Norm
AsylG 2005 §34Spruch
B5 314.331-1/2009/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzender und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2007, FZ. 07 02.067-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzender und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2007, FZ. 07 02.067-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 BGBl. I Nr. 51 i. d.g.F. iVm § 34 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51 i. d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Die minderjährige beschwerdeführende Partei führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, und wurde im Dezember XXXX im Bundesgebiet geboren. Am 02.04.2002 wurde für sie durch ihre Mutter und gesetzliche Vertreterin ein Asylerstreckungsantrag gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamts vom 19.04.2002, Zl. 02 08.425-BAW, gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 i.d.F. BGBl I 2002/126 rechtskräftig abgewiesen wurde.1. Die minderjährige beschwerdeführende Partei führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, und wurde im Dezember römisch 40 im Bundesgebiet geboren. Am 02.04.2002 wurde für sie durch ihre Mutter und gesetzliche Vertreterin ein Asylerstreckungsantrag gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamts vom 19.04.2002, Zl. 02 08.425-BAW, gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung BGBl römisch eins 2002/126 rechtskräftig abgewiesen wurde.
2. Am 26.02.2007 wurde für die beschwerdeführende Partei durch ihre Mutter und gesetzliche Vertreterin ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Eine Erstbefragung sowie zwei niederschriftliche Einvernahmen der Mutter beim Bundesasylamt ergaben im Wesentlichen, dass für die beschwerdeführende Partei keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden bzw. auf die Fluchtgründe der Mutter verwiesen wurde.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2007, Zl. 07 02.067-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Partei gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihr der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug zu Serbien, Provinz Kosovo, (Spruchpunkt II.) nicht zuerkannt. Weiters wurde die Ausweisung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgesprochen (Spruchpunkt III.). Die dagegen erhobene Berufung (seit 01.07.2008 Beschwerde) wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats (seit 01.07.2008 Asylgerichtshof) vom 10.09.2007, Zl. 314.331-1/2E-VII/43/07, in allen Spruchpunkten abgewiesen.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2007, Zl. 07 02.067-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihr der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug zu Serbien, Provinz Kosovo, (Spruchpunkt römisch zwei.) nicht zuerkannt. Weiters wurde die Ausweisung der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.). Die dagegen erhobene Berufung (seit 01.07.2008 Beschwerde) wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats (seit 01.07.2008 Asylgerichtshof) vom 10.09.2007, Zl. 314.331-1/2E-VII/43/07, in allen Spruchpunkten abgewiesen.
4. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.11.2009, Zlen. 2007/01/1168 bis 1171, der angefochtene Bescheid der beschwerdeführenden Partei sowie ihrer Geschwister wegen Rechstwidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen sei, um einen gleichförmigen Verfahrensausgang sicherzustellen. Es entspreche daher nicht der Rechtslage, dass das Bundesasylamt den Antrag der Mutter der beschwerdeführenden Partei alleine und im Gegensatz zu den Sachentscheidungen betreffend die übrigen Familienmitglieder zurückgewiesen habe. Dem unabhängigen Bundesasylsenat (seit 01.07.2008 AsylGH) sei es verwehrt, über den Antrag der Mutter der beschwerdeführenden Partei selbst meritorisch zu entscheiden, zumal Sache des Beschwerdeverfahrens nur die Zurückweisung des Antrages durch die Vorinstanz gewesen sei. Er hätte den Bescheid des Bundesasylamtes betreffend die Mutter der beschwerdeführenden Partei daher ersatzlos beheben müssen. Mit Verweis auf seine Judikatur zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005 wurde vom Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass bei Aufhebung nur eines Bescheides eines Familienangehörigen dies infolge der ex tunc-Wirkung einer Aufhebung nach § 42 Abs. 3 VwGG auch auf die Bescheide der übrigen Familienangehörigen durchschlage, weshalb auch der Bescheid der beschwerdeführenden Partei zu beheben gewesen sei.4. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.11.2009, Zlen. 2007/01/1168 bis 1171, der angefochtene Bescheid der beschwerdeführenden Partei sowie ihrer Geschwister wegen Rechstwidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen sei, um einen gleichförmigen Verfahrensausgang sicherzustellen. Es entspreche daher nicht der Rechtslage, dass das Bundesasylamt den Antrag der Mutter der beschwerdeführenden Partei alleine und im Gegensatz zu den Sachentscheidungen betreffend die übrigen Familienmitglieder zurückgewiesen habe. Dem unabhängigen Bundesasylsenat (seit 01.07.2008 AsylGH) sei es verwehrt, über den Antrag der Mutter der beschwerdeführenden Partei selbst meritorisch zu entscheiden, zumal Sache des Beschwerdeverfahrens nur die Zurückweisung des Antrages durch die Vorinstanz gewesen sei. Er hätte den Bescheid des Bundesasylamtes betreffend die Mutter der beschwerdeführenden Partei daher ersatzlos beheben müssen. Mit Verweis auf seine Judikatur zu Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 wurde vom Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass bei Aufhebung nur eines Bescheides eines Familienangehörigen dies infolge der ex tunc-Wirkung einer Aufhebung nach Paragraph 42, Absatz 3, VwGG auch auf die Bescheide der übrigen Familienangehörigen durchschlage, weshalb auch der Bescheid der beschwerdeführenden Partei zu beheben gewesen sei.
5. Mit Bescheid vom 03.08.2007, FZ. 07 02.064-BAW, wies das Bundesasylamt den neuerlichen Antrag der Mutter der beschwerdeführenden Partei vom 26.02.2007 auf internationalen Schutz gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies sie gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, aus (Spruchpunkt II.). Die dagegen erhobene Berufung (seit 01.07.2008 Beschwerde) wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 06.09.2007, Zl. 314.333-1/2E-VII/43/07, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.11.2009, Zl. 2007/01/1153-9, der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. B5 314.333-1/2008/11E, wurde der Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 BGBl. I Nr. 51 i.d.g.F. stattgegeben und der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2007, FZ. 07 02.064-BAW, behoben.5. Mit Bescheid vom 03.08.2007, FZ. 07 02.064-BAW, wies das Bundesasylamt den neuerlichen Antrag der Mutter der beschwerdeführenden Partei vom 26.02.2007 auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies sie gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, aus (Spruchpunkt römisch zwei.). Die dagegen erhobene Berufung (seit 01.07.2008 Beschwerde) wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 06.09.2007, Zl. 314.333-1/2E-VII/43/07, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.11.2009, Zl. 2007/01/1153-9, der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. B5 314.333-1/2008/11E, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51 i.d.g.F. stattgegeben und der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2007, FZ. 07 02.064-BAW, behoben.
6. Im angefochtenen Bescheid wurde im Bezug auf die beschwerdeführende Partei als Herkunftsstaat Serbien, Provinz Kosovo, angenommen. Infolge der unter anderem von Österreich anerkannten Unabhängigkeit hat die Republik Kosovo das am 15.06.2008 in Kraft getretene Staatsbürgerschaftsgesetz verabschiedet. Aufgrund der von der Mutter der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Dokumente sowie ihrer diesbezüglichen Angaben steht fest, dass die beschwerdeführende Partei die Voraussetzungen dieses Staatsbürgerschaftsgesetz erfüllt, weshalb spruchgemäß vom Herkunftsstaat Republik Kosovo auszugehen war.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 135/2009) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 und 3 Asylgesetz sind Verfahren, die am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat bzw. die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenats geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2 und 3 Asylgesetz sind Verfahren, die am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat bzw. die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenats geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.1. Die Mutter der unverheirateten minderjährigen beschwerdeführenden Partei ist deren Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Es liegt somit ein Familienverfahren nach § 34 AsylG vor.2.1. Die Mutter der unverheirateten minderjährigen beschwerdeführenden Partei ist deren Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005. Es liegt somit ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG vor.
Stellt gemäß § 34 Abs 1 AsylG ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist (Z 1); von einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist (Z 2) oder von einem Asylwerber (Z 3), einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist (Ziffer eins,); von einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist (Ziffer 2,) oder von einem Asylwerber (Ziffer 3,), einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z 1); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist (Z 2) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist (Z 3).Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Ziffer eins,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist (Ziffer 2,) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist (Ziffer 3,).
Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z 1); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist (Z 2); gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Z 3) und dem Familienangehörigen nicht der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist (Z 4).Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Ziffer eins,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist (Ziffer 2,); gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Ziffer 3,) und dem Familienangehörigen nicht der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist (Ziffer 4,).
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Im gegenständlichen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.11.2009, Zlen. 2007/01/1168 bis 1171, hat dieser in Anlehnung an seine Judikatur zu § 10 Abs. 5 Asylgesetz 1997 klargestellt, dass auch im Familienverfahren nach dem AsylG 2005 gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist, um einen gleichförmigen Verfahrensausgang sicherzustellen. Die (mit § 10 Abs. 5 Asylgesetz 1997 nahezu wortgleiche) Bestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, ist dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen. Diese Gleichförmigkeit des Familienverfahrens, das letztlich der Verfahrensbeschleunigung und somit der Verfahrensökonomie dient, wird dabei nicht nur durch § 34 Abs. 4 AsylG 2005, sondern auch durch die (mit § 32 Abs. 7 Asylgesetz 1997 im Wesentlichen übereinstimmende) Bestimmung des § 36 Abs. 3 AsylG 2005 zum Ausdruck gebracht, wonach selbst bei nur einer Berufung eines betroffenen Familienmitglieds diese auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen gilt und keine dieser Entscheidungen dann der Rechtskraft zugänglich ist (vgl. VwGH vom 28.10.2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535; siehe weiters Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 497 f). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005 - in Fortsetzung der Judikatur zum Asylgesetz 1997 - bereits erkannt, dass bei Aufhebung (nur) eines Bescheides eines Familienangehörigen dies (infolge der ex tunc-Wirkung einer Aufhebung nach § 42 Abs. 3 VwGG) auch auf die Bescheide der übrigen Familienangehörigen durchschlägt (vgl. VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/20/0281).Im gegenständlichen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.11.2009, Zlen. 2007/01/1168 bis 1171, hat dieser in Anlehnung an seine Judikatur zu Paragraph 10, Absatz 5, Asylgesetz 1997 klargestellt, dass auch im Familienverfahren nach dem AsylG 2005 gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist, um einen gleichförmigen Verfahrensausgang sicherzustellen. Die (mit Paragraph 10, Absatz 5, Asylgesetz 1997 nahezu wortgleiche) Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, ist dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen. Diese Gleichförmigkeit des Familienverfahrens, das letztlich der Verfahrensbeschleunigung und somit der Verfahrensökonomie dient, wird dabei nicht nur durch Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, sondern auch durch die (mit Paragraph 32, Absatz 7, Asylgesetz 1997 im Wesentlichen übereinstimmende) Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005 zum Ausdruck gebracht, wonach selbst bei nur einer Berufung eines betroffenen Familienmitglieds diese auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen gilt und keine dieser Entscheidungen dann der Rechtskraft zugänglich ist vergleiche VwGH vom 28.10.2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535; siehe weiters Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 497 f). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 - in Fortsetzung der Judikatur zum Asylgesetz 1997 - bereits erkannt, dass bei Aufhebung (nur) eines Bescheides eines Familienangehörigen dies (infolge der ex tunc-Wirkung einer Aufhebung nach Paragraph 42, Absatz 3, VwGG) auch auf die Bescheide der übrigen Familienangehörigen durchschlägt vergleiche VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/20/0281).
2.2. Im gegenständlichen Fall wurde der erstinstanzliche Bescheid der Mutter der beschwerdeführenden Partei vom 03.08.2007, FZ. 07 02.064-BAW, mit dem ihr Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG zurückgewiesen wurde, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. B5 314.333-1/2008/11E, gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben, da im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist und dem Asylgerichtshof im Falle der Mutter aufgrund des Gegenstands des Beschwerdeverfahrens eine meritorische Entscheidung verwehrt blieb. Unter Zugrundelegung der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 34 AsylG 2005 war somit spruchgemäß zu entscheiden.2.2. Im gegenständlichen Fall wurde der erstinstanzliche Bescheid der Mutter der beschwerdeführenden Partei vom 03.08.2007, FZ. 07 02.064-BAW, mit dem ihr Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen wurde, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. B5 314.333-1/2008/11E, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben, da im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist und dem Asylgerichtshof im Falle der Mutter aufgrund des Gegenstands des Beschwerdeverfahrens eine meritorische Entscheidung verwehrt blieb. Unter Zugrundelegung der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 34, AsylG 2005 war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
25.08.2010