TE AsylGH Beschluss 2010/8/2 C8 258552-4/2010

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Veröffentlicht am 02.08.2010
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

C8 258552-4/2010/2E BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. VR China, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2010, FZ. 10 04.672 - EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. VR China, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2010, FZ. 10 04.672 - EAST Ost, beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 41a Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Das erste Asylverfahren:

Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger aus der Provinz Jiangsu, stellte am 09.12.2004 einen Asylantrag. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 21.12.2004 gab der Beschwerdeführer an, als selbständiger Bauunternehmer im Oktober 2003 einen taiwanesischen Investor namens XXXX kennen gelernt zu haben, auf dessen Auftrag er für diesen auf einem vom Investor zur Verfügung gestellten Grundstück Wohnungen errichten sollte. Nachdem er mit den vereinbarten Bauarbeiten im März 2004 begonnen hatte, habe er Besuch von chinesischen Sicherheitsbeamten erhalten, welche ihn zu seinen Kontakten zu dem taiwanesischen Investor befragt haben. Die Beamten haben durchblicken lassen, dass sein Geschäftspartner vermutlich ein Spion im Auftrag der taiwanesischen Regierung ist. Der Beschwerdeführer habe ein ungutes Gefühl gehabt, deshalb habe er um sein Leben gefürchtet und ist aus der VR China geflohen.Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger aus der Provinz Jiangsu, stellte am 09.12.2004 einen Asylantrag. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 21.12.2004 gab der Beschwerdeführer an, als selbständiger Bauunternehmer im Oktober 2003 einen taiwanesischen Investor namens römisch 40 kennen gelernt zu haben, auf dessen Auftrag er für diesen auf einem vom Investor zur Verfügung gestellten Grundstück Wohnungen errichten sollte. Nachdem er mit den vereinbarten Bauarbeiten im März 2004 begonnen hatte, habe er Besuch von chinesischen Sicherheitsbeamten erhalten, welche ihn zu seinen Kontakten zu dem taiwanesischen Investor befragt haben. Die Beamten haben durchblicken lassen, dass sein Geschäftspartner vermutlich ein Spion im Auftrag der taiwanesischen Regierung ist. Der Beschwerdeführer habe ein ungutes Gefühl gehabt, deshalb habe er um sein Leben gefürchtet und ist aus der VR China geflohen.

Bei seiner zweiten Einvernahme am 21.02.2005 führte er ergänzend aus, ungefähr am 15.05.2004 von der Polizei in XXXX vorgeladen und bezüglich seines taiwanesischen Investors befragt worden zu sein. Sie habe wissen wollen, woher das Baukapital stamme und haben ihn aufgefordert, sich im Falle neuer Erkenntnisse wieder bei der Polizei zu melden. Auf den Vorhalt der ersten Instanz, dass seine Angaben zur polizeilichen Einvernahme inhaltlich sehr divergieren, stellte der Beschwerdeführer fest, dass seine heutige Angabe der Wahrheit entspreche. Da er davon ausgehe, dass die Polizei Nachforschungen anstellen werde, würde sie sicher von seinen Schulden bei seinem Geschäftsfreund erfahren und dann würde er Probleme bekommen.Bei seiner zweiten Einvernahme am 21.02.2005 führte er ergänzend aus, ungefähr am 15.05.2004 von der Polizei in römisch 40 vorgeladen und bezüglich seines taiwanesischen Investors befragt worden zu sein. Sie habe wissen wollen, woher das Baukapital stamme und haben ihn aufgefordert, sich im Falle neuer Erkenntnisse wieder bei der Polizei zu melden. Auf den Vorhalt der ersten Instanz, dass seine Angaben zur polizeilichen Einvernahme inhaltlich sehr divergieren, stellte der Beschwerdeführer fest, dass seine heutige Angabe der Wahrheit entspreche. Da er davon ausgehe, dass die Polizei Nachforschungen anstellen werde, würde sie sicher von seinen Schulden bei seinem Geschäftsfreund erfahren und dann würde er Probleme bekommen.

Mit Bescheid vom 21.02.2005, Zl 04 24.791-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die VR China gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde der Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Mit Bescheid vom 21.02.2005, Zl 04 24.791-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die VR China gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde der Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung. In deren Erledigung wurde der bekämpfte Bescheid vom Unabhängigen Bundesasylsenat am 28.11.2006, Zl 258.552/1-XIII/65/06, gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung. In deren Erledigung wurde der bekämpfte Bescheid vom Unabhängigen Bundesasylsenat am 28.11.2006, Zl 258.552/1-XIII/65/06, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Bei der zusätzlichen Befragung nach Behebung des erstinstanzlichen Bescheides am 31.01.2007 gab der Beschwerdeführer an, Bauarbeiter (und nicht Bauunternehmer) gewesen zu sein. Er sei nach einer polizeilichen Befragung, die sich auf einen Freund von ihm bezog, der Probleme mit der chinesischen Polizei hatte, aus XXXX geflüchtet, weil er dort Schulden gehabt habe. Dieser Freund mit Namen XXXX habe Bauaufträge organisiert und der Beschwerdeführer habe für ihn als Angestellter gearbeitet, bis dieser festgenommen wurde. Später habe er in Wenzhou bis zu seiner Ausreise als Schuster gearbeitet.Bei der zusätzlichen Befragung nach Behebung des erstinstanzlichen Bescheides am 31.01.2007 gab der Beschwerdeführer an, Bauarbeiter (und nicht Bauunternehmer) gewesen zu sein. Er sei nach einer polizeilichen Befragung, die sich auf einen Freund von ihm bezog, der Probleme mit der chinesischen Polizei hatte, aus römisch 40 geflüchtet, weil er dort Schulden gehabt habe. Dieser Freund mit Namen römisch 40 habe Bauaufträge organisiert und der Beschwerdeführer habe für ihn als Angestellter gearbeitet, bis dieser festgenommen wurde. Später habe er in Wenzhou bis zu seiner Ausreise als Schuster gearbeitet.

1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2007 wurde der Antrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr.76/1997 idgF abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung bzw. Abschiebung des Beschwerdeführers in die VR China gemäß § 8 Abs. 1 AsylG als zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2007 wurde der Antrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.76 aus 1997, idgF abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung bzw. Abschiebung des Beschwerdeführers in die VR China gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

1.3. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.02.2007, 258.552-2/2E-XIII/65/07 wurde die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingebrachte Berufung gemäß § 63 Abs. 5 AVG zurückgewiesen.1.3. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.02.2007, 258.552-2/2E-XIII/65/07 wurde die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingebrachte Berufung gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG zurückgewiesen.

1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2007 wurde der Antrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, als unbegründet abgewiesen.1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2007 wurde der Antrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, als unbegründet abgewiesen.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung bzw. Abschiebung des Beschwerdeführers in die VR China wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG als zulässig angesehen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Die Zurückweisung, Zurückschiebung bzw. Abschiebung des Beschwerdeführers in die VR China wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als zulässig angesehen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer keine glaubhafte Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (kurz: GFK) glaubhaft gemacht habe.

1.3. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.05.2007, Zl. 258.552-3/2E-XIII/65/07, abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund nicht glaubhaft sei. Dies wurde insbesondere mit der unterschiedlichen Darstellung seiner beruflichen Tätigkeit (selbständiger Unternehmer - angestellter Bauarbeiter), seiner Kontakte zur Polizei (von Polizei aufgesucht- von Polizei vorgeladen) und seinen eigentlichen Fluchtgrund (Angst von der Polizei verhaftet zu werden- Schulden) begründet.

Des weiteren hätten keine stichhaltigen Gründe bestanden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr liefe, in China einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden und daher kein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG vorliege.Des weiteren hätten keine stichhaltigen Gründe bestanden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr liefe, in China einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden und daher kein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG vorliege.

Außerdem würde in China bezogen auf den Gesamtstaat keine exzeptionelle Situation bestehen, wodurch eine Gefährdung i.S.d. Art 2 und 3 EMRK gegeben wäre. Auch würden keine auf die Person des Beschwerdeführers bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" vorliegen.Außerdem würde in China bezogen auf den Gesamtstaat keine exzeptionelle Situation bestehen, wodurch eine Gefährdung i.S.d. Artikel 2 und 3 EMRK gegeben wäre. Auch würden keine auf die Person des Beschwerdeführers bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" vorliegen.

Der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 24.05.2007 zugestellt. Dagegen wurde eine Beschwerde beim VwGH eingebracht.

Mit Beschluss des VwGH vom 21.01.2010, Zl. 2008/01/0645-6, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

2. Das zweite (verfahrensgegenständliche) Asylverfahren:

2.1. Am 31.05.2010 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Asylantrag. Er gab dazu an, dass sich seine Fluchtgründe nicht geändert hätten. Wenn er nach China zurückkehren würde, würden die Gläubiger von ihm eine Schuldentilgung begehren und die Polizei könnte ihn festnehmen, weil er nicht in der Lage wäre seine Schulden zurückzuzahlen.

Er stelle daher diesen Antrag, weil ihn die Polizei festnehmen würde und er nicht nach China zurückkehren könne.

2.2. Am 14.06.2010 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Im Zuge dessen gab der Beschwerdeführer an, dass die Fluchtgründe, welche er im Rahmen des ersten Asylverfahrens angegeben habe, nach wie vor die gleichen sein würden.

Die Frage, ob der Beschwerdeführer innerhalb der Europäischen Union aufhältige Eltern, Kinder bzw. sonstige Verwandte habe, verneinte dieser. Darüber hinaus gab dieser an weder in ärztlicher Behandlung zu stehen noch irgendwelche Medikamente einzunehmen.

Im Anschluss an die Einvernahme wurde von Seiten des Bundesasylamtes der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift vom 14.06.2010 gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 1 AVG protokolliert.Im Anschluss an die Einvernahme wurde von Seiten des Bundesasylamtes der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift vom 14.06.2010 gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz eins, AVG protokolliert.

2.3. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 17.06.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung C8 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.2.3. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 17.06.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung C8 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Zur Rechtslage:

1.1. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn1.1. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

1.2. Nach der Bestimmung des § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.1.2. Nach der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.

Gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 sind die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist jedoch bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Der Asylgerichtshof entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes durch Einzelrichter mit Beschluss innerhalb von acht Wochen (vgl. § 22 Abs. 10 und § 41a Abs. 3 AsylG 2005). Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (vgl. § 41a Abs. 1 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 sind die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist jedoch bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Der Asylgerichtshof entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes durch Einzelrichter mit Beschluss innerhalb von acht Wochen vergleiche Paragraph 22, Absatz 10 und Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005). Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden vergleiche Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005).

1.3. Die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2, § 22 Abs. 10 und § 41a in das AsylG 2005 wurden mit Wirksamkeit vom 01.01.2010 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, neu in das AsylG 2005 eingefügt. Nach der Übergangsregelung des § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.1.3. Die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 10 und Paragraph 41 a, in das AsylG 2005 wurden mit Wirksamkeit vom 01.01.2010 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, neu in das AsylG 2005 eingefügt. Nach der Übergangsregelung des Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.

2. Zum Verfahren des Beschwerdeführers:

2.1. Der vorliegende Folgeantrag wurde am 31.05.2010 gestellt; die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 sind daher anwendbar.

2.2. Zu den Voraussetzungen des § 12a AsylG 2005:2.2. Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, AsylG 2005:

2.2.1. Gegen den Beschwerdeführer besteht nach der Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.02.2007, Zl. 258.552-2/2E-XIII/65/07, eine aufrechte Ausweisung.

2.2.2. Der Beschwerdeführer brachte zum ersten Asylantrag vor, dass er im Zusammenhang mit den im März 2004 in China begonnenen Bauarbeiten von den dortigen Sicherheitsbeamten aufgesucht worden wären, welche ihn zu seinen Kontakten seines taiwanesischen Investors befragt hätten.

Später behauptete er dazu von der Polizei vorgeladen worden zu sein, da diese wissen hätte wollen, woher das Baukapital gestammt habe. Da die Polizei im Rahmen der Nachforschungen herausgefunden hätte, dass er Schulden bei seinem Geschäftsfreund habe, hätte er Probleme bekommen.

Das erste Verfahren des Beschwerdeführers zu diesem Vorbringen wurde rechtskräftig abgewiesen. Eine Behandlung einer vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates beim VwGH eingebrachten Beschwerde wurde abgelehnt.

Im zweiten vom 31.05.2010 - dem verfahrensgegenständlichen - Asylantrag bringt der Beschwerdeführer vor, dass seine damaligen im ersten Asylverfahren angeführten Asylgründe nach wie vor die gleichen sind. Er würde noch immer nicht in die VR China zurückkehren könne, weil er dort ins Gefängnis müsse.

Aus dem Vorbringen zum zweiten Asylantrag ergibt sich kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt.

Der zweite Asylantrag des Beschwerdeführers ist daher voraussichtlich durch das Bundesasylamt wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, da keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes eingetreten ist.

2.2.3. Im ersten Verfahren hat der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr liefe, in seinen Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden und daher kein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG vorliegt. In China bestehe bezogen auf den Gesamtstaat keine exzeptionelle Situation, wodurch eine Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK gegeben wäre. Darüber hinaus würden keine auf die Person des Beschwerdeführers bezogenen "außergewöhnliche" Umstände vorliegen.2.2.3. Im ersten Verfahren hat der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr liefe, in seinen Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden und daher kein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG vorliegt. In China bestehe bezogen auf den Gesamtstaat keine exzeptionelle Situation, wodurch eine Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK gegeben wäre. Darüber hinaus würden keine auf die Person des Beschwerdeführers bezogenen "außergewöhnliche" Umstände vorliegen.

Ebenso würde im Hinblick auf Art. 8 EMRK kein Familienbezug des Beschwerdeführers in Österreich vorliegen. Hinweise auf eine sonstige außergewöhnliche Integration in Österreich seien nicht erkennbar.Ebenso würde im Hinblick auf Artikel 8, EMRK kein Familienbezug des Beschwerdeführers in Österreich vorliegen. Hinweise auf eine sonstige außergewöhnliche Integration in Österreich seien nicht erkennbar.

Auch im zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat iS. dieser Bestimmungen spricht. Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist im erwerbsfähigen Alter. Dass sein allgemeiner Gesundheitszustand beeinträchtigt wäre, hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonst wie bekannt geworden. Vielmehr gibt dieser an, weder an einer Krankheit zu leiden noch irgendwelche Medikamente zu benötigen. Es ist daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen wird.

Der Beschwerdeführer hat keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich und lebt auch nicht mit jemandem in einer Familie oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Aus der mit dem Beschwerdeführer am 14.06.2010 aufgenommenen Niederschrift geht hervor, dass dessen Mutter in China lebt, sodass von einem sozialen Bezugsnetz in der VR China ausgegangen werden kann.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

2.3. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2010 rechtmäßig.2.3. Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2010 rechtmäßig.

Schlagworte

aufrechte Ausweisung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Lebensgrundlage

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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