Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
E14 406.579-2/2010-4E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2010, Zahl: 10 06.570-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2010, Zahl: 10 06.570-EAST Ost, beschlossen:
Gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist. Der genannte Bescheid wird aufgehoben.Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist. Der genannte Bescheid wird aufgehoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang und Sachverhalt
Vorangehendes Verfahren
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer brachte am 09.01.2009 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des ersten Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: EAS] 13), welcher vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, mit Bescheid vom 24.04.2009, Zahl:
09 00.330-BAW, in Spruchpunkt I bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und in Spruchpunkt II bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Mit Spruchpunkt III wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Türkei aus (EAS 183 - 267).09 00.330-BAW, in Spruchpunkt römisch eins bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und in Spruchpunkt römisch zwei bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen wurde. Mit Spruchpunkt römisch drei wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Türkei aus (EAS 183 - 267).
Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 03.03.2010, GZ E14 406.579-1/2009-4E gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, ab. Die Entscheidung erwuchs mit 10.03.2010 in Rechtskraft (OZ 1/2009-5).Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 03.03.2010, GZ E14 406.579-1/2009-4E gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, ab. Die Entscheidung erwuchs mit 10.03.2010 in Rechtskraft (OZ 1/2009-5).
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 27.04.2010, Zahl: U 835/10-3, ab (OZ 1/2009-7).
Verfahrensinhalt
Im vorangegangenen Verfahren brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst folgende im Erkenntnis berücksichtigte Fluchtgründe vor (vgl. dazu VwGH 04.04.2001, 98/09/0041):Im vorangegangenen Verfahren brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst folgende im Erkenntnis berücksichtigte Fluchtgründe vor vergleiche dazu VwGH 04.04.2001, 98/09/0041):
Er habe die Türkei verlassen, weil er Kurde sei, einer politisch aktiven Familie angehöre und nicht zum Militärdienst wolle. Seine Familie stehe seit Anfang der 90er Jahre im Blickfeld der Sicherheitskräfte, da sein Onkel, ein Cousin seiner Mutter, ein PKK-Kämpfer war und 1993 erschossen worden sei. Daraus resultiere eine Diskriminierung und Beobachtung der gesamten Familie. Sein Vater sei bis zu seinem Tod 1999 verdächtigt worden, die PKK zu unterstützen und wäre bereits Anfang der 90er Jahre in Haft gewesen. Am 30.11.2008 habe er an einer Demonstration der DTP teilgenommen, deren Mitglied er seit 2007 gewesen sei. Es hätten ca. 2.000 Personen an der Veranstaltung teilgenommen und es habe ein großes Polizeiaufgebot gegeben. Er und auch sein Schwager H.D., der Mann seiner Schwester, sowie dessen Geschwister hätten ein paar Tage nach der Demonstration eine Ladung zur Polizei erhalten. Sein Schwager sei hingegangen, verhört worden und wieder nach Hause gegangen. Ca. eine Woche später sei sein Schwager am Markt dann festgenommen worden. Er selber sei von vorneherein nicht bei der Polizei erschienen und habe nach der Verhaftung seines Schwagers sofort die Flucht ergriffen. Sein Schwager habe nach seiner Enthaftung den Vorsitz der DTP in K. übernommen. Ein weiterer Fluchtgrund sei auch, dass er seinen Militärdienst nicht ableisten wolle, da er glaube beim Militär im Kampf gegen Kurden eingesetzt zu werden. Er wolle aber nicht auf sein eigenes Volk schießen.
Zu seinen Lebensumständen in der Türkei und in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, er sei ledig und habe in der Provinz Elazig mit seiner Mutter und der jüngeren Schwester im eigenen Haus gewohnt. Sein Vater sei bereits im Jahre 1999 verstorben. Er habe nach der Schulausbildung die elterliche Landwirtschaft betrieben, wobei die wirtschaftliche Situation unzureichend gewesen sei. In Österreich wohne er in Wien bei einem Cousin, welcher über einen Aufenthaltstitel verfüge. Er habe auch noch Verwandte in Deutschland, Frankreich und der Schweiz (OZ 1/2009-4 S2 - 3).
Der Asylgerichtshof wertete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund in Bezug auf die erhaltene Ladung und die sich daran eventuell anknüpfenden Folgen mit näherer Begründung für unglaubwürdig, im Übrigen jedoch, ebenso wie sein Vorbringen zu seinen Lebensumständen in der Türkei und in Österreich als glaubwürdig (OZ 1/2009-4 S7, 13 - 14).
Gegenständliches Verfahren
Verfahrensgang
Am 16.07.2010 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens-aktes [im Folgenden: AS] 15). Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-OST fand am 24.07.2010 statt (AS 19 - 25).
Am 30.07.2010 (AS 81 - 89) und am 04.08.2010 (AS 155 - 139) wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen.
Am 30.07.2010 wurde dem Beschwerdeführer die Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 übersetzt und ausgehändigt, wonach beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege und weiters beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Mit selbem Schriftstück wurde der Beschwerdeführer auf seine Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 hingewiesen (AS 87, 101 - 107).Am 30.07.2010 wurde dem Beschwerdeführer die Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 übersetzt und ausgehändigt, wonach beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege und weiters beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Mit selbem Schriftstück wurde der Beschwerdeführer auf seine Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a, AsylG 2005 hingewiesen (AS 87, 101 - 107).
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 04.08.2010 hob das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Asylwerbers gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mit mündlich verkündetem Bescheid, Zahl: 10 06.570-EAST Ost, auf und beurkundete diesen Bescheid in der Niederschrift (AS 125 - 137). Mit Verfügung vom 05.08.2010 hat das Bundesasylamt die Verwaltungsakten an den Asylgerichtshof übermittelt (OZ 2/2010; AS 141).Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 04.08.2010 hob das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Asylwerbers gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit mündlich verkündetem Bescheid, Zahl: 10 06.570-EAST Ost, auf und beurkundete diesen Bescheid in der Niederschrift (AS 125 - 137). Mit Verfügung vom 05.08.2010 hat das Bundesasylamt die Verwaltungsakten an den Asylgerichtshof übermittelt (OZ 2 aus 2010,; AS 141).
Die Verwaltungsakten langten am 10.08.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, wovon das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 am selben Tag verständigt wurde (OZ 2/2010-1).Die Verwaltungsakten langten am 10.08.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, wovon das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 am selben Tag verständigt wurde (OZ 2/2010-1).
Verfahrensinhalt
Zu den Gründen für seine neuerliche Antragstellung zur Gewährung von internationalem Schutz befragt gab der Beschwerdeführer an, diesselben Gründe wie im bereits abgeschlossenen Verfahren zu haben. Die Situation in der Türkei habe sich jedoch für Kurden massiv verschlechtert (AS 23, 85, 87), weshalb er seinen Militärdienst unter keinen Umständen mehr ableisten könne. Seine Mutter sei vom Militär zwischenzeitig auch nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden (AS 23, 85).
Der Beschwerdeführer gab befragt an, dass er nach Abschluss des ersten Asylverfahrens das Bundesgebiet von Österreich nicht verlassen habe und er noch keinen Termin für eine Abschiebung erhalten habe (AS 21, 23, 85).
Im Zuge seiner ersten Einvernahme legte der Beschwerdeführer Berichte aus Medien zur aktuellen Lage in der Türkei (AS 85, 33 - 67), sowie seinen Einberufungsbefehl (AS 85, 31 [EAS 141]) und eine Liste seiner in Österreich aufhältigen Verwandten (AS 87, 29) vor. Im Zuge der zweiten Einvernahme stellte der Rechtsberater den Antrag Erhebungen durchzuführen, inwieweit sich die faktische Behandlung von kurdischen Wehrdienstverweigerern mit denselben politischen Hintergründen des Beschwerdeführers durch die türkischen Behörden seit Abschluss des Erstverfahrens verschärft bzw. wesentlich verändert habe (AS 123).
Im Akt befindet sich darüber hinaus noch eine Übersetzung einer DTP Mitgliederbestätigung vom 14.07.2010 sowie eines Parteiausweises vom 01.02.2008 (AS 91 - 93). Wann und von wem diese Übersetzungen angefertigt wurden, sowie welche Originale diesen zu Grunde liegen lässt sich dem Akt nicht entnehmen.
Die BPD Wien teilte mit Schreiben vom 27.07.2010 mit, dass sich der Beschwerdeführer auf freiem Fuß befinde und derzeit keine Abschiebung bevorstehe (AS 77 - 79).
Das Bundesasylamt begründete den Bescheid zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes damit, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine geänderte Lage für ihn ergebe, da sein Vorbringen nicht substantiiert genug gewesen sei (AS 129). Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert (AS 131). Es bestehe eine aufrechte Ausweisung und der nunmehrige Asylantrag sei voraussichtlich zurückzuweisen. Auch habe sich die allgemeine Lage in der Türkei nicht entscheidungswesentlich geändert (AS 135).
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers. Das dem Verwaltungsakt zu Grunde liegende Ermittlungsverfahren wurde der Aktenlage entsprechend ordnungsgemäß geführt (vgl. VwGH RS2 03.03.1992, 88/14/0224).Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers. Das dem Verwaltungsakt zu Grunde liegende Ermittlungsverfahren wurde der Aktenlage entsprechend ordnungsgemäß geführt vergleiche VwGH RS2 03.03.1992, 88/14/0224).
Art. 129f Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930 idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.Artikel 129 f, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.
Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Abs. 3 oder 3a leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 (Abs. 3 lit. a), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 (Abs. 3 lit. b), entschiedener Sache gemäß § 68 AVG (Abs. 3 lit. c) oder hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a (Abs. 3a)vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Absatz 3, oder 3a leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, (Absatz 3, Litera a,), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, (Absatz 3, Litera b,), entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG (Absatz 3, Litera c,) oder hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, (Absatz 3 a,)vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.
§ 22 Abs. 1 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
ad § 12a AsylG 2005ad Paragraph 12 a, AsylG 2005
Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt, wenn der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht (Z 1), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Z 2), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt, wenn der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht (Ziffer eins,), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Ziffer 2,), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 3,).
Gemäß § 41a Abs. 1 ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2), vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2,), vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden.
Gemäß Abs. 2 leg.cit sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Gemäß Absatz 2, leg.cit sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Gemäß Abs. 3 hat der Asylgerichtshof binnen acht Wochen über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 zu entscheiden.Gemäß Absatz 3, hat der Asylgerichtshof binnen acht Wochen über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, zu entscheiden.
Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist zunächst gemäß § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005, dass gegen den Fremden eine aufrechte Ausweisung besteht. Gemäß § 10 Abs. 6 leg.cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist zunächst gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005, dass gegen den Fremden eine aufrechte Ausweisung besteht. Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, leg.cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Mit der seit 10.03.2010 rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes im Vorverfahren wurde die vom Bundesasylamt im erstinstanzlichen Verfahren in Spruchpunkt III verfügte Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 bestätigt. Der Beschwerdeführer ist seit Zustellung dieses Erkenntnisses nicht aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist, womit im gegenständlichen Fall eine aufrechte Ausweisung vorliegt.Mit der seit 10.03.2010 rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes im Vorverfahren wurde die vom Bundesasylamt im erstinstanzlichen Verfahren in Spruchpunkt römisch drei verfügte Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 bestätigt. Der Beschwerdeführer ist seit Zustellung dieses Erkenntnisses nicht aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist, womit im gegenständlichen Fall eine aufrechte Ausweisung vorliegt.
Gemäß § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist eine weitere Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine weitere Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.
Die voraussichtliche zurückweisende Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG hat sowohl eine Prüfung hinsichtlich der Asylfrage als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes zu umfassen. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes erfordert dies eine Prognose in Form einer Grobprüfung. Dabei kann der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird (vgl. EB zur RV 330 dB XXIV.GP, S13). Eine Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes führe in derartigen Fällen dazu, dass der Asylwerber vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag außer Landes gebracht werden kann und dass dies unter Umständen mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG selbstverständlich nicht entgegen (vgl. EB zur RV 330 dB XXIV.GP, S13). Aus diesem Zusammenhang ergibt sich, dass an die Prognose strenge Maßstäbe anzulegen sind.Die voraussichtliche zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG hat sowohl eine Prüfung hinsichtlich der Asylfrage als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes zu umfassen. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes erfordert dies eine Prognose in Form einer Grobprüfung. Dabei kann der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird vergleiche EB zur Regierungsvorlage 330 dB römisch 24 .GP, S13). Eine Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes führe in derartigen Fällen dazu, dass der Asylwerber vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag außer Landes gebracht werden kann und dass dies unter Umständen mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG selbstverständlich nicht entgegen vergleiche EB zur Regierungsvorlage 330 dB römisch 24 .GP, S13). Aus diesem Zusammenhang ergibt sich, dass an die Prognose strenge Maßstäbe anzulegen sind.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sich die allgemeine Lage in der Türkei seit Abschluss seines Vorverfahrens geändert habe und diese ihn im Falle einer Rückkehr auch treffen würde. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich auch mehrere Medienberichte in Vorlage gebracht.
Das Bundesasylamt setzt sich im Bescheid jedoch weder mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Medienberichten noch mit der sich Medienberichten zufolge (etwa: APA 08.08.2010: Bei PKK-Angriff drei türkische Soldaten getötet; APA 21.06.2010: Türkei will Kampf gegen PKK nach jüngsten Angriffen verstärken; APA 20.06.2010: PKK-Angriffe in der Türkei - "Sie werden im eigenen Blut ertrinken") gegenwärtig wieder verschärfenden Situation in der Südosttürkei auseinander, wobei sich aus der jüngsten Berichterstattung auch ergibt, dass offenbar Wehrdienstpflichtige im Grenzgebiet eingesetzt werden (etwa APA 01.07.2010: Verluste bei PKK-Gefechten befeuern Wechsel zu Berufsheer); sondern verweist lediglich darauf, dass sich die Lage in der Türkei nicht geändert habe (AS 129, 131, 133).
Um die Feststellung treffen zu können, dass sich die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, bezogen auf das Vorbringen des Beschwerdeführers und den Zeitpunkt des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, nicht geändert hat, bedürfte es jedoch einer Auseinandersetzung mit der geschilderten Situation in der Türkei. Hinzu kommen die nicht nachvollziehbaren Übersetzungen im Akt (AS 91 - 93) die weder in der Niederschrift noch im Bescheid Erwähnung finden.
Im Hinblick auf die im vorangegangenen Verfahren bestehende Vertretungsvollmacht (AS 33) ist darüber hinaus im fortgesetzten Verfahren zu klären, ob diese noch aufrecht ist (vgl. diesbezüglich B5 400.258-2/2010-3E sowie C2 410.981-2/2010-3E).Im Hinblick auf die im vorangegangenen Verfahren bestehende Vertretungsvollmacht (AS 33) ist darüber hinaus im fortgesetzten Verfahren zu klären, ob diese noch aufrecht ist vergleiche diesbezüglich B5 400.258-2/2010-3E sowie C2 410.981-2/2010-3E).
Damit kann jedoch im Rahmen einer Grobprüfung an die - wie oben ausgeführt - ein strenger Maßstab zu legen ist, nicht abschließend beurteilt werden, ob die für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes unerlässliche Voraussetzung, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, vorliegt.
Somit ist jedenfalls eine der drei Voraussetzungen, unter denen gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz aufgehoben werden darf, nicht erfüllt, weshalb die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist.Somit ist jedenfalls eine der drei Voraussetzungen, unter denen gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz aufgehoben werden darf, nicht erfüllt, weshalb die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist.
Der Asylgerichtshof hält ausdrücklich fest, dass mit Aufhebung des vorliegenden Bescheides dem Beschwerdeführer faktischer Abschiebeschutz iSd § 12 Abs. 1 AsylG 2005 zukommt.Der Asylgerichtshof hält ausdrücklich fest, dass mit Aufhebung des vorliegenden Bescheides dem Beschwerdeführer faktischer Abschiebeschutz iSd Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 zukommt.
Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 nicht abzuhalten.Eine mündliche Verhandlung war gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 nicht abzuhalten.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
17.09.2010