TE AsylGH Erkenntnis 2010/7/27 A2 412613-1/2010

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Veröffentlicht am 27.07.2010
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A2 412.613-1/2010/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Zimbabwe, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2010, Zl. 08 04.751-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.06.2010, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Zimbabwe, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2010, Zl. 08 04.751-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.06.2010, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 31.05.2008 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am selben Tag in der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST Ost, einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen (As. BAA 11-19). In weiterer Folge wurde er am 02.07.2008, 05.08.2008 sowie zuletzt am 09.03.2010 durch das Bundesasylamt niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen (As. BAA 55-65, 89-97 und 301-315).

2. Anlässlich seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, er habe seine Heimat Zimbabwe (er stamme aus XXXX) im Jahr 2002 verlassen und sei nach Libyen gelangt, wo er sich bis 2005 aufgehalten hätte. Von dort sei er dann nach Ghana gefahren, wo er bis 2007 geblieben sei. Danach wäre er versteckt in einem Schiff nach Italien gefahren und habe sich bis gestern in Bari aufgehalten. Anschließend sei er mit dem Zug nach Wien gefahren. Als Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass er homosexuell sei, was in seiner Heimat verboten sei. Wenn er dort geblieben wäre, hätten sie ihn ins Gefängnis gesteckt. Außerdem hätte ihn sein Vater umgebracht, wenn dieser von seiner Neigung erfahren hätte. Daher könne er nicht in seine Heimat zurückkehren. Er hätte in anderen Ländern, wohin er geflüchtet sei, gebettelt und sich prostituiert.2. Anlässlich seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, er habe seine Heimat Zimbabwe (er stamme aus römisch 40 ) im Jahr 2002 verlassen und sei nach Libyen gelangt, wo er sich bis 2005 aufgehalten hätte. Von dort sei er dann nach Ghana gefahren, wo er bis 2007 geblieben sei. Danach wäre er versteckt in einem Schiff nach Italien gefahren und habe sich bis gestern in Bari aufgehalten. Anschließend sei er mit dem Zug nach Wien gefahren. Als Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass er homosexuell sei, was in seiner Heimat verboten sei. Wenn er dort geblieben wäre, hätten sie ihn ins Gefängnis gesteckt. Außerdem hätte ihn sein Vater umgebracht, wenn dieser von seiner Neigung erfahren hätte. Daher könne er nicht in seine Heimat zurückkehren. Er hätte in anderen Ländern, wohin er geflüchtet sei, gebettelt und sich prostituiert.

3. Am 02.07.2008 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Er sei in Österreich eingereist, da er um sein Leben gerannt wäre. Sein Vater und die Leute seiner Stadt hätten ihn wegen seiner Homosexualität umbringen wollen. Sonstige Probleme habe er nicht gehabt. Er habe seine Reisedokumente in der Wüste verloren, unter anderem seine Spitalsunterlagen betreffend seiner Behandlung im XXXX. Nachgefragt wann er dort im Spital gewesen sei, erwiderte der Beschwerdeführer: "Als ich geboren wurde, bekam ich diese Karte." Er habe Zimbabwe 2002 verlassen und sei 2007 in Italien eingereist. Einen behördlichen Kontakt habe er dort nicht gehabt. Befragt ob er zu XXXX etwas Spezielles angeben könne beziehungsweise es dort besondere Bauwerke gebe, meinte der Beschwerdeführer, nichts Besonderes zu wissen und sich an nichts erinnern zu können, da er (mit Verweis auf eine Narbe am Kopf) in der lybischen Wüste von Muslimen misshandelt worden wäre.3. Am 02.07.2008 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Er sei in Österreich eingereist, da er um sein Leben gerannt wäre. Sein Vater und die Leute seiner Stadt hätten ihn wegen seiner Homosexualität umbringen wollen. Sonstige Probleme habe er nicht gehabt. Er habe seine Reisedokumente in der Wüste verloren, unter anderem seine Spitalsunterlagen betreffend seiner Behandlung im römisch 40 . Nachgefragt wann er dort im Spital gewesen sei, erwiderte der Beschwerdeführer: "Als ich geboren wurde, bekam ich diese Karte." Er habe Zimbabwe 2002 verlassen und sei 2007 in Italien eingereist. Einen behördlichen Kontakt habe er dort nicht gehabt. Befragt ob er zu römisch 40 etwas Spezielles angeben könne beziehungsweise es dort besondere Bauwerke gebe, meinte der Beschwerdeführer, nichts Besonderes zu wissen und sich an nichts erinnern zu können, da er (mit Verweis auf eine Narbe am Kopf) in der lybischen Wüste von Muslimen misshandelt worden wäre.

4. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 05.08.2008 führte der Beschwerdeführer aus, Staatsangehöriger Zimbabwes zu sein, sowie der Volksgruppe der Sonia anzugehören. Als seine Muttersprache führte er "Bambara" an. Er sei in XXXX geboren und ledig. Eine Schule habe er nicht besucht. Bis zu seiner Flucht habe er als Tischler gearbeitet. Er habe gemeinsam mit seinem Vater gelebt; seine Mutter sei am 18.04.2000 gestorben. Er habe Zimbabwe irgendwann im Jahr 2002 verlassen. Seitdem habe er keinen Kontakt mehr zu Zimbabwe. Im Jahr 2000 habe er noch eine Freundin gehabt, sie hätte ihn aber sehr schlecht behandelt, weshalb er begonnen habe, alle Frauen zu hassen. Er sei seit 2001 homosexuell, beziehungsweise hätte danach nur mehr Kontakt zu Männern gehabt. Seit seiner Ankunft in Österreich habe er keine Kontakte, weder zu Männern noch Frauen. Befragt, ob er Kontakte zu Frauen suchen würde, antwortete der Beschwerdeführer, kein Geld zu haben, um jemanden kennenzulernen. Er finde Frauen nicht anziehend; er "stehe" nicht auf Frauen sondern auf Männer.4. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 05.08.2008 führte der Beschwerdeführer aus, Staatsangehöriger Zimbabwes zu sein, sowie der Volksgruppe der Sonia anzugehören. Als seine Muttersprache führte er "Bambara" an. Er sei in römisch 40 geboren und ledig. Eine Schule habe er nicht besucht. Bis zu seiner Flucht habe er als Tischler gearbeitet. Er habe gemeinsam mit seinem Vater gelebt; seine Mutter sei am 18.04.2000 gestorben. Er habe Zimbabwe irgendwann im Jahr 2002 verlassen. Seitdem habe er keinen Kontakt mehr zu Zimbabwe. Im Jahr 2000 habe er noch eine Freundin gehabt, sie hätte ihn aber sehr schlecht behandelt, weshalb er begonnen habe, alle Frauen zu hassen. Er sei seit 2001 homosexuell, beziehungsweise hätte danach nur mehr Kontakt zu Männern gehabt. Seit seiner Ankunft in Österreich habe er keine Kontakte, weder zu Männern noch Frauen. Befragt, ob er Kontakte zu Frauen suchen würde, antwortete der Beschwerdeführer, kein Geld zu haben, um jemanden kennenzulernen. Er finde Frauen nicht anziehend; er "stehe" nicht auf Frauen sondern auf Männer.

Die Homosexualität sei in Zimbabwe verboten, sowohl nach den Gesetzen als auch nach der Religion. In Afrika glauben die meisten Menschen nicht nur an eine Sache, nämlich die Religion. Daneben hätten sie ihre Traditionen, wie zum Beispiel die Schreine. Die Traditionen des weißen Mannes habe man jedoch nicht angenommen. Sein Vater wäre Mitglied der katholischen Kirche. Er sei auch in die Kirche gegangen, aber kein Mitglied gewesen. Die Frage nach staatlicher Verfolgung wegen seiner sexuellen Orientierung verneinte der Beschwerdeführer. Es sei geheim gewesen. Ein Freund habe ihn 2001 erwischt und es seinem Vater erzählt; dieser habe geschrien und ihn geohrfeigt. Sein Vater hätte ihm gesagt, dass wenn er in seinem Haus noch einmal schlafen würde, er ihn töten würde. Am Tag seiner Flucht habe sein Vater ihn mit einem Jungen in seinem Zimmer erwischt. Danach habe sein Vater ein Messer genommen und versucht ihn zu töten. Er sei aus dem Zimmer gerannt und nie wieder zurückgekehrt, verletzt habe er sich dabei nicht - allerdings gab er an anderer Stelle dieser Einvernahme hierzu an, wegen den Bedrohungen seines Vater geflohen und sich dabei verletzt zu haben; Narben am seinen Unterschenkeln rührten daher. Sein Freund wäre vor ihm weggerannt.

Der Beschwerdeführer habe sich zunächst in einem Busch versteckt und sei dann mit einem Jeep nach Ghana gefahren und hätte die nächsten drei Jahre dort verbracht. Er habe dort einen Freund gehabt, der ihm über die Runden geholfen hätte, er habe auch gebettelt. Auf Vorhalt, dass sein muskulöser Körperbau "durchaus wohlgenährt" wirke und daher den behaupteten ärmlichen Verhältnissen nicht entspreche, meinte der Beschwerdeführer, nicht gesagt zu haben, dass er nichts zu essen gehabt hätte. Sein Körperbau sei Veranlagung, seine Mutter wäre sehr dick gewesen. Ghana habe er verlassen, weil es dort keine Arbeit gegeben habe. Auf der Baustelle habe er nicht arbeiten wollen, da es dafür kaum Geld gegeben hätte. Mit seinem erbettelten Geld sei er dann nach Libyen gefahren. Dort sei er überfallen und mit dem Schwert am Kopf verletzt worden. Auf Vorhalt, dass er seinen Reiseweg in seiner niederschriftlichen Erstbefragung anders dargestellt habe, merkte der Beschwerdeführer an, von Zimbabwe nach Ghana und dann weiter nach Libyen gefahren zu sein. Wenn etwas anderes aufgeschrieben worden wäre, sei ein Fehler passiert.

Er habe Afrika nicht aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Die Homosexualität sei auch in Libyen verboten. In muslimischen Ländern sei es für Homosexuelle sehr schwer, die Scharia sehe schwere Strafen vor. Homosexuelle müssten ihre Neigung geheim praktizieren. Auf Vorhalt, warum er sich in Zimbabwe nicht woanders niedergelassen habe, da er nur von seinem Vater verfolgt worden wäre, entgegnete der Beschwerdeführer, das würde schon stimmen, aber er habe seine Familie und "alles drum herum" gehasst und deshalb Zimbabwe verlassen. Auf weiteren Vorhalt, warum er kaum Bambara spreche, wenn er diese als Muttersprache angebe, replizierte der Beschwerdeführer, zuhause nur Englisch gesprochen zu haben. Auf die Frage, wo genau er in XXXX gelebt habe, erklärte der Beschwerdeführer: "Wir lebten nicht in XXXX, das heißt wir lebten doch in XXXX. Ich kann aber keinen Straßennamen nennen, weil es schon lange her ist und ich mich nicht mehr daran erinnern möchte. Wir haben ein Haus gemietet, zwei Zimmer. Die Kirche, in die ich ging, war die katholische Kirche "XXXX". Wie der Pfarrer hieß, weiß ich nicht, es waren auf alle Fälle zwei, einer weiß, der andere schwarz." Befragt, ob es in XXXX berühmte Bauwerke gebe, erwiderte der Beschwerdeführer, keine zu kennen. XXXX sei die Stadt der Blume, weil es dort so viele Blumen gebe. Der Name XXXX bedeute Stadt der Blume. Er könne sich an nichts erinnern.Er habe Afrika nicht aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Die Homosexualität sei auch in Libyen verboten. In muslimischen Ländern sei es für Homosexuelle sehr schwer, die Scharia sehe schwere Strafen vor. Homosexuelle müssten ihre Neigung geheim praktizieren. Auf Vorhalt, warum er sich in Zimbabwe nicht woanders niedergelassen habe, da er nur von seinem Vater verfolgt worden wäre, entgegnete der Beschwerdeführer, das würde schon stimmen, aber er habe seine Familie und "alles drum herum" gehasst und deshalb Zimbabwe verlassen. Auf weiteren Vorhalt, warum er kaum Bambara spreche, wenn er diese als Muttersprache angebe, replizierte der Beschwerdeführer, zuhause nur Englisch gesprochen zu haben. Auf die Frage, wo genau er in römisch 40 gelebt habe, erklärte der Beschwerdeführer: "Wir lebten nicht in römisch 40 , das heißt wir lebten doch in römisch 40 . Ich kann aber keinen Straßennamen nennen, weil es schon lange her ist und ich mich nicht mehr daran erinnern möchte. Wir haben ein Haus gemietet, zwei Zimmer. Die Kirche, in die ich ging, war die katholische Kirche "XXXX". Wie der Pfarrer hieß, weiß ich nicht, es waren auf alle Fälle zwei, einer weiß, der andere schwarz." Befragt, ob es in römisch 40 berühmte Bauwerke gebe, erwiderte der Beschwerdeführer, keine zu kennen. römisch 40 sei die Stadt der Blume, weil es dort so viele Blumen gebe. Der Name römisch 40 bedeute Stadt der Blume. Er könne sich an nichts erinnern.

5. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs auf drei Jahre bedingt rechtskräftig verurteilt. Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteil desselben Gerichts vom XXXX erneut wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von fünf Montan rechtskräftig verurteilt. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil desselben Gerichts vom XXXX ebenfalls wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zehn Montan rechtskräftig verurteilt.5. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs auf drei Jahre bedingt rechtskräftig verurteilt. Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteil desselben Gerichts vom römisch 40 erneut wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von fünf Montan rechtskräftig verurteilt. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil desselben Gerichts vom römisch 40 ebenfalls wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zehn Montan rechtskräftig verurteilt.

6. Am 22.01.2009 wurde der Beschwerdeführer auf einer Zugfahrt nach Italien vom polizeilichen Grenzdienst angehalten, dabei gab er an, er habe seine Freunde in Italien besuchen wollen.

7. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers wurde gegen ihn mit Bescheid der XXXX ein bis 14.03.2019 gültiges Rückkehrverbot erlassen. Dieses ist am 04.06.2010 in Rechtskraft erwachsen.7. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers wurde gegen ihn mit Bescheid der römisch 40 ein bis 14.03.2019 gültiges Rückkehrverbot erlassen. Dieses ist am 04.06.2010 in Rechtskraft erwachsen.

8. In seiner Niederschrift vor der BPD XXXX zur Erlassung eines weiteren Rückkehrverbotes führte der Beschwerdeführer erstmals aus, in Zimbabwe acht Jahre die Schule besucht zu haben. Er sei ledig, habe jedoch Sorgepflichten für ein Kind. Sein Sohn S.I. sei am XXXX in Wien geboren und lebe bei seiner Mutter.8. In seiner Niederschrift vor der BPD römisch 40 zur Erlassung eines weiteren Rückkehrverbotes führte der Beschwerdeführer erstmals aus, in Zimbabwe acht Jahre die Schule besucht zu haben. Er sei ledig, habe jedoch Sorgepflichten für ein Kind. Sein Sohn S.I. sei am römisch 40 in Wien geboren und lebe bei seiner Mutter.

9. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer am 09.03.2010 vor dem Bundesasylamt einvernommen. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Inibelen und des "penticostalen" Glaubens. Sie hätten zuhause nur Englisch gesprochen. Befragt, warum er in früheren Einvernahme eine andere Muttersprache angegeben habe, meinte der Beschwerdeführer vieles vergessen zu haben, da er jetzt im Gefängnis sei. Er habe auch seine Adresse vergessen und könne sich an nichts mehr in XXXX erinnern, weder Straßen noch Plätze, auch nicht in Ghana. Er wisse nur, dass er bei einem Freund gewohnt habe, dessen Namen er auch vergessen habe. Er habe zuletzt in Zimbabwe in XXXX gemeinsam mit seinem Vater und Brüdern gelebt und sei als Tischler tätig gewesen. Nachdem seine Freundin "Frust in sein Leben gebracht habe", sei er homosexuell geworden. Sein Vater habe ihn mit seinem Freund, einem Arbeitskollegen, dessen Leben auch von einer Frau zerstört worden sei, im Elternhaus erwischt. Sein Vater hätte sein Messer gezogen und ihn damit töten wollen, ihm sei jedoch die Flucht gelungen. Diesbezüglich legte er im weiteren Verlauf der Einvernahme abweichend dar, dass sein Vater zunächst "weggelaufen" sei, um ein Messer zu holen. Er habe zuerst seinem Freund zur Flucht verholfen, dessen Namen er vergessen habe. Er sei sehr schnell weggelaufen. Wann es gewesen sei, wisse er nicht mehr. Er werde nur von seinem Vater bedroht, aber wenn sein Vater ihn nicht töten könne, würde er es seinen Onkeln erzählen und diese würden es der Gemeinschaft weitererzählen. Die Gemeinschaft lehne Homosexualität traditionell ab; wie es gesetzlich aussehe, wisse er nicht. Dabei würden Schwarze und Weiße unterschiedlich behandelt werden, die Ersteren würden nach der strengeren Tradition und die Letzteren nach dem Gesetz geahndet werden. Einen Wohnsitzwechsel (innerhalb Zimbabwes) habe er nicht Erwägung gezogen, da es in seinem Kopf nur darum gegangen sei, das Land zu verlassen.9. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer am 09.03.2010 vor dem Bundesasylamt einvernommen. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Inibelen und des "penticostalen" Glaubens. Sie hätten zuhause nur Englisch gesprochen. Befragt, warum er in früheren Einvernahme eine andere Muttersprache angegeben habe, meinte der Beschwerdeführer vieles vergessen zu haben, da er jetzt im Gefängnis sei. Er habe auch seine Adresse vergessen und könne sich an nichts mehr in römisch 40 erinnern, weder Straßen noch Plätze, auch nicht in Ghana. Er wisse nur, dass er bei einem Freund gewohnt habe, dessen Namen er auch vergessen habe. Er habe zuletzt in Zimbabwe in römisch 40 gemeinsam mit seinem Vater und Brüdern gelebt und sei als Tischler tätig gewesen. Nachdem seine Freundin "Frust in sein Leben gebracht habe", sei er homosexuell geworden. Sein Vater habe ihn mit seinem Freund, einem Arbeitskollegen, dessen Leben auch von einer Frau zerstört worden sei, im Elternhaus erwischt. Sein Vater hätte sein Messer gezogen und ihn damit töten wollen, ihm sei jedoch die Flucht gelungen. Diesbezüglich legte er im weiteren Verlauf der Einvernahme abweichend dar, dass sein Vater zunächst "weggelaufen" sei, um ein Messer zu holen. Er habe zuerst seinem Freund zur Flucht verholfen, dessen Namen er vergessen habe. Er sei sehr schnell weggelaufen. Wann es gewesen sei, wisse er nicht mehr. Er werde nur von seinem Vater bedroht, aber wenn sein Vater ihn nicht töten könne, würde er es seinen Onkeln erzählen und diese würden es der Gemeinschaft weitererzählen. Die Gemeinschaft lehne Homosexualität traditionell ab; wie es gesetzlich aussehe, wisse er nicht. Dabei würden Schwarze und Weiße unterschiedlich behandelt werden, die Ersteren würden nach der strengeren Tradition und die Letzteren nach dem Gesetz geahndet werden. Einen Wohnsitzwechsel (innerhalb Zimbabwes) habe er nicht Erwägung gezogen, da es in seinem Kopf nur darum gegangen sei, das Land zu verlassen.

Er habe so viele Leute in Europa kennengelernt, dass er alles über "Ghana" vergessen habe. Er wolle seine Vergangenheit vergessen, sie sei herzzerreißend. Seine Beinverletzungen habe er sich bei seiner Flucht in den Busch zugezogen. Er sei in XXXX bzw. in einem Spital oder von einem Arzt niemals behandelt worden, aber er habe eine "Karte" von seiner Mutter erhalten, mit der er sich behandeln lassen hätte können. Auf Vorhalt, dass er in seinen früheren Einvernahmen von Behandlungspapieren gesprochen habe, meinte der Beschwerdeführer, nicht stationär aufgenommen worden zu sein. Er sei aber untersucht worden, wenn er Schmerzen gehabt hätte. Befragt, ob er seit Beginn seiner Flucht sexuellen Kontakt zu Frauen gehabt habe, gab der Beschwerdeführer an, seit seinem Aufenthalt in Europa sexuellen Kontakt zu einer Frau gehabt zu haben, jedoch auch zu einem Mann. Er hätte den Mann bezahlen müssen, dies habe er sich aber nicht leisten können. Auf Vorhalt, dass er nicht homosexuell sein könne, wenn er Kontakt auch zu Frauen habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass Sex mit Männern teuer sei, wenn man dafür bezahlen müsse. Er fühle sich mehr zu Männern hingezogen, zu einem geringen Teil aber auch zu Frauen, er lehne sie nicht zu hundertprozentig ab. Er habe in Österreich Kontakte nur zu Asylwerbern. Er wäre drogenabhängig gewesen, nun sei er gesund.Er habe so viele Leute in Europa kennengelernt, dass er alles über "Ghana" vergessen habe. Er wolle seine Vergangenheit vergessen, sie sei herzzerreißend. Seine Beinverletzungen habe er sich bei seiner Flucht in den Busch zugezogen. Er sei in römisch 40 bzw. in einem Spital oder von einem Arzt niemals behandelt worden, aber er habe eine "Karte" von seiner Mutter erhalten, mit der er sich behandeln lassen hätte können. Auf Vorhalt, dass er in seinen früheren Einvernahmen von Behandlungspapieren gesprochen habe, meinte der Beschwerdeführer, nicht stationär aufgenommen worden zu sein. Er sei aber untersucht worden, wenn er Schmerzen gehabt hätte. Befragt, ob er seit Beginn seiner Flucht sexuellen Kontakt zu Frauen gehabt habe, gab der Beschwerdeführer an, seit seinem Aufenthalt in Europa sexuellen Kontakt zu einer Frau gehabt zu haben, jedoch auch zu einem Mann. Er hätte den Mann bezahlen müssen, dies habe er sich aber nicht leisten können. Auf Vorhalt, dass er nicht homosexuell sein könne, wenn er Kontakt auch zu Frauen habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass Sex mit Männern teuer sei, wenn man dafür bezahlen müsse. Er fühle sich mehr zu Männern hingezogen, zu einem geringen Teil aber auch zu Frauen, er lehne sie nicht zu hundertprozentig ab. Er habe in Österreich Kontakte nur zu Asylwerbern. Er wäre drogenabhängig gewesen, nun sei er gesund.

10. Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutz sodann mit angefochtenem Bescheid vom 13.03.2010 abgewiesen und unter einem festgestellt, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Zimbabwe nicht zuerkannt werde. Gleichzeitig wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Zimbabwe ausgewiesen.

Unter den Feststellungen führte das Bundesasylamt zentral aus, dass der Antragssteller Staatsangehöriger von Zimbabwe, Angehöriger der Volksgruppe der Bambara und amXXXX geboren sei, darüber hinaus stünde seine genaue Identität jedoch nicht fest (mangels Vorlage amtlicher Dokumente). Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Fluchtgrund - Verfolgung wegen Homosexualität - werde mangels Glaubhaftmachung nicht den Feststellungen zugrunde gelegt. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Zimbabwe Folter, erniedrigender oder unmenschlicher Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre. Das Bundesasylamt traf Feststellungen mit nachvollziehbaren hinreichend aktuellen Quellenangaben zur politischen Situation, Sicherheitslage, Menschenrechtslage, Versorgungslage und Bewegungsfreiheit.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Grundanforderungen der Glaubwürdigkeit nicht entsprochen habe. So habe er viele persönliche Daten im Laufe des Verfahrens widersprüchlich dargestellt. Es könne nicht nachvollzogen werden, warum der Beschwerdeführer zu Beginn des Verfahrens Bambara als Muttersprache angeführt, aber dann in seiner letzten Einvernahme sich an diese Sprache nicht mehr erinnert habe. Dass er seine Adresse und sonst alles in XXXX bzw. Zimbabwe vergessen habe, zeuge vom Unwissen oder mangelnder Bereitschaft im gegenständlichen Verfahren mitzuarbeiten. Er habe zudem seinen Fluchtgrund, nämlich die Homosexualität und die daraus resultierende Bedrohung unterschiedlich dargestellt. Während er in seiner niederschriftlichen Erstbefragung am 31.05.2008 angeführt habe, dass sein Vater ihn umgebracht hätte, wenn dieser von seiner homosexuellen Neigung erfahren hätte, habe er im weiteren Verfahren immer wieder angegeben, dass sein Vater von seiner homosexuellen Neigung gewusst, ihn bedroht, respektive verfolgt habe. Auch habe er die Bedrohung divergierend dargestellt. In seiner Einvernahme am 02.07.2008 habe er erklärt, dass sein Vater und die Leute in der Stadt ihn töten hätten wollen, er in darauffolgenden Einvernahmen hätte er vorgebracht, dass nur sein Vater hinter ihm her wäre und ihn bedroht hätte. Der Beschwerdeführer habe auch die Häufigkeit der Bedrohungen unterschiedlich dargelegt. Am 05.08.2008 habe er gesagt, dass sein Vater von einem seiner Freunde von seiner sexuellen Neigung erfahren habe und ihn darauf angesprochen hätte, er jedoch alles bestritten hätte, sowie er erst danach von seinem Vater erwischt worden wäre. Hingegen habe er am 09.03.2010 erklärt, dass sein Vater ihn nur ein einziges Mal erwischt habe, davor von seiner sexuellen Neigung nichts gewusst habe. Ungewöhnlich sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, den Namen seines Freundes wiederzugeben, mit dem er einige Male sexuellen Kontakt gehabt hätte. Seine behauptete Homosexualität sei ebenfalls in Zweifel zu ziehen, wenn er behaupte sexuellen Kontakt zu Frauen und sogar in Österreich einen Sohn zu haben. Somit wäre in der Gesamtschau den Angaben des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Zu Spruchpunkt II argumentierte das Bundesasylamt, dass sich aus der allgemeinen Lage in Zimbabwe keine Bedrohung für alle Rückkehrer ergebe. Zu Spruchpunkt III wurde darauf verwiesen, dass insofern der Beschwerdeführer hinsichtlich eines Familienlebens behaupte, einen Sohn zu haben, er über dessen Namen und Geburtsdatum hinaus nichts über ihn wisse. Außerdem habe er weder jemals mit dem Kind noch mit dessen Mutter zusammengelebt, weshalb von einem Familienleben nicht auszugehen sei. Der Beschwerdeführer könne auch kein schützenswertes Privatleben aufweisen, so habe er keinerlei Beziehungen zu Österreich, er sei illegal eingereist und mehrmals rechtskräftig verurteilt worden.Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Grundanforderungen der Glaubwürdigkeit nicht entsprochen habe. So habe er viele persönliche Daten im Laufe des Verfahrens widersprüchlich dargestellt. Es könne nicht nachvollzogen werden, warum der Beschwerdeführer zu Beginn des Verfahrens Bambara als Muttersprache angeführt, aber dann in seiner letzten Einvernahme sich an diese Sprache nicht mehr erinnert habe. Dass er seine Adresse und sonst alles in römisch 40 bzw. Zimbabwe vergessen habe, zeuge vom Unwissen oder mangelnder Bereitschaft im gegenständlichen Verfahren mitzuarbeiten. Er habe zudem seinen Fluchtgrund, nämlich die Homosexualität und die daraus resultierende Bedrohung unterschiedlich dargestellt. Während er in seiner niederschriftlichen Erstbefragung am 31.05.2008 angeführt habe, dass sein Vater ihn umgebracht hätte, wenn dieser von seiner homosexuellen Neigung erfahren hätte, habe er im weiteren Verfahren immer wieder angegeben, dass sein Vater von seiner homosexuellen Neigung gewusst, ihn bedroht, respektive verfolgt habe. Auch habe er die Bedrohung divergierend dargestellt. In seiner Einvernahme am 02.07.2008 habe er erklärt, dass sein Vater und die Leute in der Stadt ihn töten hätten wollen, er in darauffolgenden Einvernahmen hätte er vorgebracht, dass nur sein Vater hinter ihm her wäre und ihn bedroht hätte. Der Beschwerdeführer habe auch die Häufigkeit der Bedrohungen unterschiedlich dargelegt. Am 05.08.2008 habe er gesagt, dass sein Vater von einem seiner Freunde von seiner sexuellen Neigung erfahren habe und ihn darauf angesprochen hätte, er jedoch alles bestritten hätte, sowie er erst danach von seinem Vater erwischt worden wäre. Hingegen habe er am 09.03.2010 erklärt, dass sein Vater ihn nur ein einziges Mal erwischt habe, davor von seiner sexuellen Neigung nichts gewusst habe. Ungewöhnlich sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, den Namen seines Freundes wiederzugeben, mit dem er einige Male sexuellen Kontakt gehabt hätte. Seine behauptete Homosexualität sei ebenfalls in Zweifel zu ziehen, wenn er behaupte sexuellen Kontakt zu Frauen und sogar in Österreich einen Sohn zu haben. Somit wäre in der Gesamtschau den Angaben des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Zu Spruchpunkt römisch zwei argumentierte das Bundesasylamt, dass sich aus der allgemeinen Lage in Zimbabwe keine Bedrohung für alle Rückkehrer ergebe. Zu Spruchpunkt römisch drei wurde darauf verwiesen, dass insofern der Beschwerdeführer hinsichtlich eines Familienlebens behaupte, einen Sohn zu haben, er über dessen Namen und Geburtsdatum hinaus nichts über ihn wisse. Außerdem habe er weder jemals mit dem Kind noch mit dessen Mutter zusammengelebt, weshalb von einem Familienleben nicht auszugehen sei. Der Beschwerdeführer könne auch kein schützenswertes Privatleben aufweisen, so habe er keinerlei Beziehungen zu Österreich, er sei illegal eingereist und mehrmals rechtskräftig verurteilt worden.

11. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben, worin das bisherige Vorbringen bekräftigt (der Tradition nach müssten Homosexuelle getötet werden; es sei auch ein Strafdelikt) wurde.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer zu einer weiteren unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten wegen Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 wurde der Beschwerdeführer zu einer weiteren unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten wegen Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt.

12. Am 14.06.2010 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem zuständigen erkennenden Senat des Asylgerichtshofes anberaumt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Das Bundesasylamt hatte seine Nicht-Teilnahme entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Beschwerdeführers (BF) und Erörterung der in das Verfahren eingeführten Länderberichte. Die Verhandlung nahm folgenden Verlauf:

"VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf § 119 Abs. 2 FPG wird hingewiesen."VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf Paragraph 119, Absatz 2, FPG wird hingewiesen.

BF: Meine Angaben zur Identität sind richtig.

VR: Waren Ihre Aussagen im Verwaltungsverfahren richtig und bleiben diese aufrecht?

BF: Ich habe immer die Wahrheit gesagt. Es gab keinerlei Probleme während dieser Interviews.

VR: Wie sind Sie aus Ihrer Heimat ausgereist und in Österreich eingereist? Ihre Angaben vor dem Bundesasylamt sind widersprüchlich. In Ihrer Erstbefragung erklärten Sie, von Simbabwe zunächst nach Libyen gefahren zu sein und sich dort einige Jahre aufgehalten zu haben. Divergierend dazu machten Sie in Ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 02.07.2008 geltend, nicht mehr zu wissen, wie Sie von Simbabwe nach Italien gelangt wären und in Ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 05.08.2008 und 09.03.2010 legten Sie dar, von Simbabwe direkt nach Ghana gefahren zu sein. Nehmen Sie Stellung dazu!

BF: Ich bin tatsächlich nach Ghana gereist und von Ghana dann nach Libyen. Ich erinnere mich, dass ich ca. drei Jahre in Ghana war. Wie lange ich in Libyen zugebracht habe, kann ich nicht sagen.

VR: Wenn Sie drei Jahre in Ghana waren, was haben Sie dort gemacht?

BF: Ich habe dort einen Freund namens XXXX getroffen. Eigentlich war es kein Freund, sondern jener Mann, der mir weitergeholfen hat. Ich habe in der Folge bei ihm gewohnt und er hat mir gezeigt, wo ich Leute um Geld anbetteln kann. Ich war dann Bettler.BF: Ich habe dort einen Freund namens römisch 40 getroffen. Eigentlich war es kein Freund, sondern jener Mann, der mir weitergeholfen hat. Ich habe in der Folge bei ihm gewohnt und er hat mir gezeigt, wo ich Leute um Geld anbetteln kann. Ich war dann Bettler.

VR: Wo waren Sie eigentlich in Ghana? Waren Sie in der Hauptstadt?

BF: Ich war in Accra.

VR: Vor dem BAA haben Sie gesagt, Sie seien mit einem Jeep von Simbabwe nach Ghana gefahren. Das erscheint jedenfalls sehr langwierig, wenn nicht überhaupt unmöglich. Stimmt das wirklich oder ist das nur verkürzt wiedergegeben. Zwischen Simbabwe und Ghana liegen tausende Kilometer von Dschungel!?

BF: Ja, das stimmt.

VR: Wissen Sie noch, haben Sie den Jeep selber gefahren oder sind Sie mit wem mitgefahren?

BF: Ja. Nein, ich bin nicht selbst gefahren. Jemand hat mich mitgenommen. Diese Person wohnte in Ghana.

VR: Können Sie sich noch an irgendwelche Länder oder Städte erinnern, die Sie bei Ihrer Fahrt von Simbabwe nach Ghana passiert haben?

BF: Nein, wir sind großteils durch Buschland und Wüstenland gefahren. Ich kann mich an keine Orte oder Länder erinnern.

VR: Wie sind Sie von Ghana nach Libyen gekommen?

BF: Das war wieder dieselbe Verbindung wie vorher. Denn viele Schwarze fahren nach Libyen.

VR: Hatten Sie mit den libyschen Behörden, der libyschen Polizei irgendwelche Probleme. Der Berichtslage nach besteht in Libyen ja eine relativ ausgeprägte Ablehnung von Schwarzen aus dem südlicheren Afrika.

BF: Nein, ich selbst hatte keinerlei Probleme mit den libyschen Behörden, nur von Rebellen. Ich habe aber von solchen Problemen gelesen.

VR: Woher hatten Sie das Geld für die Schiffspassage nach Italien?

BF: Dieses Geld hatte ich noch aus Ghana. Dieses Geld hatte ich mir in Ghana erbettelt.

VR: Vor dem BAA haben Sie gesagt, Sie wären in der libyschen Wüste von islamischen Leuten misshandelt worden und hätten davon eine Narbe am Kopf.

BF: Ja, darum habe ich vorher auch so geantwortet. Ich wurde nur von Rebellen angegriffen, aber nie von der Polizei.

VR: Von welchen Rebellen?

BF: Ich weiß nicht, woher die sind.

VR: Die haben Sie einfach grundlos angegriffen?

BF: Sie haben mich angegriffen, weil sie Geld rauben wollten. Ich hatte mein Geld aber in Zelluphan-Papier eingewickelt und bei der Zahnpasta versteckt.

VR: Warum haben Sie nicht schon in Italien einen Asylantrag gestellt. Sie sind ja in Italien angekommen. Das ist ein europäisches Land!?

BF: Ich habe Leute in Italien gefragt und diese haben mir erklärt, dass man sich in Italien um Asylwerber nicht kümmert. Das einzige Land, wo man sich um Asylwerber kümmern würde, sei Österreich.

VR: Wie lang warne Sie ungefähr in Italien, Tage, Woche, Monate, Jahre?

BF: Ich weiß noch, dass ich am 21.Dezember 2007 in Italien angekommen bin. Am 30. Mai 2008 bin ich dann nach Österreich gekommen.

VR: Waren Sie jemals in anderen europäischen Ländern außer in Österreich?

BF: Ich bin lediglich einmal nach Italien gereist, das war am. 20. Jänner 2009. Ich bin dort zu einer Feier gefahren, an der ich teilgenommen habe, war zwei Wochen dort und bin dann wieder nach Österreich zurückgefahren.

VR: Hatten Sie in Italien eigentlich jemals mit der Polizei dort oder mit sonstigen Behörden in Italien?

BF: Am 20. Jänner 2009 wurde ich im Zug von der österreichischen Polizei kontrolliert. Ich habe dort meine Lagerkarte vorgezeigt. Man hat mir gesagt, dass ich mich beim Asylamt melden müsse. Ich konnte dann weiter nach Italien reisen, wo ich - wie gesagt - zwei Wochen aufhältig war. In einer Disco in Italien, wo ich tanzen war, kam es dann zu einer Rauferei und die Polizei schritt ein. Ich wurde von der italienischen Polizei kontrolliert und habe erneut meine Lagerkarte vorgezeigt. Die italienische Polizei erklärte mir, ich müsse das Land verlassen, ich hätte in Italien nichts verloren und müsse nach Österreich. Ich bin dann mit der Lagerkarte wieder zurück nach Österreich gereist und hatte bis auf diesen Vorfall keinerlei Probleme mit der italienischen Polizei.

VR: Haben Sie Kontakt zu jemandem in Simbabwe, insbesondere zu Familienangehörigen?

BF: Nein, wegen all des Stresses, den ich hatte, kontaktiere ich niemanden mehr in Simbabwe.

VR: Wollen Sie neue Beweismittel vorlegen?

BF: Dieser Mann aus Ghana, der mir zur Ausreise verholfen hat, müsste noch meine Arbeitsgenehmigung für Simbabwe haben. Wenn ich ihn anrufe, könnte ich diese vielleicht besorgen.

VR: Wie heißt dieser Mann?

BF: Derselbe Mann, den ich vorher schon erwähnt habe. dieser Mann eben.

VR: Der ist wo, in Ghana, in Simbabwe?

BF: Als ich ausreiste, war er noch in Ghana. Wo er sich jetzt aufhält, weiß ich nicht.

VR: Wo haben Sie seine Telefonnummer?

BF: Ich hatte die Telefonnummer zunächst in meiner Hose und den Zettel, auf dem diese Telefonnummer stand, mit der Hose mitgewaschen. Danach versuchte ich diese Nummer anzurufen, aber es war kein Anschluss mehr unter dieser Nummer. Den Zettel mit dieser Telefonnummer hatte ich bei meiner Verhaftung bei mir. Er wurde mir mit den anderen Sachen abgenommen.

VR: Wo sind Sie geboren?

BF: Ich bin in XXXX geboren, weiß aber nicht in welchem Krankenhaus.BF: Ich bin in römisch 40 geboren, weiß aber nicht in welchem Krankenhaus.

VR: Welcher Volksgruppe gehören Sie an und welche Sprachen sprechen Sie bzw. was ist Ihre Muttersprache? Vor dem Bundesasylamt haben Sie in Ihrer niederschriftlichen Erstbefragung am 31.05.2008 angegeben, der Volksgruppe der Bambaren anzugehören und als Muttersprache Bambara zu sprechen, was Sie auch in Ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 02.07.2008 bestätigten. Hingegen brachten Sie in Ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 05.08.2008 vor, der Volksgruppe der Sonia anzugehören und Bambara als Muttersprache zu sprechen. Wiederum abweichend dazu legten Sie in Ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 09.03.2010 dar, der Volksgruppe der Inibelen anzugehören und zuhause nur Englisch gesprochen zu haben. Nehmen Sie Stellung dazu!

BF: Ich bin an und für sich ein Angehöriger des Inibelen Stammes, spreche aber die Sprachen Bambara, Sonia und Inibelen. Deswegen habe ich das damals so angegeben. Allerdings wurde in meiner Gegend dann nur noch Englisch gesprochen.

VR: Welche Schulbildung haben Sie? In Ihrer Niederschrift vor der BPD XXXX erklärten Sie, in Simbabwe acht Jahre die Schule besucht zu haben (As. 287).VR: Welche Schulbildung haben Sie? In Ihrer Niederschrift vor der BPD römisch 40 erklärten Sie, in Simbabwe acht Jahre die Schule besucht zu haben (As. 287).

BF: Ja, das habe ich so gesagt. Ja, das stimmt.

VR: Was haben Sie unmittelbar vor Ihrer Ausreise gemacht? Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten?

BF: Ich bin Tischler. Ich war bestimmt nicht arm. Ich hatte keine eigene Werkstatt, habe das Tischlerhandwerk aber bei einem Meister gelernt und habe dann als Tischler quasi auf offener Straße gleich bei unserem Anwesen gearbeitet.

VR: Und für diese Arbeit haben Sie eine Arbeitserlaubnis gehabt, von der Sie vorher gesprochen haben? Braucht man diese in Simbabwe?

BF: In Simbabwe arbeitet jeder, der nicht für die weißen Farmer arbeiten will, praktisch auf eigene Faust. Für eine Arbeitsgenehmigung muss man in Simbabwe bezahlen. Allerdings brauchen jene Leute, die einer eigenen Arbeit nachgehen eigentlich gar keine Arbeitsgenehmigung vom Staat. Sie gehen ihrer jeweiligen Arbeit einfach so nach oder arbeiten privat für andere.

VR: Aber Sie hatten eine Arbeitsgenehmigung, obwohl man die eigentlich gar nicht braucht?

BF: Ich weiß nicht, ob man dieses Papier als Arbeitsgenehmigung bezeichnen kann. Es ist eher ein Befähigungsnachweis über das Handwerk, das ich gelernt habe, ein Zeugnis eben.

VR: Wo haben Sie gewohnt, bzw. an welcher Adresse?

BF: Es handelte sich dabei, um genau zu sein um das Anwesen meines Vaters. An die Adresse kann ich mich aber nicht mehr erinnern, weil ich alles verdrängen will.

VR: Sie können also wirklich nicht einmal mehr ungefähr sagen, wo das Anwesen Ihres Vaters war?

BF: Nein: Ich hatte schon so viel Stress in Simbabwe mit meinem Vater, musste dann aus Simbabwe fliehen. Auch hier habe ich ständig Stress, bin einmal im Gefängnis, dann wieder draußen, dann wieder im Gefängnis. Das ist der Grund, warum ich mich nicht erinnern kann.

Der BF wird dahingehend manuduziert, dass die Beantwortung von Fragen zu Simbabwe im Interesse des Asylwerbers erforderlich ist, um Sicherheit in Bezug auf die Staatsangehörigkeit zu erlangen.

BF: Ich kam nach Österreich, um mein Leben zu retten. Dann habe ich falsche Freunde kennengelernt und Drogen verkauft. In der Folge wurde ich verhaftet und ins Gefängnis gesteckt. Ich kann nur sagen, dass ich damals Probleme mit den Eltern hatte und dass ich wirklich aus diesem Land komme. Ich möchte mich aber heute an nichts mehr, was damals passiert ist, zurückerinnern müssen. Was ich weiß, ist, dass Mugabe seine Macht abgeben musste und die Macht jetzt auf zwei Personen aufgeteilt ist. Ich schaue auch oft fern und sehe Berichte über Simbabwe. Ich weiß, dass es dort Cholera gibt. Trotzdem geht es dem Land jetzt langsam besser. Ich möchte mich aber an all das nicht zurückerinnern müssen. Wegen des Stresses, den ich hatte und auch wegen meiner Kopfverletzung, die ich damals erlitten habe, kann ich mich jetzt auch an nichts mehr erinnern. Wenn ich in die Zelle zurückgehe, würde eine solche Erinnerung nur Stress auslösen. Ich wollte Ihnen deshalb auch einen Brief schreiben, dass Sie diese Verhandlung erst nach meiner Gefängnisentlassung abhalten mögen.

VR: Was ist die Währung Simbabwes?

BF: Das ist der Simbabwe-Dollar.

VR: Welche Volksgruppen gibt es in Simbabwe?

BF: Was die ethnische Zusammensetzung in Simbabwe betrifft, so haben wir 2 % Weiße, die Indibele sind der größte Stamm, wenn ich mich nicht irre. Ich weiß die aktuellen Zahlen nicht.

VR: Was bedeutet der Begriff: Schona?

BF: Das ist der Name eines Stammes, es handelt sich dabei aber um einen sehr kleinen Stamm.

VR: Wissen Sie wie die Partei von Mugabe heißt?

BF: Den Namen der Partei weiß ich nicht. Ich weiß aber, dass sich Mugabe einmal um einen Sitz im Commonwealth beworben hat. Er ist jedenfalls seit 1981 an der Macht, glaube ich.

VR: Wer ist Tsangirvai? Kennen Sie den?

BF: Tsangirvai hat sich um das Präsidentenamt beworben und Mugabe wollte ihm dieses Amt nicht überlassen.

VR: Wie sieht die Flagge Simbabwes aus?

BF: Die Fahne ist rot, grün, gelb. Der BF fertigt eine Skizze an: In der Mitte der Fahne ist ein Symbol, das ich nicht näher beschreiben kann.

VR: Können Sie die Nachbarländer Simbabwes nennen?

BF: Simbabwe liegt nahe bei Südafrika. Man kann von Simbabwe auch nach Angola ausreisen. Das sind die beiden Nachbarländer, die ich kenne.

VR: Kennen Sie also außer XXXX irgendwelche Örtlichkeiten in Simbabwe, wie zB Städte, Flüsse, Berge, Nationalparks, Dörfer?VR: Kennen Sie also außer römisch 40 irgendwelche Örtlichkeiten in Simbabwe, wie zB Städte, Flüsse, Berge, Nationalparks, Dörfer?

BF: Nein. Ich bin nie gereist. Das erste Mal, das ich aus XXXX ausgereist bin, war, als ich nach Ghana fuhr.BF: Nein. Ich bin nie gereist. Das erste Mal, das ich aus römisch 40 ausgereist bin, war, als ich nach Ghana fuhr.

VR: Wissen Sie, wer früher Simbabwe regiert hat?

BF: Ich weiß, dass die Briten das Land früher regiert haben.

VR: Wissen Sie, wie Simbabwe früher hieß?

BF: Nein.

VR: Was können Sie zu XXXX angeben? Könnten Sie uns auf dem hier im Akt befindlichen Stadtplan von XXXX zeigen, wo in XXXX Sie früher gewohnt haben?VR: Was können Sie zu römisch 40 angeben? Könnten Sie uns auf dem hier im Akt befindlichen Stadtplan von römisch 40 zeigen, wo in römisch 40 Sie früher gewohnt haben?

BF: Ich kann nicht Karten lesen.

VR: Legen Sie nun all Ihre Fluchtgründe dar?

BF: Ich hatte eine Freundin und ich habe sie über alles geliebt, doch sie hat mich betrogen. Also wurde ich homosexuell. Nach der Tradition meiner Eltern muss aber jeder Homosexuelle geköpft werden. Als ich dann diese homosexuellen Praktiken mit einem Burschen machte, hat mich mein Vater erwischt. Er wollte dann mit einem langen Messer auf mich losgehen. Ich bin also aus dem Haus geflohen. Das ist alles.

VR: Wie alt waren Sie, als Sie homosexuell wurden, nach der Enttäuschung mit Ihrer Freundin? Wie alt waren Sie da ungefähr?

BF: Das ist schon lange her. Das muss in der Zeit zwischen 2000, 2001 bzw. 2002 gewesen sein. Das genaue Datum weiß ich nicht mehr.

VR: Wann war es, als Sie Ihr Vater erwischt hat und Sie aus dem Haus geflohen sind?

BF: Ich kann mich an das Datum oder die Zeit damals nicht mehr erinnern. Das weiß ich nicht. Ich erinnere mich lediglich an den Tod meiner Mutter im Jahr 2002.

VR: Der Tod Ihrer Mutter war vor dem Ereignis oder nachher?

BF: Sie starb vor diesem Vorfall.

VR: Wie kam es dazu, dass Sie Ihr Vater erwischt hat? Wie waren die näheren Umstände? Hatten Sie keine Vorsichtsmaßnahmen getroffen? Wo war das? Können Sie dem Senat ein bisschen was erzählen? Wir müssen uns ja in die Situation hineinversetzen können.

BF: Ich war in meinem Zimmer. Der Vorfall ereignete sich am Nachmittag so zwischen 3 und 4 Uhr. Ich erinnere mich, dass ich die folgende Nacht dann im Busch geschlafen habe und nicht mehr nach Hause zurückgegangen bin.

VR: Hatten Sie das Zimmer nicht abgeschlossen? Ihr Vater kam einfach so rein?

BF; Mein Zimmer war nicht abgesperrt, denn ich war ja damals allein zuhause. Es war sonst niemand im Haus.

VR: Das war ein Zufall, dass Sie der Vater gefunden hat?

BF: Ja.

VR: Ihr Vater hat sofort das Messer gezogen? Er sah Sie und ging sofort mit dem Messer auf Sie los oder gab es eine Zeit dazwischen?

BF: Mein Vater bewahrt dieses Messer zu Hause auf. Sein Zimmer und mein Zimmer sind gleich angrenzend. Bei der Seitentür gibt es einen Sessel, dort lag das Messer auf dem Boden. Er ist dann gleich hingegangen und hat das Messer geholt und ist auf mich losgegangen.

VR: Wie kamen Sie dann raus?

BF: Schon von seinem Reden wusste ich, dass er jetzt das Messer holen würde. Noch bevor er zurück war, bin ich aus dem Haus gelaufen.

VR: Und der Freund, mit dem Sie im Zimmer waren? Was ist mit jenem geworden?

BF: Er ist noch vor mir davongelaufen.

VR: Wo waren eigentlich Ihre Geschwister an diesem Tag? Sie haben ja gesagt, Sie haben zwei Brüder und drei Schwestern. Wo waren diese?

BF: Sie waren alle nicht zu Hause. Sie hatten das Haus verlassen.

VR: Haben Sie seit diesem Nachmittag noch jemanden von Ihrer Familien gesehen, bevor Sie nach Ghana gereist sind? Sind Sie noch einmal in Ihr Haus zurück, eventuell um Sachen zu holen, wenn Sie so überstürzt fortgehen mussten.

BF: Ich habe im Busch übernachtet. Am nächsten Morgen bin ich dann zum Haus zurück, als niemand zu Hause war. Da habe ich meine Dokumente und mein Gewand mitgenommen und bin dann weg.

VR: Was hat eigentlich Ihr Vater gearbeitet?

BF: Er war Landwirt.

VR: War Ihr Vater politisch aktiv, ein Fan von Mugabe oder war er irgendwie politisch engagiert?

BF: Nein. Ich erinnere mich, dass mein Vater einmal erwähnt hat, man solle die Weißen im Land lassen und er verstünde nicht, warum Mugabe die weißen vertreiben will.

VR: Bevor Ihr Vater Sie an diesem Tag erwischt hatte, wie war vorher die Beziehung zu ihm? Hatten Sie schon vorher Probleme oder Stress mit ihm?

BF: Nein, ich hatte vorher nie Stress mit meinem Vater. Mein Vater war sehr gut zu uns, denn nach dem Tod meiner Mutter hat er alles versucht, um für seine Familie zu sorgen.

VR: Aber Sie glauben, Ihr Vater hätte Sie an jenem Tag umgebracht, wenn Sie nicht geflohen wären?

BF: Mein Vater hat seine Kinder immer schon geschlagen, wenn sie etwas Schlimmes angestellt haben. Ich kann Ihnen hier Narben auf meinem Rücken zeigen, die von Schlägen meines Vaters stammen.

VR: Ihre Geschwister haben Sie auch nie mehr wieder gesehen?

BF: Nein.

VR: Haben die eigentlich etwas gewusst von Ihrer Homosexualität?

BF: Nein. Niemand von meinen Geschwistern hat das gewusst. Hätte ich es ihnen gesagt, hätten sie das sicher meinem Vater weitererzählt.

VR: Haben Sie in Simbabwe jemals irgendein Dokument bekommen oder waren Sie jemals in einem Spital? Denn in Ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 02.08.2008 schilderten Sie, vom Spital eine Karte bekommen zu haben, als Sie geboren wären (As. 63). Widersprüchlich dazu führten Sie in Ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 09.03.2010 aus, niemals im Spital gewesen zu sein. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich hatte eine solche Karte vom Krankenhaus. Das war das einzige Dokument, das ich auf meiner Flucht bei mir trug. Diese Karte habe ich auf der Flucht irgendwo in der Wüste verloren. Ich bin sehr wohl in einem Krankenhaus geboren. Das einzige, sonstige Dokument, dieses Arbeitszeugnis, ist bei diesem Mann zurückgeblieben. In Simbabwe haben die meisten Leute keinen Reisepass, weil man so viel Geld dafür bezahlen muss. Nur die weißen Leute und jene, die mit dem Flugzeug ausreisen, besorgen sich einen Pass. Zumeist sind das aber nur die gebildeteren Leute, die meisten haben überhaupt keinen Pass in Simbabwe.

VR: Vor dem Bundesasylamt haben Sie angegeben, dass Sie in Europa auch mit Frauen sexuellen Kontakt gehabt hätten (As. 307). Trifft das zu? Würden Sie sich heute als Homosexueller bezeichnen?

BF: Seit ich in Europa bin, hatte ich nur ein einziges Mal Geschlechtsverkehr mit einer Frau und das auch nur deshalb, weil mich meine Freunde damals reingelegt haben. Sie haben sich über mich lustig gemacht, weil sie wussten, dass ich homosexuell bin. Sie haben mir dann sehr viel zu trinken gegeben und dieses Mädchen auf mich angesetzt. Ich bin dann irgendwann eingeschlafen und es ist dann herausgekommen, dass dieses Mädchen mit mir geschlafen hat.

VR wiederholt die Frage:

BF: Ich sehe mich als Homosexueller.

VR: Sagt Ihnen der Begriff "Ngochani" etwas im Bezug auf Homosexualität?

BF: Nein, davon habe ich noch nie gehört.

VR: Laut unseren Quellen ist das der Ausdruck für Homosexualität in Schona!?

BF: Das war mir nicht bekannt. Seit ich hier in Österreich bin, versuche ich, Deutsch zu erlernen. Aber ich lerne Sprachen nicht sehr schnell. Bei mir zu Hause hat man nur Englisch gesprochen. Darum kenne ich das Wort "Homosexueller" nur auf Englisch.

VR: Wäre es nicht möglich gewesen, Ihrem Vater einfach dadurch zu entgehen, sich irgendwo anders in Simbabwe niederzulassen. Ihr Vater war ja nur einfacher Landwirt. Wie wäre es ihm möglich gewesen, Sie woanders in Simbabwe aufzufinden?

BF: Selbst wenn ich meinem Vater dadurch entkommen wäre, dass ich in einen anderen Ort gezogen wäre, so wäre ich doch Homosexueller geblieben und hätte nach wie vor homosexuelle Praktiken gemacht und das ist überall in Afrika geächtet.

VR: Wie ist Ihr aktueller Gesundheitszustand? Waren Sie in Österreich wegen ernster Krankheiten in stationärer Krankenhausbehandlung?

BF: Nein, ich war nicht im Spital und hatte auch keine schwere Krankheit.

VR: Haben Sie in Österreich enge Bezugspersonen (Familienangehörige, Ehefrau/Lebensgefährtin/Kinder/sonstige)? In Ihrer Niederschrift vor der BPD am 26.02.2010 erklärten Sie ein Kind zu haben, welches in Wien bei seiner Mutter wäre? Stimmt das, wenn ja, wie sieht Ihr Verhältnis zum Kind bzw. dessen Mutter aus?

BF: Die Antwort lautet ja und nein. Es handelt sich dabei um dasselbe Mädchen, mit dem ich damals geschlafen habe, weil meine Freunde das so im Voraus geplant hatten. Als ich am 15. Jänner diesen Jahres aus dem Gefängnis kam, suchte mich dieses Mädchen auf und erklärte mir, sie wolle eine fest Beziehung mit mir haben, weil sie ein Baby von mir hätte. Sie hat mir auch den Namen des Kindes gesagt, aber ich habe dieses Kind nie gesehen. Als ich dann neuerlich am 13. Februar 2010 ins Gefängnis kam und von der Fremdenpolizei einvernommen wurde, habe ich der Polizei das alles erzählt, weil mir dieses Mädchen gedroht hatte, sie würde mich anzeigen, weil ich die Vaterschaft bestreite. Später haben mich dann meine Freunde besucht und gesagt, dass das alles gelogen gewesen sei und nur dazu gedient hätte, mich von meiner Homosexualität wegzubekommen.

VR: Haben Sie sonstige Bezugspersonen?

BF: Nein, ich habe eigentlich nur die Kirche, die ich hier öfter besuche. Das ist die XXXX. Ich weiß die genaue Adresse nicht, aber man muss von XXXX stadtauswärts, also nicht nach XXXX, sondern in die andere Richtung fahren.BF: Nein, ich habe eigentlich nur die Kirche, die ich hier öfter besuche. Das ist die römisch 40 . Ich weiß die genaue Adresse nicht, aber man muss von römisch 40 stadtauswärts, also nicht nach römisch 40 , sondern in die andere Richtung fahren.

VR: Liegen sonstige Aspekte starker Integration vor (zB Deutschkenntnisse, Beschäftigungsverhältnis, Aktivitäten in Vereinen, Sport etc)?

BF: Nein, ich war zwar bei der Caritas, um einen Deutschkurs vermittelt zu bekommen, aber man sagte mir, ich müsse dafür selbst bezahlen.

VR: Aktenkundig ist, dass Sie mehrmals wegen Verstößen gegen das SMG verurteilt worden sind. Wollen Sie dazu Stellung nehmen?

BF: Ich war damals in schlechter Gesellschaft. Als ich das zweite Mal aus der Haft entlassen wurde, hatte ich gerade Mal 270,-- Euro bei mir. Davon musste ich dann gleich eine Strafe an die Fremdenpolizei in der Höhe von 40,-- Euro bezahlen. 31,-- musste ich dann für die Fahrt von Linz nach Wien bezahlen. In der Folge hatte ich keine Arbeit und nichts zu tun. Ich bin zur Caritas gegangen, um einen Schlafplatz zu bekommen, doch man hat mir keinen gegeben. Ich habe dann jeden Tag bis zwei bzw. drei bzw. vier Uhr früh in Bierkneipen zugebracht oder bin die ganze Nacht mit dem Nachtbus herumgefahren. Manchmal habe ich auch in Telefonzellen übernachtet. Ich habe meine Zahnbürste und die Zahnpasta ständig mit, weil ich nirgends wohne. Ich wollte wirklich nicht noch einmal in ein Drogendelikt verwickelt werden. Aber wegen dieser Probleme ist es dann doch passiert. Ich verspreche, dass ich solche Sachen nie wieder tun werde, wenn ich hier aus dem Gefängnis herauskomme. Ich weiß, dass ich gegen das Gesetz verstoßen habe und ersuche sie um Vergebung. Ich werde Drogen nie wieder angreifen. Wenn ich in Österreich bleiben kann: Ich habe über die Zukunft in Österreich nachgedacht. Ich würde hier genau wie in Simbabwe als Möbeltischler arbeiten wollen bzw. diesen Beruf hier in der Schule erlernen. Ich war schon so oft bei der Caritas, aber die Caritas konnte mir dann nie weiterhelfen. Ansonsten wünsche ich mir, hier in Österreich ein ganz normales Leben so wie damals in Simbabwe führen zu können. Ständig ins Gefängnis zu kommen, dann wieder freigelassen zu werden und erneut verhaftet zu werden ist kein gutes Leben für mich. Doch ich habe keine Unterkunft - keinen Platz, wo ich schlafen könnte oder wohin ich gehen könnte. Außerdem habe ich auch keinerlei Geld.

VR: Im Akt ist verzeichnet, Sie seien römisch-katholischer Religion. Wie kam es dazu?

BF: Meine Eltern waren römisch-katholisch und haben mich als Kind immer in die Kirche mitgenommen. Später dann bin ich nicht mehr zur Kirche gegangen.

VR: Wie hieß der Freund, mit dem Sie Ihr Vater damals erwischt hat?

BF: Ich kann mich jetzt an den Namen dieses Burschen nicht mehr erinnern. Das ist schon zu lange her.

VR: Vor dem BAA haben Sie auch gesagt, dass Ihr Vater schon früher von Ihrer homosexuellen Neigung erfahren hätte, bevor er Sie erwischt hätte. Heute haben Sie gesagt, das sei nicht der Fall gewesen, er hätte Sie erwischt und sei sofort auf Sie losgegangen.

BF: Es ist ein Unterschied, ob man einen Verdacht hat oder etwas sicher weiß. Bis dahin hatte mein Vater keinen Beweis und auch nichts Diesbezügliches gesehen. Aber er war natürlich mein Vater und hatte eine Ahnung, was ich so tue.

VR: In der heutigen Verhandlung wurden verschiedene Widersprüche/Ungenauigkeiten in Ihren Äußerungen vor dem BAA erörtert. Diese werden noch einmal diskutiert. Haben Sie irgendeine Erklärung, wie es zu all dem gekommen ist?

BF: Ich habe so viele Dinge erzählen müssen und ich war damals unter Stress. Außerdem war ich damals in Haft und hat mich direkt vom Gefängnis hier zum Asylamt gebracht. Ich war damals zwei Wochen in Haft, man weckte mich in der Früh auf und erklärte mir, ich hätte eine Einvernahme in Traiskirchen. Später dann, als ich aus dem Gefängnis erst kurz entlassen war, hatte ich eine weitere Einvernahme. Ich wollte niemanden enttäuschen und habe auf jede Frage geantwortet. An einige Dinge konnte ich mich erinnern, an andere nicht. Aber was den wichtigsten Punkt betrifft, so habe ich immer das Gleiche gesagt - nämlich dass ich homosexuell bin und immer homosexuell bleiben werde und mich niemand ins Gegenteil verkehren kann. Was meine Homosexualität betrifft, so habe ich immer die Wahrheit gesagt. Komplikationen haben sich dann bloß ergeben, als man mich fragte, wie ich nach Österreich gelangt sei. Da habe ich dann nicht alles mehr gewusst. Ich habe aber nie behauptet, dass ich wegen eines Kriegs oder wegen der Politik aus meinem Heimatland geflohen bin. Ich habe diesbezüglich immer das gleiche gesagt, es war wegen meiner Homosexualität und das ist die Wahrheit. Sie können auch gerne einen Sprachtest oder Sprachanalyse mit mir durchführen.

VR gibt im Einvernehmen mit dem BR bekannt, dass die Frage, ob der BF nicht Staatsangehöriger von Simbabwe ist, bzw. sich seine Staatsangehörigkeit jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen lässt und sohin eine Vorgangsweise nach § 8 Abs. 6 AsylG gerechtfertigt ist, oder im Zweifel von einer Staatsangehöriger Simbabwes auszugehen wäre, der abschließenden Würdigung des erkennenden Senates vorbehalten bleibt. Es werden jedenfalls Feststellungen zur Situation in Simbabwe in der gegenständlichen Verhandlung erörtert.VR gibt im Einvernehmen mit dem BR bekannt, dass die Frage, ob der BF nicht Staatsangehöriger von Simbabwe ist, bzw. sich seine Staatsangehörigkeit jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen lässt und sohin eine Vorgangsweise nach Paragraph 8, Absatz 6, AsylG gerechtfertigt ist, oder im Zweifel von einer Staatsangehöriger Simbabwes auszugehen wäre, der abschließenden Würdigung des erkennenden Senates vorbehalten bleibt. Es werden jedenfalls Feststellungen zur Situation in Simbabwe in der gegenständlichen Verhandlung erörtert.

Der Asylgerichtshof legt unter den obigen Prämissen folgende jederzeit im Akt zur Einsicht befindliche Erkenntnisquellen zu Grunde, die nunmehr mit dem Beschwerdeführer besprochen werden:

*) ACCORD Anfragebeantwortung zur Situation abgeschobener simbabwischer Staatsangehöriger vom 30.11.2007

*) Zimbabwe, Country Report on Human Rights Practices vom 11.03.2010

*) UK Home Office, Country of Origin Information Report 23.12.2009

*) UK Home Office, BIA, Operational Guidance Note 05.03.2009

*) Human Rights Watch, Crisis without Limits - Human Rights and Humanitarian Consequences of Political Repression in Zimbabwe, Jänner 2009; "They beat me like a dog", August 2008, Jahresbericht 2009, "Sleight of Hand", Repression of the Media and the Illusion of Reform in Zimbabwe, 2010

*) International Crisis Group-Briefing-Zimbabwe-März 2010

*) AA - Auswärtiges Amt, Reise- und -Sicherheitshinweise, 09.06.2010

*) aktuelle Medienberichte /(BBC News) zur aktuellen Lage in Simbabwe

Simbabwe zeichnete sich in den letzten Jahren durch massive systematische Menschenrechtsverletzungen durch Staatsorgane aus. Die weiße Minderheit ist disproportional Diskriminierungen ausgesetzt. Es gab Fälle von Misshandlungen von rückkehrenden abgelehnten Asylwerbern, (auch) seitens des Vereinigten Königreichs wurden jedoch Rückschiebungen wieder aufgenommen. Nach den Manipulationen um die letzten Präsidentschaftswahlen wurde auf internationalen Druck ein Prozess zur Machtteilung zwischen Präsident Mugabe und der MDC eingeleitet und ist Oppositionsführer Tsangirvai nun Premierminister. Präsident Mugabe und ihm nahestehende Sicherheitskräfte leisten Widerstand gegen die Machtteilung, sodass deren endgültige Nachhaltigkeit nicht gesichert ist. (Politisch motivierte) Menschenrechtsverletzungen setzten sich fort- wenn auch geringer als zuvor. Homosexuelle Handlungen sind mit Strafe bedroht (Geldstrafe oder bis zu einem Jahr Haft), werden von der derzeitigen Regierung öffentlich verurteilt und, wie in vielen anderen afrikanischen Ländern, auch traditionell als unmoralisch empfunden. Homosexualität ist dennoch in Simbabwe zumindest zum Teil verbreitet. Eine Gruppenverfolgung lässt sich aus den Berichten nicht per se erkennen.

Die Wirtschaftslage hat sich leicht verbessert, Cholerafälle sind zurückgegangen.

VR gibt bekannt: Die Lage in Zimbabwe stellt sich zwar als schlecht dar, es ist aber jedenfalls in der letzten Zeit - in einer Gesamtschau - zu einer leichten Verbesserung gekommen. Insbesondere kann nicht gesagt werden, dass alle Personen in Zimbabwe politisch oder sonst im Sinne der GFK verfolgt wären. Für politisch nicht aktive Personen bestehen auch keine hinreichende Hinweise, dass im Falle eine Rückkehr allein aufgrund eines längeren Auslandaufenthaltes oder einer Asylantragsstellung im Ausland eine solche asylrelevante Verfolgungsgefahr besteht (Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.03.2009, A2 245.043-0/2008/25E).

VR fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.

BF: Ich weiß, dass Deutschland bei der Bekämpfung der Cholera in Simbabwe sehr viel geholfen hat und die Cholera bekämpft werden kann. Auch die Armutsrate in Simbabwe geht zurück. Was Homosexualität betrifft, so ist das nach den Bundesgesetzen "unmoralisches Verhalten" aber nach den traditionellen Gesetzen ist das nicht so. Leute, die an Traditionen glauben, praktizieren das oft selbst. Ansonsten weiß ich, dass die Inflationsrate in Simbabwe viel zu hoch ist. Ich bin aber überzeugt, dass es einmal in Simbabwe besser werden wird, und wenn es soweit ist, werde ich Gott dafür dankbar sein.

VR fragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will:

BF: Ich möchte nur hinzufügen, dass man in Simbabwe für Homosexualität ein Jahr Gefängnis bekommt, ein Jahr für ein bisschen Spaß. Es ist nicht so, dass ich jetzt vor der Gefängnisstrafe in Simbabwe Angst hätte und deswegen nicht zurückkehren möchte. Es geht eher um meine Eltern. Diese könnten mich überall erwischen und verletzten.

Keine Fragen des Herrn Beisitzers.

Nach Umfrage gibt der VR bekannt, dass, sollten weitere Ermittlungsschritte notwendig sein, der BF davon in Kenntnis gesetzt werden würde. Ansonsten ist die verfahrenserledigende Entscheidung des erkennenden Senates bis August 2010 in Aussicht genommen.

Weitere Beweisanträge: Keine

?Dem BF wird das Verhandlungsprotokoll rückübersetzt.

BF präzisiert nach Rückübersetzung: Ich bin doch nicht in einem Krankenhaus geboren. Diese Karte vom Krankenhaus berechtigte mich zu medizinischer Behandlung in dem Krankenhaus. Das hatte nichts mit meiner Geburt zu tun.

Zu den Sprachen gebe ich an, dass ich gemeint habe, meine Mutter spricht all diese Stammessprachen, ich selbst spreche nur Englisch.

(...)".

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 31.05.2008 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 31.05.2008 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG).Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG).

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

2. Feststellungen

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Im Zweifel war davon auszugehen, dass der 25-jährige Beschwerdeführer die Staatsangehörigkeit von Zimbabwe hat. Es kann aber nicht festgestellt werden, wie lange in seinem Leben sich der Beschwerdeführer tatsächlich in Zimbabwe aufgehalten hat.

Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der christlichen Religion. Er ist seit Mai 2008 in Österreich. Darüber hinaus kann seine präzise Identität nicht festgestellt werden, er hat keine Identitätsdokumente vorgelegt.

Der Beschwerdeführer befindet sich in Österreich derzeit wieder in Strafhaft. Gegen ihn liegen mehrere rechtskräftige Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz und ein fremdenpolizeiliches Rückkehrverbot vor.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Zu seiner gegenwärtigen sexuellen Orientierung waren keine näheren Feststellungen zu treffen.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen existenzbedrohenden Krankheiten, etwaige Zweifel an seiner Verhandlungsfähigkeit aufgrund seiner behaupteten Verletzungen auf dem Weg nach Österreich sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer hat keine familiären Bezugspunkte zu Österreich.

2.2. Zum Herkunftsstaat Zimbabwe:

Zur Lage in Zimbabwe werden die in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorgehaltenen entscheidungsrelevanten Feststellungen aus den ebenso in der mündlichen Verhandlung vorgehaltenen Quellen zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben. Entscheidende Änderungen sind zwischenzeitig nicht notorisch geworden.

Zu Homosexualität wird noch, basierend auf den erörterten Quellen, ergänzend festgestellt:

Gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen sind in Zimbabwe verboten, Organisationen Honosexueller können aber frei agieren; Premierminister Tsangirvai hat sich unlängst kritisch zur Frage der Verankerung von Rechten Homosexueller in der Verfassung geäußert; er stehe zwar für Menschenrechte, es bestehe diesbezüglich aber eine starke gesellschaftliche Abneigung (Medienbericht New York Times 26.03.2010). Verhaftungen Homosexueller sind rar in Zimbabwe; zumeist stehen diese im Zusammenhang mit anderen (zB politischen) Vorwürfen (Medienbericht BBC News vom 27.05.2010).

Homosexualität (tradttionell "ngochani" in Shona) existiert in Zimbabwe, auch in ländlichen Gebieten. Unter jungen urbanen Schichten besteht zunehmende Toleranz, es besteht auch eine aktive "Homosexuellenszene" (UK Home Office, 23.12.2010).

3. Beweiswürdigung:

Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt und insbesondere durch die am 14.06.2010 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.

3.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religion des Beschwerdeführers ergeben sich im Zweifel aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, einschließlich dessen Delinquenz nach dem Suchtmittelgesetz ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und den österreichischen Gerichtsurteilen.

Die nähere Identität des Beschwerdeführers konnte in Ermangelung jedweder Dokumente und der erörterten sonstigen Unglaubwürdigkeit seiner Angaben nicht mit völliger Sicherheit festgestellt werden. Es wird dabei nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer im Verfahren und insbesondere in der Beschwerdeverhandlung einige wenige Details zu Zimbabwe angeben konnte, wenn auch wesentlich weniger, als von jemanden erwartet werden kann, der dort den Großteil seines Lebens zugebracht haben will. Wenn der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt etwa einmal angab, XXXX sei die "XXXX", ist das evident unrichtig, als der Name XXXX von XXXX abgeleitet wurde. XXXX besaß früher zwar einen weithin bekannten Blumenmarkt XXXX dieser wurde aber von Gefolgsleuten XXXX zerstört. "Shona" als kleine Ethnie zu bezeichnen, wie das der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung am 14.06.2010 getan hat, ist evident unrichtig, als es sich - weithin bekannt - um die bedeutendste Volksgruppe des Landes handelt. Angola ist zudem kein Nachbarland Zimbabwes. Mangels Hinweisen auf ein anderes Herkunftsland erscheint als Erklärung für das eklatante Unwissen des Beschwerdeführers (zu weiteren Beispielen siehe Verfahrenserzählung, beziehungsweise Verhandlungsschrift vom 14.06.2010) am wahrscheinlichsten, dass er zwar in Zimbabwe geboren wurde, vor langer Zeit dort auch eine Zeitlang gelebt hat, aber das Land auch schon lange verlassen hat und dann etwa in Ghana oder anderen Staaten länger lebte als im Verfahren eingestanden.Die nähere Identität des Beschwerdeführers konnte in Ermangelung jedweder Dokumente und der erörterten sonstigen Unglaubwürdigkeit seiner Angaben nicht mit völliger Sicherheit festgestellt werden. Es wird dabei nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer im Verfahren und insbesondere in der Beschwerdeverhandlung einige wenige Details zu Zimbabwe angeben konnte, wenn auch wesentlich weniger, als von jemanden erwartet werden kann, der dort den Großteil seines Lebens zugebracht haben will. Wenn der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt etwa einmal angab, römisch 40 sei die "XXXX", ist das evident unrichtig, als der Name römisch 40 von römisch 40 abgeleitet wurde. römisch 40 besaß früher zwar einen weithin bekannten Blumenmarkt römisch 40 dieser wurde aber von Gefolgsleuten römisch 40 zerstört. "Shona" als kleine Ethnie zu bezeichnen, wie das der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung am 14.06.2010 getan hat, ist evident unrichtig, als es sich - weithin bekannt - um die bedeutendste Volksgruppe des Landes handelt. Angola ist zudem kein Nachbarland Zimbabwes. Mangels Hinweisen auf ein anderes Herkunftsland erscheint als Erklärung für das eklatante Unwissen des Beschwerdeführers (zu weiteren Beispielen siehe Verfahrenserzählung, beziehungsweise Verhandlungsschrift vom 14.06.2010) am wahrscheinlichsten, dass er zwar in Zimbabwe geboren wurde, vor langer Zeit dort auch eine Zeitlang gelebt hat, aber das Land auch schon lange verlassen hat und dann etwa in Ghana oder anderen Staaten länger lebte als im Verfahren eingestanden.

Es besteht aber für den Asylgerichtshof (schon infolge der vagen Natur der Angaben des Beschwerdeführers; siehe etwa seine ausweichenden Darlegungen zu dem Mann aus Ghana, der ihm eventuell Papiere aus Zimbabwe hätte besorgen können) keine Möglichkeit, weitere Nachforschungen in diesem Kontext anzustellen, weshalb (im Einklang mit der Asylbehörde) vom Vorliegen einer Staatsangehörigkeit Zimbabwes - bei jetziger Aktenlange - auszugehen war, wie aus den Feststellungen ersichtlich. Hätte sich der in Zimbabwe geborene Beschwerdeführer tatsächlich beispielsweise längere Zeit durchgehend in einem anderen afrikanischen Land aufgehalten und etwa die dortige Sprachfärbung des Englischen angenommen, könnte auch eine Sprachanalyse/ein Sprachtest, wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung angesprochen, nichts zur Klärung der Staatsangehörigkeit beitragen.

3.2. Die Angaben zu den Fluchtgründen sind für den Asylgerichtshof nicht glaubwürdig.

3.2.1. Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.

Die entscheidungsbefugte Instanz kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).

3.2.2. Der Asylgerichtshof geht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund (Verfolgung in Zimbabwe wegen Homosexualität) nicht den Tatsachen entspricht und somit nicht asylrelevant ist; dies aus folgenden näheren Erwägungen wegen qualifizierter Widersprüchlichkeit, mangelnder Verifizierbarkeit und Plausibilität:

3.2.2.1. Zu konkreten Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer ist Folgendes anzumerken: Während der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung vor dem Bundesasylamt als Fluchtgrund das generelle Verbot von Homosexualität in seiner Heimat und nicht eine konkrete Verfolgung, etwa durch seinen Vater, geltend machte, steigerte/änderte er sein diesbezügliches Vorbringen im weiteren Verfahren sukzessiv. So legte er in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 02.08.2008 dar, sein Vater und die Leute in der Stadt hätten ihn wegen seiner sexuellen Orientierung umbringen wollen. In seiner darauffolgenden Einvernahme am 05.08.2008 führte er an, dass ein Freund ihn 2001 erwischt und es seinem Vater erzählt habe. Sein Vater habe geschrien und ihn geohrfeigt sowie ihm gesagt, dass wenn er in seinem Haus noch einmal schlafen würde, er ihn töten würde. Am Tag seiner Flucht, welcher 2002 gewesen sei, also ein Jahr nach der Kenntnis seines Vaters über seine sexuelle Orientierung, hätte dieser ihn mit einem Jungen in seinem Zimmer erwischt und versucht zu töten. Der Klärungsversuch des Beschwerdeführers auf entsprechenden Vorhalt in der Beschwerdeverhandlung, dass es ein Unterschied mache, ob man etwas wisse oder nur vermute - bis zum fluchtkausalen Ereignis habe sein Vater keine Beweise gehabt und auch nichts gesehen, aber als Vater habe er es "geahnt" - vermochte angesichts der dargestellten grundsätzlichen Unterschiedlichkeit des Vorbringens nicht zu überzeugen. Dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, den Namen seines Freundes, mit dem er von seinem Vater erwischt worden wäre, wiederzugeben, spricht ebenfalls gegen seine Glaubwürdigkeit als dies jedenfalls zu erwarten gewesen wäre, auch da dieser nicht nur sein Freund war, mit dem er derart Dramatisches erlebt hatte, sondern darüber hinaus auch sein Arbeitskollege (siehe As. 305 BAA).

Insoweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Flucht erstmals in der Beschwerdeverhandlung ausführte, dass er, nachdem er aus dem Haus geflohen und die Nacht im Busch verbracht habe, am nächsten Tag in der Früh zurück nach Hause gegangen sei, um seine Kleidung sowie Dokumente mitzunehmen, ist anzumerken, dass dies in Anbetracht der drohenden Gefahr wenig plausibel erscheint. Darüber hinaus widerspricht dies aber zentral seinem Vorbringen in seiner Einvernahme am 05.08.2008 vor dem Bundesasylamt, wonach er nach dem Angriff seines Vaters (sofort) aus dem Haus gerannt und nie wieder zurückgekehrt, beziehungsweise sogleich mit einem Jeep nach Ghana gefahren sei (was angesichts der Distanzen ebenfalls qualifiziert unwahrscheinlich ist).

Hätte der Beschwerdeführer die geschilderten Ereignisse tatsächlich erlebt, wäre (auch angesichts seiner damaligen Minderjährigkeit und des Zeitablaufs) eine einheitlichere und zumindest ansatzweise genauere Darstellung zu erwarten gewesen, wozu der Beschwerdeführer aber offenkundig nicht in der Lage war.

Die Vielfalt der Widersprüchlichkeiten und manifesten Ungenauigkeiten im Vorbringen des Beschwerdeführers (wie allesamt in der Beschwerdeverhandlung vom 14.06.2010 erörtert) lässt sich auch nicht durch Nervosität oder vereinzelte Erinnerungslücken des Beschwerdeführers zu dessen Gunsten entscheidend relativieren. Dass der Beschwerdeführer an schweren psychischen Krankheiten litte, die seine Einvernahmefähigkeit reduzierten, wurde (ebenso wenig wie ein anderer existenzbedrohender Krankheitszustand) nie vorgebracht und kann auch schon infolge aufrechter Haftfähigkeit in Österreich (bis zum Entscheidungszeitpunkt) nicht unterstellt werden. Die weiteren - in der Verfahrenserzählung dargelegten - Argumente des Bundesasylamtes zur fehlenden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erweisen sich so auch als zutreffend, respektive kann diesen nicht mit der notwendigen Sicherheit entgegengetreten werden. Gegen eine tatsächliche Verfolgungsgefahr spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht bereits bei seiner ersten Einreise in Italien dort einen Asylantrag stellte. Auch das Verlassen Österreichs während aufrechten Asylverfahrens nach Italien, um dort eine Feier zu besuchen, weist in diese Richtung, respektive gegen ein ernsthaft betriebenes Asylverfahren.

3.2.2.2. Der Beschwerdeführer war auch nicht in der Lage hinsichtlich seiner personenbezogenen Daten konsistente Angaben zu machen. Während er in seiner Erstbefragung, und den niederschriftlichen Einvernahmen am 02.07.2008 und 05.08.2008 angab, keine Schule besucht zu haben, erklärte er im Gegensatz dazu erstmals in seiner in der Verfahrenserzählung erwähnten Niederschrift vor der BPD Wien und der Beschwerdeverhandlung, über eine achtjährige Schulbildung zu verfügen. Zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit erklärte er in seiner niederschriftlichen Erstbefragung am 31.05.2008, der Volksgruppe der Bambaren anzugehören und als Muttersprache Bambara zu sprechen; diese Angaben bestätigte er auch in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 02.07.2008. Hingegen führte er diesbezüglich in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 05.08.2008 an, der Volksgruppe der Sonia anzugehören und Bambara als Muttersprache zu sprechen. Wiederum abweichend dazu legte er in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 09.03.2010 dar, der Volksgruppe der Inibelen anzugehören und zuhause nur Englisch gesprochen zu haben. Auf Vorhalt dieser Widersprüche erwiderte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung, an sich dem Inibelen Stamm zuzugehören und die Sprachen Bambara, Sonia und Inibelen zu sprechen. Einem durchschnittlichen Menschen aus dem Kulturkreis des Beschwerdeführers kann jedoch vernünftigerweise zugesonnen werden, dass er einheitliche Angaben zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit und den Sprachen macht, die er spricht; im Falle des Beschwerdeführers um so mehr, wenn er auch über eine achtjährige Schulbildung verfügt. In diesem Zusammenhang erscheint es auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht einmal in der Lage war, seine ungefähre Adresse, an er sein Leben lang gelebt haben soll, wiederzugeben. Insofern der Beschwerdeführer diese Widersprüche, beziehungsweise unzureichenden Angaben mit seiner Vergesslichkeit, sowie der Verdrängung seiner Vergangenheit im Zusammenhang mit seiner in Libyen erlittenen Kopfverletzung zu klären versucht, ist dies nicht glaubhaft, zumal er im gesamten Verfahren weder einen Befund zu seiner Kopfverletzung vorlegte. Im Übrigen ist auf die obigen Ausführungen (3.2.2.1.), insbesondere zur Haftfähigkeit des Beschwerdeführers, zu verweisen. Bei dieser Sachlage können weitere Erwägungen zum Bestehen der Verletzung am Kopf (oder anderen vergleichbaren Verletzungen) unterbleiben, als jedenfalls kein existenzbedrohender Krankheitszustand vorliegt und eine derartige Verletzung auch nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers in keinem Konnex zu Ereignissen in Zimbabwe steht.

3.2.2.3. Zur Homosexualität des Beschwerdeführers haben sich ebenfalls einige Ungereimtheiten ergeben. Insoweit der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt ausführt, dass er homosexuell geworden sei, nachdem ihn seine Freundin sehr schlecht behandelt hätte, beziehungsweise vor dem Asylgerichtshof dazu erklärte, dass er homosexuell geworden sei, nachdem seine sehr geliebte Freundin ihn betrogen hätte, ist dies bereits, wenn auch nicht denkunmöglich, nur schwer plausibel. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer sexuelle Beziehungen zu Frauen weiterhin offen hielt, könnte indizieren, dass der Beschwerdeführer seine Homosexualität aus asylrelevanten Erwägungen, sohin zu Unrecht, ins Treffen führte. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers rund um seine (falsche) Vaterschaft tragen jedenfalls nichts zur Unbedenklichkeit seiner diesbezüglichen Einlassungen bei. Jedoch selbst bei Zugrundelegung der behaupteten homosexuellen Orientierung (zumindest zum Entscheidungszeitpunkt) wäre im vorliegenden Fall für den Beschwerdeführer nichts Entscheidendes gewonnen (siehe unter 3.4.).

3.3. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat Zimbabwe gründen sich auf die genannten als unbedenklich erachteten objektiven und aktuellen Quellen. Den in das Verfahren eingeführten Quellen (wie in der Verhandlungsschrift explizit angeführt) konnte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht substantiiert in den entscheidungsrelevanten Punkten entgegengetreten.

3.4. Zur Situation von Homosexuellen in Zimbabwe und der Verneinung einer Gruppenverfolgung (in eventu, so man von der Homosexualität des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt ausgeht - jedoch bei Unglaubwürdigkeit der behaupteten damit in Zusammenhang stehenden Geschehnisse bis zur Ausreise):

3.4.1. Es ist zunächst offenkundig, dass Homosexualität in Zimbabwe sozial in weiten Bevölkerungskreisen (und folglich auch von deren politischen Repräsentanten) abgelehnt wird. Wenn das menschenwürdige Überleben einer Person nun davon abhängt, dass eine Integration in bestehende soziale Netze erfolgt und diese soziale Netze die Homosexualität vehement ablehnen, kann aus diesem Grund im Falle einer Rückkehr eine existenzbedrohende Situation entstehen. Dies hat im Einzelfall zu Asylgewährung zu führen, so wie es etwa mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.08.2009, im Verfahren zu GZ A2 402.885-1/2008/11E, (in Bezug auf Gambia) erfolgt ist.

Im vorliegenden Fall aber, eines volljährigen, gesunden Mannes ohne besonderer Hinweise auf Vulnerabilität (z.B. Krankheit, fehlende Arbeitsfähigkeit oder sehr geringes oder sehr hohes Alter), stellt sich dieses Problem jedoch nicht in derselben entscheidungsrelevanten Schärfe. Wie bereits oben dargestellt, vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzutun, dass er tatsächlich wegen seiner homosexuellen Orientierung von seinem Vater verfolgt worden ist. Jedoch auch selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens, wonach er von seinem Vater seinerzeit verfolgt worden ist, ergäbe sich daraus alleine keine aktuelle landesweite Verfolgungsgefahr. Somit wäre es dem Beschwerdeführer möglich, im Falle seiner Rückkehr nach Zimbabwe sich außerhalb seines unmittelbaren Wohnortes niederzulassen, (da ja er nur von seinem Vater Verfolgung befürchtet) wo seine Homosexualität nicht bekannt wäre und er sich sonst nicht in einer Situation wiederfände, in der eine existenzbedrohende soziale Diskriminierung durch sein Umfeld zu befürchten wäre.

3.4.2. Die Quellen waren unter dem Gesichtspunkt weiter zu würdigen, ob abgesehen von dieser sozialen Diskriminierung in weiteren Bevölkerungsschichten sich die staatliche Verurteilung der Homosexualität in Zimbabwe in der Praxis so darstellt, dass der Beschwerdeführer aus diesem Grund, sofern er nun in Zimbabwe wäre, unmittelbar von staatlichen Verfolgungsmaßnahmen aufgrund seiner aktuellen sexuellen Orientierung bedroht wäre.

Hier ist zunächst auszuführen, dass in den Quellen zwar homosexuelle geschlechtliche Handlungen (im Sinne von Sodomie, nicht Homosexualität als solche) mit Strafe bedroht (Geldstrafe oder bis zu einem Jahr Haft) sind, aber etwa dem - umfassenden - USDOS-Bericht, Country Report on Human Rights Practices vom 11.03.2010, S. 30 f zu Zimbabwe zu entnehmen ist, dass keine Fälle bekannt sind, wonach das Gesetz tatsächlich angewendet worden wäre. Dies wäre kein Spezifikum Zimbabwes, da in vielen Ländern Afrikas entsprechende Sanktionen bestehen, doch nicht bekannt wird, dass tatsächlich gerichtliche Verurteilungen erfolgen. Schon daraus lässt sich folgern, dass aus dem bloßen Faktum des Bestehens dieser Strafbestimmungen keine asylrelevante Verfolgung abgeleitet werden kann. Es ist auch bemerkenswert, dass sich in der im Verfahren erörterten Einschätzung des UK Home Office zu Zimbabwe ebenso keine Hinweise auf tatsächliche spezifische Verfolgungen Homosexueller in jüngster Zeit befinden. Damit wird nicht geleugnet, dass die seinerzeitige Alleinregierung Mugabes verbal massiv Homosexualität verurteilt hat und kann angesichts der sonstigen massiven Menschenrechtsverletzungen Mugabes natürlich nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einzelnen (auch schweren) Übergriffen kam. Angesichts des zumindest teilweisen Machtverlustes Mugabes kann aber eine Verschlechterung der Situation in letzter Zeit ausgeschlossen werden und ist (im UK-Bericht vom 23.12.2009 zitierten) Einschätzungen von lokalen Homosexuellengruppen Bedeutung zuzumessen, wonach die homosexuelle Gemeinschaft in Zimbabwe stark und unter jungen Leuten in städtischen Gebieten zunehmende Toleranz zu beobachten sei (insb. Punkt 20.11 - 20.14 des zitierten Berichtes). In diesem Rahmen könnte der Beschwerdeführer somit auch Unterstützung bei einer Re-Integration in die Gesellschaft Zimbabwes erfahren, was auch die obigen Erwägungen zur Ablehnung der Homosexualität in weiten Gesellschaftsschichten relativiert.

Im Ergebnis zeigt also die eben zitierte Berichtslage nicht, dass der ansonsten unglaubwürdige Beschwerdeführer, wenn man ihm nun eine homosexuelle Orientierung zuspräche, nur aufgrund dieser bei einer Rückkehr nach Zimbabwe in eine Situation geraten würde, in der er massiver staatlicher Verfolgung ausgesetzt wäre oder einer existenzbedrohenden sozialen Situation.

Aus den sonstigen, insofern ebenso wenig bestrittenen Informationen zu Zimbabwe ergibt sich auch keine allgemeine Gefährdung für Rückkehrer bzw. für abgewiesene Asylwerber (mehr), die in dieses Land zurückkehren. Irgendeine (unterstellte) politische Gegnerschaft des Beschwerdeführers zu Mugabe ist im Verfahren ja nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer hat selbst vorgebracht, sich für Politik nicht zu interessieren, womit er jedenfalls nicht als Aktivist für die Rechte von Homosexuellen anzusehen ist oder sich sonst bereits in irgendeiner Weise politisch betätigt hätte, was ihn allenfalls zu einem potentiellen Opfer staatlicher Verfolgung (wegen unterstellter Gegnerschaft zum herrschenden "System" mit den konservativen Moralvorstellungen, die zur Ablehnung der Homosexualität beitragen) machen könnte.

Die eben getroffene Würdigung der Quellen steht schlussendlich im Einklang mit der Würdigung des Bundesasylamtes auf Basis der schon im Verwaltungsverfahren eingeführten Berichte/Quellen und ist der Beschwerdeführer wie gesagt weder in der Verhandlung durch Glaubhaftmachung seines Vorbringens, noch durch die Vorlage von Berichten, die konkret nachwiesen, dass in Zimbabwe aktuell systematische tatsächliche Verfolgungshandlungen gegen Männer, nur aufgrund ihrer sexuellen Orientierung vorkämen, in der Lage gewesen, diese Würdigung des Asylgerichtshofes entscheidend zu erschüttern.

3.5. Unter Abwägung aller dieser Umstände folgert der Asylgerichtshof - bei Beachtung der mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich der von ihm angegebenen Bedrohungen in der Vergangenheit - in eventu, dass den Beschwerdeführer auch trotz Homosexualität im Falle einer Rückkehr nach Zimbawe keine existenzbedrohende Gefährdung bloß aus diesem Grund träfe, und hatte daher eine diesbezügliche Feststellung zu unterbleiben.

4. Rechtliche Würdigung

4.1.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

4.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben.

Erachtet nämlich die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380). Für den Fall des teilweisen Zutreffens der Angaben des Beschwerdeführers entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes ist in eventu auf die obigen Erwägungen unter Punkt 3.4. zu verweisen.

4.2. Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes:4.2. Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes:

4.2.1. Zur Auslegung des § 8 AsylG iVm § 50 FPG 2005 ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den § 50 FPG entsprechenden Bestimmungen des FrG 1997 heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).4.2.1. Zur Auslegung des Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG 2005 ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Paragraph 50, FPG entsprechenden Bestimmungen des FrG 1997 heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

4.2.3. Wie bereits oben unter II.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr in Zimbabwe einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.4.2.3. Wie bereits oben unter römisch zwei.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr in Zimbabwe einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.

4.2.4. Unter Berücksichtigung der unter II.3. getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde.4.2.4. Unter Berücksichtigung der unter römisch zwei.3. getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde.

Besondere Vulnerabilitätsaspekte (wie zB schwere Erkrankungen) sind beim Beschwerdeführer nicht ersichtlich geworden. Die aktuelle Berichtslage bestätigt, dass wenn keine individuellen Fluchtgründe (wie im gegenständlichen Fall) vorliegen, eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Zimbabwe als jungem, gesunden Erwachsenen zumutbar ist. Wenn auch eine endgültige Klärung der Situation noch nicht erfolgt ist, sind doch durch die Machtteilung mit Premierminister Tsangirvai die schweren Menschenrechtsverletzungen der Ära Mugabes insoweit zurückgedrängt worden, dass jedenfalls keine ernste Gefahr besteht, dass ein nicht politisch aktiver Mensch wie der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nur wegen der Rückkehr als solche politisch verfolgt würde oder (wegen einer allgemeinen Bürgerkriegssituation oder Hungersnot oder dergleichen) sonst existenzbedrohend gefährdet wäre (siehe sogleich 4.2.4.1)

Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte.

Davon, dass praktisch jedem, der nach Zimbabwe abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen zum Entscheidungszeitpunkt nicht die Rede sein.Davon, dass praktisch jedem, der nach Zimbabwe abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen zum Entscheidungszeitpunkt nicht die Rede sein.

4.2.4.1. Unter Würdigung der in der Beschwerdeverhandlung erörterten Feststellungen zur Lage in Zimbabwe ist im Bezug auf den Beschwerdeführer wie folgt näher auszuführen: Es handelt sich bei ihm zum Entscheidungszeitpunkt um einen 25-jährigen Mann, Hinweise auf eine schwere Erkrankung sind nicht hervorgekommen. Sein Vorbringen zu den Fluchtgründen hat sich als unglaubhaft herausgestellt, es kann nicht einmal festgestellt werden, wie lange er sich tatsächlich in Zimbabwe aufgehalten hat. Angesichts der eindeutig hervorgekommenen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers können auch seine sinngemäßen Angaben - ginge man davon aus, er stamme tatsächlich aus Zimbabwe - wonach er dort keinerlei Bezugspersonen mehr habe, an die er sich wenden könne (da ihn seine Familie wegen seiner Homosexualität ablehnen würde), nicht als glaubwürdig angesehen werden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seinen Ausführungen folgend aus dem Raum von XXXX stammt. Er verfügt seinen letzten Angaben nach über Schulkenntnisse und Arbeitserfahrung als Tischler. Wie aus den dem Verfahren zugrunde gelegten Berichten ersichtlich ist die humanitäre Situation im Hinblick auf Choleraerkrankungen und andere Umstände insbesondere in den südlichen Provinzen in Zimbabwe besonders schlecht gewesen, während sich die Lage im Raum XXXX und in anderen Regionen des Landes als besser darstellt. Der Beschwerdeführer kommt sohin nicht aus einer Region, in der akut ein besonders schlechter humanitärer Zustand besteht. Der Beschwerdeführer hat zudem in der Beschwerdeverhandlung selbst die zwischenzeitig erfolgreiche Bekämpfung der Cholera und den Rückgang der Armut bestätigt. Die objektivierbaren Zusagen von internationalen Hilfsorganisationen wie auch deren tatsächliche Tätigkeit vor Ort lassen ebenso für den Asylgerichtshof den Schluss zu, dass die humanitäre Lage nicht aussichtslos ist und auch keine allgemeine Hungersnot oder vergleichbare Zustände (insbesondere in städtischen Gebieten) vorherrschen oder wieder bevorstehen. Ganz im Gegenteil ist in den Reise- und Sicherheitshinweisen des dt. Auswärtigen Amtes zu Zimbabwe vom 11.06.2010 davon die Rede, dass sich die Lage seit dem Antritt der neuen Koalitionsregierung (trotz Weiterbestehens verschiedenster Probleme) deutlich entspannt hätte. Das Warenangebot habe sich spürbar verbessert, die Hyperinflation sei beendet.4.2.4.1. Unter Würdigung der in der Beschwerdeverhandlung erörterten Feststellungen zur Lage in Zimbabwe ist im Bezug auf den Beschwerdeführer wie folgt näher auszuführen: Es handelt sich bei ihm zum Entscheidungszeitpunkt um einen 25-jährigen Mann, Hinweise auf eine schwere Erkrankung sind nicht hervorgekommen. Sein Vorbringen zu den Fluchtgründen hat sich als unglaubhaft herausgestellt, es kann nicht einmal festgestellt werden, wie lange er sich tatsächlich in Zimbabwe aufgehalten hat. Angesichts der eindeutig hervorgekommenen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers können auch seine sinngemäßen Angaben - ginge man davon aus, er stamme tatsächlich aus Zimbabwe - wonach er dort keinerlei Bezugspersonen mehr habe, an die er sich wenden könne (da ihn seine Familie wegen seiner Homosexualität ablehnen würde), nicht als glaubwürdig angesehen werden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seinen Ausführungen folgend aus dem Raum von römisch 40 stammt. Er verfügt seinen letzten Angaben nach über Schulkenntnisse und Arbeitserfahrung als Tischler. Wie aus den dem Verfahren zugrunde gelegten Berichten ersichtlich ist die humanitäre Situation im Hinblick auf Choleraerkrankungen und andere Umstände insbesondere in den südlichen Provinzen in Zimbabwe besonders schlecht gewesen, während sich die Lage im Raum römisch 40 und in anderen Regionen des Landes als besser darstellt. Der Beschwerdeführer kommt sohin nicht aus einer Region, in der akut ein besonders schlechter humanitärer Zustand besteht. Der Beschwerdeführer hat zudem in der Beschwerdeverhandlung selbst die zwischenzeitig erfolgreiche Bekämpfung der Cholera und den Rückgang der Armut bestätigt. Die objektivierbaren Zusagen von internationalen Hilfsorganisationen wie auch deren tatsächliche Tätigkeit vor Ort lassen ebenso für den Asylgerichtshof den Schluss zu, dass die humanitäre Lage nicht aussichtslos ist und auch keine allgemeine Hungersnot oder vergleichbare Zustände (insbesondere in städtischen Gebieten) vorherrschen oder wieder bevorstehen. Ganz im Gegenteil ist in den Reise- und Sicherheitshinweisen des dt. Auswärtigen Amtes zu Zimbabwe vom 11.06.2010 davon die Rede, dass sich die Lage seit dem Antritt der neuen Koalitionsregierung (trotz Weiterbestehens verschiedenster Probleme) deutlich entspannt hätte. Das Warenangebot habe sich spürbar verbessert, die Hyperinflation sei beendet.

Folglich könnte dem Beschwerdeführer also die Rückkehr in sein Herkunftsgebiet oder in andere Städte oder Regionen des Landes allenfalls außerhalb der vorher erwähnten ländlichen Krisenregionen im Süden auch aus humanitären Erwägungen zum Entscheidungszeitpunkt zugemutet werden, wie sich aus der eben durchgeführten Abwägung aller Umstände ergibt. Dieser Sachverhalt war zum Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung notorisch und hat sich seitdem nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers geändert, wovon sich der Asylgerichtshof ständig überzeugt hat.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

4.3. Zu Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes (Ausweisung)4.3. Zu Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes (Ausweisung)

4.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.4.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrecht) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrecht) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondere

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl,- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts und

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren

zu berücksichtigen.

4.3.2. Familiäre Bezüge in Österreich hat der Beschwerdeführer verneint und sind solche auch sonst nicht ersichtlich. Die in der Niederschrift vor der BPD Wien angesprochene Vaterschaft, beziehungsweise das damit in Zusammenhang stehenden Familienleben wurde vom Beschwerdeführer schließlich in der Beschwerdeverhandlung verneint und bestand kein Grund, dieser Darstellung keinen Glauben zu schenken.

4.3.3. Zum Privatleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich ist festzustellen, dass diese erst seit Mai 2008, also seit etwas mehr als zwei Jahren in Österreich lebt, dieser Aufenthalt zudem nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert war, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das (nur) auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste zudem, dass ihr Antrag - die Flüchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit nicht asylrelevanten, respektive unzutreffenden Behauptungen begründet war. Das in Österreich bestehende Privatleben beschränkt sich auf allfällige freundschaftliche Beziehungen, welche die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist. Es ist weiterhin insofern beschränkt, da die beschwerdeführende Partei keine Verwandten in Österreich hat und keine sozialen oder gesellschaftlichen Institutionen regelmäßig besucht. Mangels eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu § 291a des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2009) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.4.3.3. Zum Privatleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich ist festzustellen, dass diese erst seit Mai 2008, also seit etwas mehr als zwei Jahren in Österreich lebt, dieser Aufenthalt zudem nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert war, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das (nur) auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste zudem, dass ihr Antrag - die Flüchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit nicht asylrelevanten, respektive unzutreffenden Behauptungen begründet war. Das in Österreich bestehende Privatleben beschränkt sich auf allfällige freundschaftliche Beziehungen, welche die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist. Es ist weiterhin insofern beschränkt, da die beschwerdeführende Partei keine Verwandten in Österreich hat und keine sozialen oder gesellschaftlichen Institutionen regelmäßig besucht. Mangels eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu Paragraph 291 a, des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.

Weiters hat die beschwerdeführende Partei, wie bereits ausgeführt, schwerwiegende Delikte gegen das Suchtmittelgesetz gesetzt und befindet sich noch in Strafhaft, womit, schon wegen der Rückfallstäterschaft eine positive Zukunftsprognose nicht indiziert wäre. Weiters ist der Beschwerdeführer rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen. Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte. Gegen ihn liegt zudem ein rechtskräftiges Rückkehrverbot vor.

Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat haben soll, da der Beschwerdeführer sich nur kurz in Österreich aufgehalten hat, und in Zimbabwe auch von Bezugspersonen auszugehen ist (etwa allenfalls aus der homosexuellen Gemeinschaft und Freunde; aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers ist auch von der Möglichkeit familiärer Unterstützung auszugehen, etwa durch die Geschwister), er dagegen keine tiefgreifende Beziehung zu Österreich hatte aufbauen können. Der Beschwerdeführer hat auch erklärt, in Zimbabwe über Dokumente verfügt zu haben und im Krankenhaus behandelt worden zu sein.

Auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa, EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen, die 1998 einen Asylantrag in UK stellte; demzufolge ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde)) war bei der gegenständlichen Entscheidung ebenfalls Bedacht zu nehmen. Zu verweisen ist auch auf die grundsätzlich vergleichbare Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9 wonach in einem Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl: 301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt. Zusammengefasst besteht daher im vorliegenden Fall offenbar kein schützenswertes Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt.Auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa, EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen, die 1998 einen Asylantrag in UK stellte; demzufolge ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde)) war bei der gegenständlichen Entscheidung ebenfalls Bedacht zu nehmen. Zu verweisen ist auch auf die grundsätzlich vergleichbare Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9 wonach in einem Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl: 301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt. Zusammengefasst besteht daher im vorliegenden Fall offenbar kein schützenswertes Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.

Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III war daher ebenfalls abzuweisen. Somit war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei war daher ebenfalls abzuweisen. Somit war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Identität, innerstaatliche Fluchtalternative, Interessensabwägung, non refoulement, Rückkehrverbot, sexuelle Orientierung, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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