Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
D13 302033-2/2010/4E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2010, Zl. 10 06.101-EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des XXXX alias XXXX, StA Russische Föderation, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2010, Zl. 10 06.101-EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des römisch 40 alias römisch 40 , StA Russische Föderation, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Der Betroffene reiste am 25.10.2004 in das Bundesgebiet ein und brachte am selben Tag durch seine damalige gesetzliche Vertreterin einen Asylantrag ein. Bei ihrer Einvernahme durch die Bundespolizeidirektion Salzburg gab die gesetzliche Vertreterin als Ausreisegrund aus ihrem Heimatland die Kriegssituation in Tschetschenien an und führte im Zuge der Ersteinvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.10.2004 näher aus, sie habe ihre Heimat auf Grund der Probleme ihres Ehemannes verlassen. Dieser habe Probleme mit maskierten Männern gehabt, welche sie zu Hause aufgesucht und ausgeraubt hätten. Bei den Vorfällen sei ihr Ehemann nicht zu Hause gewesen.
Bei ihren Einvernahmen am 11.11.2004 und am 23.02.2006 bestätigte die Vertreterin des Betroffenen diese Angaben.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.4.2006, FZ 0421.826-BAI, wurde I. der Asylantrag des Betroffenen gemäß § 7 AsylG abgewiesen, II. festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig ist, und III. dieser gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.4.2006, FZ 0421.826-BAI, wurde römisch eins. der Asylantrag des Betroffenen gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen, römisch zwei. festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig ist, und römisch drei. dieser gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Eine dagegen eingebrachte Berufung wurde mit dem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.08.2006, Zl. 302.033-C1/E1-XV/52/06, abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs mit 14.08.2006 in Rechtskraft. Die Behandlung der dagegen eingebrachten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde mit Beschluss des VwGH, Zl 2006/20/0377 bis 0383-8, vom 16.12.2009 abgelehnt
Der Betroffene brachte am 12.07.2010 beim Bundesasylamt neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Bei der am 13.07.2010 durchgeführten Erstbefragung durch die Exekutive der PI St. Georgen, bzw. bei der Ersteinvernahme durch das Bundesasylamt, gab der Betroffne an, dass er deshalb einen neuen Antrag stelle, weil er hier in Österreich bleiben wollen. Die neuen Gründe wären, dass er schon sechs Jahre in Österreich sei, die deutsche Sprache könne und die Schule besuche. Er befürchte jedoch bei einer Rückkehr Blutrache und vermute, dass er getötet werden könnte.
Da beabsichtigt wurde, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs.1 AVG zurückzuweisen und seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben, wurde ihm dies am 14.07.2010 mitgeteilt. Eine Übernahme der Mitteilung gem. § 29 Asylgesetz 2005 über seine Ausweisung in die Russische Föderation wurde jedoch verweigert.Da beabsichtigt wurde, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen und seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben, wurde ihm dies am 14.07.2010 mitgeteilt. Eine Übernahme der Mitteilung gem. Paragraph 29, Asylgesetz 2005 über seine Ausweisung in die Russische Föderation wurde jedoch verweigert.
Bei den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt Erstaufnahmestelle West am 20.07.2010 und am 27.7.2010 wiederholte der Betroffene im Beisein eines Rechtsberaters vor einem Organwalter des Bundesasylamtes im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.
Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.7.2010, FZ 10 06.101, erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes.
Die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakte langten am 30.7.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung D13 ein. Mit Mitteilung vom selben Tag wurde das Bundesasylamt vom Einlangen verständigt.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 3a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Am 1. Jänner 2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind die §§ 12a, 22 Abs. 12, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Am 1. Jänner 2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind die Paragraphen 12 a, 22, Absatz 12, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 12.7.2010 eingebracht, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (§ 12a AsylG 2005, BGBl I Nr. 100 idF BGBl I Nr. 122/2009) Anwendung finden.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 12.7.2010 eingebracht, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (Paragraph 12 a, AsylG 2005, BGBl römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) Anwendung finden.
Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn gegen ihn/sie eine aufrechte Ausweisung besteht, der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn gegen ihn/sie eine aufrechte Ausweisung besteht, der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 10 Abs 6 AsylG bleiben Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 AsylG binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Auf die Übergangsbestimmungen des § 75 (vor allem Abs. 8) AsylG 2005 wird hingewiesen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG bleiben Ausweisungen nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Auf die Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, (vor allem Absatz 8,) AsylG 2005 wird hingewiesen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.4.2006, FZ 0421.826-BAI wurde I. der Asylantrag des Betroffenen gemäß § 7 AsylG abgewiesen, II. festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig ist, und III. dieser gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.4.2006, FZ 0421.826-BAI wurde römisch eins. der Asylantrag des Betroffenen gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen, römisch zwei. festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig ist, und römisch drei. dieser gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Eine dagegen eingebrachte Berufung wurde mit dem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.08.2006, Zl. 302.033-C1/E1-XV/52/06, abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs mit 14.08.2006 in Rechtskraft. Die Behandlung der dagegen eingebrachten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde mit Beschluss des VwGH, Zl 2006/20/0377 bis 0383-8 vom 16.12.2009 abgelehnt
Der Betroffene gab an, dass er zwar das Bundesgebiet insofern verlassen hätte, als er einmal auf der Durchreise eine deutsche Autobahn benutzt habe (vgl. Niederschriften vom 13.7.2010, und 20.7.2010, in letzterer wörtlich." Ich war mal in Deutschland auf der Durchreise, das habe ich bereits angegeben, ich bin auf der Autobahn gefahren."). Es stellt sich somit die Frage ob ein kurzfristigstes Verlassen des Bundesgebietes (etwa durch Benutzung einer deutschen Autobahn auf der Fahrt von Salzburg nach Innsbruck) als Konsumation einer zielstaatsbezogenen asylverfahrensrechtlichen Ausweisung gelten kann. Einerseits ist dabei zu Berücksichtigen, dass das subjektive Ziel des Verlassens des Bundesgebietes ausschließlich in der Wiedereinreise liegt und damit das tatsächliche Verlassen des Bundsgebietes gar nicht in der Intention liegt. Weiters, kann festgehalten werden, dass obwohl den parlamentarischen Materialien (insb. Erläuterungen zur Regierungsvorlage - GP XXIV RV 330 ) keine direkte Antwort auf diese Frage zu entnehmen ist, angesichts des Telos dieser Regelung dem Gesetzgeber keines unterstellt werden kann , dass er das kurzfristigste Verlassen des österreichischen Bundesgebietes - ohne Vorsatz außerhalb des Bundesgebietes zu verweilen - als Konsumation der Ausweisung betrachtet wissen wollte. Daher kann im vorliegenden Fall von einer aufrechten Ausweisung ausgegangen werden.Der Betroffene gab an, dass er zwar das Bundesgebiet insofern verlassen hätte, als er einmal auf der Durchreise eine deutsche Autobahn benutzt habe vergleiche Niederschriften vom 13.7.2010, und 20.7.2010, in letzterer wörtlich." Ich war mal in Deutschland auf der Durchreise, das habe ich bereits angegeben, ich bin auf der Autobahn gefahren."). Es stellt sich somit die Frage ob ein kurzfristigstes Verlassen des Bundesgebietes (etwa durch Benutzung einer deutschen Autobahn auf der Fahrt von Salzburg nach Innsbruck) als Konsumation einer zielstaatsbezogenen asylverfahrensrechtlichen Ausweisung gelten kann. Einerseits ist dabei zu Berücksichtigen, dass das subjektive Ziel des Verlassens des Bundesgebietes ausschließlich in der Wiedereinreise liegt und damit das tatsächliche Verlassen des Bundsgebietes gar nicht in der Intention liegt. Weiters, kann festgehalten werden, dass obwohl den parlamentarischen Materialien (insb. Erläuterungen zur Regierungsvorlage - Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 330 ) keine direkte Antwort auf diese Frage zu entnehmen ist, angesichts des Telos dieser Regelung dem Gesetzgeber keines unterstellt werden kann , dass er das kurzfristigste Verlassen des österreichischen Bundesgebietes - ohne Vorsatz außerhalb des Bundesgebietes zu verweilen - als Konsumation der Ausweisung betrachtet wissen wollte. Daher kann im vorliegenden Fall von einer aufrechten Ausweisung ausgegangen werden.
Doch selbst wenn dem nicht so wäre, brachte der Betroffene nicht vor, dass seine Ausreise länger als 18 Monate zurückliegen würde. Ebenfalls legte der Betroffene keinerlei Beweismittel vor, die das Verlassen des österreichischen Bundesgebietes überhaupt belegen können. Das neue Vorbringen des Betroffenen bzw. seiner Eltern zu den Gründen die sie an einer Rückkehr hindern würden, wurde vom Bundesasylamt zu Recht als unglaubwürdig eingestuft. Ziel des vorliegenden Asylantrages liegt nach Einschätzung des Gerichtshofes daher primär in der Verlängerung des Aufenthaltes in Österreich. Daher müsste auch die Aussage hinsichtlich des Verlassens des Bundesgebietes in diesem Licht gesehen werden. Im Ergebnis ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass die Ausweisung nach wie vor aufrecht ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des/der Asylwerbers/Asylwerberin die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des/der Asylwerbers/Asylwerberin für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner/ihrer Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH v. 24.06.1999, Zl. 98/20/0453; VwGH v. 25.11.1999, Zl. 98/20/0357); dies unbeschadet der behördlichen Anleitungs- und Manuduktionspflicht, sondern als von der Mitwirkungspflicht des/der Asylwerbers/Asylwerberin mit umfasst. Das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof ist demnach nicht verpflichtet, Asylwerber/Asylwerberinnen derart anzuleiten, dass ein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss (VwGH v. 08.07.1993, Zl. 92/01/0715) oder Unterweisungen dahingehend zu erteilen, wie ein Vorbringen auszuführen ist, damit einem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann (VwGH v. 02.02.1994, Zl. 93/01/1219, VwGH v. 23.03.1994, Zl. 93/01/1186).
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des/der Asylwerbers/Asylwerberin durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH v. 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).
Der Asylgerichtshof schließt sich nach Einsicht in die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakte den Ausführungen des Bundesasylamtes an, nämlich dass dem Vorbringen im Rahmen des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutzes kein nach Rechtskraft des Erstverfahrens entstandener und entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt zu entnehmen ist.
Der Betroffene berief sich in seinen Einvernahmen im Wesentlichen auf die Fluchtvorbringen seiner Eltern XXXX. Mit Beschluss vom heutigen Tag (D13 301867-2/2010/4E und GZ D13 302026-2/2010/3E) wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der beiden Elternteile für rechtmäßig erklärt. Der Begründung der beiden Beschlüsse ist zu entnehmen, dass die Vorbringen im Ganzen als unglaubwürdig erachtet wurden und daher kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt zu erkennen ist. Daraus folgert, dass auch das auf den Vorbringen seiner Eltern aufbauende Vorbringen des Betroffenen unglaubwürdig ist und daher auch kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt zu entnehmen ist.Der Betroffene berief sich in seinen Einvernahmen im Wesentlichen auf die Fluchtvorbringen seiner Eltern römisch 40 . Mit Beschluss vom heutigen Tag (D13 301867-2/2010/4E und GZ D13 302026-2/2010/3E) wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der beiden Elternteile für rechtmäßig erklärt. Der Begründung der beiden Beschlüsse ist zu entnehmen, dass die Vorbringen im Ganzen als unglaubwürdig erachtet wurden und daher kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt zu erkennen ist. Daraus folgert, dass auch das auf den Vorbringen seiner Eltern aufbauende Vorbringen des Betroffenen unglaubwürdig ist und daher auch kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt zu entnehmen ist.
Hinsichtlich der Situation in der Heimat des Betroffenen ist anzumerken, dass aus den angegebenen Quellen nicht ersichtlich ist, dass es zu einer entscheidungsrelevanten Änderung der Situation in der Heimat des Betroffenen gekommen ist.
Zumal gegen den Betroffenen eine aufrechte Ausweisung besteht und aufgrund offenkundigen Fehlens neuer Fluchtgründe eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft ist und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.Zumal gegen den Betroffenen eine aufrechte Ausweisung besteht und aufgrund offenkundigen Fehlens neuer Fluchtgründe eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft ist und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention konnte nicht eruiert werden.Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention konnte nicht eruiert werden.
Der Betroffene ist jung, arbeitsfähig und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Auch die Lage im Herkunftsstaat bildet keine derartige Bedrohung.
In Österreich befinden sich die Eltern und vier Geschwister des Betroffenen, welche Asylwerber sind und deren erstes Asylverfahren ebenfalls negativ entschieden wurde. Da auch deren gegenständlichen Folgeasylanträgen keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes entnommen werden konnte werden die Folgeanträge der Familienangehörigen des Betroffenen ebenfalls wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
Der Betroffene verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden bzw. einem österreichischen Staatsbürger. Ebenso sind keine Anhaltspunkte für ein schützenswertes Privatleben zutage getreten. Hinsichtlich des Vorbringens, dass der Betroffene einige Jahre die Schule besucht habe, gelegentlich einer Beschäftigung nachging und zuletzt als er in Innsbruck lebte dem Boxsport nachging ist anzumerken, dass die öffentlichen Interessen an einem geregeltem Fremdenwesen jedenfalls überwiegen. Die Ausweisung aus Österreich in die Russische Föderation stellt somit keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar.Der Betroffene verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden bzw. einem österreichischen Staatsbürger. Ebenso sind keine Anhaltspunkte für ein schützenswertes Privatleben zutage getreten. Hinsichtlich des Vorbringens, dass der Betroffene einige Jahre die Schule besucht habe, gelegentlich einer Beschäftigung nachging und zuletzt als er in Innsbruck lebte dem Boxsport nachging ist anzumerken, dass die öffentlichen Interessen an einem geregeltem Fremdenwesen jedenfalls überwiegen. Die Ausweisung aus Österreich in die Russische Föderation stellt somit keine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar.
Gemäß § 41a Abs. 2 2. Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Gegenständlicher Verwaltungsakt langte am 30.7.2010 ein.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, 2. Satz AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Gegenständlicher Verwaltungsakt langte am 30.7.2010 ein.
Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.
Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.7.2010 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.7.2010 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
25.08.2010