TE AsylGH Erkenntnis 2010/8/5 A4 414007-1/2010

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Veröffentlicht am 05.08.2010
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Spruch

A4 414.007-1/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Ägypten alias Frankreich, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2010, AZ 10 04.885-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Ägypten alias Frankreich, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2010, AZ 10 04.885-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach Staatsangehöriger von Ägypten, stellte am 11.08.2008 (erstmals) unter dem Namen XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach Staatsangehöriger von Ägypten, stellte am 11.08.2008 (erstmals) unter dem Namen römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Hierzu wurde der Beschwerdeführer am 11.08.2008 einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache unterzogen. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer dabei an, in Gaza geboren und aufgewachsen zu sein. In Gaza herrsche Bürgerkrieg und es werde außerdem von den Israelis belagert. Deswegen habe er seine Heimat verlassen. Nach Österreich sei er deshalb gekommen, weil ihm gesagt worden sei, dass die Arbeit hier besser bezahlt werde. Auch die Menschenrechte würden besser beachtet werden.

Am 20.08.2008 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er an, seine Heimat wegen des Kriegszustandes und der Unterdrückung verlassen zu haben. Derzeit sei ein Konflikt zwischen Hamas und Fatah. Es gebe nicht genug Arbeit, dass man davon leben könne.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2008, AZ 08 07.076-BAG, wurde der Asylantrag gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Israel (Palästinensisches Autonomiegebiet) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Israel (Palästinensisches Autonomiegebiet) ausgewiesen.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2008, AZ 08 07.076-BAG, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Israel (Palästinensisches Autonomiegebiet) abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Israel (Palästinensisches Autonomiegebiet) ausgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen habe können.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer keine Beschwerde, sodass die Entscheidung der Erstinstanz am 03.01.2009 in Rechtskraft erwuchs.

II. 1. Am 06.06.2010 stellte der Beschwerdeführer unter dem Namenrömisch zwei. 1. Am 06.06.2010 stellte der Beschwerdeführer unter dem Namen

XXXX aus dem Stande der Schubhaft den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch 40 aus dem Stande der Schubhaft den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer wurde am 07.06.2010 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er vor, dass er seit seinem letzten Asylantrag durchwegs in Österreich aufhältig sei. Alle seine bisherigen Angaben zu seiner Person und zu seinen Asylgründen seien falsch. Sein richtiger Name laute XXXX. Er habe im Jahr 2005 bei einer Firma in Ägypten gearbeitet, wo er gemeinsam mit Arbeitskollegen in der Firma eine Unterkunft gehabt hätte. Der Name der Firma laute "XXXX" und befinde sich in der Stadt XXXX. Die genaue Firmenanschrift wäre ihm nicht mehr bekannt. Bei der Firma handle es sich um eine Tischlerei. Eines Abends seien Leute vom Staatssicherheitsdienst in ihre Unterkunft gekommen und hätten sie mitgenommen. Er sei verdächtigt worden, ein Islamist zu sein, weshalb man ihn für 10 Tage in Haft genommen habe. Nach 10 Tagen sei er aus der Haft entlassen worden und es habe keine weiteren Probleme mehr gegeben. Dies habe sich jedoch im Jahr 2006 im Zuge der Parlamentswahlen geändert. Damals sei er erneut festgenommen worden, weil er verdächtigt worden sei, der Moslembruderschaft bei den Wahlen geholfen zu haben. Im Juli 2006 sei er deshalb erneut für 2 Monate in Haft genommen worden. Als er aus der Haft entlassen worden sei, habe er sich dazu entschlossen, das Land zu verlassen, weil er es in Ägypten nicht mehr ausgehalten habe. Er habe Angst gehabt, erneut eingesperrt zu werden. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, von den Behörden erneut verfolgt und inhaftiert zu werden.Der Beschwerdeführer wurde am 07.06.2010 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er vor, dass er seit seinem letzten Asylantrag durchwegs in Österreich aufhältig sei. Alle seine bisherigen Angaben zu seiner Person und zu seinen Asylgründen seien falsch. Sein richtiger Name laute römisch 40 . Er habe im Jahr 2005 bei einer Firma in Ägypten gearbeitet, wo er gemeinsam mit Arbeitskollegen in der Firma eine Unterkunft gehabt hätte. Der Name der Firma laute "XXXX" und befinde sich in der Stadt römisch 40 . Die genaue Firmenanschrift wäre ihm nicht mehr bekannt. Bei der Firma handle es sich um eine Tischlerei. Eines Abends seien Leute vom Staatssicherheitsdienst in ihre Unterkunft gekommen und hätten sie mitgenommen. Er sei verdächtigt worden, ein Islamist zu sein, weshalb man ihn für 10 Tage in Haft genommen habe. Nach 10 Tagen sei er aus der Haft entlassen worden und es habe keine weiteren Probleme mehr gegeben. Dies habe sich jedoch im Jahr 2006 im Zuge der Parlamentswahlen geändert. Damals sei er erneut festgenommen worden, weil er verdächtigt worden sei, der Moslembruderschaft bei den Wahlen geholfen zu haben. Im Juli 2006 sei er deshalb erneut für 2 Monate in Haft genommen worden. Als er aus der Haft entlassen worden sei, habe er sich dazu entschlossen, das Land zu verlassen, weil er es in Ägypten nicht mehr ausgehalten habe. Er habe Angst gehabt, erneut eingesperrt zu werden. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, von den Behörden erneut verfolgt und inhaftiert zu werden.

Die Änderung seiner Situation bzw. Fluchtgründe sei ihm schon immer bekannt gewesen, da er ursprünglich fälschliche Angaben gemacht habe. Ihm sei früher von seinen Freunden dazu geraten worden, seine ägyptische Herkunft zu verschweigen, da ihm ansonsten seine Rückschiebung in die Heimat gedroht hätte.

Er lebe jetzt schon lange genug in Österreich, dass man auch als Ägypter Chancen habe, Asyl gewährt zu bekommen.

2. Am 10.06.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.2. Am 10.06.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege.

3. Der Beschwerdeführer wurde am 17.06.2010 vor dem Bundesasylamt erneut im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Er brachte vor, dass er den Namen

XXXX auf Grund einer Empfehlung eines anderen Ägypters angegeben habe, der ihm damals gesagt habe, dass ägyptische Staatsbürger keine Chance auf Asyl in Österreich hätten, sondern nur Palästinenser. Den zweiten Namen XXXX und die französische Staatsbürgerschaft habe er angegeben, um leichter eine Arbeitsstelle zu finden. Er habe sein Geld aufrichtig und nicht illegal verdienen wollen. In Österreich sei er erstmals am 01.08.2008 eingereist. Seither habe er sich durchgehend in Österreich aufgehalten. Er habe telefonischen Kontakt zu seinen Eltern in der Heimat. Die im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe würden nicht der Wahrheit entsprechen. Es sei alles gelogen gewesen. Er möchte heute neue Fluchtgründe vorbringen, welche der Wahrheit entsprechen würden. In Ägypten habe er politische Probleme. Im Jahr 2005 sei er verdächtigt worden, mit den "Moslem-Brüdern" zusammenzuarbeiten. Er sei festgenommen und für 10 Tage inhaftiert worden. Dann sei er freigelassen worden. Im Jahr 2006 habe es in Ägypten Parlamentswahlen gegeben. Er habe sich für den Kandidaten der Moslem-Brüder eingesetzt. Die Ergebnisse der Wahlen in seinem Wahlbezirk seien für nicht gültig erklärt worden. Er persönlich sei festgenommen und für 2 Monate inhaftiert worden. Dann sei er freigelassen worden. Es stimme, dass seine Fluchtgründe bereits vor seiner Ausreise bestanden haben. Er habe sie im Erstverfahren nicht vorgebracht, weil er damals nicht gewusst habe, dass ein ägyptischer Staatsbürger Chancen auf Asyl hätte. Er habe angegeben, Palästinenser zu sein, aus Angst, dass man ihn nach Ägypten zurückschicke. In Österreich habe er keine Verwandten und führe auch keine Lebensgemeinschaft. Um in Österreich arbeiten zu können, habe er seine französischen Papiere verwendet. Er habe gearbeitet und gut verdient. Er habe einen Deutschkurs - 20 Stunden - besucht. Er spreche ein bisschen deutsch.römisch 40 auf Grund einer Empfehlung eines anderen Ägypters angegeben habe, der ihm damals gesagt habe, dass ägyptische Staatsbürger keine Chance auf Asyl in Österreich hätten, sondern nur Palästinenser. Den zweiten Namen römisch 40 und die französische Staatsbürgerschaft habe er angegeben, um leichter eine Arbeitsstelle zu finden. Er habe sein Geld aufrichtig und nicht illegal verdienen wollen. In Österreich sei er erstmals am 01.08.2008 eingereist. Seither habe er sich durchgehend in Österreich aufgehalten. Er habe telefonischen Kontakt zu seinen Eltern in der Heimat. Die im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe würden nicht der Wahrheit entsprechen. Es sei alles gelogen gewesen. Er möchte heute neue Fluchtgründe vorbringen, welche der Wahrheit entsprechen würden. In Ägypten habe er politische Probleme. Im Jahr 2005 sei er verdächtigt worden, mit den "Moslem-Brüdern" zusammenzuarbeiten. Er sei festgenommen und für 10 Tage inhaftiert worden. Dann sei er freigelassen worden. Im Jahr 2006 habe es in Ägypten Parlamentswahlen gegeben. Er habe sich für den Kandidaten der Moslem-Brüder eingesetzt. Die Ergebnisse der Wahlen in seinem Wahlbezirk seien für nicht gültig erklärt worden. Er persönlich sei festgenommen und für 2 Monate inhaftiert worden. Dann sei er freigelassen worden. Es stimme, dass seine Fluchtgründe bereits vor seiner Ausreise bestanden haben. Er habe sie im Erstverfahren nicht vorgebracht, weil er damals nicht gewusst habe, dass ein ägyptischer Staatsbürger Chancen auf Asyl hätte. Er habe angegeben, Palästinenser zu sein, aus Angst, dass man ihn nach Ägypten zurückschicke. In Österreich habe er keine Verwandten und führe auch keine Lebensgemeinschaft. Um in Österreich arbeiten zu können, habe er seine französischen Papiere verwendet. Er habe gearbeitet und gut verdient. Er habe einen Deutschkurs - 20 Stunden - besucht. Er spreche ein bisschen deutsch.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2010, AZ 10 04.885 EAST-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 06.06.2010 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Israel (Palästinensisches Autonomiegebiet) ausgewiesen.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2010, AZ 10 04.885 EAST-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 06.06.2010 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Israel (Palästinensisches Autonomiegebiet) ausgewiesen.

5. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 18.06.2010 Beschwerde an den Asylgerichtshof. Darin führt er aus, dass sein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt werde, obwohl wer bekanntgegeben habe, dass er nicht in seine Heimat zurückkehren könne. Er bitte darum, einer neuen Überprüfung seines Aktes zuzustimmen. Mit Schreiben vom 20.06.2010 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde. Darin bittet er, einer neuen Überprüfung seines Aktes zuzustimmen, da er die Entscheidung wegen der Lage und den Umständen, welche in seiner Heimat herrschen, nicht erfüllen könne.

III. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen wie folgt:römisch drei. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen wie folgt:

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 1. Juli 2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 1. Juli 2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 61 Abs. 3 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG) entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideGemäß Paragraph 61, Absatz 3, Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG) entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Über die gegenständliche Beschwerde hat demnach der Asylgerichtshof, und zwar gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c durch einen Einzelrichter zu entscheiden.Über die gegenständliche Beschwerde hat demnach der Asylgerichtshof, und zwar gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, durch einen Einzelrichter zu entscheiden.

Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst vergleiche VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die die Änderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die die Änderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Im gegenständlichen Fall brachte der Beschwerdeführer vor, dass er - entgegen seinem Vorbringen in seinem ersten Asylverfahren -aus Ägypten stamme. Er habe ursprünglich falsche Angaben gemacht, da ihm von Freunden dazu geraten worden sei, seine ägyptische Herkunft zu verschweigen. Das Bundesasylamt führt in seiner Beweiswürdigung hinsichtlich des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers aus, dass die Rechtfertigungsversuche des Beschwerdeführers, weshalb er im ersten Verfahren die Behörde über seine wahre Herkunft bzw. Identität getäuscht habe, "kläglich verliefen" seien, konkretisiert dies jedoch nicht. Zur Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen behaupteten Herkunftsstaat Ägypten führt das Bundesasylamt wörtlich aus: "Ihre Unglaubwürdigkeit zu Ihrem angegebenen Herkunftsstaat führt auf Grund der offensichtlich falschen Darstellung einer Bedrohungssituation, im logischen Denkschluss, zur völligen Irrelevanz und Unglaubwürdigkeit der von Ihnen vorgebrachten Fluchtgründe, aus dem von Ihnen fälschlich als den Ihren bezeichneten Herkunftsstaat." Aus dieser Begründung geht jedoch nicht hervor, woraus sich die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen Herkunftsstaat ergibt.

Festzuhalten ist, dass das Bundesasylamt damit auf das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht sachgerecht eingegangen ist. Das Bundesasylamt hat sich mit der Behauptung des Beschwerdeführers, sein Herkunftsstaat sei Ägypten, nicht auseinandergesetzt hat, etwa indem es den Beschwerdeführer dazu ausführlich einvernommen hätte. Die Ausführungen des Bundesasylamtes in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers erweisen sich als qualifiziert mangelhaft, so dass der Asylgerichtshof den Beschwerdeführer zu seinem behaupteten Herkunftsstaat einzuvernehmen hätte. Da solcherart die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschiene, hat der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid gemäß § 41 Abs 3 3. Satz AsylG 2005 zu beheben.Festzuhalten ist, dass das Bundesasylamt damit auf das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht sachgerecht eingegangen ist. Das Bundesasylamt hat sich mit der Behauptung des Beschwerdeführers, sein Herkunftsstaat sei Ägypten, nicht auseinandergesetzt hat, etwa indem es den Beschwerdeführer dazu ausführlich einvernommen hätte. Die Ausführungen des Bundesasylamtes in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers erweisen sich als qualifiziert mangelhaft, so dass der Asylgerichtshof den Beschwerdeführer zu seinem behaupteten Herkunftsstaat einzuvernehmen hätte. Da solcherart die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschiene, hat der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG 2005 zu beheben.

Die vom Gesetzgeber angeordnete Verbindung der Entscheidung über die Zuständigkeit für den Asylantrag mit der Ausweisungsentscheidung (§ 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005) hatte spruchgemäß zur Zurückverweisung der gesamten Angelegenheit an das Bundesasylamt zu führen.Die vom Gesetzgeber angeordnete Verbindung der Entscheidung über die Zuständigkeit für den Asylantrag mit der Ausweisungsentscheidung (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005) hatte spruchgemäß zur Zurückverweisung der gesamten Angelegenheit an das Bundesasylamt zu führen.

Von der der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 1. Satz AsylG 2005 Abstand genommen werden.Von der der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, 1. Satz AsylG 2005 Abstand genommen werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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