). Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.03.2008, GZ: 302.354-C1/7E-IX/49/06 wurde dem Asylantrag der Beschwerdeführerin stattgegeben, ihr gemäß § 7 AsylG 1997 in Österreich Asyl gewährt sowie gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Der Bescheid erwuchs am 14.03.2008 in Rechtskraft (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 7).Die Beschwerdeführerin ist die Ehegattin von C. (GZ: 302.348) und stellte am 15.11.2004 erstmalig einen Asylantrag (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 5). Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.03.2008, GZ: 302.354-C1/7E-IX/49/06 wurde dem Asylantrag der Beschwerdeführerin stattgegeben, ihr gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in Österreich Asyl gewährt sowie gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Der Bescheid erwuchs am 14.03.2008 in Rechtskraft (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 7).

Die Entscheidung basierte auf dem im Folgenden wiedergegebenen Sachverhalt und Begründung (OZ 7 S2 - 3, 4):

"Die Berufungswerberin ist die Ehefrau von C., dessen Berufung der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom heutigen Tag, Zahl:

302.348-C1/9E-IX/49/06, Folge gegeben und Herrn C. Asyl gewährt hat.

[...]

[...] Wie den oben getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, wurde dem Ehemann der Berufungswerberin Asyl gewährt. Bei der Berufungswerberin handelt es sich somit, wie in § 10 Abs. 1 AsylG gefordert, um die Familienangehörige eines Asylberechtigten. Da überdies keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Berufungswerberin die Fortsetzung ihres Familienlebens mit dem asylberechtigten Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war der Berufungswerberin spruchgemäß Asyl zu gewähren."[...] Wie den oben getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, wurde dem Ehemann der Berufungswerberin Asyl gewährt. Bei der Berufungswerberin handelt es sich somit, wie in Paragraph 10, Absatz eins, AsylG gefordert, um die Familienangehörige eines Asylberechtigten. Da überdies keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Berufungswerberin die Fortsetzung ihres Familienlebens mit dem asylberechtigten Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war der Berufungswerberin spruchgemäß Asyl zu gewähren."

Gegenständliches Verfahren

Mit e-mail vom 17.03.2010 (AS 167) forderte das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, die Asylverfahrensakten der Beschwerdeführerin an und leitete ein Aberkennungsverfahren ein.

Dem Akt einliegend ist die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 09.02.2010, welche im Asylverfahren der Schwägerin der Beschwerdeführerin angefordert wurde (AS 169 - 177). Die Punkte 1 - 3 sowie 5 - 9 der Anfragebeantwortung betreffen die Schwägerin der Beschwerdeführerin, Punkt 4 den Ehemann der Beschwerdeführerin (AS 173).

"4. Wird der Bruder der Ast. von den Behörden gesucht?" --- Der Bruder der Antragstellerin wird nicht gesucht. --- Claimant's brother Dc[...] was born on [...] 1974 in Baku. He is registered under the address B[...]. He is not wanted."

Am 27.04.2010 (AS 331 - 347) wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, als Zeugin im Verfahren der Schwägerin und zu ihrem eigenen Asylverfahren [sic!] (AS 183) niederschriftlich einvernommen.

Der Beschwerdeführerin wurde zunächst mitgeteilt, dass die Recherche ergeben habe, dass ihr Ehemann von den Behörden Aserbaidschans nicht gesucht werde (AS 183). In der Folge wurde sodann eine Einvernahme durchgeführt bei der die Beschwerdeführerin zu ihren damaligen Fluchtgründen erneut befragt wurde (AS 185 - 191).

Am 03.05.2010 wurde von einem Aberkennungsverfahren abgesehen (AIS-Auszug vom 21.07.2010 [OZ 2]).

Ab 31.05.2010 wurde das Aberkennungsverfahren wieder durchgeführt (OZ 2).

Mit Schreiben vom 31.05.2010 wurden der Beschwerdeführerin die Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat Aserbaidschan zur Stellungnahme übermittelt (AS 195 - 220), wozu der Ehemann der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.06.2010 Stellung nahm (OZ 302.348 AS 389 - 405).

Mit Bescheid vom 14.06.2010, Zahl: 04 23.228-BAL, erkannte das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I den Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 3 [sic!] AsylG 2005 fest, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Mit Spruchpunkt II erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten bezogen auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zu. Mit Spruchpunkt III wies das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Aserbaidschan aus (AS 223 - 274).Mit Bescheid vom 14.06.2010, Zahl: 04 23.228-BAL, erkannte das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch eins den Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 3, [sic!] AsylG 2005 fest, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Mit Spruchpunkt römisch zwei erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten bezogen auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zu. Mit Spruchpunkt römisch drei wies das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Aserbaidschan aus (AS 223 - 274).

Die Aberkennung durch das Bundesasylamt erfolgte mit folgender Begründung:

"Sie stützen sich im gesamten Verfahren darauf, dass Sie aufgrund der Verfolgung des Gatten die Heimat verlassen hätten, andere (eigene) Fluchtgründe brachten Sie nicht vor. Die im Verfahren Ihrer Schwägerin eingeholte gutachtliche Stellungnahme vom 09.02.2010 ergibt, dass gegen die Person Ihres Gatten in Aserbaidschan keinerlei behördliche Verfolgung vorliegt. Es kann nicht (mehr) festgestellt werden, dass der von Ihrem Gatten im Verfahren vorgetragene ausreisekausale Sachverhalt sich tatsächlich zugetragen hat." (Bescheid S9 [AS 231])

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass auf Grund des vom Sachverständigen ermittelten Sachverhaltes davon auszugehen sei, dass die vom Gatten der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe nie der Wahrheit entsprochen hätten. (Bescheid S 32 [AS 254]).

Rechtlich begründet das Bundesasylamt die erfolgte Asylaberkennung wie folgt:

"Dieser [...] Fall, in dem ein unredlicher Fremder ein tatsachenwidriges Vorbringen aus Opportunitätserwägungen im Hinblick auf den erhofften Verfahrensausgang erstattet, wurde in der GFK offensichtlich nicht bedacht und ist in analoger Anwendung zu Art. 1 Abschnitt C Z 5 zu lösen. [...] Wenn nach dem Willen des Gesetzgebers selbst jener Umstand, dass der Asylgrund im Nachhinein wegfällt, nach innerstaatlichem Recht einen Asylaberkennungstatbestand darstellen soll, dann muss der Fall, in dem nie ein Asylgrund vorlag, umso mehr einen solchen Aberkennungstatbestand darstellen. [...]"Dieser [...] Fall, in dem ein unredlicher Fremder ein tatsachenwidriges Vorbringen aus Opportunitätserwägungen im Hinblick auf den erhofften Verfahrensausgang erstattet, wurde in der GFK offensichtlich nicht bedacht und ist in analoger Anwendung zu Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, zu lösen. [...] Wenn nach dem Willen des Gesetzgebers selbst jener Umstand, dass der Asylgrund im Nachhinein wegfällt, nach innerstaatlichem Recht einen Asylaberkennungstatbestand darstellen soll, dann muss der Fall, in dem nie ein Asylgrund vorlag, umso mehr einen solchen Aberkennungstatbestand darstellen. [...]

[S]o ist anzunehmen, dass das AsylG auch der Umsetzung von Art. 14 der StatusRL in innerstaatliches Recht diente und daher ist unter richtlinienkonformer Interpretation des § 7 AsylG davon auszugehen, dass die Aberkennung des Status des Asylberechtigten auch dann in Betracht kommt, wenn eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausschlaggebend war." (Bescheid S38 - 39 [AS 260 - 261])[S]o ist anzunehmen, dass das AsylG auch der Umsetzung von Artikel 14, der StatusRL in innerstaatliches Recht diente und daher ist unter richtlinienkonformer Interpretation des Paragraph 7, AsylG davon auszugehen, dass die Aberkennung des Status des Asylberechtigten auch dann in Betracht kommt, wenn eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausschlaggebend war." (Bescheid S38 - 39 [AS 260 - 261])

Gegen diesen am 16.06.2010 zugestellten (AS 279) Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 29.06.2010 (AS 281 - 289).

Die Beschwerde rügt verfahrensrechtlich dass die Behörde ohne Rechtsgrundlage personenbezogene Ermittlungen im Herkunftsstaat des Ehegatten der Beschwerdeführerin und somit eines anerkannten Flüchtlings gepflogen habe. Dass die belangte Behörde die Beschwerdeführer als Zeugen geladen habe und erst in der Einvernahme mitgeteilt habe, dass sie in ihrem eigenen Asylverfahren einvernommen würden sei hinsichtlich des "Asylverfahrens" jedenfalls antragslos und ohne Rechtsgrundlage erfolgt. Darüber hinaus habe die Behörde trotz Wissens um das Vertretungsverhältnis die Beschwerdeführer persönlich als Zeugen geladen und nicht im Wege über die Rechtsvertreterin. Spätestens als die Beschwerdeführer mitteilten dass sie immer noch vertreten seien, hätte die Behörde eine Einvernahme nur im Beisein der Rechtsvertretung durchführen dürfen (Beschwerde S4 [AS 472].

Zur Anfragebeantwortung führt die Beschwerde aus, dass es nicht nachvollziehbar sei, aus der völlig unspezifizierten Auskunft ohne jegliche Quellenangabe und ohne Bezug auf das ursprüngliche Vorbringen des Ehegatten der Beschwerdeführerin abzuleiten, dass dieser im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren falsche Angaben gemacht habe. Darüber hinaus seien die Beschwerdeführer seit 2004 durchgehend in Österreich aufhältig, weshalb es auch zu hinterfragen sei, warum der Ehegatte der Beschwerdeführerin aktuell noch an der alten Adresse gemeldet sein solle (Beschwerde S5 [AS 473].

Den rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde hält die Beschwerde entgegen, dass für eine richtlinienkonforme Auslegung kein Raum bleibe, zumal die Möglichkeit einer Wiederaufnahme gemäß § 69 abs. 1 Z1 und 2 AVG bestände. Darüber hinaus sei die Materie durch die Flüchtlingskonvention, die Statusrichtlinie sowie die innerstaatlichen Normen abschließend geregelt und einer "Neuschöpfung" durch das Bundesasylamt nicht zugänglich (Beschwerde S2 - 3 [AS 470 - 471].Den rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde hält die Beschwerde entgegen, dass für eine richtlinienkonforme Auslegung kein Raum bleibe, zumal die Möglichkeit einer Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, abs. 1 Z1 und 2 AVG bestände. Darüber hinaus sei die Materie durch die Flüchtlingskonvention, die Statusrichtlinie sowie die innerstaatlichen Normen abschließend geregelt und einer "Neuschöpfung" durch das Bundesasylamt nicht zugänglich (Beschwerde S2 - 3 [AS 470 - 471].

Der Asylgerichtshof nahm Einsicht in den Verfahrensakt der Schwägerin der Beschwerdeführerin und des Ehemannes der Beschwerdeführerin (GZ: 236.124, 302.348).

In Erledigung der Beschwerde des Ehegatten der Beschwerdeführerin, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2010, Zahl: 04 23.227-BAL, wurde dieser bekämpfte Bescheid mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zahl: E14 302.348-2/2010-5E, gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde des Ehegatten der Beschwerdeführerin, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2010, Zahl: 04 23.227-BAL, wurde dieser bekämpfte Bescheid mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zahl: E14 302.348-2/2010-5E, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der Verfahrensgang und der Verfahrensinhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin.

Gesetzliche Grundlagen

Art. 129f Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930 idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.Artikel 129 f, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.

Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Abs. 3 leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 (lit. a), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 (lit. b) oder entschiedener Sache gemäß § 68 AVG (lit. c) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Absatz 3, leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, (Litera a,), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, (Litera b,) oder entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG (Litera c,) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.

§ 22 Abs. 1 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

Gemäß § 23 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

ad § 7 AsylG 2005 (Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes)ad Paragraph 7, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes)

Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt (Z 1), einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt (Ziffer eins,), einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Ziffer 2,) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 3,).

Gemäß Abs. 2 lit. cit. ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.Gemäß Absatz 2, lit. cit. ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist.

Gemäß Abs. 3 lit. cit. kann das Bundesasylamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.Gemäß Absatz 3, lit. cit. kann das Bundesasylamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.

Gemäß Abs. 4 lit. cit. ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.Gemäß Absatz 4, lit. cit. ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

Gemäß Art 1 Abschnitt C GFK wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat (Z 1), die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat (Z 2), eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt (Z 3), sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat (Z 4), wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, wobei dies nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden ist, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen (Z 5) oder staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren, wobei dies nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Personen anzuwenden ist, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr früheres Aufenthaltsland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen (Z 6).Gemäß Artikel eins, Abschnitt C GFK wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat (Ziffer eins,), die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat (Ziffer 2,), eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt (Ziffer 3,), sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat (Ziffer 4,), wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, wobei dies nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden ist, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen (Ziffer 5,) oder staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren, wobei dies nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Personen anzuwenden ist, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr früheres Aufenthaltsland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen (Ziffer 6,).

Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK sieht vor, dass die Flüchtlingseigenschaft auch wegen objektiver - im Gegensatz zu den in Z 1 bis 4 angeführten subjektiven - Umstände enden kann und stellt damit auf grundlegende geänderte Umstände im Herkunftsstaat ab, wobei auch auf die Zumutbarkeit im Einzelfall abzustellen ist. Die Beurteilung einer Änderung im Herkunftsstaat hat unter Berücksichtigung einer Reihe von Kriterien zu erfolgen. So muss diese Änderung grundlegend (etwa das Ende von Kampfhandlungen, grundlegende politische Änderungen etc.) und dauerhaft (ein angemessener Beobachtungszeitraum muss dazu abgewartet werden) sein, aber auch die tatsächliche Wiederherstellung des Schutzes im Herkunftsstaat bewirken (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [146-150]).Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK sieht vor, dass die Flüchtlingseigenschaft auch wegen objektiver - im Gegensatz zu den in Ziffer eins bis 4 angeführten subjektiven - Umstände enden kann und stellt damit auf grundlegende geänderte Umstände im Herkunftsstaat ab, wobei auch auf die Zumutbarkeit im Einzelfall abzustellen ist. Die Beurteilung einer Änderung im Herkunftsstaat hat unter Berücksichtigung einer Reihe von Kriterien zu erfolgen. So muss diese Änderung grundlegend (etwa das Ende von Kampfhandlungen, grundlegende politische Änderungen etc.) und dauerhaft (ein angemessener Beobachtungszeitraum muss dazu abgewartet werden) sein, aber auch die tatsächliche Wiederherstellung des Schutzes im Herkunftsstaat bewirken vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [146-150]).

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen (§ 2 Z 22) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß Abs. 2 lit.cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen,Gemäß Absatz 2, lit.cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen,

wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z 1), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist (Z 2) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7) (Z 3).wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Ziffer eins,), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist (Ziffer 2,) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,) (Ziffer 3,).

Gemäß Abs. 4 lit.cit. hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Absatz 4, lit.cit. hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Gemäß Abs. 5 lit.cit. gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gemäß Absatz 5, lit.cit. gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

Gemäß Abs. 6 lit.cit. sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind (Z 1) und auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind (Z 2) anzuwenden.Gemäß Absatz 6, lit.cit. sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind (Ziffer eins,) und auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind (Ziffer 2,) anzuwenden.

Gemäß § 2 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Im gegenständlichen Fall hat der Asylgerichtshof der Beschwerde des Ehegatten der Beschwerdeführerin, somit einem Familienmitglied im Sinne des § 2 Z 22 AsylG 2005, stattgegeben und den zu Grunde liegenden, den Status des Asylberechtigten aberkennenden, Bescheid ersatzlos behoben (siehe I.3) und kam diesem Bescheid somit nie Rechtskraft zu.Im gegenständlichen Fall hat der Asylgerichtshof der Beschwerde des Ehegatten der Beschwerdeführerin, somit einem Familienmitglied im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005, stattgegeben und den zu Grunde liegenden, den Status des Asylberechtigten aberkennenden, Bescheid ersatzlos behoben (siehe römisch eins.3) und kam diesem Bescheid somit nie Rechtskraft zu.

Zur diesbezüglichen inhaltlichen Begründung wird auf das Erkenntnis des Ehegatten der Beschwerdeführerin (GZ 302.348) verwiesen.

Damit mangelt es jedoch dem gegenständlich bekämpften Bescheid an einer hinreichenden Grundlage, die eine Aberkennung des Status der Asylberechtigten nach § 7 Abs. 1 AsylG 2005 im konkreten Fall rechtfertigen würde. Sonstige Gründe für eine Aberkennung nach § 7 Abs. 1 AsylG 2005 liegen ebenfalls nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.Damit mangelt es jedoch dem gegenständlich bekämpften Bescheid an einer hinreichenden Grundlage, die eine Aberkennung des Status der Asylberechtigten nach Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 im konkreten Fall rechtfertigen würde. Sonstige Gründe für eine Aberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 liegen ebenfalls nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.

ad § 8 Abs. 1 Z 2 (Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes)ad Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, (Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes)

Der Abspruch über den Status als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides) sowie die Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Aserbaidschan gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides) ergeben sich als (zwingende) Rechtsfolgen aus der Aberkennung des Status der Asylberechtigten. Aufgrund des Wegfalls dieser Aberkennung mangelt es den Spruchpunkten II und III des angefochtenen Bescheides vom 14.06.2010 an der Rechtsgrundlage, weshalb auch sie ersatzlos zu beheben sind.Der Abspruch über den Status als subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides) sowie die Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Aserbaidschan gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides) ergeben sich als (zwingende) Rechtsfolgen aus der Aberkennung des Status der Asylberechtigten. Aufgrund des Wegfalls dieser Aberkennung mangelt es den Spruchpunkten römisch zwei und römisch drei des angefochtenen Bescheides vom 14.06.2010 an der Rechtsgrundlage, weshalb auch sie ersatzlos zu beheben sind.

Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.

Im gegenständlichen Fall konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden und eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben.

Schlagworte

Aberkennungstatbestand, Amtswegigkeit, Behebung der Entscheidung, Unzuständigkeit, Verfahrensmangel, Wiederaufnahme, Willkür

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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