Norm
AsylG 1997 §8 Abs2Spruch
D6 260608-1/2010/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.5.2005, Zl. 04 13.055-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.5.2005, Zl. 04 13.055-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides richtet, stattgegeben und Spruchpunkt III. gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 AsylGHG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides richtet, stattgegeben und Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Die in Österreich geborene minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 24.2.2005 durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf Gewährung von Asyl.römisch eins. Die in Österreich geborene minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 24.2.2005 durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9.5.2005 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76, ab (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Russland gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 101/2003 (im Folgenden: AsylG 1997), zulässig sei (Spruchpunkt II.), und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet - ohne Zielstaatsbezogenheit - aus (Spruchpunkt III.).1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9.5.2005 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76, ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Russland gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, (im Folgenden: AsylG 1997), zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet - ohne Zielstaatsbezogenheit - aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Im Hinblick auf Spruchpunkt I. führte das Bundesasylamt insbesondere aus, es sei im gegenständlichen Fall kein asylrelevanter Tatbestand erkennbar, sodass es keinesfalls zur Anerkennung als Flüchtling und der damit verbundenen Asylgewährung kommen könne. Zur Begründung des Spruchpunktes II. verwies es darauf, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, in der Russischen Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, sodass die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung festzustellen gewesen sei. Hinsichtlich Spruchpunkt III. hob das Bundesasylamt hervor, dass eine Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin "ausschließlich gemeinsam mit den engen Familienangehörigen" erfolgen könne.Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins. führte das Bundesasylamt insbesondere aus, es sei im gegenständlichen Fall kein asylrelevanter Tatbestand erkennbar, sodass es keinesfalls zur Anerkennung als Flüchtling und der damit verbundenen Asylgewährung kommen könne. Zur Begründung des Spruchpunktes römisch zwei. verwies es darauf, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, in der Russischen Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, sodass die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung festzustellen gewesen sei. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. hob das Bundesasylamt hervor, dass eine Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin "ausschließlich gemeinsam mit den engen Familienangehörigen" erfolgen könne.
2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften.
3. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 5.12.2006, schriftlich ausgefertigt am 22.12.2006, Zl. 260.608/7-VII/19/06, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 mit der Maßgabe ab, dass die Ausweisung in die Russische Föderation ausgesprochen wurde.3. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 5.12.2006, schriftlich ausgefertigt am 22.12.2006, Zl. 260.608/7-VII/19/06, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG 1997 mit der Maßgabe ab, dass die Ausweisung in die Russische Föderation ausgesprochen wurde.
4. In Folge einer dagegen erhobenen Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.6.2010, Zlen. 2007/20/0148 bis 0151, Spruchpunkt III. des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf und lehnte im Übrigen die Behandlung der Beschwerde ab. Zur Aufhebung des Spruchpunktes III. (Ausweisung in die Russische Föderation) führte der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf seine Vorjudikatur aus, der Unabhängige Bundesasylsenat habe mit der Bestätigung der Ausweisung der Beschwerdeführerin die Rechtslage verkannt. Infolge der asylrechtlichen Ausweisung erscheine es möglich, dass die Beschwerdeführerin das Bundesgebiet ohne ihre Mutter und ihren Bruder, in deren Verfahren lediglich Asylerstreckungsanträge gestellt und daher in den abschlägigen Entscheidungen auch keine Ausweisungen verfügt worden waren, zu verlassen habe. Die Ausweisung stelle somit einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben der Beschwerdeführerin dar, welcher einer Rechtfertigung bedürfe. Eine derartige Rechtfertigung enthalte der angefochtene Bescheid jedoch nicht, zumal der Unabhängige Bundesasylsenat auch nicht dargelegt habe, warum öffentliche Interessen es erfordern würden, dass die Beschwerdeführerin Österreich schon vor einer allfälligen Entscheidung der zuständigen Fremdenbehörde über die Ausweisung der übrigen Familiemitglieder verlassen müsse. Der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates sei daher insoweit, als damit die Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation verfügt worden sei, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz aufzuheben.4. In Folge einer dagegen erhobenen Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.6.2010, Zlen. 2007/20/0148 bis 0151, Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf und lehnte im Übrigen die Behandlung der Beschwerde ab. Zur Aufhebung des Spruchpunktes römisch drei. (Ausweisung in die Russische Föderation) führte der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf seine Vorjudikatur aus, der Unabhängige Bundesasylsenat habe mit der Bestätigung der Ausweisung der Beschwerdeführerin die Rechtslage verkannt. Infolge der asylrechtlichen Ausweisung erscheine es möglich, dass die Beschwerdeführerin das Bundesgebiet ohne ihre Mutter und ihren Bruder, in deren Verfahren lediglich Asylerstreckungsanträge gestellt und daher in den abschlägigen Entscheidungen auch keine Ausweisungen verfügt worden waren, zu verlassen habe. Die Ausweisung stelle somit einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben der Beschwerdeführerin dar, welcher einer Rechtfertigung bedürfe. Eine derartige Rechtfertigung enthalte der angefochtene Bescheid jedoch nicht, zumal der Unabhängige Bundesasylsenat auch nicht dargelegt habe, warum öffentliche Interessen es erfordern würden, dass die Beschwerdeführerin Österreich schon vor einer allfälligen Entscheidung der zuständigen Fremdenbehörde über die Ausweisung der übrigen Familiemitglieder verlassen müsse. Der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates sei daher insoweit, als damit die Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation verfügt worden sei, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz aufzuheben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Die Abweisung des am 24.2.2005 gestellten, verfahrenseinleitenden Asylantrages (Spruchpunkt I.) sowie die Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 (Spruchpunkt II.) sind mit Erlassung des (insofern vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.6.2010, Zlen. 2007/20/0148 bis 0151, unberührt gebliebenen) Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 5.12.2006 (schriftlich ausgefertigt am 22.12.2006) bereits in Rechtskraft erwachsen.1. Die Abweisung des am 24.2.2005 gestellten, verfahrenseinleitenden Asylantrages (Spruchpunkt römisch eins.) sowie die Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 (Spruchpunkt römisch zwei.) sind mit Erlassung des (insofern vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.6.2010, Zlen. 2007/20/0148 bis 0151, unberührt gebliebenen) Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 5.12.2006 (schriftlich ausgefertigt am 22.12.2006) bereits in Rechtskraft erwachsen.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist damit nur noch die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides verfügte Ausweisung der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997.Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist damit nur noch die in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides verfügte Ausweisung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997.
2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005) nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005) nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 ist bei Asylanträgen, die - wie im vorliegenden Fall - ab dem 1.5.2004 gestellt wurden, das AsylG 1997 (idF BGBl. I 101/2003) anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 ist bei Asylanträgen, die - wie im vorliegenden Fall - ab dem 1.5.2004 gestellt wurden, das AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,) anzuwenden.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3. Die Beschwerdeführerin ist Tochter der Beschwerdeführerin zu D6 257780-0/2010 und Schwester des minderjährigen Beschwerdeführers zu D6 257932-0/2010, deren Asylerstreckungsanträge durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Instanzenzuge rechtskräftig abgewiesen wurden (die Behandlung der gegen die jeweiligen Berufungsbescheide erhobenen Beschwerden wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17.6.2010, Zlen. 2007/20/0148 bis 0151, abgelehnt).
Es ergibt sich somit für die gegenständliche Entscheidung, dass die Mutter und der Bruder der minderjährigen Beschwerdeführerin im Hinblick darauf, dass sie nur einen Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 AsylG 1997 eingebracht hatten, durch die Asylbehörden im Gegensatz zur Beschwerdeführerin nicht ausgewiesen wurden. Aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung durch das Bundesasylamt erscheint es somit möglich, dass die minderjährige Beschwerdeführerin das Bundesgebiet ohne ihre Mutter und ihren minderjährigen Bruder zu verlassen hätte. Diese Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Familienleben der Beschwerdeführerin insbesondere zu ihrer Mutter dar, welcher - wie der Verwaltungsgerichtshof im oben zitierten Erkenntnis folgerte - erst einer Rechtfertigung bedürfte.Es ergibt sich somit für die gegenständliche Entscheidung, dass die Mutter und der Bruder der minderjährigen Beschwerdeführerin im Hinblick darauf, dass sie nur einen Asylerstreckungsantrag gemäß Paragraph 10, AsylG 1997 eingebracht hatten, durch die Asylbehörden im Gegensatz zur Beschwerdeführerin nicht ausgewiesen wurden. Aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung durch das Bundesasylamt erscheint es somit möglich, dass die minderjährige Beschwerdeführerin das Bundesgebiet ohne ihre Mutter und ihren minderjährigen Bruder zu verlassen hätte. Diese Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Familienleben der Beschwerdeführerin insbesondere zu ihrer Mutter dar, welcher - wie der Verwaltungsgerichtshof im oben zitierten Erkenntnis folgerte - erst einer Rechtfertigung bedürfte.
Aufgrund der Aktenlage kann jedoch vor dem Hintergrund der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht erkannt werden, dass öffentliche Interessen erfordern würden, dass die minderjährige Beschwerdeführerin Österreich vor einer allfälligen Entscheidung der Fremdenbehörden über die Ausweisung ihrer Mutter verlassen müsste (vgl. auch VwGH 12.12.2007, 2007/19/1054; 9.4.2008, 2008/19/0205; 16.4.2008, 2007/19/0037.Aufgrund der Aktenlage kann jedoch vor dem Hintergrund der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht erkannt werden, dass öffentliche Interessen erfordern würden, dass die minderjährige Beschwerdeführerin Österreich vor einer allfälligen Entscheidung der Fremdenbehörden über die Ausweisung ihrer Mutter verlassen müsste vergleiche auch VwGH 12.12.2007, 2007/19/1054; 9.4.2008, 2008/19/0205; 16.4.2008, 2007/19/0037.
Unter Bedachtnahme auf die erwähnte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war somit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu beheben.Unter Bedachtnahme auf die erwähnte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war somit Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides zu beheben.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage iVm der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage iVm der Beschwerde geklärt erscheint.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Schlagworte
EMRK, familiäre Situation, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
09.09.2010