TE AsylGH Beschluss 2010/8/9 C12 406373-2/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.08.2010
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

406.373-2/2010/2E BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2010, FZ. 10 06.218-EAST Ost erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend Herrn XXXX, StA. Indien, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2010, FZ. 10 06.218-EAST Ost erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend Herrn römisch 40 , StA. Indien, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 41a Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, rechtmäßig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Das erste Asylverfahren:

1.1. Der Asylwerber, ein indischer Staatsangehöriger, wurde am 27.05.2008 im Zuge einer Personenkontrolle durch einen Organwalter des Landespolizeikommandos Wien, Landeskriminalamt Wien, Kriminaldirektion 1, gemäß § 39 Abs. 1 FPG festgenommen und am 28.05.2008 fremdenpolizeilich einvernommen und stellte im Zuge der Einvernahme einen Antrag auf internationalen Schutz. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei Mitglied der BJP und habe die Partei tatkräftig unterstützt. Die regierende Partei habe ihm Probleme gemacht. Er sei mit dem Umbringen bedroht worden und habe Angst um sein Leben. Er habe sich nicht an die indischen Behörden gewandt, weil sie die regierende Partei unterstütze.1.1. Der Asylwerber, ein indischer Staatsangehöriger, wurde am 27.05.2008 im Zuge einer Personenkontrolle durch einen Organwalter des Landespolizeikommandos Wien, Landeskriminalamt Wien, Kriminaldirektion 1, gemäß Paragraph 39, Absatz eins, FPG festgenommen und am 28.05.2008 fremdenpolizeilich einvernommen und stellte im Zuge der Einvernahme einen Antrag auf internationalen Schutz. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei Mitglied der BJP und habe die Partei tatkräftig unterstützt. Die regierende Partei habe ihm Probleme gemacht. Er sei mit dem Umbringen bedroht worden und habe Angst um sein Leben. Er habe sich nicht an die indischen Behörden gewandt, weil sie die regierende Partei unterstütze.

Bei der Erstbefragung am Tag der Antragstellung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommandos für Wien, Polizeianhaltezentrum, brachte der Asylwerber zusammengefasst vor, er sei am 27.05.2008 in Österreich angekommen. Seine Ausreise habe ein guter Freund seines Vaters organisiert. Sein Vater und seine Mutter seien im Jahr 2008 ermordet worden. Seine Familie und er seien traditionelle Unterstützer und Wähler der BJP, sein Vater und er darüber hinaus Mitglieder dieser Partei gewesen. Sie hätten die Partei tatkräftig unterstützt und Wahlwerbung betrieben. Es habe einen Streit gegeben und im Zuge dessen sei ein Anhänger der Kongress-Partei an seinen Verletzungen verstorben. Im März 2008 sei gegen ihn eine Anzeige erstattet worden und er sei von der Polizei festgenommen worden. Zwei Tage später sei er auf Kaution freigelassen worden. Er habe sich dem Gerichtsverfahren stellen wollen, um seine Unschuld zu beweisen, doch die Mitglieder der Kongress-Partei seien am 25.03.2008 zu ihm nach Hause gekommen und hätten an ihm Rache nehmen wollen. Sein Vater habe ihn beschützen wollen und habe sich zwischen ihn und die Angreifer gestellt. Dabei sei er tödlich verletzt worden und seine Mutter habe aufgrund dessen einen Herzinfarkt erlitten und sei ebenfalls verstorben. Er sei zu einem Freund seines Vaters geflüchtet, welcher schließlich seine Ausreise organisiert habe.

1.2. Der Asylwerber wurde am 23.10.2008 durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, dass er in seinem Heimatland weder vorbestraft noch erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Er sei lediglich einmal von der Polizei festgenommen und nach zwei Tagen wieder freigelassen worden. Er gehöre der Alkali Dal und der BJP an. Auf Vorhalt, dass es sich dabei um zwei Parteien handle, gab er an, er gehöre der BJP an; dies bedeute "Bajpa". Sein Heimatland habe er verlassen, weil die Polizei im März 2008 von Mitgliedern der Kongress-Partei beauftragt worden sei, ihn zu suchen. Er sei beschuldigt worden, jemanden umgebracht zu haben. Im März 2008 habe es Auseinandersetzungen zwischen der BJP und der Kongress-Partei gegeben. Im Zuge derer sei eine Person schwer verletzt worden und sei an den Folgen ihrer Verletzung verstorben. Danach sei er beschuldigt worden, dass er diese Person ermordet habe. Die Familie dieser Person habe erfahren, dass er aus der Haft freigelassen worden sei und sei eines Abends gekommen und habe versucht, ihn umzubringen. Daraufhin hätten sich sein Vater und sein Onkel besprochen und seien der Meinung gewesen, dass es für ihn besser sei, das Land zu verlassen.

1.3. Der Asylwerber wurde am 28.12.2008 erneut durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen und brachte im Wesentlichen vor, er habe weder Verwandte noch besondere Bindungen an Österreich. Seine Eltern seien im März 2008 verstorben. Er sei zu Hause gewesen und habe miterlebt, wie sein Vater erstochen worden sei und seine Mutter deshalb einen Herzinfarkt erlitten habe. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass seine Angaben in Widerspruch zu seiner Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost stehen würden, führte er aus, er habe nicht mit eigenen Augen gesehen, dass sein Vater ermordet worden sei. Man habe ihm davon erzählt. Er wisse nicht, was passiert sei. Man habe ihm erzählt, dass seine Eltern tot seien. Ein Freund habe sich schließlich auch um die Bestattung seiner Eltern gekümmert. Er habe ihm gesagt, dass seine Eltern eingeäschert worden seien und er nicht mehr in das Dorf zurückkehren solle. Er könne nicht nach Indien zurückkehren, weil sein Leben in Gefahr wäre. Er habe Angst vor der Familie, mit der es den Streit gegeben habe. Es sei ein Mann ums Leben gekommen und der Beschwerdeführer deswegen einmal festgenommen worden.

1.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2009, FZ. 08 04.664-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und festgestellt, dass dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zukommt. Gleichzeitig wurde er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass der Antragsteller nicht in der Lage gewesen sei, eine glaubhafte und asylrelevante Verfolgung darzulegen. Der Bescheid wurde am 23.01.2007 im Akt hinterlegt und erwuchs mit 07.02.2009 in Rechtskraft.1.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2009, FZ. 08 04.664-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und festgestellt, dass dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zukommt. Gleichzeitig wurde er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass der Antragsteller nicht in der Lage gewesen sei, eine glaubhafte und asylrelevante Verfolgung darzulegen. Der Bescheid wurde am 23.01.2007 im Akt hinterlegt und erwuchs mit 07.02.2009 in Rechtskraft.

2. Das zweite Asylverfahren:

2.1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 17.03.2009, Zl. III-1257625/FrB/09, wurde gegen den Asylwerber zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt. Er stellte sodann am 19.03.2009 aus der Schubhaft den zweiten Antrag auf internationalen Schutz und wurde hierzu am Tag der Antragstellung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommandos Wien, Polizeianhaltezentrum niederschriftlich erstbefragt. Er gab dabei im Wesentlichen an, er habe Österreich seit seiner Einreise nicht mehr verlassen. Er habe von der Entscheidung des Bundesasylamtes keine Kenntnis erlangt und habe daher dagegen keine Berufung einbringen können. Diesen Antrag stelle er, um die von ihm versäumte Berufung einzubringen. Er wolle hiermit eine Abschiebung verhindern, weil er in seiner Heimat nach wie vor verfolgt werde. Seine alten Asylgründe halte er vollinhaltlich aufrecht und habe diesen nichts hinzuzufügen.

2.2. Der Asylwerber wurde am 27.03.2009 durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Er gab an, er habe Probleme mit der Kongress-Partei, weil er Parteimitglied der Alkali Dal sei. Seine Eltern seien im Zusammenhang mit diesen Problemen ermordet worden. Im Rahmen der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil eine entschiedenen Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.2.2. Der Asylwerber wurde am 27.03.2009 durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Er gab an, er habe Probleme mit der Kongress-Partei, weil er Parteimitglied der Alkali Dal sei. Seine Eltern seien im Zusammenhang mit diesen Problemen ermordet worden. Im Rahmen der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil eine entschiedenen Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege.

2.3. Am 09.04.2009 wurde der Asylwerber im Rahmen des Parteiengehörs erneut durch das Bundesasylamt in Anwesenheit eines Rechtsberaters und eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen. Er habe in Indien große Probleme wegen seiner Parteizugehörigkeit. Er habe niemanden in Indien. Er könne daher auch nicht erfahren, wie die momentane Lage in Indien sei. Seine Eltern seien verstorben.

2.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes 15.04.2009, FZ. 09 03.430-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Asylwerber gleichzeitig gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Indien. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass über die Angaben des Asylwerbers bereits im vorangegangen Verfahren rechtskräftig entschieden worden sei. Der gegenständliche Sachverhalt unterliege daher keiner neuerlichen inhaltlichen Überprüfung bzw. Entscheidung. Er habe sich im Kern auf seine ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründe gestützt, ohne dass seine Ausführungen ein Indiz für eine andere Bewertung seiner persönlichen Glaubwürdigkeit bzw. Glaubhaftigkeit seines ursprüngliche Fluchtvorbringens aufzeigen hätten können. Der Bescheid wurde dem Asylwerber nachweislich am 15.04.2009 zugestellt.2.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes 15.04.2009, FZ. 09 03.430-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Asylwerber gleichzeitig gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Indien. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass über die Angaben des Asylwerbers bereits im vorangegangen Verfahren rechtskräftig entschieden worden sei. Der gegenständliche Sachverhalt unterliege daher keiner neuerlichen inhaltlichen Überprüfung bzw. Entscheidung. Er habe sich im Kern auf seine ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründe gestützt, ohne dass seine Ausführungen ein Indiz für eine andere Bewertung seiner persönlichen Glaubwürdigkeit bzw. Glaubhaftigkeit seines ursprüngliche Fluchtvorbringens aufzeigen hätten können. Der Bescheid wurde dem Asylwerber nachweislich am 15.04.2009 zugestellt.

2.5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

2.6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.05.2009, Zl. C12 406.373-1/2009/2E, wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs.1 Z1 AsylG 2005 abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein neuer Sachverhalt zu entnehmen sei. Es stelle sich lediglich als allgemeine und unsubstantiierte Fortsetzung seiner bisherigen Angaben dar und weise weder einen glaubhaften Kern noch Asylrelevanz auf. Daher stehe einer inhaltlichen Entscheidung das Hindernis der entschiedenen Sache entgegen. Schließlich wurde im Hinblick auf § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 festgestellt, dass auch in diesem Verfahren keine Umstände hervorgekommen sind, die die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Indien entgegenstehen würden. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 19.05.2009 nachweislich zugestellt.2.6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.05.2009, Zl. C12 406.373-1/2009/2E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Z1 AsylG 2005 abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein neuer Sachverhalt zu entnehmen sei. Es stelle sich lediglich als allgemeine und unsubstantiierte Fortsetzung seiner bisherigen Angaben dar und weise weder einen glaubhaften Kern noch Asylrelevanz auf. Daher stehe einer inhaltlichen Entscheidung das Hindernis der entschiedenen Sache entgegen. Schließlich wurde im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 festgestellt, dass auch in diesem Verfahren keine Umstände hervorgekommen sind, die die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Indien entgegenstehen würden. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 19.05.2009 nachweislich zugestellt.

3. Das dritte und nunmehr gegenständliche Asylverfahren:

3.1. Am 15.07.2010 stellte der Asylwerber den dritten und nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde dazu noch am gleichen Tag von einem Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er an, er habe sich in der Zwischenzeit in Wien aufgehalten. Letztes Jahr habe er sechs Monate und heuer 40 Tage in Schubhaft verbracht. Auf die Frage, weshalb er neuerlich einen Asylantrag stelle und was sich seit der Rechtskraft der letzten Entscheidung verändert habe, antwortete der Asylwerber, dass er sich legal in Österreich aufhalten und nicht dauernd in Schubhaft sein wolle. Seine Probleme in Indien würden nach wie vor bestehen, die Lage hätte sich noch verschlechtert. Er könne nicht zurückkehren. Auf die Frage, ob er auch neue Gründe habe, gab er an, dass er seine Freundin in Indien angerufen habe, weil er zurückkehren und sie heiraten wollte. Sie und sein Onkel hätten ihm jedoch mitgeteilt, dass die Familie der Freundin gedroht habe, ihn umzubringen, wenn er zurückkehre. Der Vater des Mädchens sei ein hoher politischer Funktionär und sehr einflussreich. Sein Vater und sein Bruder seien ebenfalls von diesen Leuten umgebracht worden. Bei seiner Rückkehr in die Heimat befürchte er, dass er ebenfalls umgebracht werde. Diese Umstände seien ihm seit drei Monaten bekannt. Er habe den neuen Asylantrag erst jetzt gestellt, weil er nach Indien zurückkehren wollte, aber dann in Schubhaft gekommen sei. Sobald sich die Probleme in Indien legen, werde er zurückkehren. Er habe die Wahrheit gesagt und bitte um Schutz.

3.2. Mit Schreiben vom 19.07.2010 wurde dem Asylwerber eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 übermittelt, worin mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz mit mündlichen Bescheid aufzuheben. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 21.07.2010 nachweislich übergeben.3.2. Mit Schreiben vom 19.07.2010 wurde dem Asylwerber eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 übermittelt, worin mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz mit mündlichen Bescheid aufzuheben. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 21.07.2010 nachweislich übergeben.

3.3. Am 03.08.2010 wurde der Asylwerber in Anwesenheit eines Dolmetschers und eines Rechtsberaters von einem Organ des Bundesasylamtes zu seinem Antrag niederschriftlich einvernommen. Er gab dabei im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Seit seinem ersten Antrag habe er Österreich nicht verlassen. Er lebe von der Unterstützung seiner Freunde und gehe ab und zu in einen Tempel, um dort zu essen. Gewohnt habe er meist bei einem Freund. Die in den Vorverfahren angegeben Fluchtgründe würden der Wahrheit entsprechen. Er stelle den neuerlichen Asylantrag, weil er in Indien politische und religiöse Probleme habe. Sein Vater sei Sympathisant der BJP und sie seien mit der Kongress-Partei verfeindet. Auf Vorhalt, dass er diese Angaben schon in den Vorverfahren gemacht habe, ergänzte er, dass er ein Mädchen lieben würde, dessen Vater beider Kongress-Partei sei. Er sei auch Angehöriger einer anderen Glaubensgemeinschaft. Er wolle dieses Mädchen nun heiraten, aber ihr Vater sei dagegen. Er habe das Mädchen 2005 kennengelernt. Erst jetzt habe er sich entschlossen, sie zuheiraten. Er habe das Mädchen nun etwa zwei Jahre nicht gesehen, weil er 2008 nach Österreich gereist sei. Auf die Frage, weshalb er erst jetzt auf die Idee gekommen sei, das Mädchen zu heiraten, antwortete er lediglich: "Ich war illegal hier." Auf Vorhalt, dass er auch zurzeit keinen aufrechten Aufenthaltstitel habe, gab er an, dass er Asyl erhalten und hier legal leben wolle. Er sei per Telefon immer mit ihr in Kontakt gewesen. Vor drei oder vier Monaten habe er ihr einen Heiratsantrag gemacht. Er habe über das Internet mit ihr gesprochen. Er kenne ihren Namen, aber nicht das Geburtsdatum. In Indien hätten sie sich lediglich heimlich getroffen. Er habe sie im Nachbardorf kennengelernt und sie hätten sich dann auf dem Feld getroffen. Er habe sie angerufen und sie sei gekommen. Die Telefonnummer habe er von ihr bekommen. Auf Nachfrage gab er an, dass er sie das erste Mal bei einem Straßenfest gesehen habe. Ihre Freundin habe mit ihm studiert. Von dieser Freundin habe er dann auch ihre Telefonnummer bekommen. Das Mädchen sei in seinem Alter, möglicherweise ein Jahr jünger. Er könne nicht nach Indien zurück, weil ihr Vater ihn umbringen lassen würde. Er habe nur die Möglichkeit, sie nach Österreich zu bringen. Auf wiederholte Nachfrage gab er an, dass er von seiner Freundin erfahren habe, dass ihn ihr Vater umbringen wolle. Dies habe er vor etwa drei Monaten erfahren, als er ihr den Heiratsantrag gemacht habe. Auf die Frage, wie ihr Vater von dieser Beziehung erfahren habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass dieser eigentlich noch nichts von der Beziehung wisse. Seine Freundin befürchte lediglich, dass der Vater ihn umbringen würde, falls sie heiraten, weil sie politische Probleme hätten. Ihr Vater sei Dorfrat. Er sei bis 2008 Mitglied der BJP gewesen. Er habe sich den Mitgliedsausweis von seinem Onkel schicken lassen wollen, aber dieser sei in einem anderen "Bundesland" gewesen, als er ihn angerufen habe.

Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag wegen entschiedener Sache abzulehnen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, gab er an, dass die Gründe, welche er bereits ausgeführt habe, gegen seine Ausweisung sprechen würden. Er habe in Österreich keine Verwandten, verstehe nur sehr wenig Deutsch, besuche keinen Deutschkurs und sei in keinem Verein. Er bitte um Asyl, weil er sich Österreich legal aufhalten wolle.

Im Anschluss an die Einvernahme verkündete das Organ des Bundesasylamtes den mündlichen Bescheid, mit dem der faktische Abschiebeschutz des § 12 AsylG 2005 gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde. Der verkündete Bescheid wurde gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und 62 Abs. 1 AVG niederschriftlich protokolliert.Im Anschluss an die Einvernahme verkündete das Organ des Bundesasylamtes den mündlichen Bescheid, mit dem der faktische Abschiebeschutz des Paragraph 12, AsylG 2005 gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde. Der verkündete Bescheid wurde gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und 62 Absatz eins, AVG niederschriftlich protokolliert.

3.4. Die gegenständlichen Verwaltungsakten des Bundesasylamtes wurden der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichthofes am Freitag den 06.08.2010 vorgelegt, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 noch am selben Tag in Kenntnis gesetzt wurde.3.4. Die gegenständlichen Verwaltungsakten des Bundesasylamtes wurden der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichthofes am Freitag den 06.08.2010 vorgelegt, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 noch am selben Tag in Kenntnis gesetzt wurde.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter wie folgt erwogen:

1. Zur Rechtslage:

1.1. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn1.1. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

1.2. Nach der Bestimmung des § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.1.2. Nach der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.

Gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 sind die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist jedoch bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Der Asylgerichtshof entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes durch Einzelrichter mit Beschluss innerhalb von acht Wochen (vgl. § 22 Abs. 10 und § 41a Abs. 3 AsylG 2005). Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (vgl. § 41a Abs. 1 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 sind die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist jedoch bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Der Asylgerichtshof entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes durch Einzelrichter mit Beschluss innerhalb von acht Wochen vergleiche Paragraph 22, Absatz 10 und Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005). Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden vergleiche Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005).

1.3. Die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2, § 22 Abs. 10 und § 41a in das AsylG 2005 wurden mit Wirksamkeit vom 01.01.2010 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, neu in das AsylG 2005 eingefügt. Nach der Übergangsregelung des § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.1.3. Die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 10 und Paragraph 41 a, in das AsylG 2005 wurden mit Wirksamkeit vom 01.01.2010 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, neu in das AsylG 2005 eingefügt. Nach der Übergangsregelung des Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.

2. Zum Verfahren:

2.1. Der vorliegende Folgeantrag wurde am 15.07.2010 gestellt; die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 sind in diesem Verfahren daher anwendbar.

2.2. Zu den Voraussetzungen des § 12a AsylG 2005:2.2. Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, AsylG 2005:

2.2.1. Gegen den Asylwerber besteht nach der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 18.05.2009, Zl. C12 406.373-1/2009/2E, eine aufrechte Ausweisung nach Indien.

2.2.2. Der Asylwerber brachte bei seinen ersten beiden Asylanträgen vor, dass er wegen der Parteizugehörigkeit seiner Familie (BJP) von Angehörigen der gegnerischen Partei bedroht und verfolgt werde. Das erste Verfahren des Asylwerbers zu diesem Vorbringen wurde rechtskräftig abgewiesen, der zweite Antrag wurde wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.2.2.2. Der Asylwerber brachte bei seinen ersten beiden Asylanträgen vor, dass er wegen der Parteizugehörigkeit seiner Familie (BJP) von Angehörigen der gegnerischen Partei bedroht und verfolgt werde. Das erste Verfahren des Asylwerbers zu diesem Vorbringen wurde rechtskräftig abgewiesen, der zweite Antrag wurde wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen.

Infolge seines dritten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrages vom 15.07.2010 brachte der Asylwerber vor, dass seine damaligen Asylgründe weiter bestehen würden; er werde nach wie vor wegen seiner Parteizugehörigkeit von Angehörigen der Kongress-Partei bedroht. Darüber hinaus wolle ihn nun auch der Vater seiner Freundin, welcher er vor etwa drei Monaten über das Internet einen Heiratsantrag gemacht habe, umbringen. Auch dieser sei Angehöriger der Kongresspartei und deshalb gegen diese Heirat.

Doch auch aus diesem Vorbringen ergibt sich kein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt, weil es weder einen glaubhaften Kern noch Asylrelevanz aufweist. Seine angeblichen Probleme mit Angehörigen der Kongresspartei wegen seiner Zugehörigkeit zur BJP wurden bereits in den vorhergehenden Verfahren entsprechend berücksichtigt und als nicht glaubwürdig befunden. Und auch das neue Vorbringen betreffend die angebliche Bedrohung durch den Vater seiner Freundin stellt lediglich eine nicht glaubwürdige und unsubstantiierte Fortsetzung seiner bisherigen Fluchtgründe dar.

So sind zum Einen seine Angaben über seine Freundin sehr vage und zum Teil widersprüchlich. Während er noch bei seiner Einvernahme am 09.04.2009 im Zuge seines zweiten Asylverfahrens angegeben hatte, dass er in Indien niemanden mehr hätte und deshalb auch nicht erfahren könnte, wie die Lage in Indien wäre, brachte er nun im gegenständlichen Verfahren vor, dass er mit seiner Freundin immer telefonischen Kontakt gehabt habe. Zum anderen erscheint es auch dem Asylgerichtshof bemerkenswert, dass der Asylwerber nun nach mehr als zwei Jahren Aufenthalt im Ausland plötzlich beschließt, seiner Freundin über das Internet einen Heiratsantrag zu machen. Und letztlich hat der Beschwerdeführer die angebliche Bedrohung durch den Vater seiner Freundin selbst relativiert, indem er schließlich zugab, dass dieser noch gar nichts über ihre Beziehung wissen würde und lediglich seine Freundin befürchten würde, dass ihn dieser im Fall einer Heirat umbringen würde, weil sie politische Probleme hätten.

Und selbst dann, wenn man von einer tatsächlichen Bedrohung durch den Vater seiner Freundin ausgehen würde, stünde ihm bei einer solchen offensichtlich regionalen Auseinandersetzung immer noch die Möglichkeit offen, einer allfälligen Bedrohung durch einen Wohnsitzwechsel in einen anderen Bezirk des Punjabs oder einen anderen Bundesstaat Indiens zu entgehen. Dem Asylwerber steht daher nach wie vor eine innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative in seinem Herkunftsstaat offen.

Der dritte Asylantrag des Asylwerbers wird daher voraussichtlich durch das Bundesasylamt wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein, weil nach der vorliegenden Aktenlage keine entscheidungsrelevante Änderung des verfahrensrelevanten Sachverhalts eingetreten ist.

2.2.3. In den Vorverfahren wurde rechtskräftig ausgesprochen, dass der Asylwerber bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).2.2.3. In den Vorverfahren wurde rechtskräftig ausgesprochen, dass der Asylwerber bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).

Auch im dritten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist bisher nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat im Sinne dieser Bestimmungen sprechen würde. Der Asylwerber ist jung, leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist im erwerbsfähigen Alter. Dass sein allgemeiner Gesundheitszustand beeinträchtigt wäre, hat der Asylwerber im Verfahren vor dem Bundesasylamt weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonst wie bekannt geworden. Es ist daher anzunehmen, dass der Asylwerber im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen wird.

Der Asylwerber hat keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich und lebt auch mit niemandem in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft zusammen.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts.

2.3. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2010 rechtmäßig.2.3. Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2010 rechtmäßig.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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