TE AsylGH Erkenntnis 2010/8/9 B4 413343-2/2010

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Veröffentlicht am 09.08.2010
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Spruch

B4 413.343-2/2010/3E

B4 413.339-2/2010/3E

B4 413.342-2/2010/3E

B4 413.341-2/2010/3E

B4 413.340-2/2010/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK !

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Anträge (1.) des XXXX, (2.) der XXXX, (3.) der XXXX, (4.) der XXXX, und (5.) des XXXX, alle kosovarische Staatsangehörige, auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 15.6.2010, Zlen. B4 413.343-1/2010/3E, B4 413.339-1/2010/3E, B4 413.342-1/2010/3E, B4 413.341-1/2010/3E und B4 413.340-1/2010/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Anträge (1.) des römisch 40 , (2.) der römisch 40 , (3.) der römisch 40 , (4.) der römisch 40 , und (5.) des römisch 40 , alle kosovarische Staatsangehörige, auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 15.6.2010, Zlen. B4 413.343-1/2010/3E, B4 413.339-1/2010/3E, B4 413.342-1/2010/3E, B4 413.341-1/2010/3E und B4 413.340-1/2010/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Anträge werden gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG iVm § 69 Abs. 1 Z 2 AVG als unbegründetDie Anträge werden gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG als unbegründet

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Antragsteller, ein Ehepaar und drei ihrer Kinder (zwei davon minderjährig) sind kosovarische Staatsangehörige und bekennen sich zum muslimischen Glauben. Sie reisten ihren Angaben nach am 10. oder 11.9.2009 nach Österreich ein und stellten am 11.9.2009 Anträge auf internationalen Schutz (in der Folge auch: Asylanträge).

2. Bei der Erstbefragung des Erstantragstellers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen am 12.9.2009 brachte er im Wesentlichen vor, er sei am 18.5.2009 von der Schweiz in den Kosovo abgeschoben worden und habe in der Folge mit seiner Familie in XXXX bei Verwandten gewohnt. Im Juni 2009 sei er von fünf maskierten Männern aufgesucht worden. Er nehme an, Grund dafür sei seine Tätigkeit als Spion für die serbische Polizei in den Jahren 1992 bis 1999 gewesen. XXXX habe er am 8.9.2009 verlassen.2. Bei der Erstbefragung des Erstantragstellers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen am 12.9.2009 brachte er im Wesentlichen vor, er sei am 18.5.2009 von der Schweiz in den Kosovo abgeschoben worden und habe in der Folge mit seiner Familie in römisch 40 bei Verwandten gewohnt. Im Juni 2009 sei er von fünf maskierten Männern aufgesucht worden. Er nehme an, Grund dafür sei seine Tätigkeit als Spion für die serbische Polizei in den Jahren 1992 bis 1999 gewesen. römisch 40 habe er am 8.9.2009 verlassen.

Die Zweit- und die Drittantragstellerinnen gaben bei der Erstbefragung am selben Tag im Wesentlichen an, sie hätten den Kosovo verlassen, weil der Erstantragsteller mit den Serben zusammengearbeitet habe und sie deswegen Probleme mit den Albanern hätten.

3. Eine Anfrage bei den schweizerischen Behörden ergab, das der Erstantragsteller in der Schweiz wegen gewerbsmäßigen Betrugs, Veruntreuung, Urkundenfälschung und falscher Anschuldigung zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, am 18.5.2009 bedingt entlassen und abgeschoben worden sei; über ihn sei in der Schweiz ein Einreiseverbot verhängt worden.

4. Mit einem auf Englisch verfassten E-Mail vom 4.12.2009 teilte der Migrationsattaché der schweizerischen Botschaft in Pristina dem Bundesasylamt mit, dass der Erstantragsteller den schweizerischen Behörden "gut bekannt" sei. Der ihm gewährte temporäre Schutz sei wegen seiner kriminellen Aktivitäten aufgehoben worden, vor seiner Abschiebung in den Kosovo sei er in Haft gewesen. Ermittlungen in XXXX hätten ergeben, dass die Familie dort wegen der Kollaboration des Erstantragstellers mit den Serben gefährdet sei, die Antragsteller jedoch nach ihrer Rückkehr in den Kosovo im Mai 2009 Schutz bei Angehörigen in XXXX gefunden hätten.4. Mit einem auf Englisch verfassten E-Mail vom 4.12.2009 teilte der Migrationsattaché der schweizerischen Botschaft in Pristina dem Bundesasylamt mit, dass der Erstantragsteller den schweizerischen Behörden "gut bekannt" sei. Der ihm gewährte temporäre Schutz sei wegen seiner kriminellen Aktivitäten aufgehoben worden, vor seiner Abschiebung in den Kosovo sei er in Haft gewesen. Ermittlungen in römisch 40 hätten ergeben, dass die Familie dort wegen der Kollaboration des Erstantragstellers mit den Serben gefährdet sei, die Antragsteller jedoch nach ihrer Rückkehr in den Kosovo im Mai 2009 Schutz bei Angehörigen in römisch 40 gefunden hätten.

5. Nach Zulassung der Verfahren vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 26.1.2010 einvernommen gab der Erstantragsteller im Wesentlichen Folgendes an: Er habe am 25.3.1999 in der Schweiz und am 19. oder 21.8.2007 in Belgien Asylanträge gestellt und sei am 18.5.2009 von der Schweiz in den Kosovo abgeschoben worden. Seine Familie habe im Kosovo zwei Häuser gehabt. Die finanzielle Situation sei "sehr gut" gewesen, er und seine Brüder hätten auch wiederholt in der Schweiz gearbeitet. Nunmehr habe er im Kosovo keine Familienangehörigen mehr. "1988/1989" sei er zehn Tage lang von der UCK angehalten worden. Er habe alles aufgeschrieben, damit er nichts vergesse, er wolle dies dem Bundesasylamt vorlesen; dies wurde dem Erstantragsteller untersagt und die Aufzeichnungen zum Verfahrensakt genommen. In der Folge gab der Erstantragsteller an, seit 1992 für die serbische Polizei spioniert zu haben. Der zuständige Polizeiinspektor namens XXXX sei der "Taufpate" eines seiner Kinder, dieser lebe in der Gemeinde Gjakove und könne dies bestätigen. Die ganze Stadt kenne diesen Polizeiinspektor, der Erstantragsteller könne jedoch nicht sagen, ob er noch lebe. Der Erstantragsteller habe ihm Namen von Albanern genannt, die heute in der Politik tätig seien, etwa in der Partei LDK. Deswegen könne er nicht zurückkehren. Seine Wunden im Gesicht rührten von der zuvor erwähnten zehntägigen Gefangenschaft her. Er habe Schnittwunden unter dem Auge und auf der Oberlippe. Nach seiner Abschiebung aus der Schweiz habe er sich bei Verwandten in XXXX aufgehalten. Dort seien fünf maskierte Männer erschienen und hätten nach ihm gesucht. Da die gesamte Familie anwesend gewesen sei und "so viel Lärm gemacht" habe, seien diese Männer wieder gegangen. Einige dort lebende Verwandte könnten den Vorfall bestätigen. Danach seien die Antragsteller nach Österreich gegangen. Der Erstantragsteller legte eine Bestätigung eines Mitgliedes des kosovarischen Parlaments vor, dass er Roma sei und sein Grundstück enteignet worden sei. Zu der von ihm vorgebrachten Spionage befragt, beachte der Erstantragsteller vor, er sei dazu gezwungen worden; man habe ihm gedroht, ihn umzubringen. Er habe ausspionieren müssen, in welchem Haus Waffen seien und wer bei der UCK sei bzw. wer welche Tätigkeiten ausführe. Die "Erpressungen" und Drohungen habe er nicht der UCK oder den Behörden gemeldet, weil er Roma sei und diskriminiert werde. In seinem Dorf gebe es nun keine Roma mehr. Die Hälfte der Menschen, die er ausspioniert habe, sei tot, die andere Hälfte lebe noch dort, deswegen könne er nicht zurück. Er sei von der UCK mitgenommen, zehn Tage lang gefangen gehalten und "mit glühenden Messern" gefoltert worden. Er glaube, dieser Vorfall habe sich im Jänner 1999 zugetragen. Ein Bekannter namens XXXX habe ihn freigelassen, er sei zunächst nach Gjakove und dann mit seiner Familie nach Albanien gegangen und später weiter in die Schweiz geflüchtet. Er kenne die maskierten Männer, die ihn im Jahr 2009 aufgesucht und Kalaschnikows, Pistolen und Knüppel mit sich geführt hätten, nicht. Sie seien zwischen 23 und 24 Uhr erschienen und hätten den Hausbesitzer aufgefordert, den Erstantragsteller zu übergeben. Dabei hätten die Maskierten gesagt, sie wüssten, dass er aus der Schweiz zurück sei und er "kein sicheres Leben" habe, weil sie ihn "sowieso umbringen" würden; der Hausbesitzer solle schauen, dass der Erstantragsteller dort wegkomme, sonst sei auch sein Haus in Gefahr. Da so viele Menschen anwesend gewesen seien, hätten sich die Maskierten nicht getraut, den Erstantragsteller mitzunehmen. Am nächsten Tag seien die Antragsteller "von dort weggegangen". Im Falle einer Rückkehr befürchte der Erstantragsteller von Personen, deren Angehörige durch seine Spionagetätigkeit getötet worden seien, umgebracht zu werden. Diese "könn[t]en nicht vergessen", der Kosovo sei klein, man könne sich nicht verstecken.5. Nach Zulassung der Verfahren vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 26.1.2010 einvernommen gab der Erstantragsteller im Wesentlichen Folgendes an: Er habe am 25.3.1999 in der Schweiz und am 19. oder 21.8.2007 in Belgien Asylanträge gestellt und sei am 18.5.2009 von der Schweiz in den Kosovo abgeschoben worden. Seine Familie habe im Kosovo zwei Häuser gehabt. Die finanzielle Situation sei "sehr gut" gewesen, er und seine Brüder hätten auch wiederholt in der Schweiz gearbeitet. Nunmehr habe er im Kosovo keine Familienangehörigen mehr. "1988/1989" sei er zehn Tage lang von der UCK angehalten worden. Er habe alles aufgeschrieben, damit er nichts vergesse, er wolle dies dem Bundesasylamt vorlesen; dies wurde dem Erstantragsteller untersagt und die Aufzeichnungen zum Verfahrensakt genommen. In der Folge gab der Erstantragsteller an, seit 1992 für die serbische Polizei spioniert zu haben. Der zuständige Polizeiinspektor namens römisch 40 sei der "Taufpate" eines seiner Kinder, dieser lebe in der Gemeinde Gjakove und könne dies bestätigen. Die ganze Stadt kenne diesen Polizeiinspektor, der Erstantragsteller könne jedoch nicht sagen, ob er noch lebe. Der Erstantragsteller habe ihm Namen von Albanern genannt, die heute in der Politik tätig seien, etwa in der Partei LDK. Deswegen könne er nicht zurückkehren. Seine Wunden im Gesicht rührten von der zuvor erwähnten zehntägigen Gefangenschaft her. Er habe Schnittwunden unter dem Auge und auf der Oberlippe. Nach seiner Abschiebung aus der Schweiz habe er sich bei Verwandten in römisch 40 aufgehalten. Dort seien fünf maskierte Männer erschienen und hätten nach ihm gesucht. Da die gesamte Familie anwesend gewesen sei und "so viel Lärm gemacht" habe, seien diese Männer wieder gegangen. Einige dort lebende Verwandte könnten den Vorfall bestätigen. Danach seien die Antragsteller nach Österreich gegangen. Der Erstantragsteller legte eine Bestätigung eines Mitgliedes des kosovarischen Parlaments vor, dass er Roma sei und sein Grundstück enteignet worden sei. Zu der von ihm vorgebrachten Spionage befragt, beachte der Erstantragsteller vor, er sei dazu gezwungen worden; man habe ihm gedroht, ihn umzubringen. Er habe ausspionieren müssen, in welchem Haus Waffen seien und wer bei der UCK sei bzw. wer welche Tätigkeiten ausführe. Die "Erpressungen" und Drohungen habe er nicht der UCK oder den Behörden gemeldet, weil er Roma sei und diskriminiert werde. In seinem Dorf gebe es nun keine Roma mehr. Die Hälfte der Menschen, die er ausspioniert habe, sei tot, die andere Hälfte lebe noch dort, deswegen könne er nicht zurück. Er sei von der UCK mitgenommen, zehn Tage lang gefangen gehalten und "mit glühenden Messern" gefoltert worden. Er glaube, dieser Vorfall habe sich im Jänner 1999 zugetragen. Ein Bekannter namens römisch 40 habe ihn freigelassen, er sei zunächst nach Gjakove und dann mit seiner Familie nach Albanien gegangen und später weiter in die Schweiz geflüchtet. Er kenne die maskierten Männer, die ihn im Jahr 2009 aufgesucht und Kalaschnikows, Pistolen und Knüppel mit sich geführt hätten, nicht. Sie seien zwischen 23 und 24 Uhr erschienen und hätten den Hausbesitzer aufgefordert, den Erstantragsteller zu übergeben. Dabei hätten die Maskierten gesagt, sie wüssten, dass er aus der Schweiz zurück sei und er "kein sicheres Leben" habe, weil sie ihn "sowieso umbringen" würden; der Hausbesitzer solle schauen, dass der Erstantragsteller dort wegkomme, sonst sei auch sein Haus in Gefahr. Da so viele Menschen anwesend gewesen seien, hätten sich die Maskierten nicht getraut, den Erstantragsteller mitzunehmen. Am nächsten Tag seien die Antragsteller "von dort weggegangen". Im Falle einer Rückkehr befürchte der Erstantragsteller von Personen, deren Angehörige durch seine Spionagetätigkeit getötet worden seien, umgebracht zu werden. Diese "könn[t]en nicht vergessen", der Kosovo sei klein, man könne sich nicht verstecken.

In den zum Akt genommenen schriftlichen Aufzeichnungen des Erstantragstellers in albanischer Sprache wird im Wesentlichen ausgeführt (wobei der Übersetzer anführte, dass das Schreiben in kosovarischer Umgangssprache verfasst und an die Schweiz gerichtet sei, wobei "Schweiz" teilweise durchgestrichen und durch "Österreich" ersetzt worden sei), dieser sei von einem Kriminalpolizisten aufgefordert worden, für die serbische Polizei zu spionieren, was er von 1992 bis zur Gründung der UCK getan habe; durch seine Spionagetätigkeit seien namentlich angeführte Personen verhaftet worden, deswegen könne er nicht in den Kosovo zurück. Am 20.10.1998 sei er um Mitternacht in seinem Haus aufgesucht und mit dem Umbringen bedroht worden. Es sei ihm aufgetragen worden, am nächsten Tag zum Stab der UCK in Gjakove zu kommen. Deswegen habe er mit seiner Familie die Flucht nach Albanien und weiter in die Schweiz angetreten. Dort habe er bei der ersten Befragung Angst gehabt, die Wahrheit anzugeben, weil der Übersetzer ein Kosovo-Albaner gewesen sei. Seinetwegen seien weitere Familienmitglieder aus dem Kosovo geflohen; die UCK habe im Jahr 2002 alle Häuser der Spione niedergebrannt. Im Zuge dieser Einvernahme legte der Erstantragsteller (abgesehen von medizinischen Befunden) ein Schreiben von "IRDK" ("Neue Demokratische Initiative Kosovo"), "Institut für Wahrung der Rechte für Asylwerber", vom 23.10.2008, wonach er der "Roma Kommune" im Kosovo aungehöre, er und seine Familie aufgrund von "Unsicherheit" nicht in den Kosovo zurückkehren könne, sein Fall auch ausländischen Organisationen bekannt sei und er weder Haus noch Grund besitze, da er nach dem Krieg enteignet worden sei, sowie ein Schreiben des Vereins "Romano Centro" und von diesem zur Verfügung gestellte allgemeine Berichte betreffend Angehörige der Volksgruppe der Roma als auch eine ihn betreffende Entscheidung des schweizerischen Bundesamtes für Migration vom 12.6.2007 vor, wonach die mit Verfügung vom 16.5.2001 angeordnete vorläufige Aufnahme aufgehoben werde und der Erstantragsteller die Schweiz bis zum 6.8.2007 zu verlassen habe; begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass keine Hinweise bestünden, dass der Erstbeschwerdeführer und seine Familie aus Sicherheitsgründen nicht in das Dorf XXXX zurückkehren könnten.In den zum Akt genommenen schriftlichen Aufzeichnungen des Erstantragstellers in albanischer Sprache wird im Wesentlichen ausgeführt (wobei der Übersetzer anführte, dass das Schreiben in kosovarischer Umgangssprache verfasst und an die Schweiz gerichtet sei, wobei "Schweiz" teilweise durchgestrichen und durch "Österreich" ersetzt worden sei), dieser sei von einem Kriminalpolizisten aufgefordert worden, für die serbische Polizei zu spionieren, was er von 1992 bis zur Gründung der UCK getan habe; durch seine Spionagetätigkeit seien namentlich angeführte Personen verhaftet worden, deswegen könne er nicht in den Kosovo zurück. Am 20.10.1998 sei er um Mitternacht in seinem Haus aufgesucht und mit dem Umbringen bedroht worden. Es sei ihm aufgetragen worden, am nächsten Tag zum Stab der UCK in Gjakove zu kommen. Deswegen habe er mit seiner Familie die Flucht nach Albanien und weiter in die Schweiz angetreten. Dort habe er bei der ersten Befragung Angst gehabt, die Wahrheit anzugeben, weil der Übersetzer ein Kosovo-Albaner gewesen sei. Seinetwegen seien weitere Familienmitglieder aus dem Kosovo geflohen; die UCK habe im Jahr 2002 alle Häuser der Spione niedergebrannt. Im Zuge dieser Einvernahme legte der Erstantragsteller (abgesehen von medizinischen Befunden) ein Schreiben von "IRDK" ("Neue Demokratische Initiative Kosovo"), "Institut für Wahrung der Rechte für Asylwerber", vom 23.10.2008, wonach er der "Roma Kommune" im Kosovo aungehöre, er und seine Familie aufgrund von "Unsicherheit" nicht in den Kosovo zurückkehren könne, sein Fall auch ausländischen Organisationen bekannt sei und er weder Haus noch Grund besitze, da er nach dem Krieg enteignet worden sei, sowie ein Schreiben des Vereins "Romano Centro" und von diesem zur Verfügung gestellte allgemeine Berichte betreffend Angehörige der Volksgruppe der Roma als auch eine ihn betreffende Entscheidung des schweizerischen Bundesamtes für Migration vom 12.6.2007 vor, wonach die mit Verfügung vom 16.5.2001 angeordnete vorläufige Aufnahme aufgehoben werde und der Erstantragsteller die Schweiz bis zum 6.8.2007 zu verlassen habe; begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass keine Hinweise bestünden, dass der Erstbeschwerdeführer und seine Familie aus Sicherheitsgründen nicht in das Dorf römisch 40 zurückkehren könnten.

6. In der Folge ersuchte das Bundesasylamt den österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo um Erhebungen vor Ort. Dieser berichtete mit Schreiben vom 17.2.2010 im Wesentlichen Folgendes:

Bei dem von den Antragstellern genannten Polizeibeamten dürfte es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um den - einem großen Personenkreis bekannten - Polizisten namens XXXX handeln, der in Gjakove ein "sehr schlechtes Verhalten gegen Albaner an den Tag gelegt" habe und im April 1999 einem Anschlag (vermutlich der UCK) zum Opfer gefallen sei. Die Geschwister der Erst- und Zweitantragsteller hielten sich mit ihren Kindern im Ausland auf; im Kosovo, und zwar im Dorf XXXX, lebe die Mutter der Zweitantragstellerin mit einer Enkelin, welche die Schule besuche, in einem Haus. Die Schwester der Zweitantragstellerin und deren Ehemann hielten sich ebenfalls im Ausland auf. Angehörigen der Zweitantragstellerin sei der von den Antragstellern geschilderte Vorfall in Erinnerung; demnach seien eines Tages zwischen 16 und 17 Uhr vier Personen erschienen und hätten nach dem Erstantragsteller gefragt. Der ebenfalls zum Vorfall befragte XXXX, der mit einer weiteren Verwandten namens XXXX verheiratet sei, habe hingegen angegeben, dass drei bis vier Männer zwischen 23 und 24 Uhr erschienen seien und nach dem Erstantragsteller gefragt hätten. Er habe mit den Männern gesprochen, welche - soweit er sich erinnern könne - nicht maskiert gewesen seien, zumindest einen von ihnen würde er wiedererkennen; er nehme an, dass die Männer bewaffnet gewesen seien, da eine Person ihre Hand in das Innere des Fahrzeugs gehalten habe. Nachforschungen zum Vorbringen des Erstantragstellers zu "XXXX" hätten bei zwei Personen dieses Namens keine Bestätigung erbracht, da sich diese nach deren Angaben zur fraglichen Zeit in Deutschland aufgehalten hätten und nicht Mitglieder der UCK gewesen seien; eine dritte Person scheide aufgrund des Wohnorts und vor allem ihres Alters mit hoher Wahrscheinlichkeit aus.Bei dem von den Antragstellern genannten Polizeibeamten dürfte es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um den - einem großen Personenkreis bekannten - Polizisten namens römisch 40 handeln, der in Gjakove ein "sehr schlechtes Verhalten gegen Albaner an den Tag gelegt" habe und im April 1999 einem Anschlag (vermutlich der UCK) zum Opfer gefallen sei. Die Geschwister der Erst- und Zweitantragsteller hielten sich mit ihren Kindern im Ausland auf; im Kosovo, und zwar im Dorf römisch 40 , lebe die Mutter der Zweitantragstellerin mit einer Enkelin, welche die Schule besuche, in einem Haus. Die Schwester der Zweitantragstellerin und deren Ehemann hielten sich ebenfalls im Ausland auf. Angehörigen der Zweitantragstellerin sei der von den Antragstellern geschilderte Vorfall in Erinnerung; demnach seien eines Tages zwischen 16 und 17 Uhr vier Personen erschienen und hätten nach dem Erstantragsteller gefragt. Der ebenfalls zum Vorfall befragte römisch 40 , der mit einer weiteren Verwandten namens römisch 40 verheiratet sei, habe hingegen angegeben, dass drei bis vier Männer zwischen 23 und 24 Uhr erschienen seien und nach dem Erstantragsteller gefragt hätten. Er habe mit den Männern gesprochen, welche - soweit er sich erinnern könne - nicht maskiert gewesen seien, zumindest einen von ihnen würde er wiedererkennen; er nehme an, dass die Männer bewaffnet gewesen seien, da eine Person ihre Hand in das Innere des Fahrzeugs gehalten habe. Nachforschungen zum Vorbringen des Erstantragstellers zu "XXXX" hätten bei zwei Personen dieses Namens keine Bestätigung erbracht, da sich diese nach deren Angaben zur fraglichen Zeit in Deutschland aufgehalten hätten und nicht Mitglieder der UCK gewesen seien; eine dritte Person scheide aufgrund des Wohnorts und vor allem ihres Alters mit hoher Wahrscheinlichkeit aus.

7. Die Zweitantragstellerin gab am 30.3.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, im Wesentlichen Folgendes an: Die wirtschaftliche Lage "in der Heimat", und zwar im Dorf XXXX, sei "gut" gewesen, die Familie habe drei Häuser besessen, die Brüder des Erstantragstellers hätten Geld aus dem Ausland geschickt. Nach der Flucht in die Schweiz seien die Häuser niedergebrannt worden. Im Dezember 1998 seien (wie sie glaube) vier oder fünf Personen in UCK-Uniformen in ihr Haus eingedrungen und hätten den Erstantragsteller mitgenommen, welcher nach zehn Tagen, in denen er gefoltert worden sei, zurückgekehrt sei. Im Jänner 1999 habe die Familie den Kosovo verlassen und sich nach Albanien und dann weiter in die Schweiz begeben. Der "Taufpate" ihrer zweiten Tochter, ein Polizist in höherer Position und Serbe, habe dem Erstantragsteller aufgetragen, für ihn zu spionieren. Soweit die Zweitantragstellerin wisse, habe der Erstantragsteller Albaner, die Angehörige der UCK gewesen seien, verraten. Nach der Rückkehr aus der Schweiz habe sie bei ihrer Schwester in XXXX fünf oder sechs Monate gelebt; sie seien wieder bedroht worden, weshalb es unmöglich gewesen sei, dort zu bleiben. Am 22. oder 23.8. (wie sie glaube) seien fünf maskierte und bewaffnete Personen in das Haus ihrer Schwester eingedrungen und hätten den Erstantragsteller bis knapp vor die Haustür gezogen. Ein Nachbar habe gerufen, dass er die Polizei verständigt habe; deswegen seien die Personen geflohen. Die Schwester sei ebenfalls bedroht worden und habe sich nach Sarajevo begeben. Auf Vorhalt, dass nach den Aussagen von vor Ort befragten Verwandten die Männer nicht maskiert gewesen und nicht ins Haus gekommen seien und weiters "nicht wirklich ersichtlich" gewesen sei, ob sie bewaffnet gewesen seien, sowie dass auch der Erstantragsteller nicht angegeben habe, dass die Männer im Haus gewesen seien, sondern lediglich vorgebracht habe, es sei ihm gefragt und ihm gedroht worden, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie könne nur sagen, was sie gesehen und erlebt habe. Im Falle der Rückkehr in den Kosovo befürchte sie, von Angehörigen der vom Erstantragsteller verratenen Personen umgebracht zu werden; sie sei nicht nach Österreich gekommen, um Wohnung und Lebensmittel zu erhalten, sondern aus Angst um ihr Leben.7. Die Zweitantragstellerin gab am 30.3.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, im Wesentlichen Folgendes an: Die wirtschaftliche Lage "in der Heimat", und zwar im Dorf römisch 40 , sei "gut" gewesen, die Familie habe drei Häuser besessen, die Brüder des Erstantragstellers hätten Geld aus dem Ausland geschickt. Nach der Flucht in die Schweiz seien die Häuser niedergebrannt worden. Im Dezember 1998 seien (wie sie glaube) vier oder fünf Personen in UCK-Uniformen in ihr Haus eingedrungen und hätten den Erstantragsteller mitgenommen, welcher nach zehn Tagen, in denen er gefoltert worden sei, zurückgekehrt sei. Im Jänner 1999 habe die Familie den Kosovo verlassen und sich nach Albanien und dann weiter in die Schweiz begeben. Der "Taufpate" ihrer zweiten Tochter, ein Polizist in höherer Position und Serbe, habe dem Erstantragsteller aufgetragen, für ihn zu spionieren. Soweit die Zweitantragstellerin wisse, habe der Erstantragsteller Albaner, die Angehörige der UCK gewesen seien, verraten. Nach der Rückkehr aus der Schweiz habe sie bei ihrer Schwester in römisch 40 fünf oder sechs Monate gelebt; sie seien wieder bedroht worden, weshalb es unmöglich gewesen sei, dort zu bleiben. Am 22. oder 23.8. (wie sie glaube) seien fünf maskierte und bewaffnete Personen in das Haus ihrer Schwester eingedrungen und hätten den Erstantragsteller bis knapp vor die Haustür gezogen. Ein Nachbar habe gerufen, dass er die Polizei verständigt habe; deswegen seien die Personen geflohen. Die Schwester sei ebenfalls bedroht worden und habe sich nach Sarajevo begeben. Auf Vorhalt, dass nach den Aussagen von vor Ort befragten Verwandten die Männer nicht maskiert gewesen und nicht ins Haus gekommen seien und weiters "nicht wirklich ersichtlich" gewesen sei, ob sie bewaffnet gewesen seien, sowie dass auch der Erstantragsteller nicht angegeben habe, dass die Männer im Haus gewesen seien, sondern lediglich vorgebracht habe, es sei ihm gefragt und ihm gedroht worden, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie könne nur sagen, was sie gesehen und erlebt habe. Im Falle der Rückkehr in den Kosovo befürchte sie, von Angehörigen der vom Erstantragsteller verratenen Personen umgebracht zu werden; sie sei nicht nach Österreich gekommen, um Wohnung und Lebensmittel zu erhalten, sondern aus Angst um ihr Leben.

8. Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 30.3.2010 wurden dem Erstantragsteller die Ergebnisse der Ermittlungen des österreichischen Verbindungsbeamten vorgehalten, worauf er im Wesentlichen Folgendes angab: Er habe gehört, dass der von ihm erwähnte Polizist ermordet worden sei; es tue ihm leid, zuvor etwas Falsches gesagt zu haben. XXXX habe ihm das Leben gerettet und sei Mitglied der UCK gewesen, dies müsse noch einmal genauer nachgeforscht werden. Seine Angaben zu dem von ihm erwähnten Vorfall im Jahr 2009 stimmten, er sei noch immer "schockiert", wenn er daran denke, es könne sein, dass er "deshalb gewisse Dinge nicht richtig gesehen" habe. Die Zweitantragstellerin vergesse "ziemlich viel". Es stimme, dass die Häuser - wie die Zweitantragstellerin angegeben habe - verbrannt seien, ob sie auch enteignet worden seien, wisse er nicht. Er habe keine Möglichkeit, diesbezügliche Dokumente vorzulegen, sei jedoch damit einverstanden, dass weitere Recherchen in seinem Herkunftsstaat durchgeführt würden. Das Grundstück befinde sich direkt neben der Schule in XXXX, er habe dort bis zu dem Tag im Jahr 2008 (gemeint wohl: 1998) gelebt, an dem ihn die UCK mitgenommen habe; ob es im Oktober oder November gewesen sei, wisse er nicht mehr. Die handschriftlichen Aufzeichnungen, die er bei der vorhergehenden Einvernahme bei sich geführt habe, habe er im Jahr 2009 angefertigt. 1999 sei er gefoltert worden, dabei seien ihm mit einem Messer Wunden im Gesicht zugefügt worden; man habe ihn "immer kleinweise mit dem Messer angestochen".8. Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 30.3.2010 wurden dem Erstantragsteller die Ergebnisse der Ermittlungen des österreichischen Verbindungsbeamten vorgehalten, worauf er im Wesentlichen Folgendes angab: Er habe gehört, dass der von ihm erwähnte Polizist ermordet worden sei; es tue ihm leid, zuvor etwas Falsches gesagt zu haben. römisch 40 habe ihm das Leben gerettet und sei Mitglied der UCK gewesen, dies müsse noch einmal genauer nachgeforscht werden. Seine Angaben zu dem von ihm erwähnten Vorfall im Jahr 2009 stimmten, er sei noch immer "schockiert", wenn er daran denke, es könne sein, dass er "deshalb gewisse Dinge nicht richtig gesehen" habe. Die Zweitantragstellerin vergesse "ziemlich viel". Es stimme, dass die Häuser - wie die Zweitantragstellerin angegeben habe - verbrannt seien, ob sie auch enteignet worden seien, wisse er nicht. Er habe keine Möglichkeit, diesbezügliche Dokumente vorzulegen, sei jedoch damit einverstanden, dass weitere Recherchen in seinem Herkunftsstaat durchgeführt würden. Das Grundstück befinde sich direkt neben der Schule in römisch 40 , er habe dort bis zu dem Tag im Jahr 2008 (gemeint wohl: 1998) gelebt, an dem ihn die UCK mitgenommen habe; ob es im Oktober oder November gewesen sei, wisse er nicht mehr. Die handschriftlichen Aufzeichnungen, die er bei der vorhergehenden Einvernahme bei sich geführt habe, habe er im Jahr 2009 angefertigt. 1999 sei er gefoltert worden, dabei seien ihm mit einem Messer Wunden im Gesicht zugefügt worden; man habe ihn "immer kleinweise mit dem Messer angestochen".

9. Die Drittantragstellerin gab bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 30.3.2009 im Wesentlichen Folgendes an: Sie sei zum Großteil in der Schweiz aufgewachsen, deswegen habe sie "vom Kosovo nicht soviel mitbekommen". Es sei allgemein bekannt, dass Personen, die spioniert hätten, verfolgt würden. Es gebe für sie und ihre Familie im Kosovo keine Sicherheit. Sie habe gemeinsam mit ihren Eltern, Geschwistern, zwei Onkeln und ihrer Großmutter in einem Haus in XXXX gelebt. Soweit sie sich erinnern könne, sei die wirtschaftliche Lage "relativ schwierig" gewesen. Sie könne sich nicht erinnern, sie sei damals acht oder neun Jahre alt gewesen, als Männer mit einem Gewehr erschienen seien und den Erstantragsteller mitgenommen hätten. Sie wisse nur, dass dieser als Spion habe arbeiten müssen. Nach ihrer Rückkehr in den Kosovo im Mai 2009 habe sie bei ihrer Tante gelebt, es sei schwierig gewesen und sie habe sich nicht wohlgefühlt, sie habe gedacht, dass wieder etwas passieren und Männer wie damals kommen könnten. Vor ihrer neuerlichen Ausreise habe sie geschlafen und plötzlich Schreie gehört, sie habe die Zweitantragstellerin gefragt, welche dann gesagt habe, dass irgendjemand etwas vom Erstantragsteller wolle. Etwa einen Monat nach diesem Vorfall seien sie aus dem Kosovo weggegangen, sie hätten "nicht so schnell weggehen" können. Diesen Monat habe sie bei ihrer Tante verbracht, welche gesagt habe, dass sie ihr Leben nicht für die Antragsteller riskieren wolle und nun auch nicht mehr "dort" sei. In diesem Monat hätten sich keine weiteren Vorkommnisse zugetragen. Im Falle der Rückkehr in ihre Heimat befürchte sie wegen der Probleme des Erstantragstellers Übergriffe auf ihre Person.9. Die Drittantragstellerin gab bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 30.3.2009 im Wesentlichen Folgendes an: Sie sei zum Großteil in der Schweiz aufgewachsen, deswegen habe sie "vom Kosovo nicht soviel mitbekommen". Es sei allgemein bekannt, dass Personen, die spioniert hätten, verfolgt würden. Es gebe für sie und ihre Familie im Kosovo keine Sicherheit. Sie habe gemeinsam mit ihren Eltern, Geschwistern, zwei Onkeln und ihrer Großmutter in einem Haus in römisch 40 gelebt. Soweit sie sich erinnern könne, sei die wirtschaftliche Lage "relativ schwierig" gewesen. Sie könne sich nicht erinnern, sie sei damals acht oder neun Jahre alt gewesen, als Männer mit einem Gewehr erschienen seien und den Erstantragsteller mitgenommen hätten. Sie wisse nur, dass dieser als Spion habe arbeiten müssen. Nach ihrer Rückkehr in den Kosovo im Mai 2009 habe sie bei ihrer Tante gelebt, es sei schwierig gewesen und sie habe sich nicht wohlgefühlt, sie habe gedacht, dass wieder etwas passieren und Männer wie damals kommen könnten. Vor ihrer neuerlichen Ausreise habe sie geschlafen und plötzlich Schreie gehört, sie habe die Zweitantragstellerin gefragt, welche dann gesagt habe, dass irgendjemand etwas vom Erstantragsteller wolle. Etwa einen Monat nach diesem Vorfall seien sie aus dem Kosovo weggegangen, sie hätten "nicht so schnell weggehen" können. Diesen Monat habe sie bei ihrer Tante verbracht, welche gesagt habe, dass sie ihr Leben nicht für die Antragsteller riskieren wolle und nun auch nicht mehr "dort" sei. In diesem Monat hätten sich keine weiteren Vorkommnisse zugetragen. Im Falle der Rückkehr in ihre Heimat befürchte sie wegen der Probleme des Erstantragstellers Übergriffe auf ihre Person.

10. Mit Bescheiden jeweils vom 29.4.2010, Zlen. 09 11.018-BAG, 09 11.019-BAG, 09 11.020-BAG, 09 11.021-BAG und 09 11.022-BAG, wies das Bundesasylamt die Anträge der Antragsteller auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG (jeweils iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG) ab, erkannte ihnen weder den Status von Asylberechtigten noch jenen von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo zu und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem Bundesgebiet in den Kosovo aus. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt zur Person der Antragsteller fest, dass sie kosovarische Staatsangehörige seien. Weiters traf es umfangreiche Feststellungen zur Situation in der Republik Kosovo, darunter folgende zur Lage der Minderheiten, insbesondere zu jener der Roma, Ashkali und "Ägypter", sowie zur Grundversorgung: "Ashkalische Roma" und sogenannte "Ägypter" seien muslimischen Glaubens, während sich die "ethnischen Roma" zum christlich-orthodoxen Glauben bekennen würden. UNHCR zähle Ashkali und "Ägypter", deren Muttersprache Albanisch sei, in seinem Positionsbericht vom Juni 2006 nicht mehr zur Gruppe der Personen mit einem fortbestehenden Bedürfnis nach internationalem Schutz. Strafanzeigen würden von KPS aufgenommen und verfolgt, Fehlleistungen von einzelnen Polizeiorganen könnten jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sollte eine Person kein Vertrauen in die Dienste von KPS haben, bestehe die Möglichkeit, sich an die UNMIK-Polizei, die Staatsanwaltschaft oder den Ombudsmann zu wenden. Wenn auch die Sicherheit für Roma, Ashkali und "Ägypter" ein Problem bleibe und Vorfälle oft nicht angezeigt würden, bestehe auch für die Angehörigen dieser Ethnien im Allgemeinen ausreichender Schutz durch UNIMIK/KPS/KFOR. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmittel sei gewährleistet; bedürftige Personen erhielten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die jedoch allein oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse ausreiche. Der Zusammenhalt der Familien, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Personen aus dem Ausland, sichere das wirtschaftliche Überleben; zusätzliche Einnahmequellen bestünden in der Landwirtschaft sowie in der Baubranche. Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung sei durch ein flächendeckendes öffentliches Gesundheitssystem gewährleistet, die Behandlungskostenbeiträge seien sehr gering, Personen, die Sozialunterstützung erhielten, seinen von diesen befreit. Roma, Ashkali und "Ägypter" seien aufgrund von Ausbildungsmängeln mehr als der Durchschnitt der Bevölkerung des Kosovo von Arbeitslosigkeit betroffen, die Mehrheit profitiere nicht von sozialer Unterstützung und habe nur begrenzten Zugang zur medizinischen Versorgung. Das Fluchtvorbringen der Antragsteller erachtete das Bundesasylamt für unglaubwürdig, und zwar im Wesentlichen aus folgenden Gründen: Zunächst lasse der Umstand, dass der Erstantragsteller seine "Fluchtgeschichte" aufgeschrieben und die Absicht gehabt habe, diese bei der Einvernahme vorzulesen, darauf schließen, dass das Vorbringen nur zum Zwecke der Asylgewährung konstruiert worden sei, wobei die Aufzeichnungen entgegen den Angaben des Erstantragstellers nicht erst im Jahr 2009 angefertigt sein dürften und es ihm ohne seine Aufzeichnungen schwer gefallen sei, Daten zu nennen. Weiters habe die Recherche des österreichischen Verbindungsbeamten ergeben, dass der in der Gegend von Gjakove sehr bekannte Polizeibeamte XXXX um den 20.4.1999 getötet worden sei und sein Tod überall bekannt gewesen sei, während dieser nach der ursprünglichen Aussage des Erstbeschwerdeführers noch heute dort lebe und seine Angaben bestätigen könne. Überdies wies das Bundesasylamt auf zahlreiche Widersprüche hin, die sich in Hinblick auf den Verfall, der 2009 in XXXX stattgefunden habe, ergeben hätten. Schließlich seien die Erklärungen des Erstantragstellers und der Zweitantragstellerin zu den Ermittlungsergebnissen sowie den aufgetretenen Widersprüchen auffallend vage gewesen; so hätten sie darauf beharrt, dass ihre eigenen - zueinander im Widerspruch stehenden - Angaben richtig seien. Die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten und die Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass das Fluchtvorbringen unglaubwürdig sei und im Kosovo nicht eine solch extreme Gefährdungslage bestehe, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre. Hinzu komme, dass die Erst- bis Drittantragsteller über ausreichend Schulbildung verfügten, in einem arbeitsfähigen Alter seien und ihren Lebensunterhalt somit selbst bestreiten könnten; überdies bestehe die Möglichkeit, nach einer Rückkehr in den Kosovo zumindest kurzfristig bei der Mutter der Zweitantragstellerin zu wohnen, wodurch eine neuerliche Eingliederung in die Gesellschaft erleichtert werde. Zu den vorgebrachten Erkrankungen führte das Bundesasylamt aus, diese würden nicht jene Exzeptionalität aufweisen, um die Außerlandesschaffung der Antragsteller im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortung liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidungen.10. Mit Bescheiden jeweils vom 29.4.2010, Zlen. 09 11.018-BAG, 09 11.019-BAG, 09 11.020-BAG, 09 11.021-BAG und 09 11.022-BAG, wies das Bundesasylamt die Anträge der Antragsteller auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG) ab, erkannte ihnen weder den Status von Asylberechtigten noch jenen von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo zu und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem Bundesgebiet in den Kosovo aus. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt zur Person der Antragsteller fest, dass sie kosovarische Staatsangehörige seien. Weiters traf es umfangreiche Feststellungen zur Situation in der Republik Kosovo, darunter folgende zur Lage der Minderheiten, insbesondere zu jener der Roma, Ashkali und "Ägypter", sowie zur Grundversorgung: "Ashkalische Roma" und sogenannte "Ägypter" seien muslimischen Glaubens, während sich die "ethnischen Roma" zum christlich-orthodoxen Glauben bekennen würden. UNHCR zähle Ashkali und "Ägypter", deren Muttersprache Albanisch sei, in seinem Positionsbericht vom Juni 2006 nicht mehr zur Gruppe der Personen mit einem fortbestehenden Bedürfnis nach internationalem Schutz. Strafanzeigen würden von KPS aufgenommen und verfolgt, Fehlleistungen von einzelnen Polizeiorganen könnten jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sollte eine Person kein Vertrauen in die Dienste von KPS haben, bestehe die Möglichkeit, sich an die UNMIK-Polizei, die Staatsanwaltschaft oder den Ombudsmann zu wenden. Wenn auch die Sicherheit für Roma, Ashkali und "Ägypter" ein Problem bleibe und Vorfälle oft nicht angezeigt würden, bestehe auch für die Angehörigen dieser Ethnien im Allgemeinen ausreichender Schutz durch UNIMIK/KPS/KFOR. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmittel sei gewährleistet; bedürftige Personen erhielten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die jedoch allein oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse ausreiche. Der Zusammenhalt der Familien, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Personen aus dem Ausland, sichere das wirtschaftliche Überleben; zusätzliche Einnahmequellen bestünden in der Landwirtschaft sowie in der Baubranche. Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung sei durch ein flächendeckendes öffentliches Gesundheitssystem gewährleistet, die Behandlungskostenbeiträge seien sehr gering, Personen, die Sozialunterstützung erhielten, seinen von diesen befreit. Roma, Ashkali und "Ägypter" seien aufgrund von Ausbildungsmängeln mehr als der Durchschnitt der Bevölkerung des Kosovo von Arbeitslosigkeit betroffen, die Mehrheit profitiere nicht von sozialer Unterstützung und habe nur begrenzten Zugang zur medizinischen Versorgung. Das Fluchtvorbringen der Antragsteller erachtete das Bundesasylamt für unglaubwürdig, und zwar im Wesentlichen aus folgenden Gründen: Zunächst lasse der Umstand, dass der Erstantragsteller seine "Fluchtgeschichte" aufgeschrieben und die Absicht gehabt habe, diese bei der Einvernahme vorzulesen, darauf schließen, dass das Vorbringen nur zum Zwecke der Asylgewährung konstruiert worden sei, wobei die Aufzeichnungen entgegen den Angaben des Erstantragstellers nicht erst im Jahr 2009 angefertigt sein dürften und es ihm ohne seine Aufzeichnungen schwer gefallen sei, Daten zu nennen. Weiters habe die Recherche des österreichischen Verbindungsbeamten ergeben, dass der in der Gegend von Gjakove sehr bekannte Polizeibeamte römisch 40 um den 20.4.1999 getötet worden sei und sein Tod überall bekannt gewesen sei, während dieser nach der ursprünglichen Aussage des Erstbeschwerdeführers noch heute dort lebe und seine Angaben bestätigen könne. Überdies wies das Bundesasylamt auf zahlreiche Widersprüche hin, die sich in Hinblick auf den Verfall, der 2009 in römisch 40 stattgefunden habe, ergeben hätten. Schließlich seien die Erklärungen des Erstantragstellers und der Zweitantragstellerin zu den Ermittlungsergebnissen sowie den aufgetretenen Widersprüchen auffallend vage gewesen; so hätten sie darauf beharrt, dass ihre eigenen - zueinander im Widerspruch stehenden - Angaben richtig seien. Die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten und die Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass das Fluchtvorbringen unglaubwürdig sei und im Kosovo nicht eine solch extreme Gefährdungslage bestehe, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre. Hinzu komme, dass die Erst- bis Drittantragsteller über ausreichend Schulbildung verfügten, in einem arbeitsfähigen Alter seien und ihren Lebensunterhalt somit selbst bestreiten könnten; überdies bestehe die Möglichkeit, nach einer Rückkehr in den Kosovo zumindest kurzfristig bei der Mutter der Zweitantragstellerin zu wohnen, wodurch eine neuerliche Eingliederung in die Gesellschaft erleichtert werde. Zu den vorgebrachten Erkrankungen führte das Bundesasylamt aus, diese würden nicht jene Exzeptionalität aufweisen, um die Außerlandesschaffung der Antragsteller im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortung liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidungen.

11. In den dagegen erhobenen Beschwerden wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Erstantragsteller als Spion gearbeitet habe und deswegen von der "Dorfbevölkerung" gesucht werde. Außerdem werde auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes vom 9.11.2009, S 6ff, und auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe "Kosovo: Zur Rückführung von Roma" vom 21.10.2009, S 13ff, hingewiesen.

12. Mit Erkenntnis vom 15.6.2010, Zlen. B4 413.343-1/2010/3E u.a., wies der Asylgerichtshof die Beschwerden der Antragsteller gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 (AsylG) als unbegründet ab. Darin hielt er fest, er gehe gleich dem Bundesasylamt davon aus, dass das gesamte Vorbringen der Antragsteller zu den Fluchtgründen einschließlich der Behauptung, der Erstantragsteller habe für die serbische Polizei spioniert und sei daher von der UCK zehn Tage lang gefangen gehalten und gefoltert worden, unzutreffend sei, und zwar auch unter Berücksichtigung des im Verfahrensgang unter Pkt. I.4. dargestellten E-Mails des schweizerischen Migrationsattachés: Denn zunächst seien in den Angaben der Antragsteller nicht bloß unerhebliche Widersprüche zur Frage aufgetreten sind, wann dieser Vorfall stattgefunden habe und was sich dabei konkret ereignet habe:12. Mit Erkenntnis vom 15.6.2010, Zlen. B4 413.343-1/2010/3E u.a., wies der Asylgerichtshof die Beschwerden der Antragsteller gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 (AsylG) als unbegründet ab. Darin hielt er fest, er gehe gleich dem Bundesasylamt davon aus, dass das gesamte Vorbringen der Antragsteller zu den Fluchtgründen einschließlich der Behauptung, der Erstantragsteller habe für die serbische Polizei spioniert und sei daher von der UCK zehn Tage lang gefangen gehalten und gefoltert worden, unzutreffend sei, und zwar auch unter Berücksichtigung des im Verfahrensgang unter Pkt. römisch eins.4. dargestellten E-Mails des schweizerischen Migrationsattachés: Denn zunächst seien in den Angaben der Antragsteller nicht bloß unerhebliche Widersprüche zur Frage aufgetreten sind, wann dieser Vorfall stattgefunden habe und was sich dabei konkret ereignet habe:

So habe der Erstantragsteller bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.1.2010 vorgebracht, er sei im Jänner 1999 für zehn Tage entführt und dabei gefoltert worden, während seinen schriftlichen Aufzeichnungen (worin er seinen Angaben nach alles aufgeschrieben habe, damit er nichts vergesse) lediglich ein Vorfall vom 20.10.1998 zu entnehmen sei, bei dem er um Mitternacht in seinem Haus aufgesucht, bedroht und aufgefordert worden sei, am nächsten Tag zum Stab der UCK in Gjakove zu kommen, wobei er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, sondern mit seiner Familie aus dem Kosovo geflüchtet sei. Die Zweitantragstellerin wiederum habe angegeben, der Erstantragsteller sei im Dezember 1998 entführt worden. Zur Art, wie er während seiner Anhaltung gefoltert worden sei, habe der Erstantragsteller bei seiner Einvernahme am 26.1.2010 vorbracht, dies sei mit "glühenden Messern" erfolgt, während er nach dem Vorbringen, das er am 30.3.2010 erstattet habe, "ganz normale[.] Schnittwunden" davongetragen habe. Schließlich spreche die ursprüngliche Aussage des Erstantragstellers, XXXX lebe weiterhin in der Gemeinde Gjakove, für die Tatsachenwidrigkeit des genannten Vorbringens. Was das Vorbringen zum Vorfall in XXXX, der zur Ausreise der Antragsteller geführt habe, angehe, ließen die unterschiedlichen Angaben über die Umstände, unter denen sich der Vorfall zugetragen haben soll, nach Ansicht des Asylgerichtshofes mit Sicherheit den Schluss zu, dass Derartiges tatsächlich nicht stattgefunden habe: So habe der Erstantragsteller bei der Erstbefragung vorerst angegeben, er sei im Juni 2009 in XXXX von fünf maskierten Männern aufgesucht worden und habe XXXX am 8.9.2009 verlassen; hingegen habe er beim Bundesasylamt vorgebracht, am Tag nach dem Vorfall "von dort weggegangen" zu sein; die Zweitantragstellerin habe als Zeitpunkt des angeblichen Vorfalls wiederum Ende August 2009 angegeben, wogegen die Drittantragstellerin ausgeführt habe, nach dem Vorfall noch etwa einen Monat im Haus der Angehörigen verblieben zu sein, da sie "nicht so schnell weggehen" hätten können. Überdies habe nur die Zweitantragstellerin vorbracht, die Männer seien in das Haus eingedrungen und hätten in den Zimmern nach dem Erstantragsteller gesucht, während alle anderen Befragten, auch die (vom österreichischen Verbindungsbeamten vor Ort befragten) Angehörigen nicht davon berichtet hätten, dass ins Haus eingedrungen worden sei, sondern dass es Gespräche vor dem Haus gegeben habe. Hinzuweisen sei auch auf die unterschiedlichen Angaben zur Tageszeit - von "nachmittags" bis "Mitternacht" - zu der sich der Vorfall zugetragen haben soll, sowie zur Frage, ob die Männer maskiert und bewaffnet gewesen seien. Des Weiteren habe der Erstantragsteller in seinen schriftlichen Aufzeichnungen einen Vorfall im Jahr 2009 nicht erwähnt.So habe der Erstantragsteller bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.1.2010 vorgebracht, er sei im Jänner 1999 für zehn Tage entführt und dabei gefoltert worden, während seinen schriftlichen Aufzeichnungen (worin er seinen Angaben nach alles aufgeschrieben habe, damit er nichts vergesse) lediglich ein Vorfall vom 20.10.1998 zu entnehmen sei, bei dem er um Mitternacht in seinem Haus aufgesucht, bedroht und aufgefordert worden sei, am nächsten Tag zum Stab der UCK in Gjakove zu kommen, wobei er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, sondern mit seiner Familie aus dem Kosovo geflüchtet sei. Die Zweitantragstellerin wiederum habe angegeben, der Erstantragsteller sei im Dezember 1998 entführt worden. Zur Art, wie er während seiner Anhaltung gefoltert worden sei, habe der Erstantragsteller bei seiner Einvernahme am 26.1.2010 vorbracht, dies sei mit "glühenden Messern" erfolgt, während er nach dem Vorbringen, das er am 30.3.2010 erstattet habe, "ganz normale[.] Schnittwunden" davongetragen habe. Schließlich spreche die ursprüngliche Aussage des Erstantragstellers, römisch 40 lebe weiterhin in der Gemeinde Gjakove, für die Tatsachenwidrigkeit des genannten Vorbringens. Was das Vorbringen zum Vorfall in römisch 40 , der zur Ausreise der Antragsteller geführt habe, angehe, ließen die unterschiedlichen Angaben über die Umstände, unter denen sich der Vorfall zugetragen haben soll, nach Ansicht des Asylgerichtshofes mit Sicherheit den Schluss zu, dass Derartiges tatsächlich nicht stattgefunden habe: So habe der Erstantragsteller bei der Erstbefragung vorerst angegeben, er sei im Juni 2009 in römisch 40 von fünf maskierten Männern aufgesucht worden und habe römisch 40 am 8.9.2009 verlassen; hingegen habe er beim Bundesasylamt vorgebracht, am Tag nach dem Vorfall "von dort weggegangen" zu sein; die Zweitantragstellerin habe als Zeitpunkt des angeblichen Vorfalls wiederum Ende August 2009 angegeben, wogegen die Drittantragstellerin ausgeführt habe, nach dem Vorfall noch etwa einen Monat im Haus der Angehörigen verblieben zu sein, da sie "nicht so schnell weggehen" hätten können. Überdies habe nur die Zweitantragstellerin vorbracht, die Männer seien in das Haus eingedrungen und hätten in den Zimmern nach dem Erstantragsteller gesucht, während alle anderen Befragten, auch die (vom österreichischen Verbindungsbeamten vor Ort befragten) Angehörigen nicht davon berichtet hätten, dass ins Haus eingedrungen worden sei, sondern dass es Gespräche vor dem Haus gegeben habe. Hinzuweisen sei auch auf die unterschiedlichen Angaben zur Tageszeit - von "nachmittags" bis "Mitternacht" - zu der sich der Vorfall zugetragen haben soll, sowie zur Frage, ob die Männer maskiert und bewaffnet gewesen seien. Des Weiteren habe der Erstantragsteller in seinen schriftlichen Aufzeichnungen einen Vorfall im Jahr 2009 nicht erwähnt.

Zur Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigen an die Antragsteller wies der Asylgerichtshof weiters darauf hin, dass selbst dann, wenn sie in XXXX wegen Spionagetätigkeit des Erstantragstellers der Gefahr von Übergriffen der Bevölkerung ausgesetzt wären, gleichwohl nicht angenommen werden könnte, dass ihnen Derartiges mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch in anderen Gebieten des Kosovo drohe, wobei ins Treffen geführt wurde, die Antragsteller hätten nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz in der (von XXXX bloß 60 km entfernten) Ortschaft XXXX gelebt, ohne Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein; auch wäre ihnen eine derartige Relokation in andere Teile des Kosovo insofern zumutbar, als sie u.a. aufgrund der anzunehmenden Unterstützung durch ihre zahlreichen im Ausland lebenden Verwandten sowie der Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen (wobei auf die die Anfragebeantwortung des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo vom 18.5.2009 verwiesen wurde, wonach Roma, Ashkali und "Ägypter" Sozialhilfe erhalten, wenn sie die Kriterien erfüllen) sowie nötigenfalls die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen (wobei die Auskunft des Spezialattachés im Kosovo, Mag. Wolfgang Hochmüller, vom 12.12.2007, Zl. 536/07, ins Treffen geführt wurde, wonach sich selbst im Fall der Nichtunterstützung durch die Familie "im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und humanitäre Organisationen [finden], die humanitäre Hilfe ermöglichen") nicht befürchten müssten, in ihrer Lebensgrundlage gefährdet zu sein. Zur Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten wurde u. a. festgehalten, dass die Antragsteller im Kosovo keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt seien, denen sie sich nicht durch eine zumutbare Relokation in andere Teile des Kosovo entziehen könnten. Abschließend begründete der Asylgerichtshof seine Ausweisungsentscheidung.Zur Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigen an die Antragsteller wies der Asylgerichtshof weiters darauf hin, dass selbst dann, wenn sie in römisch 40 wegen Spionagetätigkeit des Erstantragstellers der Gefahr von Übergriffen der Bevölkerung ausgesetzt wären, gleichwohl nicht angenommen werden könnte, dass ihnen Derartiges mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch in anderen Gebieten des Kosovo drohe, wobei ins Treffen geführt wurde, die Antragsteller hätten nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz in der (von römisch 40 bloß 60 km entfernten) Ortschaft römisch 40 gelebt, ohne Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein; auch wäre ihnen eine derartige Relokation in andere Teile des Kosovo insofern zumutbar, als sie u.a. aufgrund der anzunehmenden Unterstützung durch ihre zahlreichen im Ausland lebenden Verwandten sowie der Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen (wobei auf die die Anfragebeantwortung des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo vom 18.5.2009 verwiesen wurde, wonach Roma, Ashkali und "Ägypter" Sozialhilfe erhalten, wenn sie die Kriterien erfüllen) sowie nötigenfalls die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen (wobei die Auskunft des Spezialattachés im Kosovo, Mag. Wolfgang Hochmüller, vom 12.12.2007, Zl. 536/07, ins Treffen geführt wurde, wonach sich selbst im Fall der Nichtunterstützung durch die Familie "im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und humanitäre Organisationen [finden], die humanitäre Hilfe ermöglichen") nicht befürchten müssten, in ihrer Lebensgrundlage gefährdet zu sein. Zur Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten wurde u. a. festgehalten, dass die Antragsteller im Kosovo keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt seien, denen sie sich nicht durch eine zumutbare Relokation in andere Teile des Kosovo entziehen könnten. Abschließend begründete der Asylgerichtshof seine Ausweisungsentscheidung.

Dieses Erkenntnis wurde den Antragstellern am 18.6.2010 und dem Bundesasylamt am 23.6.2010 zugestellt.

13. Mit einem am 23.7.2010 zur Post gegebenen und am 28.7.2010 beim Asylgerichtshof eingelangten Schriftsatz beantragen die Antragsteller nunmehr die Wiederaufnahme der mit dem soeben dargestellten Erkenntnis des Asylgerichtshofes abgeschlossenen Verfahren und begründeten dies wie folgt:

Im genannten Erkenntnis werde davon ausgegangen, dass das gesamte Fluchtvorbringen einschließlich der Behauptung, der Erstantragsteller habe für die serbische Polizei spioniert und sei deshalb von der UCK zehn Tage gefangen gehalten worden, unzutreffend sei, wobei darauf hingewiesen werde, die Antragsteller hätten zum Zeitpunkt "des Vorfalles" und den konkreten Umständen, wie sich dieser zugetragen habe, widersprüchliche Angaben gemacht. Insbesondere bezweifle der Asylgerichtshof die Richtigkeit der Behauptungen des Erstantragstellers, er sei im Juni 2009 in XXXX von fünf maskierten Männern aufgesucht und bedroht worden. Der Erstantragsteller sei während der ganzen, relativ kurzen Dauer des Asylverfahrens bemüht gewesen, die erforderlichen Bescheinigungen beizubringen; aufgrund sprachlicher Differenzen und der langen Dauer von Amts- und Behördenwegen sei er jedoch erst kürzlich in den Besitz wesentlicher Unterlagen gelangt:Im genannten Erkenntnis werde davon ausgegangen, dass das gesamte Fluchtvorbringen einschließlich der Behauptung, der Erstantragsteller habe für die serbische Polizei spioniert und sei deshalb von der UCK zehn Tage gefangen gehalten worden, unzutreffend sei, wobei darauf hingewiesen werde, die Antragsteller hätten zum Zeitpunkt "des Vorfalles" und den konkreten Umständen, wie sich dieser zugetragen habe, widersprüchliche Angaben gemacht. Insbesondere bezweifle der Asylgerichtshof die Richtigkeit der Behauptungen des Erstantragstellers, er sei im Juni 2009 in römisch 40 von fünf maskierten Männern aufgesucht und bedroht worden. Der Erstantragsteller sei während der ganzen, relativ kurzen Dauer des Asylverfahrens bemüht gewesen, die erforderlichen Bescheinigungen beizubringen; aufgrund sprachlicher Differenzen und der langen Dauer von Amts- und Behördenwegen sei er jedoch erst kürzlich in den Besitz wesentlicher Unterlagen gelangt:

Zum einen habe der "einstige Nachbar" der Antragsteller, XXXX, mit "Erklärung vom 5.6.2010 (unrichtig bezeichnet: 05.06.2006)" vor dem "Notar in Sanije Caski-Seferi" erklärt, dass er Zeuge gewesen sei, als der Erstantragsteller im Sommer 2009 "in ihrem Heimatdorf" von unbekannten Dritten bedroht worden sei. XXXX führe weiters aus, dass der Erstantragsteller von den gesamten Mitbewohnern seines Heimatdorfes als "serbischer Spion" betrachtet und für die seinerzeit verübten Verbrechen mitverantwortlich gemacht werde. "Konkret Bezug nehmend auf das damalige Ereignis des Sommers 2009" sei der Erstantragsteller von unbekannten Dritten bedroht und ihm vorgehalten worden, dass er für Serbien spioniert und Informationen weitergegeben habe. Auch sei er von namentlich genannten Personen als Spion bezeichnet bzw. dahingehend belastet worden. Weiters bestätige XXXX, dass dem Erstantragsteller bei der Rückkehr in sein Heimatdorf Lebensgefahr drohe, zumal er als Spion umgebracht werden könnte. Zum anderen sei der Erstantragsteller am 14.7.2010 in Besitz einer Unterlage gelangt, in welcher "ein gewisser XXXX" die Zusammenhänge "zwischen den serbischen und kosovarischen Mächten" darstelle. Darin wird ausgeführt, dass die Bezirkspolizei von serbischen Albanern gegründet worden sei, die ihr Personal aus paramilitärischen Einheiten rekrutiert habe. Diese Bezirkspolizei sei für mehrere Gräultaten unter der albanischen Bevölkerung verantwortlich gewesen. Insbesondere sei ein "XXXX" mit seinen Söhnen hervorgetreten, der sich äußerst kriminell gegen die albanische Bevölkerung gezeigt habe. Die genannten Erklärungen deckten sich mit den Darstellungen des Erstantragstellers, dass er zu Spionagetätigkeiten gezwungen worden sei, und bestätigten seine Darstellung, dass er im Sommer 2009 von unbekannten Maskierten aufgesucht und mit dem Umbringen bedroht worden sei. Mit den genannten Urkunden lasse sich somit die Verfolgung der Antragsteller "eindeutig beweisen". Dabei handle es sich um neue Tatsachen und Beweismittel, die in Verbindung mit den sonstigen Verfahrensergebnissen die Eignung aufwiesen, eine im Hauptinhalt andere Entscheidung herbeizuführen.Zum einen habe der "einstige Nachbar" der Antragsteller, römisch 40 , mit "Erklärung vom 5.6.2010 (unrichtig bezeichnet: 05.06.2006)" vor dem "Notar in Sanije Caski-Seferi" erklärt, dass er Zeuge gewesen sei, als der Erstantragsteller im Sommer 2009 "in ihrem Heimatdorf" von unbekannten Dritten bedroht worden sei. römisch 40 führe weiters aus, dass der Erstantragsteller von den gesamten Mitbewohnern seines Heimatdorfes als "serbischer Spion" betrachtet und für die seinerzeit verübten Verbrechen mitverantwortlich gemacht werde. "Konkret Bezug nehmend auf das damalige Ereignis des Sommers 2009" sei der Erstantragsteller von unbekannten Dritten bedroht und ihm vorgehalten worden, dass er für Serbien spioniert und Informationen weitergegeben habe. Auch sei er von namentlich genannten Personen als Spion bezeichnet bzw. dahingehend belastet worden. Weiters bestätige römisch 40 , dass dem Erstantragsteller bei der Rückkehr in sein Heimatdorf Lebensgefahr drohe, zumal er als Spion umgebracht werden könnte. Zum anderen sei der Erstantragsteller am 14.7.2010 in Besitz einer Unterlage gelangt, in welcher "ein gewisser XXXX" die Zusammenhänge "zwischen den serbischen und kosovarischen Mächten" darstelle. Darin wird ausgeführt, dass die Bezirkspolizei von serbischen Albanern gegründet worden sei, die ihr Personal aus paramilitärischen Einheiten rekrutiert habe. Diese Bezirkspolizei sei für mehrere Gräultaten unter der albanischen Bevölkerung verantwortlich gewesen. Insbesondere sei ein "XXXX" mit seinen Söhnen hervorgetreten, der sich äußerst kriminell gegen die albanische Bevölkerung gezeigt habe. Die genannten Erklärungen deckten sich mit den Darstellungen des Erstantragstellers, dass er zu Spionagetätigkeiten gezwungen worden sei, und bestätigten seine Darstellung, dass er im Sommer 2009 von unbekannten Maskierten aufgesucht und mit dem Umbringen bedroht worden sei. Mit den genannten Urkunden lasse sich somit die Verfolgung der Antragsteller "eindeutig beweisen". Dabei handle es sich um neue Tatsachen und Beweismittel, die in Verbindung mit den sonstigen Verfahrensergebnissen die Eignung aufwiesen, eine im Hauptinhalt andere Entscheidung herbeizuführen.

Dem Schreiben beigefügt ist zunächst ein auf Albanisch verfasstes, als "Erklärung" bezeichnetes und mit "Peja, am 5.6.2006" datiertes Schriftstück (samt deutscher Übersetzung), wobei am Ende des Dokumentes als "Erklärungsgeber" der Name "XXXX" (also jener des Erstantragstellers) und oben der Stempelvermerk "XXXX" mit Unterschrift aufscheint. Nach dem Inhalt des Schriftstückes bestätigt ein XXXX aus XXXX, dass XXXX aus dem Dorf XXXX, Gemeinde Gjakove, in seinem Leben bedroht gewesen sei und im Kosovo kein sicheres Leben habe. Dass XXXX in Lebensgefahr sei, habe der Genannte "am Besten" verstanden, als fünf maskierte Personen nach XXXX gekommen seien und nach XXXX gesucht hätten; dies sei im Sommer 2009 in dem Dorf gewesen, wo XXXX mit der Familie untergebracht gewesen sei, und zwar bei der Familie Musa AHMETAJ. Überdies sei XXXX vorgeworfen worden, dass er den Serben geholfen und Informationen weitergeleitet habe und im eigenen Dorf XXXX gegen das albanische Volk spioniert habe. Namentlich genannte Personen, darunter der Obmann "des L.D.K" sowie der Schuldirektor hätten XXXX belastet, dass er spioniert und mit dem serbischen Militär zusammengearbeitet habe. Wäre XXXX erwischt worden, hätte es für ihn lebensgefährlich werden können, da sich die Personen "sehr schlecht verhalten" und gesagt hätten, dass man ihnen den Spion zeigen solle. Als XXXX ihm mitgeteilt habe, dass er Angst habe und von einigen Personen bedroht worden sei, habe er selbst verstanden, dass die einzige Rettung für ihn und seine Familie sei, so schnell wie möglich den Kosovo zu verlassen.Dem Schreiben beigefügt ist zunächst ein auf Albanisch verfasstes, als "Erklärung" bezeichnetes und mit "Peja, am 5.6.2006" datiertes Schriftstück (samt deutscher Übersetzung), wobei am Ende des Dokumentes als "Erklärungsgeber" der Name "XXXX" (also jener des Erstantragstellers) und oben der Stempelvermerk "XXXX" mit Unterschrift aufscheint. Nach dem Inhalt des Schriftstückes bestätigt ein römisch 40 aus römisch 40 , dass römisch 40 aus dem Dorf römisch 40 , Gemeinde Gjakove, in seinem Leben bedroht gewesen sei und im Kosovo kein sicheres Leben habe. Dass römisch 40 in Lebensgefahr sei, habe der Genannte "am Besten" verstanden, als fünf maskierte Personen nach römisch 40 gekommen seien und nach römisch 40 gesucht hätten; dies sei im Sommer 2009 in dem Dorf gewesen, wo römisch 40 mit der Familie untergebracht gewesen sei, und zwar bei der Familie Musa AHMETAJ. Überdies sei römisch 40 vorgeworfen worden, dass er den Serben geholfen und Informationen weitergeleitet habe und im eigenen Dorf römisch 40 gegen das albanische Volk spioniert habe. Namentlich genannte Personen, darunter der Obmann "des L.D.K" sowie der Schuldirektor hätten römisch 40 belastet, dass er spioniert und mit dem serbischen Militär zusammengearbeitet habe. Wäre römisch 40 erwischt worden, hätte es für ihn lebensgefährlich werden können, da sich die Personen "sehr schlecht verhalten" und gesagt hätten, dass man ihnen den Spion zeigen solle. Als römisch 40 ihm mitgeteilt habe, dass er Angst habe und von einigen Personen bedroht worden sei, habe er selbst verstanden, dass die einzige Rettung für ihn und seine Familie sei, so schnell wie möglich den Kosovo zu verlassen.

Im anderen Schriftstück, bei dem es sich offenbar um den Ausdruck eines E-Mails handelt, wird auf die (bis 1999 im Kosovo eingesetzte) Bezirkspolizei eingegangen. Diese habe zu einem großen Teil aus (erg.: den Serben gegenüber) "loyalen Albanern" bestanden, bei ihr seien aber auch einige "Römer" (gemeint: Roma) organisiert worden. Während der "antialbanischen Offensive" habe die Bezirkspolizei auf Seiten der serbischen Polizei "Albaner und ihre Häuser beraubt und verbrannt". Im Dokument scheint weiters eine Liste von Mitgliedern der Bezirkspolizei auf, wobei die Vor- und Familiennamen der Genannten jeweils mit großem Anfangsbuchstaben geschrieben sind und den Namen jeweils ein Ort (offenbar deren Herkunftsort) inklusive Gemeinde in Klammern beigefügt ist. Dem folgt eine weitere Liste u. a. von Roma sowie Mitgliedern der SPS (Sozialistische Partei Serbiens, die Partei von Slobodan MILOSEVIC), wobei den (wiederum mit Großbuchstaben geschriebenen) Vor- und Familiennamen kein Ort beigefügt ist, abgesehen von der Wortfolge "XXXX" in der sechsten Zeile der genannten Liste. Nach dieser Liste folgt der Satz "Schau Cërnnogorc vielleicht findest du dich irgendwo, wenn nicht nächstes Mal findest du dich sicher", danach schließlich der Hinweis, dass die Liste der genannten Mitarbeiter/Kollaborateure nur einen kleinen Teil darstelle und einige von ihnen bereits (vor allem durch Korruption) wieder rehabilitiert und sogar in Lokalregierungen und höheren Posten tätig seien.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

1.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.1.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

1.3.1. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und (Z 1) wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder (Z 2) wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder (Z 3) wenn der Bescheid gemäß § 38 AVG von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist. Voraussetzung für die Stattgabe eines Antrages auf Wiederaufnahme ist, dass ein zumindest formell rechtskräftiger Bescheid vorliegt (VwGH 22.12.1999, 98/01/0423; vgl. weiters die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998] E 19 f. zu § 69 AVG wiedergegebene Rsp.).1.3.1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und (Ziffer eins,) wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder (Ziffer 2,) wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder (Ziffer 3,) wenn der Bescheid gemäß Paragraph 38, AVG von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist. Voraussetzung für die Stattgabe eines Antrages auf Wiederaufnahme ist, dass ein zumindest formell rechtskräftiger Bescheid vorliegt (VwGH 22.12.1999, 98/01/0423; vergleiche weiters die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998] E 19 f. zu Paragraph 69, AVG wiedergegebene Rsp.).

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zweier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zweier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 AVG die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides ist die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur noch aus den Gründen des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zulässig.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides ist die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur noch aus den Gründen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zulässig.

Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht gemäß § 69 Abs. 4 AVG der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, dann diesem. Vor dem Hintergrund des § 23 Abs. 1 AsylGHG geht der Asylgerichtshof davon aus, dass diese Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates, sollte er selbst entschieden haben, ihm zukommt.Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, dann diesem. Vor dem Hintergrund des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG geht der Asylgerichtshof davon aus, dass diese Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates, sollte er selbst entschieden haben, ihm zukommt.

1.3.2. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen gestützt werden, die erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht jedoch um Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstanden sind ("nova causa superveniens" oder "nova producta") (vgl. VwGH 8.11.1991, 91/18/0101; 7.4.2000, 96/19/2240; 20.6.2001, 95/08/0036; 10.10.2001, 98/03/0259; sa. die bei Walter/Thienel, E 124 bis 126 zu § 69 AVG, zitierte Rsp.). Neu hervorgekommen sind Tatsachen oder Beweismittel somit dann, wenn sie bereits bestanden haben, als das seinerzeitige Verfahren noch offen war, jedoch erst nach Abschluss des Verfahrens geltend gemacht werden können. Dagegen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens entstanden sind, nicht neu hervorgekommen im Sinne dieser Bestimmung. "Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen (vgl. VwGH 19.4.1995, 90/07/0124; 29.1.2008, 2006/05/0232).1.3.2. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen gestützt werden, die erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht jedoch um Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstanden sind ("nova causa superveniens" oder "nova producta") vergleiche VwGH 8.11.1991, 91/18/0101; 7.4.2000, 96/19/2240; 20.6.2001, 95/08/0036; 10.10.2001, 98/03/0259; sa. die bei Walter/Thienel, E 124 bis 126 zu Paragraph 69, AVG, zitierte Rsp.). Neu hervorgekommen sind Tatsachen oder Beweismittel somit dann, wenn sie bereits bestanden haben, als das seinerzeitige Verfahren noch offen war, jedoch erst nach Abschluss des Verfahrens geltend gemacht werden können. Dagegen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens entstanden sind, nicht neu hervorgekommen im Sinne dieser Bestimmung. "Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen vergleiche VwGH 19.4.1995, 90/07/0124; 29.1.2008, 2006/05/0232).

Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im seinerzeitigen Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhalts und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz. 4. Teilband: §§ 68 - 82 a [2009], § 69 Rz 42).Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im seinerzeitigen Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhalts und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz. 4. Teilband: Paragraphen 68, - 82 a [2009], Paragraph 69, Rz 42).

Die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel müssen entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens geeignet sein, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist (VwGH 19.4.2007, 2004/09/0159). Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung hat, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den Bescheid, der den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildet, oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.4.2007, 2004/09/0159). Die Relevanz des behaupteten Wiederaufnahmetatbestandes ist immer an dem in der Sache selbst ergangenen rechtskräftigen Bescheid zu messen (VwGH 18.12.1996, 95/20/0672). Eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft (VwGH 19.3.2003, 2000/08/0105; 7.9.2005, 2003/08/0093). Es obliegt der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. die bei Walter/Thienel, E 117 zu § 69 AVG, zitierte Rsp.).Die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel müssen entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens geeignet sein, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist (VwGH 19.4.2007, 2004/09/0159). Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung hat, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den Bescheid, der den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildet, oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.4.2007, 2004/09/0159). Die Relevanz des behaupteten Wiederaufnahmetatbestandes ist immer an dem in der Sache selbst ergangenen rechtskräftigen Bescheid zu messen (VwGH 18.12.1996, 95/20/0672). Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft (VwGH 19.3.2003, 2000/08/0105; 7.9.2005, 2003/08/0093). Es obliegt der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche die bei Walter/Thienel, E 117 zu Paragraph 69, AVG, zitierte Rsp.).

1.3.3. Voraussetzung einer Wiederaufnahme ist, dass die Tatsachen (Beweismittel) im seinerzeitigen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und darüber hinaus auch, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jedes Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (vgl. VwGH 19.3.2003, 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 22.12.2005, 2004/07/0209) oder eine (eventuelle) Mangelhaftigkeit des früheren Verfahrens nachträglich geltend zu machen (VwGH 25.06.1997, 96/01/0242; 10.10.2001, 98/03/0259). Das Verschulden iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Verschulden iSd § 1294 ABGB (VwGH 9.6.1994, 94/06/0106). Maß für seine Beurteilung ist ein Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, der bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewandt werden kann. Konnte die Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie das aber, so liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 10.10.2001, 98/03/0259; 22.12.2005, 2004/07/0209). Ein derartiges Verschulden liegt auch vor, wenn in der Erwartung einer günstigen Entscheidung eine für ihre Herbeiführung mögliche Beweisführung (zB ein Privatgutachten) unterlassen wird (VwGH 9.6.1994, 94/06/0106).1.3.3. Voraussetzung einer Wiederaufnahme ist, dass die Tatsachen (Beweismittel) im seinerzeitigen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und darüber hinaus auch, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jedes Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus vergleiche VwGH 19.3.2003, 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 22.12.2005, 2004/07/0209) oder eine (eventuelle) Mangelhaftigkeit des früheren Verfahrens nachträglich geltend zu machen (VwGH 25.06.1997, 96/01/0242; 10.10.2001, 98/03/0259). Das Verschulden iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Verschulden iSd Paragraph 1294, ABGB (VwGH 9.6.1994, 94/06/0106). Maß für seine Beurteilung ist ein Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, der bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewandt werden kann. Konnte die Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie das aber, so liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 10.10.2001, 98/03/0259; 22.12.2005, 2004/07/0209). Ein derartiges Verschulden liegt auch vor, wenn in der Erwartung einer günstigen Entscheidung eine für ihre Herbeiführung mögliche Beweisführung (zB ein Privatgutachten) unterlassen wird (VwGH 9.6.1994, 94/06/0106).

2.1. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist Voraussetzung einer Wiederaufnahme ua., dass eine zumindest formell rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Das ist hier der Fall, weil das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.6.2010 den Verfahrensparteien rechtswirksam zugestellt worden ist.2.1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist Voraussetzung einer Wiederaufnahme ua., dass eine zumindest formell rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Das ist hier der Fall, weil das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.6.2010 den Verfahrensparteien rechtswirksam zugestellt worden ist.

2.2. Aus folgenden Gründen ist der Asylgerichtshof der Ansicht, dass der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nicht vorliegt:2.2. Aus folgenden Gründen ist der Asylgerichtshof der Ansicht, dass der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nicht vorliegt:

Was zunächst die mit 5.6.2006 datierte Erklärung angeht, stammt diese nach dem Vorbringen der Antragsteller von ihrem einstigen Nachbarn XXXX aus XXXX. Dieser wurde (wie im Verfahrensgang dargestellt) bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren vom österreichischen Verbindungsbeamten zum behaupteten Vorfall im Sommer 2009 in XXXX befragt, wobei er bereits damals angab, dass er Zeuge des Vorfalls geworden sei. Unter anderem auf Grund der Abweichungen zwischen den Aussagen des XXXX im Verhältnis zu jenen der Antragsteller (etwa zu den Fragen, ob die Angreifer maskiert und bewaffnet gewesen seien und ob auch im Haus nach dem Erstantragsteller gesucht worden sei) ging der Asylgerichtshof davon aus, dass das betreffende Vorbringen tatsachenwidrig ist. Die nunmehr vorgelegte "Erklärung" enthält keine Details zum Ablauf des behaupteten Vorfalles im Sommer 2009 und somit keine Anhaltspunkte, die an der Richtigkeit der vorgenommenen Beurteilung der Glaubwürdigkeit des betreffenden Vorbringens zweifeln lassen würden. Daher ist auch nur der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag, die "Erklärung" datiere vom 5.6.2010 insofern unrichtig sein muss, als die vorgelegte deutsche Übersetzung nach dem diesbezüglichen Vermerk des Übersetzers am 1.6.2010 erfolgte, sowie dass als "Erklärungsgeber" nicht XXXX, sondern der Erstantragsteller aufscheint.Was zunächst die mit 5.6.2006 datierte Erklärung angeht, stammt diese nach dem Vorbringen der Antragsteller von ihrem einstigen Nachbarn römisch 40 aus römisch 40 . Dieser wurde (wie im Verfahrensgang dargestellt) bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren vom österreichischen Verbindungsbeamten zum behaupteten Vorfall im Sommer 2009 in römisch 40 befragt, wobei er bereits damals angab, dass er Zeuge des Vorfalls geworden sei. Unter anderem auf Grund der Abweichungen zwischen den Aussagen des römisch 40 im Verhältnis zu jenen der Antragsteller (etwa zu den Fragen, ob die Angreifer maskiert und bewaffnet gewesen seien und ob auch im Haus nach dem Erstantragsteller gesucht worden sei) ging der Asylgerichtshof davon aus, dass das betreffende Vorbringen tatsachenwidrig ist. Die nunmehr vorgelegte "Erklärung" enthält keine Details zum Ablauf des behaupteten Vorfalles im Sommer 2009 und somit keine Anhaltspunkte, die an der Richtigkeit der vorgenommenen Beurteilung der Glaubwürdigkeit des betreffenden Vorbringens zweifeln lassen würden. Daher ist auch nur der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag, die "Erklärung" datiere vom 5.6.2010 insofern unrichtig sein muss, als die vorgelegte deutsche Übersetzung nach dem diesbezüglichen Vermerk des Übersetzers am 1.6.2010 erfolgte, sowie dass als "Erklärungsgeber" nicht römisch 40 , sondern der Erstantragsteller aufscheint.

Hinsichtlich der zweiten Urkunde ist darauf hinzuweisen, dass bereits auf Grund der Art und Weise, in der der Namen des Erstantragstellers und sein Herkunftsort in der Liste aufscheint, angenommen werden muss, dass er zu einem späteren Zeitpunkt und nicht von den Verfassern in diese Liste eingefügt wurde. Während bei sämtlichen anderen angeführten Personen Vor- und Familienname mit großen Anfangsbuchstaben geschrieben sind, weist jener des Erstantragstellers eine Schreibweise mit kleinen Anfangsbuchstaben auf. Hinzu kommt, dass sein Name der einzige in der Liste ist, dem ein (Herkunfts)Ort beigefügt ist, dies aber weder in Klammer noch unter Hinzufügung der betreffenden Gemeinde, wie es bei den in der vorangehenden Liste von (angeblichen) Angehörigen der Bezirkspolizei der Fall ist. Überdies fällt auf, dass im Wiedereinsetzungsantrag nicht geltend gemacht wird, dass der Name der Erstantragstellers auf der Liste enthalten ist; dort wird lediglich in allgemeiner Weise behauptet, die vorgelegten Erklärungen deckten sich mit den Darstellungen des Erstantragstellers, dass er zu Spionagetätigkeiten gezwungen worden sei, und bestätigten seine Darstellung, dass er im Sommer 2009 von unbekannten Maskierten aufgesucht und mit dem Umbringen bedroht worden sei.

Zu beiden vorgelegten Urkunden ist überdies darauf hinzuweisen, dass der Asylgerichtshof in den abgeschlossenen Verfahren (in hypothetischer Zugrundelegung des Vorbringens der Antragsteller, in ihrem Herkunftsort XXXX Verfolgung befürchten zu müssen) eventualiter von der Möglichkeit einer inländischen Fluchtalternative ausgegangen ist, wobei er darauf hinwies, dass die Antragsteller bereits in dem von XXXX bloß 60 Kilometer entfernten Ort XXXX verfolgungsfrei leben hätten können. Vor diesem Hintergrund würde sich auch bei Zutreffen des Vorbringens zum Vorfall in XXXX im Sommer 2009 insofern nichts an der Verfügbarkeit einer zumutbaren innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit ändern, als davon ausgegangen werden müsste, dass die Antragsteller in weiter entfernt gelegenen Teilen des Kosovo (etwa in Prizren) nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten hätten, zumal sie dort (im Gegensatz zu XXXX, wo die Mutter der Zweitantragstellerin lebt) nicht über Anknüpfungspunkte verfügen, die allfälligen Verfolgern ein Aufspüren erleichtern würde. Dass ihnen eine Existenzsicherung aber nur bei Bestehen familiärer Anknüpfungspunkte am Ort der Relokation möglich wäre, kann wiederum vor dem Hintergrund der im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.6.2010 angenommenen Möglichkeit, von ihren zahlreichen im Ausland lebenden Verwandten Unterstützung zu erhalten, Sozialhilfe zu erlangen oder nötigenfalls die Hilfe karitativer Organisationen in Anspruch zu nehmen, nicht gesagt werden.Zu beiden vorgelegten Urkunden ist überdies darauf hinzuweisen, dass der Asylgerichtshof in den abgeschlossenen Verfahren (in hypothetischer Zugrundelegung des Vorbringens der Antragsteller, in ihrem Herkunftsort römisch 40 Verfolgung befürchten zu müssen) eventualiter von der Möglichkeit einer inländischen Fluchtalternative ausgegangen ist, wobei er darauf hinwies, dass die Antragsteller bereits in dem von römisch 40 bloß 60 Kilometer entfernten Ort römisch 40 verfolgungsfrei leben hätten können. Vor diesem Hintergrund würde sich auch bei Zutreffen des Vorbringens zum Vorfall in römisch 40 im Sommer 2009 insofern nichts an der Verfügbarkeit einer zumutbaren innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit ändern, als davon ausgegangen werden müsste, dass die Antragsteller in weiter entfernt gelegenen Teilen des Kosovo (etwa in Prizren) nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten hätten, zumal sie dort (im Gegensatz zu römisch 40 , wo die Mutter der Zweitantragstellerin lebt) nicht über Anknüpfungspunkte verfügen, die allfälligen Verfolgern ein Aufspüren erleichtern würde. Dass ihnen eine Existenzsicherung aber nur bei Bestehen familiärer Anknüpfungspunkte am Ort der Relokation möglich wäre, kann wiederum vor dem Hintergrund der im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.6.2010 angenommenen Möglichkeit, von ihren zahlreichen im Ausland lebenden Verwandten Unterstützung zu erhalten, Sozialhilfe zu erlangen oder nötigenfalls die Hilfe karitativer Organisationen in Anspruch zu nehmen, nicht gesagt werden.

Der Vollständigkeit ist schließlich festgehalten, dass Umstände, die eine andere Einschätzung der Frage der Existenzsicherung der Antragsteller oder einer allfälligen Verletzung in ihrem Recht auf Privat- und Familienlebens erforderlich machen würden, im Wiederaufnahmeantrag nicht geltend gemacht werden.

Wie sich aus dem Gesagten ergibt, kann daher nicht "mit einiger Wahrscheinlichkeit" gesagt werden (vgl. die unter Punkt 1.3.1. dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs), dass vor dem Hintergrund der vorgelegten Schriftstücke allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis der Verfahren die Entscheidung in den wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte.Wie sich aus dem Gesagten ergibt, kann daher nicht "mit einiger Wahrscheinlichkeit" gesagt werden vergleiche die unter Punkt 1.3.1. dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs), dass vor dem Hintergrund der vorgelegten Schriftstücke allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis der Verfahren die Entscheidung in den wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte.

2.3. Der behauptete Wiederaufnahmegrund liegt daher nicht vor.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben.

Schlagworte

Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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