Norm
AVG §35Spruch
B9 402.794-6/2009/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2009 (ohne Geschäftszahl) zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2009 (ohne Geschäftszahl) zu Recht erkannt:
Der Beschwerde des XXXX vom 12.09.2009 wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde des römisch 40 vom 12.09.2009 wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer bringt vor, Staatsangehöriger der Republik Kosovo zu sein, der Volksgruppe der Albaner anzugehören, moslemischen Glaubens zu sein und den im Spruch genannten Namen zu führen. Er reiste seinen Angaben zu Folge im Jahr 1991 legal per Flugzeug in das österreichische Bundesgebiet ein.
Am 10.09.2008 stellte der Beschwerdeführer einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2008, Zahl: 08 08.363-BAI wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 AslyG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.11.2008, GZ: B6 402.794-1/2008/2E gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Am 10.09.2008 stellte der Beschwerdeführer einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2008, Zahl: 08 08.363-BAI wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AslyG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.11.2008, GZ: B6 402.794-1/2008/2E gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Am 02.03.2009 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen, nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2009, Zahl: 09 02.592 - EWEST gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen wurde. Gegen diesen, dem rechtsfreundlichen Vertreter am 19.03.2009 zugestellten Bescheid wurde mit Anwaltschriftsatz vom 02.04.2009 firstgerecht Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben.Am 02.03.2009 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen, nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2009, Zahl: 09 02.592 - EWEST gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen wurde. Gegen diesen, dem rechtsfreundlichen Vertreter am 19.03.2009 zugestellten Bescheid wurde mit Anwaltschriftsatz vom 02.04.2009 firstgerecht Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben.
Zwei Tage vor Durchführbarkeit der Ausweisung zog der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers, Dr. Gerhard Mory, mit Schriftsatz vom 15.04.2009 die beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2009 - mit dem Hinweis auf eine telefonische Beauftragung seitens seines Mandanten - zurück.
Kurz nach Einlangen der Beschwerdezurückziehung beim Bundesasylamt rief Dr. Gerhard Mory zum wiederholten Mal bei der Behörde an und beschwerte sich, dass der Rechtskraftcode noch nicht gesetzt sei. Er gab an, dass sich sein Mandant, der Beschwerdeführer, bereits bei der PI XXXX befinde und einen neuen Asylantrag einbringen möchte.Kurz nach Einlangen der Beschwerdezurückziehung beim Bundesasylamt rief Dr. Gerhard Mory zum wiederholten Mal bei der Behörde an und beschwerte sich, dass der Rechtskraftcode noch nicht gesetzt sei. Er gab an, dass sich sein Mandant, der Beschwerdeführer, bereits bei der PI römisch 40 befinde und einen neuen Asylantrag einbringen möchte.
Unmittelbar nach Setzen des Rechtskraftcodes am 15.04.2009 stellte der Beschwerdeführer seinen nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der erstinstanzlichen Einvernahme vom 22.04.2009 gab der Beschwerdeführer befragt danach, weshalb er die Beschwerde vom vorigen Verfahren zurückgezogen und zeitgleich einen neuen Antrag gestellt habe, an, dass sein Anwalt das gemacht habe; es gebe angeblich ab dem 01.04.2009 ein neues Gesetz.
Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2009, Zahl: 09 04.438-EWEST erneut gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen. Dagegen wurde mit Anwaltschriftsatz vom 18.05.2009 fristgerecht Beschwerde erhoben.Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2009, Zahl: 09 04.438-EWEST erneut gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen. Dagegen wurde mit Anwaltschriftsatz vom 18.05.2009 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Am 29.06.2009 wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Festnahmeauftrages der Bezirkshauptmannschaft XXXX festgenommen, weil gegen ihn ein rechtskräftiges und durchsetzbares Aufenthaltsverbot für das österreichische Bundesgebiet sowie eine durchführbare Ausweisungsentscheidung des Bundesasylamtes vorlag. Am selben Tag um 10.00 Uhr wurde - nach telefonischer Beratung mit Rechtsanwalt Dr. Mory - eine als neuer Asylantrag bezeichnete Beschwerdeergänzung eingebracht. Um 10:03 Uhr desselben Tages zog der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2009 per Fax erneut zurück. Der erstinstanzliche Bescheid erwuchs dadurch in Rechtskraft.Am 29.06.2009 wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Festnahmeauftrages der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 festgenommen, weil gegen ihn ein rechtskräftiges und durchsetzbares Aufenthaltsverbot für das österreichische Bundesgebiet sowie eine durchführbare Ausweisungsentscheidung des Bundesasylamtes vorlag. Am selben Tag um 10.00 Uhr wurde - nach telefonischer Beratung mit Rechtsanwalt Dr. Mory - eine als neuer Asylantrag bezeichnete Beschwerdeergänzung eingebracht. Um 10:03 Uhr desselben Tages zog der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2009 per Fax erneut zurück. Der erstinstanzliche Bescheid erwuchs dadurch in Rechtskraft.
Am 27.07.2009 stellte der Beschwerdeführer einen vierten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2009, Zahl: 09 08.960-EAST West, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 18.08.2009 fristgerecht Beschwerde erhoben, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.08.2009, GZ: B9 402.794-4/2009/2E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen wurde.Am 27.07.2009 stellte der Beschwerdeführer einen vierten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2009, Zahl: 09 08.960-EAST West, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 18.08.2009 fristgerecht Beschwerde erhoben, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.08.2009, GZ: B9 402.794-4/2009/2E, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen wurde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2009, mit dem gegen den Beschwerdeführer eine Mutwillenstrafe gemäß § 35 AVG verhängt wurde, traf das Bundesasylamt folgende Feststellungen:Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2009, mit dem gegen den Beschwerdeführer eine Mutwillenstrafe gemäß Paragraph 35, AVG verhängt wurde, traf das Bundesasylamt folgende Feststellungen:
"Sie reisten am 18.12.2008 nach Österreich und brachten am 10.09.2008 beim Bundesasylamt zu Zahl 08 08.363 einen Antrag, einen Asylantrag gem. § 3 AsylG 2005 ein."Sie reisten am 18.12.2008 nach Österreich und brachten am 10.09.2008 beim Bundesasylamt zu Zahl 08 08.363 einen Antrag, einen Asylantrag gem. Paragraph 3, AsylG 2005 ein.
Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2008, Zahl 08 08.363, Außenstelle Innsbruck, gem. §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 abgewiesen.Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2008, Zahl 08 08.363, Außenstelle Innsbruck, gem. Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 abgewiesen.
Dagegen brachten Sie bzw. Ihre rechtsfreundliche Vertretung am 10.11.2008 Beschwerde ein.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.11.2008, GZ B6 402.794-1/2008/2E, wurde die Beschwerde gemäß § 3 AsylG abgewiesen, gem. § 8 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Kosovo zulässig ist und Sie gem. § 10 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.11.2008, GZ B6 402.794-1/2008/2E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 3, AsylG abgewiesen, gem. Paragraph 8, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Kosovo zulässig ist und Sie gem. Paragraph 10, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.
Das Erkenntnis erwuchs am 18.12.2008 in Rechtskraft.
Am 02.03.2009 brachten Sie bzw. Ihre rechtsfreundliche Vertretung einen zweiten Antrag, einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ein, Zahl 09 02.592.Am 02.03.2009 brachten Sie bzw. Ihre rechtsfreundliche Vertretung einen zweiten Antrag, einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ein, Zahl 09 02.592.
Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2009 gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und Sie gem. § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2009 gem. Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und Sie gem. Paragraph 10, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.
Dagegen brachten Sie bzw. Ihre rechtsfreundliche Vertretung am 02.04.2009 Beschwerde ein.
Am 15.04.2009 haben Sie bzw. Ihre rechtsfreundliche Vertretung die Beschwerde beim AsylGH zurückgezogen und am selben Tag den dritten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 eingebracht, Zahl 09 04.438.Am 15.04.2009 haben Sie bzw. Ihre rechtsfreundliche Vertretung die Beschwerde beim AsylGH zurückgezogen und am selben Tag den dritten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 eingebracht, Zahl 09 04.438.
Diesen begründeten Sie im Wesentlichen auf Nachfrage dahingehend, dass sie damit ihre Abschiebung aus dem österreichischen Staatsgebiet verhindern wollten.
Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2009 gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und Sie gem. § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2009 gem. Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und Sie gem. Paragraph 10, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.
Dagegen brachten Sie bzw. Ihre rechtsfreundliche Vertretung am 18.05.2009 Beschwerde ein.
Am 29.06.2009 haben Sie bzw. Ihre rechtsfreundliche Vertretung die Beschwerde beim AsylGH zurückgezogen und 27.07.2009 den vierten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 eingebracht, Zahl: 09 08.960."Am 29.06.2009 haben Sie bzw. Ihre rechtsfreundliche Vertretung die Beschwerde beim AsylGH zurückgezogen und 27.07.2009 den vierten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 eingebracht, Zahl: 09 08.960."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 12.09.2009.
Mit Schriftsatz vom 17.02.2010 teilte IOM, International Organization for Migration, mit, dass der Beschwerdeführer am 11.02.2010 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist sei. Aufgrund der freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet und der Rückreise in den Herkunftsstaat wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG in der Folge als gegenstandslos abgelegt.Mit Schriftsatz vom 17.02.2010 teilte IOM, International Organization for Migration, mit, dass der Beschwerdeführer am 11.02.2010 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist sei. Aufgrund der freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet und der Rückreise in den Herkunftsstaat wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in der Folge als gegenstandslos abgelegt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten des Beschwerdeführers.
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Mangels Erwähnung in der taxativen Aufzählung des § 61 Abs. 3 AsylG erfolgt die Entscheidung über Beschwerden gegen Mutwillensstrafen somit durch Senatsentscheidung.Mangels Erwähnung in der taxativen Aufzählung des Paragraph 61, Absatz 3, AsylG erfolgt die Entscheidung über Beschwerden gegen Mutwillensstrafen somit durch Senatsentscheidung.
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 35 AVG kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.Gemäß Paragraph 35, AVG kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.
Mutwillig nimmt die Behörde in Anspruch, wer sich in dem Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt (vgl. VwGH 22.02.1991, 90/12/0214; 21.02.1994, 94/10/0213; 15.12.1995, 95/21/0046). Es muss sohin nicht nur die Absicht, die Behörde zu behelligen und das Bewusstsein der Zwecklosigkeit des Rechtsmittels gegeben sein, sondern es muss auch die Aussichtslosigkeit des Handelns offenbar, also für jedermann, dh für jede auch nur einigermaßen mit der Sache vertraute Person erkennbar gewesen sein. (VwGH 24.03.1997, 95/19/1711; 18.04.1997, 95/19/1706).Mutwillig nimmt die Behörde in Anspruch, wer sich in dem Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt vergleiche VwGH 22.02.1991, 90/12/0214; 21.02.1994, 94/10/0213; 15.12.1995, 95/21/0046). Es muss sohin nicht nur die Absicht, die Behörde zu behelligen und das Bewusstsein der Zwecklosigkeit des Rechtsmittels gegeben sein, sondern es muss auch die Aussichtslosigkeit des Handelns offenbar, also für jedermann, dh für jede auch nur einigermaßen mit der Sache vertraute Person erkennbar gewesen sein. (VwGH 24.03.1997, 95/19/1711; 18.04.1997, 95/19/1706).
Der in § 35 AVG festgehaltene Tatbestand des offenbar mutwilligen Inanspruchnehmens der behördlichen Tätigkeit kann auch durch Ergreifen eines Rechtsmittels im Verwaltungsverfahren verwirklicht werden (siehe VwSlg 3410A/1954).Der in Paragraph 35, AVG festgehaltene Tatbestand des offenbar mutwilligen Inanspruchnehmens der behördlichen Tätigkeit kann auch durch Ergreifen eines Rechtsmittels im Verwaltungsverfahren verwirklicht werden (siehe VwSlg 3410A/1954).
Mutwillensstrafen können nur gegen Personen verhängt werden, die an die Behörde herantreten oder auf die sich eine Amtshandlung bezieht (VwGH 20.08.1987, 85/12/0022).
Die im § 35 AVG vorgesehene Mutwillensstrafe kann auch gegen Bevollmächtigte verhängt werden, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind. Über einen Parteienvertreter kann nur dann eine Mutwillensstrafe wegen Einbringung eines Rechtsmittels verhängt werden, wenn erwiesen ist, dass dieser offenbar mutwillig dasselbe auf Grund einer generellen Ermächtigung, also ohne ausdrücklichen Auftrag für den in Betracht kommenden Rechtsfall eingebracht hat. (VwGH 24.03.1997, 95/19/1711; 18.04.1997, 95/19/1706)Die im Paragraph 35, AVG vorgesehene Mutwillensstrafe kann auch gegen Bevollmächtigte verhängt werden, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind. Über einen Parteienvertreter kann nur dann eine Mutwillensstrafe wegen Einbringung eines Rechtsmittels verhängt werden, wenn erwiesen ist, dass dieser offenbar mutwillig dasselbe auf Grund einer generellen Ermächtigung, also ohne ausdrücklichen Auftrag für den in Betracht kommenden Rechtsfall eingebracht hat. (VwGH 24.03.1997, 95/19/1711; 18.04.1997, 95/19/1706)
Eingangs ist festzuhalten, dass eine Mutwillensstrafe nach § 35 AVG stets nur von jener Behörde verhängt werden darf, die effektiv einem Verhalten gemäß § 35 AVG ausgesetzt war. Etwaige mutwillige Inanspruchnahmen des Asylgerichtshofes sind somit nicht geeignet, Grundlage einer durch das Bundesasylamt verhängten Mutwillensstrafe zu sein. Eine solche erfolgt gegebenenfalls durch den Asylgerichtshof selbst.Eingangs ist festzuhalten, dass eine Mutwillensstrafe nach Paragraph 35, AVG stets nur von jener Behörde verhängt werden darf, die effektiv einem Verhalten gemäß Paragraph 35, AVG ausgesetzt war. Etwaige mutwillige Inanspruchnahmen des Asylgerichtshofes sind somit nicht geeignet, Grundlage einer durch das Bundesasylamt verhängten Mutwillensstrafe zu sein. Eine solche erfolgt gegebenenfalls durch den Asylgerichtshof selbst.
Im konkreten Fall lässt sich den - oben wörtlich wiedergegebenen - Feststellungen im angefochtenen Bescheid jedoch nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer mutwillig gehandelt hat. So hat strafbarer Mutwille bei Antragstellung bzw. bei Ergreifung von Rechtmitteln das Bewusstsein von der Grundlosigkeit dieses Antrages bzw. des Rechtsmittels zur Voraussetzung. Mutwillig wird ein Antrag daher dann gestellt bzw. ein Rechtsmittel dann ergriffen, wenn sich der Antragsteller bzw. Rechtsmittelwerber wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch ihm bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund für den Antrag bzw. zur Beschwerde gibt (vgl VwGH 08.11.2000, 97/21/0023; 24.03.1997, 95/19/1705).Im konkreten Fall lässt sich den - oben wörtlich wiedergegebenen - Feststellungen im angefochtenen Bescheid jedoch nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer mutwillig gehandelt hat. So hat strafbarer Mutwille bei Antragstellung bzw. bei Ergreifung von Rechtmitteln das Bewusstsein von der Grundlosigkeit dieses Antrages bzw. des Rechtsmittels zur Voraussetzung. Mutwillig wird ein Antrag daher dann gestellt bzw. ein Rechtsmittel dann ergriffen, wenn sich der Antragsteller bzw. Rechtsmittelwerber wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch ihm bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund für den Antrag bzw. zur Beschwerde gibt vergleiche VwGH 08.11.2000, 97/21/0023; 24.03.1997, 95/19/1705).
Aus dem Verfahrensgang ist ersichtlich, dass die erfolgten Verfahrenshandlungen zum überwiegenden Teil vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers, Dr. Mory, veranlasst wurden. Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut der schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers, die keinesfalls vom Beschwerdeführer selbst, sondern zweifelsfrei originär vom bevollmächtigten Vertreter formuliert worden sind, zumal der Beschwerdeführer auch keine nähere Kenntnis des österreichischen Asyl-, Fremden- und Verwaltungsverfahrensrecht besaß. Auch die gezielte Zurückziehung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2009, mit welchem der zweite Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichische Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen wurde, bei unmittelbar folgender neuerlicher Antragstellung im Verfahren des Beschwerdeführers wurde zweifelsfrei ausschließlich von Dr. Mory initiiert. Der Beschwerdeführer gab in diesem Zusammenhang befragt nach den Beweggründen für die Zurückziehung seines Antrages und die zeitgleiche Stellung eines neuen Antrages dezidiert an, dass "sein Anwalt dies gemacht habe". Aus den vorliegenden Verwaltungsakten geht eindeutig hervor, dass der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers beabsichtigt habe, nach dieser Methode ein weiteres Mal, nämlich im, dem dritten Asylantrag zugrunde liegenden, Verfahren, vorzugehen; dies scheiterte jedoch im gegenständlichen Fall an der zeitlichen Reihenfolge der Einbringung des "neuen Antrages", der in der Folge als Beschwerdeergänzung zu werten war, und der Zurückziehung der Beschwerde, die nunmehr auch die als "neuen Antrag" bezeichnete Beschwerdeergänzung umfasste.Aus dem Verfahrensgang ist ersichtlich, dass die erfolgten Verfahrenshandlungen zum überwiegenden Teil vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers, Dr. Mory, veranlasst wurden. Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut der schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers, die keinesfalls vom Beschwerdeführer selbst, sondern zweifelsfrei originär vom bevollmächtigten Vertreter formuliert worden sind, zumal der Beschwerdeführer auch keine nähere Kenntnis des österreichischen Asyl-, Fremden- und Verwaltungsverfahrensrecht besaß. Auch die gezielte Zurückziehung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2009, mit welchem der zweite Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichische Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen wurde, bei unmittelbar folgender neuerlicher Antragstellung im Verfahren des Beschwerdeführers wurde zweifelsfrei ausschließlich von Dr. Mory initiiert. Der Beschwerdeführer gab in diesem Zusammenhang befragt nach den Beweggründen für die Zurückziehung seines Antrages und die zeitgleiche Stellung eines neuen Antrages dezidiert an, dass "sein Anwalt dies gemacht habe". Aus den vorliegenden Verwaltungsakten geht eindeutig hervor, dass der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers beabsichtigt habe, nach dieser Methode ein weiteres Mal, nämlich im, dem dritten Asylantrag zugrunde liegenden, Verfahren, vorzugehen; dies scheiterte jedoch im gegenständlichen Fall an der zeitlichen Reihenfolge der Einbringung des "neuen Antrages", der in der Folge als Beschwerdeergänzung zu werten war, und der Zurückziehung der Beschwerde, die nunmehr auch die als "neuen Antrag" bezeichnete Beschwerdeergänzung umfasste.
In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich für den Asylgerichthof, dass der Beschwerdeführer seine Schritte im Verfahren im Vertrauen auf das Urteil und die ordentliche Beratung seines rechtskundigen Vertreters sowie letztlich unter dessen Anleitung gesetzt hat. Im nachvollziehbaren Vertrauen auf das Urteil seines Rechtsanwaltes kann es dem Beschwerdeführer, der - anders als etwa ein Rechtsanwalt - ein unmittelbar persönliches Interesse im Asylverfahren hat, daher nicht vorgeworfen werden, "aus Freude an der Behelligung der Behörde" gehandelt zu haben bzw. war es nicht zweifellos und dem Beschwerdeführer insgesamt auch nicht bewusst, dass es keinen Grund für den Asylantrag bzw. zur Beschwerdeerhebung gibt. Dafür spricht im Übrigen auch, dass der Beschwerdeführer schließlich freiwillig in den Kosovo zurückkehrte.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Missbrauch, VertretungsverhältnisZuletzt aktualisiert am
10.09.2010