TE AsylGH Beschluss 2010/8/2 A12 300508-2/2010

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Veröffentlicht am 02.08.2010
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

A12 300.508-2/2010/3E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Gambia, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.07.2010, Zahl 10 06.245-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Gambia, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.07.2010, Zahl 10 06.245-EAST Ost, beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z.1, 2 und 3 iVm § 41a AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr. 135/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009,, rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der am XXXX geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger Gambias, beantragte erstmals am 24.08.2005 - nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.08.2005 - die Asylgewährung.1. Der am römisch 40 geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger Gambias, beantragte erstmals am 24.08.2005 - nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.08.2005 - die Asylgewährung.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen seiner Person am 31.08.2005 (AS 9-17 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes im ersten Rechtsgang) und am 02.09.2005 (AS 33 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes im ersten Rechtsgang) in der Erstaufnahmestelle Ost sowie am 26.01.2006 (AS 69-79 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes im ersten Rechtsgang) in der Außenstelle Graz des Bundesasylamtes brachte der Antragsteller als Antragsgrund zentral vor, dass er als Musiker in einer Band gespielt habe und als der neue Präsident an die Macht gekommen wäre, sei viel Schlimmes passiert. Über diese Zustände habe er kritische Lieder gesungen, weshalb er sodann von den Leuten des Präsidenten Yaya Jammeh bzw. vom Militär ins Visier genommen worden sei. Eines Tages, vor ca. vier Jahren, sei er in der Stadt XXXX von Regierungstruppen angegriffen worden. Ein voll besetzter LKW mit Soldaten habe angegriffen. Die Männer hätten die Musikinstrumente zerstört und einige Personen seien getötet worden. Er sei dabei an beiden Beinen verletzt worden und sei ihm nach dem Vorfall die Flucht nach Mauretanien gelungen. Nach vier Jahren Aufenthalt sei er nach Österreich gereist und hätte einen Asylantrag gestellt.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen seiner Person am 31.08.2005 (AS 9-17 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes im ersten Rechtsgang) und am 02.09.2005 (AS 33 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes im ersten Rechtsgang) in der Erstaufnahmestelle Ost sowie am 26.01.2006 (AS 69-79 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes im ersten Rechtsgang) in der Außenstelle Graz des Bundesasylamtes brachte der Antragsteller als Antragsgrund zentral vor, dass er als Musiker in einer Band gespielt habe und als der neue Präsident an die Macht gekommen wäre, sei viel Schlimmes passiert. Über diese Zustände habe er kritische Lieder gesungen, weshalb er sodann von den Leuten des Präsidenten Yaya Jammeh bzw. vom Militär ins Visier genommen worden sei. Eines Tages, vor ca. vier Jahren, sei er in der Stadt römisch 40 von Regierungstruppen angegriffen worden. Ein voll besetzter LKW mit Soldaten habe angegriffen. Die Männer hätten die Musikinstrumente zerstört und einige Personen seien getötet worden. Er sei dabei an beiden Beinen verletzt worden und sei ihm nach dem Vorfall die Flucht nach Mauretanien gelungen. Nach vier Jahren Aufenthalt sei er nach Österreich gereist und hätte einen Asylantrag gestellt.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2006, Zl. 05 13.323-BAG, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und dem Beschwerdeführer weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2006, Zl. 05 13.323-BAG, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und dem Beschwerdeführer weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.

Die Erstbehörde begründete die damalige Entscheidung im Wesentlichen mit hervorgekommenen Ungereimtheiten im Vorbringen sowie der Einschätzung, dass den Angaben des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen mangels Konkretheit die Glaubwürdigkeit zu versagen sei.

Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller fristgerecht Beschwerde erhoben und wurde diese mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates - als vormals zuständiger Rechtsmittelinstanz nach dem Asylgesetz 1997 - vom 11.12.2006, Zl. 300.508-C1/E1-XV/53/06, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung und niederschriftlicher Einvernahme des Beschwerdeführers am 21.11.2006 gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen sowie wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. Im genannten Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde aufgrund hervorgekommener gravierender widersprüchlicher zeitlicher Angaben im Fluchtvorbringen sowie weiterer Unstimmigkeiten im Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens versagt. Aufgrund vorliegender und vorgehaltener Länderdokumentationsunterlagen wurde festgehalten, dass sich auch kein Anhaltspunkt dafür ergebe, dass in casu einer Rückführung zwingende allgemeine humanitäre Hindernisse entgegenstünden. Vorliegende Hindernisse aus Gründen der Verletzung des Art. 3 EMRK und/oder Art. 8 EMRK die einer Ausweisung entgegenstünden, wurden ebenso als nicht vorliegend erkannt.Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller fristgerecht Beschwerde erhoben und wurde diese mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates - als vormals zuständiger Rechtsmittelinstanz nach dem Asylgesetz 1997 - vom 11.12.2006, Zl. 300.508-C1/E1-XV/53/06, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung und niederschriftlicher Einvernahme des Beschwerdeführers am 21.11.2006 gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, abgewiesen sowie wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. Im genannten Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde aufgrund hervorgekommener gravierender widersprüchlicher zeitlicher Angaben im Fluchtvorbringen sowie weiterer Unstimmigkeiten im Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens versagt. Aufgrund vorliegender und vorgehaltener Länderdokumentationsunterlagen wurde festgehalten, dass sich auch kein Anhaltspunkt dafür ergebe, dass in casu einer Rückführung zwingende allgemeine humanitäre Hindernisse entgegenstünden. Vorliegende Hindernisse aus Gründen der Verletzung des Artikel 3, EMRK und/oder Artikel 8, EMRK die einer Ausweisung entgegenstünden, wurden ebenso als nicht vorliegend erkannt.

Die Behandlung gegen den letztgenannten Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2009, Zl. 2007/01/0044-7, abgelehnt.

3. Am 18.06.2010 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und fand an ebendiesem Tag die niederschriftliche Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, in deren Rahmen er im Wesentlichen angab, ungefähr im Oktober 2009 Österreich verlassen und sich letztlich ca. acht Monate in Stockholm/Schweden aufgehalten zu haben. In weiterer Folge sei er nach Aufgriff seiner Person in Holland am 23.04.2010 nach Österreich zurückgeschoben worden.

Ob sich die Gefährdungslage in seinem Heimatland geändert habe, könne er nicht sagen, weil er nicht dort gewesen sei. Im Weiteren erklärte er ausdrücklich, dass seine "alten Flucht- und Asylgründe" noch aktuell und aufrecht seien und habe er keine neuen Flucht- und Asylgründe. Er habe Angst um sein Leben. Er sei Christ, früher sei er Moslem gewesen. Als konvertierter Christ könne er in einem moslemischen Land nicht leben. Er würde für den Fall seiner Rückkehr Probleme bekommen. Die gleichen, die er schon bei seinem letzten Asylantrag angegeben habe. Dazu komme noch, dass er homosexuell sei und sei dies in seiner Heimat strafbar.

Ausdrücklich gab der Beschwerdeführer zu Protokoll "keine neuen Flüchtgründe" zu haben.

4. In der Folge fand am 24.06.2010 eine niederschriftliche Einvernahme im Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer angab, er habe Schwierigkeiten und sei sehr gefährdet, wenn er jetzt nach Gambia zurückkehren würde. Dort habe man einen neuen Präsidenten, der an der Spitze der Militärjunta sitze und seine politischen Gegner aufs schärfste verfolge. Er selbst gehöre auch dazu, weil er im Ausland einen Asylantrag gestellt habe. Seine Asylgründe vom ersten Verfahren seien nach wie vor aktuell und habe sich die Lage bzw. seine Gefährdung aber seit dem Machtwechsel verschlimmert. Auf Nachfragen gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass der von ihm aufgezeigte Präsident seit 1994 (!) an der Macht sei.

Angesprochen auf die nunmehr relevierte Homosexualität seiner Person gab der Beschwerdeführer an, homosexuell zu sein, "seit er in Österreich" sei und habe er dies in seinem Erstverfahren im Jahre 2005 nicht erwähnt.

Befragt zu familiären Bindungen im österreichischen Bundesgebiet oder sonstigen Personen mit welchen er in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft lebe, führte der Beschwerdeführer aus, er habe einen Freund in Österreich, aber er würde mit diesem nicht zusammenleben. Er habe diesen Freund seit dem Jahre 2006 und sei dieser österreichischer Staatsbürger. Auf weitere Nachfrage gab der Beschwerdeführer zu Protokoll auch Deutsch zu sprechen, in Österreich kein Eigentum erworben zu haben und Mitglied der katholischen Kirche in Klagenfurt zu sein, wo er auch musiziere.

5. Dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2010, Zahl 10 05.288-EAST Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt - nach Darstellung der Angaben des Beschwerdeführers im zweiten Rechtsgang sowie seiner strafrechtlichen Vormerkungen durch österreichische Gerichte - im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinen nach rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens entstandenen neuen Sachverhalt vorgebracht habe bzw. er sich nunmehr weiterhin auf sein ursprüngliches Vorbringen im Erstverfahren stütze, welchem bereits jegliche Glaubhaftigkeit versagt worden wäre. Das Sachverhaltselement seiner vorliegenden Homosexualität habe bereits bei rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens im ersten Rechtsgang bestanden, weshalb auch darin kein neuer, entscheidungsrelevanter geänderter Sachverhalt festgestellt werden könne.5. Dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2010, Zahl 10 05.288-EAST Ost, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt - nach Darstellung der Angaben des Beschwerdeführers im zweiten Rechtsgang sowie seiner strafrechtlichen Vormerkungen durch österreichische Gerichte - im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinen nach rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens entstandenen neuen Sachverhalt vorgebracht habe bzw. er sich nunmehr weiterhin auf sein ursprüngliches Vorbringen im Erstverfahren stütze, welchem bereits jegliche Glaubhaftigkeit versagt worden wäre. Das Sachverhaltselement seiner vorliegenden Homosexualität habe bereits bei rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens im ersten Rechtsgang bestanden, weshalb auch darin kein neuer, entscheidungsrelevanter geänderter Sachverhalt festgestellt werden könne.

Zum Sacherverhaltselement einer allfälligen Gefährdung seiner Person wegen Asylantragstellung im Ausland wurde aufgrund vorliegender aktueller Dokumentationslage ausgeführt, dass diesbezüglich keinerlei Verfolgungsrisiko bestehe.

Zur getroffenen Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet über keinerlei familiäre Bindungen verfüge bzw. auch sonst kein hinreichendes soziales Netz im Bundesgebiet bestehe. Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Gambia wurde festgehalten, dass aufgrund der vorliegenden Länderdokumentationsunterlagen keine wesentliche Änderung der Situation - bezogen auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung im ersten Rechtsgang - erkannt werden kann.Zur getroffenen Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet über keinerlei familiäre Bindungen verfüge bzw. auch sonst kein hinreichendes soziales Netz im Bundesgebiet bestehe. Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Gambia wurde festgehalten, dass aufgrund der vorliegenden Länderdokumentationsunterlagen keine wesentliche Änderung der Situation - bezogen auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung im ersten Rechtsgang - erkannt werden kann.

Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 28.06.2010 durch eigenhändige Übernahme rechtswirksam zugestellt sowie erwuchs der genannte Bescheid gemäß § 68 AVG mit 08.07.2010 in Rechtskraft.Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 28.06.2010 durch eigenhändige Übernahme rechtswirksam zugestellt sowie erwuchs der genannte Bescheid gemäß Paragraph 68, AVG mit 08.07.2010 in Rechtskraft.

6. Am 16.07.2010 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stand der Schubhaft einen dritten Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der daraufhin am Tag der Antragstellung stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei am XXXX geboren und hätte er ursprünglich sein Geburtsdatum vergessen gehabt und ein anders Geburtsdatum angegeben. Bezüglich seine Allgemeinzustand verneinte der Beschwerdeführer Beschwerden oder Krankheiten, die ihn hindern würden, der Einvernahme zu folgen oder welche das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden.Im Rahmen der daraufhin am Tag der Antragstellung stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei am römisch 40 geboren und hätte er ursprünglich sein Geburtsdatum vergessen gehabt und ein anders Geburtsdatum angegeben. Bezüglich seine Allgemeinzustand verneinte der Beschwerdeführer Beschwerden oder Krankheiten, die ihn hindern würden, der Einvernahme zu folgen oder welche das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden.

Auf Befragen gab der Beschwerdeführer neuerlich vor "keine neuen Gründe" vorbringen zu können und wiederholte er, dass er im Jahr 2000 noch Soldaten seines Heimatlandes an beiden Beinen durch Folter Verletzungen erlitten habe und habe er seither manchmal, zwar nicht täglich aber ca. zwei bis drei mal pro Woche Schmerzen in den Beinen und bekomme er dagegen Schmerzmittel. Weiter verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er seit er hier in Österreich sei, "seit ca. Jänner 2007" seine homosexuelle Neigung entdeckt habe und dies in seinem Heimatland nicht erlaubt sei bzw. würde er in Gambia als Homosexueller umgebracht werden.

Neue Asylgründe stellte er ausdrücklich in Abrede.

7. Am 21.06.2010 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß §§ 29 Abs. 3 Z. 4 und Z. 6 AsylG 2005 beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.7. Am 21.06.2010 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß Paragraphen 29, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 6, AsylG 2005 beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.

8 In der Folge fand am 26.07.2010 eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer angab, ersuchen zu wollen, ihm doch zu helfen und ihm zu gestatten, in Österreich zu bleiben. Er habe große Probleme in seiner Heimat und Verletzungen an beiden Beinen und sei dies alles in Gambia passiert und sei dort sein Leben Gefahr. Eine Änderung seiner Fluchtgründe oder neu hinzugetretene eben solche stellte der Beschwerdeführer in Abrede.

Eine bestehende Familie oder familienähnliche Lebensgemeinschaft in Österreich verneinte der Beschwerdeführer ebenso und verwies er auf seine vorliegenden Deutschkenntnisse.

Im Rahmen dieser niederschriftlichen Einvernahme wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idgF aufgehoben.Im Rahmen dieser niederschriftlichen Einvernahme wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 idgF aufgehoben.

9. Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 30.07.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.9. Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 30.07.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a.

Mit 01.01.2010 ist das AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idF der Novelle BGBl. I. Nr. 135/2009, in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 leg. cit. sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Mit 01.01.2010 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009,, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, leg. cit. sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.

Zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes durch die belangte Behörde:

Gemäß § 12a AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs.1. Z. 23 leg.cit. gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg.cit. gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs.2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, mit Beschluss zu entscheiden.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2), ist gemäß § 41a Abs. 1 vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2,), ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden.

Gemäß § 41 a Abs. 2 sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Gemäß Paragraph 41, a Absatz 2, sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

Gemäß § 41a Abs. 3 hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 binnen acht Wochen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, binnen acht Wochen zu entscheiden.

Der vorliegende Folgeantrag wurde am 16.07.2010 gestellt, weshalb die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF des BGBl. I. Nr. 135/2009 im konkreten Fall Anwendung finden.Der vorliegende Folgeantrag wurde am 16.07.2010 gestellt, weshalb die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009, im konkreten Fall Anwendung finden.

Gegen den Beschwerdeführer besteht gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 durch den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2010, Zl. 10 05.288-EAST Ost, eine aufrechte Ausweisung. Diese Entscheidung erwuchs am 08.07.2010 in Rechtskraft.Gegen den Beschwerdeführer besteht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 durch den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2010, Zl. 10 05.288-EAST Ost, eine aufrechte Ausweisung. Diese Entscheidung erwuchs am 08.07.2010 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer hat im nunmehr dritten Rechtsgang anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung beziehungsweise Einvernahme vor dem Bundesasylamt keine neuen Fluchgründe geltend gemacht. Der Genannte hat daher keine seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens neu hervorgetreten Fluchtgründe geltend gemacht. Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes ist nicht eingetreten und wird der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein.

Bereits in den vorangegangenen Rechtsgängen hat der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).Bereits in den vorangegangenen Rechtsgängen hat der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).

Auch im dritten Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt sind keine derartigen Bedrohungen hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid im Vergleich zu der in der Entscheidung über den ersten Asylantrag festgestellten Situation nicht zum Nachteil der Beschwerdeführer verändert und bildet keine derartige Bedrohung.

Dass der Beschwerdeführer über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet.Dass der Beschwerdeführer über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, bzw. ist ein Eingriff in Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, bzw. ist ein Eingriff in Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.07.2010 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.07.2010 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte

aufrechte Ausweisung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, sexuelle Orientierung

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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