Norm
AsylG 1997 §8 Abs2Spruch
D6 257779-1/2010/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.1.2005, Zl. 04 02.050-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.1.2005, Zl. 04 02.050-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides richtet, stattgegeben und Spruchpunkt III. gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 AsylGHG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides richtet, stattgegeben und Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 8.2.2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 8.2.2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.1.2005 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 126/2002, ab (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 101/2003 (im Folgenden: AsylG 1997), zulässig sei (Spruchpunkt II.), und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet - ohne Zielstaatsbezogenheit - aus (Spruchpunkt III.).1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.1.2005 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002,, ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, (im Folgenden: AsylG 1997), zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet - ohne Zielstaatsbezogenheit - aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Im Hinblick auf Spruchpunkt I. führte das Bundesasylamt insbesondere aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevanten Anhaltspunkte im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu entnehmen seien, sodass eine weitere Prüfung auf Glaubwürdigkeit unterbleiben könne. Zur Begründung des Spruchpunktes II. verwies es darauf, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, in der Russischen Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, sodass die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung festzustellen gewesen sei. Mangels Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich stelle die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (im Folgenden: EMRK) dar.Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins. führte das Bundesasylamt insbesondere aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevanten Anhaltspunkte im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu entnehmen seien, sodass eine weitere Prüfung auf Glaubwürdigkeit unterbleiben könne. Zur Begründung des Spruchpunktes römisch zwei. verwies es darauf, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, in der Russischen Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, sodass die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung festzustellen gewesen sei. Mangels Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich stelle die Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8, der Europäischen Menschenrechtskonvention (im Folgenden: EMRK) dar.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
3. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 5.12.2006, schriftlich ausgefertigt am 22.12.2006, Zl. 257.779/12-VII/19/06, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 mit der Maßgabe ab, dass die Ausweisung in die Russische Föderation ausgesprochen wurde.3. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 5.12.2006, schriftlich ausgefertigt am 22.12.2006, Zl. 257.779/12-VII/19/06, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG 1997 mit der Maßgabe ab, dass die Ausweisung in die Russische Föderation ausgesprochen wurde.
4. In Folge einer dagegen erhobenen Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.6.2010, Zlen. 2007/20/0148 bis 0151, Spruchpunkt III. des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf und lehnte im Übrigen die Behandlung der Beschwerde ab. Zur Aufhebung des Spruchpunktes III. (Ausweisung in die Russische Föderation) führte der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf seine Vorjudikatur aus, der Unabhängige Bundesasylsenat habe mit der Bestätigung der Ausweisung des Beschwerdeführers die Rechtslage verkannt: Infolge der asylrechtlichen Ausweisung erscheine es möglich, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet ohne seine Ehefrau und seinen Sohn, in deren Verfahren lediglich Asylerstreckungsanträge gestellt und daher in den abschlägigen Entscheidungen auch keine Ausweisungen verfügt worden waren, zu verlassen habe. Die Ausweisung stelle somit einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers dar, welcher einer Rechtfertigung bedürfe. Eine derartige Rechtfertigung enthalte der angefochtene Bescheid jedoch nicht, zumal der Unabhängige Bundesasylsenat auch nicht dargelegt habe, warum öffentliche Interessen es erfordern würden, dass der Beschwerdeführer Österreich schon vor einer allfälligen Entscheidung der zuständigen Fremdenbehörde über die Ausweisung der übrigen Familiemitglieder verlassen müsse. Der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates sei daher insoweit, als damit die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation verfügt worden sei, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz aufzuheben.4. In Folge einer dagegen erhobenen Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.6.2010, Zlen. 2007/20/0148 bis 0151, Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf und lehnte im Übrigen die Behandlung der Beschwerde ab. Zur Aufhebung des Spruchpunktes römisch drei. (Ausweisung in die Russische Föderation) führte der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf seine Vorjudikatur aus, der Unabhängige Bundesasylsenat habe mit der Bestätigung der Ausweisung des Beschwerdeführers die Rechtslage verkannt: Infolge der asylrechtlichen Ausweisung erscheine es möglich, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet ohne seine Ehefrau und seinen Sohn, in deren Verfahren lediglich Asylerstreckungsanträge gestellt und daher in den abschlägigen Entscheidungen auch keine Ausweisungen verfügt worden waren, zu verlassen habe. Die Ausweisung stelle somit einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers dar, welcher einer Rechtfertigung bedürfe. Eine derartige Rechtfertigung enthalte der angefochtene Bescheid jedoch nicht, zumal der Unabhängige Bundesasylsenat auch nicht dargelegt habe, warum öffentliche Interessen es erfordern würden, dass der Beschwerdeführer Österreich schon vor einer allfälligen Entscheidung der zuständigen Fremdenbehörde über die Ausweisung der übrigen Familiemitglieder verlassen müsse. Der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates sei daher insoweit, als damit die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation verfügt worden sei, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz aufzuheben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Die Abweisung des am 8.2.2004 gestellten, verfahrenseinleitenden Asylantrages (Spruchpunkt I.) sowie die Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 (Spruchpunkt II.) sind mit Erlassung des (insofern vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.6.2010, Zlen. 2007/20/0148 bis 0151, unberührt gebliebenen) Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 5.12.2006 (schriftlich ausgefertigt am 22.12.2006) bereits in Rechtskraft erwachsen.1. Die Abweisung des am 8.2.2004 gestellten, verfahrenseinleitenden Asylantrages (Spruchpunkt römisch eins.) sowie die Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 (Spruchpunkt römisch zwei.) sind mit Erlassung des (insofern vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.6.2010, Zlen. 2007/20/0148 bis 0151, unberührt gebliebenen) Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 5.12.2006 (schriftlich ausgefertigt am 22.12.2006) bereits in Rechtskraft erwachsen.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist damit nur noch die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides verfügte Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997.Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist damit nur noch die in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides verfügte Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997.
2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005) nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005) nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 (idF BGBl. 101/2003) zu Ende zu führen. Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 ist für Asylanträge, die vor dem 1.5.2004 gestellt wurden, das Asylgesetz 1997 idF BGBl. I 126/2002 anzuwenden; auf diese Verfahren sind jedoch gem. § 44 Abs. 3 AsylG 1997 die Bestimmungen der §§ 8, 15 AsylG 1997 ebenfalls anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt 101 aus 2003,) zu Ende zu führen. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 ist für Asylanträge, die vor dem 1.5.2004 gestellt wurden, das Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, anzuwenden; auf diese Verfahren sind jedoch gem. Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 die Bestimmungen der Paragraphen 8, 15, AsylG 1997 ebenfalls anzuwenden.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3. Der Beschwerdeführer ist Ehemann der Beschwerdeführerin zu D6 257780-0/2010 und Vater des minderjährigen Beschwerdeführers zu D6 257932-0/2010, deren Asylerstreckungsanträge durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Instanzenzuge rechtskräftig abgewiesen wurden (die Behandlung der gegen die jeweiligen Berufungsbescheide erhobenen Beschwerden wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17.6.2010, Zlen. 2007/20/0148 bis 0151, abgelehnt).
Es ergibt sich somit für die gegenständliche Entscheidung, dass die Ehefrau und der Sohn des Beschwerdeführers im Hinblick darauf, dass sie nur einen Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 AsylG 1997 eingebracht hatten, durch die Asylbehörden im Gegensatz zum Beschwerdeführer nicht ausgewiesen wurden. Aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung durch das Bundesasylamt erscheint es somit möglich, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet ohne seine Familienangehörigen zu verlassen hätte. Diese Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Familienleben des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und seinem Sohn dar, welcher - wie der Verwaltungsgerichtshof im oben zitierten Erkenntnis folgerte - einer Rechtfertigung bedürfte.Es ergibt sich somit für die gegenständliche Entscheidung, dass die Ehefrau und der Sohn des Beschwerdeführers im Hinblick darauf, dass sie nur einen Asylerstreckungsantrag gemäß Paragraph 10, AsylG 1997 eingebracht hatten, durch die Asylbehörden im Gegensatz zum Beschwerdeführer nicht ausgewiesen wurden. Aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung durch das Bundesasylamt erscheint es somit möglich, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet ohne seine Familienangehörigen zu verlassen hätte. Diese Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Familienleben des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und seinem Sohn dar, welcher - wie der Verwaltungsgerichtshof im oben zitierten Erkenntnis folgerte - einer Rechtfertigung bedürfte.
Aufgrund der Aktenlage kann jedoch vor dem Hintergrund der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht erkannt werden, dass öffentliche Interessen erfordern würden, dass der Beschwerdeführer Österreich vor einer allfälligen Entscheidung der Fremdenbehörden über die Ausweisung seiner Familienangehörigen verlassen müsste (vgl. auch VwGH 12.12.2007, 2007/19/1054; 9.4.2008, 2008/19/0205; 16.4.2008, 2007/19/0037.Aufgrund der Aktenlage kann jedoch vor dem Hintergrund der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht erkannt werden, dass öffentliche Interessen erfordern würden, dass der Beschwerdeführer Österreich vor einer allfälligen Entscheidung der Fremdenbehörden über die Ausweisung seiner Familienangehörigen verlassen müsste vergleiche auch VwGH 12.12.2007, 2007/19/1054; 9.4.2008, 2008/19/0205; 16.4.2008, 2007/19/0037.
Unter Bedachtnahme auf die erwähnte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war somit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu beheben.Unter Bedachtnahme auf die erwähnte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war somit Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides zu beheben.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage iVm der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage iVm der Beschwerde geklärt erscheint.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Schlagworte
EMRK, familiäre Situation, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
09.09.2010