Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
D13 302030-2/2010/3E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.7.2010, Zl. 10 06.106-EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der XXXX alias XXXX alias XXXX, StA Russische Föderation, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.7.2010, Zl. 10 06.106-EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA Russische Föderation, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Die Betroffene reiste am 25.10.2004 in das Bundesgebiet ein und brachte am selben Tag durch ihre gesetzliche Vertreterin einen Asylantrag ein. Bei ihrer Einvernahme durch die Bundespolizeidirektion Salzburg gab die gesetzliche Vertreterin als Ausreisegrund aus ihrem Heimatland die Kriegssituation in Tschetschenien an und führte im Zuge der Ersteinvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.10.2004 näher aus, sie habe ihre Heimat auf Grund der Probleme ihres Ehemannes verlassen. Dieser habe Probleme mit maskierten Männern gehabt, welche sie zu Hause aufgesucht und ausgeraubt hätten. Bei den Vorfällen sei ihr Ehemann nicht zu Hause gewesen.
Bei ihren Einvernahmen am 11.11.2004 und am 23.02.2006 bestätigte die Vertreterin des Betroffenen diese Angaben.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.4.2006, FZ 0421.823-BAI, wurde I. der Asylantrag der Betroffenen gemäß § 7 AsylG abgewiesen, II. festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig ist, und III. dieser gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.4.2006, FZ 0421.823-BAI, wurde römisch eins. der Asylantrag der Betroffenen gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen, römisch zwei. festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig ist, und römisch drei. dieser gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Eine dagegen eingebrachte Berufung wurde mit dem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.08.2006, Zl. 302.032-C1/E1-XV/52/06, abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs mit 14.08.2006 in Rechtskraft. Die Behandlung der dagegen eingebrachten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde mit Beschluss des VwGH, Zl 2006/20/0377 bis 0383-8, vom 16.12.2009 abgelehnt.
Die Betroffene brachte am 12.07.2010 beim Bundesasylamt durch ihre gesetzliche Vertreterin (ihre Mutter) neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Bei der am 13.07.2010 durchgeführten Erstbefragung durch die Exekutive der PI St. Georgen, 4880 St. Georgen A., Thalham 80, gab die gesetzliche Vertreterin der Betroffenen an, dass sie deshalb einen neuen Antrag stellen würde, da ihr bekannt geworden sei, dass man sie und ihre Familie abschieben würde. Als sie in XXXX gewesen wäre, hätte ihr die Mutter ihres Mannes telefonisch mitgeteilt, dass jemand gekommen sei um nach ihrem Ehegatten zu suchen. Da man diesen nicht gefunden hätte, hätte man stattdessen seinen Bruder umgebracht. Dem Ehegatten hätte sie diesen Umstand verschwiegen, um ihn nicht zusätzlich zu belasten. Zudem führte sie an, dass sie zwischen 2001 und 2003 Widerstandskämpfer mit Essen versorgt hätte, jedoch Angst gehabt hätte, dies zu erzählen. Im Übrigen würden die Angaben der Mutter der Betroffenen auch für die Betroffene selbst gelten.Bei der am 13.07.2010 durchgeführten Erstbefragung durch die Exekutive der PI St. Georgen, 4880 St. Georgen A., Thalham 80, gab die gesetzliche Vertreterin der Betroffenen an, dass sie deshalb einen neuen Antrag stellen würde, da ihr bekannt geworden sei, dass man sie und ihre Familie abschieben würde. Als sie in römisch 40 gewesen wäre, hätte ihr die Mutter ihres Mannes telefonisch mitgeteilt, dass jemand gekommen sei um nach ihrem Ehegatten zu suchen. Da man diesen nicht gefunden hätte, hätte man stattdessen seinen Bruder umgebracht. Dem Ehegatten hätte sie diesen Umstand verschwiegen, um ihn nicht zusätzlich zu belasten. Zudem führte sie an, dass sie zwischen 2001 und 2003 Widerstandskämpfer mit Essen versorgt hätte, jedoch Angst gehabt hätte, dies zu erzählen. Im Übrigen würden die Angaben der Mutter der Betroffenen auch für die Betroffene selbst gelten.
Die Betroffene gab durch ihre gesetzliche Vertreterin an, dass sie seit damals das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen habe (vgl. Niederschrift vom 13.7.2010 zu AIS Zahl 10 06.100). Die Ausweisung ist daher nach wie vor aufrecht.Die Betroffene gab durch ihre gesetzliche Vertreterin an, dass sie seit damals das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen habe vergleiche Niederschrift vom 13.7.2010 zu AIS Zahl 10 06.100). Die Ausweisung ist daher nach wie vor aufrecht.
Da beabsichtigt wurde, ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs.1 AVG zurückzuweisen und ihren faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben, wurde ihr dies am 14.07.2010 mitgeteilt. Eine Übernahme der Mitteilung gem. § 29 Asylgesetz 2005 über seine Ausweisung in die Russische Föderation wurde jedoch verweigert.Da beabsichtigt wurde, ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen und ihren faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben, wurde ihr dies am 14.07.2010 mitgeteilt. Eine Übernahme der Mitteilung gem. Paragraph 29, Asylgesetz 2005 über seine Ausweisung in die Russische Föderation wurde jedoch verweigert.
Bei den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt Erstaufnahmestelle West am 20.07.2010 und am 27.7.2010 wiederholte die Betroffene durch ihren gesetzlichen Vertreter vor einem Organwalter des Bundesasylamtes im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen.
Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.7.2010, FZ 10 06.106, erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes.
Die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakte langten am 30.7.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung D13 ein. Mit Mitteilung vom selben Tag wurde das Bundesasylamt vom Einlangen verständigt.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 3a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Am 1. Jänner 2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind die §§ 12a, 22 Abs. 12, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Am 1. Jänner 2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind die Paragraphen 12 a, 22, Absatz 12, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 12.7.2010 eingebracht, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (§ 12a AsylG 2005, BGBl I Nr. 100 idF BGBl I Nr. 122/2009) Anwendung finden.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 12.7.2010 eingebracht, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (Paragraph 12 a, AsylG 2005, BGBl römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) Anwendung finden.
Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn gegen ihn/sie eine aufrechte Ausweisung besteht, der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn gegen ihn/sie eine aufrechte Ausweisung besteht, der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.4.2006, FZ 0421.823-BAI wurde I. der Asylantrag der Betroffenen gemäß § 7 AsylG abgewiesen, II. festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig ist, und III. diese gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.4.2006, FZ 0421.823-BAI wurde römisch eins. der Asylantrag der Betroffenen gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen, römisch zwei. festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig ist, und römisch drei. diese gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Eine dagegen eingebrachte Berufung wurde mit dem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.08.2006, Zl. 302.030-C1/E1-XV/52/06, abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs mit 14.08.2006 in Rechtskraft. Die Behandlung der dagegen eingebrachten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde mit Beschluss des VwGH, Zl 2006/20/0377 bis 0383-8 vom 16.12.2009 abgelehnt
Die Betroffene (bzw. ihre gesetzliche Vertreterin) gab selbst an, dass sie seit damals das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen habe (vgl. Niederschrift vom 13.7.2010). Die Ausweisung ist daher nach wie vor aufrecht.Die Betroffene (bzw. ihre gesetzliche Vertreterin) gab selbst an, dass sie seit damals das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen habe vergleiche Niederschrift vom 13.7.2010). Die Ausweisung ist daher nach wie vor aufrecht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des/der Asylwerbers/Asylwerberin die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des/der Asylwerbers/Asylwerberin für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner/ihrer Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH v. 24.06.1999, Zl. 98/20/0453; VwGH v. 25.11.1999, Zl. 98/20/0357); dies unbeschadet der behördlichen Anleitungs- und Manuduktionspflicht, sondern als von der Mitwirkungspflicht des/der Asylwerbers/Asylwerberin mit umfasst. Das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof ist demnach nicht verpflichtet, Asylwerber/Asylwerberinnen derart anzuleiten, dass ein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss (VwGH v. 08.07.1993, Zl. 92/01/0715) oder Unterweisungen dahingehend zu erteilen, wie ein Vorbringen auszuführen ist, damit einem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann (VwGH v. 02.02.1994, Zl. 93/01/1219, VwGH v. 23.03.1994, Zl. 93/01/1186).
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des/der Asylwerbers/Asylwerberin durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH v. 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).
Der Asylgerichtshof schließt sich nach Einsicht in die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakte den Ausführungen des Bundesasylamtes an, nämlich dass dem Vorbringen im Rahmen des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutzes kein nach Rechtskraft des Erstverfahrens entstandener und entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt zu entnehmen ist.
Die Betroffene berief sich in ihren Einvernahmen im Wesentlichen auf die Fluchtvorbringen ihrer Eltern XXXX. Mit Beschluss vom heutigen Tag (D13 301867-2/2010/4E und GZ D13 302026-2/2010/3E) wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der beiden Elternteile für rechtmäßig erklärt. Der Begründung der beiden Beschlüsse ist zu entnehmen, dass die Vorbringen im Ganzen als unglaubwürdig erachtet wurden und daher kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt zu erkennen ist. Daraus folgert, dass auch das auf den Vorbringen ihrer Eltern aufbauende Vorbringen des Betroffenen unglaubwürdig ist und daher auch kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt zu entnehmen ist.Die Betroffene berief sich in ihren Einvernahmen im Wesentlichen auf die Fluchtvorbringen ihrer Eltern römisch 40 . Mit Beschluss vom heutigen Tag (D13 301867-2/2010/4E und GZ D13 302026-2/2010/3E) wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der beiden Elternteile für rechtmäßig erklärt. Der Begründung der beiden Beschlüsse ist zu entnehmen, dass die Vorbringen im Ganzen als unglaubwürdig erachtet wurden und daher kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt zu erkennen ist. Daraus folgert, dass auch das auf den Vorbringen ihrer Eltern aufbauende Vorbringen des Betroffenen unglaubwürdig ist und daher auch kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt zu entnehmen ist.
Hinsichtlich der Situation in der Heimat der Betroffenen ist anzumerken, dass aus den angegebenen Quellen nicht ersichtlich ist, dass es zu einer entscheidungsrelevanten Änderung der Situation in der Heimat des Betroffenen gekommen ist.
Zumal gegen die Betroffene eine aufrechte Ausweisung besteht und aufgrund offenkundigen Fehlens neuer Fluchtgründe eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft ist und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.Zumal gegen die Betroffene eine aufrechte Ausweisung besteht und aufgrund offenkundigen Fehlens neuer Fluchtgründe eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft ist und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention konnte nicht eruiert werden.Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention konnte nicht eruiert werden.
Die Betroffene ist jung und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Darüber hinaus muss angemerkt werden, dass sich die Betroffene in einem intakten Familienverband befindet. Auch die Lage im Herkunftsstaat bildet keine derartige Bedrohung.
In Österreich befinden sich die Eltern und vier Geschwister der Betroffenen, welche Asylwerber sind und deren erstes Asylverfahren ebenfalls negativ entschieden wurde. Da auch deren gegenständlichen Folgeasylanträgen keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes entnommen werden konnte werden die Folgeanträge der Familienangehörigen der Betroffenen ebenfalls wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
Die Betroffene verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden bzw. einem österreichischen Staatsbürger. Ebenso sind keine Anhaltspunkte für ein schützenswertes Privatleben zutage getreten. Die Ausweisung aus Österreich in die Russische Föderation stellt somit keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar.Die Betroffene verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden bzw. einem österreichischen Staatsbürger. Ebenso sind keine Anhaltspunkte für ein schützenswertes Privatleben zutage getreten. Die Ausweisung aus Österreich in die Russische Föderation stellt somit keine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar.
Gemäß § 41a Abs. 2 2. Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Gegenständlicher Verwaltungsakt langte am 30.7.2010 ein.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, 2. Satz AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Gegenständlicher Verwaltungsakt langte am 30.7.2010 ein.
Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.
Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.7.2010 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.7.2010 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
25.08.2010