Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B8 410.844-1/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, (AsylG) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Republik Kosovo, vom 29.12.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2009, Zahl: 09 15.470-BAG, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, (AsylG) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Republik Kosovo, vom 29.12.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2009, Zahl: 09 15.470-BAG, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt.
III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.römisch drei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Die minderjährige Beschwerdeführerin ist das in Österreich nachgeborene Kind des XXXX (protokolliert zu Zahl B8 408.732-1/2009 des Asylgerichtshofes) und der XXXX (protokolliert zu Zahl B8 408.733-1/2009 des Asylgerichtshofes). Sie stellte vertreten durch ihre Mutter am 14.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen eines Familienverfahrens. Im Zuge des schriftlichen Antrages wurden ausdrücklich keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht und um Gewährung von Asyl ersucht.Die minderjährige Beschwerdeführerin ist das in Österreich nachgeborene Kind des römisch 40 (protokolliert zu Zahl B8 408.732-1/2009 des Asylgerichtshofes) und der römisch 40 (protokolliert zu Zahl B8 408.733-1/2009 des Asylgerichtshofes). Sie stellte vertreten durch ihre Mutter am 14.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen eines Familienverfahrens. Im Zuge des schriftlichen Antrages wurden ausdrücklich keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht und um Gewährung von Asyl ersucht.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.12.2009, Zahl: 09 15.470-BAG, wurde der Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der minderjährigen Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), weiters der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie die minderjährige Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.12.2009, Zahl: 09 15.470-BAG, wurde der Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der minderjährigen Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), weiters der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie die minderjährige Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde vom Bundesasylamt im Wesentlichen ausgeführt, dass die minderjährige Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht hat. Da die Anträge auf internationalen Schutz ihrer Eltern abgewiesen wurden, war auch der Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin abzuweisen.
Gegen diesen, der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin am 18.12.2009 zugestellten, Bescheid wurde mit Anwaltschriftsatz vom 29.12.2009 fristgerecht Beschwerde erhoben und der Bescheid im vollen Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Ausgeführt wurde darin, dass das Verfahren erster Instanz mit wesentlichen Mängeln behaftet sei. Bereits in den Verfahren der Eltern sei gerügt worden, dass seitens des Bundesasylamtes ohne entsprechende Begründung den von den Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin geschilderten Vorfällen keine Glaubwürdigkeit beigemessen worden sei. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass es sich bei den Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin wie auch bei der minderjährigen Beschwerdeführerin selbst um eine Minderheitsangehörige handle, die von allen Seiten, und zwar sowohl von der Mehrheitsbevölkerung als auch den anderen Minderheiten verfolgt werde. Die Eltern seien von ihrer Abstammung Roma, ohne jedoch der tatsächlich ohnehin reduzierten Minderheit der Roma anzugehören. Sie würden die Sprache der Roma nicht verstehen, ihrem äußeren Erscheinungsbild nach jedoch den Roma angehören. Diese besondere Situation führe dazu, dass die minderjährige Beschwerdeführerin und ihre Eltern Verfolgungshandlungen sowohl seitens der Behörden als auch seitens der Minderheiten ausgesetzt wären.
Auch für das Ermittlungsverfahren in Asylssachen würden die Grundsätze der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit gelten; zwar treffe die Partei auch eine Verpflichtung zur Mitwirkung an der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, doch könne diese keineswegs so weit reichen, dass sich die Behörde die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens hinsichtlich einer bestimmten für die Klärung des Sachverhaltes notwendigen Frage sparen könne.
Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Feststellungen wären nicht geeignet, den Bescheid zu begründen. Abgesehen davon, dass die abweisenden Entscheidungen der Eltern für sich allein genommen die Abweisung des gegenständlichen Asylantrages nicht rechtfertigen würden, zumal auch dieser einer eigenständigen Abklärung und Beurteilung unterliege, vermöge auch die Berufungsanhängigkeit (Beschwerdeanhängigkeit) die Abweisung des vorliegenden Antrages nicht zu rechtfertigen. Unrichtig sei auch, dass seitens der minderjährigen Beschwerdeführerin weder Asylgründe noch Gründe, die subsidiären Schutz rechtfertigen würden, geltend gemacht worden seien. Zum Einen würden für die minderjährige Beschwerdeführerin nämlich dieselben Fluchtgründe wie für ihre Eltern gelten, zum Anderen sei zu berücksichtigen, dass die minderjährige Beschwerdeführerin in Österreich geboren worden und noch nie im Kosovo gewesen sei. Die minderjährige Beschwerdeführerin gelte im Kosovo als Roma, Angehörige dieser Volksgruppe würden die minderjährige Beschwerdeführerin jedoch nicht als solche anerkennen. Aufgrund dieser speziellen Situation sei die minderjährige Beschwerdeführerin wegen ihrer Abstammung und der im Kosovo herrschenden Situation der Gefahr unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt und würde die Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet gegen das Refoulementverbot verstoßen.
Die Eltern hätten nach mehrfachen Drohungen und einem Überfall aus Angst vor weiteren Repressalien ihr Heimatland verlassen. Darüber hinaus sei die minderjährige Beschwerdeführerin im Kosovo nicht registriert. Sie sei "nicht existent", habe keine Möglichkeit Personaldokumente zu erhalten und werde auch nicht als kosovarische Staatsangehörige angesehen.
Die von der Behörde erster Instanz vorgenommene Beweiswürdigung sei nicht schlüssig und zudem unbegründet. Weiters sei nicht berücksichtigt worden, dass sich die Sicherheitslage für Minderheiten, insbesondere der Roma im Kosovo keinesfalls gebessert, sondern eher verschlechtert habe. Die allgemeine, auch vom Menschenrechtskommissär des Europarates kritisierte Sicherheitslage für Minderheiten der Roma im Kosovo sowie deren wirtschaftliche und soziale Lage würden erhebliche Hindernisse für eine dauerhafte Rückkehr der Flüchtlinge darstellen. Der Kommissar fordere die europäischen Staaten daher auf, von Abschiebungen abzusehen und den Flüchtlingen ein Bleiberecht zu garantieren, bis sich die Lage im Kosovo verbessert habe. Aufgrund der zunehmenden Diskriminierung würden immer mehr Minderheiten den Kosovo verlassen. So hätten insbesondere kleine ethnische Gruppen keinen Zugang zu Informationen. Im April 2009 sei eine Romasiedlung gewaltsam geräumt worden. Ein erheblicher Teil der Minderheiten würde über keine gültigen Ausweispapiere verfügen und habe auch keine Möglichkeit, entsprechende Ausweisdokumente zu erhalten. Seitens der kosovarischen Regierung würden diese nicht als kosovarische Staatsangehörige angesehen werden. Es werde Roma unmöglich gemacht, ihren früheren Besitz zurückzuerlangen oder Zugang zu Bildungsangeboten oder Sozialhilfe zu erhalten. Auch wären sie vom sozialen Sicherheitssystem und von ärztlicher Behandlung ausgeschlossen.
Die Verfassung des Kosovo sichere zwar umfassenden Minderheitenschutz zu, dieser sei jedoch in der Praxis nicht gewährleistet. Es gebe immer wieder neue gewaltsame Attacken gegen Roma. Die Polizei greife in den seltensten Fällen bei derartigen Übergriffen ein, sodass auch das Vertrauen in die Polizei im Kosovo begrenzt sei. Tatsache sei, dass Anzeigen von Roma oder Minderheiten im Kosovo von der Polizei grundsätzlich nicht angenommen werden würden.
Dazu komme weiters, dass die minderjährige Beschwerdeführerin auch ärztlicher Behandlung und Betreuung bedürfe, welche sie im Kosovo nicht erhalten würde.
Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid würde die minderjährige Beschwerdeführerin durch eine Ausweisung in ihrem durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt werden. Unabhängig von der kurzen Aufenthaltsdauer der minderjährigen Beschwerdeführerin im Bundesgebiet würden zahlreiche Anknüpfungspunkte in Österreich vorliegen, die ein schützenswertes Privatleben der minderjährigen Beschwerdeführerin rechtfertigen würden. Die gesamte Familie der minderjährigen Beschwerdeführerin lebe in Österreich und habe diese im Kosovo keine familiären Anknüpfungspunkte.Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid würde die minderjährige Beschwerdeführerin durch eine Ausweisung in ihrem durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt werden. Unabhängig von der kurzen Aufenthaltsdauer der minderjährigen Beschwerdeführerin im Bundesgebiet würden zahlreiche Anknüpfungspunkte in Österreich vorliegen, die ein schützenswertes Privatleben der minderjährigen Beschwerdeführerin rechtfertigen würden. Die gesamte Familie der minderjährigen Beschwerdeführerin lebe in Österreich und habe diese im Kosovo keine familiären Anknüpfungspunkte.
Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 03.03.2010 wurde die durch ihre Mutter und auch anwaltlich vertretene minderjährige Beschwerdeführerin gemäß § 45 AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation im Kosovo, zur aktuellen Lage der Minderheiten, insbesondere für Roma/Ashkali/Ägypter, zur Frage ihrer Staatsangehörigkeit sowie zu ihren familiären und persönlichen Bindungen zu Österreich in Kenntnis gesetzt. Der rechtsfreundlichen Vertretung der minderjährigen Beschwerdeführerin wurden mit diesem Schreiben die Feststellungen zur aktuellen Lage in der Republik Kosovo übermittelt und dieser mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, diese Feststellungen der Entscheidung des erkennenden Gerichtshofes zugrunde zu legen.Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 03.03.2010 wurde die durch ihre Mutter und auch anwaltlich vertretene minderjährige Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 45, AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation im Kosovo, zur aktuellen Lage der Minderheiten, insbesondere für Roma/Ashkali/Ägypter, zur Frage ihrer Staatsangehörigkeit sowie zu ihren familiären und persönlichen Bindungen zu Österreich in Kenntnis gesetzt. Der rechtsfreundlichen Vertretung der minderjährigen Beschwerdeführerin wurden mit diesem Schreiben die Feststellungen zur aktuellen Lage in der Republik Kosovo übermittelt und dieser mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, diese Feststellungen der Entscheidung des erkennenden Gerichtshofes zugrunde zu legen.
Der minderjährigen Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung zu den übermittelten Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen und entsprechende Unterlagen vorzulegen, und mitgeteilt, dass ansonsten auf Grundlage der bisherigen Ergebnisse der Beweisaufnahme entschieden werde. Es bestehe darüber hinaus die Möglichkeit, in die in den übermittelten Länderfeststellungen genannten Quellen Einsicht zu nehmen. Dieses Schreiben des erkennenden Gerichtshofes wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der minderjährigen Beschwerdeführerin am 04.03.2010 zugestellt.
Ein gleichlautendes Schreiben des Asylgerichtshofes erging ebenfalls an die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin, um auch ihnen die Möglichkeit zu geben, zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.
Bis zum heutigen Tag langte beim erkennenden Gerichtshof weder eine Stellungnahme bezüglich der Verfahren der Eltern noch bezüglich jenes der minderjährigen Beschwerdeführerin ein.
II. Über die Beschwerde vom 29.12.2009 hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die Beschwerde vom 29.12.2009 hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:
II.1. Festgestellt wird:römisch zwei.1. Festgestellt wird:
Auf Grundlage der Einvernahmen der Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin, der Ermittlungsergebnisse im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf Grundlage der Beschwerde und den der rechtsfreundlichen Vertretung der minderjährigen Beschwerdeführerin am 04.03.2010 übermittelten, unbestritten gebliebenen Ergebnissen der Beweisaufnahme werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
II.1.1. Zur allgemeinen Situation in der Republik Kosovo und zur aktuellen Lage der Minderheiten, insbesondere für Ashkali/Ägypter bzw. ägyptische Roma wird festgestellt:römisch zwei.1.1. Zur allgemeinen Situation in der Republik Kosovo und zur aktuellen Lage der Minderheiten, insbesondere für Ashkali/Ägypter bzw. ägyptische Roma wird festgestellt:
Zur aktuellen Situation in der Republik Kosovo werden folgende im Verfahren unbestritten gebliebene Feststellungen der Entscheidung zu Grunde gelegt:
1. Allgemeine Lage im Kosovo
1. a. Allgemeines
Im Kosovo, einem Gebiet von ca. 11.000 qkm, leben - geschätzt - 2,1 Millionen Menschen, davon 92 Prozent ethnische Albaner, 5,3 Prozent Serben, 0,4 Prozent Türken, 1,1 Prozent Roma sowie 1,2 Prozent anderer Ethnien. Die Amtssprachen sind Albanisch und Serbisch. Auf Gemeindeebene sind auch Bosnisch, Romanes und Türkisch als Amtssprachen in Verwendung. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 3]Im Kosovo, einem Gebiet von ca. 11.000 qkm, leben - geschätzt - 2,1 Millionen Menschen, davon 92 Prozent ethnische Albaner, 5,3 Prozent Serben, 0,4 Prozent Türken, 1,1 Prozent Roma sowie 1,2 Prozent anderer Ethnien. Die Amtssprachen sind Albanisch und Serbisch. Auf Gemeindeebene sind auch Bosnisch, Romanes und Türkisch als Amtssprachen in Verwendung. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI, Seite 3]
1. b. Lageentwicklung
1. b.1. Kosovo unter UN - Verwaltung
Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seite 2]Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seite 2]
1. b.2. Statusverhandlungen
Der VN-Generalsekretär hat für die Verhandlungen zum Status des Kosovo den ehemaligen finnischen Staatspräsidenten Martti Ahtisaari zu seinem Sondergesandten ernannt. Ahtisaari hat am 21. Oktober 2005 die Statusgespräche begonnen. Nach anfänglicher Pendeldiplomatie zwischen Wien und Pri¿tina bzw. Belgrad begannen am 22. Februar 2006 direkte Gespräche zwischen beiden Delegationen. VN-Sondergesandter Ahtisaari hat am 02.02.2007 den Parteien einen Entwurf des Statuspakets übergeben. Abschließend hat sich der UN-Sicherheitsrat mit der Statuslösung befasst. In intensiven Verhandlungen bis Ende Juli 2007 konnte jedoch keine Einigung über einen Resolutionstext erzielt werden, und die Befassung des UN-Sicherheitsrates wurde zunächst auf Eis gelegt.
Unter Federführung einer "Troika" aus USA, Russland und EU begannen am 01.08.2007 neue Verhandlungen, die jedoch am 10.12.2007 endgültig scheiterten. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seite 7; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:
Entscheidungen Asyl 03/2008, Seite 2]Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seite 2]
1. b.3. Wahlen
Am 17.11.2007 fanden Parlaments-, Kommunal- und Bürgermeisterwahlen, die ohne besondere Zwischenfälle abliefen, statt. Der mit der Wahlbeobachtung betraute Europarat hat bestätigt, dass die Wahlen entsprechend der internationalen und europäischen Standards verlaufen sind.
Ergebnisse der Parlamentswahlen vom 17.November 2007
Partei: 2004 2007 Sitze Frauenanteil
AAK (Ramush Haradinaj) 8,39% 9,6% 10 3
AKR (Beghjet Pacolli n.k. 12,3% 13 4
LDD (Nexhat Daci) n.k. 10% 11 4
LDK (Fatmir Sejdu) 45,42% 22,6% 25 8
ORA (Veton Surroi) 6,23%. 4,1% - -
PDK (Hashim Thaci) 28,85% 34,3% 37 12
Andere Parteien 11,11%. 7,1% 24 6
Gesamt 120 27
[Kosovo - Bericht 20.03.2008 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 28; Kosovo - Bericht 27.09.2009 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 27][Kosovo - Bericht 20.03.2008 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 28; Kosovo - Bericht 27.09.2009 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI, Seite 27]
Am 9. Jänner 2008 hat das Parlament sowohl Präsident Fatmir Sejdiu in seinem Amt als auch das Kabinett von Ministerpräsident Hashim Thaci (Demokratische Partei des Kosovo, PDK) bestätigt. Das neue Kabinett hat zwei Vizeministerpräsidenten und 15 Minister, sieben davon kommen der PDK, fünf dem Koalitionspartner LDK und drei den Minderheiten zu. [APA 09.01.2008: Kosovos neue Führungsspitze von Parlament bestätigt]
1. b.4. Unabhängigkeit des Kosovo
Das kosovarische Parlament erklärte am 17.02.2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten. Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile über 30 Staaten, allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt.
Das neue Staatswesen ist zwar formal souverän, die internationale Staatengemeinschaft wird jedoch weiterhin sowohl zivil als auch militärisch präsent sein. Die Außenminister der EU und die NATO haben sich verständigt, die KFOR nicht abzuziehen; rund 17.000 NATO-Soldaten bleiben im Kosovo, darunter knapp 2.400 Deutsche. Die EU-Staats- und Regierungschefs haben die Entsendung einer ca. 2.000 Mann starken EU-Mission (EULEX) beschlossen. Sie soll die UN-Verwaltung (UNMIK) nach einer Übergangszeit ablösen. Rund 70 Experten sind für ein International Civilian Office (ICO) unter Leitung eines EU-Sondergesandten mit weitreichenden Befugnissen vorgesehen. Als Leiter von EULEX wurde der französische General und ehemalige KFOR-Kommandeur Yves de Kermabon zum EU-Sondergesandten (EUSR) der Niederländer Pieter Feith bestellt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3]Das neue Staatswesen ist zwar formal souverän, die internationale Staatengemeinschaft wird jedoch weiterhin sowohl zivil als auch militärisch präsent sein. Die Außenminister der EU und die NATO haben sich verständigt, die KFOR nicht abzuziehen; rund 17.000 NATO-Soldaten bleiben im Kosovo, darunter knapp 2.400 Deutsche. Die EU-Staats- und Regierungschefs haben die Entsendung einer ca. 2.000 Mann starken EU-Mission (EULEX) beschlossen. Sie soll die UN-Verwaltung (UNMIK) nach einer Übergangszeit ablösen. Rund 70 Experten sind für ein International Civilian Office (ICO) unter Leitung eines EU-Sondergesandten mit weitreichenden Befugnissen vorgesehen. Als Leiter von EULEX wurde der französische General und ehemalige KFOR-Kommandeur Yves de Kermabon zum EU-Sondergesandten (EUSR) der Niederländer Pieter Feith bestellt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seiten 2-3]
Wegen der unklaren rechtlichen Verhältnisse und Kompetenzen hatte sich der Aufbau von EULEX mehrfach verzögert. Am 26. November 2008 hat der UN-Sicherheitsrat hat dem Plan zum Aufbau der EU-Polizei- und Justizmission EULEX im Kosovo zugestimmt. In einer einstimmig verabschiedeten Erklärung gab der Sicherheitsrat in New York nach Diplomatenangaben grünes Licht für den Aufbau der Mission. Zuvor hatten die Außenminister von Serbien und Kosovo, Vuk Jeremic und Skender Hyseni, vor dem UN-Sicherheitsrat ihre Bereitschaft zur Kooperation mit EULEX versichert. [APA 27.11.2008: UN-Sicherheitsrat stimmte EU-Mission EULEX im Kosovo zu]
Am 09.12.2008 hat EULEX die Tätigkeit aufgenommen. Der offizielle Start der EU-Rechtsstaatsmission EULEX im Kosovo ist ohne Zwischenfälle verlaufen. Landesweit nahmen rund 1.400 EULEX -Vertreter ihre Arbeit auf. In den Wintermonaten soll eine geplante Stärke von rund 1.900 internationalen und etwa 1.100 lokalen Mitarbeitern erreicht werden. Dann arbeiten 1.400 internationale Polizeibeamte, 300 Justizbeamte - darunter 40 Richter und etwa 20 Staatsanwälte - sowie 27 Zollbeamte im Rahmen von EULEX für mehr Rechtsstaatlichkeit im Kosovo. [Der Standard 09.12.2008: Start der EU-Mission ohne Zwischenfälle]
Die im Rahmen der EULEX tätigen internationalen Richter und Staatsanwälte haben von der kosovarischen Justiz bisher 1.250 Fälle übernommen. Diese Fälle beziehen sich mehrheitlich auf Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität und schwere Mordfälle.
Im Kreisgericht von Prishtina (Pristina) wurden Mitte Jänner auch schon die ersten Gerichtsverfahren unter dem Vorsitz von EULEX-Richtern aufgenommen. [APA 28.01.2009: EU-Justizmission im Kosovo hat bereits 1.250 Fälle übernommen]
Unter UNMIK - Verwaltung haben sich im Kosovo demokratische Strukturen entwickelt; es gibt ein Parlament und eine demokratisch legitimierte (provisorische) Regierung. Gewaltenteilung ist gewährleistet. Das Justizsystem bedarf an vielen Stellen noch der Verbesserung.
Eine kosovarische Polizei wurde aufgebaut, die sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert hat. Der Transitionsprozess, d. h. die schrittweise Übertragung der Kompetenzen von UNMIK auf kosovarische Institutionen hat bereits begonnen. Nach dem vorliegenden Verfassungsentwurf ist die Republik Kosovo ein demokratisches, multiethnisch zusammengesetztes Staatswesen, das den Minderheiten starke Rechte zusichert. Der Entwurf enthält alle notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Bedrohungen oder Diskriminierung von Minderheiten. Nationale Identitäten, Kulturen, Religionen und Sprachen werden darin respektiert. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3]Eine kosovarische Polizei wurde aufgebaut, die sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert hat. Der Transitionsprozess, d. h. die schrittweise Übertragung der Kompetenzen von UNMIK auf kosovarische Institutionen hat bereits begonnen. Nach dem vorliegenden Verfassungsentwurf ist die Republik Kosovo ein demokratisches, multiethnisch zusammengesetztes Staatswesen, das den Minderheiten starke Rechte zusichert. Der Entwurf enthält alle notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Bedrohungen oder Diskriminierung von Minderheiten. Nationale Identitäten, Kulturen, Religionen und Sprachen werden darin respektiert. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seiten 2-3]
Die Verfassung wurde am 15. Juni 2008 vom Parlament verabschiedet [UN, Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, 12.06.2008], welche am selben Tag in Kraft trat. [Constitution of the Republic of Kosovo.
http://www.gazetazyrtare.com/egov/index.php?option=com_content&task=view&id
=130&Itemid=54]
Die serbische Staatsführung bezeichnete die Verfassung der abtrünnigen Provinz als "rechtlich nicht existent". Präsident Boris Tadic kündigte an, die Proklamation der Kosovo-Verfassung werde von Belgrad nicht als rechtsgültig anerkannt.
Der Kosovo bleibt unter internationalem Protektorat.
Laut den Übergangsbestimmungen der Verfassung sind alle kosovarischen Institutionen verpflichtet, mit dem Internationalen Beauftragten, internationalen Organisationen und anderen Akteuren voll zu kooperieren, deren Mandat im Status Vorschlag des UNO-Vermittlers Ahtisaari definiert wurde. Auch die im Kosovo seit Juni 1999 stationierte NATO- geführte internationale Schutztruppe KFOR wird weiterhin das Mandat und die Befugnisse im Einklang mit einschlägigen internationalen Instrumenten genießen, die UNO-Resolution 1244 eingeschlossen.[APA 10.06.2008: Der Kosovo will Heimat aller seiner Bürger sein]
1. b.4.1.Staatsangehörigkeit
Das Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo trat am 15.06.2008 in Kraft.
Zusammenfassend ergibt sich:
Nach Art. 155 haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.Nach Artikel 155, haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.
Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.
Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo- Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Artikel 13, den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Absatz 2,). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo- Diaspora (Absatz 3,). Artikel 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).
Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Artikel 28, römisch eins ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.
Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:
Elternteil zu haben,
Kosovo gewohnt zu haben
(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK - Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK - Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28).(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK - Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK - Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Artikel 28,).
Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01.01.1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008]Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Artikel 29, StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Absatz 3,) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01.01.1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Absatz 5,). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008]
1. c. Religionen
Im Kosovo sind Islam und Christentum mit verschiedenen Untergruppen vertreten.
Die Bevölkerung ist sehr religionstolerant, trotz verstärkter Versuche vor allem der arabischen Staaten den sehr pragmatischen Islam fundamentalistischer zu gestalten, war das in der breiten Bevölkerung nicht erfolgreich.
Der Vorstand der islamischen Gemeinde im Kosovo und der katholische Bischof treten in Eintracht gemeinsam auf (u.a. bei der Ausrufung der Unabhängigkeit am 17.02.2008 im Parlamentsgebäude).
Die verschiedenen religiösen Feste werden gemeinsam gefeiert, man gratuliert und besucht sich gegenseitig. Politiker nehmen öffentlich an den Feiern beider Religionsgemeinschaften teil (u.a. Präsident Sejdiu an der Christmette 2007).
Die freie Religionsausübung ist im Kosovo uneingeschränkt möglich, es besteht eine gegenseitige Akzeptanz.
Selbst Personen, welche eine fundamentalistische Form des Islams sowohl im Erscheinungsbild (Vollbart, Pluderhose, Schleier) als auch in der strengen Anwendung des Islams (strikte Einhaltung der Gebote) praktizieren, sind im öffentlichen Leben akzeptiert, auch wenn sie von der Bevölkerung mit Argwohn betrachtet werden. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 7 und 9]Selbst Personen, welche eine fundamentalistische Form des Islams sowohl im Erscheinungsbild (Vollbart, Pluderhose, Schleier) als auch in der strengen Anwendung des Islams (strikte Einhaltung der Gebote) praktizieren, sind im öffentlichen Leben akzeptiert, auch wenn sie von der Bevölkerung mit Argwohn betrachtet werden. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 7 und 9]
2. Sicherheitslage im Kosovo
2. a. Lageentwicklung
Insgesamt hat sich die Sicherheitslage seit Juni 1999 verbessert, mit den Unruhen Mitte März 2004 wieder punktuell eingetrübt (ohne auf das Niveau von 1999 zurückzufallen). Nach den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine weiten Unruhen mehr.
Laut UNMIK-Polizeistatistik ist die Anzahl von Straftaten gegenüber Personen im Jahresvergleich rückläufig (2006 wurden ca. 6.856 Vorfälle gemeldet; 2007 dagegen ca. 6.440). Auch die Gesamtzahl gemeldeter Straftaten ist im Jahresvergleich rückläufig (2006:
58.364 gemeldete Vorfälle; 2007 waren es dagegen 54.097). Für 2006 und 2007 ließ sich ein Rückgang der gegen Leib und Leben gerichteten Delikte feststellen, während Eigentumsdelikte durchschnittlich um etwa 5% zugenommen haben. Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime"(UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte (Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand September 2009, 19.10.2009, Seite 9)
2. b. Sicherheitsaspekte in Bezug auf UCK und AKSH
Die kosovo-albanische Befreiungsarmee UÇK hat die im Juli 1999 gegenüber KFOR deklarierten großen Waffen abgegeben und sich am 21.09.1999 formell aufgelöst. Am 01.02.2000 wurde das zivile Hilfskorps "Kosovo Protection Corps" (KPC, alb. TMK "Kosovo Verteidigungs- Truppe") eingerichtet, um politisch neutral und multi ethnisch organisiert strikt zivile Aufgaben wie Katastrophenschutz, Such- und Rettungsdienste, Minenräumung, Wiederaufbau, humanitäre Hilfseinsätze etc. zu übernehmen. Insgesamt 5.000 (ca. 3.000 Aktive und 2.000 Reservisten) ehemalige Angehörige der UÇK, aber auch Angehörige von Minderheiten (etwa 10 % des KPC) sollten dadurch eine geregelte Tätigkeit im zivilen Bereich unter Steuerung und Aufsicht von UNMIK bzw. KFOR erhalten. Der zivile Charakter des KPC wird jedoch noch immer nicht von all dessen Mitgliedern vorbehaltlos akzeptiert. So tragen die Mitarbeiter des KPC militärische Rangbezeichnungen.
Mitglieder der Provisional Institutions of Self Government (PISG) haben die KPC öffentlich wiederholt als Nukleus einer künftigen KOS-Armee bezeichnet.
Seit 2002 macht die "Albanische Nationale Armee" (AKSh), vormals "Front für Albanische Nationale Einheit" (FBKSh), durch wiederholte großalbanische Propaganda in den Medien und durch die Übernahme der Verantwortung für den Sprengstoffanschlag auf die Eisenbahnlinie bei Zveçan/Zvecan im April 2003 auf sich aufmerksam. Eine akute Gefährdung der Sicherheitslage in der Region stellt diese bewaffnete Gruppierung, die Verbindungen zu ehemaligen und aktiven Mitgliedern des KPC und mutmaßlich auch zu Strukturen der organisierten Kriminalität hat, derzeit jedoch nicht dar. UNMIK hat diese bewaffnete Gruppierung als terroristische Organisation verboten, wodurch schon die reine Mitgliedschaft zu einer strafbaren Handlung wird. Auch 2006 verübte die AKSh vermutlich weitere kriminelle Handlungen. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007 , Seite 8]
Laut den zur Verfügung stehenden Quellen wird durch die Gruppe keine zwangsweise Rekrutierung von Personen durchgeführt, auch sind keine Fälle von "Bestrafungen" bekannt.
"Verwarnungen", Ladungen und Drohungen tauchen immer wieder bei Asylwerbern in schriftlicher Form sowohl in Österreich als auch in Deutschland und der Schweiz auf, konnten aber bisher immer als Fälschungen eingestuft werden.
Personengruppen versuchen unter dem Deckmantel "AKSH" ihre kriminellen Tätigkeiten auszuüben (Straßenraub, etc), bzw. Druck auf politische Verantwortungsträger unter dieser Bezeichnung durchzuführen.
Das Auftreten von diversen Gruppen passiert meist in der Nacht bei Stützpunkten auf der Straße, welche - wie oben angeführt - meist kriminellen Zwecken dienen.
Die beiden Verurteilungen (Fall ZVECAN und im März 2007 SOPI) zeigen, dass wirksamer Schutz durch die ho. Behörden besteht.
Zusätzlich sind bei Bedarf noch Unterstützungen durch KFOR und EULEX- Police im Anlassfall möglich. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 51;Kosovo - Bericht 26.03.2009 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 37]Zusätzlich sind bei Bedarf noch Unterstützungen durch KFOR und EULEX- Police im Anlassfall möglich. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI, Seite 51;Kosovo - Bericht 26.03.2009 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI, Seite 37]
2.1. Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden
Kosovo Police (KP), ehemals Kosovo Police Service KPS /ShPK
Die OSCE leitete in VUSHTRRI eine zentrale Aus -und Fortbildungsstätte für KPS.
Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet.
Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSCE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten.
Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.
Durch entsprechende gesetzliche Regelungen wurde die Aus- und Fortbildung von Polizei, Zoll, Feuerwehr und Justiz (Justizwache) an dieser Fortbildungsstätte zusammengefasst. Das KOSOVO CENTRE for PUBLIC SAFETY EDUCATION and DEVELOPMENT - KCPSED - ist im Ministerium für Inneres angesiedelt und hat 2008 ein Budget von 2,7 Millionen Euro bei einem Personalstand von 177 ständigen Mitarbeitern.
Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo.
Von diesen waren bis auf die Region MITROVICA alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben worden. UNMIK Police übte eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluierte die Arbeit von KPS.
Gesamtstand: 7.160 Beamte (30.11.2007)
davon serbische Ethnie: 716 Beamte = 10,0 Prozent
sonstige Minderheiten: 403 Beamte = 5,6 Prozent
[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 41-42][Kosovo - Bericht 29.09.2008 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 41-42]
KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. [Auskunft des Verbindungsbeamten XXXX, 05.05.2007, Zahl 154/07 an das BAE]KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. [Auskunft des Verbindungsbeamten römisch 40 , 05.05.2007, Zahl 154/07 an das BAE]
KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent. [Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM(2007) 663 final, 06.11.2007, Seite 46]
Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden. [Auskunft des Verbindungsbeamten XXXX, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden. [Auskunft des Verbindungsbeamten römisch 40 , 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]
Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.
Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.
Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.
Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.
Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden. Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung.
Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden, was bei anderen Institutionen absolut nicht der Fall wäre. [Kosovo - Bericht 31.03.2007 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten XXXX, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden, was bei anderen Institutionen absolut nicht der Fall wäre. [Kosovo - Bericht 31.03.2007 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten römisch 40 , 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]
Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007, Seite 11].
Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall. [Auskunft des Verbindungsbeamten XXXX, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall. [Auskunft des Verbindungsbeamten römisch 40 , 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]
UNMIK Police/EULEX Police
Seit August 1999 war UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestanden in der Region Mitrovica, in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc).
Sonderfälle waren die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz.
Sonst hatte UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen.
UNMIK Police übte nach der Unabhängigkeitserklärung keine exekutive Tätigkeit oder sichtbare Präsenz im Kosovo aus und ist nur noch mit einem Verbindungsbüro und dem Büro von Interpol vertreten. Diese Besetzung ist aufgrund der politischen Situation (Kontakt mit Staaten, welche den Kosovo nicht anerkannt haben bzw. Einhaltung der Resolution 1244) erforderlich. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 32].UNMIK Police übte nach der Unabhängigkeitserklärung keine exekutive Tätigkeit oder sichtbare Präsenz im Kosovo aus und ist nur noch mit einem Verbindungsbüro und dem Büro von Interpol vertreten. Diese Besetzung ist aufgrund der politischen Situation (Kontakt mit Staaten, welche den Kosovo nicht anerkannt haben bzw. Einhaltung der Resolution 1244) erforderlich. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI, Seite 32].
Nunmehr hat EULEX Police die Rolle von UNMIK Police übernommen.
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Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei. Operative Aufgaben im Polizeibereich sind:
Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus. [Auskunft des Verbindungsbeamten XXXX, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus. [Auskunft des Verbindungsbeamten römisch 40 , 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]
Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar. UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher. [Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22.07.2008, Seiten 4 und 5]
Die Aufklärungsquote liegt bei Eigentumsdelikten bei 45 Prozent, bei Straftaten gegen Personen bei 71 Prozent. Schwerere Verbrechen haben eine höhere Aufklärungsrate als weniger schwere Verbrechen aufgrund der Ressourcen, die zu deren Ermittlung bereitgestellt werden. [UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28.03.2008, Seite 11]
Kosovo Protection Corps KPC / TMK - KOSOVO SECURITY FORCE KSF / FSK
KPC / TMK wurde nach der Demilitarisierung der Kosovo Liberation Army KLA / UCK 1999 gegründet und wurde in Ausrüstung, Training und Dienstversehung durch Kosovo Force KFOR unterstützt. Nach Ablauf der Übergangsphase von 120 Tagen nach Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeitserklärung sollte KPC / TMK in eine Kosovo Security Force KSF / FSK übergeleitet werden. Die Schaffung der neuen Einheit ist im Ahtisaari - Paket vorgesehen. Die Auflösung von KPC / TMK wurde im Parlament mittels Gesetz 2008/03-L083 am 13.06.2008 beschlossen. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 42].KPC / TMK wurde nach der Demilitarisierung der Kosovo Liberation Army KLA / UCK 1999 gegründet und wurde in Ausrüstung, Training und Dienstversehung durch Kosovo Force KFOR unterstützt. Nach Ablauf der Übergangsphase von 120 Tagen nach Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeitserklärung sollte KPC / TMK in eine Kosovo Security Force KSF / FSK übergeleitet werden. Die Schaffung der neuen Einheit ist im Ahtisaari - Paket vorgesehen. Die Auflösung von KPC / TMK wurde im Parlament mittels Gesetz 2008/03-L083 am 13.06.2008 beschlossen. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI, Seite 42].
KPC wurde per Gesetz mit 20. Jänner 2009 aufgelöst.
KSF wurde mit 21. Jänner 2009 etabliert. Sämtliche Bewerber für das neue Korps mussten sich einem Auswahlverfahren unterziehen, welches von KFOR geleitet wurde. Mehr als 1000 neue Mitglieder werden im gesamten Kosovo rekrutiert, 1400 wurden aus KPC übernommen. Der Gesamtstand von KSF beträgt lt. Planung:
Aktive: 2.500
Reservisten: 800
Minderheitenanteil: analog der ethnischen Zusammensetzung der Bevölkerung
Die Ausbildung der ersten 300 Mitglieder erfolgte im früheren Ausbildungszentrum der Kosovo Police in Vushtrri ab 02.02.2009. Das Zentrum wurde für den öffentlichen Dienst (Zoll, Feuerwehr, etc) zugänglich gemacht und führt die Bezeichnung KCPSED (Kosovo Center for Public Safety, Education and Development). Die weitere Ausbildung findet im Trainingszentrum in Ferizaj statt. [Kosovo-Bericht 27.09.2009 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 33]Die Ausbildung der ersten 300 Mitglieder erfolgte im früheren Ausbildungszentrum der Kosovo Police in Vushtrri ab 02.02.2009. Das Zentrum wurde für den öffentlichen Dienst (Zoll, Feuerwehr, etc) zugänglich gemacht und führt die Bezeichnung KCPSED (Kosovo Center for Public Safety, Education and Development). Die weitere Ausbildung findet im Trainingszentrum in Ferizaj statt. [Kosovo-Bericht 27.09.2009 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI, Seite 33]
Zum ersten Befehlshaber wurde General Sylejman Selimi ernannt, einer der Gründer und auch Generalstabschef der albanischen Kosovo-Befreiungsarmee UCK. [APA 20.12.2008: Kosovo ernannte Befehlshaber für neue Sicherheitskräfte]
KFOR
KFOR hat eine Präsenz von ca. 14.000 Soldaten und gliedert sich in fünf Regionen, das Hauptquartier ist in PRISTINA. Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte durch, mit welchen die Infrastruktur im Kosovo verbessert werden soll.
Reduzierungen finden laufend statt, so haben einige Nationen ihre Truppen völlig abgezogen (u.a. Spanien mit ca. 600 Soldaten). Anfang 2010 soll der Gesamtstand nur noch 10.000 betragen und nach einer Sicherheitsevaluierung im Laufe des Jahres 2010 auf 2.500 gesenkt werden. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 33-34]Reduzierungen finden laufend statt, so haben einige Nationen ihre Truppen völlig abgezogen (u.a. Spanien mit ca. 600 Soldaten). Anfang 2010 soll der Gesamtstand nur noch 10.000 betragen und nach einer Sicherheitsevaluierung im Laufe des Jahres 2010 auf 2.500 gesenkt werden. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 33-34]
Municipal Community Safety Council
In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein "Municipal Community Safety Council" (MCSC, Rat zum Schutz der Volksgruppen). Dem Rat gehören neben KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates, welcher vom Gemeindepräsidenten einberufen wird, ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und wenn erforderlich korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen. So klagte beispielsweise der Dorfrat eines Dorfes im albanischen Grenzgebiet in der Gemeinde Gjakove/Djakovica (der MCSC wurde in dieser Gemeinde im August 2006 eingerichtet) über Raubüberfälle (vorwiegend Viehraub) durch maskierte Banden. Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dieser Gegend verstärkte die KFOR ihre Truppen in der Region und auch die Polizei führt seither mehr Patrouillen in der Region durch. [XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007, Seiten 11-12]
Die Sicherheitssituation ist derzeit stabil mit Ausnahme Nordkosovo. Bisher verlief die Phase seit der Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeit durch den Kosovo überraschend ruhig.
Für den Großteil der Bevölkerung im Südkosovo und auch in den anderen serbischen Gemeinden außerhalb des Brennpunktes Mitrovica gestaltet sich das Leben völlig normal und ist in keiner Weise von mangelnder Sicherheit betroffen. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 46-47; UN Security Council:Für den Großteil der Bevölkerung im Südkosovo und auch in den anderen serbischen Gemeinden außerhalb des Brennpunktes Mitrovica gestaltet sich das Leben völlig normal und ist in keiner Weise von mangelnder Sicherheit betroffen. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI, Seite 46-47; UN Security Council:
Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, S/2009/149, 17.03.2009, Seite 3)
3. Rückkehrfragen: Wirtschaft, Grundversorgung und Gesundheitssystem im Kosovo
3. a. Wirtschaft
Trotz der Unabhängigkeit ist die wirtschaftliche Lage in der rohstoffreichen Region weiterhin äußerst prekär. Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 1.100 Euro/Kopf ist der Kosovo Schlusslicht in Europa. Die Arbeitslosigkeit beträgt über 40 Prozent. Das Land hat mit einem Durchschnittsalter von 25 Jahren die jüngste Bevölkerung Europas und die höchste Geburtenrate. Ein Drittel der Einwohner ist jünger als 14 Jahre. Jährlich drängen 36.000 junge Leute neu auf den Arbeitsmarkt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3]Trotz der Unabhängigkeit ist die wirtschaftliche Lage in der rohstoffreichen Region weiterhin äußerst prekär. Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 1.100 Euro/Kopf ist der Kosovo Schlusslicht in Europa. Die Arbeitslosigkeit beträgt über 40 Prozent. Das Land hat mit einem Durchschnittsalter von 25 Jahren die jüngste Bevölkerung Europas und die höchste Geburtenrate. Ein Drittel der Einwohner ist jünger als 14 Jahre. Jährlich drängen 36.000 junge Leute neu auf den Arbeitsmarkt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seiten 2-3]
3. b. Grundversorgung/Sozialwesen
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung beantragt und für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt wird. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit und in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Büros, die sich den Angelegenheiten der Minderheiten widmen.
Die Sozialhilfe beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit.
[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand September 2009, 19.10.2009, Seiten 17-18]
Im Juli 2009 bezogen insgesamt 35.773 Familien (mit gesamt 156.055Angehörigen) Sozialunterstützung. [Statistical Office of Kosova: Quarterly Bulletin July 2009]
Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.
Kategorie I:
Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig):
1. Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit
verbundener Arbeitsunfähigkeit;
2. Personen mit 65 Jahren oder älter;
3. Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen;
4. Kinder bis zu 14 Jahren;
5. Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere
Schule besuchen;
6. Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren;
Kategorie II:
Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet.Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet.
a) zumindest ein Kind unter 5 Jahren od.
b) ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht
c) Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar)
Generell wird Sozialhilfe auf die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt und bedarf dann eines neuen Antrags.
Überprüfungen der Fakten werden durch Bedienstete des Ministeriums für Soziales und Arbeit vor Ort durchgeführt. Bei bestimmten Kriterien wie Eigentum (Qualität des Hauses, Fahrzeuge, Arbeitstätigkeit im Ausland, etc) kann aufgrund der gesetzlichen Kriterien der Anspruch gestrichen werden. Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird.
Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, für Familien welche Sozialunterstützung erhalten oder unter das Kriegsopfergesetz fallen Strom bis zu 500 kw/h pro Monat kostenlos zu beziehen (Voraussetzung ist ein registrierter Stromzähler und ein Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen KEK).
Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse.
Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.
Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 19; XXXX: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z vom 10.04.2009]Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI, Seite 12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 19; XXXX: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z vom 10.04.2009]
Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.
Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.
Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. [Auskunft des XXXX, 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE]Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. [Auskunft des römisch 40 , 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE]
Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. [XXXX: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z, Seiten 8-9]
Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.
3. c. Gesundheitswesen
Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung wird durch ein öffentliches dreistufiges Gesundheitssystem gewährleistet. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung
durch die Universitätsklinik Pristina.
Durch die Ereignisse der neunziger Jahre ist der Gesundheitssektor sehr in Mitleidenschaft gezogen worden. Die Wiederherstellung einer umfassenden medizinischen Versorgung durch das öffentliche Gesundheitssystem ist für die Regierung prioritär, schreitet aber nur langsam
voran. Es existiert kein öffentliches oder privates Krankenversicherungssystem.
Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung wird durch das staatlich finanzierte Gesundheitssystem gewährleistet. Für medizinische Leistungen sowie für bestimmte Basismedikamente (verzeichnet in der so genannten "Essential Drug List") zahlt der Patient Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 10. Lebensjahr und Personen über 65 Jahre.
Zur medizinischen Erstversorgung der Bevölkerung stehen im öffentlichen Gesundheitssystem 191 Ambulanzen für Familienmedizin (Ambulanta Mjeksise Familijare), 145 Zentren für Familienmedizin (Qenda te Mjeksise Familijare) und 30 medizinische Hauptzentren (Qenda Kryesore te Mjeksise) zur Verfügung.
Die medizinischen Hauptzentren sind regionale Gesundheitshäuser und befinden sich in folgenden Städten: Deçan, Gjakovë, Gllogoc, Gjilan, Dragash, Istog, Kaçanik, Klinë, Fushë Kosovë, Kamenicë, Mitrovicë, Leposaviq, Lipjan, Malishevë, Novobërdë, Obiliq, Rahovec, Pejë, Podujevë, Prishtinë, Prizren, Skënderaj, Shtime, Shtërpcë, Suharekë, Ferizaj, Viti, Vushtrri, Zubin Potok und Zveçan.
Die ambulante und stationäre Versorgung erfolgt in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj, Gjakovë, Gjilan, Mitrovicë-Nord, Pejë, Prizren und Vushtrri. Die spezialisierte Gesundheitsversorgung wird durch das Universitätsklinikum Pristina wahrgenommen. Das Personal der Uni-Klinik von 3.168 Beschäftigten teilt sich auf in 445 Ärzte, 37 Zahnärzte, 1.778 Personen Pflegepersonal sowie 908 Personen sonstiges Personal.
Die Bettenkapazität in den Krankenhäusern ist ausreichend. Die Auslastungsquote der Regionalkrankenhäuser liegt im Durchschnitt bei ca. 63 %. Das Universitätsklinikum Pristina verfügt über eine Kapazität von 1.998 Betten, seine Auslastungsquote liegt bei ca. 74
%.
Die Versorgung bei Operationen bessert sich stetig, ist aber vor allem in der invasiven Kardiologie (z.B. Herzoperationen bei Säuglingen und Kleinkindern), in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie noch eingeschränkt. So sind Kontrolluntersuchungen bei Herzerkrankungen im öffentlichen Gesundheitssystem möglich, soweit kein kardiochirurgischer Eingriff indiziert ist. Schwere Komplikationen bei Herzerkrankungen, die einen operativen herzchirurgischen Eingriff notwendig machen, können in öffentlichen Einrichtungen noch nicht behandelt werden.
Das Gesundheitsministerium verfügt über einen Fonds, um medizinische Behandlungen, vor allem von Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, im Ausland zu ermöglichen. Auch Nichtregierungsorganisationen wie Nena Theresa und Initiativen von Privatpersonen führen für schwerkranke Kinder regelmäßig Spendensammlungen durch und/oder suchen Sponsoren für die Finanzierung von Behandlungskosten, die im Ausland anfallen.
Im Jahr 2008 stellte das Gesundheitsministerium für die Behandlung von ca. 500 Patienten im Ausland Mittel in Höhe von ca. 2,5 Mio. Euro zur Verfügung. Über die Bewilligung eines Antrages auf Behandlung im Ausland entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Die Bewilligung eines Antrages ist an strenge Regelungen gebunden. Die Wartezeit kann bis zu zwei Jahre betragen.
Am 15. Dezember 2006 haben das Gesundheitsministerium der Republik Albanien und das Gesundheitsministerium von Kosovo ein Memorandum of Understanding geschlossen, in dem Kosovaren medizinische Behandlungsmöglichkeiten auf den Gebieten der Kardiochirurgie, Neurochirurgie und Onkologie (Strahlentherapie) im Universitätsklinikum "Nenë Terezë" in Tirana eröffnet werden.
Das jährliche Budget des Gesundheitsministeriums für Hämodialyse beträgt drei Mio. Euro. In sechs Dialysezentren in Pristina, Prizren, Peje, Gjilane, Gjakove und Mitrovica sind 100 regelmäßig technisch gewartete Dialysegeräte sowie das dafür benötigte Verbrauchsmaterial verfügbar.
Die Zahl dialysepflichtiger Patienten beträgt derzeit 580 - 600 Patienten, wobei die Versorgung ohne Ansehen der Person und der Ethnie erfolgt. In der Universitätsklinik Pristina werden derzeit 160 Dialysepatienten versorgt.
Da Nierentransplantationen in Kosovo nicht möglich sind und viele Patienten nicht über die finanziellen Möglichkeiten verfügen, eine Transplantation im Ausland durchführen zu lassen, reduziert sich die Patientenzahl nicht, sondern steigt jährlich um ca. 10 % an. Die Kapazitäten verknappen sich derzeit zunehmend, so dass die Dialysegeräte im Drei- und Vierschichtbetrieb mit verkürzten Zeiten genutzt werden. In der Universitätsklinik Pristina laufen die Geräte wegen des großen Bedarfs im 24-Stunden-Betrieb. Die Dauer der Dialysebehandlung beträgt dort pro Patient 4 Stunden. Alle Behandlungsintervalle werden eingehalten. Kein neuer Patient wird abgewiesen.
Begleitmedikamente, z.B. gegen Herzerkrankungen, Anämie u.ä., die in westeuropäischen Staaten zum Standard zählen, können wegen der knappen Haushaltslage im öffentlichen Gesundheitssystem zumeist nicht zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten für diese Medikamente belaufen sich auf ca. 300 ¿ monatlich. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand September 2009, 19.10.2009, Seiten 18-23]
Krebs ist im Kosovo bedingt behandelbar. Nicht möglich ist eine Strahlentherapie, da ein in der Universitätsklinik Pristina bereits vorhandener "Accelerator-Strahler" noch nicht einsatzbereit ist. Chemotherapie ist möglich, allerdings sind die Medikamente größtenteils selbst auf dem privaten Markt zu besorgen, ein geringer Teil wird vom Gesundheitsministerium zur Verfügung gestellt. Für Strahlentherapie weichen sehr viele Kosovaren entweder nach Serbien, der Türkei oder Deutschland, Schweiz, Liechtenstein und Österreich aus.
Die Behandlungen werden entweder:
a) aus dem Kosovobudget finanziert (Bestätigung, dass Behandlung im Kosovo nicht möglich ist und dann Aufnahme in eine Warteliste, welche nicht vollständig abgearbeitet werden kann),
b) aufgrund privater Versicherungen (es gibt keine Pflichtversicherung im Kosovo) beglichen
c) durch NGO¿s (Mother Teresa, etc) finanziert oder
d) privat beglichen (Therapien bewegen sich auf ca. 30.000 Euro, je nach Schwere)
[Auskunft des Verbindungsbeamten XXXX, 14.12.2009, Zahl 411/09 an das BAE][Auskunft des Verbindungsbeamten römisch 40 , 14.12.2009, Zahl 411/09 an das BAE]
Neben den öffentlichen Gesundheitseinrichtungen gibt es mittlerweile eine große Anzahl von Privatpraxen und einige privat geführte medizinische Behandlungszentren, die eine Vielzahl von Behandlungsmöglichkeiten anbieten. Derzeit gibt es 737 zugelassene Privatärzte und -praxen sowie 40 zugelassene Behandlungszentren. Das Gesundheitsministerium veröffentlicht auf seiner Homepage Listen der zugelassenen Privatärzte und Behandlungszentren geordnet nach medizinischen Fachgebieten sowie nach Namen, Anschriften und Telefonnummern. Die Listen werden regelmäßig aktualisiert und stehen im Internet als Download zur Verfügung.
(www.mshgov-ks.org/veprimtaria_private/ipsh/)
Die derzeit größte privat betriebene Klinik mit dem umfangreichsten Behandlungsangebot ist die Euromed-Klinik in Fushe Kosove, ca. 5 Kilometer von Pristina entfernt. Ihre Ausstattung, ärztliche Versorgung und Hygiene entspricht weitestgehend den in deutschen Krankenhäusern bestehenden Standards. Die Klinik verfügt über drei Operationssäle, eine Intensivstation mit sechs Betten, ein mit allen erforderlichen Geräten ausgestattetes Labor sowie über eine Radiologie, die sich auf dem neuesten technologischen Stand befindet. Ferner bestehen in der Klinik Abteilungen für Innere Medizin, Neurologie, Neurochirurgie, Psychiatrie, HNO, Orthopädie, Urologie, plastische Chirurgie, Gynäkologie und Geburtshilfe, Pädiatrie und Gefäßchirurgie. In der Abteilung für invasive Kardiologie kann eine komplette kardiologische Diagnostik durchgeführt werden. Für die stationäre Behandlung stehen 26 Betten zur Verfügung.
Zudem gibt es zwei Privatkliniken zur ausschließlichen Behandlung von Herzerkrankungen. Die Privatklinik mit dem Namen "Heart" am Stadtrand von Gjakovë hat im April 2009 ihren Betrieb aufgenommen. Die räumliche und medizinisch-technische Ausstattung entspricht einem hohen Standard. Eine herzchirurgische Abteilung inklusive Intensivstation sind vorhanden. Die Klinik verfügt über 30 Betten. Die Personalstärke liegt bei ca. 40 Personen, darunter fünf Herzchirurgen und 30 Krankenschwestern und -pfleger.
Herzoperationen werden derzeit durch ein Ärzteteam bestehend aus zwei Herzchirurgen, einem Anästhesisten und OP-Schwestern aus Krankenhäusern in der Schweiz, durchgeführt.
Die zweite Klinik namens "EDA" wurde im Mai 2009 in Pristina eröffnet. Sie war zuvor ebenfalls in der Stadt Gjakovë ansässig und firmierte unter dem Namen "Intermed". Alle außerhalb der Basisversorgung im öffentlichen Gesundheitssystem in Anspruch genommenen privatärztlichen Leistungen sind vom Patienten selbst zu bezahlen. Die Kosten sind im Regelfall weitaus höher als die im öffentlichen Gesundheitssystem zu leistenden Zuzahlungen. Behandlungspreise sind zwischen Arzt und Patient frei verhandelbar. Deshalb kann die Höhe der Behandlungskosten von Privatarzt zu Privatarzt unterschiedlich sein. Im Vergleich mit z. B. in Deutschland erhobenen Kosten sind privatärztliche Behandlungskosten in Kosovo deutlich niedriger.
Kosovaren nutzen teilweise auch die Möglichkeit, eine für sie kostenpflichtige medizinische Behandlung in Mazedonien durchführen zu lassen. Soweit sie gültige serbische bzw. ehemals
serbisch-montenegrinische Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) besitzen, können sie auch nach Serbien reisen, um sich dort auf eigene Kosten medizinisch behandeln zu lassen. Aufgrund der politischen Situation sind aber die ethnische Zugehörigkeit der Person, die ethnische Situation am Behandlungsort, Sprachkenntnisse etc. entscheidende Faktoren, um von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu können. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand September 2009, 19.10.2009, Seiten 18-23]
Lage der Ashkali und Ägypter
Während UNHCR in seiner Position über den Schutzbedarf von Personen aus dem Kosovo vom August 2004 unter dem Eindruck von schweren Übergriffen auf die Ashkali Gemeinschaft in der Stadt Vushtrri noch die Einschätzung geäußert hatte, dass die Gruppe der Ashkali und der Ägypter weiterhin als verletzlich anzusehen sei und deren Furcht vor Bedrohung als wohl begründet anzusehen sei, ist aus der entsprechenden UNHCR-Position vom März 2005 ersichtlich, dass diese Gruppe trotz des schwerwiegenden Angriffes auf die Ashkali-Gemeinschaft in Vushtrri während der Unruhen im März 2004 als besser toleriert anzusehen sei und im Lichte der mittlerweile erfolgten Entwicklungen ein generelles Bedürfnis nach internationalem Schutz nicht mehr bestehe, sondern gegebenenfalls individuelle Ansprüche für fortdauernden Schutz in einem entsprechenden Verfahren eingeschätzt werden müssten.
In der jüngsten UNHCR-Position über den andauernden Schutzbedarf von Personen aus dem Kosovo vom Juni 2006 wird von positiven Entwicklungen der interethnischen Umwelt mit besonderen Auswirkungen auf die Mitglieder der Gemeinschaften der Ashkali und der Ägypter im Kosovo gesprochen, weshalb UNHCR diese Minderheiten nicht länger als gefährdet ansehe und allfällige Asylanträge von Angehörigen dieser Gruppen individuell geprüft werden sollten. (UNHCR Positionen zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo vom August 2004, März 2005 und Juni 2006)
Seit der Ausschreitungen im März 2004, die sich gegen Kosovo-Serben, RomaAshkali richteten, ist von keinen weiteren dermaßen schwerwiegenden Gewalttaten gegen Minderheiten berichtet worden. Dennoch hat sich die Situation von Minderheiten seit der Veröffentlichung der UNHCR-Position im Juni 2006 insgesamt nicht wesentlich verbessert. (UNHCR Positionen zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo vom November 2009)
Die Sicherheit der Personen ist von der jeweiligen Wohnregion abhängig. In vielen Dörfern und Bezirken ist die Sicherheitslage seit Jahren gut und stabil. In manchen Gebieten wurde sie als noch immer schwach bezeichnet.
"Sonderfälle" stellen die Hauptstadt Pristina und die Stadt Vushtrri/Vucitrn dar. Die Arbeitslosigkeit unter den RAE ist generell hoch, respektive höher als unter der kosovo-albanischen Mehrheitsbevölkerung.
Die RAE haben kaum wirtschaftliche Perspektiven. Die Familie bildet das soziale Auffangnetz. Rückkehrer ohne familiäre Beziehungen können weder mit staatlicher Hilfe noch mit einer Unterstützung durch lokale oder internationale NGO rechnen. (Bundesamt für Migration (Schweiz): Kosovo: Staatswerdungsprozess und Auswirkungen auf die wichtigsten Minderheiten, 27.08.2008, Seiten 9-10; Verbindungsbeamter des BMI, XXXX: Kosovo-Bericht, 26.03.2009, Seiten 38 und 41)
Der Zugang zu Sozialleistungen ist grundsätzlich gewährleistet, wenn die Kriterien erfüllt werden. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, XXXX vom 01.04.2009)Der Zugang zu Sozialleistungen ist grundsätzlich gewährleistet, wenn die Kriterien erfüllt werden. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, römisch 40 vom 01.04.2009)
Gjakovë/Ðakovica
In der Gemeinde Gjakove mit etwa 150.000 Einwohnern bilden die Gemeinschaften der Roma, Ashkali und Ägypter mit insgesamt ca. 8.600 Personen die größten Minderheiten. Im Jahre 2007 sind 35 Familien (94 Personen), welche den Gemeinschaften der Roma, Ashkali oder Ägypter angehörten, in die Gemeinde zurückgekehrt. Die Gemeindeführung hat die Rückkehr unterstützt und erleichtert. (Quelle: OSZE, Community Profile Gjakove, April 2008)
Bei den letzten Gemeinderatswahlen im November 2007 erhielt die IRDK (RAE-Partei, Parteiführer Bislim HOTI aus Gjakove) insgesamt 739 Stimmen (2,43 Prozent) und damit einen Sitz im Gemeindeparlament. (Verbindungsbeamter des BMI, XXXX: Auskunft an den unabhängigen Bundesasylsenat vom 03.06.2008, Zahl 149/08)
In der Stadt Gjakovë/Ðakovica besteht eine Polizeistation, die administrativ der Polizeibehörde in der Stadt Pejë/Pec untersteht. Eine eigene Polizeieinheit (communities police unit) ist mit Fragen des Volksgruppenschutzes betraut. Die Arbeit der Polizeibehörden im Kosovo wird von der OSCE und EULEX überwacht. Durch Kosovo Police wird ausreichender Schutz für Roma, Ashkali und Ägypter im Kosovo gewährleistet. (XXXX: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten erstellt im Juli 2006; UK Home Office, Operational Guidance Note Kosovo vom 22.07.2008, Abschnitt 3.11; OSZE, Community Profile Gjakove, April 2008)
Ethnisch motivierte Übergriffe wurden nach dem März 2004 in der Gemeinde Gjakovë/Ðakovica keine registriert. Es bestehen in der Gemeinde Gjakove für Ashkali oder Ägypter keine Sicherheitsprobleme, die Freizügigkeit ist nicht eingeschränkt. (UK Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22.07.2008, Abschnitt 3.11; XXXX:
Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten erstellt im Juli 2006; European Centre for Minority Issues Kosovo - The EthnoPolitical Map of Kosovo: Gjakovë/Dakovica
http://www.ecmimap.com/map/index.php?option=com_content&view=category&layout=blog&id=64&Itemid=69&lang=en [05.08.2009]; Verbindungsbeamter des BMI, XXXX: Auskunft vom 01.04.2009, Zahl 31/09)
Die wirtschaftliche Lage kann (mit Ausnahmen) als angespannt betrachtet werden, allerdings sind die Grundbedürfnisse abgedeckt. Es gibt auch keine Zugangsbeschränkungen zum Bildungsbereich und werden Schulbücher für die ersten Schulstufen kostenlos zur Verfügung gestellt. Sozialhilfe wird bei Erfüllung der Kriterien gewährt. (Verbindungsbeamter des BMI, XXXX: Auskunft vom 01.04.2009, Zahl 31/09; Verbindungsbeamter des BMI, XXXX: Auskunft an den unabhängigen Bundesasylsenat vom 03.06.2008, Zahl 149/08).
Alle Angehörigen von Minderheiten haben Zugang zu den öffentlichen Gesundheitseinrichtungen. (European Centre for Minority Issues
Kosovo - The EthnoPolitical Map of Kosovo: Gjakovë / Dakovica http://www.ecmimap.com/map/index.php?option=com_content&view=category&layout=blog&id=64&Itemid=69&lang=en [05.08.2009]; OSZE, Community Profile Gjakove, April 2008;
Verbindungsbeamter des BMI, XXXX: Auskunft vom 01.04.2009, Zahl 31/09)
Im Ortsbild von Gjakove gehören Angehörige der RAE zum täglichen Straßenbild. Die Sicherheitslage für RAE in Gjakove und Prizren kann als stabil bezeichnet werden.
Von den Auskunftspersonen wurde in beiden Fällen eine Behandlung von Roma im Krankenhaus Gjakove angeführt. NN gab an, Roma würden etwas "geringschätzig" behandelt werden, während die Familie Auch sind Roma im Krankenhaus von Gjakove beschäftigt.
Die Arbeitslosigkeit unter der RAE-Gemeinde ist aufgrund der geringen Schul- und Berufsausbildung hoch. Allerdings besteht die Möglichkeit, Gelegenheitsarbeiten durchzuführen und dadurch auch der Steuer zu entgehen. Auf Unterstützung durch Sozialhilfe wurde im Länderbericht Kosovo im März 2008 ausführlich hingewiesen, hier wird diese bei Erfüllung der Kriterien gewährt. (XXXX, Erhebungsbericht für den UBAS vom 06.04.2008 und 03.06.2008)Die Arbeitslosigkeit unter der RAE-Gemeinde ist aufgrund der geringen Schul- und Berufsausbildung hoch. Allerdings besteht die Möglichkeit, Gelegenheitsarbeiten durchzuführen und dadurch auch der Steuer zu entgehen. Auf Unterstützung durch Sozialhilfe wurde im Länderbericht Kosovo im März 2008 ausführlich hingewiesen, hier wird diese bei Erfüllung der Kriterien gewährt. (römisch 40 , Erhebungsbericht für den UBAS vom 06.04.2008 und 03.06.2008)
Seit dem Zeitraum im Mai 2008 gab es für die Angehörigen dieser Volksgruppe keine Änderung. Auch konnten nach der Unabhängigkeitserklärung keine Auswirkungen auf die Lage der Roma festgestellt werden. Den Auskunftspersonen waren keine Vorfälle bzgl. Sicherheit im Zusammenhang mit Roma in Gjakove bekannt. Die Sicherheitslage auch für die verschiedenen Volksgruppen wird als stabil bezeichnet und gibt es keine Probleme der Bewegungsfreiheit. Von der Auskunftsperson wurden keine Unterschiede oder Probleme beim Zugang zum Gesundheitssystem für Roma in Gjakove angeführt. Die wirtschaftliche Lage der Roma - auch in Gjakove - kann (mit Ausnahmen) als angespannt betrachtet werden, allerdings sind die Grundbedürfnisse abgedeckt. Es gibt keine Zugangsbeschränkungen zum Bildungsbereich und werden Sachbücher für die ersten Schulstufen kostenlos zur Verfügung gestellt. (XXXX, Erhebungsbericht vom 01.04.2009)Seit dem Zeitraum im Mai 2008 gab es für die Angehörigen dieser Volksgruppe keine Änderung. Auch konnten nach der Unabhängigkeitserklärung keine Auswirkungen auf die Lage der Roma festgestellt werden. Den Auskunftspersonen waren keine Vorfälle bzgl. Sicherheit im Zusammenhang mit Roma in Gjakove bekannt. Die Sicherheitslage auch für die verschiedenen Volksgruppen wird als stabil bezeichnet und gibt es keine Probleme der Bewegungsfreiheit. Von der Auskunftsperson wurden keine Unterschiede oder Probleme beim Zugang zum Gesundheitssystem für Roma in Gjakove angeführt. Die wirtschaftliche Lage der Roma - auch in Gjakove - kann (mit Ausnahmen) als angespannt betrachtet werden, allerdings sind die Grundbedürfnisse abgedeckt. Es gibt keine Zugangsbeschränkungen zum Bildungsbereich und werden Sachbücher für die ersten Schulstufen kostenlos zur Verfügung gestellt. (römisch 40 , Erhebungsbericht vom 01.04.2009)
Die Sicherheitslage der albanischsprachigen RAE (Roma, Ashkali, Ägypter) - im Sine einer physischen Bedrohung - verbesserte sich insgesamt gesehen auch nach den Unruhen vom März 2004 weiter. Die generell festzustellenden Verbesserungen im interethnischen Zusammenleben hatten vor allem positive Auswirkungen für die RAE. In vielen Dörfern und Bezirken ist die Sicherheitslage seit Jahren gut uns stabil. Das UNHCR betrachtet die RAE daher bereits seit Juni 2006 nicht mehr allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit als schutzbedürftig. "Sonderfälle" stellen die Hauptstadt Pristina und die Stadt Vucitrn da. Die Arbeitslosigkeit unter den RAE ist generell hoch, respektive höher als unter der kosovo-albansichen Mehrheitsbevölkerung. Die RAE haben kaum wirtschaftliche Perspektiven. Die Familie bildet das soziale Auffangnetz. Rückkehrer ohne familiäre Beziehungen können weder mit staatlicher Hilfe noch mit einer Unterstützung durch lokale oder internationale NGP rechnen. (Schweizerisches Bundesamt für Migration BFM "Kosovo - Staatswerdungsprozess und Auswirkungen auf die wichtigsten Minderheiten" vom August 2008)
Die zitierten Feststellungen gründen sich auf die genannten unbedenklichen Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist und von den Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin bzw. der rechtsfreundlichen Vertretung im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten wurden.
Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass die Republik Kosovo (ehemals: Autonome Provinz Kosovo) seit 10.06.1999 von einer zivilen Verwaltung der Vereinten Nationen (UNMIK) administriert wurde. Seit diesem Zeitpunkt hat der jugoslawische (nunmehr: serbische) Staat und insbesondere seine Armee keine Zugriffsmöglichkeit auf den Kosovo und seine Bevölkerung. Es ergibt sich weiters aus den genannten Berichten, dass eine Verfolgung ethnischer Minderheiten durch serbische Behörden oder die serbische Armee im Kosovo bzw. durch staatliche Organe der nunmehrigen unabhängigen Republik Kosovo auszuschließen ist. Hinsichtlich ethnisch motivierter Übergriffe bzw. Drohungen Dritter (etwa Krimineller) besteht auch gegenüber Angehörigen von Minderheiten (die minderjährige Beschwerdeführerin gehört nach ihren eigenen Angaben der Minderheit der Roma an) eine Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der kosovarischen Behörden. Sollte es zu derartigen Vorfällen kommen, besteht die effektive Möglichkeit, sich an diese Behörden zu wenden und angemessenen Schutz zu erhalten.
Darüber hinaus ist die existenzielle Situation - zumindest unter Anspruchnahme von staatlicher Hilfe und Unterstützungsleistungen von im Inland und Ausland lebenden Verwandten - als zumindest grundlegend gesichert anzusehen.
Zunächst sei an dieser Stelle erneut darauf hingewiesen, dass die anwaltlich vertretene minderjährige Beschwerdeführerin den, ihr mittels Begleitschreiben des Asylgerichtshofes vom 03.03.2010 übermittelten, dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde liegenden, aktuellen Feststellungen zur Situation in der Republik Kosovo nicht entgegengetreten ist. Die auf die Länderfeststellungen im angefochtenen, erstinstanzlichen Bescheid bezogenen Beschwerdeausführungen erweisen sich daher allein schon aus diesem Grunde als im Ergebnis nicht entscheidungsrelevant.
Ganz abgesehen davon ist jedoch zu dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen und dem in der Beschwerde zitierten, singulären Bericht des Menschenrechtskommissärs des Europarates zu bemerken, dass sowohl das Bundesasylamt als auch der erkennende Gerichtshof ebenfalls festgestellt haben, dass Angehörige der Volksgruppen der Roma/Ashkali/Ägypter - abhängig von der jeweiligen Wohnregion - teilweise nach wie vor schwierige Lebensbedingungen zu gewärtigen haben. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist jedoch vor dem Hintergrund der zahlreichen oben angeführten Berichte, die auf den genannten unbedenklichen und aktuellen Quellen beruhen, erneut festzuhalten, dass Angehörige dieser Volksgruppen dennoch keinen staatlichen Diskriminierungen oder Verfolgungen ausgesetzt sind. In der UNHCR-Position über den andauernden Schutzbedarf von Personen aus dem Kosovo vom Juni 2006 wird von positiven Entwicklungen der interethnischen Umwelt mit besonderen Auswirkungen auf die Mitglieder der Gemeinschaft der Ashkali und der Ägypter im Kosovo gesprochen, weshalb der UNHCR diese Minderheiten nicht länger als gefährdet anführte. Aus dem Bericht der OSZE, XXXX vom April 2008 ergibt sich, dass die Gemeinschaften der Roma, Ashkali und Ägypter in der Heimatgemeinde der minderjährigen Beschwerdeführerin XXXX die größten Minderheiten bilden. Die Rückkehr Angehöriger dieser Gemeinschaften wird durch die Gemeindeführung unterstützt und erleichtert. Bei den Gemeinderatswahlen im November 2007 erhielt die Partei der Roma, Ashkali und Ägypter (IRDK) auch einen Sitz im Gemeindeparlament.Ganz abgesehen davon ist jedoch zu dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen und dem in der Beschwerde zitierten, singulären Bericht des Menschenrechtskommissärs des Europarates zu bemerken, dass sowohl das Bundesasylamt als auch der erkennende Gerichtshof ebenfalls festgestellt haben, dass Angehörige der Volksgruppen der Roma/Ashkali/Ägypter - abhängig von der jeweiligen Wohnregion - teilweise nach wie vor schwierige Lebensbedingungen zu gewärtigen haben. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist jedoch vor dem Hintergrund der zahlreichen oben angeführten Berichte, die auf den genannten unbedenklichen und aktuellen Quellen beruhen, erneut festzuhalten, dass Angehörige dieser Volksgruppen dennoch keinen staatlichen Diskriminierungen oder Verfolgungen ausgesetzt sind. In der UNHCR-Position über den andauernden Schutzbedarf von Personen aus dem Kosovo vom Juni 2006 wird von positiven Entwicklungen der interethnischen Umwelt mit besonderen Auswirkungen auf die Mitglieder der Gemeinschaft der Ashkali und der Ägypter im Kosovo gesprochen, weshalb der UNHCR diese Minderheiten nicht länger als gefährdet anführte. Aus dem Bericht der OSZE, römisch 40 vom April 2008 ergibt sich, dass die Gemeinschaften der Roma, Ashkali und Ägypter in der Heimatgemeinde der minderjährigen Beschwerdeführerin römisch 40 die größten Minderheiten bilden. Die Rückkehr Angehöriger dieser Gemeinschaften wird durch die Gemeindeführung unterstützt und erleichtert. Bei den Gemeinderatswahlen im November 2007 erhielt die Partei der Roma, Ashkali und Ägypter (IRDK) auch einen Sitz im Gemeindeparlament.
Aus den zitierten Berichten geht weiters hervor, dass in XXXX eine eigene Polizeieinheit eingerichtet wurde, die mit Fragen des Volksgruppenschutzes betraut ist. Im Bericht des UK Home Office, Operational Guidance Note Kosovo vom 22.07.2008, weiters in einem Gutachten von XXXX vom Juli 2006, einem Bericht des European Centre for Minority Issues Kosovo vom August 2008 sowie einer Auskunft des Verbindungsbeamten XXXX vom 01.04.2009 wird konkret festgehalten, dass ethnisch motivierte Übergriffe nach dem März 2004 in der Gemeinde XXXX nicht registriert wurden; es bestehen in der Gemeinde XXXX für Ashkali oder Ägypter keine Sicherheitsprobleme und ist auch die Freizügigkeit nicht eingeschränkt.Aus den zitierten Berichten geht weiters hervor, dass in römisch 40 eine eigene Polizeieinheit eingerichtet wurde, die mit Fragen des Volksgruppenschutzes betraut ist. Im Bericht des UK Home Office, Operational Guidance Note Kosovo vom 22.07.2008, weiters in einem Gutachten von römisch 40 vom Juli 2006, einem Bericht des European Centre for Minority Issues Kosovo vom August 2008 sowie einer Auskunft des Verbindungsbeamten römisch 40 vom 01.04.2009 wird konkret festgehalten, dass ethnisch motivierte Übergriffe nach dem März 2004 in der Gemeinde römisch 40 nicht registriert wurden; es bestehen in der Gemeinde römisch 40 für Ashkali oder Ägypter keine Sicherheitsprobleme und ist auch die Freizügigkeit nicht eingeschränkt.
Darüber hinaus ergibt sich aus den obgenannten Berichten, dass die wirtschaftliche Lage in XXXX zwar grundsätzlich als angespannt zu betrachten ist, die Grundbedürfnisse jedoch jedenfalls abgedeckt sind. Alle Angehörigen von Minderheiten haben Zugang zu den öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, es gibt keine Zugangsbeschränkungen im Bildungsbereich und wird Sozialhilfe bei Erfüllung der Kriterien gewährt.Darüber hinaus ergibt sich aus den obgenannten Berichten, dass die wirtschaftliche Lage in römisch 40 zwar grundsätzlich als angespannt zu betrachten ist, die Grundbedürfnisse jedoch jedenfalls abgedeckt sind. Alle Angehörigen von Minderheiten haben Zugang zu den öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, es gibt keine Zugangsbeschränkungen im Bildungsbereich und wird Sozialhilfe bei Erfüllung der Kriterien gewährt.
Festzuhalten ist, dass die Lage von Angehörigen der Volksgruppe der Roma, Ashkali und Ägypter, - wie bereits oben erwähnt - von der jeweiligen Wohnregion abhängig ist. Die zum überwiegenden Teil unbelegten Beschwerdeausführungen beschränken sich auf Behauptungen zur allgemeinen Situation dieser Minderheiten, ohne jedoch einen konkreten Bezug zur Heimatgemeinde der minderjährigen Beschwerdeführerin XXXX aufzuweisen. Aufgrund der dargelegten regionalen Unterschiede erweist sich jedoch gerade dieser Bezug als entscheidend.Festzuhalten ist, dass die Lage von Angehörigen der Volksgruppe der Roma, Ashkali und Ägypter, - wie bereits oben erwähnt - von der jeweiligen Wohnregion abhängig ist. Die zum überwiegenden Teil unbelegten Beschwerdeausführungen beschränken sich auf Behauptungen zur allgemeinen Situation dieser Minderheiten, ohne jedoch einen konkreten Bezug zur Heimatgemeinde der minderjährigen Beschwerdeführerin römisch 40 aufzuweisen. Aufgrund der dargelegten regionalen Unterschiede erweist sich jedoch gerade dieser Bezug als entscheidend.
Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass - abgesehen von einem einzigen Verweis auf einen im Internet abrufbaren Bericht - keine Quellen für die in der Beschwerde dargelegten Ausführungen genannt wurden. Wenngleich in diesem Zusammenhang erneut angemerkt werde, dass auch der Asylgerichtshof festgestellt hat, dass sich die Situation von Minderheiten im Kosovo - abhängig von der jeweiligen Region - teilweise nach wie vor nicht völlig unproblematisch darstellen kann, ist vor dem Hintergrund der obgenannten Berichte im konkreten Beschwerdefall nicht davon auszugehen, dass die minderjährige Beschwerdeführerin bzw. ihre Eltern einer entscheidungsrelevanten Diskriminierung infolge ihrer Volksgruppenzugehörigkeit - seitens der Behörden oder anderer Minderheiten - ausgesetzt wäre. Die dargelegten unsubstantiierten, weitgehend unbelegten und allgemein gehaltenen Beschwerdeausführungen vermögen die speziellen, auf den konkreten Fall abstellenden Feststellungen über die Situation in XXXX, die auf den genannten seriösen und aktuellen Quellen beruhen, nicht zu erschüttern.Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass - abgesehen von einem einzigen Verweis auf einen im Internet abrufbaren Bericht - keine Quellen für die in der Beschwerde dargelegten Ausführungen genannt wurden. Wenngleich in diesem Zusammenhang erneut angemerkt werde, dass auch der Asylgerichtshof festgestellt hat, dass sich die Situation von Minderheiten im Kosovo - abhängig von der jeweiligen Region - teilweise nach wie vor nicht völlig unproblematisch darstellen kann, ist vor dem Hintergrund der obgenannten Berichte im konkreten Beschwerdefall nicht davon auszugehen, dass die minderjährige Beschwerdeführerin bzw. ihre Eltern einer entscheidungsrelevanten Diskriminierung infolge ihrer Volksgruppenzugehörigkeit - seitens der Behörden oder anderer Minderheiten - ausgesetzt wäre. Die dargelegten unsubstantiierten, weitgehend unbelegten und allgemein gehaltenen Beschwerdeausführungen vermögen die speziellen, auf den konkreten Fall abstellenden Feststellungen über die Situation in römisch 40 , die auf den genannten seriösen und aktuellen Quellen beruhen, nicht zu erschüttern.
II.1.2. Zur minderjährigen Beschwerdeführerin wird festgestellt:römisch zwei.1.2. Zur minderjährigen Beschwerdeführerin wird festgestellt:
Die minderjährige Beschwerdeführerin ist das in Österreich nachgeborene Kind des XXXX und der XXXX und ist Staatsangehörige der Republik Kosovo. Sie stellte vertreten durch ihre Mutter am 14.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen eines Familienverfahrens.Die minderjährige Beschwerdeführerin ist das in Österreich nachgeborene Kind des römisch 40 und der römisch 40 und ist Staatsangehörige der Republik Kosovo. Sie stellte vertreten durch ihre Mutter am 14.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen eines Familienverfahrens.
Im Heimatland der minderjährigen Beschwerdeführerin leben die Großeltern sowie eine Tante mütterlicherseits in der Gemeinde XXXX.Im Heimatland der minderjährigen Beschwerdeführerin leben die Großeltern sowie eine Tante mütterlicherseits in der Gemeinde römisch 40 .
Die Familie gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 umfasst XXXX.Die Familie gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 umfasst römisch 40 .
Nicht festgestellt werden kann, dass der minderjährigen Beschwerdeführerin in der Republik Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.
Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der minderjährigen Beschwerdeführerin in der Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
II.2. Die getroffenen Feststellungen zur Person der minderjährigen Beschwerdeführerin und zu den von ihr behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Die getroffenen Feststellungen zur Person der minderjährigen Beschwerdeführerin und zu den von ihr behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Identität der minderjährigen Beschwerdeführerin ergibt sich aus den Angaben ihres Vaters und der im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Geburtsurkunde der minderjährigen Beschwerdeführerin.
Die Feststellung hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der minderjährigen Beschwerdeführerin beruht auf den oben wiedergegeben Bestimmungen über den Erwerb der Staatsangehörigkeit der Republik Kosovo, insbesondere auf dem Umstand, dass die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin - deren eigenen Angaben zufolge - Staatsbürger der Republik Kosovo sind, was nach den oben angeführten Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes auch für deren direkte Nachkommen gilt. Dem diesbezüglichen, unsubstaniierten Beschwerdevorbringen, demzufolge die minderjährige Beschwerdeführerin, die im Kosovo noch nicht registriert sei, nicht als kosovarische Staatsangehörige angesehen würde, kann vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht gefolgt werden. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die minderjährige, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin, dem ihr mittels Schreiben des Asylgerichtshofes übermittelten Ergebnis der Beweisaufnahme, gemäß Art 29.2 Staatsangehörigkeitsgesetzes als Staatsangehörige der Republik Kosovo anzusehen zu sein, nicht entgegengetreten ist. Anhaltspunkte dafür, dass die minderjährige Beschwerdeführerin keine Möglichkeit haben sollte, entsprechende Personaldokumente zu erhalten, liegen nicht vor.Die Feststellung hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der minderjährigen Beschwerdeführerin beruht auf den oben wiedergegeben Bestimmungen über den Erwerb der Staatsangehörigkeit der Republik Kosovo, insbesondere auf dem Umstand, dass die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin - deren eigenen Angaben zufolge - Staatsbürger der Republik Kosovo sind, was nach den oben angeführten Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes auch für deren direkte Nachkommen gilt. Dem diesbezüglichen, unsubstaniierten Beschwerdevorbringen, demzufolge die minderjährige Beschwerdeführerin, die im Kosovo noch nicht registriert sei, nicht als kosovarische Staatsangehörige angesehen würde, kann vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht gefolgt werden. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die minderjährige, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin, dem ihr mittels Schreiben des Asylgerichtshofes übermittelten Ergebnis der Beweisaufnahme, gemäß Artikel 29 Punkt 2, Staatsangehörigkeitsgesetzes als Staatsangehörige der Republik Kosovo anzusehen zu sein, nicht entgegengetreten ist. Anhaltspunkte dafür, dass die minderjährige Beschwerdeführerin keine Möglichkeit haben sollte, entsprechende Personaldokumente zu erhalten, liegen nicht vor.
Die Feststellung hinsichtlich des Aufenthaltes der Großeltern und der Tante der minderjährigen Beschwerdeführerin im Kosovo in der Gemeinde XXXX basiert auf den Angaben der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin im Verfahren. Dem diesbezüglichen, der minderjährigen Beschwerdeführerin und ihren Eltern übermittelten Ergebnis der Beweisaufnahme wurde auch nicht entgegengetreten. Dem Beschwerdevorbringen, demzufolge die minderjährige Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland keine familiären Anknüpfungspunkte hätte, kann somit nicht gefolgt werden.Die Feststellung hinsichtlich des Aufenthaltes der Großeltern und der Tante der minderjährigen Beschwerdeführerin im Kosovo in der Gemeinde römisch 40 basiert auf den Angaben der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin im Verfahren. Dem diesbezüglichen, der minderjährigen Beschwerdeführerin und ihren Eltern übermittelten Ergebnis der Beweisaufnahme wurde auch nicht entgegengetreten. Dem Beschwerdevorbringen, demzufolge die minderjährige Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland keine familiären Anknüpfungspunkte hätte, kann somit nicht gefolgt werden.
Die Feststellung, dass die minderjährige Beschwerdeführerin in der Republik Kosovo keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, gründet sich auf den Umstand, dass für die minderjährige Beschwerdeführerin selbst keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden und ihr Antrag auf internationalen Schutz daher ausschließlich in der Aufrechterhaltung des Familienverbandes begründet ist. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, B8 408.732-1/2009 und B8 408.733-1/2009, wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin abgewiesen.
Die in der Beschwerde geltend gemachten Umstände, dass die minderjährige Beschwerdeführerin in Österreich geboren und noch niemals im Kosovo gewesen sei, sind nicht geeignet eine Asylrelevant zu begründen. Es wird an dieser Stelle auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt I. und III. verwiesen.Die in der Beschwerde geltend gemachten Umstände, dass die minderjährige Beschwerdeführerin in Österreich geboren und noch niemals im Kosovo gewesen sei, sind nicht geeignet eine Asylrelevant zu begründen. Es wird an dieser Stelle auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch drei. verwiesen.
Hinsichtlich der Beschwerdeausführungen, dass die Fluchtgründe der Eltern auch für die minderjährige Beschwerdeführerin gelten ist auszuführen, dass in den oben genannten Erkenntnissen der Eltern vom heutigen Tag deren Fluchtgründe (diese hatten zusammengefasst vorgebracht, von unbekannten Maskierten in der Nacht zu Hause überfallen und beraubt worden zu sein, weshalb sie den Kosovo verlassen hätten) in Bezug auf eine aktuelle Verfolgungsgefahr als nicht glaubwürdig erachtet wurden und weiters auch von der Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der die Staatsmacht repräsentierenden Einrichtungen ausgegangen wurde.
Hinsichtlich der Beschwerdebehauptung, das Bundesasylamt sei seiner gebotenen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, ist zu bemerken, dass sich aus dem angefochtenen Bescheid zweifelsfrei ergibt, dass diesem ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zugrunde liegt. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass auch im Zuge der Beschwerde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet wurde, um eine tatsächliche Bedrohungssituation glaubhaft zu machen.
II.3. Die Feststellung, dass der minderjährigen Beschwerdeführerin im Falle einer Abschiebung in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den unter Punkt II.1.1 angeführten Länderfeststellungen und den Angaben ihrer Eltern, insbesondere auf dem Umstand, dass die Großeltern sowie eine Tante mütterlicherseits im Heimatland in XXXX leben und der familiäre Zusammenhalt, wie sich aus den Länderberichten ergibt, im Kosovo üblich ist. Die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin wohnten bis zum Verlassen des Heimatstaates in einem - im Familienbesitz des Vaters befindlichen - Haus in XXXX und es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Unterkunftsmöglichkeit - auch für die minderjährige Beschwerdeführerin - bei einer Abschiebung in den Kosovo nicht wieder zur Verfügung stehen sollte. Festzuhalten ist weiters, dass die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin jeweils über eine längere Schulbildung sowie Berufserfahrung verfügen. Sie wurden darüber hinaus auch schon vor ihrer Ausreise von ihren in Österreich lebenden Verwandten unterstützt und haben nicht dargetan, weshalb ihnen derartige Zuwendungen im Bedarfsfall nicht wieder zukommen sollten.römisch zwei.3. Die Feststellung, dass der minderjährigen Beschwerdeführerin im Falle einer Abschiebung in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den unter Punkt römisch zwei.1.1 angeführten Länderfeststellungen und den Angaben ihrer Eltern, insbesondere auf dem Umstand, dass die Großeltern sowie eine Tante mütterlicherseits im Heimatland in römisch 40 leben und der familiäre Zusammenhalt, wie sich aus den Länderberichten ergibt, im Kosovo üblich ist. Die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin wohnten bis zum Verlassen des Heimatstaates in einem - im Familienbesitz des Vaters befindlichen - Haus in römisch 40 und es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Unterkunftsmöglichkeit - auch für die minderjährige Beschwerdeführerin - bei einer Abschiebung in den Kosovo nicht wieder zur Verfügung stehen sollte. Festzuhalten ist weiters, dass die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin jeweils über eine längere Schulbildung sowie Berufserfahrung verfügen. Sie wurden darüber hinaus auch schon vor ihrer Ausreise von ihren in Österreich lebenden Verwandten unterstützt und haben nicht dargetan, weshalb ihnen derartige Zuwendungen im Bedarfsfall nicht wieder zukommen sollten.
Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass die minderjährige Beschwerdeführerin, die - entgegen dem Beschwerdevorbringen - in ihrem Heimatland über wichtige familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, im Falle einer gemeinsamen Rückführung mit ihren Eltern, lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht wäre.
Hinsichtlich des in der Beschwerde vorgebrachten allgemeinen Vorbringens, die Beschwerdeführerin bedürfe ärztlicher Behandlung und Betreuung, die sie im Kosovo nicht erhalten könne, ist festzuhalten, dass nicht einmal vorgebracht wurde, woran die Beschwerdeführerin leiden solle und im gesamten Verfahren keinerlei Befunde, ärztliche Berichte oder sonstige medizinische Belege vorgelegt wurden, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung der minderjährigen Beschwerdeführerin in irgendeiner Form bestätigen hätten können. Auch dem der minderjährigen Beschwerdeführerin übermittelten Ergebnis der Beweisaufnahme, demzufolge diese gesund sei, sie also weder an einer schweren psychischen oder physischen Erkrankung leide und derzeit nicht in regelmäßiger medizinischer Betreuung stehe, noch für sie ein längerfristiger Behandlungs-, Pflege-, oder Rehabilitationsbedarf bestehe, wurde seitens der anwaltlich vertretenen minderjährigen Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten. Vor diesem Hintergrund ist im Zusammenhalt mit den getroffenen Länderfeststellungen, aus denen sich ergibt, dass die medizinische Grundversorgung im Kosovo sichergestellt ist, nicht ersichtlich, dass die gesundheitliche Situation der minderjährigen Beschwerdeführerin einer Abschiebung entgegen stehen könnte.
II.4. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.4. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin haben für diese im Rahmen des Verfahrens keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, sondern ihren Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz auf die Aufrechterhaltung des Familienverbandes und auf die Fluchtgründe der Eltern gestützt.
Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, B8 408.732-1/2009 und B8 408.733-1/2009, wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin abgewiesen.
Hinsichtlich der Beschwerdeausführungen, dass die Fluchtgründe der Eltern auch für die minderjährige Beschwerdeführerin selbst gelten, ist auszuführen, dass in den oben genannten Erkenntnissen der Eltern vom heutigen Tag deren Fluchtgründe (diese hatten zusammengefasst vorgebracht, von unbekannten Maskierten in der Nacht zu Hause überfallen und beraubt worden zu sein, weshalb sie den Kosovo verlassen hätten) in Bezug auf eine aktuelle Verfolgungsgefahr als nicht glaubwürdig erachtet wurden und weiters auch von der Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der die Staatsmacht repräsentierenden Einrichtungen ausgegangen wurde. Auch im Verfahren der Beschwerdeführerin ergibt sich somit - wie bereits oben unter Punkt II.2. dargelegt wurde - dass aus der Bezugnahme auf die Fluchtgründe der Eltern daher auch für die minderjährige Beschwerdeführerin selbst keine asylrelevante Verfolgungsgefahr ableitbar ist.Hinsichtlich der Beschwerdeausführungen, dass die Fluchtgründe der Eltern auch für die minderjährige Beschwerdeführerin selbst gelten, ist auszuführen, dass in den oben genannten Erkenntnissen der Eltern vom heutigen Tag deren Fluchtgründe (diese hatten zusammengefasst vorgebracht, von unbekannten Maskierten in der Nacht zu Hause überfallen und beraubt worden zu sein, weshalb sie den Kosovo verlassen hätten) in Bezug auf eine aktuelle Verfolgungsgefahr als nicht glaubwürdig erachtet wurden und weiters auch von der Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der die Staatsmacht repräsentierenden Einrichtungen ausgegangen wurde. Auch im Verfahren der Beschwerdeführerin ergibt sich somit - wie bereits oben unter Punkt römisch zwei.2. dargelegt wurde - dass aus der Bezugnahme auf die Fluchtgründe der Eltern daher auch für die minderjährige Beschwerdeführerin selbst keine asylrelevante Verfolgungsgefahr ableitbar ist.
Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass auch die in der Beschwerde geltend gemachten Umstände, dass die minderjährige Beschwerdeführerin in Österreich geboren und noch niemals im Kosovo gewesen sei, keine Asylrelevanz zu begründen vermögen. Es wird auf die weiteren rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt III. verwiesen.Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass auch die in der Beschwerde geltend gemachten Umstände, dass die minderjährige Beschwerdeführerin in Österreich geboren und noch niemals im Kosovo gewesen sei, keine Asylrelevanz zu begründen vermögen. Es wird auf die weiteren rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch drei. verwiesen.
Weiters sei darauf hingewiesen, dass die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Heimatland eines Asylwerbers - für sich allein - nicht geeignet ist, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun (VwGH vom 31.01.2002, Zl. 2000/20/0358). Danach bildet die bloße Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung.
Auch gibt es derzeit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass gegenwärtig Angehörige der Volksgruppe der Roma/Ashkali/Ägypter in der Republik Kosovo generell allein auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer Verfolgung, welche eine asylrelevante Intensität erreichen würde, somit einer so genannten Gruppenverfolgung, ausgesetzt wären. An dieser Stelle sei erneut auf die obigen Ausführungen und Feststellungen unter Punkt II.1.1. verwiesen, aus welchen sich zusammengefasst ergibt, dass in der Heimatgemeinde der minderjährigen Beschwerdeführerin XXXX seit März 2004 keine ethnisch motivierten Übergriffe registriert wurden, keine Sicherheitsprobleme für Angehörige der Volksgruppe der Ägypter und Ashkali bestehen und die Freizügigkeit uneingeschränkt gewährleistet ist.Auch gibt es derzeit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass gegenwärtig Angehörige der Volksgruppe der Roma/Ashkali/Ägypter in der Republik Kosovo generell allein auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer Verfolgung, welche eine asylrelevante Intensität erreichen würde, somit einer so genannten Gruppenverfolgung, ausgesetzt wären. An dieser Stelle sei erneut auf die obigen Ausführungen und Feststellungen unter Punkt römisch zwei.1.1. verwiesen, aus welchen sich zusammengefasst ergibt, dass in der Heimatgemeinde der minderjährigen Beschwerdeführerin römisch 40 seit März 2004 keine ethnisch motivierten Übergriffe registriert wurden, keine Sicherheitsprobleme für Angehörige der Volksgruppe der Ägypter und Ashkali bestehen und die Freizügigkeit uneingeschränkt gewährleistet ist.
Aus diesen Gründen war auch die Beschwerde der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Aus diesen Gründen war auch die Beschwerde der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurden für die die minderjährige Beschwerdeführerin keine ihr konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft vorgebracht. Wie bereits unter Spruchpunkt I. ausgeführt wurde, kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der minderjährigen Beschwerdeführerin in der Republik Kosovo eine konkret gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurden für die die minderjährige Beschwerdeführerin keine ihr konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft vorgebracht. Wie bereits unter Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt wurde, kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der minderjährigen Beschwerdeführerin in der Republik Kosovo eine konkret gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Dass der minderjährigen Beschwerdeführerin im Falle einer Abschiebung - gemeinsam mit ihren Eltern - in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), wurden für die die minderjährige Beschwerdeführerin nicht glaubhaft vorgebracht und kann dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden. Da sich außerdem ihre Großeltern und ihrer Tante mütterlicherseits noch in der Republik Kosovo aufhalten und die innerfamiliäre Hilfestellung im Kosovo üblich ist, kann mit Unterstützungsleistungen seitens ihrer im Kosovo lebenden Verwandten gerechnet werden. Die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin wohnten auch vor der Ausreise in einem familieneigenen Haus in XXXX und wurden - mit Ausnahme der vom Asylgerichtshof als nicht glaubwürdig erachteteten behaupteten Fluchtgründe - keine Gründe vorgebracht, warum dies in Zukunft nicht weiter möglich sein sollte. Die Unterkunftssituation stellt sich somit als weit besser gesichert dar, als die laut dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl:Dass der minderjährigen Beschwerdeführerin im Falle einer Abschiebung - gemeinsam mit ihren Eltern - in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), wurden für die die minderjährige Beschwerdeführerin nicht glaubhaft vorgebracht und kann dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden. Da sich außerdem ihre Großeltern und ihrer Tante mütterlicherseits noch in der Republik Kosovo aufhalten und die innerfamiliäre Hilfestellung im Kosovo üblich ist, kann mit Unterstützungsleistungen seitens ihrer im Kosovo lebenden Verwandten gerechnet werden. Die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin wohnten auch vor der Ausreise in einem familieneigenen Haus in römisch 40 und wurden - mit Ausnahme der vom Asylgerichtshof als nicht glaubwürdig erachteteten behaupteten Fluchtgründe - keine Gründe vorgebracht, warum dies in Zukunft nicht weiter möglich sein sollte. Die Unterkunftssituation stellt sich somit als weit besser gesichert dar, als die laut dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl:
2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.
Festzuhalten ist weiters, dass die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin jeweils über eine längere Schulbildung sowie Berufserfahrung verfügen. Sie wurden darüber hinaus auch schon vor ihrer Ausreise von ihren in Österreich lebenden Verwandten unterstützt und haben sie nicht dargetan, weshalb ihnen derartige Zuwendungen im Bedarfsfall nicht wieder zukommen sollten.
Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die minderjährige Beschwerdeführerin im Falle einer Abschiebung gemeinsam mit ihren Eltern von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die minderjährige Beschwerdeführerin auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation in der Republik Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wäre, ihrer Grundbedürfnisse unter Inanspruchnahme von familiärer Unterstützung zu decken.Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die minderjährige Beschwerdeführerin im Falle einer Abschiebung gemeinsam mit ihren Eltern von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die minderjährige Beschwerdeführerin auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation in der Republik Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wäre, ihrer Grundbedürfnisse unter Inanspruchnahme von familiärer Unterstützung zu decken.
Hinsichtlich des in der Beschwerde vorgebrachten allgemeinen Vorbringens, die Beschwerdeführerin bedürfe ärztlicher Behandlung und Betreuung, die sie im Kosovo nicht erhalten könne, ist nochmals festzuhalten, dass nicht einmal vorgebracht wurde, woran die Beschwerdeführerin leiden solle und im gesamten Verfahren keinerlei Befunde, ärztliche Berichte oder sonstige medizinische Belege vorgelegt wurden, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung der minderjährigen Beschwerdeführerin in irgendeiner Form bestätigen hätten können. Auch wurde dem der minderjährigen Beschwerdeführerin übermittelten Ergebnis der Beweisaufnahme, demzufolge diese gesund sei, sie also weder an einer schweren psychischen oder physischen Erkrankung leide und derzeit nicht in regelmäßiger medizinischer Betreuung stehe, noch für sie ein längerfristiger Behandlungs-, Pflege-, oder Rehabilitationsbedarf bestehe, nicht entgegengetreten.
Sollte die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland tatsächlich eine medizinische Behandlung benötigen, so ist diese - wie sich aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt - in der Republik Kosovo grundsätzlich gewährleistet.
Aus der strengen Haltung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK ergibt sich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (vgl. GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06; AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05; PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03; RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03; HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05; OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04; AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04; NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03)Aus der strengen Haltung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK ergibt sich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen vergleiche GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06; AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05; PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03; RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03; HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05; OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04; AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04; NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03)
Im Lichte dieser Rechtsprechung kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die minderjährige Beschwerdeführerin im Falle einer Abschiebung in die Republik Kosovo, wo die medizinische Grundversorgung sichergestellt ist, in einen lebensbedrohenden Zustand geraten könnte und dadurch einer Gefahr für Leib und Leben im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.Im Lichte dieser Rechtsprechung kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die minderjährige Beschwerdeführerin im Falle einer Abschiebung in die Republik Kosovo, wo die medizinische Grundversorgung sichergestellt ist, in einen lebensbedrohenden Zustand geraten könnte und dadurch einer Gefahr für Leib und Leben im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Kosovo eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation im Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der minderjährigen Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in der Republik Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von der minderjährigen Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht behauptet.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Kosovo eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation im Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der minderjährigen Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in der Republik Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von der minderjährigen Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht behauptet.
Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Gemäß § 10 Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ergehen gegenüber den übrigen oben genannten Mitgliedern der Kernfamilie, XXXX ebenfalls inhaltlich gleichlautende Entscheidungen; alle Familienmitglieder sind gleichermaßen von den ausgesprochenen Ausweisungen betroffen, eine Umsetzung dieser Ausweisungsentscheidungen ist nur im Bezug auf alle genannten Familienmitglieder gleichzeitig zulässig. Da im vorliegenden Fall alle drei im Familienverfahren zu behandelnden Personen von einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme betroffen sind, liegt ein Eingriff in das Familienleben der minderjährigen Beschwerdeführerin mit ihren Eltern nicht vor.Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ergehen gegenüber den übrigen oben genannten Mitgliedern der Kernfamilie, römisch 40 ebenfalls inhaltlich gleichlautende Entscheidungen; alle Familienmitglieder sind gleichermaßen von den ausgesprochenen Ausweisungen betroffen, eine Umsetzung dieser Ausweisungsentscheidungen ist nur im Bezug auf alle genannten Familienmitglieder gleichzeitig zulässig. Da im vorliegenden Fall alle drei im Familienverfahren zu behandelnden Personen von einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme betroffen sind, liegt ein Eingriff in das Familienleben der minderjährigen Beschwerdeführerin mit ihren Eltern nicht vor.
Im Zuge der Beschwerde wurde für die die minderjährige Beschwerdeführerin weiters vorgebacht, dass sie in Österreich geboren und noch niemals im Kosovo gewesen sei. Neben ihren Eltern würden auch ihrer Großeltern väterlicherseits und deren Verwandte in Österreich leben und hätte die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland keine familiären Anknüpfungspunkte.
Im Hinblick auf das Verhältnis der minderjährigen Beschwerdeführerin zu ihren in Österreich lebenden Großeltern sowie Tanten und Onkel väterlicherseits ist zunächst festzuhalten, dass ein intensives Familienleben zu diesen Personen im Verfahren nicht behauptet wurde. Die anwaltlich vertretene minderjährige Beschwerdeführerin gab in diesem Zusammenhang lediglich an, dass die genannten Verwandten in Österreich leben würden, ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis oder eine sonstige intensive Bindung zu diesen Angehörigen wurde hingegen nicht vorgebracht. Aus den amtswegig eingeholten ZMR-Auskünften ergibt sich weiters, dass die minderjährige Beschwerdeführerin lediglich mit ihren Eltern sowie ihrem Onkel, XXXX, einen gemeinsamen Wohnsitz führt. Mit den restlichen in Österreich lebenden Verwandten besteht laut melderechtlichen Auskünften kein gemeinsamer Wohnsitz.Im Hinblick auf das Verhältnis der minderjährigen Beschwerdeführerin zu ihren in Österreich lebenden Großeltern sowie Tanten und Onkel väterlicherseits ist zunächst festzuhalten, dass ein intensives Familienleben zu diesen Personen im Verfahren nicht behauptet wurde. Die anwaltlich vertretene minderjährige Beschwerdeführerin gab in diesem Zusammenhang lediglich an, dass die genannten Verwandten in Österreich leben würden, ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis oder eine sonstige intensive Bindung zu diesen Angehörigen wurde hingegen nicht vorgebracht. Aus den amtswegig eingeholten ZMR-Auskünften ergibt sich weiters, dass die minderjährige Beschwerdeführerin lediglich mit ihren Eltern sowie ihrem Onkel, römisch 40 , einen gemeinsamen Wohnsitz führt. Mit den restlichen in Österreich lebenden Verwandten besteht laut melderechtlichen Auskünften kein gemeinsamer Wohnsitz.
Mangels entsprechender Anhaltspunkte ist im gegenständlich nicht davon auszugehen, dass - neben dem oben dargelegten Familienleben zu ihren Eltern - ein weiteres, im Sinne des Art 8 EMRK schützenswertes Familieleben zu den übrigen in Österreich lebenden Verwandten besteht.Mangels entsprechender Anhaltspunkte ist im gegenständlich nicht davon auszugehen, dass - neben dem oben dargelegten Familienleben zu ihren Eltern - ein weiteres, im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswertes Familieleben zu den übrigen in Österreich lebenden Verwandten besteht.
Selbst wenn man jedoch unter den vorliegenden Umständen ein entscheidungsrelevantes Familienleben zu den Großeltern sowie den Tanten und Onkel annehmen und in weiterer Folge einen Eingriff in dieses Familienleben sowie das Privatleben der minderjährigen Beschwerdeführerin durch die Ausweisung bejahen sollte, erweist sich dieser unter Abwägung der Interessen im Sinne der genannten Bestimmung aus folgenden Gründen als verhältnismäßig:
Zunächst ist festzuhalten dass sich die minderjährige Beschwerdeführerin seit ihrer Geburt, sohin erst über einen Zeitraum von etwa acht Monaten in Österreich aufhält. Auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde geltend gemachten Umstände, dass die minderjährige Beschwerdeführerin in Österreich geboren wurde und sich noch niemals in der Republik Kosovo aufgehalten hat, ist zu berücksichtigen, dass sich die - etwa 8 Monate alte - Beschwerdeführerin in einem überaus "anpassungsfähigen" Alter befindet (vgl. EGMR Sarumi gegen United Kingdom vom 26.01.1999, Nr. 43.279/98: In dieser Zulässigkeitsentscheidung attestierte der EGMR Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ), sodass davon auszugehen ist, dass für diese der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre.Zunächst ist festzuhalten dass sich die minderjährige Beschwerdeführerin seit ihrer Geburt, sohin erst über einen Zeitraum von etwa acht Monaten in Österreich aufhält. Auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde geltend gemachten Umstände, dass die minderjährige Beschwerdeführerin in Österreich geboren wurde und sich noch niemals in der Republik Kosovo aufgehalten hat, ist zu berücksichtigen, dass sich die - etwa 8 Monate alte - Beschwerdeführerin in einem überaus "anpassungsfähigen" Alter befindet vergleiche EGMR Sarumi gegen United Kingdom vom 26.01.1999, Nr. 43.279/98: In dieser Zulässigkeitsentscheidung attestierte der EGMR Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ), sodass davon auszugehen ist, dass für diese der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass sich die minderjährige Beschwerdeführerin - wie oben erwähnt - in Begleitung ihrer Eltern in den Herkunftsstaat begibt, wo zudem - entgegen dem Beschwerdevorbringen - weitere Verwandte mütterlicherseits aufhältig sind, weshalb die minderjährige Beschwerdeführerin im Kosovo auch ein soziales Netz vorfindet.
Darüber hinaus ist zu bemerken, dass die im Bundesgebiet lebenden Großeltern sowie zwei der in Österreich lebenden Onkel in Österreich über Niederlassungsbewilligungen verfügen, sodass es ihnen offensteht, die minderjährige Beschwerdeführerin, die derzeit in Österreich lediglich über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht verfügt, regelmäßig in der Republik Kosovo zu besuchen.
Auch für den Asylgerichtshof ergibt sich daher im Ergebnis, dass die Ausweisung - selbst wenn man von einem bestehenden Familienleben zwischen der minderjährigen Beschwerdeführerin und ihren in Österreich lebenden Großeltern, Tanten und Onkel sowie eines Privatlebens ausgehen sollte - insbesondere aufgrund des kurzen Aufenthaltes nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt und verhältnismäßig ist und im gegenständlichen Fall keinen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellt.Auch für den Asylgerichtshof ergibt sich daher im Ergebnis, dass die Ausweisung - selbst wenn man von einem bestehenden Familienleben zwischen der minderjährigen Beschwerdeführerin und ihren in Österreich lebenden Großeltern, Tanten und Onkel sowie eines Privatlebens ausgehen sollte - insbesondere aufgrund des kurzen Aufenthaltes nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt und verhältnismäßig ist und im gegenständlichen Fall keinen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellt.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der minderjährigen Beschwerdeführerin ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches für die minderjährige Beschwerdeführerin behauptet wurde.
Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG hervorgekommen und wurden auch für die minderjährige Beschwerdeführerin solche nicht behauptet.Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG hervorgekommen und wurden auch für die minderjährige Beschwerdeführerin solche nicht behauptet.
II.5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336;(vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Einräumung von schriftlichem Parteiengehör die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichthofes vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459 oder vom 26.02.2009, Zl. 2006/20/0177 mit weiterem Nachweis).römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336;vergleiche zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Einräumung von schriftlichem Parteiengehör die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichthofes vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459 oder vom 26.02.2009, Zl. 2006/20/0177 mit weiterem Nachweis).
Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.
Die Beschwerde enthält kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt die minderjährige Beschwerdeführerin in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Beweis würdigenden Ausführungen nicht in ausreichend substantiierter Weise entgegen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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04.08.2010
Schlagworte
Ausweisung, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, Minderheiten-Zugehörigkeit, non refoulement, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, UnterkunftZuletzt aktualisiert am
27.08.2010