TE AsylGH Beschluss 2010/7/28 C7 304470-1/2008

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Veröffentlicht am 28.07.2010
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Norm

AVG §63 Abs5
AVG §66 Abs4
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

C7 304470-1/2008/3E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.06.2006, AZ: 04 11.903-BAI, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.06.2006, AZ: 04 11.903-BAI, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

1. Verfahrensgang:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, brachte am 09.06.2004 beim Bundesasylamt einen Asylantrag ein.

Am 14.06.2004 und 10.10.2005 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt zu seinen Fluchtgründen niederschriftlich befragt.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 09.06.2006, FZ. 04 11.903-BAI, den Asylantrag des Beschwerdeführers gem. § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.) und stellte zugleich fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China gem. § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Der Bescheid wurde am 19.06.2006 beim zuständigen Postamt hinterlegt.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 09.06.2006, FZ. 04 11.903-BAI, den Asylantrag des Beschwerdeführers gem. Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte zugleich fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Der Bescheid wurde am 19.06.2006 beim zuständigen Postamt hinterlegt.

2. Am 10.08.2006 erhob der Beschwerdeführer Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes. Am 14.08.2006 brachte er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG ein.2. Am 10.08.2006 erhob der Beschwerdeführer Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes. Am 14.08.2006 brachte er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ein.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 04.09.2006, FZ. 04 11.903-BAI, gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 04.09.2006, FZ. 04 11.903-BAI, gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen.

Am 06.10.2006 brachte der Beschwerdeführer eine Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2006 ein.

3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.02.2009, Zl. 304470-2/2008/5E, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2006, mit dem der Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen wurde, gemäß § 63 Abs 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.02.2009, Zl. 304470-2/2008/5E, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2006, mit dem der Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen wurde, gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Am 14.06.2010 wurde seitens der Verwaltungsbehörde neuerlich ein Bescheid erlassen, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 14.08.2006 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen wurde, und welcher in Rechtskraft erwuchs.Am 14.06.2010 wurde seitens der Verwaltungsbehörde neuerlich ein Bescheid erlassen, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 14.08.2006 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen wurde, und welcher in Rechtskraft erwuchs.

2. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:

1. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. anzuwenden.1. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung. anzuwenden.

Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Da es sich vorliegend nicht um eine Entscheidung in der Sache handelt sondern um eine Zurückweisung wegen Verspätung, hatte sie im Sinne des § 22 AsylG 2005 in Form eines Beschlusses zu ergehen.Da es sich vorliegend nicht um eine Entscheidung in der Sache handelt sondern um eine Zurückweisung wegen Verspätung, hatte sie im Sinne des Paragraph 22, AsylG 2005 in Form eines Beschlusses zu ergehen.

2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Entsprechend obigen Bestimmungen war die Beschwerdefrist, ausgehend von der rechtswirksamen Zustellung des Bescheides am 19.06.2006 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt, sohin bereits am 03.07.2006, 24:00 Uhr, abgelaufen. Die am 10.08.2006 auf dem Postweg eingebrachte Beschwerde erweist sich sohin als verspätet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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