TE AsylGH Erkenntnis 2010/7/22 E14 302348-2/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.07.2010
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §7
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

E14 302.348-2/2010-5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Aserbaidschan, vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Lorenz, 1070 Wien, Kirchengasse 19/9, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2010, Zahl: 04 23.227-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Aserbaidschan, vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Lorenz, 1070 Wien, Kirchengasse 19/9, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2010, Zahl: 04 23.227-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang und Sachverhalt

Erstverfahren

Der Beschwerdeführer stellte am 15.11.2004 erstmalig einen Asylantrag (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 3). Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.03.2008, GZ: 302.348-C1/9E-IX/49/06 wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers stattgegeben, ihm gemäß § 7 AsylG 1997 in Österreich Asyl gewährt sowie gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Der Bescheid erwuchs am 13.03.2008 in Rechtskraft (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 9).Der Beschwerdeführer stellte am 15.11.2004 erstmalig einen Asylantrag (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 3). Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.03.2008, GZ: 302.348-C1/9E-IX/49/06 wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers stattgegeben, ihm gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in Österreich Asyl gewährt sowie gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Der Bescheid erwuchs am 13.03.2008 in Rechtskraft (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 9).

Die Entscheidung basierte auf dem im Folgenden wiedergegebenen Sachverhalt (OZ 9 S9):

"Der Berufungswerber trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde 1974 geboren. Er ist aserbaidschanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der aserischen Volksgruppe und muslimischen Glaubens. Im September 2001 wurde er zum Kommandant einer Einheitstruppe für das aserbaidschanische Ministerium für Staatssicherheit ernannt. Im Zuge der Präsidentschaftswahlen wurde der Berufungswerber von seinem Vorgesetzten aufgefordert, auf einem vorgedruckten Stimmzettel seine Stimme für Ilham Alijew abzugeben, was der Berufungswerber ablehnte. Während der am 15. bzw. 16. Oktober 2003 stattgefundenen Demonstrationen im Zentrum Bakus erhielt der Berufungswerber den Befehl, mit einer ihm unterstellten 20-Mann Truppe gewaltsam gegen Demonstranten vorzugehen. Der Berufungswerber befolgte diesen Befehl nicht, sondern stellte seiner unterstellten Truppe frei, gegen Demonstranten vorzugehen oder ebenfalls den Befehl zu verweigern. Daraufhin wurde der Berufungswerber im Oktober 2003 verhaftet und in die Haftanstalt XXXX gebracht, wo er massiv gefoltert wurde. Ihm wurde ein schriftliches Geständnis, wonach er Befehlsverweigerung begangen und einen oppositionellen Aufstand hervorgerufen habe, vorgelegt. Der Berufungswerber verweigerte seine Unterschrift. Nach sechs Monaten Haft und Folterung wurde er wegen seines schlechten Gesundheitszustandes in ein Heeresspital überstellt. Nach einem Monat gelang es Verwandten des Berufungswerbers mittels Bestechungsgeld, dass der Berufungswerber zu Hause unter Hausarrest gestellt wurde und dort medizinisch versorgt werden konnte. Der Berufungswerber verpflichtete sich gegenüber aserbaidschanischen Sicherheitsbehörden, Aserbaidschan nicht zu verlassen. Mehrmals wöchentlich fanden Hausdurchsuchungen statt. In Drohanrufen wurden der Berufungswerber und seine Familienmitglieder mit dem Leben bedroht, weil der Berufungswerber als "Volksfeind" betrachtet wurde. Als der Berufungswerber gesundheitlich in der Lage war, flüchtete er im November 2004 gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern aus Aserbaidschan.""Der Berufungswerber trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde 1974 geboren. Er ist aserbaidschanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der aserischen Volksgruppe und muslimischen Glaubens. Im September 2001 wurde er zum Kommandant einer Einheitstruppe für das aserbaidschanische Ministerium für Staatssicherheit ernannt. Im Zuge der Präsidentschaftswahlen wurde der Berufungswerber von seinem Vorgesetzten aufgefordert, auf einem vorgedruckten Stimmzettel seine Stimme für Ilham Alijew abzugeben, was der Berufungswerber ablehnte. Während der am 15. bzw. 16. Oktober 2003 stattgefundenen Demonstrationen im Zentrum Bakus erhielt der Berufungswerber den Befehl, mit einer ihm unterstellten 20-Mann Truppe gewaltsam gegen Demonstranten vorzugehen. Der Berufungswerber befolgte diesen Befehl nicht, sondern stellte seiner unterstellten Truppe frei, gegen Demonstranten vorzugehen oder ebenfalls den Befehl zu verweigern. Daraufhin wurde der Berufungswerber im Oktober 2003 verhaftet und in die Haftanstalt römisch 40 gebracht, wo er massiv gefoltert wurde. Ihm wurde ein schriftliches Geständnis, wonach er Befehlsverweigerung begangen und einen oppositionellen Aufstand hervorgerufen habe, vorgelegt. Der Berufungswerber verweigerte seine Unterschrift. Nach sechs Monaten Haft und Folterung wurde er wegen seines schlechten Gesundheitszustandes in ein Heeresspital überstellt. Nach einem Monat gelang es Verwandten des Berufungswerbers mittels Bestechungsgeld, dass der Berufungswerber zu Hause unter Hausarrest gestellt wurde und dort medizinisch versorgt werden konnte. Der Berufungswerber verpflichtete sich gegenüber aserbaidschanischen Sicherheitsbehörden, Aserbaidschan nicht zu verlassen. Mehrmals wöchentlich fanden Hausdurchsuchungen statt. In Drohanrufen wurden der Berufungswerber und seine Familienmitglieder mit dem Leben bedroht, weil der Berufungswerber als "Volksfeind" betrachtet wurde. Als der Berufungswerber gesundheitlich in der Lage war, flüchtete er im November 2004 gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern aus Aserbaidschan."

Begründend wurde ausgeführt (OZ 9 S 9 - 10):

"Die Feststellungen zur Situation in Aserbaidschan stützen sich auf die in der Berufungsverhandlung erörterten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten sind, besteht für die Berufungsbehörde kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

Die Feststellungen zur Person des Berufungswerbers ergeben sich aus seinem glaubwürdigen Vorbringen, seinem vorgelegten aserbaidschanischen Personalausweis, seinem Wehrdienstausweis, seiner Heiratsurkunde und den Geburtsurkunden seiner Kinder. Das Bundesasylamt ging (auch) von der Glaubwürdigkeit des Fluchvorbringens aus und stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass der Berufungswerber "sein Heimatland aufgrund erfolgter und noch befürchteter Übergriffe auf seine körperliche Unversehrtheit - ausgehend von Sicherheitsbehörden - verlassen" hatte. Es führte jedoch aus, dass das Entstehen der vorgebrachten Folterverletzungen während des sechsmonatigen Haftaufenthaltes aufgrund des eingeholten fachärztlichen unfallchirurgischen Gutachtens von Dr. G. nicht geglaubt und die Echtheit der zum Beweis der Inhaftierung und der erlittenen Verletzungen vorgelegten Fotos bezweifelt würden. Dem ist Folgendes zu entgegnen:

Wie sich aus den Feststellungen zur Situation in Aserbeidschan ergibt, ist das Vorbringen des Berufungswerbers in der Haftanstalt X gefoltert worden zu sein, durchaus vereinbar (siehe dazu auch Beilage III zur VS, welche explizit von schwerwiegenden Misshandlungen in dieser Haftanstalt berichtet). Weiters konnten die Angaben des Berufungswerbers durch das eingeholte Gutachten zwar nicht bestätigt, aber auch nicht eindeutig widerlegt werden. So führt der Sachverständige Dr. G. in seinem Gutachten aus, dass aufgrund des verstrichenen Zeitraumes Prellungen im Bereich der Hände zum Untersuchungszeitpunkt ebenso wenig feststellbar seien, wie die vom Berufungswerber geschilderten stumpfen Gewalteinwirkungen durch Schläge mit behandschuhten bzw. von Tüchern umwickelten Fäusten oder eine aufgrund der Haftbedingungen erlittene Lungenentzündung. Die vom Berufungswerber angegebene Zyste, die er durch Liegen am kalten Boden erlitten habe und auf die immer wieder von Sicherheitsorganen eingeschlagen worden sei, sei keine "Folterspur", sondern eine angeborene Fehlentwicklung in der Embryonalzeit. Auch bezüglich der Narben im Bereich des rechten Fußes führt der Sachverständige aus, dass diese - wie vom Berufungswerber angegeben - aufgrund von Wärmeeinwirkung wie etwa durch Zigaretten entstanden sein könnten, wenn auch "typische Verbrennungsnarben durch brennende Zigaretten etwas größer" seien. Die am linken Sprunggelenk befindliche Narbe, sei eine typische Verbrennungsnarbe, allerdings nicht durch Zigaretten oder Zigarren, sondern "am ehesten" durch "heißes Wasser, Öl oder Anstoßen an heißen Gegenständen". Damit ergibt sich jedoch kein hinreichender Grund, die Glaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens in Zweifel zu ziehen.Wie sich aus den Feststellungen zur Situation in Aserbeidschan ergibt, ist das Vorbringen des Berufungswerbers in der Haftanstalt römisch zehn gefoltert worden zu sein, durchaus vereinbar (siehe dazu auch Beilage römisch drei zur VS, welche explizit von schwerwiegenden Misshandlungen in dieser Haftanstalt berichtet). Weiters konnten die Angaben des Berufungswerbers durch das eingeholte Gutachten zwar nicht bestätigt, aber auch nicht eindeutig widerlegt werden. So führt der Sachverständige Dr. G. in seinem Gutachten aus, dass aufgrund des verstrichenen Zeitraumes Prellungen im Bereich der Hände zum Untersuchungszeitpunkt ebenso wenig feststellbar seien, wie die vom Berufungswerber geschilderten stumpfen Gewalteinwirkungen durch Schläge mit behandschuhten bzw. von Tüchern umwickelten Fäusten oder eine aufgrund der Haftbedingungen erlittene Lungenentzündung. Die vom Berufungswerber angegebene Zyste, die er durch Liegen am kalten Boden erlitten habe und auf die immer wieder von Sicherheitsorganen eingeschlagen worden sei, sei keine "Folterspur", sondern eine angeborene Fehlentwicklung in der Embryonalzeit. Auch bezüglich der Narben im Bereich des rechten Fußes führt der Sachverständige aus, dass diese - wie vom Berufungswerber angegeben - aufgrund von Wärmeeinwirkung wie etwa durch Zigaretten entstanden sein könnten, wenn auch "typische Verbrennungsnarben durch brennende Zigaretten etwas größer" seien. Die am linken Sprunggelenk befindliche Narbe, sei eine typische Verbrennungsnarbe, allerdings nicht durch Zigaretten oder Zigarren, sondern "am ehesten" durch "heißes Wasser, Öl oder Anstoßen an heißen Gegenständen". Damit ergibt sich jedoch kein hinreichender Grund, die Glaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens in Zweifel zu ziehen.

Zum Argument des Bundesasylamtes, die vorgelegten Fotos seien deswegen nicht echt, weil es "unglaubhaft" sei, dass sich "Polizeibeamten eines kommunistischen Landes ohne weiteres bei einer Amtshandlung fotografieren lassen würden" ist Nachstehendes auszuführen: aus der Beilage II zur VS (S. 4) ergibt sich, dass Filmaufzeichnungen der Ereignisse vom 16. Oktober 2003 Polizeiorgane zeigen würden, die Soldaten davon abhielten, Demonstranten gewaltsam zu attackieren. Damit ist es keineswegs unglaubwürdig, dass derartige Aufnahmen existieren. Weiters gab der Berufungswerber im Rahmen der Berufungsverhandlung glaubwürdig an, dass jenes Foto, welches ihn im Heeresspital zeigt, nicht von einem Pressefotografen, sondern von einer befreundeten Krankenschwester gemacht wurde, was das Argument des Bundesasylamtes, es sei fraglich, wie die erwähnten Presseleute von seiner Überstellung in das Heeresspital Kenntnis erlangt haben sollten, entkräftet."Zum Argument des Bundesasylamtes, die vorgelegten Fotos seien deswegen nicht echt, weil es "unglaubhaft" sei, dass sich "Polizeibeamten eines kommunistischen Landes ohne weiteres bei einer Amtshandlung fotografieren lassen würden" ist Nachstehendes auszuführen: aus der Beilage römisch zwei zur VS (S. 4) ergibt sich, dass Filmaufzeichnungen der Ereignisse vom 16. Oktober 2003 Polizeiorgane zeigen würden, die Soldaten davon abhielten, Demonstranten gewaltsam zu attackieren. Damit ist es keineswegs unglaubwürdig, dass derartige Aufnahmen existieren. Weiters gab der Berufungswerber im Rahmen der Berufungsverhandlung glaubwürdig an, dass jenes Foto, welches ihn im Heeresspital zeigt, nicht von einem Pressefotografen, sondern von einer befreundeten Krankenschwester gemacht wurde, was das Argument des Bundesasylamtes, es sei fraglich, wie die erwähnten Presseleute von seiner Überstellung in das Heeresspital Kenntnis erlangt haben sollten, entkräftet."

Gegenständliches Verfahren

Mit E-Mail vom 17.03.2010 (AS 313) forderte das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, die Asylverfahrensakten des Beschwerdeführers an und leitete ein Aberkennungsverfahren ein.

Dem Akt einliegend ist die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 09.02.2010, welche im Asylverfahren der Schwester des Beschwerdeführers angefordert wurde (AS 315 - 323). Die Punkte 1 - 3 sowie 5 - 9 der Anfragebeantwortung betreffen die Schwester des Beschwerdeführers, Punkt 4 den Beschwerdeführer (AS 319).

"4. Wird der Bruder der Ast. von den Behörden gesucht?" --- Der Bruder der Antragstellerin wird nicht gesucht. --- Claimant's brother Dc[...] was born on [...] 1974 in Baku. He is registered under the address B[...]. He is not wanted."

Am 27.04.2010 (AS 331 - 347) wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, als Zeuge im Verfahren seiner Schwester und zu seinem eigenen Asylverfahren [sic!] (AS 333) niederschriftlich einvernommen.

Dem Beschwerdeführer wurde zunächst mitgeteilt, dass die Recherche ergeben habe, dass er von den Behörden Aserbaidschans nicht gesucht werde (AS 333). In der Folge wurde sodann eine Einvernahme durchgeführt bei der der Beschwerdeführer zu seinen damaligen Fluchtgründen erneut befragt wurde (AS 335 - 347).

Am 03.05.2010 wurde von einem Aberkennungsverfahren abgesehen (AIS-Auszug vom 15.07.2010 [OZ 2]).

Ab 31.05.2010 wurde das Aberkennungsverfahren wieder durchgeführt (OZ 2).

Mit Schreiben vom 31.05.2010 wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat Aserbaidschan zur Stellungnahme übermittelt (AS 361 - 386), wozu der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.06.2010 Stellung nahm (AS 389 - 405).

Mit Bescheid vom 14.06.2010, Zahl: 04 23.227-BAL, erkannte das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt I den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 3 [sic!] AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Mit Spruchpunkt II erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten bezogen auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zu. Mit Spruchpunkt III wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Aserbaidschan aus (AS 409 - 461).Mit Bescheid vom 14.06.2010, Zahl: 04 23.227-BAL, erkannte das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch eins den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 3, [sic!] AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Mit Spruchpunkt römisch zwei erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten bezogen auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zu. Mit Spruchpunkt römisch drei wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Aserbaidschan aus (AS 409 - 461).

Die Aberkennung durch das Bundesasylamt erfolgte mit folgender Begründung:

"Die im Verfahren eingeholte gutachtliche Stellungnahme vom 09.02.2010 ergibt, dass gegen Ihre Person in Aserbaidschan keinerlei behördliche Verfolgung vorliegt. Es kann nicht (mehr) festgestellt werden, dass der von Ihnen im Verfahren vorgetragene ausreisekausale Sachverhalt sich tatsächlich zugetragen hat. Sie haben Ihre Gründe warum Sie in Österreich Asyl beantragen falsch dargestellt bzw. die Wahrheit verschwiegen." (Bescheid S12 [AS 420])

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zunächst die freiwillige Rückkehr des Vaters des Beschwerdeführers nach Aserbaidschan ins Treffen, sowie dass auf Grund des vom Sachverständigen ermittelten Sachverhaltes davon auszugehen sei, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe nie der Wahrheit entsprochen hätten. In der Folge führt das Bundesasylamt aus, dass es im damaligen Asylverfahren Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Frau gegeben habe, und darüber hinaus das damals in Auftrag gegebene Gutachten die Angaben des Beschwerdeführers nicht bestätigen konnte. Darüber hinaus sei es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich einen Ausweis von einer Behörde ausstellen habe lassen, was auch darauf hindeute, dass er nie verfolgt gewesen sei. (Bescheid S 35 - 36 [AS 441 - 442]).

Rechtlich begründet das Bundesasylamt die erfolgte Asylaberkennung wie folgt:

"Dieser [...] Fall, in dem ein unredlicher Fremder ein tatsachenwidriges Vorbringen aus Opportunitätserwägungen im Hinblick auf den erhofften Verfahrensausgang erstattet, wurde in der GFK offensichtlich nicht bedacht und ist in analoger Anwendung zu Art. 1 Abschnitt C Z 5 zu lösen. [...] Wenn nach dem Willen des Gesetzgebers selbst jener Umstand, dass der Asylgrund im Nachhinein wegfällt, nach innerstaatlichem Recht einen Asylaberkennungstatbestand darstellen soll, dann muss der Fall, in dem nie ein Asylgrund vorlag, umso mehr einen solchen Aberkennungstatbestand darstellen. [...]"Dieser [...] Fall, in dem ein unredlicher Fremder ein tatsachenwidriges Vorbringen aus Opportunitätserwägungen im Hinblick auf den erhofften Verfahrensausgang erstattet, wurde in der GFK offensichtlich nicht bedacht und ist in analoger Anwendung zu Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, zu lösen. [...] Wenn nach dem Willen des Gesetzgebers selbst jener Umstand, dass der Asylgrund im Nachhinein wegfällt, nach innerstaatlichem Recht einen Asylaberkennungstatbestand darstellen soll, dann muss der Fall, in dem nie ein Asylgrund vorlag, umso mehr einen solchen Aberkennungstatbestand darstellen. [...]

[S]o ist anzunehmen, dass das AsylG auch der Umsetzung von Art. 14 der StatusRL in innerstaatliches Recht diente und daher ist unter richtlinienkonformer Interpretation des § 7 AsylG davon auszugehen, dass die Aberkennung des Status des Asylberechtigten auch dann in Betracht kommt, wenn eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausschlaggebend war." (Bescheid S42 - 43 [AS 448 - 449])[S]o ist anzunehmen, dass das AsylG auch der Umsetzung von Artikel 14, der StatusRL in innerstaatliches Recht diente und daher ist unter richtlinienkonformer Interpretation des Paragraph 7, AsylG davon auszugehen, dass die Aberkennung des Status des Asylberechtigten auch dann in Betracht kommt, wenn eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausschlaggebend war." (Bescheid S42 - 43 [AS 448 - 449])

Gegen diesen am 16.06.2010 zugestellten (AS 467) Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 29.06.2010 (AS 469 - 475).

Die Beschwerde rügt verfahrensrechtlich dass die Behörde ohne Rechtsgrundlage personenbezogene Ermittlungen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und somit eines anerkannten Flüchtlings gepflogen habe. Dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer als Zeugen geladen habe und erst in der Einvernahme mitgeteilt habe, dass er in seinem eigenen Asylverfahren einvernommen würde sei hinsichtlich des "Asylverfahrens" jedenfalls antragslos und ohne Rechtsgrundlage erfolgt. Darüber hinaus habe die Behörde trotz Wissens um das Vertretungsverhältnis den Beschwerdeführer persönlich als Zeugen geladen und nicht im Wege über die Rechtsvertreterin. Spätestens als der Beschwerdeführer mitteilte dass er immer noch vertreten sei, hätte die Behörde eine Einvernahme nur im Beisein der Rechtsvertretung durchführen dürfen (Beschwerde S4 [AS 472].

Zur Anfragebeantwortung führt die Beschwerde aus, dass es nicht nachvollziehbar sei, aus der völlig unspezifizierten Auskunft ohne jegliche Quellenangabe und ohne Bezug auf das ursprüngliche Vorbringen des Beschwerdeführers abzuleiten, dass dieser im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren falsche Angaben gemacht habe. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer seit 2004 durchgehend in Österreich aufhältig, weshalb es auch zu hinterfragen sei, warum er aktuell noch an seiner alten Adresse gemeldet sein solle (Beschwerde S5 [AS 473].

Den rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde hält die Beschwerde entgegen, dass für eine richtlinienkonforme Auslegung kein Raum bleibe, zumal die Möglichkeit einer Wiederaufnahme gemäß § 69 abs. 1 Z1 und 2 AVG bestände. Darüber hinaus sei die Materie durch die Flüchtlingskonvention, die Statusrichtlinie sowie die innerstaatlichen Normen abschließend geregelt und einer "Neuschöpfung" durch das Bundesasylamt nicht zugänglich (Beschwerde S2 - 3 [AS 470 - 471].Den rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde hält die Beschwerde entgegen, dass für eine richtlinienkonforme Auslegung kein Raum bleibe, zumal die Möglichkeit einer Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, abs. 1 Z1 und 2 AVG bestände. Darüber hinaus sei die Materie durch die Flüchtlingskonvention, die Statusrichtlinie sowie die innerstaatlichen Normen abschließend geregelt und einer "Neuschöpfung" durch das Bundesasylamt nicht zugänglich (Beschwerde S2 - 3 [AS 470 - 471].

Der Asylgerichtshof nahm Einsicht in den Verfahrensakt der Schwester des Beschwerdeführers (GZ: 236.124).

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der Verfahrensgang und der Verfahrensinhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.

Gesetzliche Grundlagen

Art. 129f Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930 idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.Artikel 129 f, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.

Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Abs. 3 leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 (lit. a), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 (lit. b) oder entschiedener Sache gemäß § 68 AVG (lit. c) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Absatz 3, leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, (Litera a,), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, (Litera b,) oder entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG (Litera c,) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.

§ 22 Abs. 1 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

Gemäß § 23 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

ad § 7 AsylG 2005 (Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes)ad Paragraph 7, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes)

Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt (Z 1), einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt (Ziffer eins,), einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Ziffer 2,) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 3,).

Gemäß Abs. 2 lit. cit. ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.Gemäß Absatz 2, lit. cit. ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist.

Gemäß Abs. 3 lit. cit. kann das Bundesasylamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.Gemäß Absatz 3, lit. cit. kann das Bundesasylamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.

Gemäß Abs. 4 lit. cit. ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.Gemäß Absatz 4, lit. cit. ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

Gemäß Art 1 Abschnitt C GFK wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat (Z 1), die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat (Z 2), eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt (Z 3), sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat (Z 4), wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, wobei dies nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden ist, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen (Z 5) oder staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren, wobei dies nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Personen anzuwenden ist, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr früheres Aufenthaltsland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen (Z 6).Gemäß Artikel eins, Abschnitt C GFK wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat (Ziffer eins,), die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat (Ziffer 2,), eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt (Ziffer 3,), sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat (Ziffer 4,), wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, wobei dies nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden ist, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen (Ziffer 5,) oder staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren, wobei dies nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Personen anzuwenden ist, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr früheres Aufenthaltsland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen (Ziffer 6,).

Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK sieht vor, dass die Flüchtlingseigenschaft auch wegen objektiver - im Gegensatz zu den in Z 1 bis 4 angeführten subjektiven - Umstände enden kann und stellt damit auf grundlegende geänderte Umstände im Herkunftsstaat ab, wobei auch auf die Zumutbarkeit im Einzelfall abzustellen ist. Die Beurteilung einer Änderung im Herkunftsstaat hat unter Berücksichtigung einer Reihe von Kriterien zu erfolgen. So muss diese Änderung grundlegend (etwa das Ende von Kampfhandlungen, grundlegende politische Änderungen etc.) und dauerhaft (ein angemessener Beobachtungszeitraum muss dazu abgewartet werden) sein, aber auch die tatsächliche Wiederherstellung des Schutzes im Herkunftsstaat bewirken (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [146-150]).Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK sieht vor, dass die Flüchtlingseigenschaft auch wegen objektiver - im Gegensatz zu den in Ziffer eins bis 4 angeführten subjektiven - Umstände enden kann und stellt damit auf grundlegende geänderte Umstände im Herkunftsstaat ab, wobei auch auf die Zumutbarkeit im Einzelfall abzustellen ist. Die Beurteilung einer Änderung im Herkunftsstaat hat unter Berücksichtigung einer Reihe von Kriterien zu erfolgen. So muss diese Änderung grundlegend (etwa das Ende von Kampfhandlungen, grundlegende politische Änderungen etc.) und dauerhaft (ein angemessener Beobachtungszeitraum muss dazu abgewartet werden) sein, aber auch die tatsächliche Wiederherstellung des Schutzes im Herkunftsstaat bewirken vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [146-150]).

Zunächst ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer in keiner Phase des Verfahrens mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, ihm den Status des Asylberechtigten abzuerkennen. Zwar erfordert die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens keinen formalen Akt, sondern kann auch, wie im gegenständlichen Fall, durch Ansuchen um Aktenübersendung (AS 313) eingeleitet werden, dennoch sind auch im Aberkennungsverfahren die Verfahrensgrundsätze einzuhalten (vgl. etwa VwGH 30.09.1997, 96/01/0024).Zunächst ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer in keiner Phase des Verfahrens mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, ihm den Status des Asylberechtigten abzuerkennen. Zwar erfordert die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens keinen formalen Akt, sondern kann auch, wie im gegenständlichen Fall, durch Ansuchen um Aktenübersendung (AS 313) eingeleitet werden, dennoch sind auch im Aberkennungsverfahren die Verfahrensgrundsätze einzuhalten vergleiche etwa VwGH 30.09.1997, 96/01/0024).

Der Beschwerdeführer hätte daher, wie die Beschwerde völlig zu Recht ins Treffen führt, als Beteiligter in seinem Verwaltungsverfahren und nicht als Zeuge im Verfahren seiner Schwester ordnungsgemäß geladen werden müssen (§§ 8, 19 AVG). Die Ladung hätte der Rechtsvertreterin (§ 10 Abs. 5 AVG) zugestellt werden müssen. Dem Bundesasylamt war das Vertretungsverhältnis, wie sich aus der Fragestellung bei der Einvernahme ergibt - "Sind Sie nach wie vor von Frau Dr. Lorenz vertreten" -, auch bekannt.Der Beschwerdeführer hätte daher, wie die Beschwerde völlig zu Recht ins Treffen führt, als Beteiligter in seinem Verwaltungsverfahren und nicht als Zeuge im Verfahren seiner Schwester ordnungsgemäß geladen werden müssen (Paragraphen 8, 19, AVG). Die Ladung hätte der Rechtsvertreterin (Paragraph 10, Absatz 5, AVG) zugestellt werden müssen. Dem Bundesasylamt war das Vertretungsverhältnis, wie sich aus der Fragestellung bei der Einvernahme ergibt - "Sind Sie nach wie vor von Frau Dr. Lorenz vertreten" -, auch bekannt.

Abgesehen von der nicht ordnungsgemäßen Ladung war laut Niederschrift vom 27.04.2010 der Gegenstand der Amtshandlung (§ 14 Abs. 2 Z 1 AVG) eine "Zeugen-Niederschrift". Dass während der Niederschrift eine Änderung des Gegenstandes der Amtshandlung in "Einvernahme im Asylaberkennungsverfahren" erfolgt wäre, lässt sich dieser nicht entnehmen.Abgesehen von der nicht ordnungsgemäßen Ladung war laut Niederschrift vom 27.04.2010 der Gegenstand der Amtshandlung (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AVG) eine "Zeugen-Niederschrift". Dass während der Niederschrift eine Änderung des Gegenstandes der Amtshandlung in "Einvernahme im Asylaberkennungsverfahren" erfolgt wäre, lässt sich dieser nicht entnehmen.

Nun erschließt sich dem Asylgerichtshof schon grundsätzlich nicht, warum der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt als Zeuge geladen wurde, da das Verfahren der Schwester des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt erstinstanzlich bereits abgeschlossen war und sich im Beschwerdestadium (GZ 236.124, OZ 1) befand. Dass allerdings im Bescheid der Schwester vom 09.04.2010 (GZ 236.124 AS 845) bereits festgehalten ist, dass beim Beschwerdeführer ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet wurde, obwohl dieser davon nicht informiert war, ist verfahrensrechtlich inakzeptabel.

Darüber hinaus lässt sich weder dem AIS noch dem Verfahrensakt entnehmen warum das Asylaberkennungsverfahren überhaupt eingeleitet wurde bzw. warum es nach dem Absehen vom Asylaberkennungsverfahren am 03.05.2010 erneut eingeleitet wurde. Dem Akt zufolge wurde auch dem Beschwerdeführer gegenüber nie kundgetan, dass ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet worden ist, was verfahrensrechtlich aber unumgänglich gewesen wäre (vgl. etwa VwGH 30.09.1997, 96/01/0024).Darüber hinaus lässt sich weder dem AIS noch dem Verfahrensakt entnehmen warum das Asylaberkennungsverfahren überhaupt eingeleitet wurde bzw. warum es nach dem Absehen vom Asylaberkennungsverfahren am 03.05.2010 erneut eingeleitet wurde. Dem Akt zufolge wurde auch dem Beschwerdeführer gegenüber nie kundgetan, dass ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet worden ist, was verfahrensrechtlich aber unumgänglich gewesen wäre vergleiche etwa VwGH 30.09.1997, 96/01/0024).

Es ist daher festzuhalten, dass das dem Bescheid zu Grunde liegende Verfahren in Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze durchgeführt wurde, und der bekämpfte Bescheid daher schon deswegen als rechtswidrig zu beheben wäre.

Doch auch aus inhaltlichen Erwägungen kann der Bescheid keinen Bestand haben. Inhaltlich geht aus der Beweiswürdigung (Bescheid S

35 - 36 [AS 441 - 442]) hervor, dass das Bundesasylamt offenbar der

Ansicht ist, die damalige in Rechtskraft erwachsene - auch das außerordentliche Rechtsmittel der Amtsbeschwerde wurde nicht erhoben - Entscheidung des Unabhängige Bundesasylsenat sei unrichtig getroffen worden (Bescheid S12, 35 - 36 [AS 420, 441 - 442].

Hiezu ist grundsätzlich anzumerken, dass ein rechtskräftiger Bescheid nur unter besonderen, im AVG geregelten, Umständen, behoben und einer neuerlichen Sachverhaltsbeurteilung unterzogen werden kann. Unter dieser Unwiderrufbarkeit eines Bescheides ist zu verstehen, dass dieser von Amts wegen von der Behörde nicht mehr - oder nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen (zB § 68 AVG) - widerrufen, dh aufgehoben, abgeändert oder für nichtig erklärt werden kann (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 (2003) [458]). Im vorliegenden Fall findet sich jedoch weder für ein Vorgehen gemäß § 68 Abs. 2 bis Abs. 4 AVG noch eines gemäß § 69 Abs. 3 iVm Abs. 1 Z 1 AVG eine Grundlage, wobei jegliche amtswegige Behebung von jener Behörde durchzuführen wäre, die den Bescheid in letzter Instanz - also der UBAS bzw. AsylGH - erlassen hat.Hiezu ist grundsätzlich anzumerken, dass ein rechtskräftiger Bescheid nur unter besonderen, im AVG geregelten, Umständen, behoben und einer neuerlichen Sachverhaltsbeurteilung unterzogen werden kann. Unter dieser Unwiderrufbarkeit eines Bescheides ist zu verstehen, dass dieser von Amts wegen von der Behörde nicht mehr - oder nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen (zB Paragraph 68, AVG) - widerrufen, dh aufgehoben, abgeändert oder für nichtig erklärt werden kann vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 (2003) [458]). Im vorliegenden Fall findet sich jedoch weder für ein Vorgehen gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis Absatz 4, AVG noch eines gemäß Paragraph 69, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, AVG eine Grundlage, wobei jegliche amtswegige Behebung von jener Behörde durchzuführen wäre, die den Bescheid in letzter Instanz - also der UBAS bzw. AsylGH - erlassen hat.

Es braucht daher auf die Argumente des Bundesasylamtes, welche sich auf das abgeschlossene Verfahren beziehen nicht weiter eingegangen werden.

Dennoch ist ergänzend zur durchgeführten Recherche festzuhalten, dass es dem Bundesasylamt verwehrt ist personenbezogene Erhebungen im Herkunftsstaat eines anerkannten Flüchtlings ohne dessen Einverständnis, auch im Umweg über ein anderes Asylverfahren, durchzuführen (vgl. dazu VwGH 27.01.2000, 99/20/0488; 29.03.2001, 2000/20/0458).Dennoch ist ergänzend zur durchgeführten Recherche festzuhalten, dass es dem Bundesasylamt verwehrt ist personenbezogene Erhebungen im Herkunftsstaat eines anerkannten Flüchtlings ohne dessen Einverständnis, auch im Umweg über ein anderes Asylverfahren, durchzuführen vergleiche dazu VwGH 27.01.2000, 99/20/0488; 29.03.2001, 2000/20/0458).

Darüber hinaus teilt der Asylgerichtshof auch inhaltlich die Kritik der Beschwerde hinsichtlich des Rechercheergebnisses, es fehle bei der Aussage "He is not wanted" die Quellenangabe. Der Anfragebeantwortung zu Folge wurde offenbar über einen, im Akt nicht namentlich angeführten, Vertrauensanwalt in Aserbaidschan ermittelt. Wie er zum Ermittlungsergebnis den Beschwerdeführer betreffend kommt und welcher Quellen er sich dabei bedient hat, ist nicht angegeben. Eine Beurteilung und Bewertung dieser Aussage ist daher schlichtweg nicht möglich. Auch die Hilfsbegründung der Behörde, der Sachverständige stehe in Bezug auf seine Tätigkeit unter straf- und zivilrechtlicher Verantwortung (AS 441) geht ins Leere, da sich aus der Aktenlage nicht ergibt, dass der aserbaidschanisch Vertrauensanwalt als Sachverständiger bestellt und beeidet wurde (§ 52 AVG) und darüber hinaus auch nicht ersichtlich ist, was in diesem Fall - einer personenbezogenen Recherche - das Fachgebiet eines Sachverständigen wäre.Darüber hinaus teilt der Asylgerichtshof auch inhaltlich die Kritik der Beschwerde hinsichtlich des Rechercheergebnisses, es fehle bei der Aussage "He is not wanted" die Quellenangabe. Der Anfragebeantwortung zu Folge wurde offenbar über einen, im Akt nicht namentlich angeführten, Vertrauensanwalt in Aserbaidschan ermittelt. Wie er zum Ermittlungsergebnis den Beschwerdeführer betreffend kommt und welcher Quellen er sich dabei bedient hat, ist nicht angegeben. Eine Beurteilung und Bewertung dieser Aussage ist daher schlichtweg nicht möglich. Auch die Hilfsbegründung der Behörde, der Sachverständige stehe in Bezug auf seine Tätigkeit unter straf- und zivilrechtlicher Verantwortung (AS 441) geht ins Leere, da sich aus der Aktenlage nicht ergibt, dass der aserbaidschanisch Vertrauensanwalt als Sachverständiger bestellt und beeidet wurde (Paragraph 52, AVG) und darüber hinaus auch nicht ersichtlich ist, was in diesem Fall - einer personenbezogenen Recherche - das Fachgebiet eines Sachverständigen wäre.

Dass aus dieser, wie erläutert, nicht beurteilbaren Aussage, ableitbar wäre, der Beschwerdeführer habe im vorangegangen Verfahren nicht die Wahrheit gesagt, erschließt sich dem Asylgerichtshof angesichts der oben wiedergegebenen Begründung des Asylzuerkennungsbescheides allerdings auch nicht.

Der Vollständigkeit halber ist auch auszuführen, dass sich aus dem Umstand, dass der 67-jährige Vater des Beschwerdeführers freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, (AS 441), keinerlei Rückschlüsse darauf ziehen lassen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr verfolgt wäre; dies schon alleine deshalb, da der Vater des Beschwerdeführers auch zum Zeitpunkt der Asylgewährung im Herkunftsstaat aufhältig war.

Rechtlich stützt das Bundesasylamt die Aberkennung wie sich zwar nicht aus dem Spruch aber doch aus der Begründung ergibt auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK, mit der oben detailliert wiedergegebenen Begründung, Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK sei dahingehend zu interpretieren, dass, wenn nie ein Asylgrund vorlag, dies unter den Aberkennungstatbestand zu subsumieren sei.Rechtlich stützt das Bundesasylamt die Aberkennung wie sich zwar nicht aus dem Spruch aber doch aus der Begründung ergibt auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK, mit der oben detailliert wiedergegebenen Begründung, Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK sei dahingehend zu interpretieren, dass, wenn nie ein Asylgrund vorlag, dies unter den Aberkennungstatbestand zu subsumieren sei.

Nun hat der Asylgerichtshof bereits ausführlich begründet warum die Beurteilung, es sei kein Asylgrund vorgelegen, inhaltlich bereits nicht haltbar ist; es ist jedoch angesichts der Rechtsauffassung des Bundesasylamtes notwendig auf die rechtliche Würdigung einzugehen.

Es obliegt wie bereits festgehalten, der ursprünglich entscheidenden Behörde das Verfahren von Amts wegen wiederaufzunehmen. Die vertretenen Rechtsauffassung, dass Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK nun, entgegen den klaren, der Rechtssicherheit dienenden Bestimmungen des AVG, dem Bundesasylamt die Möglichkeit einräumen würde, einen vom Asylgerichtshof bzw. davor vom Unabhängigen Bundesasylsenat rechtskräftig mit Erkenntnis abschließend beurteilten Sachverhalt erneut einer Beurteilung zu unterziehen, ist schlichtweg denkunmöglich.Es obliegt wie bereits festgehalten, der ursprünglich entscheidenden Behörde das Verfahren von Amts wegen wiederaufzunehmen. Die vertretenen Rechtsauffassung, dass Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK nun, entgegen den klaren, der Rechtssicherheit dienenden Bestimmungen des AVG, dem Bundesasylamt die Möglichkeit einräumen würde, einen vom Asylgerichtshof bzw. davor vom Unabhängigen Bundesasylsenat rechtskräftig mit Erkenntnis abschließend beurteilten Sachverhalt erneut einer Beurteilung zu unterziehen, ist schlichtweg denkunmöglich.

Zur offenbar auf Art. 14 Abs. 3 lit. b Richtlinie 2004/83/EG des Rates bezogenen "in [status]richtlinienkonformer Interpretation" erfolgten Erweiterung der Aberkennungstatbestände des § 7 AsylG 2005 darf ergänzend lediglich auf die erläuternden Bemerkungen zur RV 952 XXII.GP verwiesen werden, welche ausführen dass die Aberkennungstatbestände taxativ geregelt sind und darauf hingewiesen werden, dass das österreichische Recht eine Wiederaufnahme in diesen Fällen gemäß § 69 Abs. 3 iVm § 69 Abs. 1 Z 1 AVG vorsieht.Zur offenbar auf Artikel 14, Absatz 3, Litera b, Richtlinie 2004/83/EG des Rates bezogenen "in [status]richtlinienkonformer Interpretation" erfolgten Erweiterung der Aberkennungstatbestände des Paragraph 7, AsylG 2005 darf ergänzend lediglich auf die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 952 römisch 22 .Gesetzgebungsperiode verwiesen werden, welche ausführen dass die Aberkennungstatbestände taxativ geregelt sind und darauf hingewiesen werden, dass das österreichische Recht eine Wiederaufnahme in diesen Fällen gemäß Paragraph 69, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG vorsieht.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Bundesasylamt der Begründung zu Folge niemals ein Aberkennungsverfahren zu einem der taxativen Tatbestände des § 7 AsylG 2005 geführt hat, sondern - in völliger Willkür - inhaltlich ein Wiederaufnahmeverfahren im Sinne des § 69 Abs. 3 AVG geführt hat, welches im gegenständlichen Fall dem Asylgerichtshof vorbehalten wäre, wobei zu betonen ist, dass ausgehend von der Aktenlage keine Gründe für ein Aberkennungsverfahren nach § 7 AsylG gegeben sind.Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Bundesasylamt der Begründung zu Folge niemals ein Aberkennungsverfahren zu einem der taxativen Tatbestände des Paragraph 7, AsylG 2005 geführt hat, sondern - in völliger Willkür - inhaltlich ein Wiederaufnahmeverfahren im Sinne des Paragraph 69, Absatz 3, AVG geführt hat, welches im gegenständlichen Fall dem Asylgerichtshof vorbehalten wäre, wobei zu betonen ist, dass ausgehend von der Aktenlage keine Gründe für ein Aberkennungsverfahren nach Paragraph 7, AsylG gegeben sind.

Angesichts dieser Ausführungen kann nicht erkannt werden, dass Gründe für eine Aberkennung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 vorliegen. Sonstige Gründe für eine Aberkennung nach § 7 Abs. 1 AsylG 2005 liegen ebenfalls nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.Angesichts dieser Ausführungen kann nicht erkannt werden, dass Gründe für eine Aberkennung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 vorliegen. Sonstige Gründe für eine Aberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 liegen ebenfalls nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.

ad § 8 Abs. 1 Z 2 (Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes)ad Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, (Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes)

Der Abspruch über den Status als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides) sowie die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Aserbaidschan gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides) ergeben sich als (zwingende) Rechtsfolgen aus der Aberkennung des Status des Asylberechtigten. Aufgrund des Wegfalls dieser Aberkennung mangelt es den Spruchpunkten II und III des angefochtenen Bescheides vom 14.06.2010 an der Rechtsgrundlage, weshalb auch sie ersatzlos zu beheben sind.Der Abspruch über den Status als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides) sowie die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Aserbaidschan gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides) ergeben sich als (zwingende) Rechtsfolgen aus der Aberkennung des Status des Asylberechtigten. Aufgrund des Wegfalls dieser Aberkennung mangelt es den Spruchpunkten römisch zwei und römisch drei des angefochtenen Bescheides vom 14.06.2010 an der Rechtsgrundlage, weshalb auch sie ersatzlos zu beheben sind.

Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.

Im gegenständlichen Fall konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden und eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben.

Schlagworte

Aberkennungstatbestand, Amtswegigkeit, Behebung der Entscheidung, Unzuständigkeit, Verfahrensmangel, Wiederaufnahme, Willkür

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten