TE AsylGH Beschluss 2010/8/3 D13 302026-2/2010

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Veröffentlicht am 03.08.2010
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

D13 302026-2/2010/3E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2010, Zl. 10 06.100-EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der XXXX alias XXXX, StA Russische Föderation, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2010, Zl. 10 06.100-EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der römisch 40 alias römisch 40 , StA Russische Föderation, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Die Betroffene reiste am 25.10.2004 in das Bundesgebiet ein und brache am selben Tag einen Asylantrag ein. Bei ihrer Einvernahme durch die Bundespolizeidirektion Salzburg gab sie als Ausreisegrund aus ihrem Heimatland die Kriegssituation in Tschetschenien an und führte im Zuge der Ersteinvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.10.2004 näher aus, sie habe ihre Heimat auf Grund der Probleme ihres Ehemannes verlassen. Dieser habe Probleme mit maskierten Männern gehabt, welche sie zu Hause aufgesucht und ausgeraubt hätten. Bei den Vorfällen sei ihr Ehemann nicht zu Hause gewesen.

Bei ihren Einvernahmen am 11.11.2004 und am 23.02.2006 bestätigte die Betroffene diese Angaben.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.4.2006, FZ 0421.817-BAI wurde I. der Asylantrag des gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, II. festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997zulässig ist, und III. die Betroffene gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.4.2006, FZ 0421.817-BAI wurde römisch eins. der Asylantrag des gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, römisch zwei. festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997zulässig ist, und römisch drei. die Betroffene gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Eine dagegen eingebrachte Berufung wurde mit dem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.08.2006, Zl. 302.026-C1/E1-XV/52/06, abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs mit 14.08.2006 in Rechtskraft. Die Behandlung der dagegen eingebrachten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde mit Beschluss des VwGH, Zl 2006/20/0377 bis 0383-8, vom 16.12.2009 abgelehnt

Der Betroffene brachte am 12.07.2010, beim Bundesasylamt neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Bei der am 13.07.2010 durchgeführten Erstbefragung durch die Exekutive der PI St. Georgen, bzw. bei der Ersteinvernahme durch das Bundesasylamt gab die Betroffene an, dass sie deshalb einen neuen Antrag stellen würde, da ihr bekannt geworden sei, dass man sie und ihre Familie abschieben würde. Als die Betroffene in XXXX gewesen wäre, hätte ihr die Mutter ihres Mannes telefonisch mitgeteilt, dass jemand gekommen sei um nach ihrem Ehegatten zu suchen. Da man diesen nicht gefunden hätte, hätte man stattdessen seinen Bruder umgebracht. Dem Ehegatten hätte sie diesen Umstand verschwiegen, um ihn nicht zusätzlich zu belasten. Zudem führte sie an, dass sie zwischen 2001 und 2003 Widerstandskämpfer mit Essen versorgt hätte, jedoch Angst gehabt hätte, dies zu erzählen.Bei der am 13.07.2010 durchgeführten Erstbefragung durch die Exekutive der PI St. Georgen, bzw. bei der Ersteinvernahme durch das Bundesasylamt gab die Betroffene an, dass sie deshalb einen neuen Antrag stellen würde, da ihr bekannt geworden sei, dass man sie und ihre Familie abschieben würde. Als die Betroffene in römisch 40 gewesen wäre, hätte ihr die Mutter ihres Mannes telefonisch mitgeteilt, dass jemand gekommen sei um nach ihrem Ehegatten zu suchen. Da man diesen nicht gefunden hätte, hätte man stattdessen seinen Bruder umgebracht. Dem Ehegatten hätte sie diesen Umstand verschwiegen, um ihn nicht zusätzlich zu belasten. Zudem führte sie an, dass sie zwischen 2001 und 2003 Widerstandskämpfer mit Essen versorgt hätte, jedoch Angst gehabt hätte, dies zu erzählen.

Da beabsichtigt wurde, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs.1 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben, wurde der Betroffenen dies am 14.07.2010 mitgeteilt. Eine Übernahme der Mitteilung gem. § 29 Asylgesetz 2005 über die Ausweisung in die Russische Föderation wurde jedoch verweigert.Da beabsichtigt wurde, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben, wurde der Betroffenen dies am 14.07.2010 mitgeteilt. Eine Übernahme der Mitteilung gem. Paragraph 29, Asylgesetz 2005 über die Ausweisung in die Russische Föderation wurde jedoch verweigert.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt Erstaufnahmestelle West am 20.07.2010 gaben Sie im Beisein eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren vor einem Organwalter des Bundesasylamtes zusammengefasst Folgendes an, dass sie die bei der Ersteinvernahme vorgebrachten Gründe aufrecht erhalte und sie von der Mutter ihres Ehemannes erfahren habe, dass ihr Schwager in einem Haus umgebracht wurde. Nachgefragt gab die Betroffene jedoch an, dass ihre Schwiegermutter ihr nicht mitteilte um welches Haus es sich gehandelt habe bzw. ob sie bei dem Vorfall zugegen gewesen sei. Jedenfalls sei ihr Schwager anstatt ihres Mannes umgebracht worden. Aus Angst hätte die Schwiegermutter jedenfalls keine Einzelheiten am Telefon preisgegeben. Über den Zeitpunkt der Tötung ihres Schwagers könne sie jedenfalls keine konkreten Aussagen machen. Wo ihr Schwager gelebt hätte, könne sie auch nicht angeben, vielleicht "im Wald". Einen Zeitungsbericht habe sie in den vergangenen zwei Jahren jedenfalls nicht gesucht, da sie nicht gewußt hätte, das soetwas benötigt wird. Auf die Frage warum sie nicht bereits im Erstverfahren angegeben hätte, Widerstandskämpfer mit Nahrung versorgt zu haben, antwortete die Betroffene, dass ausreichen hätte sollen, was ihr Mann gesagt hätte. Sie hätte es also nicht für notwendig erachtet dies preiszugeben.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt Erstaufnahmestelle West am 27.07.2010 gab der Betroffene im Beisein eines Rechtsberaters vor einem Organwalter des Bundesasylamtes zusammengefasst an, dass sie nichts hinzuzufügen hätte und Angst vor einer Heimkehr hätte.

Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.7.2010, FZ 10 06.100, erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes.

Die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakte langten am 30.7.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung D13 ein. Mit Mitteilung vom selben Tag wurde das Bundesasylamt vom Einlangen verständigt.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 3a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Am 1. Jänner 2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind die §§ 12a, 22 Abs. 12, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Am 1. Jänner 2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind die Paragraphen 12 a, 22, Absatz 12, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 12.7.2010 eingebracht, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (§ 12a AsylG 2005, BGBl I Nr. 100 idF BGBl I Nr. 122/2009) Anwendung finden.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 12.7.2010 eingebracht, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (Paragraph 12 a, AsylG 2005, BGBl römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) Anwendung finden.

Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn gegen ihn/sie eine aufrechte Ausweisung besteht, der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn gegen ihn/sie eine aufrechte Ausweisung besteht, der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.4.2006, FZ 0421.817-BAIwurde I. der Asylantrag der Betroffenen gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, II. festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997zulässig ist, und III. sie gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen wird.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.4.2006, FZ 0421.817-BAIwurde römisch eins. der Asylantrag der Betroffenen gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, römisch zwei. festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997zulässig ist, und römisch drei. sie gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen wird.

Eine dagegen eingebrachte Berufung wurde mit dem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.08.2006, Zl. 302.026-C1/E1-XV/52/06, abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs mit 14.08.2006 in Rechtskraft. Die Behandlung der dagegen eingebrachten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde mit Beschluss des VwGH, Zl 2006/20/0377 bis 0383-8 vom 16.12.2009 abgelehnt

Die Betroffene gab selbst an, dass sie seit damals das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen habe (vgl. Niederschrift vom 13.7.2010). Die Ausweisung ist daher nach wie vor aufrecht.Die Betroffene gab selbst an, dass sie seit damals das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen habe vergleiche Niederschrift vom 13.7.2010). Die Ausweisung ist daher nach wie vor aufrecht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des/der Asylwerbers/Asylwerberin die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des/der Asylwerbers/Asylwerberin für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner/ihrer Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH v. 24.06.1999, Zl. 98/20/0453; VwGH v. 25.11.1999, Zl. 98/20/0357); dies unbeschadet der behördlichen Anleitungs- und Manuduktionspflicht, sondern als von der Mitwirkungspflicht des/der Asylwerbers/Asylwerberin mit umfasst. Das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof ist demnach nicht verpflichtet, Asylwerber/Asylwerberinnen derart anzuleiten, dass ein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss (VwGH v. 08.07.1993, Zl. 92/01/0715) oder Unterweisungen dahingehend zu erteilen, wie ein Vorbringen auszuführen ist, damit einem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann (VwGH v. 02.02.1994, Zl. 93/01/1219, VwGH v. 23.03.1994, Zl. 93/01/1186).

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des/der Asylwerbers/Asylwerberin durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH v. 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).

Der Asylgerichtshof schließt sich nach Einsicht in die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakte den Ausführungen des Bundesasylamtes an, nämlich dass dem Vorbringen im Rahmen des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutzes kein nach Rechtskraft des Erstverfahrens entstandener und entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt zu entnehmen ist.

Zunächst ist anzumerken, dass der Betroffenen bzw. ihrem Ehemann bereits in deren Erstverfahren jede Glaubwürdigkeit in Bezug auf das Fluchtvorbringen versagt wurde. Es ließ sich nicht einmal feststellen, ob sie und ihre Familie überhaupt seit dem Jahr 1995 jemals in Tschetschenien gelebt habe (und nicht ausschließlich in XXXX) - vgl. Bescheid des UBAS vom 4.8.2006 hinsichtlich ihres Ehemannes, FZ. 301.867-C1/E1-XV/52/06. Bezeichnend für das Erstverfahren ist auch der Umstand, dass die Frau des Betroffenen, damals angab, dass sie, ihre Kinder und ihr Mann keine Probleme in Russland gehabt hätten. Lediglich die Kinder seien in der Schule "schikaniert" worden (vgl. Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.4.2006, FZ 04 21.817-BAI) Weitere Probleme wäre allenfalls durch ihren Ehemann indiziert gewesen (vgl. Vorbringen hinsichtlich der maskierten Männer, die sie ausgeraubt hätten).Zunächst ist anzumerken, dass der Betroffenen bzw. ihrem Ehemann bereits in deren Erstverfahren jede Glaubwürdigkeit in Bezug auf das Fluchtvorbringen versagt wurde. Es ließ sich nicht einmal feststellen, ob sie und ihre Familie überhaupt seit dem Jahr 1995 jemals in Tschetschenien gelebt habe (und nicht ausschließlich in römisch 40 ) - vergleiche Bescheid des UBAS vom 4.8.2006 hinsichtlich ihres Ehemannes, FZ. 301.867-C1/E1-XV/52/06. Bezeichnend für das Erstverfahren ist auch der Umstand, dass die Frau des Betroffenen, damals angab, dass sie, ihre Kinder und ihr Mann keine Probleme in Russland gehabt hätten. Lediglich die Kinder seien in der Schule "schikaniert" worden vergleiche Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.4.2006, FZ 04 21.817-BAI) Weitere Probleme wäre allenfalls durch ihren Ehemann indiziert gewesen vergleiche Vorbringen hinsichtlich der maskierten Männer, die sie ausgeraubt hätten).

In dem gegenständlichen Verfahren weitet die Betroffene jedoch ihr Vorbringen massiv aus und bezieht sich dabei auch auf Vorkommnisse während ihres angeblichen Aufenthaltes in Tschetschenien. Wenn die Betroffene angibt in ihrem Erstverfahren nichts von ihrer Unterstützung von Widerstandskämpfern preisgegeben zu haben, weil sie es nicht für notwendig hielt, ist dem entgegenzuhalten, dass es ihr das Gewicht einer wahrheitsgemäßen Aussage bereits im Erstverfahren klar hätte sein müssen. Wenn sie daher jetzt ihr Vorbringen solcherarts erweitert, kann dies jedenfalls nicht zur Glaubwürdigkeit beitragen. Vielmehr muss angenommen werden, dass es sich dabei um eine wahrheitswidrige Steigerung des Vorbringens handelt, um dem Asylverfahren eine positive Wendung zu geben.

Außerhalb jeder Lebenserfahrung ist zudem, wenn die Betroffene angibt, ihre Schwiegermutter, hätte ihr erzählt, dass der vermeintliche Mord an ihrem Schwager eigentlich ihrem Mann gegolten hätte und weiters angibt, dass die Schwiegermutter dies nur ihr erzählt hätte. Gerade in einer weitgehend patriarchalen Gesellschaft wie in Tschetschenien mutet eine solche Verhaltensweise mehr als merkwürdig an. Zudem wäre selbst in einem solchen Fall die logische Vorgehensweise gewesen, sofort die österreichischen Asylbehörden zu informieren bzw. gegebenenfalls unverzüglich einen neuen Antrag zu stellen. Dass dieses Vorbringen jedoch erst angesichts einer drohenden Abschiebung zu Tage tritt, kann nicht zur Glaubwürdigkeit beitragen.

Die Betroffene gibt als Rechtfertigung für die oberflächlichen Informationen hinsichtlich des Todes des Schwagers an, dass ihre Schwiegermutter Angst gehabt hätte am Telefon Informationen preiszugeben. Dies wäre vielleicht für Details wie den Namen des Mörders zutreffend, nicht jedoch für Fragen wie den Ort, die grundsätzliche Handlungsweise der Täter, vor allem ob die Schwiegermutter selbst zugegen war. Außerhalb jeder Lebenserfahrung ist zudem die Antwort der Betroffenen, auf dem Vorhalt, wieso die Version des Vorfalls ihres Mannes gänzlich anders war (Tod infolge einer Schießerei). Wörtlich sagte die Betroffene "Die Schwiegermutter musste es ihm irgendwie beibringen, deshalb hat sie

es ihm nicht ganz richtig gesagt......". Weiters muss in diesem

Zusammenhang erwähnt werden, dass der Ehemann der Betroffenen Ausdrucke aus dem Internet zum Beweis vorlegte, dass sein Bruder im Zuge einer Schießerei in Ageschty getötet wurde. Die diesen Unterlagen zu entnehmende Version des Todes des Bruders widerspricht jedenfalls komplett dem Vorbringen der Betroffenen. (vgl. dazu aus dem Akt des Ehemannes: "Internetseite (Zugriff 21.07.2010) bezüglich eines Vorfalles aus dem Jahre 2008, wonach der Leiter der Dorfadministration Ageschty mit seiner Frau und ihrem Sohn getötet worden wären. Grund wäre ein Racheakt gewesen, weil der Leiter der Dorfadministration im Jahre 2006 drei seiner Kampfkameraden, darunter auch XXXX, an die Miliz verraten hätte.")Zusammenhang erwähnt werden, dass der Ehemann der Betroffenen Ausdrucke aus dem Internet zum Beweis vorlegte, dass sein Bruder im Zuge einer Schießerei in Ageschty getötet wurde. Die diesen Unterlagen zu entnehmende Version des Todes des Bruders widerspricht jedenfalls komplett dem Vorbringen der Betroffenen. vergleiche dazu aus dem Akt des Ehemannes: "Internetseite (Zugriff 21.07.2010) bezüglich eines Vorfalles aus dem Jahre 2008, wonach der Leiter der Dorfadministration Ageschty mit seiner Frau und ihrem Sohn getötet worden wären. Grund wäre ein Racheakt gewesen, weil der Leiter der Dorfadministration im Jahre 2006 drei seiner Kampfkameraden, darunter auch römisch 40 , an die Miliz verraten hätte.")

Insgesamt wird daher davon auszugehen sein, dass das Vorbringen der Betroffenen unglaubwürdig ist und somit kein in der Person der Betroffene gelegener neuer Sachverhalt erkannt werden wird.

Hinsichtlich der Situation in der Heimat der Betroffenen ist anzumerken, dass aus den angegebenen Quellen nicht ersichtlich ist, dass es zu einer entscheidungsrelevanten Änderung der Situation in der Heimat der Betroffenen gekommen ist.

Zumal gegen die Betroffenen eine aufrechte Ausweisung besteht und aufgrund offenkundigen Fehlens neuer Fluchtgründe eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft ist und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.Zumal gegen die Betroffenen eine aufrechte Ausweisung besteht und aufgrund offenkundigen Fehlens neuer Fluchtgründe eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft ist und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention konnte nicht eruiert werden.Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention konnte nicht eruiert werden.

Die Betroffene ist in der Mitte ihres Lebens, arbeitsfähig und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Auch die Lage im Herkunftsstaat bildet keine derartige Bedrohung.

In Österreich befinden sich der Ehemann und fünf Kinder der Betroffenen, welche Asylwerber sind und deren erstes Asylverfahren ebenfalls negativ entschieden wurde. Da auch deren gegenständlichen Folgeasylanträgen keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes entnommen werden konnte werden die Folgeanträge der Familienangehörigen des Betroffenen ebenfalls wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

Die Betroffene verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden bzw. einem österreichischen Staatsbürger. Ebenso sind keine Anhaltspunkte für ein schützenswertes Privatleben zutage getreten Die Ausweisung aus Österreich in die Russische Föderation stellt somit keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar.Die Betroffene verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden bzw. einem österreichischen Staatsbürger. Ebenso sind keine Anhaltspunkte für ein schützenswertes Privatleben zutage getreten Die Ausweisung aus Österreich in die Russische Föderation stellt somit keine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar.

Gemäß § 41a Abs. 2 2. Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Gegenständlicher Verwaltungsakt langte am 30.7.2010 ein.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, 2. Satz AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Gegenständlicher Verwaltungsakt langte am 30.7.2010 ein.

Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.

Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.7.2010 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.7.2010 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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