TE AsylGH Beschluss 2010/8/11 A6 410701-2/2010

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Veröffentlicht am 11.08.2010
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

A6 410.701-2/2010/4E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2010, Zahl 10 04.987 - EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2010, Zahl 10 04.987 - EAST Ost, beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z.1, 2 und 3 iVm § 41a AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr. 135/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009,, rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 23.06.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tage einen ersten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Der Beschwerdeführer wurde hiezu noch am 23.06.2009 gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 einer niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und in weiterer Folge am 02.12.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, zu seinen Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst an, dass er mit einigen anderen Jungendlichen eine Organisation namens "Militants" gegründet hätte, da die Regierung sich nicht um die Bevölkerung kümmerte. Sie hätten immer wieder die Ölförderanlagen besetzt. Dann seien aber Armeeeinheiten gekommen und habe es bewaffnete Auseinandersetzungen gegeben, bei der mehrere seiner Freunde getötet worden wären. Er selbst habe aber immer fliehen können und sich im Busch versteckt. Im Falle einer Rückkehr befürchtete er, von den "Militanten" getötet zu werden, weil er sie im Stich gelassen hätte. Auch die Regierung würde versuchen, ihn festzunehmen.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 23.06.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tage einen ersten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Der Beschwerdeführer wurde hiezu noch am 23.06.2009 gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 einer niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und in weiterer Folge am 02.12.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, zu seinen Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst an, dass er mit einigen anderen Jungendlichen eine Organisation namens "Militants" gegründet hätte, da die Regierung sich nicht um die Bevölkerung kümmerte. Sie hätten immer wieder die Ölförderanlagen besetzt. Dann seien aber Armeeeinheiten gekommen und habe es bewaffnete Auseinandersetzungen gegeben, bei der mehrere seiner Freunde getötet worden wären. Er selbst habe aber immer fliehen können und sich im Busch versteckt. Im Falle einer Rückkehr befürchtete er, von den "Militanten" getötet zu werden, weil er sie im Stich gelassen hätte. Auch die Regierung würde versuchen, ihn festzunehmen.

I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2009, Zahl 09 07.400 BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz mangels Glaubwürdigkeit des erstatteten Vorbringens gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten sowie eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2009, Zahl 09 07.400 BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz mangels Glaubwürdigkeit des erstatteten Vorbringens gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten sowie eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

I.3. Die gegen den letztgenannten Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.02.2010, Zahl A13 410.701-1/2009/3E, mangels Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins.3. Die gegen den letztgenannten Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.02.2010, Zahl A13 410.701-1/2009/3E, mangels Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 abgewiesen.

I.4. Das letztzitierte Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 05.03.2010 ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit diesem Tage in Rechtskraft.römisch eins.4. Das letztzitierte Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 05.03.2010 ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit diesem Tage in Rechtskraft.

I.5. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 09.06.2010 aus dem Stande der Schubhaft einen zweiten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz und fand hiezu noch am selben Tage die niederschriftliche Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG statt, in deren Rahmen er in Anwesenheit seines Rechtsvertreters angab, dass er im Mai 2010 mit einem Mädchen in einem Club in Wien gewesen wäre. Als sie das Lokal verlassen hätten, seien drei Schwarzafrikaner auf ihn zugekommen und hätten ihn umzingelt. Sie seien mit einem Messer und einem Stock auf ihn losgegangen. Einer der Männer hätte zu ihm "Bush Dog" gesagt. Der Beschwerdeführer sei zur Seite gesprungen, mit dem Messer am rechten Oberschenkel verletzt worden und zu Boden gefallen. Er sei ins Spital eingeliefert worden und sei ihm dort klar geworden, dass er den Mann mit dem Messer bereits aus Nigeria gekannt hätte. Sein Name sei "XXXX" (phonetisch). Offensichtlich hätten seine Verfolger seine Spur in Österreich entdeckt und seien ihm hierher gefolgt. Bei einer Rückkehr nach Nigeria befürchtete der Beschwerdeführer, von den Militanten getötet zu werden.römisch eins.5. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 09.06.2010 aus dem Stande der Schubhaft einen zweiten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz und fand hiezu noch am selben Tage die niederschriftliche Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG statt, in deren Rahmen er in Anwesenheit seines Rechtsvertreters angab, dass er im Mai 2010 mit einem Mädchen in einem Club in Wien gewesen wäre. Als sie das Lokal verlassen hätten, seien drei Schwarzafrikaner auf ihn zugekommen und hätten ihn umzingelt. Sie seien mit einem Messer und einem Stock auf ihn losgegangen. Einer der Männer hätte zu ihm "Bush Dog" gesagt. Der Beschwerdeführer sei zur Seite gesprungen, mit dem Messer am rechten Oberschenkel verletzt worden und zu Boden gefallen. Er sei ins Spital eingeliefert worden und sei ihm dort klar geworden, dass er den Mann mit dem Messer bereits aus Nigeria gekannt hätte. Sein Name sei "XXXX" (phonetisch). Offensichtlich hätten seine Verfolger seine Spur in Österreich entdeckt und seien ihm hierher gefolgt. Bei einer Rückkehr nach Nigeria befürchtete der Beschwerdeführer, von den Militanten getötet zu werden.

Am 15.06.2010 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß §§ 29 Abs. 3 Z. 4 und Z. 6 AsylG 2005 beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.Am 15.06.2010 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß Paragraphen 29, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 6, AsylG 2005 beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.

I.6. Laut dem im Akt aufliegenden Bericht der XXXX, vom 23.05.2010 wurde der rechte Oberschenkel des Beschwerdeführers nach einem polizeibekannten Raufhandel am 22.05.2010 wundversorgt und der Beschwerdeführer stationär zur Beobachtung und Wundkontrolle aufgenommen. Da am nächsten Tag die Wunde bland war, wurde der Beschwerdeführer in häusliche Pflege entlassen. Dabei wurden ihm zwei Stützkrücken sowie ein Rezept für Lovenox 40mg und Mexalen 500mg mitgegeben. Als Therapie wurden eine Wundkontrolle sowie ein Verbandwechsel vorgeschlagen.römisch eins.6. Laut dem im Akt aufliegenden Bericht der römisch 40 , vom 23.05.2010 wurde der rechte Oberschenkel des Beschwerdeführers nach einem polizeibekannten Raufhandel am 22.05.2010 wundversorgt und der Beschwerdeführer stationär zur Beobachtung und Wundkontrolle aufgenommen. Da am nächsten Tag die Wunde bland war, wurde der Beschwerdeführer in häusliche Pflege entlassen. Dabei wurden ihm zwei Stützkrücken sowie ein Rezept für Lovenox 40mg und Mexalen 500mg mitgegeben. Als Therapie wurden eine Wundkontrolle sowie ein Verbandwechsel vorgeschlagen.

I.7. Mit Stellungnahme vom 15.06.2010 berief sich der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters auf die Attacke der drei Angreifer. Zudem sei er gegenwärtig schwer verletzt und würde daher im Falle einer Abschiebung in eine hoffnungslose und lebensbedrohliche Situation geraten. Sicherheitshalber stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme.römisch eins.7. Mit Stellungnahme vom 15.06.2010 berief sich der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters auf die Attacke der drei Angreifer. Zudem sei er gegenwärtig schwer verletzt und würde daher im Falle einer Abschiebung in eine hoffnungslose und lebensbedrohliche Situation geraten. Sicherheitshalber stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme.

I.8. Nach den sich im Akt befindlichen Einvernahmeprotokollen der Bundespolizeidirektion Wien wurden der Beschwerdeführer als Beschuldigter, zwei Frauen als Zeuginnen sowie ein weiterer Nigerianer zu dem am 22.05.2010 stattgefundenen Raufhandel vor einem Wiener Lokal vernommen.römisch eins.8. Nach den sich im Akt befindlichen Einvernahmeprotokollen der Bundespolizeidirektion Wien wurden der Beschwerdeführer als Beschuldigter, zwei Frauen als Zeuginnen sowie ein weiterer Nigerianer zu dem am 22.05.2010 stattgefundenen Raufhandel vor einem Wiener Lokal vernommen.

I.9. In der Folge fand am 03.08.2010 eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters sowie seines gewillkürten Rechtsvertreters angab, dass er Probleme in Nigeria gehabt hätte. Bei einer Abschiebung würde er seinen vielen Feinden ausgeliefert werden. Außerdem hätte er als "Krüppel" keine Chance, in Nigeria zu überleben. Wegen seines Beines erhielte er keine Medikamente, aber er müsste zu Kontrollen gehen. Sein Bein würde derzeit nicht behandelt. Der Arzt habe ihm gesagt, dass die Heilung Zeit bräuchte. Seine Feinde, die ihn hier in Österreich ausfindig gemacht hätten, seien in Nigeria sehr mächtig. Sollte ihn die nigerianische Polizei frei lassen, dann hätte er keine Chance gegen einen so mächtigen Gegner. Die nigerianische Polizei würde ihn nicht schützen, da sie korrupt sei und mit den Kriminellen zusammenarbeitete. Beweismittel könnte er keine vorlegen. Allerdings habe er zwei Wochen nach dem Angriff in Wien, bei welchem er verletzt worden sei, einen Anruf eines ihm unbekannten Mädchens erhalten, das ihm erzählt habe, dass sie in einer Bar zwei Männer belauscht hätte. Diese hätten erwähnt, dass sie einen Mann attackiert hätten. Es wäre ihnen allerdings nicht gelungen, ihn zu töten. Sie würden weiterhin versuchen, diesen Mann umzubringen, da sie zu diesem Zweck nach Österreich geschickt worden wären. Der Beschwerdeführer sei sich auch sicher, dass es sich bei den beteiligten Personen an dem Vorfall in Wien um "Leute" der militanten Gruppe handelte. Der Angreifer sei ein Angehöriger dieser Gruppe gewesen. Zu seiner privaten Situation in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer aus, bei einer entfernten Verwandten zu wohnen. In Nigeria habe er noch seine Eltern und eine Schwester.römisch eins.9. In der Folge fand am 03.08.2010 eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters sowie seines gewillkürten Rechtsvertreters angab, dass er Probleme in Nigeria gehabt hätte. Bei einer Abschiebung würde er seinen vielen Feinden ausgeliefert werden. Außerdem hätte er als "Krüppel" keine Chance, in Nigeria zu überleben. Wegen seines Beines erhielte er keine Medikamente, aber er müsste zu Kontrollen gehen. Sein Bein würde derzeit nicht behandelt. Der Arzt habe ihm gesagt, dass die Heilung Zeit bräuchte. Seine Feinde, die ihn hier in Österreich ausfindig gemacht hätten, seien in Nigeria sehr mächtig. Sollte ihn die nigerianische Polizei frei lassen, dann hätte er keine Chance gegen einen so mächtigen Gegner. Die nigerianische Polizei würde ihn nicht schützen, da sie korrupt sei und mit den Kriminellen zusammenarbeitete. Beweismittel könnte er keine vorlegen. Allerdings habe er zwei Wochen nach dem Angriff in Wien, bei welchem er verletzt worden sei, einen Anruf eines ihm unbekannten Mädchens erhalten, das ihm erzählt habe, dass sie in einer Bar zwei Männer belauscht hätte. Diese hätten erwähnt, dass sie einen Mann attackiert hätten. Es wäre ihnen allerdings nicht gelungen, ihn zu töten. Sie würden weiterhin versuchen, diesen Mann umzubringen, da sie zu diesem Zweck nach Österreich geschickt worden wären. Der Beschwerdeführer sei sich auch sicher, dass es sich bei den beteiligten Personen an dem Vorfall in Wien um "Leute" der militanten Gruppe handelte. Der Angreifer sei ein Angehöriger dieser Gruppe gewesen. Zu seiner privaten Situation in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer aus, bei einer entfernten Verwandten zu wohnen. In Nigeria habe er noch seine Eltern und eine Schwester.

Gegen Ende der Befragung beantragte der Rechtsvertreter die Erstellung eines Sachverständigengutachtens, da nicht klar sei, ob das Bein des Beschwerdeführers irreparabel geschädigt sei. Weiters beantragte der Rechtsvertreter konkrete Erhebungen zum inhaltlichen Vorbringen des Beschwerdeführers.

Im Zuge dieser niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idgF aufgehoben.Im Zuge dieser niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 idgF aufgehoben.

I.10. Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 06.08.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.römisch eins.10. Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 06.08.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

I.11. Mit Telefax vom 06.08.2010 erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters "Vorstellung bzw. Berufung" gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes. Darin berief er sich auf das bisher Vorgebrachte und führte an, dass seinem Vorbringen ein glaubwürdiger Kern innewohnte. Er habe Beweise, dass er tatsächlich attackiert worden und sein Leben in Gefahr wäre. Zudem sei unklar, ob sich sein gesundheitlicher Zustand noch bessern würde.römisch eins.11. Mit Telefax vom 06.08.2010 erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters "Vorstellung bzw. Berufung" gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes. Darin berief er sich auf das bisher Vorgebrachte und führte an, dass seinem Vorbringen ein glaubwürdiger Kern innewohnte. Er habe Beweise, dass er tatsächlich attackiert worden und sein Leben in Gefahr wäre. Zudem sei unklar, ob sich sein gesundheitlicher Zustand noch bessern würde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a.

Mit 01.01.2010 ist das AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idF der Novelle BGBl. I. Nr. 135/2009, in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 leg. cit. sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Mit 01.01.2010 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009,, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, leg. cit. sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.

Zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes durch die belangte Behörde:

Gemäß § 12a AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs.1. Z. 23 leg.cit. gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg.cit. gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs.2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, mit Beschluss zu entscheiden.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2), ist gemäß § 41a Abs. 1 vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2,), ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden.

Gemäß § 41 a Abs. 2 sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Gemäß Paragraph 41, a Absatz 2, sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

Gemäß § 41a Abs. 3 hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 binnen acht Wochen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, binnen acht Wochen zu entscheiden.

Der vorliegende Folgeantrag wurde am 09.06.2010 gestellt, weshalb die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF des BGBl. I. Nr. 135/2009, im konkreten Fall Anwendung finden.Der vorliegende Folgeantrag wurde am 09.06.2010 gestellt, weshalb die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009,, im konkreten Fall Anwendung finden.

Gegen den Beschwerdeführer besteht gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.02.2010, Zahl A13 410.701-1/2009/3E, eine aufrechte Ausweisung. Diese Entscheidung erwuchs am 05.03.2010 in Rechtskraft.Gegen den Beschwerdeführer besteht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.02.2010, Zahl A13 410.701-1/2009/3E, eine aufrechte Ausweisung. Diese Entscheidung erwuchs am 05.03.2010 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer hat im nunmehr zweiten Rechtsgang anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung beziehungsweise bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt keine, seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens neu hervorgetreten Fluchtgründe geltend gemacht, sondern sich ausschließlich auf jene Probleme - Verfolgung durch eine militante Gruppierung - bezogen, die er bereits anlässlich des ersten Rechtsganges ins Treffen geführt hat. Soweit er sich auf den Vorfall vom 22.05.2010 vor einem Wiener Lokal bezieht, bei welchem er von einem gewissen "XXXX", der Mitglied der Militanten gewesen sein soll, verletzt worden sei, bleibt festzuhalten, dass er sich mit diesem Vorbringen auf sein im Zuge seines rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens präsentiertes und begründetermaßen als nicht glaubhaft qualifiziertes Fluchtvorbringen stützt. Zudem ergibt sich auch aus den Einvernahmeprotokollen der beteiligten Personen kein Hinweis auf einen etwaigen Wahrheitsgehalt der Angaben des Beschwerdeführers. Wenn der Beschwerdeführer darüber hinausgehend behauptet, dass er einen Anruf eines unbekannten Mädchens erhalten habe, welches ihn über geplante weitere Attacken gegen ihn informiert hätte, so bleibt festzuhalten, dass ein Telefonat kein objektives, nachvollziehbares Bescheinigungsmittel darstellt und in keiner Weise geeignet erscheint, einen glaubhaften Kern des erstatteten Vorbringens aufzuzeigen. Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes ist nicht eingetreten und wird der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein.

Bereits im vorangegangenen Verfahrensgang hat der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).Bereits im vorangegangenen Verfahrensgang hat der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).

Auch im nunmehr zweiten Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt sind keine derartigen Bedrohungen hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich im Vergleich zu der in der Entscheidung über den ersten Asylantrag festgestellten Situation nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert und bildet keine derartige Bedrohung.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf seine aus dem Raufhandel zugezogene Beinverletzung bezieht, so ist anzumerken, dass diese keine lebensbedrohliche Erkrankung darstellt, welche eine Rückführung nach Nigeria im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erscheinen ließe. Aus dem sich im Akt befindlichen Bericht des XXXX vom 23.05.2010 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits am Tag nach der stationären Aufnahme wieder in häusliche Pflege entlassen worden ist und hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass er derzeit keine Medikamente einnähme und er lediglich zu Kontrollen ginge. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens erscheint daher aus Sicht des Asylgerichtshofes als nicht erforderlich.Soweit sich der Beschwerdeführer auf seine aus dem Raufhandel zugezogene Beinverletzung bezieht, so ist anzumerken, dass diese keine lebensbedrohliche Erkrankung darstellt, welche eine Rückführung nach Nigeria im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erscheinen ließe. Aus dem sich im Akt befindlichen Bericht des römisch 40 vom 23.05.2010 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits am Tag nach der stationären Aufnahme wieder in häusliche Pflege entlassen worden ist und hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass er derzeit keine Medikamente einnähme und er lediglich zu Kontrollen ginge. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens erscheint daher aus Sicht des Asylgerichtshofes als nicht erforderlich.

Abgesehen von der angeblich entfernten Verwandten, bei welcher der Beschwerdeführer angibt, zu wohnen, ist eine relevante familiäre Bindung im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet nicht erkennbar. Dem Bundesasylamt ist darin zu folgen, dass ein etwaiger Eingriff in das Privatleben im Falle einer Ausweisung in Abwägung der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gerechtfertigt ist.Abgesehen von der angeblich entfernten Verwandten, bei welcher der Beschwerdeführer angibt, zu wohnen, ist eine relevante familiäre Bindung im Sinne des Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet nicht erkennbar. Dem Bundesasylamt ist darin zu folgen, dass ein etwaiger Eingriff in das Privatleben im Falle einer Ausweisung in Abwägung der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gerechtfertigt ist.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2010 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2010 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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