Norm
AsylG 2005 §3Spruch
C2 413364-1/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2010, FZ. 09 14.724-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2010, FZ. 09 14.724-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.römisch eins.
Verfahrensgang:
Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 25.11.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei zu ihren Fluchtgründen an, dass sie (wohl gemeint: seine Familie) ein Grundstück neben einem Paschtunen gehabt hätte; aufgrund ethnischer Differenzen sei es zu großen Problemen gekommen und die Familie des Beschwerdeführers hätte ihr Land verlassen müssen; im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer von Paschtunen getötet zu werden. Zum genauen Gang der Erstbefragung siehe die diese Befragung protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt.
Am 3.12.2009 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er vorerst zu seinem Fluchtweg befragt wurde. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe befragt gab der Beschwerdeführer an, dass "ein Nomadenhirte" einen Bauern seines Vaters nach Problemen mit diesem Bauern getötet hätte; auch wolle dieser der Familie des Beschwerdeführers das Grundstück wegnehmen und ihr etwas antun. In der Heimatprovinz des Beschwerdeführers wären die Taliban an der Macht, die Nichtpaschtunen, wie die Familie des Beschwerdeführers, würden aus der Gegend verjagt werden. Zwar sei der Beschwerdeführer nicht bedroht worden, aber sein Vater sei mehrmals bedroht worden. Was aus dem Grundstück geworden sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die diese protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt. Am Ende der Einvernahme wurde das Verfahren zugelassen.
Am 27.1.2010 wurde der Beschwerdeführer abermals einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er zunächst angab, Afghanistan im April 2008 verlassen zu haben. Auch seine Eltern seien aus Afghanistan geflohen, er habe sie aber an der iranisch-türkischen Grenze aus den Augen verloren. Nunmehr wisse der Beschwerdeführer nicht, wo sich seine Familie aufhalten würde. In Afghanistan hätte die Familie des Beschwerdeführers Probleme mit den Kuchi-Nomaden bekommen, diese hätten die Familie von ihrem Grund vertreiben wollen. Es sei zu einem Krieg zwischen Kuchi und den Bauern gekommen und die Grundbesitzer hätten die Gegend verlassen müssen. Auch der Vater des Beschwerdeführers sei mehrmals bedroht worden; man hätte schließlich den Bauern getötet, der für die Familie gearbeitet hätte. Allerdings hätte der Vater den Grund nach dem Tod des Bauern alleine bewirtschaftet; während dieser Zeit sei es zu keinen Vorfällen gekommen, da die Kuchi weitergezogen wären. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die diese protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt.
Am 10.2.2010 nahm die beschwerdeführende Partei zu den vorgelegten Länderdokumenten Stellung. Nach diesen Ausführungen würden derzeit die Taliban in Afghanistan faktisch an der Macht sein; diese würden die Hazaras verfolgen. In Afghanistan würde auch keine Regierung bestehen und die Sicherheitslage in Kabul sei vom Bundesasylamt beschönigend dargestellt. Dies würde sich aus näher zitierten Medienberichten ergeben. Auch würde es mangels Funktionsfähigkeit des Staates keine staatliche Ordnungsmacht geben. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan wäre ausgeschlossen. Zum genauen Wortlaut der Stellungnahme siehe diese im Verwaltungsakt.
Mit E-Mail vom 18.2.2010 wurden der beschwerdeführenden Partei abermals Länderfeststellungen mit der Möglichkeit hiezu Stellung zu nehmen, übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 2.3.2010 nahm die beschwerdeführende Partei abermals Stellung zu den Länderdokumenten; die Stellungnahme deckte sich im Wesentlichen mit der vom 10.2.2010. Weiters wurde ausgeführt, dass die Flucht des Beschwerdeführers insbesondere im Hinblick auf die Verfolgung der Hazara durch die Taliban und die Flucht des Vaters in den Iran objektiv nachvollziehbar wäre. Zum genauen Wortlaut der Stellungnahme siehe diese im Verwaltungsakt.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der oben bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 11.5.2010, erlassen am selben Tag, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde der beschwerdeführenden Partei der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass die Gründe, die der Beschwerdeführer hinsichtlich des Verlassens Afghanistans angegeben hat, glaubwürdig seien.
Rechtlich wurde hiezu ausgeführt:
"Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iS des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht."Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iS des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Als Flüchtling ist lt. Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Gleiches gilt bei den Staatenlosen im Hinblick auf das Land ihres gewöhnlichen Aufenthaltes. Die Aufzählung dieser Gründe ist abschließend.
Hinsichtlich der in Ihrem Fall festgestellten Gründe für den Antrag auf Zuerkennung der Asylberechtigung bedeutet dies:
Zur rechtlichen Beurteilung ist festzuhalten, dass Sie in Afghanistan keinen Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt waren und solche auch zukünftig nicht zu erwarten sind.
Das Asylrecht schützt Personen, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung vorgegangen wird.
Für die Asylgewährung muss es sich um einen Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen handeln, was aus Ihrem Vorbringen jedoch nicht ersichtlich ist, zumal Sie persönlich in Ihrem Heimatstaat Afghanistan weder von den Angehörigen der pashtunischen Kuchi Nomaden, noch von staatlichen Organen jemals persönlich belangt wurden.
Die von Ihnen geschilderten verbalen Drohungen gegen Ihren Vater durch pashtunische Kuchi Nomaden in Ihrem Heimatdorf XXXX, bzw. im Dorf XXXX beruhen ausschließlich auf Berichten Ihres Vaters. Sie selbst wurden nie persönlich in irgendeiner Form von Kuchi Nomaden in Afghanistan bedroht, sondern haben diese lediglich einmal aus großer Entfernung beim Viehhüten gesehen, wodurch keine Verfolgungsgefahr für konkret Sie zu erkennen ist.Die von Ihnen geschilderten verbalen Drohungen gegen Ihren Vater durch pashtunische Kuchi Nomaden in Ihrem Heimatdorf römisch 40 , bzw. im Dorf römisch 40 beruhen ausschließlich auf Berichten Ihres Vaters. Sie selbst wurden nie persönlich in irgendeiner Form von Kuchi Nomaden in Afghanistan bedroht, sondern haben diese lediglich einmal aus großer Entfernung beim Viehhüten gesehen, wodurch keine Verfolgungsgefahr für konkret Sie zu erkennen ist.
Eine Verfolgungsgefahr ist nämlich dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 24.11.1999, 99/01/0280).
Dass eine solche Verfolgungsgefahr für Sie bzw. Ihre Familie nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gegeben ist, verdeutlicht sich auch dadurch, dass Ihr Vater nach dem Tod seines Arbeiters XXXX - dieser verstarb im Sommer 1386 - über einen circa zweimonatigen Zeitraum hinweg gänzlich unbegleitet, also alleine, das Grundstück Ihrer Familie im Dorf XXXX bewirtschaftete und die Ernte einholte, es in dieser Zeit aber zu keinen Auseinandersetzungen oder Übergriffen auf Ihren Vater durch die Kuchis kam.Dass eine solche Verfolgungsgefahr für Sie bzw. Ihre Familie nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gegeben ist, verdeutlicht sich auch dadurch, dass Ihr Vater nach dem Tod seines Arbeiters römisch 40 - dieser verstarb im Sommer 1386 - über einen circa zweimonatigen Zeitraum hinweg gänzlich unbegleitet, also alleine, das Grundstück Ihrer Familie im Dorf römisch 40 bewirtschaftete und die Ernte einholte, es in dieser Zeit aber zu keinen Auseinandersetzungen oder Übergriffen auf Ihren Vater durch die Kuchis kam.
Überdies kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr relevant sein, diese muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die, der Asylentscheidung immanente, Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 FIüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Überdies kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr relevant sein, diese muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die, der Asylentscheidung immanente, Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, FIüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Hinsichtlich des Todes des Landarbeiters Ihrer Familie Herrn XXXX, welcher auf Ihrem Grundstück im Dorf XXXX circa im Sommer des Jahres 1386 - also etwa 5 oder 8 Monate vor der späteren Ausreise Ihrer Familie aus Afghanistan Anfang des Monats Saur 1387 (=umgerechnet April 2008) - durch pashtunische Kuchi Nomaden zu Tode kam, ist ein solcher zeitlicher Zusammenhang nicht gegeben.Hinsichtlich des Todes des Landarbeiters Ihrer Familie Herrn römisch 40 , welcher auf Ihrem Grundstück im Dorf römisch 40 circa im Sommer des Jahres 1386 - also etwa 5 oder 8 Monate vor der späteren Ausreise Ihrer Familie aus Afghanistan Anfang des Monats Saur 1387 (=umgerechnet April 2008) - durch pashtunische Kuchi Nomaden zu Tode kam, ist ein solcher zeitlicher Zusammenhang nicht gegeben.
Auch hatte Ihr Vater vor dem Verlassen Afghanistans Anfang Saur 1387 (=umgerechnet April 2008) noch ausreichend Zeit, um das Auto und das Vieh Ihrer Familie zu verkaufen.
Hinsichtlich der Tatsache, dass talibannahe pashtunische Kuchi Nomaden im Gebiet Ihres Heimatdorfes im Bezirk Behsud in der afghanischen Provinz Wardak die landwirtschaftlichen Grundstücke schiitischer Hazara - wie auch Ihren Familienbesitz in den Dörfern XXXX und XXXX - für sich beanspruchten und es deshalb im Jahr 2008 im dortigen Gebiet zu Konflikten kam, muss überdies bemerkt werden, dass dieses "Problem" alle Einwohner Ihrer Heimatregion trifft und es sich überdies bei den Kuchi Nomaden, wie auch bei den Taliban, um - definitiv nicht regierungsnahe - Privatpersonen handelt.Hinsichtlich der Tatsache, dass talibannahe pashtunische Kuchi Nomaden im Gebiet Ihres Heimatdorfes im Bezirk Behsud in der afghanischen Provinz Wardak die landwirtschaftlichen Grundstücke schiitischer Hazara - wie auch Ihren Familienbesitz in den Dörfern römisch 40 und römisch 40 - für sich beanspruchten und es deshalb im Jahr 2008 im dortigen Gebiet zu Konflikten kam, muss überdies bemerkt werden, dass dieses "Problem" alle Einwohner Ihrer Heimatregion trifft und es sich überdies bei den Kuchi Nomaden, wie auch bei den Taliban, um - definitiv nicht regierungsnahe - Privatpersonen handelt.
Von Privatpersonen ausgehende Übergriffe sind erst dann als Verfolgungshandlung von Relevanz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu werten, wenn im konkreten Fall die staatliche Ordnungsmacht nicht willens oder nicht in der Lage sein sollte, eine Verfolgung - so diese eine asylrelevante Intensität erreicht - zu unterbinden.
Festgehalten muss jedoch werden, dass es außerhalb der Möglichkeiten eines Staates liegt, jeden denkbaren Übergriff Dritter präventiv zu verhindern.
Es kann von keinem Staat verlangt werden, dass er jeden seiner Staatsbürger jederzeit umfassend schützt.
Übergriffe von privater Seite - gleichgültig in welcher Erscheinungsform diese auftreten - stellen nur dann eine Verfolgung im Sinne der GFK dar, wenn der Staat für jenes Tun wie für eigenes Handeln verantwortlich ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Staat zu Verfolgungsmaßnahmen anregt oder derartige Handlungen unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt.
Dies wurde im gegenständlichen Fall von Ihnen jedoch nicht vorgebracht und war daher auszuschließen.
Die derzeitig allgemein herrschenden politischen, sozialen und sicherheitspolitischen Verhältnisse in Afghanistan vermögen die Asylgewährung ebenfalls nicht zu tragen, da diesen allgemeinen Gegebenheiten grundsätzlich alle Einwohner der betreffenden Region gleichermaßen ausgesetzt sind.
Das Asylrecht hat nicht zur Aufgabe, vor den allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution oder sonstigen Unruhen hervorgehen.
Soweit sie geltend machten, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara zu sein, so sind sie darauf hinzuweisen, dass ihre Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Volksgruppe allein, sowie deren schlechte allgemeine Situation nicht geeignet ist, eine Asylgewährung zu rechtfertigen.
Das Asylgesetz verlangt vielmehr die begründete Furcht vor einer konkret gegen Sie selbst gerichteten Verfolgungshandlung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen. Allgemein geringfügige Benachteiligungen, die noch nicht das Ausmaß einer Gruppenverfolgung angenommen haben, richten sich nicht speziell gegen Sie und können daher nicht zur Gewährung von Asyl führen.
Selbiges gilt auch für die von Ihnen ausgeführten Probleme zwischen schiitischen und sunnitischen Islamiten. Sowohl der schiitische als auch der sunnitische Islam sind als gleichwertig in der afghanischen Verfassung verankert, wie den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur Religionsfreiheit zweifelsfrei zu entnehmen ist und äußerten Sie alleine durch Ihre Zugehörigkeit zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam keine, konkret gegen Sie gerichtete, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung, welche zur Asylgewährung führen kann.
Da auch sonst nichts zu erkennen war, dass auf eine Verfolgungsgefahr im gegenständlichen Fall - etwa aus Gründen ihrer persönlichen Merkmale - hindeuten könnte, war der Asylantrag aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. "
Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf jenen Bescheid im Verwaltungsakt verwiesen.
Mit am 18.5.2010 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einerseits als alleinstehender Minderjähriger in Afghanistan asylrelevante Verfolgung und Diskriminierung zu gewärtigen hätte; auch hätte das Bundesasylamt die Bedrohung durch die Kuchi nicht hinreichend beachtet. Auch durch das Wiedererstarken der Taliban hätte sich die Gefährdungslage des Beschwerdeführers erheblich verschlechtert. Daher hätte man dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuerkennen müssen. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Verwaltungsakt einliegende Beschwerde verwiesen.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:
Auswärtiges Amt: Afghanistan - Innenpolitik, Stand: Dezember 2009, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Afghanistan/Innenpolitik.html, Zugriff 29.1.2010;
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Oktober 2009;
Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008;
XXXX, Afghanistan - UNHCR Considerations for specific groups relevant to the determination of refugee status. In: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Country Report Afghanistan, 11th European Country of Origin Information Seminar Vienna 21-22.6.2007, November 2007, http://www.coi-network.net/content/doc/COISeminar-2007-Afghanistan.pdf, Zugriff 14.7.2009;römisch 40 , Afghanistan - UNHCR Considerations for specific groups relevant to the determination of refugee status. In: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Country Report Afghanistan, 11th European Country of Origin Information Seminar Vienna 21-22.6.2007, November 2007, http://www.coi-network.net/content/doc/COISeminar-2007-Afghanistan.pdf, Zugriff 14.7.2009;
BBC: Afghan capital Kabul hit by Taliban attack, 18.1.2010, http://news.bbc.co.uk/2/hi/8464763.stm, Zugriff 29.1.2010;
UN High Commissioner for Refugees: UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum-Seekers, 31.12.2007;
Bundesamt für Migration: Focus Afghanistan Zur aktuellen Lage (Stand 31. Oktober 2006);
Eidgenössisches Justiz und Polizeidepartement EJPD, Direktionsbereich Asylverfahren, MILA / Migrations- und Länderanalysen, 22.11.2006;
U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report - Afghanistan, 25.2.2009;
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, (Stand: Oktober 2009), Berlin, den 28.10.2009;
UK Home Office: Country of Origin Information Report: Afghanistan, Abschnitt 20.14, 16.11.2009;
Klimburg, Max: Gutachten vom 5.7.2007;
UK Home Office: Country of Origin Information Report Afghanistan, 2.4.2008 und
Schweizerische Flüchtlingshilfe (Corinne Troxler Gulzar):
Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, 11. August 2009.
Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass die oben genannten Erkenntnisquellen - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Die eingesehenen Berichte sind:
Amnesty International, Amnesty Report 2009 Afghanistan, 24.06.2009;
Home Office, Country of Origin Information Report Afghanistan, 26.06.2009;
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; Afghanistan Aktuelle Lage, Juli 2009;
UNHCR, UNHCR Eligibility guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan, Juli 2009;
United Nations Assistance Mission in Afghanistan; featured news, civilian casualties keep on rising, says UN report, 20.11.2009;
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 28.10.2009;
UNHCR, UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender - Zusammenfassende Übersetzung, 10.11.2009;
Human Rights Watch, Afghanistan, "We Have the Promises of the World", Women's Rights in Afghanistan, Dezember 2009;
Asylgerichtshof Länderdokumentation; Afghanistan- Allgemeine Feststellungen; Jänner 2010;
Asylgerichtshof Länderdokumentation; Informationen zum Norden, November 2009 und
Home Office, Afghanistan, April 2010.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt und vor dem Asylgerichtshof wurden darüber hinaus keine Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.
II.römisch zwei.
II.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, zur Zulässigkeit der Beschwerde und zur beschwerdeführendenrömisch zwei.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, zur Zulässigkeit der Beschwerde und zur beschwerdeführenden
Partei:
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 25.11.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: "ZustG") anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: "ZustG") anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 11.5.2010 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 18.5.2010, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen, eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher ist im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher ist im Senat zu entscheiden.
Die beschwerdeführende Partei ist minderjährig und Staatsangehörige von Afghanistan.
Dies steht fest, da die beschwerdeführende Partei während des gesamten Verfahrens zum Geburtsdatum gleiche Angaben gemacht hat und dieser hinsichtlich der festgestellten Angaben zu glauben ist, weil im Verfahren nichts hervorgekommen ist, was gegen diese Annahme spricht.
Darüber hinaus sprechen ihre Sprachkenntnisse und ihr Wissen über den behaupteten Herkunftsstaat für die Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei.
Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei ist daher Afghanistan.
Aus dem Akteninhalt und einer am 16.6.2010 eingeholten Strafregisterauskunft ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei unbescholten ist.
II.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genanntenrömisch zwei.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten
Bescheides:
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Die beschwerdeführende Partei hatte vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat Verfolgung durch die Kuchi befürchte und des Weiteren als Hazara sowie als unbegleiteter Minderjähriger in Afghanistan asylrelevant verfolgt sei. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht.
Zur angeführten Verfolgung durch die Kuchi:
Der Beschwerdeführer selbst hat nach eigenen Angaben niemals Probleme mit den Kuchi gehabt, obwohl er als einzelner Hirte sowohl leichtes als auch lohnendes Ziel gewesen wäre.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer trotz der Bedrohungen, denen der Vater ausgesetzt gewesen wäre, selbst nach dem Tod des Bauern weiterhin alleine auf den Feldern gearbeitet hätte.
Selbst wenn die Familie Afghanistan wegen der Probleme mit den Kuchi verlassen hat, könnte darin aber keine asylrelevante Verfolgung gesehen werden. Aus den Länderberichten ergibt sich kein Hinweis auf die vom Beschwerdeführer angedeutete Massenfluchtbewegung der Hazara, vielmehr ist der Konflikt zwischen Hazara und Kuchi vielschichtig, so haben die Kuchi behauptet, dass die Hazara die Tätlichkeiten begangen haben. Es handelt sich hierbei also keineswegs um eine asylrelevante Verfolgung eines Schwachen durch einen Stärkeren sondern - zum Zeitpunkt der Tätlichkeiten - allenfalls um eine bürgerkriegsähnliche Situation; die Regierung hat auch versucht in diesem Konflikt zu vermitteln. Es ist aber weder eine Vertreibung noch ein Verhalten der Kuchi, das als Verfolgungshandlung gegen die Hazara gewertet werden kann, zu erkennen.
Jedenfalls ist aus heutiger Sicht die "Verfolgung" auch nicht aktuell, da sich aus den Länderberichten kein Hinweis ergibt, dass sich die Vorfälle von 2008 - auf die sich der Beschwerdeführer bezieht - im Jahre 2009 wiederholt hätten.
Zur angeführten Verfolgung als Hazara und zur Verfolgungsgefährdung als Schiit:
Eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe der Hazara und der Religionsgruppe der Schiiten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen (siehe etwa Verwaltungsakt, Einvernahme vom 27.1.2010, S. 7) ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit ist nicht hervorgekommen, da aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa Home Office, S. 95 ff und zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft etwa Home Office, S. 88 f) eine solche Verfolgung - hiezu reichen Diskriminierungen nicht hin - noch nicht erkannt werden kann.
Aus den Länderberichten lässt sich nicht im Ansatz erkennen, dass es zu einer aktuellen Gruppenverfolgung der Hazara kommt. Die gegenteilige Behauptung der beschwerdeführenden Partei in den Stellungnahmen verbindet Berichte über das Erstarken der Taliban mit historischen Verbrechen des Talibanregimes vor 2001. Allerdings gibt es keinerlei Hinweise auf Angriffe auf die Hazara, wenn man von Landstreitigkeiten zwischen Kuchi und Hazara absieht. Diese begründen aber keine Verfolgung durch die Kuchi, da einerseits unklar ist, wer den Konflikt begonnen hat, die Hazara durchaus in der Lage sind, sich zu verteidigen und die Regierung durch die Einsetzung einer Kommission versucht, den Konflikt beizulegen. Aktuell wäre die Verfolgung deshalb nicht, da es im Jahr 2008 zwar zu einem Aufflackern der Kämpfe kam, entsprechende Berichte für 2009 aber nicht vorliegen.
Zur Verfolgung als unbegleiteter Minderjähriger in Afghanistan:
Nach der Auffassung von Kälin (siehe hiezu Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, S. 105) trifft die Verfolgungsgrund zur Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe nur zu, wenn die Verfolgung immer wegen bestehender Gruppenzugehörigkeit erfolgt, weshalb jene, die sich erst durch die Verfolgung zu einer sozialen Gruppe werden, nicht auf jenen Grund berufen können. Das heißt, die Verfolgung müsse nur Personen treffen, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen. Die aufgezeigten Gefahren treffen in Afghanistan aber nicht nur Waisenkinder (im Sinne von unbegleiteten Minderjährigen), auch wenn diese auf Grund ihrer Schutzlosigkeit leichtere Opfer sind. Auch trifft Zwangsrekrutierung nicht grundsätzlich nur Kinder sondern - wie dem Asylgerichtshof aus einer Vielzahl an Verfahren bekannt ist - durchaus auch junge Erwachsene. Es ist richtigerweise davon auszugehen, dass ein reales Risiko besteht, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner exponierten Stellung Opfer von Kriminalität oder gar Zwangsrekrutierung wird - diese Verfolgung trifft ihn aber nicht, weil er Waise oder Kind ist, sondern weil er auf Grund seiner exponierten Stellung den Verfolgern leichter zur Verfügung steht; selbiges trifft auch auf vaterlose Kinder (Halbwaisen) oder Kinder von sozialen Außenseitern, geistig zurückgebliebene Menschen, Menschen mit einer nicht akzeptierten Lebenseinstellung und Menschen zu, die sich lediglich zur falschen Zeit am falschen Ort befinden. Hier begründet also die Verfolgung erst die Gruppe der Verfolgten, da diese kein gemeinsames Element vor der Verfolgung auszeichnet. Dieser Umstand wurde vom Bundesasylamt richtigerweise durch die Gewährung von subsidiärem Schutz berücksichtigt, asylrelevant ist er nicht. Asylrelevant wäre eine Verfolgung von Waisen dann, wenn der Staat oder Private auf dem Staat zurechenbare Weise gegen Waise vorgeht, weil sie Waise sind; nicht asylrelevant ist hingegen das Ausnützen einer schwachen Position, wenn der Verfolger - wäre der Verfolgte nicht in dieser schwachen Position oder eine andere Person in einer noch schwächeren Position - nicht gegen den Verfolgten sondern gegen den jeweils noch Schwächeren vorgehen würde. Dies ist hier der Fall; bei den aufgezeigten Verfolgungshandlungen handelt es sich nicht um eine Verfolgung auf Grund der Stellung als Waise oder Kind sondern um die Heranziehung des jeweils Schwächsten für die Ziele der jeweiligen Verfolger; das ist aber nicht asylrelevant. Hier überzeugt auch der von der beschwerdeführenden Partei zitierte Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates nicht, da sich dieser nicht mit der Frage der Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur genannten sozialen Gruppe hinreichend beschäftigt.
Da eine andere Verfolgung weder vorgebracht wurde noch von Amts wegen Hinweise auf eine solche hervorgekommen sind, wurde eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht.
Weiters war weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 33) zu erkennen noch wurde dies behauptet, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würden.
Schließlich sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Schließlich sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
II.3. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:römisch zwei.3. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.
Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, das diese auch in der Beschwerde aufrecht erhielt, wurde dem Bescheid des Bundesasylamtes zu Grunde gelegt. Daher ist der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, das diese auch in der Beschwerde aufrecht erhielt, wurde dem Bescheid des Bundesasylamtes zu Grunde gelegt. Daher ist der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
alleinstehend (ab 17.08.2010), Diskriminierung, Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, Minderjährigkeit, private Verfolgung, Religion, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
14.09.2010