Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D14 412089-1/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und durch die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2010, Zl. 10 00.393-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und durch die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2010, Zl. 10 00.393-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm. § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Moldawiens, ist die am XXXX in Österreich nachgeborene Tochter der XXXX und des XXXX. Ihre Mutter stellte für sie als gesetzliche Vertreterin am 14.01.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu wurde ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin am selben 02.03.2010 von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen der Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.01.2010 beantragte diese für die mj. Beschwerdeführerin gem. § 34 AsylG 2005 die Gewährung desselben Schutzes, da ihre Tochter keine eigenen Fluchtgründe habe, sondern ihre Fluchtgründe sich auf ihre Angaben im Verfahren beziehen würden bzw. auf die Ausreisegründe des Kindesvaters. Auch im Rahmen der Einvernahme vom 02.03.2010 wurde ausschließlich auf die Fluchtgründe der Eltern verwiesen, das Kind sei gesund und habe keine eigenen Gründe.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Moldawiens, ist die am römisch 40 in Österreich nachgeborene Tochter der römisch 40 und des römisch 40 . Ihre Mutter stellte für sie als gesetzliche Vertreterin am 14.01.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu wurde ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin am selben 02.03.2010 von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen der Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.01.2010 beantragte diese für die mj. Beschwerdeführerin gem. Paragraph 34, AsylG 2005 die Gewährung desselben Schutzes, da ihre Tochter keine eigenen Fluchtgründe habe, sondern ihre Fluchtgründe sich auf ihre Angaben im Verfahren beziehen würden bzw. auf die Ausreisegründe des Kindesvaters. Auch im Rahmen der Einvernahme vom 02.03.2010 wurde ausschließlich auf die Fluchtgründe der Eltern verwiesen, das Kind sei gesund und habe keine eigenen Gründe.
1.2. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz der mj. Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 04.03.2010, FZ. 10 00.393-BAT ab, stellte unter einem fest, dass ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Moldawien nicht zuerkannt werde und sprach gleichzeitig die Ausweisung der mj. Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien aus. Die belangte Behörde führte beweiswürdigend aus, dass das gegenständliche Asylverfahren der mj. Beschwerdeführerin sich im Asylverfahren ihrer Eltern begründe, deren Vorbringen sei aber unglaubwürdig.
I.3. Gegen diesen Bescheid erhob die mj. Beschwerdeführerin durch ihre gesetzliche Vertreterin fristgerecht Beschwerde unter Bezugnahme darauf, dass beide Eltern Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht hätten, beiden Eltern komme aufschiebende Wirkung zu.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid erhob die mj. Beschwerdeführerin durch ihre gesetzliche Vertreterin fristgerecht Beschwerde unter Bezugnahme darauf, dass beide Eltern Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht hätten, beiden Eltern komme aufschiebende Wirkung zu.
I.4. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der mj. Beschwerdeführerin, FZ. 10 00.393-BAT, sowie insbesondere durch Einsicht in die Verwaltungsakte der Eltern der mj.römisch eins.4. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der mj. Beschwerdeführerin, FZ. 10 00.393-BAT, sowie insbesondere durch Einsicht in die Verwaltungsakte der Eltern der mj.
Beschwerdeführerin, beinhaltend sämtliche niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde (UBAS-Zlen 253216 (Vater) sowie 230225 (Mutter)).
I.5. Zur Person und den Fluchtgründen der mj. Beschwerdeführerin wurde Folgendes festgestellt:römisch eins.5. Zur Person und den Fluchtgründen der mj. Beschwerdeführerin wurde Folgendes festgestellt:
Die mj. Beschwerdeführerin ist Tochter und somit Teil der Kernfamilie der XXXX und des XXXX. Als Nachweis für die Angehörigeneigenschaft wurde eine Geburtsurkunde des Standesamtes XXXX vom XXXX, Nummer der Eintragung XXXX, vorgelegt.Die mj. Beschwerdeführerin ist Tochter und somit Teil der Kernfamilie der römisch 40 und des römisch 40 . Als Nachweis für die Angehörigeneigenschaft wurde eine Geburtsurkunde des Standesamtes römisch 40 vom römisch 40 , Nummer der Eintragung römisch 40 , vorgelegt.
Bezüglich ihrer Kernfamilie ist festzustellen, dass der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der eingebrachten Beschwerden der Eltern in deren Asylverfahren jeweils mit Beschluss vom 21.06.2010 abgelehnt hat (Zlen 2007/19/0451-7 bzw. 2008/19/0229 bis 0230-8). Die Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.01.2008, Zl. 230225/0/9E-VI/18/02 (betreffend der Mutter) sowie vom 07.03.2007, Zl. 253216/0/5E-VIII/23/04 (betreffend den Vater) sind somit rechtskräftig und durchsetzbar.
Im Verfahren betreffend die Mutter wurde im Hinblick auf den Zeitpunkt der Antragstellung jedoch keine asylgesetzliche Ausweisung verfügt.
Für die mj. Beschwerdeführerin wurden seitens ihrer Mutter keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht und konnten auch keine von Amts wegen festgestellt werden.
Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführerin im angegebenen Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung oder die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe beziehungsweise eine sonstige individuelle Gefahr droht.
Die mj. Beschwerdeführerin ist gesund.
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Feststellungen der Erstbehörde zum Herkunftsstaat - vgl. S. 4-14 des angefochtenen Bescheides verwiesen und werden diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben. Bis zum Entscheidungsdatum sind keine entscheidungsrelevanten Änderungen der Situation in Moldawien bekannt geworden.Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Feststellungen der Erstbehörde zum Herkunftsstaat - vergleiche S. 4-14 des angefochtenen Bescheides verwiesen und werden diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben. Bis zum Entscheidungsdatum sind keine entscheidungsrelevanten Änderungen der Situation in Moldawien bekannt geworden.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" trittrömisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt
Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
Schutz ein.
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
II.2. Die mj. Beschwerdeführerin ist die Tochter der XXXX, StA. von Moldawien, deren Berufung mit Bescheid des UBAS vom 14.01.2008 gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen wurde und gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Moldawien zulässig ist. Mit Bescheid des UBAS vom 07.03.2007 wurde eine Berufung des Vaters als verspätet zurückgewiesen, in beiden Verfahren hat der Verwaltungsgerichtshof nunmehr mit Beschluss vom 21.06.2010 die Behandlung der Beschwerden abgelehnt.römisch zwei.2. Die mj. Beschwerdeführerin ist die Tochter der römisch 40 , StA. von Moldawien, deren Berufung mit Bescheid des UBAS vom 14.01.2008 gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen wurde und gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Moldawien zulässig ist. Mit Bescheid des UBAS vom 07.03.2007 wurde eine Berufung des Vaters als verspätet zurückgewiesen, in beiden Verfahren hat der Verwaltungsgerichtshof nunmehr mit Beschluss vom 21.06.2010 die Behandlung der Beschwerden abgelehnt.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehöriger i.S.d. § 2 Z 22 AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehöriger i.S.d. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Die mj. Beschwerdeführerin gehört als Tochter der Kernfamilie der XXXX und des XXXX an. Am Verwandtschaftsverhältnis zu ihrer Eltern ergeben sich keine Zweifel.Die mj. Beschwerdeführerin gehört als Tochter der Kernfamilie der römisch 40 und des römisch 40 an. Am Verwandtschaftsverhältnis zu ihrer Eltern ergeben sich keine Zweifel.
Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt jedenfalls ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG vor.Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt jedenfalls ein Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG vor.
II.3.1. Zu Spruchpunkt I.:römisch zwei.3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins.:
1.1. Gemäß § 3 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden auf Antrag den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.1.1. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden auf Antrag den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine sog. inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein.
1.2. Für die mj. Beschwerdeführerin wurden im gesamten Verfahren keine individuellen asylrelevanten Verfolgungsgründe angegeben. In Ermangelung eigener Gründe für eine Asylgewährung ist daher vollumfänglich auf die Begründung der Bescheide des UBAS betreffend die Eltern zu verweisen.
Angesichts des aus § 34 AsylG erkennbaren, untrennbaren Zusammenhangs des Asylantrags mit dem Asylantrag des Familienangehörigen, auf den sich dieser - hier auf jenen der Mutter und des Vaters- bezieht, war auch hinsichtlich des Verfahrens der Beschwerdeführerin gleichlautend wie im Beschwerdeverfahren der Eltern zu entscheiden, zumal gem. § 34 Abs. 4 AsylG die Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen sind und alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten.Angesichts des aus Paragraph 34, AsylG erkennbaren, untrennbaren Zusammenhangs des Asylantrags mit dem Asylantrag des Familienangehörigen, auf den sich dieser - hier auf jenen der Mutter und des Vaters- bezieht, war auch hinsichtlich des Verfahrens der Beschwerdeführerin gleichlautend wie im Beschwerdeverfahren der Eltern zu entscheiden, zumal gem. Paragraph 34, Absatz 4, AsylG die Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen sind und alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten.
II.3.2. Zu Spruchpunkt II.:römisch zwei.3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH v. 27.02.1997, Zl. 98/21/0427). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573) Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffenen Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit einer realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH v. 27.02.1997, Zl. 98/21/0427). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573) Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffenen Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit einer realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1291; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336) ist. Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Betreffend die mj. Beschwerdeführerin ist auf sämtliche Ausführungen zu
Spruchpunkt II. des oben näher bezeichneten Bescheides des UBAS betreffend die Mutter der mj. Beschwerdeführerin zu verweisen. Aus den glaubwürdigen Aussagen der Mutter der Beschwerdeführerin geht hervor, dass die Beschwerdeführerin selbst gesund istSpruchpunkt römisch zwei. des oben näher bezeichneten Bescheides des UBAS betreffend die Mutter der mj. Beschwerdeführerin zu verweisen. Aus den glaubwürdigen Aussagen der Mutter der Beschwerdeführerin geht hervor, dass die Beschwerdeführerin selbst gesund ist
Es kann auch nicht erkannt werden, dass den Eltern der Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Moldawien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen, die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059) und diese in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführerin kann nicht erkannt werden. Den Eltern der Beschwerdeführerin ist es zumutbar, in Georgien durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.Es kann auch nicht erkannt werden, dass den Eltern der Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Moldawien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen, die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059) und diese in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführerin kann nicht erkannt werden. Den Eltern der Beschwerdeführerin ist es zumutbar, in Georgien durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Beschwerdeführerin somit nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 i. d.g.F., oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 i.d.g.F., und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 i.d.g.F., verletzt werden. Somit droht ihr im Herkunftsstaat weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr wurde seitens des gesetzlichen Vertreters der Beschwerdeführerin weder behauptet, noch ist diese im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Beschwerdeführerin somit nicht in ihren Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, i. d.g.F., oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, i.d.g.F., und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, i.d.g.F., verletzt werden. Somit droht ihr im Herkunftsstaat weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr wurde seitens des gesetzlichen Vertreters der Beschwerdeführerin weder behauptet, noch ist diese im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt.
II.3.3. Zu Spruchpunkt III.:römisch zwei.3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei.:
Zur ersatzlosen Behebung des Spruchpunktes III des bekämpftenZur ersatzlosen Behebung des Spruchpunktes römisch drei des bekämpften
Bescheides ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH v. 15.10.2004, Zl. G 237/03; VfGH v. 17.03.2005, Zl. G 78/04; u.a.). Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH v. 15.10.2004, Zl. G 237/03; VfGH v. 17.03.2005, Zl. G 78/04; u.a.). Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist festzustellen, dass im Asylverfahren der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin im Hinblick auf den Zeitpunkt der Antragstellung eine Ausweisung nicht verfügt wurde, was nunmehr zur Folge hätte, dass die mj. Beschwerdeführerin aufgrund der erfolgten Ausweisungsentscheidung im angefochtenen Bescheid das Bundesgebiet ohne ihre Mutter zu verlassen hat und demzufolge die vorliegende Ausweisung somit in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben der mj. Beschwerdeführerin eingreifen würde, sofern eine vorzeitige Ausweisung nicht i.S.d. Art. 8 Abs. 2 EMRK geboten wäre. Für diesen Eingriff ist aber keine Rechtfertigung zu erkennen, zumal die belangte Behörde auch nicht dargelegt hat, warum öffentliche Interessen es erfordern würden, dass die minderjährige Beschwerdeführerin Österreich schon vor einer allfälligen Entscheidung der Fremdenbehörden über die Ausweisung der Mutter verlassen muss, weshalb hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisungsentscheidung) insofern Folge zu geben und dieser (mit Blick auf die Abstandnahme von der Ausweisung im vorliegenden Verfahren zur Wahrung der Familieneinheit) ersatzlos zu beheben war.Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist festzustellen, dass im Asylverfahren der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin im Hinblick auf den Zeitpunkt der Antragstellung eine Ausweisung nicht verfügt wurde, was nunmehr zur Folge hätte, dass die mj. Beschwerdeführerin aufgrund der erfolgten Ausweisungsentscheidung im angefochtenen Bescheid das Bundesgebiet ohne ihre Mutter zu verlassen hat und demzufolge die vorliegende Ausweisung somit in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben der mj. Beschwerdeführerin eingreifen würde, sofern eine vorzeitige Ausweisung nicht i.S.d. Artikel 8, Absatz 2, EMRK geboten wäre. Für diesen Eingriff ist aber keine Rechtfertigung zu erkennen, zumal die belangte Behörde auch nicht dargelegt hat, warum öffentliche Interessen es erfordern würden, dass die minderjährige Beschwerdeführerin Österreich schon vor einer allfälligen Entscheidung der Fremdenbehörden über die Ausweisung der Mutter verlassen muss, weshalb hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Ausweisungsentscheidung) insofern Folge zu geben und dieser (mit Blick auf die Abstandnahme von der Ausweisung im vorliegenden Verfahren zur Wahrung der Familieneinheit) ersatzlos zu beheben war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
09.09.2010