Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
D13 301867-2/2010/4E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.7.2010, Zl. 10 06.099-EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des XXXX alias XXXX, StA Russische Föderation, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.7.2010, Zl. 10 06.099-EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des römisch 40 alias römisch 40 , StA Russische Föderation, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Der Betroffene reiste im Oktober 2004 in das Bundesgebiet ein und brache am 22.12.2004 einen Asylantrag ein. Bei seiner Einvernahme durch die Bundespolizeidirektion Salzburg gab er als Ausreisegrund aus seinem Heimatland die schlechte wirtschaftliche Lage an und führte erst im Zuge der Ersteinvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.01.2005 aus, er sei wegen des Krieges geflüchtet, Verwandte hätten im Tschetschenienkrieg gekämpft, weshalb er von maskierten Männern, wahrscheinlich FSB-Leuten, verfolgt und zweimal festgenommen worden sei.
Bei seiner Einvernahme am 17.01.2005 ergänzte der Berufungswerber, er sei im Oktober oder November 2001 in XXXX mit einer wassergefüllten Flasche geschlagen worden; davon gebe es allerdings keine Spuren.Bei seiner Einvernahme am 17.01.2005 ergänzte der Berufungswerber, er sei im Oktober oder November 2001 in römisch 40 mit einer wassergefüllten Flasche geschlagen worden; davon gebe es allerdings keine Spuren.
Schließlich wurde der Berufungswerber am 23.02.2006 nochmals zu seinen Fluchtgründen befragt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.04.2006, FZ. 0425690-BAI, wurde I. der Asylantrag des Betroffenen gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, II. festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997zulässig ist, und III. dieser gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.04.2006, FZ. 0425690-BAI, wurde römisch eins. der Asylantrag des Betroffenen gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, römisch zwei. festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997zulässig ist, und römisch drei. dieser gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass dem Vorbringen des Betroffenen die Glaubwürdigkeit versagt wurde
Eine dagegen eingebrachte Berufung wurde mit dem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.08.2006, Zl. 301.867-C1/E1-XV/52/06, abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs mit 14.08.2006 in Rechtskraft. Die Behandlung der dagegen eingebrachten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde mit Beschluss des VwGH, Zl 2006/20/0377 bis 0383-8, vom 16.12.2009 abgelehnt
Der Betroffene brachte am 12.07.2010 beim Bundesasylamt neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Bei der am 13.07.2010 durchgeführten Erstbefragung durch die Exekutive der PI St. Georgen, bzw. bei der Ersteinvernahme durch das Bundesasylamt gab der Betroffene an, dass er deshalb einen neuen Antrag stellen würde, da sein erstes Verfahren negativ abgeschlossen worden wäre und man ihn und seine Familie abschieben würde. Überdies hätte man im Jahre 2008 ihren Bruder und 2004 und 2006 seine beiden Neffen in Tschetschenien getötet.
Da beabsichtigt wurde, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs.1 AVG zurückzuweisen und seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben, wurde im dies am 14.07.2010 mitgeteilt. Eine Übernahme der Mitteilung gem. § 29 Asylgesetz 2005 über seine Ausweisung in die Russische Föderation wurde jedoch verweigert.Da beabsichtigt wurde, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen und seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben, wurde im dies am 14.07.2010 mitgeteilt. Eine Übernahme der Mitteilung gem. Paragraph 29, Asylgesetz 2005 über seine Ausweisung in die Russische Föderation wurde jedoch verweigert.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt Erstaufnahmestelle West am 20.07.2010 gab der Betroffene im Beisein eines Rechtsberaters vor einem Organwalter des Bundesasylamtes zusammengefasst Folgendes an:
Sein Bruder sowie seine beiden Neffen wäre in den Jahren 2008 bzw. 2004 und 2006 getötet worden. Zwei seiner Brüder würden ebenfalls in Europa leben. Da er in seinem Erstverfahren Angst gehabt hätte, hätte er sich er nunmehr entschlossen zu berichten, dass sein Neffe nicht nur entführt sondern getötet wurde. Darüber würden auch Berichte im Internet existieren. Vom Tod seines zweiten Neffen habe er erfahren, als er 2006 in Lienz gewesen wäre. Der jüngere Neffe wäre im Wald getötet worden, während der ältere Neffe im Dorf getötet worden sei. Gemeinsam mit zwei weiteren jungen Männern wäre dieser Neffe getötet worden, nachdem eine Spezialeinheit das Dorf XXXX umstellt hatte. Außerdem würde er sich in Tschetschenien vor Blutrache fürchten. Darüber hinaus brachte der Betroffene vor, dass sein Bruder wahrscheinlich während einer Schießerei in XXXX getötet worden sein, nachdem man Ihm einen Hinterhalt gestellt hätte. Ob er über diesen Vorfall von seinem Bruder in Graz oder von seiner Mutter erfahren habe, könne er nunmehr nicht mehr angeben. Er selbst hätte nie an kriegerischen Handlungen teilgenommen, wohl aber seine Verwandten.Sein Bruder sowie seine beiden Neffen wäre in den Jahren 2008 bzw. 2004 und 2006 getötet worden. Zwei seiner Brüder würden ebenfalls in Europa leben. Da er in seinem Erstverfahren Angst gehabt hätte, hätte er sich er nunmehr entschlossen zu berichten, dass sein Neffe nicht nur entführt sondern getötet wurde. Darüber würden auch Berichte im Internet existieren. Vom Tod seines zweiten Neffen habe er erfahren, als er 2006 in Lienz gewesen wäre. Der jüngere Neffe wäre im Wald getötet worden, während der ältere Neffe im Dorf getötet worden sei. Gemeinsam mit zwei weiteren jungen Männern wäre dieser Neffe getötet worden, nachdem eine Spezialeinheit das Dorf römisch 40 umstellt hatte. Außerdem würde er sich in Tschetschenien vor Blutrache fürchten. Darüber hinaus brachte der Betroffene vor, dass sein Bruder wahrscheinlich während einer Schießerei in römisch 40 getötet worden sein, nachdem man Ihm einen Hinterhalt gestellt hätte. Ob er über diesen Vorfall von seinem Bruder in Graz oder von seiner Mutter erfahren habe, könne er nunmehr nicht mehr angeben. Er selbst hätte nie an kriegerischen Handlungen teilgenommen, wohl aber seine Verwandten.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt Erstaufnahmestelle West am 27.07.2010 gab der Betroffene im Beisein eines Rechtsberaters vor einem Organwalter des Bundesasylamtes zusammengefasst an, dass er wegen Blutrache gesucht werde. Darüber hinaus erklärte der Betroffene , dass seine Mutter ihm 2008 nicht von der behördlichen Ladung erzählt hätte, da sie Angst gehabt hätte am Telefon zu sprechen, ihre Verwandten in Österreich nicht belasten wollte und erst jetzt angesichts der prekären Situation ihres Sohnes selbige per Telefax übermittelt hätte.
Der Betroffene legte als Beweismittel ein Konvolut vor:
1) Internetseite (Zugriff 21.07.2010) bezüglich eines Vorfalles aus dem Jahre 2008, wonach der Leiter der Dorfadministration XXXX mit seiner Frau und ihrem Sohn getötet worden wären. Grund wäre ein Racheakt gewesen, weil der Leiter der Dorfadministration im Jahre 2006 drei seiner Kampfkameraden, darunter auch XXXX, an die Miliz verraten hätte.1) Internetseite (Zugriff 21.07.2010) bezüglich eines Vorfalles aus dem Jahre 2008, wonach der Leiter der Dorfadministration römisch 40 mit seiner Frau und ihrem Sohn getötet worden wären. Grund wäre ein Racheakt gewesen, weil der Leiter der Dorfadministration im Jahre 2006 drei seiner Kampfkameraden, darunter auch römisch 40 , an die Miliz verraten hätte.
2) Internetseite ¿Zeit der Nachrichten¿ (Zugriff 21.07.2010) bezüglich des o.a. Vorfalles. Zudem hätten diese Personen bei der Festnahme Widerstand geleistet und hätten auf die Polizisten geschossen. Dabei wäre ein Polizist und ein Mitarbeiter XXXX getötet worden. Bei den Kämpfern wurden ein Flammenwerfer, drei Kalaschnikovs, drei Pistolen, drei Granaten, ca. 500 Patronen und drei selbstgebastelte Sprengmechanismen sichergestellt.2) Internetseite ¿Zeit der Nachrichten¿ (Zugriff 21.07.2010) bezüglich des o.a. Vorfalles. Zudem hätten diese Personen bei der Festnahme Widerstand geleistet und hätten auf die Polizisten geschossen. Dabei wäre ein Polizist und ein Mitarbeiter römisch 40 getötet worden. Bei den Kämpfern wurden ein Flammenwerfer, drei Kalaschnikovs, drei Pistolen, drei Granaten, ca. 500 Patronen und drei selbstgebastelte Sprengmechanismen sichergestellt.
3) Internetseite (Zugriff 21.07.2010) über denselben Vorfall.
4) Internetseite (Zugriff 21.07.2010) über die allgemeine Situation der Tschetschenen.
5) Photo zweier tschetschenischer Widerstandskämpfer, wobei die Person äußerst rechts einer der getöteten Neffen sei.
6) Photo von vier tschetschenischen Widerstandskämpfern, wobei dieselbe Person äußerst rechts nochmals zu sehen ist.
7) Vorladung vor einem Ermittler aus dem Jahre 2008
Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.7.2010, FZ 10 06.099-, erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes.
Die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakte langten am 30.7.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung D13 ein. Mit Mitteilung vom selben Tag wurde das Bundesasylamt vom Einlangen verständigt.
Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der
Bundespolizeidirektion Wien - scheinen folgende Verurteilungen auf:
01) BG XXXX01) BG römisch 40
PAR 15 127 STGB
DATUM DER (LETZTEN) TAT 19.10.2007
GELDSTRAFE VON 50 TAGS ZU JE 2,00 EUR (100,00 EUR) IM NEF 25 TAGE
ERSATZFREIHEITSSTRAFE, BEDINGT, PROBEZEIT 3 JAHRE
VOLLZUGSDATUM 31.03.2009
ZU BG XXXXZU BG römisch 40
BEDINGTE NACHSICHT DER STRAFE WIRD WIDERRUFEN
BG XXXXBG römisch 40
02)BG XXXX02)BG römisch 40
PAR 15 127 STGB
DATUM DER (LETZTEN) TAT 02.12.2008
FREIHEITSSTRAFE 3 WOCHEN, BEDINGT, PROBEZEIT 2 JAHRE
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 3a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Am 1. Jänner 2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind die §§ 12a, 22 Abs. 12, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Am 1. Jänner 2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind die Paragraphen 12 a, 22, Absatz 12, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 12.7.2010 eingebracht, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (§ 12a AsylG 2005, BGBl I Nr. 100 idF BGBl I Nr. 122/2009) Anwendung finden.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 12.7.2010 eingebracht, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (Paragraph 12 a, AsylG 2005, BGBl römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) Anwendung finden.
Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn gegen ihn/sie eine aufrechte Ausweisung besteht, der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn gegen ihn/sie eine aufrechte Ausweisung besteht, der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.4.2006 , FZ 0425690-BAI wurde I. der Asylantrag des Betroffenen gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, II. festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997zulässig ist, und III. dieser gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.4.2006 , FZ 0425690-BAI wurde römisch eins. der Asylantrag des Betroffenen gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, römisch zwei. festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997zulässig ist, und römisch drei. dieser gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Eine dagegen eingebrachte Berufung wurde mit dem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.08.2006, Zl.:
301.867-C1/E1-XV/52/06 abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs mit 14.08.2006 in Rechtskraft. Die Behandlung der dagegen eingebrachten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde mit Beschluss des VwGH, Zl 2006/20/0377 bis 0383-8 vom 16.12.2009 abgelehnt
Der Betroffene gab selbst an, dass er seit damals das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen habe (vgl. Niederschrift vom 13.7.2010). Die Ausweisung ist daher nach wie vor aufrecht.Der Betroffene gab selbst an, dass er seit damals das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen habe vergleiche Niederschrift vom 13.7.2010). Die Ausweisung ist daher nach wie vor aufrecht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des/der Asylwerbers/Asylwerberin die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des/der Asylwerbers/Asylwerberin für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner/ihrer Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH v. 24.06.1999, Zl. 98/20/0453; VwGH v. 25.11.1999, Zl. 98/20/0357); dies unbeschadet der behördlichen Anleitungs- und Manuduktionspflicht, sondern als von der Mitwirkungspflicht des/der Asylwerbers/Asylwerberin mit umfasst. Das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof ist demnach nicht verpflichtet, Asylwerber/Asylwerberinnen derart anzuleiten, dass ein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss (VwGH v. 08.07.1993, Zl. 92/01/0715) oder Unterweisungen dahingehend zu erteilen, wie ein Vorbringen auszuführen ist, damit einem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann (VwGH v. 02.02.1994, Zl. 93/01/1219, VwGH v. 23.03.1994, Zl. 93/01/1186).
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des/der Asylwerbers/Asylwerberin durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH v. 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).
Der Asylgerichtshof schließt sich nach Einsicht in die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakte den Ausführungen des Bundesasylamtes an, nämlich dass dem Vorbringen im Rahmen des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutzes kein nach Rechtskraft des Erstverfahrens entstandener und entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt zu entnehmen ist.
Zunächst ist anzumerken, dass dem Betroffenen bereits in seinem Erstverfahren jede Glaubwürdigkeit in Bezug auf sein Fluchtvorbringen versagt wurde. Es ließ sich nicht einmal feststellen, ob er und seine Familie überhaupt seit dem Jahr 1995 jemals in Tschetschenien gelebt habe (und nicht ausschließlich in XXXX) - vgl. Bescheid des UBAS vom 4.8.2006, FZ.Zunächst ist anzumerken, dass dem Betroffenen bereits in seinem Erstverfahren jede Glaubwürdigkeit in Bezug auf sein Fluchtvorbringen versagt wurde. Es ließ sich nicht einmal feststellen, ob er und seine Familie überhaupt seit dem Jahr 1995 jemals in Tschetschenien gelebt habe (und nicht ausschließlich in römisch 40 ) - vergleiche Bescheid des UBAS vom 4.8.2006, FZ.
301.867-C1/E1-XV/52/06. Bezeichnend für das Erstverfahren ist auch der Umstand, dass die Frau des Betroffenen, damals angab, dass sie, ihre Kinder und ihr Mann keine Probleme in Russland gehabt hätten. Lediglich die Kinder seien in der Schule "schikaniert" worden (vgl. Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.4.2006, FZ 04 21.817-BAI, betreffend XXXX).301.867-C1/E1-XV/52/06. Bezeichnend für das Erstverfahren ist auch der Umstand, dass die Frau des Betroffenen, damals angab, dass sie, ihre Kinder und ihr Mann keine Probleme in Russland gehabt hätten. Lediglich die Kinder seien in der Schule "schikaniert" worden vergleiche Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.4.2006, FZ 04 21.817-BAI, betreffend römisch 40 ).
In dem gegenständlichen Verfahren stellt der Betroffene Tatsachen lediglich in den Raum, ohne dafür auch nur annähernd ausreichende Beweismittel zur Verfügung zu stellen. Selbst aus den vorgelegten Internetberichten kann keinesfalls geschlossen werden, dass der Betroffene tatsächlich einer Verfolgung ausgesetzt werden könnte. Zum einen ist aus den Berichten lediglich zu entnehmen, dass Personen (ein Beweis, dass es sich tatsächlich um Brüder bzw. Neffen gehandelt haben mag steht aus) im Zuge von Widerstandshandlungen bei der Festnahme wegen strafbarer Tatbestände tödlich verletzt wurden (auf das laut Internetbericht vorgefundene Waffenarsenal sei an dieser Stelle verwiesen). Zum anderen kann selbst bei einer tatsächlichen Verfolgung von Verwandten nicht automatisch auf eine Verfolgung des Betroffenen selbst geschlossenen werden.
Zur vorgelegten behördlichen Vorladung wird angemerkt, dass selbige weder im Original vorliegt, noch in ihrer Form amtlichen Charakter aufweist. Darüber hinaus trägt auch nicht zur Glaubwürdigkeit bei, dass ein angeblich so wichtiges Dokument aus dem Jahre 2008 (!) erst einen einzigen Tag vor der letzten Einvernahme (wo dem Betroffenen bereits die bevorstehende Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes drohte) per Fax übermittelt wurde.
Die daraus resultierenden Eindrücke werden aber noch durch das Vorbringen des Betroffenen selbst untermauert. Es entbehrt nämlich jeder Lebenserfahrung, wenn der Betroffene nicht angeben kann, wer ihn über den gewaltsamen Tod seines eigenen Bruders informierte. Eine dermaßen dramatische Mitteilung würde - sofern sie tatsächlich stattfand - sich wohl lebenslang einprägen. Ebenso lebensfern ist es, dass der Betroffene sich nicht sofort nach Bekanntwerden dieser Informationen an die österreichischen Behörden wendet. Selbst einem rechtsunkundigen Menschen müsste klar sein, dass eine solche Information eminente Bedeutung für das laufende Asylverfahren haben müsste. Dass er diese angeblichen Informationen erst nunmehr preisgibt, kann nur so gedeutet werden, dass er die wahren Gründe in Österreich bleiben zu wollen zu verschleiern versucht.
Insgesamt wird daher davon auszugehen sein, dass das Vorbringen des Betroffenen unglaubwürdig ist und somit kein in der Person des Betroffenen gelegener neuer Sachverhalt erkannt werden wird.
Ergänzend wird an dieser Stelle festgehalten, dass neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel wie die gegenständliche Ladung) allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta) rechtfertigen, nicht jedoch eine Änderung der Sachlage bewirken. Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen.Ergänzend wird an dieser Stelle festgehalten, dass neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel wie die gegenständliche Ladung) allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta) rechtfertigen, nicht jedoch eine Änderung der Sachlage bewirken. Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen.
Hinsichtlich der Situation in der Heimat des Betroffenen ist anzumerken, dass aus den angegebenen Quellen nicht ersichtlich ist, dass es zu einer entscheidungsrelevanten Änderung der Situation in der Heimat des Betroffenen gekommen ist.
Zumal gegen den Betroffenen eine aufrechte Ausweisung besteht und aufgrund offenkundigen Fehlens neuer Fluchtgründe eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft ist und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.Zumal gegen den Betroffenen eine aufrechte Ausweisung besteht und aufgrund offenkundigen Fehlens neuer Fluchtgründe eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft ist und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention konnte nicht eruiert werden.Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention konnte nicht eruiert werden.
Der Betroffene ist in der Mitte seines Lebens, arbeitsfähig und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Auch die Lage im Herkunftsstaat bildet keine derartige Bedrohung.
In Österreich befinden sich die Ehefrau und fünf Kinder des Betroffenen, welche Asylwerber sind und deren erstes Asylverfahren ebenfalls negativ entschieden wurde. Da auch deren gegenständlichen Folgeasylanträgen keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes entnommen werden konnte werden die Folgeanträge der Familienangehörigen des Betroffenen ebenfalls wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
Der Betroffene verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden bzw. einem österreichischen Staatsbürger. Ebenso sind keine Anhaltspunkte für ein schützenswertes Privatleben zutage getreten Die Ausweisung aus Österreich in die Russische Föderation stellt somit keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar.Der Betroffene verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden bzw. einem österreichischen Staatsbürger. Ebenso sind keine Anhaltspunkte für ein schützenswertes Privatleben zutage getreten Die Ausweisung aus Österreich in die Russische Föderation stellt somit keine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar.
Gemäß § 41a Abs. 2 2. Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Gegenständlicher Verwaltungsakt langte am 30.7.2010 ein.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, 2. Satz AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Gegenständlicher Verwaltungsakt langte am 30.7.2010 ein.
Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.
Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.7.2010 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.7.2010 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
19.08.2010