RS Vwgh 2005/7/26 2004/11/0070

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Veröffentlicht am 26.07.2005
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Index

20/03 Sachwalterschaft

Norm

UbG §3;
UbG §8;
UbG §9 Abs1;
UbG §9 Abs2;
UbG §9;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/11/0070

Rechtssatz

Im § 9 UbG werden hinsichtlich der Voraussetzungen des Einschreitens der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zwei Fälle unterschieden: Während die genannten Organe gemäß § 9 Abs. 1 erster Satz UbG berechtigt und verpflichtet sind, eine Person unter den dort genannten Voraussetzungen zum Arzt (als solcher ist im gegebenen Zusammenhang stets ein Arzt iSd § 8 UbG zu verstehen) zu bringen oder diesen beizuziehen (der dann seinerseits darüber zu entscheiden hat, ob der Betreffende in eine Anstalt zu verbringen ist), können die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 9 Abs. 2 UbG bei Gefahr im Verzug die betroffene Person auch ohne Untersuchung und Bescheinigung durch den Arzt unmittelbar in eine Anstalt bringen. In beiden Fällen (somit auch im Fall des § 9 Abs. 2 UbG) ist es demnach erforderlich, dass aus besonderen Gründen die materiellen Unterbringungsvoraussetzungen des § 3 UbG zulässigerweise für gegeben angesehen werden. Im Fall des § 9 Abs. 2 UbG - direkte Verbringung in eine Anstalt ohne ärztliche Untersuchung - muss überdies Gefahr im Verzug vorliegen. Soll der Betroffene direkt in eine Anstalt verbracht werden, so sind die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 UbG maßgeblich. Daran ändert nichts, dass ein Notarzt am Einsatzort anwesend ist, wäre doch die Verbringung in eine Anstalt nur dann nach den (Gefahr im Verzug nicht erfordernden) Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 UbG zu beurteilen, wenn die Unterbringungsvoraussetzungen bereits von einem Arzt im Sinn des § 8 UbG, somit von einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt oder einem Polizeiarzt, nach durchgeführter Untersuchung des Betroffenen bescheinigt worden wären. Sind aber nicht die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 UbG, sondern jene des § 9 Abs. 2 UbG entscheidungsrelevant, dann muss sich die Behörde nicht mit der Frage auseinander setzen, ob es im Sinn des Abs. 1 dieser Bestimmung ausgereicht hätte, einen Amtsarzt am Ort des Geschehens "beizuziehen". (Hier: Es fehlt die ärztliche Bescheinigung und konnte von einer ausreichenden Behandlung einer (noch gar nicht festgestellten) psychischen Krankheit außerhalb der Anstalt nicht ausgegangen werden.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004110070.X04

Im RIS seit

11.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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