Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D13 307631-1/2008/3E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
D13 400920-1/2008/2E
D13 410339-1/2009/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2006, FZ. 06 00.221-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.04.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2006, FZ. 06 00.221-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.04.2010 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. 100/2005 idgF Asyl gewährt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF Asyl gewährt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, wurde am XXXX als Tochter des XXXX (Zl. D13 307633-1/2008) und der XXXX auch XXXX (Zl. D13 307632-1/2008) im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellte am 05.01.2006 vertreten durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Daraufhin wurde ihr Vater am 09.11.2006 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Zu den Fluchtgründen der minderjährigen Beschwerdeführerin brachte deren Vater als gesetzlicher Vertreter lediglich vor, dass diese keine eigenen Fluchtgründe habe, da sie in Österreich geboren sei und nur mit ihrer Familie zusammenleben wolle.Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, wurde am römisch 40 als Tochter des römisch 40 (Zl. D13 307633-1/2008) und der römisch 40 auch römisch 40 (Zl. D13 307632-1/2008) im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellte am 05.01.2006 vertreten durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Daraufhin wurde ihr Vater am 09.11.2006 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Zu den Fluchtgründen der minderjährigen Beschwerdeführerin brachte deren Vater als gesetzlicher Vertreter lediglich vor, dass diese keine eigenen Fluchtgründe habe, da sie in Österreich geboren sei und nur mit ihrer Familie zusammenleben wolle.
Die minderjährige Beschwerdeführerin legte vertreten durch ihren Vater dem Bundesasylamt ihre Geburtsurkunde Nr. XXXX, ausgestellt am 04.01.2006 vom Einwohner- und Standesamt XXXX, vor.Die minderjährige Beschwerdeführerin legte vertreten durch ihren Vater dem Bundesasylamt ihre Geburtsurkunde Nr. römisch 40 , ausgestellt am 04.01.2006 vom Einwohner- und Standesamt römisch 40 , vor.
Mit Bescheid vom 13.11.2006, Zahl: 06 00.221-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg. cit. in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt werde (= Spruchteil II.); weiters wies das Bundesasylamt die minderjährige Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (= Spruchteil III.).Mit Bescheid vom 13.11.2006, Zahl: 06 00.221-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (= Spruchteil römisch eins.) und erklärte, dass ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt werde (= Spruchteil römisch zwei.); weiters wies das Bundesasylamt die minderjährige Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (= Spruchteil römisch drei.).
Begründend führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid vom 13.11.2006 aus, dass die minderjährige Beschwerdeführerin der Kernfamilie des XXXX (Zl. D13 307633-1/2008) und der XXXX auch XXXX (Zl. D13 307632-1/2008) angehöre. Seitens der gesetzlichen Vertretung seien für die minderjährige Beschwerdeführerin keine Asylgründe glaubhaft gemacht worden. Die Asylanträge der Eltern seien abgewiesen worden und sei eine Verfolgung dieser nicht glaubhaft gemacht worden. Im vorliegenden Fall liege ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.Begründend führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid vom 13.11.2006 aus, dass die minderjährige Beschwerdeführerin der Kernfamilie des römisch 40 (Zl. D13 307633-1/2008) und der römisch 40 auch römisch 40 (Zl. D13 307632-1/2008) angehöre. Seitens der gesetzlichen Vertretung seien für die minderjährige Beschwerdeführerin keine Asylgründe glaubhaft gemacht worden. Die Asylanträge der Eltern seien abgewiesen worden und sei eine Verfolgung dieser nicht glaubhaft gemacht worden. Im vorliegenden Fall liege ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vor.
Gegen diesen Bescheid erhob die minderjährige Beschwerdeführerin vertreten durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter am 24.11.2006 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher sie den Bescheid in seinem vollen Umfang anfocht und neuerlich auf die Fluchtgründe ihres Vaters verwies.
Der Asylgerichtshof erhob Beweis durch folgende Handlungen:
Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes der minderjährigen Beschwerdeführerin und jene ihrer Eltern XXXX (Zl. D13 307633-1/2008) und auch XXXX (Zl. D13 307632-1/2008).Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes der minderjährigen Beschwerdeführerin und jene ihrer Eltern römisch 40 (Zl. D13 307633-1/2008) und auch römisch 40 (Zl. D13 307632-1/2008).
Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 29.04.2010 vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes an welcher die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin XXXX (Zl. D13 307633-1/2008) und XXXX auch XXXX (Zl. D13 307632-1/2008) sowie deren ausgewiesene Rechtsvertreterin teilgenommen haben. Das Bundesasylamt verzichtete mit Faxnachricht vom 31.03.2010 schriftlich auf die Teilnahme an der Verhandlung, beantragte jedoch aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung gegenständlicher Beschwerde (Zum exakten Inhalt wird auf die Niederschrift verwiesen, vgl. Zl. D13 307633-1/2008/6Z5Z).Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 29.04.2010 vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes an welcher die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin römisch 40 (Zl. D13 307633-1/2008) und römisch 40 auch römisch 40 (Zl. D13 307632-1/2008) sowie deren ausgewiesene Rechtsvertreterin teilgenommen haben. Das Bundesasylamt verzichtete mit Faxnachricht vom 31.03.2010 schriftlich auf die Teilnahme an der Verhandlung, beantragte jedoch aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung gegenständlicher Beschwerde (Zum exakten Inhalt wird auf die Niederschrift verwiesen, vergleiche Zl. D13 307633-1/2008/6Z5Z).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Person der minderjährigen Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:
Die minderjährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation sowie Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und am XXXX geboren. Die minderjährige Beschwerdeführerin konnte ihre Identität durch Vorlage ihrer Geburtsurkunde nachweisen. Sie ist die Tochter des XXXX (Zl. D13 307633-1/2008), welchem mit Erkenntnis vom 03.08.2010, Zl. D13 307633-1/2008/7E, gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 Asyl gewährt und bezüglich dessen festgestellt wurde, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gleichlautende Erkenntnisse ergingen an die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin XXXX auch XXXX (Zl. D13 307632-1/2008) sowie an ihre beiden Geschwister XXXX (Zl. D13 400920-1/2008) und XXXX (Zl. D13 410339-1/2009).Die minderjährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation sowie Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und am römisch 40 geboren. Die minderjährige Beschwerdeführerin konnte ihre Identität durch Vorlage ihrer Geburtsurkunde nachweisen. Sie ist die Tochter des römisch 40 (Zl. D13 307633-1/2008), welchem mit Erkenntnis vom 03.08.2010, Zl. D13 307633-1/2008/7E, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, Asyl gewährt und bezüglich dessen festgestellt wurde, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gleichlautende Erkenntnisse ergingen an die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin römisch 40 auch römisch 40 (Zl. D13 307632-1/2008) sowie an ihre beiden Geschwister römisch 40 (Zl. D13 400920-1/2008) und römisch 40 (Zl. D13 410339-1/2009).
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I Nr. 4/2008; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idgF sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren nach leg. cit. gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, in welchem bis zum 1.7.2008 eine Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat noch nicht stattgefunden hat. Daher ist das Verfahren der minderjährigen Beschwerdeführerin von dem zuständigen Senat des Asylgerichtshofes (D/13) weiterzuführen.
2.2. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 leg. cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der Asylantrag am 05.01.2006 gestellt wurde, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu führen.2.2. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, leg. cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der Asylantrag am 05.01.2006 gestellt wurde, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu führen.
2.3. Wie bereits vom Bundesasylamt festgestellt liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.2.3. Wie bereits vom Bundesasylamt festgestellt liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vor.
§ 34 Abs. 1 AsylG lautet:Paragraph 34, Absatz eins, AsylG lautet:
"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von"Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von
einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
diese nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);diese nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,
diese nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);diese nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) undgegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
dem Familienangehörigen nicht der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter der Voraussetzung der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter der Voraussetzung der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.
Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art 8 MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention vergleiche EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, Paragraph 31,).
Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art 8 MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtssprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Artikel 8, MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtssprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.
Da dem Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin durch die oben genannte Asylgewährung gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 das stärkste Recht gewährt wurde, hat die minderjährige Beschwerdeführerin als dessen Familienangehörige gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. 100/2005 idgF das Recht, einen gesonderten Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten.Da dem Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin durch die oben genannte Asylgewährung gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, das stärkste Recht gewährt wurde, hat die minderjährige Beschwerdeführerin als dessen Familienangehörige gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF das Recht, einen gesonderten Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten.
2.4. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) einem Fremden auf Antrag mit Bescheid (hier: Erkenntnis) den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.2.4. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) einem Fremden auf Antrag mit Bescheid (hier: Erkenntnis) den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Wie bereits oben unter Punkt II.1. festgestellt ist die minderjährige Beschwerdeführerin die Tochter des XXXX (Zl. D13 307633-1/2008), welchem mit Erkenntnis vom 03.08.2010, Zl. D13 307633-1/2008/7E, gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 Asyl gewährt und bezüglich dessen festgestellt wurde, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da im gegenständlichen Fall dem Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin Asyl gewährt wurde und überdies keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin ein Familienleben mit dem antragstellenden Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. 100/2005 idgF ebenfalls Asyl zu gewähren und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 auszusprechen, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Wie bereits oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellt ist die minderjährige Beschwerdeführerin die Tochter des römisch 40 (Zl. D13 307633-1/2008), welchem mit Erkenntnis vom 03.08.2010, Zl. D13 307633-1/2008/7E, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, Asyl gewährt und bezüglich dessen festgestellt wurde, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da im gegenständlichen Fall dem Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin Asyl gewährt wurde und überdies keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin ein Familienleben mit dem antragstellenden Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF ebenfalls Asyl zu gewähren und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 auszusprechen, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
19.08.2010