Norm
AsylG 1997 §7Spruch
C8 242815-2/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2010, FZ. 03 27.188-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2010, FZ. 03 27.188-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl Nr. 126/2002, § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF, und § 10 AsylG 2005, BGBl. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 2002,, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, und Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.
II. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Kostenersatz wird zurückgewiesenrömisch zwei. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Kostenersatz wird zurückgewiesen
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Der Beschwerdeführer stellte am 08.09.2003 einen Asylantrag in Österreich.
Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.09.2003 brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, dass er am 20.07.2003 sein Heimatdorf verlassen habe und nach Lahore und weiter nach Karachi gefahren sei, von wo er am 28.08.2003 nach Österreich geflogen sei. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe brachte er vor, dass er seit dem Jahr 1994 ein aktiver Arbeiter des XXXX der PPP sei und daher immer wieder Probleme habe und öfters bedroht worden sei. Er habe Veranstaltungen organisiert und Mitgliederwerbung betrieben. Die Polizei und das Militär würden immer wieder die Mitglieder der PPP schikanieren und während der Veranstaltungen würden die Leute auch mit Holzstöcken geschlagen werden. Am 20.07.2003 hätten sie eine Veranstaltung gehabt, bei welcher sie gegen die Moslem League und gegen die Militärdiktatur protestiert hätten. Daraufhin sei eine falsche Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet worden und als er erfahren habe, dass die Polizei nach ihm suche, habe der Beschwerdeführer seinen Heimatort verlassen und seine Ausreise organisiert. Ein Freund habe ihm außerdem erzählt, dass aufgrund dieser falschen Anzeige gegen den Beschwerdeführer eine Anzeige und ein Haftbefehl gegen ihn vorliegen würden. Der Beschwerdeführer sei noch niemals in Haft gewesen. Er habe wegen dieser Angelegenheit einmal mit einem Anwalt telefoniert, aber dieser habe ihm gesagt, dass er ihm nicht helfen könne. In der Anzeige stehe, dass der Beschwerdeführer gegen die jetzige Regierung sei. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, wegen der falschen Anzeige verhaftet zu werden. Außerdem hätten die Leute der Muslim League gedroht, ihn umzubringen. Diese Drohungen hätten im September 2002 angefangen und am 01.März 2003 sei er sogar von ihnen attackiert worden, er habe aber entkommen können. Am 19.Juli 2003 sei er das letzte Mal von ihnen bedroht worden. Er habe diese Drohungen bei der Polizei angezeigt, aber es sei nichts unternommen worden. Dem Beschwerdeführer stehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zu, da die Leute der Muslim League ihn in ganz Pakistan finden könnten.Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.09.2003 brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, dass er am 20.07.2003 sein Heimatdorf verlassen habe und nach Lahore und weiter nach Karachi gefahren sei, von wo er am 28.08.2003 nach Österreich geflogen sei. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe brachte er vor, dass er seit dem Jahr 1994 ein aktiver Arbeiter des römisch 40 der PPP sei und daher immer wieder Probleme habe und öfters bedroht worden sei. Er habe Veranstaltungen organisiert und Mitgliederwerbung betrieben. Die Polizei und das Militär würden immer wieder die Mitglieder der PPP schikanieren und während der Veranstaltungen würden die Leute auch mit Holzstöcken geschlagen werden. Am 20.07.2003 hätten sie eine Veranstaltung gehabt, bei welcher sie gegen die Moslem League und gegen die Militärdiktatur protestiert hätten. Daraufhin sei eine falsche Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet worden und als er erfahren habe, dass die Polizei nach ihm suche, habe der Beschwerdeführer seinen Heimatort verlassen und seine Ausreise organisiert. Ein Freund habe ihm außerdem erzählt, dass aufgrund dieser falschen Anzeige gegen den Beschwerdeführer eine Anzeige und ein Haftbefehl gegen ihn vorliegen würden. Der Beschwerdeführer sei noch niemals in Haft gewesen. Er habe wegen dieser Angelegenheit einmal mit einem Anwalt telefoniert, aber dieser habe ihm gesagt, dass er ihm nicht helfen könne. In der Anzeige stehe, dass der Beschwerdeführer gegen die jetzige Regierung sei. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, wegen der falschen Anzeige verhaftet zu werden. Außerdem hätten die Leute der Muslim League gedroht, ihn umzubringen. Diese Drohungen hätten im September 2002 angefangen und am 01.März 2003 sei er sogar von ihnen attackiert worden, er habe aber entkommen können. Am 19.Juli 2003 sei er das letzte Mal von ihnen bedroht worden. Er habe diese Drohungen bei der Polizei angezeigt, aber es sei nichts unternommen worden. Dem Beschwerdeführer stehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zu, da die Leute der Muslim League ihn in ganz Pakistan finden könnten.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2003 wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Zugleich wurde in Spruchpunkt II festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Pakistan gemäß § 8 AsylG 1997 zulässig ist.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2003 wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Zugleich wurde in Spruchpunkt römisch zwei festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Pakistan gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 zulässig ist.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung (nunmehr: Beschwerde).
In Erledigung der Beschwerde behob der Asylgerichtshof am 10.02.2009 den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Begründend wurde dazu kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der Bescheid keine Feststellungen zur politischen Lage in Pakistan enthalte und sich die Beweiswürdigung als grob mangelhaft erwiesen habe, sodass die Durchführung oder Wiederholung einer weiteren Befragung unvermeidlich erscheine.In Erledigung der Beschwerde behob der Asylgerichtshof am 10.02.2009 den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Begründend wurde dazu kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der Bescheid keine Feststellungen zur politischen Lage in Pakistan enthalte und sich die Beweiswürdigung als grob mangelhaft erwiesen habe, sodass die Durchführung oder Wiederholung einer weiteren Befragung unvermeidlich erscheine.
Am 30.04.2009 wurde der Beschwerdeführer neuerlich einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt unterzogen, in welcher dem Beschwerdeführer zunächst aktuelle Länderfeststellungen über Pakistan vorgehalten wurden und dieser dazu angab, dass die Mitglieder der PPP, abgesehen von seinen vorherigen Ausführungen, nunmehr auch von den Taliban angegriffen werden würden. Obwohl die PPP nunmehr in der Regierung sei, laufe noch immer das Verfahren gegen den Beschwerdeführer und es bestehe weiterhin eine Anzeige gegen ihn. Außerdem habe er weiterhin Streit mit den Leuten der PML. In Folge wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen, indem er vorbrachte, dass es am 20.07.2003 eine Veranstaltung gegen das Militär gegeben habe. Vor der Veranstaltung sei es zu einem Streit mit den Anhängern der PML gekommen, bei welchem viele Leute verletzt worden seien. Der Beschwerdeführer sei dann von dort geflüchtet. Danach sei der Beschwerdeführer wegen Landesverrat und Aufstand gegen die Regierung angezeigt worden. Er wisse nicht, wer ihn genau angezeigt habe, aber es seien Leute der PML gewesen. Er habe wegen dieser Sache öfters mit seinem Rechtsanwalt gesprochen, doch dieser sei vor drei Monaten eines natürlichen Todes gestorben. Er habe ihn immer kontaktiert, wenn er ein Problem gehabt habe. Nach Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in der ersten Einvernahme angegeben habe, dass er lediglich einmal mit dem Anwalt gesprochen habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass inzwischen sechs Jahre vergangen seien und er immer mit seinem Anwalt geredet habe. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er eine führende Persönlichkeit der XXXX gewesen sei, weshalb nunmehr auch die Taliban gegen ihn seien. Die Taliban hätten sogar Benazir Bhutto ermordet. Als Mitglied der PPP habe der Beschwerdeführer Leute zur Teilnahme an Demonstrationen motiviert und er sei der Organizer der PPP XXXX gewesen. In seinem Gebiet XXXX sei XXXX der Vorsitzende der PPP XXXX gewesen. Schließlich wiederholte der Beschwerdeführer, dass er mehrmals, so etwa am 04.09.2002 und am 01.03.2003, von Mitgliedern der PML-Q angegriffen worden sei. Er habe jedoch immer entkommen können. Er habe daraufhin eine Anzeige gegen sie erstattet, jedoch sei nichts unternommen worden und die Leute seien nicht eingesperrt worden.Am 30.04.2009 wurde der Beschwerdeführer neuerlich einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt unterzogen, in welcher dem Beschwerdeführer zunächst aktuelle Länderfeststellungen über Pakistan vorgehalten wurden und dieser dazu angab, dass die Mitglieder der PPP, abgesehen von seinen vorherigen Ausführungen, nunmehr auch von den Taliban angegriffen werden würden. Obwohl die PPP nunmehr in der Regierung sei, laufe noch immer das Verfahren gegen den Beschwerdeführer und es bestehe weiterhin eine Anzeige gegen ihn. Außerdem habe er weiterhin Streit mit den Leuten der PML. In Folge wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen, indem er vorbrachte, dass es am 20.07.2003 eine Veranstaltung gegen das Militär gegeben habe. Vor der Veranstaltung sei es zu einem Streit mit den Anhängern der PML gekommen, bei welchem viele Leute verletzt worden seien. Der Beschwerdeführer sei dann von dort geflüchtet. Danach sei der Beschwerdeführer wegen Landesverrat und Aufstand gegen die Regierung angezeigt worden. Er wisse nicht, wer ihn genau angezeigt habe, aber es seien Leute der PML gewesen. Er habe wegen dieser Sache öfters mit seinem Rechtsanwalt gesprochen, doch dieser sei vor drei Monaten eines natürlichen Todes gestorben. Er habe ihn immer kontaktiert, wenn er ein Problem gehabt habe. Nach Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in der ersten Einvernahme angegeben habe, dass er lediglich einmal mit dem Anwalt gesprochen habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass inzwischen sechs Jahre vergangen seien und er immer mit seinem Anwalt geredet habe. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er eine führende Persönlichkeit der römisch 40 gewesen sei, weshalb nunmehr auch die Taliban gegen ihn seien. Die Taliban hätten sogar Benazir Bhutto ermordet. Als Mitglied der PPP habe der Beschwerdeführer Leute zur Teilnahme an Demonstrationen motiviert und er sei der Organizer der PPP römisch 40 gewesen. In seinem Gebiet römisch 40 sei römisch 40 der Vorsitzende der PPP römisch 40 gewesen. Schließlich wiederholte der Beschwerdeführer, dass er mehrmals, so etwa am 04.09.2002 und am 01.03.2003, von Mitgliedern der PML-Q angegriffen worden sei. Er habe jedoch immer entkommen können. Er habe daraufhin eine Anzeige gegen sie erstattet, jedoch sei nichts unternommen worden und die Leute seien nicht eingesperrt worden.
Am 30.04.2009 beauftragte das Bundesasylamt den Sachverständigen Herrn XXXX mit Erhebungen vor Ort zur Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers.Am 30.04.2009 beauftragte das Bundesasylamt den Sachverständigen Herrn römisch 40 mit Erhebungen vor Ort zur Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers.
Per Schreiben vom 24.08.2009 ersuchte der Sachverständige Herr XXXX das Bundesasylamt, vom Beschwerdeführer eine Telefonnummer, Personalausweise oder Schulzeugnisse zu verlangen, da der von ihm in Pakistan beauftragte Anwalt nicht die Wohnadresse der Familie des Beschwerdeführers finden könne.Per Schreiben vom 24.08.2009 ersuchte der Sachverständige Herr römisch 40 das Bundesasylamt, vom Beschwerdeführer eine Telefonnummer, Personalausweise oder Schulzeugnisse zu verlangen, da der von ihm in Pakistan beauftragte Anwalt nicht die Wohnadresse der Familie des Beschwerdeführers finden könne.
Am 25.11.2009 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt folgende Dokumente:
Österreichischer Führerschein
Geburtsurkunde samt Übersetzung
Schulzeugnis samt Übersetzung
Per Telefax vom 08.01.2010 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt weitere Dokumente:
Schulabschlusszeugnis samt Übersetzung
Bestätigung des Generalsekretärs der PPP, District Gujrat, (Datum unleserlich) über die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der PPP
Ausweis der PPP
Bescheinigung von einem Anwalt namens XXXX (undatiert) über die Verfolgung des Beschwerdeführers, in welcher ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer in einen Kriminalfall verwickelt und gegen ihn ein Haftbefehl (FIR) mit der Zahl No XXXX erlassen worden sei. Weiters wurde ausgeführt, dass aufgrund der Taliban die allgemeine Situation im Land sehr schlecht sei.Bescheinigung von einem Anwalt namens römisch 40 (undatiert) über die Verfolgung des Beschwerdeführers, in welcher ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer in einen Kriminalfall verwickelt und gegen ihn ein Haftbefehl (FIR) mit der Zahl No römisch 40 erlassen worden sei. Weiters wurde ausgeführt, dass aufgrund der Taliban die allgemeine Situation im Land sehr schlecht sei.
Das Sachverständigengutachten, welches am 11.01.2010 beim Bundesasylamt einlangte, ergab folgendes:
Die persönlichen Daten des Beschwerdeführers und seiner Familienmitglieder seien laut Aussage des jüngeren Bruders des Beschwerdeführers korrekt, jedoch sei der Beschwerdeführer in der Wohngegend als XXXX bekannt. Die vom Beschwerdeführer angegebene Wohnadresse sei korrekt. Gemäß den Aussagen des jüngeren Bruders des Beschwerdeführers und den anderen Dorfbewohnern gebe es keine politischen Spannungen im Dorf. Kein Dorfbewohner sei in etwaige politische Streitereien oder Gerichtsverfahren involviert. Der jüngere Bruder des Beschwerdeführers wusste nichts über die derzeitigen MPA und MNA der Provinz. Er wusste auch nicht, welche Partei das Rennen um die MNA und MPA gewonnen habe. Das zeige, dass keine Verbindung der Familie des Beschwerdeführers zu irgendeiner politischen Partei bestehe. Die vom Beschwerdeführer genannte Adresse des Büros seiner Partei sei korrekt. Dem jüngeren Bruder des Beschwerdeführers ist der Name des vom Beschwerdeführer genannten Anwalts nicht bekannt. Der vom Sachverständigen beauftragte Anwalt habe jedoch herausgefunden, dass der vom Beschwerdeführer genannte Anwalt am 17.11.2008 gestorben sei. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer erwähnten Anzeige wurde ausgeführt, dass keiner der Angehörigen des Beschwerdeführers über eine Anzeige oder einen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer Bescheid weiß. Es seien diesbezüglich auch keine Unterlagen vorgelegt worden. Gemäß den Informationen des Sachverständigen sei der Beschwerdeführer als Krankenpfleger in der pakistanischen Armee tätig gewesen. Im Jahre 2001 habe er aufgehört zu arbeiten und es sei nicht klar, ob er dies mit dem Einverständnis seines Vorgesetzten getan habe. Der Bruder des Beschwerdeführers habe angegeben, dass die Polizei ein bis zwei Mal zu ihnen nach Hause gekommen sei, nachdem der Beschwerdeführer seinen Job verlassen habe. Dies sei aber nicht durch einen FIR bestätigt worden. Gemäß einer Anmerkung des Dolmetschers sei die Polizei zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen, da er vom Militär geflüchtet sei ohne gekündigt zu haben. Hinsichtlich der Situation im Herkunftsstaat wurde ausgeführt, dass zur Zeit die Stadt XXXX und das Dorf XXXX sicher seien. Durch die Koalition zwischen der PML-N und der PPP gebe es keine wirklichen politischen Probleme im Punjab. Der Beschwerdeführer sei laut den Aussagen seiner Familienmitglieder aus Pakistan weggegangen, um Geld zu verdienen. Zwei seiner Brüder würden in Kuwait leben. Sein dritter Bruder lebte in den USA und sei wieder nach Pakistan zurückgekehrt.Die persönlichen Daten des Beschwerdeführers und seiner Familienmitglieder seien laut Aussage des jüngeren Bruders des Beschwerdeführers korrekt, jedoch sei der Beschwerdeführer in der Wohngegend als römisch 40 bekannt. Die vom Beschwerdeführer angegebene Wohnadresse sei korrekt. Gemäß den Aussagen des jüngeren Bruders des Beschwerdeführers und den anderen Dorfbewohnern gebe es keine politischen Spannungen im Dorf. Kein Dorfbewohner sei in etwaige politische Streitereien oder Gerichtsverfahren involviert. Der jüngere Bruder des Beschwerdeführers wusste nichts über die derzeitigen MPA und MNA der Provinz. Er wusste auch nicht, welche Partei das Rennen um die MNA und MPA gewonnen habe. Das zeige, dass keine Verbindung der Familie des Beschwerdeführers zu irgendeiner politischen Partei bestehe. Die vom Beschwerdeführer genannte Adresse des Büros seiner Partei sei korrekt. Dem jüngeren Bruder des Beschwerdeführers ist der Name des vom Beschwerdeführer genannten Anwalts nicht bekannt. Der vom Sachverständigen beauftragte Anwalt habe jedoch herausgefunden, dass der vom Beschwerdeführer genannte Anwalt am 17.11.2008 gestorben sei. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer erwähnten Anzeige wurde ausgeführt, dass keiner der Angehörigen des Beschwerdeführers über eine Anzeige oder einen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer Bescheid weiß. Es seien diesbezüglich auch keine Unterlagen vorgelegt worden. Gemäß den Informationen des Sachverständigen sei der Beschwerdeführer als Krankenpfleger in der pakistanischen Armee tätig gewesen. Im Jahre 2001 habe er aufgehört zu arbeiten und es sei nicht klar, ob er dies mit dem Einverständnis seines Vorgesetzten getan habe. Der Bruder des Beschwerdeführers habe angegeben, dass die Polizei ein bis zwei Mal zu ihnen nach Hause gekommen sei, nachdem der Beschwerdeführer seinen Job verlassen habe. Dies sei aber nicht durch einen FIR bestätigt worden. Gemäß einer Anmerkung des Dolmetschers sei die Polizei zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen, da er vom Militär geflüchtet sei ohne gekündigt zu haben. Hinsichtlich der Situation im Herkunftsstaat wurde ausgeführt, dass zur Zeit die Stadt römisch 40 und das Dorf römisch 40 sicher seien. Durch die Koalition zwischen der PML-N und der PPP gebe es keine wirklichen politischen Probleme im Punjab. Der Beschwerdeführer sei laut den Aussagen seiner Familienmitglieder aus Pakistan weggegangen, um Geld zu verdienen. Zwei seiner Brüder würden in Kuwait leben. Sein dritter Bruder lebte in den USA und sei wieder nach Pakistan zurückgekehrt.
Zusammenfassend wurde im Gutachten folgendes ausgeführt:
Eine politische Tätigkeit des Beschwerdeführers für die PPP wurde im Gutachten verneint. Weiters wurde ausgeführt, dass der Vorsitzende der XXXX in XXXX XXXX heißen würde. Es liege weder eine Anzeige noch ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer vor. Außerdem konnte der Polizeioffizier der Polizeistation XXXX auch keine Anzeige von Seiten des Beschwerdeführers bestätigen. Der Bruder des Beschwerdeführers habe kein Wort über eventuelle Drohungen, Schläge oder Mordversuche gegen den Beschwerdeführer gesagt. Es gebe zudem auch keine politischen Probleme im Punjab aufgrund der Koalition. Der älteste Minister im Punjab ist XXXX von der PPP und der Chief Minister ist XXXX von der PML-N. Es gebe weiters in XXXX auch keine Probleme mit den Taliban.Eine politische Tätigkeit des Beschwerdeführers für die PPP wurde im Gutachten verneint. Weiters wurde ausgeführt, dass der Vorsitzende der römisch 40 in römisch 40 römisch 40 heißen würde. Es liege weder eine Anzeige noch ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer vor. Außerdem konnte der Polizeioffizier der Polizeistation römisch 40 auch keine Anzeige von Seiten des Beschwerdeführers bestätigen. Der Bruder des Beschwerdeführers habe kein Wort über eventuelle Drohungen, Schläge oder Mordversuche gegen den Beschwerdeführer gesagt. Es gebe zudem auch keine politischen Probleme im Punjab aufgrund der Koalition. Der älteste Minister im Punjab ist römisch 40 von der PPP und der Chief Minister ist römisch 40 von der PML-N. Es gebe weiters in römisch 40 auch keine Probleme mit den Taliban.
Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführervertreter am 21.01.2010 das Rechercheergebnis zugestellt.
In der Stellungnahme des Beschwerdeführervertreters bezüglich des Sachverständigengutachtens, welche am 04.02.2010 beim Bundesasylamt einlangte, wurde auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden verwiesen und weiters vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer nicht die durchgeführte Herkunftsrecherche, sondern lediglich das durch die Behörde zusammengefasste Ergebnis vorliegen würde, sodass für den Beschwerdeführer nicht ersichtlich sei, ob die nunmehr vorgelegten Urkunden Einfluss auf die Herkunftsrecherche gefunden hätten. Außerdem sei der Vorhalt, dass der Beschwerdeführer den Namen des Vorsitzenden der XXXX falsch genannt hätte, unrichtig. Vielmehr habe er den religiösen Zunamen weggelassen und laute der vollständige Name XXXX. Weiters sei die Annahme der Behörde, wonach der Beschwerdeführer Pakistan verlassen habe, um Geld zu verdienen, nicht nachvollziehbar, dies insbesondere deshalb, da schon zwei Brüder des Beschwerdeführers, welche als Gastarbeiter in Kuwait arbeiten würden, für das Familieneinkommen Sorge tragen.In der Stellungnahme des Beschwerdeführervertreters bezüglich des Sachverständigengutachtens, welche am 04.02.2010 beim Bundesasylamt einlangte, wurde auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden verwiesen und weiters vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer nicht die durchgeführte Herkunftsrecherche, sondern lediglich das durch die Behörde zusammengefasste Ergebnis vorliegen würde, sodass für den Beschwerdeführer nicht ersichtlich sei, ob die nunmehr vorgelegten Urkunden Einfluss auf die Herkunftsrecherche gefunden hätten. Außerdem sei der Vorhalt, dass der Beschwerdeführer den Namen des Vorsitzenden der römisch 40 falsch genannt hätte, unrichtig. Vielmehr habe er den religiösen Zunamen weggelassen und laute der vollständige Name römisch 40 . Weiters sei die Annahme der Behörde, wonach der Beschwerdeführer Pakistan verlassen habe, um Geld zu verdienen, nicht nachvollziehbar, dies insbesondere deshalb, da schon zwei Brüder des Beschwerdeführers, welche als Gastarbeiter in Kuwait arbeiten würden, für das Familieneinkommen Sorge tragen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2010 wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Zugleich wurde in Spruchpunkt II festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig ist. In Spruchpunkt III wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2010 wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Zugleich wurde in Spruchpunkt römisch zwei festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Pakistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zulässig ist. In Spruchpunkt römisch drei wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.
Die Verwaltungsbehörde traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben (u.a. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Pakistan vom September 2008; US Department of State (USDOS), Februar 2009; ÖB Islamabad, Mai 2009) zur allgemeinen Lage in Pakistan.
Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt fest, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Anzeige oder der Haftbefehl nicht eruiert werden konnten. Es habe in Erfahrung gebracht werden können, dass der Beschwerdeführer als Krankenpfleger beim pakistanischen Militär tätig gewesen sei und seinen Job ohne Angabe von Gründen quittiert habe. Aus diesem Grund sei die Suche der Polizei nach dem Beschwerdeführer verständlich, da man die Arbeit beim Heer nicht ohne Angabe von Gründen so einfach quittieren könne. Aus Sicht des Bundesasylamtes könne aus diesem Umstand kein asylrelevanter Fluchtgrund abgeleitet werden. Da bei den Erhebungen nicht eruiert werden konnte, dass tatsächlich ein FIR gegen den Beschwerdeführer bestehe, sei auch sein sonstiges Vorbringen obsolet. Die Erhebungen hätten außerdem gezeigt, dass die Familie des Beschwerdeführers über die derzeitige politische Lage überhaupt nichts sagen habe können. Es sei niemandem bekannt gewesen, dass im Dorf des Beschwerdeführers politische Probleme bestehen würden oder irgendeiner der Bewohner bedroht werden würde. Auch die Feststellungen der Staatendokumentationsstelle hätten keine neuen Ergebnisse gebracht. Wenn der Beschwerdeführer behaupte, dass er Organizer der PML XXXX gewesen sei, könne mit Grund angenommen werden, dass er den Vorsitzenden kenne, was in seinem Fall nicht der Fall gewesen sei. Auch wenn der Anwalt des Beschwerdeführers behaupte, dass er nur den religiösen Namen nicht hinzugefügt habe, was ebenso nicht stimme, sei der Beschwerdeführer letztendlich nicht in der Lage gewesen, den Namen seines quasi direkt Vorgesetzten zu nennen. Für das Bundesasylamt stehe fest, dass er diesen gar nicht kenne, wie seine gesamte Familie weder über die politische Lage noch über die politische Tätigkeit des Beschwerdeführers etwas sagen oder angeben konnte. Im Gegensatz zu seiner Einvernahme im Jahr 2003 habe der Beschwerdeführer außerdem sein Vorbringen auch eklatant gesteigert, indem er nunmehr behauptet habe, politisch öffentlich tätig gewesen zu sein. Weiters werde man den Beschwerdeführer ohne vorliegenden Haftbefehl auch nicht festnehmen in Pakistan, weil einerseits kein Grund dafür gegeben sei und der Beschwerdeführer andererseits keine high profile Person ist. Außerdem stehe dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers die Erklärung seiner Familie gegenüber, wonach er aufgrund wirtschaftlicher Überlegungen Pakistan verlassen habe.Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt fest, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Anzeige oder der Haftbefehl nicht eruiert werden konnten. Es habe in Erfahrung gebracht werden können, dass der Beschwerdeführer als Krankenpfleger beim pakistanischen Militär tätig gewesen sei und seinen Job ohne Angabe von Gründen quittiert habe. Aus diesem Grund sei die Suche der Polizei nach dem Beschwerdeführer verständlich, da man die Arbeit beim Heer nicht ohne Angabe von Gründen so einfach quittieren könne. Aus Sicht des Bundesasylamtes könne aus diesem Umstand kein asylrelevanter Fluchtgrund abgeleitet werden. Da bei den Erhebungen nicht eruiert werden konnte, dass tatsächlich ein FIR gegen den Beschwerdeführer bestehe, sei auch sein sonstiges Vorbringen obsolet. Die Erhebungen hätten außerdem gezeigt, dass die Familie des Beschwerdeführers über die derzeitige politische Lage überhaupt nichts sagen habe können. Es sei niemandem bekannt gewesen, dass im Dorf des Beschwerdeführers politische Probleme bestehen würden oder irgendeiner der Bewohner bedroht werden würde. Auch die Feststellungen der Staatendokumentationsstelle hätten keine neuen Ergebnisse gebracht. Wenn der Beschwerdeführer behaupte, dass er Organizer der PML römisch 40 gewesen sei, könne mit Grund angenommen werden, dass er den Vorsitzenden kenne, was in seinem Fall nicht der Fall gewesen sei. Auch wenn der Anwalt des Beschwerdeführers behaupte, dass er nur den religiösen Namen nicht hinzugefügt habe, was ebenso nicht stimme, sei der Beschwerdeführer letztendlich nicht in der Lage gewesen, den Namen seines quasi direkt Vorgesetzten zu nennen. Für das Bundesasylamt stehe fest, dass er diesen gar nicht kenne, wie seine gesamte Familie weder über die politische Lage noch über die politische Tätigkeit des Beschwerdeführers etwas sagen oder angeben konnte. Im Gegensatz zu seiner Einvernahme im Jahr 2003 habe der Beschwerdeführer außerdem sein Vorbringen auch eklatant gesteigert, indem er nunmehr behauptet habe, politisch öffentlich tätig gewesen zu sein. Weiters werde man den Beschwerdeführer ohne vorliegenden Haftbefehl auch nicht festnehmen in Pakistan, weil einerseits kein Grund dafür gegeben sei und der Beschwerdeführer andererseits keine high profile Person ist. Außerdem stehe dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers die Erklärung seiner Familie gegenüber, wonach er aufgrund wirtschaftlicher Überlegungen Pakistan verlassen habe.
Zu Spruchpunkt II verwies das Bundesasylamt darauf, dass unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers eine allgemeine lebensbedrohende Notlage oder eine allgemeine extreme Gefährdungslage in Pakistan nicht besteht.Zu Spruchpunkt römisch zwei verwies das Bundesasylamt darauf, dass unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers eine allgemeine lebensbedrohende Notlage oder eine allgemeine extreme Gefährdungslage in Pakistan nicht besteht.
Zu Spruchpunkt III hielt die Verwaltungsbehörde fest, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Beziehungen in Österreich verfügt und aus seiner persönlichen Situation keine Hinweise ersichtlich sind, welche gegen eine Ausweisung sprechen würden.Zu Spruchpunkt römisch drei hielt die Verwaltungsbehörde fest, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Beziehungen in Österreich verfügt und aus seiner persönlichen Situation keine Hinweise ersichtlich sind, welche gegen eine Ausweisung sprechen würden.
3. Dagegen wurde am 24.03.2010 Beschwerde eingebracht, in welcher zunächst der Verfahrensgang wiederholt und weiters vorgebracht wurde, dass sich der Beschwerdeführer auf die Widergabe seiner Antworten im Rahmen seiner Einvernahmen beziehe und zusammenfassend festhalte, dass er als aktiver Mitarbeiter der PPP verfolgt worden sei. Der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe nicht nur glaubhaft gemacht, sondern sei auch aufgrund seines nunmehrigen siebenjährigen Aufenthaltes in Österreich von einem relevanten Eingriff in seine gemäß Art. 8 EMRK geschützten Rechte auszugehen. Die Erstbehörde habe jedoch keine Feststellungen hinsichtlich des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK getroffen. Die Erstbehörde wäre verpflichtet gewesen, den für die Beurteilung relevanten Sachverhalt durch eine weitere Befragung zu ergänzen und zu vervollständigen, wobei nicht nur der Fluchtgrund von Bedeutung sei, sondern auch die konkrete Situation vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Lage in Pakistan. Gerade aus der aktuellen Berichterstattung ergebe sich die ständige Gewaltbedrohung, welche sich auf das gesamte pakistanische Staatsgebiet erstrecke. Dazu komme, dass Pakistan massive soziale Probleme zu bewältigen habe, welche nicht zuletzt auf das erhöhte Flüchtlingsaufkommen aus Afghanistan zurückzuführen sei. Vor dem Hintergrund dieser Anschläge sowie den massiven sozialen und politischen Problemen zeige sich, dass die staatlichen Organe nicht in der Lage seien, wirksam Schutz zu gewähren. Die von der Erstbehörde herangezogenen Länderdokumentationen seien mangels Aktualität nicht heranzuziehen und würden weiters nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehen. Letztendlich wurde noch ein Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten gestellt.3. Dagegen wurde am 24.03.2010 Beschwerde eingebracht, in welcher zunächst der Verfahrensgang wiederholt und weiters vorgebracht wurde, dass sich der Beschwerdeführer auf die Widergabe seiner Antworten im Rahmen seiner Einvernahmen beziehe und zusammenfassend festhalte, dass er als aktiver Mitarbeiter der PPP verfolgt worden sei. Der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe nicht nur glaubhaft gemacht, sondern sei auch aufgrund seines nunmehrigen siebenjährigen Aufenthaltes in Österreich von einem relevanten Eingriff in seine gemäß Artikel 8, EMRK geschützten Rechte auszugehen. Die Erstbehörde habe jedoch keine Feststellungen hinsichtlich des Eingriffs nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK getroffen. Die Erstbehörde wäre verpflichtet gewesen, den für die Beurteilung relevanten Sachverhalt durch eine weitere Befragung zu ergänzen und zu vervollständigen, wobei nicht nur der Fluchtgrund von Bedeutung sei, sondern auch die konkrete Situation vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Lage in Pakistan. Gerade aus der aktuellen Berichterstattung ergebe sich die ständige Gewaltbedrohung, welche sich auf das gesamte pakistanische Staatsgebiet erstrecke. Dazu komme, dass Pakistan massive soziale Probleme zu bewältigen habe, welche nicht zuletzt auf das erhöhte Flüchtlingsaufkommen aus Afghanistan zurückzuführen sei. Vor dem Hintergrund dieser Anschläge sowie den massiven sozialen und politischen Problemen zeige sich, dass die staatlichen Organe nicht in der Lage seien, wirksam Schutz zu gewähren. Die von der Erstbehörde herangezogenen Länderdokumentationen seien mangels Aktualität nicht heranzuziehen und würden weiters nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehen. Letztendlich wurde noch ein Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten gestellt.
II. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist im gegenständlichen Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 anzuwenden, gemäß § 44 AsylG 1997 jedoch die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG 1997"). Die Anwendbarkeit der §§ 24, 26, 27, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus § 75 Abs. 1, die Anwendbarkeit des § 10 AsylG 2005 aus § 75 Abs. 8 AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der §§ 2 Abs. 1 Z 25 und Abs. 3, 15 Abs. 1 Z 4 und 6, 18 Abs. 2 und 3, 22 Abs. 3 und Abs. 11 Z 7, § 23 Abs. 1, Abs. 7 und Abs. 8, 27 Abs. 4 und 5, 57 Abs. 10 und Abs. 11 Z 2 sowie 62 Abs. 3 aus § 75 Abs. 10 AsylG 2005. Weiters ist hinsichtlich § 8 AsylG 1997 auf die Sondernormen des § 75 Abs. 10 2. und 3. Satz AsylG 2005 Bedacht zu nehmen.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist im gegenständlichen Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, anzuwenden, gemäß Paragraph 44, AsylG 1997 jedoch die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (im Folgenden: "AsylG 1997"). Die Anwendbarkeit der Paragraphen 24, 26, 27, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus Paragraph 75, Absatz eins,, die Anwendbarkeit des Paragraph 10, AsylG 2005 aus Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 25 und Absatz 3, 15, Absatz eins, Ziffer 4 und 6, 18 Absatz 2 und 3, 22 Absatz 3 und Absatz 11, Ziffer 7,, Paragraph 23, Absatz eins,, Absatz 7 und Absatz 8, 27, Absatz 4 und 5, 57 Absatz 10 und Absatz 11, Ziffer 2, sowie 62 Absatz 3, aus Paragraph 75, Absatz 10, AsylG 2005. Weiters ist hinsichtlich Paragraph 8, AsylG 1997 auf die Sondernormen des Paragraph 75, Absatz 10, 2. und 3. Satz AsylG 2005 Bedacht zu nehmen.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung. anzuwenden.
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
2. Das Bundesasylamt hat nunmehr ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es hat insgesamt zwei Einvernahmen des Beschwerdeführers durchgeführt und ihn konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.
In der Beschwerde wird der substantiierten Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nichts Substantiiertes entgegengehalten bzw. wird kein konkretes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des Asylgerichtshofes bzw. einer ergänzenden Befragung geboten hätte. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach die Erstbehörde verpflichtet gewesen wäre, den für die Beurteilung relevanten Sachverhalt durch eine weitere Befragung zu ergänzen und zu vervollständigen, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer zwei Mal vor dem Bundesasylamt einvernommen wurde und hierbei die wesentlichen Elemente seines Fluchtvorbringens erörtert und ihm weiters auch aktuelle Länderfeststellungen zu Pakistan vorgehalten wurden, zu welchen er auch Stellung genommen hat, weshalb von einer weiteren Einvernahme des Beschwerdeführers keine neuen Ergebnisse zu erwarten wären. Was die Ausführungen zur allgemeinen Lage in Pakistan, wonach sich aus der aktuellen Berichterstattung eine ständige Gewaltbedrohung ergebe, welche sich auf das gesamte pakistanische Staatsgebiet erstrecke und weiters auch massive soziale Probleme vorliegen würden, anbelangt, so ist darauf zu verweisen, dass durch dieses Vorbringen keine individuelle Bedrohungssituation des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, zumal von dieser Situation alle in Pakistan lebenden Personen betroffen sind. Ferner sind nach Ansicht des erkennenden Gerichtshofes die von der Verwaltungsbehörde getroffenen Länderfeststellungen auf Basis der zu Grunde gelegten Länderberichte für den konkreten Fall ausreichend und hat sich seit Erlassung des Bescheides auch keine wesentliche Lageänderung ergeben, wovon sich der Asylgerichtshof durch Einschau in die Folgeberichte des US State Departments von März 2010 und des UK Home Office von Jänner 2010 sowie durch Beachtung der aktuellen Medienberichterstattung versichert hat; vgl. dazu auch unten Pkt. 4. Der Sachverhalt stellt sich somit auch unter Berücksichtigung des Beschwerdeschriftsatzes weiterhin als geklärt dar.In der Beschwerde wird der substantiierten Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nichts Substantiiertes entgegengehalten bzw. wird kein konkretes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des Asylgerichtshofes bzw. einer ergänzenden Befragung geboten hätte. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach die Erstbehörde verpflichtet gewesen wäre, den für die Beurteilung relevanten Sachverhalt durch eine weitere Befragung zu ergänzen und zu vervollständigen, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer zwei Mal vor dem Bundesasylamt einvernommen wurde und hierbei die wesentlichen Elemente seines Fluchtvorbringens erörtert und ihm weiters auch aktuelle Länderfeststellungen zu Pakistan vorgehalten wurden, zu welchen er auch Stellung genommen hat, weshalb von einer weiteren Einvernahme des Beschwerdeführers keine neuen Ergebnisse zu erwarten wären. Was die Ausführungen zur allgemeinen Lage in Pakistan, wonach sich aus der aktuellen Berichterstattung eine ständige Gewaltbedrohung ergebe, welche sich auf das gesamte pakistanische Staatsgebiet erstrecke und weiters auch massive soziale Probleme vorliegen würden, anbelangt, so ist darauf zu verweisen, dass durch dieses Vorbringen keine individuelle Bedrohungssituation des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, zumal von dieser Situation alle in Pakistan lebenden Personen betroffen sind. Ferner sind nach Ansicht des erkennenden Gerichtshofes die von der Verwaltungsbehörde getroffenen Länderfeststellungen auf Basis der zu Grunde gelegten Länderberichte für den konkreten Fall ausreichend und hat sich seit Erlassung des Bescheides auch keine wesentliche Lageänderung ergeben, wovon sich der Asylgerichtshof durch Einschau in die Folgeberichte des US State Departments von März 2010 und des UK Home Office von Jänner 2010 sowie durch Beachtung der aktuellen Medienberichterstattung versichert hat; vergleiche dazu auch unten Pkt. 4. Der Sachverhalt stellt sich somit auch unter Berücksichtigung des Beschwerdeschriftsatzes weiterhin als geklärt dar.
3.1. Der Asylgerichtshof geht wie bereits das Bundesasylamt davon aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht hat.
Weder kann auf Basis der Länderberichte eine allgemeine Verfolgung von Angehörigen der PPP in Pakistan angenommen werden, noch hat der Beschwerdeführer eine individuelle Verfolgung plausibel dargelegt:
3.1.1. Zunächst ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelang, eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr durch die pakistanische Polizei bzw. die pakistanischen Behörden glaubhaft zu machen.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund waren sehr allgemein gehalten und wenig detailreich. Er stellte keine einzige Bedrohungssituation und kein einziges Ereignis wie die Demonstration am 20.07.2003 näher dar und war nicht in der Lage plausibel darzutun, weshalb gerade er im Gegensatz zu anderen Mitgliedern der PPP wegen der Teilnahme an einer Demonstration von den pakistanischen Behörden verfolgt werden sollte. Seine Angaben erschöpften sich in bloßen Aufzählungen und ließen jene Detailgenauigkeit und Nachvollziehbarkeit vermissen, die Erzählungen über Ereignisse auszeichnen, welche tatsächlich erlebt wurden.
Was das Vorbringen der Anzeigenerstattung gegen die Person des Beschwerdeführers und das Vorliegen eines Haftbefehls anbelangt, so ist diesbezüglich auszuführen, dass es sich hierbei nur um eine Vermutung des Beschwerdeführers handelt, zumal er lediglich von seinem Freund gehört hat, dass eine Anzeige sowie ein Haftbefehl gegen ihn vorliegen würden. Weiters konnte der Beschwerdeführer auch gar nicht genau angeben, wer ihn angezeigt haben sollte, sondern er sprach nur allgemein von den Mitgliedern der PML. Selbst wenn tatsächlich eine falsche Anzeige gegen den Beschwerdeführer eingebracht wurde, hätte dieser außerdem die Möglichkeit gehabt, vor den Behörden seine Unschuld zu beweisen und die Situation aufzuklären. Zudem war der Beschwerdeführer gemäß seinen eigenen Angaben auch niemals in Haft in Pakistan, und gab auf die Frage, ob er jemals Probleme mit der Polizei, dem Militär oder anderen Behörden seines Heimatlandes gehabt habe, lediglich an, dass die Polizei und das Militär immer die Mitglieder der PPP schikanieren würden, ohne jedoch ihn persönlich betreffende Umstände geltend zu machen.
Hinzu kommt, dass, wenn man die politische Tätigkeit und Funktion des Beschwerdeführers zu Grunde legen würde, aus den Länderberichten nicht geschlossen werden kann, dass Mitglieder und Funktionäre einer Partei, im gegenständlichen Fall der PPP, (systematisch) staatlicher Verfolgung ausgesetzt wären. Der Beschwerdeführer wäre gemäß seinen eigenen Angaben aktiver Arbeiter der Studentenorganisation der PPP in XXXX gewesen und hätte im Rahmen dieser Funktion politische Meetings veranstaltet sowie Mitgliederwerbung betrieben. Diese Position könnte jedoch nicht als exponierte Führungsfunktion angesehen wäre, weshalb es auch nicht glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer eine derartige von ihm vorgebrachte staatliche Verfolgung zu gegenwärtigen hätte. Weiters ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt sein Fluchtvorbringen noch gesteigert hat, indem er dann dort plötzlich angab, dass er eine führende Position bei der PPP XXXX innehatte und als Organizer tätig gewesen sei, wobei er hinsichtlich seines Tätigkeitsbereichs erneut angab, dass er insbesondere Leute zu Demonstrationen motiviert und für die Organisation der Partei zuständig gewesen sei.Hinzu kommt, dass, wenn man die politische Tätigkeit und Funktion des Beschwerdeführers zu Grunde legen würde, aus den Länderberichten nicht geschlossen werden kann, dass Mitglieder und Funktionäre einer Partei, im gegenständlichen Fall der PPP, (systematisch) staatlicher Verfolgung ausgesetzt wären. Der Beschwerdeführer wäre gemäß seinen eigenen Angaben aktiver Arbeiter der Studentenorganisation der PPP in römisch 40 gewesen und hätte im Rahmen dieser Funktion politische Meetings veranstaltet sowie Mitgliederwerbung betrieben. Diese Position könnte jedoch nicht als exponierte Führungsfunktion angesehen wäre, weshalb es auch nicht glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer eine derartige von ihm vorgebrachte staatliche Verfolgung zu gegenwärtigen hätte. Weiters ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt sein Fluchtvorbringen noch gesteigert hat, indem er dann dort plötzlich angab, dass er eine führende Position bei der PPP römisch 40 innehatte und als Organizer tätig gewesen sei, wobei er hinsichtlich seines Tätigkeitsbereichs erneut angab, dass er insbesondere Leute zu Demonstrationen motiviert und für die Organisation der Partei zuständig gewesen sei.
Außerdem hat sich die politische Situation in Pakistan seit der Ausreise des Beschwerdeführers geändert und ist das Militärregime von Musharraf, welches der Beschwerdeführer politisch bekämpft haben will und unter welchem er angeblich verfolgt und gesucht worden sein soll, nicht mehr an der Macht. Vielmehr ist die Partei des Beschwerdeführers, die PPP, als stärkste Partei bei den letzten Wahlen Regierungspartei und Asif Ali Zardari Präsident Pakistans.
3.1.2. Weiters hat der Beschwerdeführer auch eine asylrelevante Verfolgung durch die Mitglieder der Muslim League (PML) nicht glaubhaft gemacht.
So gab er zwar an, dass er mehrmals von den Leuten der PML angegriffen worden sei, stellte jedoch keine einzige dieser Bedrohungssituationen näher dar, sondern gab lediglich an, dass er immer entkommen habe können, beschrieb jedoch nicht, wie ihm seine Flucht jeweils gelungen ist. Zudem nannte er auch keinen einzigen seiner Angreifer namentlich, sondern sprach immer allgemein von Leuten der PML, ohne diese jedoch näher zu beschreiben.
Darüber hinaus ist eine Verfolgung durch Drittpersonen im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention nur insofern relevant, als der Staat aus einem GFK-Grund nicht willig bzw. fähig ist, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren. Dies kann jedoch im konkreten Fall nicht angenommen werden. Weder kann aufgrund der Länderberichte davon ausgegangen werden, dass die pakistanischen Behörden generell bei Übergriffen und Bedrohungen durch Privatpersonen, hier Mitglieder der PML, schutzunfähig oder schutzunwillig wären, noch haben sich im konkreten Fall des Beschwerdeführers - wenn man sein Fluchtvorbringen als den Tatsachen entsprechend ansehen würde - Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Polizei (aus einem GFK-Grund) untätig geblieben wäre und ihn nicht schützen könnte bzw. würde. So sagte der Beschwerdeführer selbst aus, dass er aufgrund der Vorfälle Anzeigen erstattet habe. Der Beschwerdeführer hat zwar behauptet, und zwar gänzlich unsubstantiiert, dass die Polizei nichts unternommen habe und mit der PML-Q zusammenarbeiten würde, jedoch kann, auch wenn der Asylgerichtshof nicht verkennt, dass Bestechung und Korruption der Behörden in Pakistan vorkommen können, auf Basis der Länderberichte nicht geschlossen werden, dass die Polizei sich systematisch politisch beeinflussen lässt und bei einer entsprechenden Anzeige untätig bleiben würde. Ebenso wenig kann zu Grunde gelegt werden, dass die Polizei generell nicht gegen Mitglieder der PML-Q vorgehen würde. Weiters kann auch aus der Tatsache, dass die Mitglieder der PML-Q nicht eingesperrt wurden, nicht abgeleitet werden, dass die Polizei nichts unternommen habe, zumal der Beschwerdeführer seine Angreifer auch nicht näher beschreiben konnte und daher nicht nachvollziehbar ist, wie die Polizei die betroffenen Personen angesichts dieser Beschreibung des Beschwerdeführers finden sollte.
Zudem konnte der Beschwerdeführer auch eine asylrelevante Verfolgung durch die Taliban nicht glaubhaft machen. So gab er lediglich allgemein an, dass die Taliban gegen die PPP seien, da diese eine liberale Partei sei. Angesichts der langen Abwesenheit des Beschwerdeführers von seinem Heimatland stellt sich weiters die Frage, weshalb die Taliban gerade an ihm ein solch großes Interesse haben sollten, zumal er mit diesen niemals persönlich in Kontakt gekommen ist und stellt sich daher auch aus diesem Grund eine individuelle Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Taliban als nicht glaubhaft dar.
3.1.3. Letztendlich konnte auch durch den vom Bundesasylamt eingeholten Erhebungsbericht das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht verifiziert werden, zumal es gemäß den Aussagen des jüngeren Bruders des Beschwerdeführers und den anderen Dorfbewohnern keine politischen Spannungen im Dorf gebe und kein Dorfbewohner in etwaige politische Streitereien oder Gerichtsverfahren involviert sei. Durch die Koalition zwischen der PML-N und der PPP gebe es keine wirklichen politischen Probleme im Punjab. Der älteste Minister im Punjab ist XXXX von der PPP und der Chief Minister ist XXXX von der PML-N. Es gebe weiters in XXXX auch keine Probleme mit den Taliban.3.1.3. Letztendlich konnte auch durch den vom Bundesasylamt eingeholten Erhebungsbericht das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht verifiziert werden, zumal es gemäß den Aussagen des jüngeren Bruders des Beschwerdeführers und den anderen Dorfbewohnern keine politischen Spannungen im Dorf gebe und kein Dorfbewohner in etwaige politische Streitereien oder Gerichtsverfahren involviert sei. Durch die Koalition zwischen der PML-N und der PPP gebe es keine wirklichen politischen Probleme im Punjab. Der älteste Minister im Punjab ist römisch 40 von der PPP und der Chief Minister ist römisch 40 von der PML-N. Es gebe weiters in römisch 40 auch keine Probleme mit den Taliban.
Zudem konnte die politische Tätigkeit des Beschwerdeführers als Organizer des XXXX der PPP durch das Sachverständigengutachten nicht bestätigt werden. So wusste der jüngere Bruder des Beschwerdeführers nichts über die derzeitigen MPA und MNA der Provinz und er konnte auch nicht angeben, welche Partei das Rennen um die MNA und MPA gewonnen habe. Weiters ist dem jüngeren Bruder des Beschwerdeführers der Name des vom Beschwerdeführer genannten Anwalts nicht bekannt gewesen, was jedoch angesichts der vom Beschwerdeführer geschilderten Bedrohungssituation zu erwarten gewesen wäre. Weiters wurde im Gutachten ausgeführt, dass der Vorsitzende der XXXX in XXXX XXXX heißen würde, während der Beschwerdeführer den Namen XXXX nannte. Das Vorbringen in der Stellungnahme, wonach der Beschwerdeführer lediglich den religiösen Zunamen weggelassen habe, und der Vorsitzende der XXXX in XXXX tatsächlich XXXX heiße, ist nicht glaubwürdig, zumal es sich um zwei, sowohl hinsichtlich des Vor- als auch des Nachnamens, komplett unterschiedliche Namen handelt und somit das Vorbringen in der Stellungnahme als Schutzbehauptung zu werten ist.Zudem konnte die politische Tätigkeit des Beschwerdeführers als Organizer des römisch 40 der PPP durch das Sachverständigengutachten nicht bestätigt werden. So wusste der jüngere Bruder des Beschwerdeführers nichts über die derzeitigen MPA und MNA der Provinz und er konnte auch nicht angeben, welche Partei das Rennen um die MNA und MPA gewonnen habe. Weiters ist dem jüngeren Bruder des Beschwerdeführers der Name des vom Beschwerdeführer genannten Anwalts nicht bekannt gewesen, was jedoch angesichts der vom Beschwerdeführer geschilderten Bedrohungssituation zu erwarten gewesen wäre. Weiters wurde im Gutachten ausgeführt, dass der Vorsitzende der römisch 40 in römisch 40 römisch 40 heißen würde, während der Beschwerdeführer den Namen römisch 40 nannte. Das Vorbringen in der Stellungnahme, wonach der Beschwerdeführer lediglich den religiösen Zunamen weggelassen habe, und der Vorsitzende der römisch 40 in römisch 40 tatsächlich römisch 40 heiße, ist nicht glaubwürdig, zumal es sich um zwei, sowohl hinsichtlich des Vor- als auch des Nachnamens, komplett unterschiedliche Namen handelt und somit das Vorbringen in der Stellungnahme als Schutzbehauptung zu werten ist.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer erwähnten Anzeige und dem Haftbefehl geht aus dem Gutachten hervor, dass keiner der Angehörigen des Beschwerdeführers über eine Anzeige oder einen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer Bescheid weiß. Es seien diesbezüglich auch keine Unterlagen vorgelegt worden. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass weder eine Anzeige noch ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer vorliegen.
Auch das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer von den Mitgliedern der PML angegriffen worden sei, konnte durch das Sachverständigengutachten nicht verifiziert werden. So hat der Bruder des Beschwerdeführers kein Wort über eventuelle Drohungen, Schläge oder Mordversuche gegen den Beschwerdeführer gesagt. Außerdem konnte der Polizeioffizier der Polizeistation XXXX auch keine Anzeige von Seiten des Beschwerdeführers bestätigen.Auch das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer von den Mitgliedern der PML angegriffen worden sei, konnte durch das Sachverständigengutachten nicht verifiziert werden. So hat der Bruder des Beschwerdeführers kein Wort über eventuelle Drohungen, Schläge oder Mordversuche gegen den Beschwerdeführer gesagt. Außerdem konnte der Polizeioffizier der Polizeistation römisch 40 auch keine Anzeige von Seiten des Beschwerdeführers bestätigen.
Schließlich geht aus dem Gutachten noch hervor, dass der Beschwerdeführer als Krankenpfleger in der pakistanischen Armee tätig gewesen ist und im Jahr 2001 zu arbeiten aufgehört hat. Gemäß den Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers sei die Polizei ein bis zwei Mal zu ihnen nach Hause gekommen sei, nachdem der Beschwerdeführer seinen Job verlassen habe. Dies sei aber nicht durch einen FIR bestätigt worden. Gemäß einer Anmerkung des Dolmetschers sei die Polizei zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen, da er vom Militär geflüchtet sei ohne gekündigt zu haben. Auch in diesem Sachverhalt kann jedoch keine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers erkannt werden, zumal er bei der Armee lediglich als Krankenpfleger tätig gewesen ist und keine politische bzw. militärische Funktion innehatte und zudem seit seiner Flucht schon etwa sieben Jahre vergangen sind. Außerdem machte der Beschwerdeführer selbst diesen Umstand im Rahmen seines Fluchtvorbringens gar nicht geltend, weshalb sich auch aus diesem Grund ein näheres Eingehen auf diesen Sachverhalt erübrigt.
Letztendlich ergab sich noch aus dem Gutachten, dass der Beschwerdeführer laut den Aussagen seiner Familienmitglieder aus Pakistan weggegangen sei, um Geld zu verdienen. So würden schon zwei seiner Brüder in Kuwait leben.
3.1.4. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens vorgelegten Beweismittel ist festzustellen, dass diese nicht geeignet sind, die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers zu untermauern und eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Schulzeugnisse, sein österreichischer Führerschein sowie seine Geburtsurkunde stehen mit seinem Fluchtvorbringen in keinem Zusammenhang, weshalb sich ein näheres Eingehen auf diese Dokumente erübrigt. Bezüglich der Schreiben des Generalsekretärs der PPP sowie des Anwalts ist festzustellen, dass diese als Schreiben von Privatpersonen einer objektivierbaren Überprüfung nicht zugänglich sind, sodass sie für sich genommen den Befund einer mangelnden glaubhaften Verfolgungsgefahr nicht entscheidend zu relativieren vermögen. Darüber hinaus wurde im Schreiben des Generalsekretärs der PPP lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei der PPP tätig gewesen sei, wodurch jedoch seine geltend gemachten Probleme mit den pakistanischen Behörden nicht bestätigt werden können. Im Schreiben des Anwalts wird zwar auf den vom Beschwerdeführer behaupteten Haftbefehl bzw. die Anzeige Bezug genommen, jedoch stammt das Schreiben aus dem Jahr 2005, weshalb es nicht als Beweis für die aktuelle Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers in Pakistan herangezogen werden kann.
Es kann somit keine Gefährdungslage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat Pakistan erkannt werden und war die Beschwerde sohin hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Es kann somit keine Gefährdungslage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat Pakistan erkannt werden und war die Beschwerde sohin hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen.
4. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des Bescheides ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen sind, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG 1997 darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03). Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers haben sich im Asylverfahren nicht ergeben.4. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen sind, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG 1997 darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03). Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers haben sich im Asylverfahren nicht ergeben.
Es ist nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in Pakistan, auch an anderen Orten Pakistans, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. So war er auch schon vor seiner Ausreise aus Pakistan in der Lage, sich selbst zu erhalten und ist nicht ersichtlich, weshalb er nunmehr nicht mehr dazu in der Lage sein sollte. Zudem leben seine Mutter, seine Geschwister und weitere Verwandte in Pakistan, sodass er bei einer Rückkehr über ein soziales Netz in seinem Heimatland verfügt.
Auch sonst haben sich keine Art. 3 EMRK relevanten Hindernisse, nach Pakistan zurückzukehren, ergeben bzw. wurde kein Art. 3 EMRK relevantes Hindernis geltend gemacht.Auch sonst haben sich keine Artikel 3, EMRK relevanten Hindernisse, nach Pakistan zurückzukehren, ergeben bzw. wurde kein Artikel 3, EMRK relevantes Hindernis geltend gemacht.
Aus der Quellenlage ist ersichtlich, dass in Pakistan keine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen vorliegt. Auch geht aus den Länderberichten hervor, dass der pakistanische Staat große Anstrengungen unternimmt, gegen Extremisten vorzugehen und Terrorismus zu bekämpfen und kann aufgrund der Quellenlage und der notorisch jüngsten Entwicklungen nicht davon ausgegangen werden, dass in Pakistan eine Situation herrscht, in der die Staatsgewalt zusammengebrochen wäre oder systematische schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen wären. Die Situation in Pakistan ist nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; an dieser Einschätzung vermögen auch die jüngsten Anschläge der Taliban nichts zu ändern.
Somit war die Beschwerde auch hinsichtlich § 8 Abs. 1 AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.Somit war die Beschwerde auch hinsichtlich Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.
5. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung ist folgendes auszuführen:
Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten (vgl. jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten vergleiche jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,
271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.
Der EGMR hat sich in seinem Urteil vom 8. April 2008 (rk. 8.Juli 2008), NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 mit der Frage der Interessensabwägung zwischen einem während des Asylverfahrens begründeten Privatleben und dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle und der damit verbundenen Abschiebung abgewiesener Asylwerber im Hinblick auf
Artikel 8 EMRK auseinandergesetzt.
Dazu führte er aus, dass das Bestehen eines Privatlebens für die Zulässigkeit der Abschiebung nicht von Bedeutung wäre, da die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt und außerdem jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre. Es handle sich bei der ugandischen Beschwerdeführerin überdies um keine niedergelassene Zuwanderin, und sei ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt worden, sodass ihr Aufenthalt in der UK während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher gewesen sei. Auch die behauptete Verzögerung der Behörden ändere nichts und mache die Abschiebung in Folge der Abweisung der Anträge nicht unverhältnismäßig.
Es ist somit nach oben dargelegter jüngster EGMR Judikatur in der Regel nicht erforderlich, eine nähere Prüfung des Privatlebens des Beschwerdeführers iS von Artikel 8 EMRK vorzunehmen, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen kann.
Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen.Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen.
Der Beschwerdeführer hält sich zum Entscheidungszeitpunkt seit etwa sieben Jahren in Österreich auf, in dieser Zeit hatte er aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel. Er reiste auf illegale Weise in Österreich ein und stellte hier einen unbegründeten Asylantrag mit einer unrichtigen Verfolgungsbehauptung. Es sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Ausweisung für unzulässig zu erklären wäre, und wurden im Verfahren keine Umstände, welche auf eine solche hindeuten könnten, dargetan. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunke; seine Mutter und seine Geschwister leben in Pakistan. Allfällige freundschaftliche Beziehungen wurden zu einem Zeitpunkt eingegangen, an dem er sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst war. Kursbesuche, ein Studium, eine Tätigkeit in einem Verein oder eine legale regelmäßige Erwerbstätigkeit haben sich im Verfahren nicht ergeben. Die Tätigkeit als Zeitungszusteller allein reicht für sich nicht aus, um eine Aufenthaltsverfestigung zu begründen.
Aus Sicht des Asylgerichtshofs überwiegt daher das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar und war die Beschwerde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Aus Sicht des Asylgerichtshofs überwiegt daher das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar und war die Beschwerde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
6. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Außerdem entspricht das Fluchtvorbringen zweifelsfrei nicht den Tatsachen.6. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Außerdem entspricht das Fluchtvorbringen zweifelsfrei nicht den Tatsachen.
II: Hinsichtlich des in der Beschwerde vom 24.03.2010 angeführten Antrages, dem Beschwerdeführer die ihm entstandenen Kosten zu ersetzten, kann der Asylgerichtshof- abgesehen davon, dass der Beschwerde im gegenständlichen nicht Folge gegeben wird- nicht stattgeben werden, als es für einen im asylgerichtlichen Verfahren geltend zu machenden Kostenersatz an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. Dieser war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, politische AktivitätZuletzt aktualisiert am
23.09.2010