Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
A6 411.513-2/2010/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2010, Zahl 10 05.827 - EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2010, Zahl 10 05.827 - EAST Ost, beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z.1, 2 und 3 iVm § 41a AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr. 135/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009,, rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 22.04.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tage einen ersten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Der Beschwerdeführer wurde hiezu am 23.04.2009 gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 einer niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und in weiterer Folge am 25.05.2009 sowie am 24.08.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, zu seinen Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst an, seine Heimat aufgrund der religiösen Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems, im Zuge derer das Elternhaus des Beschwerdeführers in Brand gesetzt worden wäre und seine Eltern sowie sein Bruder verbrannt wären, verlassen zu haben.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 22.04.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tage einen ersten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Der Beschwerdeführer wurde hiezu am 23.04.2009 gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 einer niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und in weiterer Folge am 25.05.2009 sowie am 24.08.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, zu seinen Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst an, seine Heimat aufgrund der religiösen Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems, im Zuge derer das Elternhaus des Beschwerdeführers in Brand gesetzt worden wäre und seine Eltern sowie sein Bruder verbrannt wären, verlassen zu haben.
I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.01.2010, Zahl 09 04.806-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten sowie eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.01.2010, Zahl 09 04.806-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten sowie eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
I.3. Die gegen den letztgenannten Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.06.2010, Zahl A6 411.513-1/2010/12E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.05.2010 mangels Glaubhaftmachung einer spezifisch gegen die Person des Beschwerdeführers gerichteten Verfolgungshandlung gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z. 1 und 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins.3. Die gegen den letztgenannten Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.06.2010, Zahl A6 411.513-1/2010/12E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.05.2010 mangels Glaubhaftmachung einer spezifisch gegen die Person des Beschwerdeführers gerichteten Verfolgungshandlung gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 abgewiesen.
I.4. Das letztzitierte Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 11.06.2010 ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.römisch eins.4. Das letztzitierte Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 11.06.2010 ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.
I.5. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 05.07.2010 aus dem Stande der Schubhaft einen zweiten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz und fand hiezu noch am selben Tage die niederschriftliche Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer angab, dass er sich seit 20.06.2010 im Hungerstreik befände, sich jedoch für die Durchführung der Einvernahme in der Lage fühlte. Zudem litte er seit letztem Jahr an Diabetes, nähme aber keine Medikamente dagegen. Er stellte einen neuen Asylantrag, da er hier in Österreich bleiben wollte. Seine Fluchtgründe hätten sich seit dem letzten Asylantrag nicht geändert. Neue Gründe habe er keine. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchtete der Beschwerdeführer, getötet zu werden.römisch eins.5. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 05.07.2010 aus dem Stande der Schubhaft einen zweiten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz und fand hiezu noch am selben Tage die niederschriftliche Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer angab, dass er sich seit 20.06.2010 im Hungerstreik befände, sich jedoch für die Durchführung der Einvernahme in der Lage fühlte. Zudem litte er seit letztem Jahr an Diabetes, nähme aber keine Medikamente dagegen. Er stellte einen neuen Asylantrag, da er hier in Österreich bleiben wollte. Seine Fluchtgründe hätten sich seit dem letzten Asylantrag nicht geändert. Neue Gründe habe er keine. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchtete der Beschwerdeführer, getötet zu werden.
Am 09.07.2010 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß §§ 29 Abs. 3 Z. 4 und Z. 6 AsylG 2005 beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.Am 09.07.2010 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß Paragraphen 29, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 6, AsylG 2005 beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.
I.6. In der Folge fand am 20.07.2010 eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters angab, dass er sich neuerlich im Hungerstreik befände, nachdem er den letzten diesbezüglichen Streik nach zwanzig Tagen unterbrochen hätte. In ärztlicher Behandlung stünde er nicht. Er stellte einen neuen Asylantrag, da er immer noch die gleichen Probleme habe. Zudem seien neue Probleme hinzugekommen. Im Jänner 2010 habe er mit John telefoniert, der ihm mitgeteilt hätte, dass die Situation noch immer die gleiche sei und er gesucht würde. Zu seiner privaten Situation in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, er spräche nicht Deutsch, habe keine Blutsverwandtschaft oder sonstige Verwandte in der EU und lebte nicht in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft.römisch eins.6. In der Folge fand am 20.07.2010 eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters angab, dass er sich neuerlich im Hungerstreik befände, nachdem er den letzten diesbezüglichen Streik nach zwanzig Tagen unterbrochen hätte. In ärztlicher Behandlung stünde er nicht. Er stellte einen neuen Asylantrag, da er immer noch die gleichen Probleme habe. Zudem seien neue Probleme hinzugekommen. Im Jänner 2010 habe er mit John telefoniert, der ihm mitgeteilt hätte, dass die Situation noch immer die gleiche sei und er gesucht würde. Zu seiner privaten Situation in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, er spräche nicht Deutsch, habe keine Blutsverwandtschaft oder sonstige Verwandte in der EU und lebte nicht in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft.
Im Zuge dieser niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idgF in Form der Verkündung eines mündlichen Bescheides aufgehoben.Im Zuge dieser niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 idgF in Form der Verkündung eines mündlichen Bescheides aufgehoben.
I.7. Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 26.07.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.römisch eins.7. Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 26.07.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a.
Mit 01.01.2010 ist das AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idF der Novelle BGBl. I. Nr. 135/2009, in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 leg. cit. sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Mit 01.01.2010 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009,, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, leg. cit. sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
Zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes durch die belangte Behörde:
Gemäß § 12a AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs.1. Z. 23 leg.cit. gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg.cit. gestellt hat, aufheben, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs.2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, mit Beschluss zu entscheiden.
Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2), ist gemäß § 41a Abs. 1 vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2,), ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden.
Gemäß § 41 a Abs. 2 sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Gemäß Paragraph 41, a Absatz 2, sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Gemäß § 41a Abs. 3 hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 binnen acht Wochen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, binnen acht Wochen zu entscheiden.
Der vorliegende Folgeantrag wurde am 05.07.2010 gestellt, weshalb die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF des BGBl. I. Nr. 135/2009 im konkreten Fall Anwendung finden.Der vorliegende Folgeantrag wurde am 05.07.2010 gestellt, weshalb die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009, im konkreten Fall Anwendung finden.
Gegen den Beschwerdeführer besteht gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.06.2010, Zahl A6 411.513-1/2010/12E, eine aufrechte Ausweisung. Diese Entscheidung erwuchs am 11.06.2010 in Rechtskraft.Gegen den Beschwerdeführer besteht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.06.2010, Zahl A6 411.513-1/2010/12E, eine aufrechte Ausweisung. Diese Entscheidung erwuchs am 11.06.2010 in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer hat im nunmehr zweiten Rechtsgang anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung beziehungsweise Einvernahme vor dem Bundesasylamt keine, seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens neu hervorgetreten Fluchtgründe geltend gemacht, sondern sich ausschließlich auf jene Probleme - religiöse Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems - bezogen, die er bereits anlässlich des ersten Rechtsganges ins Treffen geführt hatte. Soweit er sich auf ein Telefonat mit einem gewissen "John" im Jänner 2010 beruft, bleibt festzuhalten, dass er sich mit diesem Vorbringen auf Ereignisse stützt, die bereits vor Eintritt der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens bestanden haben. Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes ist nicht eingetreten und wird der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein.
Bereits im vorangegangenen Verfahrensgang hat der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).Bereits im vorangegangenen Verfahrensgang hat der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).
Auch im nunmehr zweiten Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt sind keine derartigen Bedrohungen hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich im Vergleich zu der in der Entscheidung über den ersten Asylantrag festgestellten Situation nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert und bildet keine derartige Bedrohung.
Eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in Folge seines Hungerstreiks konnte seitens des Asylgerichtshofes nicht festgestellt werden und bezog sich auch der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme nicht auf etwaige, daraus resultierende gesundheitliche Probleme, die im Lichte des Art. 3 EMRK ein Rückführungshindernis darstellen könnten.Eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in Folge seines Hungerstreiks konnte seitens des Asylgerichtshofes nicht festgestellt werden und bezog sich auch der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme nicht auf etwaige, daraus resultierende gesundheitliche Probleme, die im Lichte des Artikel 3, EMRK ein Rückführungshindernis darstellen könnten.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf seine angebliche Diabetes-Erkrankung stützt, ist anzumerken, dass der Asylgerichtshof bereits im Erstverfahren festgehalten hat, dass eine derartige Erkrankung und damit in Zusammenhang stehende periphere Leiden in Nigeria einer medizinischen Behandlung zugeführt werden können, sodass nicht von einer lebensbedrohlichen Erkrankung, die ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK darstellte, auszugehen ist.Soweit sich der Beschwerdeführer auf seine angebliche Diabetes-Erkrankung stützt, ist anzumerken, dass der Asylgerichtshof bereits im Erstverfahren festgehalten hat, dass eine derartige Erkrankung und damit in Zusammenhang stehende periphere Leiden in Nigeria einer medizinischen Behandlung zugeführt werden können, sodass nicht von einer lebensbedrohlichen Erkrankung, die ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellte, auszugehen ist.
Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet.Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet.
Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar, bzw. ist ein Eingriff in Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar, bzw. ist ein Eingriff in Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2010 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2010 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
25.08.2010