TE AsylGH Erkenntnis 2010/8/3 B5 409703-1/2009

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Veröffentlicht am 03.08.2010
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Norm

AsylG 2005 §34
AVG §66 Abs4
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

B5 409.703-1/2009/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzender und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2009, FZ. 09 10.495-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzender und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2009, FZ. 09 10.495-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 BGBl. I Nr. 51 i. d.g.F. iVm § 34 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51 i. d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

1. Die minderjährige beschwerdeführende Partei führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses und wurde XXXX im Bundesgebiet geboren. Am 01.09.2009 wurde für die beschwerdeführende Partei durch ihre Mutter und gesetzliche Vertreterin ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Eine Erstbefragung sowie eine niederschriftliche Einvernahme der Mutter beim Bundesasylamt ergaben im Wesentlichen, dass für die beschwerdeführende Partei keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden bzw. auf die Fluchtgründe der Mutter verwiesen wurde.1. Die minderjährige beschwerdeführende Partei führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses und wurde römisch 40 im Bundesgebiet geboren. Am 01.09.2009 wurde für die beschwerdeführende Partei durch ihre Mutter und gesetzliche Vertreterin ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Eine Erstbefragung sowie eine niederschriftliche Einvernahme der Mutter beim Bundesasylamt ergaben im Wesentlichen, dass für die beschwerdeführende Partei keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden bzw. auf die Fluchtgründe der Mutter verwiesen wurde.

2. Im angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Partei gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihr der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug zur Republik Kosovo (Spruchpunkt II.) nicht zuerkannt. Weiters wurde die Ausweisung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo, ausgesprochen (Spruchpunkt III.). Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.2. Im angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihr der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug zur Republik Kosovo (Spruchpunkt römisch zwei.) nicht zuerkannt. Weiters wurde die Ausweisung der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo, ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.). Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

3. Mit Bescheid vom 03.08.2007, FZ. 07 02.064-BAW, wies das Bundesasylamt den neuerlichen Antrag der Mutter der beschwerdeführenden Partei vom 26.02.2007 auf internationalen Schutz gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies sie gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, aus (Spruchpunkt II.). Die dagegen erhobene Berufung (seit 01.07.2008 Beschwerde) wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 06.09.2007, Zl. 314.333-1/2E-VII/43/07, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.11.2009, Zl. 2007/01/1153-9, der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. B5 314.333-1/2008/11E, wurde der Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 BGBl. I Nr. 51 i.d.g.F. stattgegeben und der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2007, FZ. 07 02.064-BAW, behoben.3. Mit Bescheid vom 03.08.2007, FZ. 07 02.064-BAW, wies das Bundesasylamt den neuerlichen Antrag der Mutter der beschwerdeführenden Partei vom 26.02.2007 auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies sie gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, aus (Spruchpunkt römisch zwei.). Die dagegen erhobene Berufung (seit 01.07.2008 Beschwerde) wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 06.09.2007, Zl. 314.333-1/2E-VII/43/07, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.11.2009, Zl. 2007/01/1153-9, der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. B5 314.333-1/2008/11E, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51 i.d.g.F. stattgegeben und der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2007, FZ. 07 02.064-BAW, behoben.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 135/2009) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.

Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.1. Die Mutter der unverheirateten minderjährigen beschwerdeführenden Partei ist deren Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Es liegt somit ein Familienverfahren nach § 34 AsylG vor.2.1. Die Mutter der unverheirateten minderjährigen beschwerdeführenden Partei ist deren Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005. Es liegt somit ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG vor.

Stellt gemäß § 34 Abs 1 AsylG ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist (Z 1); von einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist (Z 2) oder von einem Asylwerber (Z 3), einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist (Ziffer eins,); von einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist (Ziffer 2,) oder von einem Asylwerber (Ziffer 3,), einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z 1); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist (Z 2) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist (Z 3).Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Ziffer eins,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist (Ziffer 2,) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist (Ziffer 3,).

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn, dieser nicht straffällig geworden ist (Z 1); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist (Z 2); gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Z 3) und dem Familienangehörigen nicht der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist (Z 4).Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn, dieser nicht straffällig geworden ist (Ziffer eins,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist (Ziffer 2,); gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Ziffer 3,) und dem Familienangehörigen nicht der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist (Ziffer 4,).

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.11.2009, Zlen. 2007/01/1168 bis 1171, hat dieser in Anlehnung an seine Judikatur zu § 10 Abs. 5 Asylgesetz 1997 klargestellt, dass auch im Familienverfahren nach dem AsylG 2005 gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist, um einen gleichförmigen Verfahrensausgang sicherzustellen. Die (mit § 10 Abs. 5 Asylgesetz 1997 nahezu wortgleiche) Bestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, ist dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen. Diese Gleichförmigkeit des Familienverfahrens, das letztlich der Verfahrensbeschleunigung und somit der Verfahrensökonomie dient, wird dabei nicht nur durch § 34 Abs. 4 AsylG 2005, sondern auch durch die (mit § 32 Abs. 7 Asylgesetz 1997 im Wesentlichen übereinstimmende) Bestimmung des § 36 Abs. 3 AsylG 2005 zum Ausdruck gebracht, wonach selbst bei nur einer Berufung eines betroffenen Familienmitglieds diese auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen gilt und keine dieser Entscheidungen dann der Rechtskraft zugänglich ist (vgl. VwGH vom 28.10.2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535; siehe weiters Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 497 f). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005 - in Fortsetzung der Judikatur zum Asylgesetz 1997 - bereits erkannt, dass bei Aufhebung (nur) eines Bescheides eines Familienangehörigen dies (infolge der ex tunc-Wirkung einer Aufhebung nach § 42 Abs. 3 VwGG) auch auf die Bescheide der übrigen Familienangehörigen durchschlägt (vgl. VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/20/0281).Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.11.2009, Zlen. 2007/01/1168 bis 1171, hat dieser in Anlehnung an seine Judikatur zu Paragraph 10, Absatz 5, Asylgesetz 1997 klargestellt, dass auch im Familienverfahren nach dem AsylG 2005 gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist, um einen gleichförmigen Verfahrensausgang sicherzustellen. Die (mit Paragraph 10, Absatz 5, Asylgesetz 1997 nahezu wortgleiche) Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, ist dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen. Diese Gleichförmigkeit des Familienverfahrens, das letztlich der Verfahrensbeschleunigung und somit der Verfahrensökonomie dient, wird dabei nicht nur durch Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, sondern auch durch die (mit Paragraph 32, Absatz 7, Asylgesetz 1997 im Wesentlichen übereinstimmende) Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005 zum Ausdruck gebracht, wonach selbst bei nur einer Berufung eines betroffenen Familienmitglieds diese auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen gilt und keine dieser Entscheidungen dann der Rechtskraft zugänglich ist vergleiche VwGH vom 28.10.2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535; siehe weiters Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 497 f). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 - in Fortsetzung der Judikatur zum Asylgesetz 1997 - bereits erkannt, dass bei Aufhebung (nur) eines Bescheides eines Familienangehörigen dies (infolge der ex tunc-Wirkung einer Aufhebung nach Paragraph 42, Absatz 3, VwGG) auch auf die Bescheide der übrigen Familienangehörigen durchschlägt vergleiche VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/20/0281).

2.2. Im gegenständlichen Fall wurde der erstinstanzliche Bescheid der Mutter der beschwerdeführenden Partei vom 03.08.2007, FZ. 07 02.064-BAW, mit dem ihr Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG zurückgewiesen wurde, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. B5 314.333-1/2008/11E, gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben, da im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist und dem Asylgerichtshof im Falle der Mutter aufgrund des Gegenstands des Beschwerdeverfahrens eine meritorische Entscheidung verwehrt blieb. Unter Zugrundelegung der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 34 AsylG 2005 kann somit aber auch der die beschwerdeführende Partei betreffende, angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes keinen Bestand haben und war somit zu beheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.2.2. Im gegenständlichen Fall wurde der erstinstanzliche Bescheid der Mutter der beschwerdeführenden Partei vom 03.08.2007, FZ. 07 02.064-BAW, mit dem ihr Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen wurde, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. B5 314.333-1/2008/11E, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben, da im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist und dem Asylgerichtshof im Falle der Mutter aufgrund des Gegenstands des Beschwerdeverfahrens eine meritorische Entscheidung verwehrt blieb. Unter Zugrundelegung der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 34, AsylG 2005 kann somit aber auch der die beschwerdeführende Partei betreffende, angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes keinen Bestand haben und war somit zu beheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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