Norm
AsylG 1997 §7Spruch
D9 249637-2/2008/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Mag. GUGGENBICHLER über die Beschwerde der XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. Mai 2008, FZ. 02 13.116-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29. Oktober 2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Mag. GUGGENBICHLER über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. Mai 2008, FZ. 02 13.116-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29. Oktober 2009 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. in Anwendung des § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit § 61 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, gemäß § 7 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, sowie § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit Paragraph 61, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76, sowie Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1.Die Beschwerdeführerin gelangte gemeinsam mit ihrem Ehegatten unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 17.05.2002 unter dem Namen XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Nach zweimaliger Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit der Beschwerdeführerin wurde diese am 6. November 2003 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich zu ihrer Vita einvernommen, nachdem sie am 8. September 2003 unter dem Namen XXXX, Staatsangehörigkeit Ukraine, einen weiteren Asylantrag stellte.römisch eins. 1.Die Beschwerdeführerin gelangte gemeinsam mit ihrem Ehegatten unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 17.05.2002 unter dem Namen römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Nach zweimaliger Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit der Beschwerdeführerin wurde diese am 6. November 2003 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich zu ihrer Vita einvernommen, nachdem sie am 8. September 2003 unter dem Namen römisch 40 , Staatsangehörigkeit Ukraine, einen weiteren Asylantrag stellte.
Am 22. März 2004 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen und führte zu ihren Ausreisegründen befragt und nach Aufforderung zur Erstattung detaillierter Angaben aus, dass ihr vom Schlepper zur Stellung eines Asylantrages geraten worden sei, widrigenfalls sie von den Behörden nach Aufgriff abgeschoben würde. Nach Fragewiederholung gab die Beschwerdeführerin an, Anfang Winter 2001 um 21.30 Uhr nach einem Streit mit ihrem Ehegatten das Geschäft, das das Ehepaar gemeinsam betrieben habe, zu Fuß verlassen zu haben. Auf dem Weg nach Hause habe sie ein Auto gesehen, aus welchem zwei Männer einen schwarzen Sack geworfen hätten, in welchem die Beschwerdeführerin eine Menschenhand gesehen und eine Leiche vermutet habe. Daraufhin sei sie zurück in die Stadt zur Polizei, wo ihre Angaben protokolliert, sie beschwichtigt und zum Schweigen aufgefordert worden sei. Am nächsten Morgen habe sie vom Verschwinden eines Nachbarn erfahren. Nachdem der Leichnam im März von einem Mann gefunden worden sei, sei der Nachbar identifiziert worden. Die Mutter des Toten, der die Beschwerdeführerin ihre Beobachtung erzählt habe, habe auf eine Zeugenaussage der Beschwerdeführerin bei der Polizei bestanden. Bei der ersten Einvernahme vor der Polizei habe die Beschwerdeführerin ausgesagt, lediglich etwas gehört, jedoch nichts gesehen zu haben. Bei der zweiten Einvernahme am XXXX habe die Beschwerdeführerin sich entschlossen, der Polizei die Wahrheit zu sagen. Am Abend des XXXX sei die Beschwerdeführerin zu Hause aufgesucht worden und könne sie sich nicht mehr erinnern, was danach geschehen sei. Sie sei erst am XXXX in einem ihr unbekannten Haus aufgewacht, wo ihr ein stattlicher Mann zu verstehen gegeben habe, dass ihr Verschwiegenheit aufgetragen worden sei, woraufhin es zu einem Wortgefecht gekommen und sie von dem Mann geschlagen und in den Bauch getreten worden sei. In der Nacht von XXXX hätten bei der hochschwangeren Beschwerdeführerin die Wehen eingesetzt und hätte sie um Beistand gebeten, was ihr mit dem Hinweis, dass sie ohnehin nicht mehr lange zu leben habe, verweigert worden sei. Am XXXX habe sie ihr Kind zur Welt gebracht, jedoch das Bewusstsein verloren und wisse deshalb nicht, ob der Säugling tot oder lebendig gewesen sei. Als sie zu sich gekommen sei, sei das Baby leblos neben ihr gelegen. Ihr Flehen nach einem Arzt sei erfolglos geblieben und habe ein Mann den toten Körper in einer Schachtel weggeschafft. Erst am nächsten Morgen habe sie das Haus verlassen dürfen und sei aus den Bergen ins nächste Dorf gekommen, von wo sie ihre Mutter angerufen habe. Während ihrer Abwesenheit habe ihr Mann eine Vermisstenanzeige erstattet und sie gemeinsam mit ihrem Bruder abgeholt. Die Beschwerdeführerin habe ihrem Bruder ihre Angst vor einer Rückkehr und vor dem Entführer mitgeteilt. Sie sei daraufhin sogleich mit ihrem Mann ausgereist. Nach der Geburt des Kindes befragt gab die Beschwerdeführerin an, die ganze Zeit über alleine gewesen zu sein; das Kind sei bei ihr gelegen, als sie zu sich gekommen sei. Sie sei erst bei ihrer zweiten Schwangerschaft in Österreich bei einem Arzt gewesen, sonst nicht. Nachgefragt gab die Beschwerdeführerin an, sie habe das Kind mitnehmen wollen, die Schachtel jedoch nicht gesehen und sei nach Erlaubnis des Entführers weggegangen, zumal sie der Entführer auch erschießen hätte können. Eine Anzeige wäre sinnlos gewesen und sei die Polizei mit den Verbrechern verbunden. Ihre Entführer seien zwei unbekannte Personen gewesen, die mit der Polizei zusammenarbeiten würden. Sie habe sich zur Ausreise entschlossen, da sie Angst gehabt habe, wegen ihrer Zeugenschaft umgebracht zu werden und würde die Mutter des Getöteten weiterhin von ihr eine Zeugenaussage verlangen und habe sie Angst, zum Schweigen gebracht zu werden. Die Beschwerdeführerin wolle in Österreich mit ihrem Kind in Ruhe leben (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 65 bis 87).Am 22. März 2004 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen und führte zu ihren Ausreisegründen befragt und nach Aufforderung zur Erstattung detaillierter Angaben aus, dass ihr vom Schlepper zur Stellung eines Asylantrages geraten worden sei, widrigenfalls sie von den Behörden nach Aufgriff abgeschoben würde. Nach Fragewiederholung gab die Beschwerdeführerin an, Anfang Winter 2001 um 21.30 Uhr nach einem Streit mit ihrem Ehegatten das Geschäft, das das Ehepaar gemeinsam betrieben habe, zu Fuß verlassen zu haben. Auf dem Weg nach Hause habe sie ein Auto gesehen, aus welchem zwei Männer einen schwarzen Sack geworfen hätten, in welchem die Beschwerdeführerin eine Menschenhand gesehen und eine Leiche vermutet habe. Daraufhin sei sie zurück in die Stadt zur Polizei, wo ihre Angaben protokolliert, sie beschwichtigt und zum Schweigen aufgefordert worden sei. Am nächsten Morgen habe sie vom Verschwinden eines Nachbarn erfahren. Nachdem der Leichnam im März von einem Mann gefunden worden sei, sei der Nachbar identifiziert worden. Die Mutter des Toten, der die Beschwerdeführerin ihre Beobachtung erzählt habe, habe auf eine Zeugenaussage der Beschwerdeführerin bei der Polizei bestanden. Bei der ersten Einvernahme vor der Polizei habe die Beschwerdeführerin ausgesagt, lediglich etwas gehört, jedoch nichts gesehen zu haben. Bei der zweiten Einvernahme am römisch 40 habe die Beschwerdeführerin sich entschlossen, der Polizei die Wahrheit zu sagen. Am Abend des römisch 40 sei die Beschwerdeführerin zu Hause aufgesucht worden und könne sie sich nicht mehr erinnern, was danach geschehen sei. Sie sei erst am römisch 40 in einem ihr unbekannten Haus aufgewacht, wo ihr ein stattlicher Mann zu verstehen gegeben habe, dass ihr Verschwiegenheit aufgetragen worden sei, woraufhin es zu einem Wortgefecht gekommen und sie von dem Mann geschlagen und in den Bauch getreten worden sei. In der Nacht von römisch 40 hätten bei der hochschwangeren Beschwerdeführerin die Wehen eingesetzt und hätte sie um Beistand gebeten, was ihr mit dem Hinweis, dass sie ohnehin nicht mehr lange zu leben habe, verweigert worden sei. Am römisch 40 habe sie ihr Kind zur Welt gebracht, jedoch das Bewusstsein verloren und wisse deshalb nicht, ob der Säugling tot oder lebendig gewesen sei. Als sie zu sich gekommen sei, sei das Baby leblos neben ihr gelegen. Ihr Flehen nach einem Arzt sei erfolglos geblieben und habe ein Mann den toten Körper in einer Schachtel weggeschafft. Erst am nächsten Morgen habe sie das Haus verlassen dürfen und sei aus den Bergen ins nächste Dorf gekommen, von wo sie ihre Mutter angerufen habe. Während ihrer Abwesenheit habe ihr Mann eine Vermisstenanzeige erstattet und sie gemeinsam mit ihrem Bruder abgeholt. Die Beschwerdeführerin habe ihrem Bruder ihre Angst vor einer Rückkehr und vor dem Entführer mitgeteilt. Sie sei daraufhin sogleich mit ihrem Mann ausgereist. Nach der Geburt des Kindes befragt gab die Beschwerdeführerin an, die ganze Zeit über alleine gewesen zu sein; das Kind sei bei ihr gelegen, als sie zu sich gekommen sei. Sie sei erst bei ihrer zweiten Schwangerschaft in Österreich bei einem Arzt gewesen, sonst nicht. Nachgefragt gab die Beschwerdeführerin an, sie habe das Kind mitnehmen wollen, die Schachtel jedoch nicht gesehen und sei nach Erlaubnis des Entführers weggegangen, zumal sie der Entführer auch erschießen hätte können. Eine Anzeige wäre sinnlos gewesen und sei die Polizei mit den Verbrechern verbunden. Ihre Entführer seien zwei unbekannte Personen gewesen, die mit der Polizei zusammenarbeiten würden. Sie habe sich zur Ausreise entschlossen, da sie Angst gehabt habe, wegen ihrer Zeugenschaft umgebracht zu werden und würde die Mutter des Getöteten weiterhin von ihr eine Zeugenaussage verlangen und habe sie Angst, zum Schweigen gebracht zu werden. Die Beschwerdeführerin wolle in Österreich mit ihrem Kind in Ruhe leben (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 65 bis 87).
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. April 2004, FZ. 02 13.116-BAT, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 17. Mai 2002 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 1997/76 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in Spruchpunkt II. gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 89 bis 139).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. April 2004, FZ. 02 13.116-BAT, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 17. Mai 2002 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 1997/76 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 89 bis 139).
In Erledigung der dagegen erhobenen Berufung wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 14. April 2004, FZ. 02 13.116-BAT, mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13. Juli 2007, Zahl:
249.637/0/1E-VII/19/04, behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 175 bis 201).249.637/0/1E-VII/19/04, behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 175 bis 201).
Im fortgesetzten Verfahren wurde die Beschwerdeführerin am 4. September 2007 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einvernommen und führte zu ihren Ausreisegründen befragt aus, Ende Oktober 2001 auf dem Nachhauseweg das Gespräch zweier Männer mitbekommen und einen schwarzen Sack entdeckt zu haben, in dem sich eine Hand befunden habe, woraufhin sie unverzüglich zur Polizei gegangen sei. Die Polizisten hätten ihre Angaben niedergeschrieben und sie zum Schweigen angehalten. Nach dem Auffinden des Leichnams des Sohnes der Nachbarin im XXXX habe die Beschwerdeführerin dieser von ihrer Beobachtung berichtet. Am XXXX habe sie sich zur Aussage bei der Polizei durchgerungen, nehme aber an, dass die Aussage nicht registriert worden sei, da der Fall immer noch ungelöst sei. Am XXXX habe jemand an ihre Türe geklopft, welche sie geöffnet habe; sie habe zwei Männer gesehen, wisse immer noch nicht was passiert sei und sei bewusstlos geworden. Am XXXX sei sie irgendwo aufgewacht. Im Zimmer habe sich ein Mann befunden, der ihr mitgeteilt habe, dass sie doch zum Stillhalten aufgefordert worden sei und habe sie in den Bauch geschlagen. Sie habe den XXXX an dem unbekannten Ort verbracht. Ihren Bitten um einen Arzt aufgrund starker Schmerzen seien die Entführer nicht nachgekommen. Am Abend des XXXX habe sie ihr Kind zur Welt gebracht, wobei sie einige Zeit bewusstlos gewesen sei. Als sie zu sich gekommen sei, habe sie nicht gewusst, ob das Baby am Leben sei. Ein Entführer sei zu ihr gekommen, habe die Nachgeburt in einen Karton gegeben und das Neugeborene genommen. Am nächsten Morgen habe sie der Mann zum Gehen aufgefordert und ihr gesagt, dass sie das Kind mitnehmen solle, welches sie aber nicht gesehen habe. Ihr sei klar gewesen, dass das Kind nicht mehr am Leben sei und sei alleine weggegangen. Sie habe sich ins nächste Dorf begeben und von dort ihre Mutter angerufen. Ihr Mann sei später zu ihr gekommen, mit dem sie sogleich das Land verlassen habe. Sie sei nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, da sie Angst gehabt habe, von ihrem Entführer wieder gefunden zu werden. Auf die Frage, wann sie nach der Anzeigeerstattung nach ihrer Beobachtung bei der Polizei nach Hause gekommen sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Mann bereits zu Hause gewesen sei und es nach 22.30 Uhr gewesen sei. Sie vermute eine Zusammenarbeit zwischen den Verbrechern und der Polizei. Sie wisse nicht, ob ihre Aussage bei der Polizei vom XXXX bearbeitet worden sei. Den Namen der Nachbarin wollte die Beschwerdeführerin nicht angeben. Danach befragt gab die Beschwerdeführerin an, sich an Medienberichte über das Auffinden des Leichnams nicht zu erinnern. Befragt gab die Beschwerdeführerin an, vom Zeitpunkt des Betretens ihrer Wohnung durch einen Entführer am XXXX bis in den Morgen des XXXX bewusstlos gewesen zu sein. Sie vermute, etwas eingeatmet zu haben. Die Beschwerdeführerin wisse nicht, wie lange sie während der Geburt bewusstlos gewesen sei. Bei ihrer Freilassung sei ihr Entführer nicht bei Sinnen gewesen, ansonsten hätte er sie nicht gehen lassen. Sie habe Angst um ihr Leben und um ihre Familie. Freunde und Bekannte der Beschwerdeführerin seien nach ihrem Aufenthalt befragt worden (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 221 bis 241).Im fortgesetzten Verfahren wurde die Beschwerdeführerin am 4. September 2007 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einvernommen und führte zu ihren Ausreisegründen befragt aus, Ende Oktober 2001 auf dem Nachhauseweg das Gespräch zweier Männer mitbekommen und einen schwarzen Sack entdeckt zu haben, in dem sich eine Hand befunden habe, woraufhin sie unverzüglich zur Polizei gegangen sei. Die Polizisten hätten ihre Angaben niedergeschrieben und sie zum Schweigen angehalten. Nach dem Auffinden des Leichnams des Sohnes der Nachbarin im römisch 40 habe die Beschwerdeführerin dieser von ihrer Beobachtung berichtet. Am römisch 40 habe sie sich zur Aussage bei der Polizei durchgerungen, nehme aber an, dass die Aussage nicht registriert worden sei, da der Fall immer noch ungelöst sei. Am römisch 40 habe jemand an ihre Türe geklopft, welche sie geöffnet habe; sie habe zwei Männer gesehen, wisse immer noch nicht was passiert sei und sei bewusstlos geworden. Am römisch 40 sei sie irgendwo aufgewacht. Im Zimmer habe sich ein Mann befunden, der ihr mitgeteilt habe, dass sie doch zum Stillhalten aufgefordert worden sei und habe sie in den Bauch geschlagen. Sie habe den römisch 40 an dem unbekannten Ort verbracht. Ihren Bitten um einen Arzt aufgrund starker Schmerzen seien die Entführer nicht nachgekommen. Am Abend des römisch 40 habe sie ihr Kind zur Welt gebracht, wobei sie einige Zeit bewusstlos gewesen sei. Als sie zu sich gekommen sei, habe sie nicht gewusst, ob das Baby am Leben sei. Ein Entführer sei zu ihr gekommen, habe die Nachgeburt in einen Karton gegeben und das Neugeborene genommen. Am nächsten Morgen habe sie der Mann zum Gehen aufgefordert und ihr gesagt, dass sie das Kind mitnehmen solle, welches sie aber nicht gesehen habe. Ihr sei klar gewesen, dass das Kind nicht mehr am Leben sei und sei alleine weggegangen. Sie habe sich ins nächste Dorf begeben und von dort ihre Mutter angerufen. Ihr Mann sei später zu ihr gekommen, mit dem sie sogleich das Land verlassen habe. Sie sei nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, da sie Angst gehabt habe, von ihrem Entführer wieder gefunden zu werden. Auf die Frage, wann sie nach der Anzeigeerstattung nach ihrer Beobachtung bei der Polizei nach Hause gekommen sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Mann bereits zu Hause gewesen sei und es nach 22.30 Uhr gewesen sei. Sie vermute eine Zusammenarbeit zwischen den Verbrechern und der Polizei. Sie wisse nicht, ob ihre Aussage bei der Polizei vom römisch 40 bearbeitet worden sei. Den Namen der Nachbarin wollte die Beschwerdeführerin nicht angeben. Danach befragt gab die Beschwerdeführerin an, sich an Medienberichte über das Auffinden des Leichnams nicht zu erinnern. Befragt gab die Beschwerdeführerin an, vom Zeitpunkt des Betretens ihrer Wohnung durch einen Entführer am römisch 40 bis in den Morgen des römisch 40 bewusstlos gewesen zu sein. Sie vermute, etwas eingeatmet zu haben. Die Beschwerdeführerin wisse nicht, wie lange sie während der Geburt bewusstlos gewesen sei. Bei ihrer Freilassung sei ihr Entführer nicht bei Sinnen gewesen, ansonsten hätte er sie nicht gehen lassen. Sie habe Angst um ihr Leben und um ihre Familie. Freunde und Bekannte der Beschwerdeführerin seien nach ihrem Aufenthalt befragt worden (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 221 bis 241).
Am 22. November 2007 langte beim Bundesasylamt ein psychiatrisches Sachverständigengutachten des bestellten medizinischen Sachverständigen Primarius Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, vom 7. November 2007 ein (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 275 bis 281).Am 22. November 2007 langte beim Bundesasylamt ein psychiatrisches Sachverständigengutachten des bestellten medizinischen Sachverständigen Primarius Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, vom 7. November 2007 ein (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 275 bis 281).
Am 9. April 2008 erfolgte eine weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, in welcher die Beschwerdeführerin abermals nach den Gründen für ihre Ausreise befragt wurde. Die Beschwerdeführerin gab zusammengefasst an, im XXXX vom Leichenfund aus dem Fernsehen erfahren zu haben. Die Beschwerdeführerin berichtete von der Anzeigeerstattung bei der Polizei und dass sie am XXXX von zwei Männern aufgesucht worden sei. Sie habe innerhalb einer Sekunde das Bewusstsein verloren und sei erst am nächsten Tag in der Früh zu sich gekommen. Einer der Entführer habe ihr vorgeworfen, sich in Dinge eingemischt zu haben, die sie nichts angehen. Am Morgen des XXXX habe die Beschwerdeführerin gesehen, dass sie ein Kind bekommen habe, von dem sie nicht gewusst habe, ob es am Leben sei oder nicht. Sie wisse auch nicht, wie sie das Kind zur Welt gebracht habe. Nachdem der Entführer das Kind weggenommen habe, habe er ihr gestattet, das Haus zu verlassen. Ihr Ehegatte habe sie abgeholt, nachdem sie telefonisch ihre Mutter kontaktiert habe. Sie habe zuerst nicht verstanden, weshalb ihr Ehegatte nicht nach Hause zurückkehren wolle, habe dann aber gesehen, dass ihm zwei Zähne fast ausgeschlagen worden seien und sich zur Ausreise entschlossen, welche sie unverzüglich angetreten hätten. Der Beschwerdeführerin wurde das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 307 bis 317).Am 9. April 2008 erfolgte eine weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, in welcher die Beschwerdeführerin abermals nach den Gründen für ihre Ausreise befragt wurde. Die Beschwerdeführerin gab zusammengefasst an, im römisch 40 vom Leichenfund aus dem Fernsehen erfahren zu haben. Die Beschwerdeführerin berichtete von der Anzeigeerstattung bei der Polizei und dass sie am römisch 40 von zwei Männern aufgesucht worden sei. Sie habe innerhalb einer Sekunde das Bewusstsein verloren und sei erst am nächsten Tag in der Früh zu sich gekommen. Einer der Entführer habe ihr vorgeworfen, sich in Dinge eingemischt zu haben, die sie nichts angehen. Am Morgen des römisch 40 habe die Beschwerdeführerin gesehen, dass sie ein Kind bekommen habe, von dem sie nicht gewusst habe, ob es am Leben sei oder nicht. Sie wisse auch nicht, wie sie das Kind zur Welt gebracht habe. Nachdem der Entführer das Kind weggenommen habe, habe er ihr gestattet, das Haus zu verlassen. Ihr Ehegatte habe sie abgeholt, nachdem sie telefonisch ihre Mutter kontaktiert habe. Sie habe zuerst nicht verstanden, weshalb ihr Ehegatte nicht nach Hause zurückkehren wolle, habe dann aber gesehen, dass ihm zwei Zähne fast ausgeschlagen worden seien und sich zur Ausreise entschlossen, welche sie unverzüglich angetreten hätten. Der Beschwerdeführerin wurde das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 307 bis 317).
Mit Schreiben vom 14. April 2008 wurden der Beschwerdeführerin Länderfeststellungen zur Lage in der Ukraine zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 319 bis 343).
Mit Schriftsatz vom 16. April 2008 erstattete die Beschwerdeführerin durch ihren damaligen Vertreter eine Stellungnahme zum medizinischen Sachverständigengutachten, der Länderberichte zur medizinischen Versorgung in der Ukraine angeschlossen waren (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 345 bis 365).
Mit Schriftsatz vom 28. April 2008 nahm die Beschwerdeführerin im Wege ihres damaligen Vertreters zu den übersandten Länderfeststellungen Stellung und brachte Länderberichte zur Lage in der Ukraine in Vorlage (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 367 bis 417).
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. Mai 2008, FZ. 02 13.116-BAT, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 17. Mai 2002 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idF BGBl. I Nr. 126/2002, abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 für zulässig erklärt und die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend wurden im Wesentlichen Aspekte der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens angeführt (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 443 bis 561).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. Mai 2008, FZ. 02 13.116-BAT, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 17. Mai 2002 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, für zulässig erklärt und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurden im Wesentlichen Aspekte der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens angeführt (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 443 bis 561).
Gegen diesen, dem damaligen Vertreter der Beschwerdeführerin am 16. Mai 2008 durch Übernahme durch einen Postbevollmächtigten zugestellten Bescheid, wurde fristgerecht die verfahrensgegenständliche Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 565 bis 573).
Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren dem nunmehr zuständigen vorsitzenden Richter zugewiesen.
Mit Schriftsatz vom 4. Juni 2009 unterrichtete der damalige Vertreter der Beschwerdeführerin den Asylgerichtshof von der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2009 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter, der am selben Tag das Bestehen eines Vollmachtsverhältnisses bekanntgab, eine psychologische Untersuchung aufgrund des schlechten psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin.
Am 29. Oktober 2009 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache und des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof statt, in welcher der Ehegatte der Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführerin neuerlich zu dem Fluchtvorbringen niederschriftlich befragt wurden. Die belangte Behörde wurde ordnungsgemäß geladen, erschien jedoch entschuldigt nicht.
In der Verhandlung wurden nach ausführlicher Erörterung des Vorbringens auch die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht.
Mit Schriftsatz vom 13. November 2009 erstattete die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter eine Stellungnahme, in der eine Fristverlängerung zur Nachreichung der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin um zwei Wochen beantragt wurde. Dem Schriftsatz angeschlossen waren ein Befundbericht des Sozialpsychiatrischen Ambulatoriums XXXX vom 11. November 2009, eine Bestätigung über einen Leistungsbezug der Caritas vom 2. November 2009 und ein Unterstützungsschreiben eines Freundes der Beschwerdeführerin vom 6. November 2009.Mit Schriftsatz vom 13. November 2009 erstattete die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter eine Stellungnahme, in der eine Fristverlängerung zur Nachreichung der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin um zwei Wochen beantragt wurde. Dem Schriftsatz angeschlossen waren ein Befundbericht des Sozialpsychiatrischen Ambulatoriums römisch 40 vom 11. November 2009, eine Bestätigung über einen Leistungsbezug der Caritas vom 2. November 2009 und ein Unterstützungsschreiben eines Freundes der Beschwerdeführerin vom 6. November 2009.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der vor dem Asylgerichtshof durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und den herangezogenen Hintergrundberichten zur Lage in der Ukraine wird seitens des Asylgerichtshofes Folgendes festgestellt:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Ukraine und gehört der ukrainischen Volksgruppe an. Ihre Identität steht nicht fest. Sie hält sich mit ihrem Ehemann und dem in Österreich geborenen Kind seit Mai 2002 im österreichischen Bundesgebiet auf.
Die Beschwerdeführerin war in der Vergangenheit keinen asylrelevanten Übergriffen ausgesetzt und drohen solche auch im Falle einer allfälligen Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht. Die von ihr vorgebrachten Gründe für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat werden mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht festgestellt. Der Beschwerdeführerin droht zum Entscheidungszeitpunkt in der Ukraine weder die Todesstrafe noch unmenschliche Behandlung oder unverhältnismäßige Strafe oder eine sonstige individuelle Gefahr.
Die Beschwerdeführerin ist mit dem Beschwerdeführer zu D9 249877-2/2008 verheiratet und Mutter eines in Österreich geborenen Kindes (D9 249638-2/2008). Sie ist arbeitsfähig und arbeitswillig und leidet unter keinerlei lebensbedrohlichen Erkrankungen, die einer Rückführung in ihren Herkunftsstaat entgegenstünden. Abgesehen von den sie begleitenden und ebenfalls um Asyl ansuchenden Mitgliedern ihrer Kernfamilie (Ehemann und Kind), verfügt die Beschwerdeführerin über ein verwandtschaftliches Netzwerk in ihrem Herkunftsstaat. Die Eltern und zwei Brüder der Beschwerdeführerin, mit denen die Beschwerdeführerin in Kontakt steht, leben nach wie vor im Herkunftsstaat. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass im Falle einer allfälligen Rückkehr in die Ukraine eine Existenzgefährdung bestünde. Sie leidet an einer psychischen Erkrankung und steht in Österreich in medikamentös psychiatrischer Behandlung, begab sich zuletzt in Abständen von mehreren Monaten in ambulante Kontrolle des XXXX und ist seit November 2009 im Sozialpsychiatrischen Ambulatorium XXXX in Therapie. Im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin ist eine psychiatrische Behandlung und Therapie grundsätzlich gewährleistet. Für den Fall der Abschiebung der Beschwerdeführerin ist eine akute Selbstmordgefahr nicht auszuschließen.Die Beschwerdeführerin ist mit dem Beschwerdeführer zu D9 249877-2/2008 verheiratet und Mutter eines in Österreich geborenen Kindes (D9 249638-2/2008). Sie ist arbeitsfähig und arbeitswillig und leidet unter keinerlei lebensbedrohlichen Erkrankungen, die einer Rückführung in ihren Herkunftsstaat entgegenstünden. Abgesehen von den sie begleitenden und ebenfalls um Asyl ansuchenden Mitgliedern ihrer Kernfamilie (Ehemann und Kind), verfügt die Beschwerdeführerin über ein verwandtschaftliches Netzwerk in ihrem Herkunftsstaat. Die Eltern und zwei Brüder der Beschwerdeführerin, mit denen die Beschwerdeführerin in Kontakt steht, leben nach wie vor im Herkunftsstaat. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass im Falle einer allfälligen Rückkehr in die Ukraine eine Existenzgefährdung bestünde. Sie leidet an einer psychischen Erkrankung und steht in Österreich in medikamentös psychiatrischer Behandlung, begab sich zuletzt in Abständen von mehreren Monaten in ambulante Kontrolle des römisch 40 und ist seit November 2009 im Sozialpsychiatrischen Ambulatorium römisch 40 in Therapie. Im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin ist eine psychiatrische Behandlung und Therapie grundsätzlich gewährleistet. Für den Fall der Abschiebung der Beschwerdeführerin ist eine akute Selbstmordgefahr nicht auszuschließen.
Zur Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin werden folgende Feststellungen getroffen:
Innenpolitische Lage - Staatsaufbau
Die Ukraine erreichte im Jahr 1991 ihre staatliche Unabhängigkeit. Nach der Verfassung vom 28. Juni 1996 war die Ukraine ursprünglich eine Präsidialdemokratie mit Gewaltenteilung. Politik und Verwaltung waren stark auf den Staatspräsidenten als zentrale Verfassungsinstitution und Ausdruck staatlicher Macht ausgerichtet.
Am 8. Dezember 2004 wurde die Verfassung im Zuge der "Orangefarbenen Revolution" wesentlich geändert. Diese Änderungen traten zum Jahresbeginn 2006 in Kraft. Sie stärkten das Parlament, das nun weitgehend selbst die Regierung einsetzen und durch Misstrauensvotum abberufen kann. Der Präsident hat jedoch faktisch bei der Regierungsbildung weiterhin eine einflussreiche Rolle und zudem unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, das Parlament aufzulösen.
Die Kompetenzen der einzelnen Verfassungsorgane sind im geltenden Verfassungstext nur unzureichend abgegrenzt. Dies führte im Frühjahr 2007 zu einem Verfassungskonflikt zwischen Staatspräsident Juschtschenko und der damaligen Regierung unter Premierminister Janukowitsch. Eine Verfassungsreform zur Beseitigung dieser Mängel wird immer wieder diskutiert, bis jetzt jedoch ohne Ergebnis.
Die Ukraine wird zentralistisch regiert. Organe der regionalen und lokalen Selbstverwaltung haben mit Ausnahme der Krim relativ geringe Kompetenzen. Das Land ist in 27 Verwaltungseinheiten aufgeteilt:
Dies sind die 24 Bezirke (Oblaste), deren Gouverneure vom Präsidenten ernannt und entlassen werden, außerdem die Autonome Republik Krim und die Städte Kiew und Sewastopol, die einen Sonderstatus haben.
Bei den Präsidentschaftswahlen im Herbst 2004 standen sich der damalige Ministerpräsident Viktor Janukowitsch und der Oppositionskandidat Viktor Juschtschenko gegenüber. Nach Wahlfälschungen zugunsten von Janukowitsch kam es zu starken Protesten der ukrainischen Bevölkerung. Juschtschenko und seine Verbündete Julija Tymoschenko standen über Wochen an der Spitze einer breiten, gewaltlosen Volksbewegung.
Schließlich erreichte die "Orange Revolution" eine Wiederholung der Präsidentschaftswahlen. Juschtschenko gewann am 26. Dezember 2004 und trat am 23. Januar 2005 sein Amt als dritter Präsident der seit 1991 unabhängigen Ukraine an. Julija Tymoschenko wurde Premierministerin (bis September 2005).
Bei den Parlamentswahlen am 26. März 2006 wurde Janukowitschs "Partei der Regionen" (PdR) deutlich stärkste Fraktion vor dem "Block Julija Tymoschenko" (BJuT) und Juschtschenkos "Unsere Ukraine" (UU). Nachdem Janukowitsch im August 2006 Ministerpräsident geworden war (der Regierung gehörten Minister der PdR, der Sozialisten, Kommunisten und kurzzeitig auch von UU an), nahmen die Spannungen zwischen Präsident und Ministerpräsident kontinuierlich zu.
Im April 2007 löste Präsident Juschtschenko schließlich das ukrainische Parlament auf und ordnete Neuwahlen an. Die verfassungsrechtlichen Grundlagen der Auflösung waren umstritten. Das vom Parlament angerufene Verfassungsgericht war zu keiner Entscheidung imstande. Ende Mai einigten sich schließlich Staatspräsident, Ministerpräsident und Parlamentspräsident auf Neuwahlen am 30. September 2007.
Nach Einschätzung der OSZE-Wahlbeobachter entsprachen die Parlamentswahlen vom 30. September 2007 im Wesentlichen demokratischem Standard und den internationalen Verpflichtungen der Ukraine. Stimm- und Mandatsverteilung: Partei der Regionen 34,37 Prozent (175 Sitze), Block Julija Tymoschenko 30,71 Prozent (156 Sitze), Block Unsere Ukraine - Selbstverteidigung des Volkes 14,15 Prozent (72 Sitze), Kommunistische Partei der Ukraine 5,39 Prozent (27 Sitze), Block Lytwin 3,96 Prozent (20 Sitze). Alle übrigen Parteien und Blöcke scheiterten an der Dreiprozenthürde.
Am 18. Dezember 2007 wurde Julija Tymoschenko zur neuen ukrainischen Ministerpräsidentin gewählt. Sie erhielt mit 226 Stimmen gerade die erforderliche Mehrheit im Parlament. Ihrer Regierung gehören Minister ihres eigenen Blockes und des präsidentennahen Blockes "Unsere Ukraine - Selbstverteidigung des Volkes" an.
Die präsidentennahe Fraktion beschloss am 3. September 2008 jedoch, die Koalition aufzukündigen. Nach einem Monat ohne neue Koalitionsbildung löste Staatspräsident Juschtschenko zunächst das Parlament auf und setzte Neuwahlen für den 7. Dezember 2008 an. Diesen Erlass hat er inzwischen suspendiert, nachdem das Parlament es abgelehnt hatte, Geld für vorzeitige Parlamentswahlen bereit zu stellen. Ein Misstrauensvotum gegen Ministerpräsidentin Tymoschenko scheiterte am 5. Februar 2009. Am 3. März 2009 wählte das Parlament Außenminister Wolodymyr Ohrysko ab. Die nächsten Präsidentschaftswahlen werden voraussichtlich im Januar 2010 stattfinden.
(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, Stand März 2009 http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Ukraine/Innenpolitik.html)
Die Monate vor den Präsidentschaftswahlen am 17.01.2010 waren von innenpolitischem Stillstand und großen wirtschaftlichen Herausforderungen geprägt. Das Parlament blieb zumeist blockiert und fand nur punktuell zu Mehrheitsentscheidungen. Die Blockade der Innenpolitik führte dazu, dass dringende Reformen - auch im Widerspruch zu Forderungen der internationalen Geber - nicht angegangen wurden. Der IWF setzte daraufhin im Herbst 2009 die Zusammenarbeit mit der Ukraine vorübergehend aus.
Mit Näherrücken der Präsidentschaftswahlen spitzten sich die politischen Querelen zwischen Staatspräsident Juschtschenko, Ministerpräsidentin Tymoschenko und Oppositionsführer Janukowytsch weiter zu. Die im Dezember 2008 unter Einschluss des "Blocks Lytwyn" neu formierte Regierungskoalition erwies sich nicht als mehrheitsfähig. Ein erneuter Versuch von BJuT und PdR im Frühjahr 2009 zur Bildung einer "Großen Koalition", die auf der Grundlage einer Verfassungsänderung u.a. die Wahl des künftigen Präsidenten durch das Parlament statt einer Volkswahl vorgesehen hätte, scheiterte.
Mit der Stichwahl am 7. Februar 2010 ging der monatelange Präsidentschaftswahlkampf in der Ukraine zu Ende. Oppositionsführer Wiktor Janukowytsch setzte sich mit 48,96% der Stimmen gegen Regierungschefin Julia Tymoschenko mit 45,47% durch, der bisherige Amtsinhaber Wiktor Juschtschenko schied bereits im 1. Wahlgang am 17.01.2010 mit 5,45% aus. Die Wahlen wurden von der OSZE und anderen Wahlbeobachtungsmissionen übereinstimmend als frei und überwiegend fair bewertet. Gleichwohl erkannte Julia Tymoschenko ihre Wahlniederlage nicht an und klagte vor dem zuständigen Obersten Verwaltungsgericht in Kiew gegen das Wahlergebnis. Nachdem sie ihre Klage - einer weithin erwarteten Klageabweisung zuvorkommend - zurückgezogen hatte, wurde Janukowytsch am 25. Februar 2010 in sein Amt eingeführt.
(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, Stand März 2010: http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Ukraine/Innenpolitik.html)
Seit 11. März 2010 besteht eine Koalition aus den Fraktionen "Partei der Regionen" (172 Sitze), "Kommunistische Partei der Ukraine" (27 Sitze) und "Block Litwin" (20 Sitze), der außerdem einzelne Abgeordnete der Fraktion "Block Julija Tymoschenko", einzelne Abgeordnete der Fraktion "Unsere Ukraine - Selbstverteidigung des Volkes" sowie einzelne fraktionslose Abgeordnete beigetreten sind.
(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, Stand März 2010: http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/01-Laender/Ukraine.html)
Allgemeine Menschenrechtslage
Der Schutz der Menschenrechte sowie das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip sind in der Verfassung verankert. Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtsabkommen des Europarates und der Vereinten Nationen.
Seit der "Orangen Revolution" berichten die Medien auch kritisch über einzelne Fälle von Menschenrechtsverletzungen. Die Bürgergesellschaft ist deutlich lebendiger als früher. Unabhängige Menschenrechtsorganisationen können weitgehend ungehindert arbeiten und werden von der Regierung als Gesprächspartner akzeptiert.
Problematisch bleiben die stark verbreitete Korruption, die Zustände in den Gefängnissen (insbesondere Untersuchungshaftanstalten), schleppende Gerichtsverfahren, die Lage ausländischer Flüchtlinge und der Roma, die Zunahme fremdenfeindlicher und antisemitischer Gewalt.
(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, Stand März 2010: http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/01-Laender/Ukraine.html)
Die schwerwiegendsten Bedenken in Hinblick auf die Einhaltung der Menschenrechte bleiben Rechtsverletzungen im Bereich der Polizei und des Strafrechtssystems. Hierzu gehören Fälle von Folter, die von Beamten der Strafverfolgungsbehörden angewendet wird, schlechte Haftbedingungen sowohl in Straf- als auch in Untersuchungshaftanstalten und willkürliche und übermäßig lange Anhaltung in Untersuchungshaft. Die Justiz braucht Unabhängigkeit und leidet an Korruption. Die Rückgabe religiösen Eigentums wurde fortgesetzt. Fälle von Gewalt gegen Juden und antisemitische Veröffentlichungen, deren Anzahl und Verbreitung jedoch während des Jahres abnahm, sowie vermehrte Gewalt gegen Personen nichtslawischer Abstammung und Diskriminierungen von Roma, bleiben ein Problem. Korruption blieb in allen Regierungsbereichen bestehen. Gewalt und Diskriminierungen gegen Kinder und Frauen, häusliche Gewalt, sexuelle Übergriffe am Arbeitsplatz blieben ebenso wie Fälle von Menschenhandel weiterhin problematisch. Die Rechte von Arbeitnehmern, Gewerkschaften zu gründen und beizutreten oder Kollektivverträge abzuschließen sind eingeschränkt.
Die Regierung begegnete dem Problem ethnisch motivierter Angriffe mit der Gründung von Sondereinheiten im Innenministerium (MOI) und dem Inlandsgeheimdienst (SBU) und der Einrichtung einer neuen Position eines Sonderbotschafters für den Kampf gegen Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Diskriminierung im Bereich des Außenministeriums. Ein erstes Gerichtsverfahren im Fall eines ethnisch motivierten Übergriffs wurde im Februar 2007 eingeleitet.
Während des Jahres wurde die heftig kritisierte Einrichtung für Migranten in Pavshyne geschlossen und zwei Lager geöffnet, die den internationalen Standards entsprechen. Der Innenminister hat landesweit Abteilungen zur Kontrolle der Einhaltung der Menschenrechte durch die Polizei geschaffen. Es gibt keine Berichte über Fälle von politisch motiviertem Verschwinden von Menschen.
(Quelle: U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices - 2007, Ukraine, vom 11. März 2008; US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices - 2008, Ukraine, vom 25. Februar 2009)
Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium ist für die Durchführung der Gesetze und die innere Ordnung zuständig. Dem Innenministerium unterstehen die Polizei sowie eigene bewaffnete Truppen. Der ukrainische Geheimdienst (SBU) ist direkt dem Präsidenten verantwortlich. Die staatliche Steuerbehörde (mit Steuerpolizei) ist dem Präsidenten und dem Ministerkabinett verantwortlich. Das Gesetz garantiert zivile Kontrolle von Armee und Sicherheitsbehörden. Es gibt Parlamentariern ein Untersuchungsrecht und ein Recht öffentlicher Anhörungen. Der Ombudsmann ist autorisiert Untersuchungen einzuleiten. Korruption ist ein Problem innerhalb der Polizei. 2008 gab es 544 Untersuchungen und 105 Entlassungen im Polizeiapparat wegen Korruptionsdelikten.
(Quelle: US Department of State: 2008 Human Rights Reports: Ukraine, 25.2.2009)
Aufgrund von schlechter Ausbildung oder Ausrüstung waren Polizisten gelegentlich auf Geständnisse angewiesen, um die ambitionierte Aufklärungsquote zu erreichen. Geständnisse wurden daher in einigen Fällen durch Gewaltanwendung erzwungen. Die Gesetze verbieten es nicht ausdrücklich erzwungene Aussagen vor Gericht zu verwenden. Versuche derartige Fälle aufzuklären werden durch ineffektive Strukturen und limitierten Zugang der Betroffenen zu Verteidigern bzw. Ärzten erschwert. 2008 wurde ein Polizist auf der Krim zu achteinhalb Jahren Haft verurteilt, weil er einen Verdächtigen während einer Befragung zu Tode gefoltert hatte. Das ukrainische Innenministerium bestätigte 16 Untersuchungen gegen Organe der öffentlichen Sicherheit wegen des Verdachts der Körperverletzung und drei Untersuchungen wegen des Verdachts der Folter.
(Quelle: US DOS - US Department of State: 2008 Human Rights Reports: Ukraine, 25.2.2009)
Korruption
Im August 2007 nahm der Ministerrat ein Dekret über einen Maßnahmenplan betreffend die Implementierung eines Konzeptes für mehr Integrität (Maßnahmenplan) an, welcher der einzige nennenswerte Entwurf blieb. Nach dem Maßnahmenplan werden einige konkrete Richtwerte, die bis 2010 erreicht werden sollen, Ziele des Konzepts und die zuständigen Staatsorgane festgelegt, und ein Zeitplan für die Umsetzung der einzelnen Maßnahmen aufgestellt. Darüber hinaus werden die obersten Organe der Zentralverwaltung verpflichtet, dem Innenminister jährlich bis zum 20. Jänner des Folgejahres über den Fortschritt der in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallenden Teile des Planes Bericht zu erstatten. Trotz der Annahme des Maßnahmenplanes bleibt die Korruption jedoch ein vorherrschendes Element in der ukrainischen Gesellschaft.
Das Parlament hat ein Gesetz betreffend die Ratifizierung der UN-Konvention gegen Korruption, ein Gesetz über die Ratifizierung der Strafrechtskonvention des Europarates gegen Korruption sowie ein Gesetz über die Ratifizierung des Zusatzprotokolls zur Strafrechtskonvention des Europarates gegen Korruption, die ihm vom Präsidenten im Jahr 2006 vorgelegt wurden, angenommen. Das Parlament hat in erster Lesung auch ein Gesetz über die Verantwortlichkeit von Rechtsträgern für Korruptionsvergehen angenommen, das sowohl den staatlichen als auch den örtlichen Behörden die Verantwortung für die Verfolgung von Schmiergeldfällen überträgt. Darüber hinaus wurde ein Gesetz betreffend Prinzipien der Vermeidung und Bekämpfung der Korruption sowie ein Gesetz über die Änderung einiger Gesetze der Ukraine betreffend die Verantwortlichkeit für Korruptionsvergehen angenommen.
(Quelle: Freedom House Nations in Transit Report 2007 - Ukraine)
Nach einer im März durchgeführten Umfrage eines Projekts zur aktiven Zivilbeteiligung an der Bekämpfung der Korruption in der Ukraine gaben 67 % der Befragten an, in den vergangenen zwölf Monaten unmittelbar in einen unregelmäßigen Vorgang involviert gewesen zu sein, bei dem Beamte beteiligt gewesen seien, 26 % gaben an, ein Bestechungsgeld bezahlt zu haben. Die Befragten gaben an, dass in den vergangenen zehn Jahren die Zahlung von Schmiergeldern im Gesundheitswesen, der Polizei, im Wohnungswesen, Zoll, bei Gerichten, Staatsanwaltschaften und in Schulen erheblich zugenommen habe, während die Praxis der Schmiergeldzahlung bei Steuerprüfungen, bei Kontrollen im Straßenverkehr und beim Erhalt von Sozialleistungen zurückgegangen sei.
Beamte sind gesetzlich verpflichtet, Offenlegungserklärungen über ihre finanzielle Situation abzugeben, obwohl diese meist das tatsächliche Einkommen unterschreiten. Mit dem Gesetz gegen Korruption wurden besondere Unterabteilungen des Innenministeriums, des Inlandsgeheimdienstes, der Staatsanwaltschaften und der Militärpolizei eingerichtet, die für die Bekämpfung der Korruption verantwortlich sind.
Vom SBU wird berichtet, dass in 1.939 Fällen Untersuchungen wegen Verdachts auf Korruption eingeleitet wurden und dass Anklage gegen 882 Regierungsbeamte in den ersten sechs Monaten des Jahres 2008 erhoben wurde. Nach dem Bericht des Innenministeriums hat die Polizei mehr als 3.000 Verbrechen, die mit Bestechung in Zusammenhang stehen, aufgedeckt. Von 1.600 Personen, die der Annahme von Bestechungsgeldern überführt wurden, waren 367 Regierungsbeamte.
Das Büro des Generalstaatsanwaltes hat bestätigt, dass in den ersten zehn Monaten des Jahres 2008 acht Richter wegen Korruption verurteilt und gegen sechs Richter Anklageschriften eingebracht wurden. Innerhalb der ersten neun Monate wurden 1.271 Strafverfahren wegen Korruption gegen 1.410 Personen eingeleitet.
(Quelle: US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices - 2007, Ukraine, vom 11. März 2008; US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices - 2008, Ukraine, vom 25. Februar 2009)
Gerichtsbarkeit
Die ukrainische Verfassung garantiert den Schutz von Menschen- und Bürgerrechten sowie -freiheiten sowie das Recht der Bürger, Entscheidungen, Maßnahmen oder Versäumnisse der Staatsregierung oder der Regierungen der Oblaste und ihrer Beamten vor Gericht anzufechten. Die Rechte, Freiheiten und Interessen der Rechtsunterworfenen gegenüber Rechtsverletzungen durch die Regierungen und Staatsbedienstete sind gesetzlich geschützt. Die Gesetzgebung gewährleistet den Zugang zu einem Gerichtsverfahren in Fällen ungesetzlichen Verwaltungshandelns oder mangelnder Umsetzung gesetzlicher Garantien und erlaubt einem möglichen Opfer von Rechtsverletzungen, eine Klage gegen Gesetze, die möglicherweise Grundrechte und -freiheiten einschränken könnten, einzureichen, ohne ihre unmittelbare Betroffenheit von solcher Gesetzgebung nachweisen zu müssen. Rechtsunterworfene können die Menschenrechtsbeauftragte des Parlaments anrufen und - nach Ausschöpfung des Instanzenzuges - Fälle an internationale Einrichtungen, wie den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder den UN Menschenrechtsausschuss bringen. Die Gerichte für allgemeine Rechtsprechung teilen sich in jene, die nach administrativer Ebene (Distrikte-, Regionen- und Höchstgericht), und jene, die nach Spezialisierung eingerichtet sind. Die höchste Instanz ist hier das Höchstgericht. Das Verfassungsgericht interpretiert die Verfassung und Gesetze. Handelsgerichte haben ein eigenes System, das Höchstgericht kann Urteile der Handelsgerichte aufheben. Militärgerichte zählen zu den spezialisierten Gerichten.
Trotz verfassungsgesetzlich gewährleistetem Schutz ist die Justiz in der Praxis starkem Druck von der Exekutive und der Legislative ausgesetzt. Außerdem gilt der Justizapparat als korrupt und ineffizient. Kritisiert werden von ukrainischen Richtern unter anderem Einmischungen durch Politiker und Höchstgericht, oder versuchte Einflussnahme bei Gerichtsverhandlungen, die Regierungsmitglieder betreffen.
(Quelle: US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices - 2007, Ukraine, vom 11 März 2008; US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices - 2008, Ukraine, vom 25. Februar 2009)
Zu den wesentlichen Schwächen des ukrainischen Justizsystems gehören die mangelnde öffentliche Akzeptanz gerichtlicher Entscheidungen sowie des Gerichtssystems insgesamt, die unzureichende Finanzierung der Justiz sowie das ineffiziente und intransparente Verfahren der Richterernennung. Diese Probleme blieben im Jahr 2007 unangetastet. Das gesamte Justizsystem geriet durch die Entlassung des Generalstaatsanwaltes im Mai 2007 sowie durch eine Entscheidung des Verfassungsgerichtes, wonach das Recht des Präsidenten, Gerichtsvorsitzende und deren Stellvertreter zu ernennen und zu entlassen, aufgehoben wurde, ins Ungleichgewicht und führte zu breiten medialen Diskussionen über die Notwendigkeit einer Reform des Justizwesens. Durch die bevorstehenden Wahlen und den darauf folgenden Prozess der Regierungsbildung blieben jedoch substantielle Initiativen aus.
(Quelle: Freedom House Nations in Transit Report 2007 - Ukraine)
Auch im Bereich der Gerichtsbarkeit kam es zu Fällen von Korruption. Nach Pressemitteilungen des Inlandsgeheimdienstes wurden in den ersten neun Monaten des Jahres 2007 24 Strafverfahren gegen Richter eingeleitet und 49 Fälle der Staatsanwaltschaft zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens übermittelt. Im Ergebnis wurden vier Gerichtsbedienstete zu Geldstrafen verurteilt und in 30 Fällen wurden Verwarnungen an den Richterrat, die Vorsitzenden der Berufungsgerichte und den Hohen Justizrat erteilt.
Richter genießen Immunität vor Strafverfolgung und dürfen nicht ohne Zustimmung des Parlaments angehalten oder verhaftet werden. Es gab zahlreiche Berichte in den Medien über Richter, die Bestechungsgelder angenommen haben. Am 15. Februar 2007 stimmte das Parlament der Ausstellung eines Haftbefehls gegen den Richter Oleh Pampura zu, der der Forderung eines Bestechungsgeldes in Höhe von USD 6.000,- für die Reduzierung einer Haftstrafe beschuldigt wurde. Zum Zeitpunkt der Abstimmung war der Aufenthaltsort des Richters unbekannt.
(Quelle: US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices - 2007, Ukraine, vom 11. März 2008; US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices - 2008, Ukraine, vom 25. Februar 2009)
Ombudsmann
Rund ein Drittel der Beschwerden im Büro des Ombudsmanns für Menschenrechte beziehen sich auf unfaire Gerichtsverhandlungen. Darunter das Nicht-Einhalten von Gerichtsregeln, ungesetzliche Handlungen der Richter, und die lange Dauer der Gerichtsverfahren. Vor allem die Gerichte in Zaporizhzhya, Zakarpattia, Ivano-Frankiwsk, Mykolayiv, Poltava, Kharkiv, Tschernihiw und Sebastopol werden beschuldigt, den verurteilten Personen die Einsicht in ihre Akte zu verwehren, um nicht berufen zu können. Das Höchstgericht stimmte nach einem diesbezüglichen Protestschreiben des Ombudsmanns zu, dass das Justizgesetz in allen Gerichten gleich ausgelegt werden sollte.
Mit 10. Oktober 2007 waren 63.839 Beschwerden im Büro des Ombudsmanns eingegangen: 53,8 % bezogen sich auf Bürgerrechtsverletzungen, 18,6 % auf Sozialrechtsverletzungen, 15,4 % auf Verletzungen wirtschaftlicher Rechte, 11,2 % auf Verletzungen von Persönlichkeitsrechten. Nur 0,9 % der Beschwerden standen mit politischen Rechten in Zusammenhang.
(Quelle: U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007, Ukraine, 11. März 2008)
Ombudsmann Karpachova hat im Jänner betont, dass es bei der Mehrheit der Beschwerden um fehlende Garantien eines fairen Verfahrens geht. Das Büro des Ombudsmanns feierte während des Jahres 2008 sein zehnjähriges Bestehen. Es wurden von Seiten des Ombudsmann Arbeitnehmerrechte, Kinderrechte, Haftbedingungen, Rechte von Flüchtlingen und Migrationsfragen sowie Fremdenfeindlichkeit angesprochen. Kritisiert wurde, dass die Öffentlichkeit nicht informiert ist, wie sie mit Beschwerden an den Ombudsmann herantreten könne. Kritisiert wurde auch mangelnde Transparenz in der Arbeit des Büros des Ombudsmanns.
(Quelle: U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2008, Ukraine, 25. Februar 2009)
Rückkehrfragen
Im Jahr 2005 wurde ein neues Registrierungssystem eingeführt, welches die meisten Elemente des "Propiska-Systems", welches die Freizügigkeit unterband, ersetzte. Menschrechtsorganisationen betonten als wesentlichen Unterschied zwischen dem neuen System und dem "Propiska-System", dass Personen nunmehr überall im Land leben, arbeiten und Dienstleistungen empfangen können. Es gab keine Anzeichen, dass der Zugang zu Leistungen auf Grund mangelnder Registrierung verweigert wurde.
(Quelle: U.K. Home Office, Country of Origin Information Report, vom Juni 2006)
Bei einer näheren Betrachtung wird aber deutlich, dass der ukrainische Staat nicht nur ein sehr breites Spektrum an sozialen Unterstützungsleistungen bereitstellt, sondern dass staatliche Transferleistungen auch eine wesentliche Einkommensquelle ukrainischer Privathaushalte sind. Deutliche Verbesserungen sind auch bei der Unterstützung von Familien und Alleinerziehenden mit Kindern festzustellen. Die Caritas Ukraine unterhält Projekte, die die Unterstützung sozial schwacher Bürger zum Ziel haben. Dazu gehören unter anderem Sozialeinrichtungen für gefährdete Bevölkerungsgruppen oder Unterstützung für Rückkehrer.
(Quelle: Caritas Ukraine; http://www.caritas-ua.org/index.php)
Am Dienstag startete das dazugehörige Netzwerk Erso (European Reintegration Support Organisations) seine Arbeit. Ziel ist es, freiwillige Rückkehrer nicht nur in Österreich, sondern auch in ihrer früheren Heimat zu betreuen und ihnen finanzielle Unterstützung zu bieten. Zwölf Organisationen in ganz Europa, die ihrerseits Kontakte in den einzelnen Ländern haben, bilden das Netzwerk. Der Fokus liegt auf dem Kosovo, auf Serbien, Mazedonien, Bosnien und Herzegowina, Armenien, der Mongolei, der Ukraine und einigen kleineren westafrikanischen Ländern. Österreich stehen in den kommenden eineinhalb Jahren für die Rückkehrhilfe 800.000 Euro vom Europäischen Flüchtlingsfonds zur Verfügung, der Rest kommt vom Innenministerium. Die Caritas steuert 20 Prozent bei. "Das Projekt ist langfristig ausgerichtet", sagte XXXX bei einem Hintergrundgespräch. Caritas-Präsident Franz Küberl: "Das Wichtigste ist, dass die Menschen daheim eine Perspektive haben." Österreich werde sich anstrengen müssen, "damit Qualität in der Rückkehrhilfe kein Fremdwort mehr ist". Die Caritas ist eine von fünf Organisationen, die Rückkehrhilfe anbietet. Seit 1998 hat sie 7000 Menschen beim Neustart in der Heimat unterstützt, allein 2007 waren es 800 Menschen. In diesem Jahr kehren laut BMI 2.164 Menschen in die Heimat zurück.Am Dienstag startete das dazugehörige Netzwerk Erso (European Reintegration Support Organisations) seine Arbeit. Ziel ist es, freiwillige Rückkehrer nicht nur in Österreich, sondern auch in ihrer früheren Heimat zu betreuen und ihnen finanzielle Unterstützung zu bieten. Zwölf Organisationen in ganz Europa, die ihrerseits Kontakte in den einzelnen Ländern haben, bilden das Netzwerk. Der Fokus liegt auf dem Kosovo, auf Serbien, Mazedonien, Bosnien und Herzegowina, Armenien, der Mongolei, der Ukraine und einigen kleineren westafrikanischen Ländern. Österreich stehen in den kommenden eineinhalb Jahren für die Rückkehrhilfe 800.000 Euro vom Europäischen Flüchtlingsfonds zur Verfügung, der Rest kommt vom Innenministerium. Die Caritas steuert 20 Prozent bei. "Das Projekt ist langfristig ausgerichtet", sagte römisch 40 bei einem Hintergrundgespräch. Caritas-Präsident Franz Küberl: "Das Wichtigste ist, dass die Menschen daheim eine Perspektive haben." Österreich werde sich anstrengen müssen, "damit Qualität in der Rückkehrhilfe kein Fremdwort mehr ist". Die Caritas ist eine von fünf Organisationen, die Rückkehrhilfe anbietet. Seit 1998 hat sie 7000 Menschen beim Neustart in der Heimat unterstützt, allein 2007 waren es 800 Menschen. In diesem Jahr kehren laut BMI 2.164 Menschen in die Heimat zurück.
(Quelle: Der Standard, Rückkehr in die Heimat "mit Perspektive", vom 17. April 2008, http://derstandard.at/?url=/?id=3306802)
Grundversorgung
Im Jänner 2007 wurde ein staatliches Programm für wirtschaftliche und soziale Entwicklung verabschiedet, mit dem vor allem das Sozialversicherungs- und Pensionssystem reformiert werden sollten. Vier Prozent der Bevölkerung leben unter der Armutsgrenze. Die Arbeitslosenrate ist auf 6,8 % gefallen. Der Mangel an Facharbeitern und ein großer informeller Wirtschaftsmarkt stellen jedoch immer noch große Herausforderungen dar.
(Quelle: Commission of the European Communities, 'Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2007': Progress Report Ukraine, 3. April 2008)
Die Caritas Ukraine hat zahlreiche Projekte, welche die Unterstützung sozial schwacher Bürger zum Ziel haben. Seit kurzem gehört zu dem weiten Spektrum an Hilfestellungen auch Unterstützung bei der Rückkehr von ukrainischen Flüchtlingen. Bislang beschränkt sich diese Hilfe jedoch auf ein Projekt in der Hauptstadt Kiew, das ausschließlich Rückkehrer aus Belgien betrifft.
(Quelle: Caritas Ukraine; http://www.caritas-ua.org/index.php)
Gesundheitswesen
Die Ukraine hat immer noch ein System der landesweiten, flächendeckenden staatlichen Versorgung jeder Art von Krankheit. Der Zugang ist kostenlos für die unbedingt notwendige Versorgung. Zusätzliche Medikamente jeder Art können bei Vorhandensein von etwas Geld in jeder Apotheke gekauft werden. Das Angebot entspricht westlichem Standard, Apotheken befinden sich an nahezu jeder Ecke in den Städten, sowie in jeder Ortschaft. Rezeptpflicht gibt es nicht, daher ist das Angebot frei erhältlicher Medikamente unglaublich groß. In jeder Schule befindet sich zusätzlich ein permanent anwesender Schularzt.
Die Behandlung in den Polykliniken und Krankenhäusern ist kostenlos (wird vom Staat getragen). Selbstbehalte kennt man (noch) nicht, weil es in der Ukraine noch kein verpflichtendes Kranken- und Sozialversicherungssystem gibt. Facharztpraxen sind unüblich, weil die Normalbürger die kostenlose Hilfe in den Polykliniken und Spitälern nutzen. Reiche Leute (z.B. viele Politiker) ziehen es vor, ihr Geld in Behandlungen im Ausland zu stecken. Die Fachärzte sind daher in der überwiegenden Anzahl in den Polykliniken und Krankenhäusern tätig. In jeder Polyklinik im ganzen Land gibt es psychotherapeutische Abteilungen, in denen psychologische und psychiatrische Erkrankungen Behandlung finden, sowie Suchterkrankungen (Alkohol und Drogen). Polykliniken sind öffentliche Einrichtungen für - wie der Name schon sagt - alle Arten von Krankheiten und Behandlungsformen (vergleichbar mit unseren praktischen Ärzten, jedoch größer (manchmal so groß wie ein kleines Krankenhaus), dafür mit Fachärzten besetzt.
(Quelle: Anfragebeantwortung durch den Verbindungsbeamten in Kiew, 14.03.2007)
In der Ukraine funktioniert ein breites Netz der kommunalen und staatlichen Anstalten des Gesundheitsschutzes, die Kliniken der wissenschaftlichen Forschungsinstitute des Gesundheitsministeriums und der Akademie für medizinische Wissenschaften, Anstalten der privaten Eigentumsform, die entsprechend einer Lizenz des Gesundheitsministeriums die ärztliche Praxis ausüben.
In der Ukraine sind nichtstaatliche Organisationen im Bereich des Gesundheitsschutzes vertreten, darunter gibt es die Gewerkschaft der Mitarbeiter des Gesundheitsschutzes der Ukraine, die Gesellschaft des Roten Kreuzes der Ukraine und zahlreiche Vereinigungen Mitarbeiter.
Um dringende (Nothilfe) medizinische Hilfe zu bekommen, ist ein ukrainischer Bürger berechtigt, sich an den Dienst der schnellen medizinischen Hilfe zu wenden (einheitliche Notrufnummer für die ganze Ukraine "03") oder in die nächste medizinische Anstalt zu wenden. Unabhängig von der Eigentumsform, ist die Anstalt des Gesundheitsschutzes verpflichtet, die, für die Erhaltung der lebenswichtigen Funktionen des Körpers, notwendigste medizinische Hilfe zu leisten, und bei Notwendigkeit, die Einlieferung in ein spezialisiertes Krankenhaus zu organisieren.
Die Gesetzgebung sieht die kostenlose medizinische Hilfe für die Bürger der Ukraine in den kommunalen und staatlichen Anstalten des Gesundheitsschutzes. Dabei wird das Prinzip der Budgetfinanzierung des Gesundheitswesens nach dem Wohnort der Bürger berücksichtigt. Bei dem Vorhandensein bei einem ukrainischen Bürger einer medizinischen Versicherung, erfolgt die Behandlung entsprechend den Versicherungsfall mit der Berücksichtigung der allgemeinen Rechte des Patienten entsprechend der Gesetzgebung.
(Quelle: Anfragebeantwortung des Ministeriums für den Schutz der Gesundheit der Ukraine, ÖB Kiew, 21.11.2006)
2. Beweis wurde erhoben durch Einsicht des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, durch Einvernahme der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 29. Oktober 2009, in welcher die zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin gelangenden Berichte zur Kenntnis gebracht wurden sowie Einsichtnahme in die im Laufe des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Beweismittel.
Die Identität der Beschwerdeführerin konnte mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volksgruppe beruhen auf ihren diesbezüglichen Aussagen im Asylverfahren.
Die Feststellungen zum Ausreisegrund der Beschwerdeführerin beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen im Rahmen ihres Asylverfahrens.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beruhen auf den von der Beschwerdeführerin in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung glaubwürdig vorgebrachten Angaben zu ihrem Gesundheitszustand, dem vom Bundesasylamt eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 7. November 2007 und dem nach Durchführung der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung mit Stellungnahme vom 12. November 2009 vorgelegten psychiatrischen Kurzbefund vom 11. November 2009.
Die belangte Behörde geht in ihrem Bescheid im Wesentlichen kurz zusammengefasst zu Recht von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin aus.
In diesem Sinne gelangte auch der zur Entscheidung berufene Senat des Asylgerichtshofes insbesondere auf Grund des persönlichen Eindrucks im Laufe der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung, dass die Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich der behaupteten Gründe für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat unglaubwürdig sind.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des/der Asylwerbers/Asylwerberin die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des/der Asylwerbers/Asylwerberin für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner/ ihrer Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24. 6. 1999, 98/20/0453; VwGH 25. 11. 1999, 98/20/0357); dies unbeschadet der behördlichen Anleitungs- und Manuduktionspflicht, sondern als von der Mitwirkungspflicht des/der Asylwerbers/Asylwerberin mit umfasst. Das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof ist demnach nicht verpflichtet, Asylwerber/ Asylwerberinnen derart anzuleiten, dass ein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss (VwGH 8. 7. 1993, 92/01/0715) oder Unterweisungen dahingehend zu erteilen, wie ein Vorbringen auszuführen ist, damit einem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann (VwGH 2. 2. 1994, 93/01/1219, VwGH 23. 3. 1994, 93/01/1186).
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des/der Asylwerbers/Asylwerberin durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 3. 1999, 98/20/0559).
Das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. Nr. XVIII GP; AB 328 Blg. Nr. XVIII GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):Das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. Nr. römisch achtzehn GP; Ausschussbericht 328 Blg. Nr. römisch achtzehn GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):
1. Das Vorbringen des/der Asylwerbers/Asylwerberin ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der/die Asylwerber/Asylwerberin den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine/ihre Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der/Die Asylwerber/Asylwerberin darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, das heißt mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der/die Asylwerber/Asylwerberin muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein/ihr Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er/sie wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Diesen Anforderungen konnte die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht gerecht werden:
Eingangs ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass die Verwendung von Aliasnamen nicht zur persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin beitragen kann, vielmehr ist diese dadurch, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht davor zurückschreckt, vor österreichischen Behörden unwahre Angaben zu machen, erschüttert. Die Behauptung in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde, wonach das Bundesasylamt allein aufgrund falscher Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren persönlichen Daten auf die Unglaubwürdigkeit ihrer Angaben insgesamt geschlossen habe, ist unzutreffend, hat sich das Bundesasylamt doch mit dem individuellen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt.
Das mangelnde Interesse der Beschwerdeführerin an ihrem Asylverfahren manifestiert sich auch darin, dass dieses wegen Abwesenheit der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt zwei Mal eingestellt werden musste, nachdem dem Bundesasylamt der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin unbekannt war und auch nicht ermittelt werden konnte und sie dem Bundesasylamt zur Einvernahme und Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes nicht zur Verfügung stand, wie es auch das Bundesasylamt völlig zutreffend im verfahrensgegenständlichen Bescheid festhielt. Eine Person, die begründet um Schutz ersucht, ist nach der Erfahrung des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes gewillt, detaillierte Angaben zu machen und kommt der sie treffenden Mitwirkungspflicht nach. Obwohl die Beschwerdeführerin über ihre Mitwirkungspflichten im Asylverfahren aufgeklärt und mehrmals nach Identitätsdokumenten gefragt wurde, war es im vorliegenden Fall trotz eines mehrere Jahre dauernden Asylverfahrens nicht möglich, die Identität der Beschwerdeführerin festzustellen, nachdem diese Aliasnamen benutzte und keine Identitätsdokumente vorlegte.
Bei der Beschwerdeführerin fiel zuallererst auf, dass sie nach den Gründen für die Stellung eines Asylantrages befragt und zur detailreichen Schilderung ihrer Gründe aufgefordert, ausführte, dass ihr der Schlepper dazu geraten habe, widrigenfalls sie aufgegriffen und abgeschoben werden würde. Alleine diese Antwort ist Zeugnis davon, dass die Beschwerdeführerin gar nicht aus Furcht vor asylrelevanter Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat ausgereist ist, sondern im Asylverfahren eine ausgedachte Fluchtgeschichte präsentierte, um ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zu erreichen. Erst über Fragewiederholung berichtete die Beschwerdeführerin von einem angeblich fluchtauslösenden Ereignis unmittelbar vor der Ausreise.
Dass der von der Beschwerdeführerin behauptete Leichenfund zum von ihr angegeben Zeitpunkt an dem von ihr angegebenen Ort überhaupt nicht stattfand, ergab sich nach einer vom Bundesasylamt durchgeführten Recherche im Herkunftsstaat. Nach der Anfragebeantwortung des beigezogenen Verbindungsbeamten der Österreichischen Botschaft in Kiew gab es laut Auskunft des Chefredakteurs einer lokalen Zeitung der Kreisstadt XXXX, keine Mitteilung über einen Leichenfund zur fraglichen Zeit, womit die Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem erkennenden Senat auch konfrontiert wurde. Die Vermutung der Beschwerdeführerin, dass es keine Berichte gegeben habe, da ihre Anzeige von der Polizei nicht registriert worden sei, kann jedenfalls nicht überzeugen (Niederschrift der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, Seite 6).Dass der von der Beschwerdeführerin behauptete Leichenfund zum von ihr angegeben Zeitpunkt an dem von ihr angegebenen Ort überhaupt nicht stattfand, ergab sich nach einer vom Bundesasylamt durchgeführten Recherche im Herkunftsstaat. Nach der Anfragebeantwortung des beigezogenen Verbindungsbeamten der Österreichischen Botschaft in Kiew gab es laut Auskunft des Chefredakteurs einer lokalen Zeitung der Kreisstadt römisch 40 , keine Mitteilung über einen Leichenfund zur fraglichen Zeit, womit die Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem erkennenden Senat auch konfrontiert wurde. Die Vermutung der Beschwerdeführerin, dass es keine Berichte gegeben habe, da ihre Anzeige von der Polizei nicht registriert worden sei, kann jedenfalls nicht überzeugen (Niederschrift der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, Seite 6).
Die Beschwerdeführerin verwickelte sich bei der Frage, wie sie vom Auffinden des Leichnams, den sie schon einige Zeit früher entdeckt haben will, erfahren und ob es Medienberichte über den Fall gegeben habe, darüber hinaus in Widersprüche: Während sie vor dem Bundesasylamt am 4. September 2007 angab, sich an Meldungen in den Medien nicht erinnern zu können (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 231), gab sie in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 9. April 2008 im Gegensatz dazu an, vom Leichenfund zuerst im lokalen Fernsehen erfahren zu haben (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 311).
In der Schilderung des Ablaufes der Geschehnisse, nachdem sie den Sack mit der Leiche gefunden haben will, befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, unmittelbar danach zur Polizei und im Anschluss daran nach Hause gefahren zu sein und ihrem Ehemann alles erzählt zu haben, nachdem dieser nach Hause gekommen sei (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 225). In derselben Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 4. September 2007 führte die Beschwerdeführerin nachgefragt aus, dass ihr Ehemann bei ihrer Ankunft bereits zu Hause gewesen sei (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 229). Über Vorhalt vor dem Bundesasylamt korrigierte die Beschwerdeführerin ihre erste Angabe und will sich nur versprochen haben. Es muss aber von der Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung ihres psychischen Gesundheitszustandes erwartet werden (können), ihr Vorbringen gleichbleibend zu erstatten.
In den Angaben der Beschwerdeführerin war auch eine Steigerung auszumachen, was nicht gerade für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu sprechen vermag. Auch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen (so schon VwGH 8. 4. 1987, 85/01/0299; VwGH 2. 2. 1994, 93/01/1035). Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (VwGH 8. 4. 1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11. 11. 1998, 98/01/0261, m.w.H.). Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 7. 6. 2000, 2000/01/0250).
Bis zur Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 9. April 2008, sohin knapp sechs Jahre nach der Einreise, gaben weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehegatte an, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin Übergriffe im Herkunftsstaat erlitten habe. Erst in dieser Einvernahme vor dem Bundesasylamt sprach die Beschwerdeführerin davon, dass ihrem Ehegatten zwei Zähne fast ausgeschlagen worden seien (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 315), wohingegen sie in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22. März 2004 nur angab, dass ihr Mann eine Vermisstenanzeige erstattet habe; von Attacken auf ihren Ehegatten sprach die Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 79). Auch der Ehegatte der Beschwerdeführerin gab bis zu diesem Zeitpunkt an, keine eigenen Gründe für die Ausreise aus seinem Herkunftsstaat und die Stellung eines Asylantrages zu haben, weshalb er einen auf den Asylantrag seiner Ehegattin bezogenen Asylerstreckungsantrag einbrachte. Erst in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 9. April 2008 führte der Ehegatte der Beschwerdeführerin aus, eine Vermisstenanzeige nach der Entführung der Beschwerdeführerin machen habe wollen, im Zuge dessen er von Polizisten "ordentlich geschlagen", eingesperrt und einen Tag lang angehalten worden sei (Verwaltungsakt der belangten Behörde den Ehegatten der Beschwerdeführerin betreffend zur Zahl 02 13.115-BAT, Seite 201). Wäre der Ehegatte der Beschwerdeführerin tatsächlich von Polizisten zusammengeschlagen und erst nach Zahlung von Lösegeld freigelassen worden, wäre doch anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihr Ehegatte schon früher davon berichtet hätten. Die Beschwerdeführerin hinterließ mit diesem gesteigerten Vorbringen den Eindruck, ihrem Asylgesuch doch noch zum Erfolg verhelfen zu wollen.
In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sich nicht entscheiden konnte, wer größere Sorge vor einer Rückkehr nach Hause gehabt und zur Ausreise gedrängt habe. Vor dem Bundesasylamt am 22. März 2004 stellte die Beschwerdeführerin die Geschehnisse dergestalt dar, dass sie ihrem Mann und ihrem Bruder ihre große Angst vor einer Rückkehr nach Hause mitgeteilt (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 81) und ihren Mann zur Ausreise überredet habe (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 83), während sie vor dem Bundesasylamt am 4. September 2007 ihren Ehegatten als denjenigen bezeichnete, der nicht nach Hause fahren habe wollen, freilich ohne irgendwelche Übergriffe auf seine Person zu erwähnen (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 227). In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 9. April 2008 hingegen rückte die Beschwerdeführerin die angeblichen gegen ihren Ehegatten gerichteten Angriffe während ihrer Abwesenheit als Grund für ihre Ausreise in den Vordergrund (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 315). Die Beschwerdeführerin führte dazu aus, dass sie zuerst gar nicht verstanden habe, weshalb ihr Mann nicht nach Hause fahren wolle und sie erst später die Verletzung ihres Mannes gesehen habe und mit diesem ausgereist sei (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 315).
Die Beschwerdeführerin verwickelte sich auch in Widersprüche, was ihre angeblichen Entführer angeht: Behauptete sie vor dem Bundesasylamt am 4. September 2007 noch, dass sie nur eine Person gesehen habe, die zweite jedoch nicht (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 235), führte sie vor dem Bundesasylamt am 9. April 2008 aus, dass beide Männer bei ihr gewesen seien (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 313). Am 22. März 2004 sprach die Beschwerdeführerin davon, dass ein Polizist ihre Angaben protokolliert habe (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 77), wohingegen sie in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 4. September 2007 von "Polizisten" berichtete, die ihre Angaben notiert hätten (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 225). Diese Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin können nur daraus resultieren, dass die Beschwerdeführerin bei der Schilderung ihres Fluchtvorbringens nicht auf tatsächlich Erlebtes zurückgreifen konnte, sondern sich eine Geschichte zurechtlegte, die sie nicht gleichbleibend vorzutragen vermochte.
Widersprüche ergaben sich auch im Vergleich zu den Angaben der Beschwerdeführerin während der psychiatrischen Begutachtung am 6. November 2007, in welcher die Beschwerdeführerin angab, dass ihr von den Polizisten, als sie im XXXX von ihren Beobachtungen berichtet haben will, nicht geglaubt worden sei, sie als wichtigtuerische Schwangere hingestellt und weggeschickt worden sei (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 277). Derartiges gab die Beschwerdeführerin weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof an. Dass die Beschwerdeführerin nichts dabei findet, ihr Vorbringen nach Belieben auszutauschen, vermag den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes jedenfalls nicht vom Wahrheitsgehalt auch nur einer Version ihrer Fluchtgeschichte zu überzeugen.Widersprüche ergaben sich auch im Vergleich zu den Angaben der Beschwerdeführerin während der psychiatrischen Begutachtung am 6. November 2007, in welcher die Beschwerdeführerin angab, dass ihr von den Polizisten, als sie im römisch 40 von ihren Beobachtungen berichtet haben will, nicht geglaubt worden sei, sie als wichtigtuerische Schwangere hingestellt und weggeschickt worden sei (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 277). Derartiges gab die Beschwerdeführerin weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof an. Dass die Beschwerdeführerin nichts dabei findet, ihr Vorbringen nach Belieben auszutauschen, vermag den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes jedenfalls nicht vom Wahrheitsgehalt auch nur einer Version ihrer Fluchtgeschichte zu überzeugen.
Die Beschwerdeführerin kann in Bezug auf die angeblichen Übergriffe gegen ihre Person den staatlichen Behörden keine Untätigkeit vorwerfen, hat sie sich doch nach eigenen Angaben nach ihrer angeblichen Entführung nicht an die Sicherheitsbehörden, den Ombudsmann oder ein Gericht gewendet, um Schutz zu erhalten. Sie hat nicht einmal versucht, sich unter den Schutz des Staates zu stellen oder den staatlichen Behörden eine Mitteilung von den angeblichen Vorfällen gemacht, auch nicht um sich gegen das angebliche Fehlverhalten innerhalb der Polizei zu stellen. Im vorliegenden Fall würde es daher selbst unter hypothetischer Zugrundelegung der von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorfälle an der für eine Asylrelevanz notwendigen Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates fehlen und erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Laufe ihres Asylverfahrens als nicht asylrelevant. Dass die Sicherheitsbehörden der Ukraine grundsätzlich sowohl schutzfähig als auch -willig sind, ergibt sich aus den diesbezüglichen oben angeführten Länderfeststellungen. Der Beschwerdeführerin wäre es offengestanden, sich an eine höhere Instanz oder die Gerichte zu wenden bzw. den Ombudsmann einzuschalten, wie es ihr in der Verhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes auch vorgehalten wurde (Niederschrift der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, Seite 8).
Zusammengefasst konnte die Beschwerdeführerin somit weder eine aktuelle, individuell gegen sie gerichtete drohende Verfolgung noch eine im Zusammenhang mit der Gewährung subsidiären Schutzes relevante Gefährdung glaubhaft machen und kann diesbezügliches Vorbringen folglich auch nicht der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden.
Rechtlich folgt daraus:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 Asylgesetz 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, Asylgesetz 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, geführt. Gemäß § 44 Abs. 2 Asylgesetz 1997, BGBl. Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76 in der jeweils geltenden Fassung geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, geführt. Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Asylgesetz 1997, BGBl. Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76 in der jeweils geltenden Fassung geführt.
Gegenständlicher Antrag auf die Gewährung von Asyl wurde am 17. Mai 2002 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren grundsätzlich die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, anzuwenden sind.Gegenständlicher Antrag auf die Gewährung von Asyl wurde am 17. Mai 2002 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren grundsätzlich die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 - AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, anzuwenden sind.
Gemäß § 44 Abs. 3 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden, weshalb im gegenständlichen Beschwerdeverfahren in Bezug auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides die Bestimmung des § 8 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, anzuwenden ist.Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden, weshalb im gegenständlichen Beschwerdeverfahren in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides die Bestimmung des Paragraph 8, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, anzuwenden ist.
Gemäß § 75 Abs. 8 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist daher in Bezug auf Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden.Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist daher in Bezug auf Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides Paragraph 10, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, anzuwenden.
2. Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.3. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 1997 - AsylG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.
Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
"Glaubhaftmachung" im Sinne des. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380)."Glaubhaftmachung" im Sinne des. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380).
Zentraler Aspekt der dem § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; VwGH 19. 4. 2001, 99/20/0273).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76, zugrundeliegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; VwGH 19. 4. 2001, 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).
Die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, weshalb sie ihren Herkunftsstaat verlassen haben soll, waren aus den im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen in allen entscheidungsrelevanten Kernpunkten völlig unglaubwürdig.
Da die Beschwerdeführerin weder glaubhaft machen konnte, noch auf Grund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen ist, dass ihr in ihrem Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes spruchgemäß abzuweisen.Da die Beschwerdeführerin weder glaubhaft machen konnte, noch auf Grund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen ist, dass ihr in ihrem Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes spruchgemäß abzuweisen.
4. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals § 57 FrG, nunmehr § 50 FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.4. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals Paragraph 57, FrG, nunmehr Paragraph 50, FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
Gemäß § 124 Abs. 2 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Art. 3 Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Artikel 3, Fremdenrechtspaket 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27. 2. 1997, 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27. 2. 1997, 98/21/0427).
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461; VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, und/oder Absatz 2, FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461; VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011).
Wie bereits bezüglich der Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides ausgeführt, liegen im gegenständlichen Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG vorliegt.Wie bereits bezüglich der Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides ausgeführt, liegen im gegenständlichen Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, FPG vorliegt.
Zu prüfen bleibt noch, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes gegeben ist (§ 50 Abs. 1 FPG). Auch hier ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person der realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre bzw. konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit oder Vermutungen genügen nicht.Zu prüfen bleibt noch, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes gegeben ist (Paragraph 50, Absatz eins, FPG). Auch hier ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person der realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre bzw. konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit oder Vermutungen genügen nicht.
Unter realer Gefahr ist nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) eine ausreichende, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr (¿a sufficiently real risk') möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen.
"Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden [...] eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben" (EGMR, 5. 7. 2005, Said gg. die Niederlande)."Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden [...] eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben" (EGMR, 5. 7. 2005, Said gg. die Niederlande).
Im vorliegenden Fall konnten von der Beschwerdeführerin aber auch keine Umstände glaubhaft gemacht werden, die eine mögliche Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK im Falle ihrer Rückführung in die Russische Föderation bedeuten würden.Im vorliegenden Fall konnten von der Beschwerdeführerin aber auch keine Umstände glaubhaft gemacht werden, die eine mögliche Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK im Falle ihrer Rückführung in die Russische Föderation bedeuten würden.
Insofern im gegenständlichen Beschwerdeverfahren psychische Probleme der Beschwerdeführerin, die nie in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt in Behandlung war und keinen Suizidversuch unternommen hat, geltend gemacht wurden, nämlich laut aktuellem Arztbericht eine multifaktorielle bis zumindest mittelgradige depressive Erkrankung, ICD-10 F33.11, bei posttraumatischer Belastungsreaktion, ICD-10 F43.1, auf Grundlage einer beträchtlichen narzisstischen neurotischen Persönlichkeitsstörung, ICD-10 F60.31, wobei für den Fall der Abschiebung der Beschwerdeführerin eine akute Selbstmordgefahr nicht auszuschließen ist, ist einerseits unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen darauf hinzuweisen, dass die genannten Krankheitsbilder in der Ukraine grundsätzlich ebenfalls behandel- bzw. therapierbar sind, und ist andererseits im Hinblick auf die "hohe Schwelle", die gemäß der zu möglichen Verletzungen von Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit Ausweisungen von Fremden ergangenen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) immer dann anzunehmen ist, wenn der drohende Schaden für einen Antragsteller aus einer Krankheit und somit "nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert" (EGMR 27.05.2008, N. gg. das Vereinigte Königreich, 26.565/05), ausdrücklich festzuhalten, dass die im vorliegenden Fall geltend gemachte Erkrankung der Beschwerdeführerin keinen derart außergewöhnlichen Umstand darstellt, dass im Falle ihrer Abschiebung eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK anzunehmen wäre (vgl. in diesem Zusammenhang auch die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, B 2400/07-9 auszugsweise angeführte diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR und das erst jüngst ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Juni 2010, U 613/10-10). Zudem kommt im zuerst genannten Erkenntnis, auf das im Erkenntnis vom 12. 6. 2010 Bezug genommen wird, (auch) der Verfassungsgerichtshof letztendlich zum Schluss, dass sich unter Berücksichtigung der angeführten Entscheidungen zusammenfassend ergebe, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. (...) Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben". Es hindern auch Selbstmorddrohungen des ausgewiesenen Fremden für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes ergriffen werden (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass in Österreich generell während der Durchführung von Problemabschiebungen bis zur Übergabe vom Zeitpunkt der Festnahme an ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen ist.Insofern im gegenständlichen Beschwerdeverfahren psychische Probleme der Beschwerdeführerin, die nie in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt in Behandlung war und keinen Suizidversuch unternommen hat, geltend gemacht wurden, nämlich laut aktuellem Arztbericht eine multifaktorielle bis zumindest mittelgradige depressive Erkrankung, ICD-10 F33.11, bei posttraumatischer Belastungsreaktion, ICD-10 F43.1, auf Grundlage einer beträchtlichen narzisstischen neurotischen Persönlichkeitsstörung, ICD-10 F60.31, wobei für den Fall der Abschiebung der Beschwerdeführerin eine akute Selbstmordgefahr nicht auszuschließen ist, ist einerseits unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen darauf hinzuweisen, dass die genannten Krankheitsbilder in der Ukraine grundsätzlich ebenfalls behandel- bzw. therapierbar sind, und ist andererseits im Hinblick auf die "hohe Schwelle", die gemäß der zu möglichen Verletzungen von Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit Ausweisungen von Fremden ergangenen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) immer dann anzunehmen ist, wenn der drohende Schaden für einen Antragsteller aus einer Krankheit und somit "nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert" (EGMR 27.05.2008, N. gg. das Vereinigte Königreich, 26.565/05), ausdrücklich festzuhalten, dass die im vorliegenden Fall geltend gemachte Erkrankung der Beschwerdeführerin keinen derart außergewöhnlichen Umstand darstellt, dass im Falle ihrer Abschiebung eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK anzunehmen wäre vergleiche in diesem Zusammenhang auch die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, B 2400/07-9 auszugsweise angeführte diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR und das erst jüngst ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Juni 2010, U 613/10-10). Zudem kommt im zuerst genannten Erkenntnis, auf das im Erkenntnis vom 12. 6. 2010 Bezug genommen wird, (auch) der Verfassungsgerichtshof letztendlich zum Schluss, dass sich unter Berücksichtigung der angeführten Entscheidungen zusammenfassend ergebe, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. (...) Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben". Es hindern auch Selbstmorddrohungen des ausgewiesenen Fremden für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes ergriffen werden (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass in Österreich generell während der Durchführung von Problemabschiebungen bis zur Übergabe vom Zeitpunkt der Festnahme an ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen ist.
Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2. 5. 1997, 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK zu werten sei:Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2. 5. 1997, 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK zu werten sei:
Im Fall Bensaid (EGMR 6. 2. 2001, 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle.Im Fall Bensaid (EGMR 6. 2. 2001, 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle.
Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22. 6. 2004, 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates.Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22. 6. 2004, 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates.
Dem Fall Salkic and others (EGMR 29. 6. 2004, 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK.Dem Fall Salkic and others (EGMR 29. 6. 2004, 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK.
Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31. 5. 2005, 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom.Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31. 5. 2005, 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom.
Auch im Fall Hukic (EGMR 29. 9. 2005, 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen.Auch im Fall Hukic (EGMR 29. 9. 2005, 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen.
Im Fall Ayegh (EGMR 7. 11. 2006, 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden.
Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3. 5. 2007, 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen.Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3. 5. 2007, 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen.
In der Entscheidung Paramasothy v. Niederlande vom 10. 11. 2005, 14492/03, führte der EGMR (in Bezug auf einen laut vorliegendem Gutachten unter PTBS leidenden, Selbstmordabsichten hegenden und seit neun Jahren in den Niederlanden aufhältigen Beschwerdeführer aus Sri Lanka bezüglich dessen Rückverbringung nach Sri Lanka, wo er seinem Vorbringen zu Folge Verhaftungen und Folter erlitten habe, welche ursächlich seien für die PTBS und die Suizidgefahr; in dem der Beschwerde zu Grunde liegenden Verfahren war festgestellt worden, dass in Sri Lanka eine Grundversorgung in Bezug auf die Behandlung von psychischen Erkrankungen existiert) aus, selbst wenn in Sri Lanka eine Behandlung psychischer Erkrankung nicht den selben Standard erreiche wie in den Niederlanden, gebe es spezielle Programme für die Behandlung von traumatisierten Patienten und seien verschiedene therapeutische Medikamente erhältlich. Die Tatsache, dass die Umstände für den Beschwerdeführer in Sri Lanka ungünstiger wären als jene während seines Aufenthaltes in den Niederlanden, könne unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK nicht entscheidend sein. Der Gerichtshof sei außerdem der Ansicht, dass das Risiko, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka eine Verschlechterung seines Zustandes erleiden würde und dass er, sollte er eine Verschlechterung erleiden, keine adäquate Unterstützung oder Betreuung erhalten werde, in hohem Maße spekulativ sei. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass die Eltern des Beschwerdeführers immer noch in Sri Lanka leben würden und weder dargelegt worden noch sonst hervorgekommen sei, dass diese nicht mehr in der Lage sein würden, dem Beschwerdeführer Unterstützung zukommen zu lassen.In der Entscheidung Paramasothy v. Niederlande vom 10. 11. 2005, 14492/03, führte der EGMR (in Bezug auf einen laut vorliegendem Gutachten unter PTBS leidenden, Selbstmordabsichten hegenden und seit neun Jahren in den Niederlanden aufhältigen Beschwerdeführer aus Sri Lanka bezüglich dessen Rückverbringung nach Sri Lanka, wo er seinem Vorbringen zu Folge Verhaftungen und Folter erlitten habe, welche ursächlich seien für die PTBS und die Suizidgefahr; in dem der Beschwerde zu Grunde liegenden Verfahren war festgestellt worden, dass in Sri Lanka eine Grundversorgung in Bezug auf die Behandlung von psychischen Erkrankungen existiert) aus, selbst wenn in Sri Lanka eine Behandlung psychischer Erkrankung nicht den selben Standard erreiche wie in den Niederlanden, gebe es spezielle Programme für die Behandlung von traumatisierten Patienten und seien verschiedene therapeutische Medikamente erhältlich. Die Tatsache, dass die Umstände für den Beschwerdeführer in Sri Lanka ungünstiger wären als jene während seines Aufenthaltes in den Niederlanden, könne unter dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK nicht entscheidend sein. Der Gerichtshof sei außerdem der Ansicht, dass das Risiko, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka eine Verschlechterung seines Zustandes erleiden würde und dass er, sollte er eine Verschlechterung erleiden, keine adäquate Unterstützung oder Betreuung erhalten werde, in hohem Maße spekulativ sei. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass die Eltern des Beschwerdeführers immer noch in Sri Lanka leben würden und weder dargelegt worden noch sonst hervorgekommen sei, dass diese nicht mehr in der Lage sein würden, dem Beschwerdeführer Unterstützung zukommen zu lassen.
Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat über ein verwandtschaftliches Netzwerk verfügt, welches ihr für den Fall ihrer Rückkehr Unterstützung bieten kann. Vom Vorhandensein psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin in der Ukraine ist wie ausgeführt auszugehen. Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in der Ukraine erreichen insbesondere angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin von ihren Angehörigen in den verschiedensten Formen unterstützt werden könnte, im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht. In diesem Fall ist auf die Entscheidung des EGMR vom 2. 5. 1997, 30.240/96, Fall D. v. the United Kingdom, zu verweisen, in welcher die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde. In anderen Fällen hatte der EGMR wie dargestellt keine derart außergewöhnliche Situation angenommen. Der gegenständliche Fall ist nicht mit dem Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar und ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Ukraine von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitenden, lebensbedrohlichen Krankheit und ist nicht davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand wegen ihrer Rückkehr in die Ukraine lebensbedrohend beeinträchtigt wird oder die Beschwerdeführerin durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Sollte sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung der Beschwerdeführerin tatsächlich dramatisch verschlechtern, bleibt festzuhalten, dass im Herkunftsstaat eine Verbesserung des Gesundheitszustandes durch die dortigen Behandlungsmöglichkeiten besteht. Die Ukraine hat immer noch ein System der landesweiten, flächendeckenden staatlichen Versorgung jeder Art von Krankheit. Der Zugang ist kostenlos für die unbedingt notwendige Versorgung. In jeder Polyklinik im ganzen Land gibt es psychotherapeutische Abteilungen, in denen psychologische und psychiatrische Erkrankungen Behandlung finden. Zusätzliche Medikamente jeder Art können in jeder Apotheke gekauft werden. Das Angebot entspricht westlichem Standard, Apotheken befinden sich an nahezu jeder Ecke in den Städten, sowie in jeder Ortschaft. Rezeptpflicht gibt es nicht, daher ist das Angebot frei erhältlicher Medikamente unglaublich groß. Der Asylgerichtshof übersieht keineswegs, dass die medizinische Versorgung in der Ukraine nicht österreichischen Standards entspricht und aufwändigere Behandlungen kostenintensiver sein können, wobei darauf zu verweisen ist, dass in der Ukraine Reformen auf dem Gesundheitssektor durchgeführt werden, um Ineffizienzen und die Finanzierung, sowie Ungleichheiten beim Zugang zum Gesundheitssystem zu verbessern.Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat über ein verwandtschaftliches Netzwerk verfügt, welches ihr für den Fall ihrer Rückkehr Unterstützung bieten kann. Vom Vorhandensein psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin in der Ukraine ist wie ausgeführt auszugehen. Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in der Ukraine erreichen insbesondere angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin von ihren Angehörigen in den verschiedensten Formen unterstützt werden könnte, im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht. In diesem Fall ist auf die Entscheidung des EGMR vom 2. 5. 1997, 30.240/96, Fall D. v. the United Kingdom, zu verweisen, in welcher die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Artikel 3, EMRK qualifiziert wurde. In anderen Fällen hatte der EGMR wie dargestellt keine derart außergewöhnliche Situation angenommen. Der gegenständliche Fall ist nicht mit dem Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar und ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Ukraine von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK überschreitenden, lebensbedrohlichen Krankheit und ist nicht davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand wegen ihrer Rückkehr in die Ukraine lebensbedrohend beeinträchtigt wird oder die Beschwerdeführerin durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Sollte sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung der Beschwerdeführerin tatsächlich dramatisch verschlechtern, bleibt festzuhalten, dass im Herkunftsstaat eine Verbesserung des Gesundheitszustandes durch die dortigen Behandlungsmöglichkeiten besteht. Die Ukraine hat immer noch ein System der landesweiten, flächendeckenden staatlichen Versorgung jeder Art von Krankheit. Der Zugang ist kostenlos für die unbedingt notwendige Versorgung. In jeder Polyklinik im ganzen Land gibt es psychotherapeutische Abteilungen, in denen psychologische und psychiatrische Erkrankungen Behandlung finden. Zusätzliche Medikamente jeder Art können in jeder Apotheke gekauft werden. Das Angebot entspricht westlichem Standard, Apotheken befinden sich an nahezu jeder Ecke in den Städten, sowie in jeder Ortschaft. Rezeptpflicht gibt es nicht, daher ist das Angebot frei erhältlicher Medikamente unglaublich groß. Der Asylgerichtshof übersieht keineswegs, dass die medizinische Versorgung in der Ukraine nicht österreichischen Standards entspricht und aufwändigere Behandlungen kostenintensiver sein können, wobei darauf zu verweisen ist, dass in der Ukraine Reformen auf dem Gesundheitssektor durchgeführt werden, um Ineffizienzen und die Finanzierung, sowie Ungleichheiten beim Zugang zum Gesundheitssystem zu verbessern.
In Anbetracht der bereits vorhandenen - vom Bundesasylamt eingeholten bzw. von der Beschwerdeführerin vorgelegten - Berichte zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin war eine ausreichende Beurteilungsgrundlage vorhanden, um vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage eine Entscheidung treffen zu können, weshalb dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Psychologie wegen Vorliegens von Entscheidungsreife der Sache nicht Folge zu geben war.
Die Beschwerdeführerin ist eine verheiratete junge Frau, die nach eigenen Angaben in der Ukraine jahrelang berufstätig war und damit ihren Lebensunterhalt bestreiten konnte. Abgesehen davon ist die Beschwerdeführerin in der Ukraine auch nicht völlig auf sich alleine gestellt, sondern leben nahe Angehörige in der Ukraine und findet sie somit bei Rückkehr ein soziales Netzwerk bzw. einen emotionalen Rückhalt vor. Für die Ukraine kann aber auch nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage oder allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe. Die Beschwerdeführerin ist zudem arbeitsfähig und -willig.
Zusammenfassend bleibt somit festzuhalten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Ausreisegründe gänzlich unglaubwürdig war und weiters nicht davon auszugehen ist, dass ihr im Fall einer allfälligen Rückkehr in ihr Herkunftsland "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.
Die diesbezügliche Entscheidung des Bundesasylamtes war daher zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. ebenfalls abzuweisen.Die diesbezügliche Entscheidung des Bundesasylamtes war daher zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. ebenfalls abzuweisen.
5. Gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn5. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem/einer Fremden der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 2007, 2007/19/1054-7, ausgeführt hat, wollte der Gesetzgeber mit der Einführung des Familienverfahrens die Familieneinheit im Vergleich zur Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997 in der Stammfassung in der Weise stärken, dass allen Angehörigen einer "Kernfamilie" (siehe § 1 Z 6 Asylgesetz 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003) im Asylverfahren die gleiche Rechtsstellung zukommt. Damit sollte verhindert werden, dass es durch verschiedene rechtliche Behandlung einzelner Familienmitglieder - entgegen dem in Art. 8 Abs. 1 EMRK festgelegten Gebot der Achtung des Familienverbandes - zur Trennung von Familien kommen kann.Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 2007, 2007/19/1054-7, ausgeführt hat, wollte der Gesetzgeber mit der Einführung des Familienverfahrens die Familieneinheit im Vergleich zur Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997 in der Stammfassung in der Weise stärken, dass allen Angehörigen einer "Kernfamilie" (siehe Paragraph eins, Ziffer 6, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,) im Asylverfahren die gleiche Rechtsstellung zukommt. Damit sollte verhindert werden, dass es durch verschiedene rechtliche Behandlung einzelner Familienmitglieder - entgegen dem in Artikel 8, Absatz eins, EMRK festgelegten Gebot der Achtung des Familienverbandes - zur Trennung von Familien kommen kann.
Wenn das Bundesasylamt für einzelne Familienmitglieder (mangels Zuständigkeit gemäß der Rechtslage) keine Ausweisung verfügt hat, so ist es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes der Berufungsinstanz (nunmehr: Beschwerdeinstanz) verwehrt, für Angehörige Ausweisungen "nachzutragen", um die Rechtsposition der Familie zu vereinheitlichen. In derartigen Fällen hätte über die Ausweisung die Fremdenbehörde zu entscheiden.
Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer "Kernfamilie" von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden auszuweisen wären, hat der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch § 38 AVG bietet dafür keine Lösung. Ein Ergebnis, wonach etwa ein minderjähriger Beschwerdeführer auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Eltern zu verlassen hat, weil diese keine asylrechtliche Ausweisung erhalten haben, das also zu seiner Trennung von der Kernfamilie führen würde, würde den oben dargestellten Intentionen des Gesetzgebers bei Einführung des Familienverfahrens widersprechen und wäre ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen ist.Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer "Kernfamilie" von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden auszuweisen wären, hat der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch Paragraph 38, AVG bietet dafür keine Lösung. Ein Ergebnis, wonach etwa ein minderjähriger Beschwerdeführer auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Eltern zu verlassen hat, weil diese keine asylrechtliche Ausweisung erhalten haben, das also zu seiner Trennung von der Kernfamilie führen würde, würde den oben dargestellten Intentionen des Gesetzgebers bei Einführung des Familienverfahrens widersprechen und wäre ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen ist.
Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Fall, in dem ein minderjähriger Asylwerber eine erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung erhalten hat, nicht aber seine Eltern (auf Grund der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003), die erstinstanzliche Ausweisung in Bezug auf den Minderjährigen ersatzlos zu beheben (vgl. in diesem Sinn auch VwGH 16. 1. 2008, 2007/19/0851; VwGH 31. 1. 2008, 2007/01/1060 bis 1062-10; VwGH 9. 4. 2008, 2008/19/0205; 16. 4. 2008, 2007/19/0037).Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Fall, in dem ein minderjähriger Asylwerber eine erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung erhalten hat, nicht aber seine Eltern (auf Grund der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003), die erstinstanzliche Ausweisung in Bezug auf den Minderjährigen ersatzlos zu beheben vergleiche in diesem Sinn auch VwGH 16. 1. 2008, 2007/19/0851; VwGH 31. 1. 2008, 2007/01/1060 bis 1062-10; VwGH 9. 4. 2008, 2008/19/0205; 16. 4. 2008, 2007/19/0037).
Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes gelten auch für die vorliegende Konstellation, in welcher hinsichtlich der Ehefrau und Mutter eines minderjährigen Kindes aufgrund der Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 eine Ausweisung ausgesprochen wurde, eine Ausweisungsentscheidung hinsichtlich des Ehegatten und des Kindes aufgrund der damals anzuwendenden Rechtslage (Asylgesetz 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002) jedoch unterblieb.Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes gelten auch für die vorliegende Konstellation, in welcher hinsichtlich der Ehefrau und Mutter eines minderjährigen Kindes aufgrund der Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, eine Ausweisung ausgesprochen wurde, eine Ausweisungsentscheidung hinsichtlich des Ehegatten und des Kindes aufgrund der damals anzuwendenden Rechtslage (Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,) jedoch unterblieb.
Wie der zuvor referierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen werden kann, ist es dem Asylgerichtshof verwehrt, die (unterbliebene) Ausweisung einzelner Familienangehöriger (§ 1 Z 6 AsylG, BGBl. I Nr. 76 bzw. nunmehr § 2 Z 22 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009) mit Blick auf die Ausweisung der anderen Familienangehörigen "nachzutragen". Da die Durchführung der Ausweisung der Beschwerdeführerin - mangels Ausweisung ihres Ehegatten - zu einer mit Art. 8 EMRK in Widerspruch geratenden Trennung der (Kern-)Familie führen würde, war der dritte Spruchpunkt des erstinstanzlichen Bescheides somit ersatzlos zu beheben.Wie der zuvor referierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen werden kann, ist es dem Asylgerichtshof verwehrt, die (unterbliebene) Ausweisung einzelner Familienangehöriger (Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76 bzw. nunmehr Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) mit Blick auf die Ausweisung der anderen Familienangehörigen "nachzutragen". Da die Durchführung der Ausweisung der Beschwerdeführerin - mangels Ausweisung ihres Ehegatten - zu einer mit Artikel 8, EMRK in Widerspruch geratenden Trennung der (Kern-)Familie führen würde, war der dritte Spruchpunkt des erstinstanzlichen Bescheides somit ersatzlos zu beheben.
Zusammengefasst war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, EMRK, Familieneinheit (ab 08.04.2008), gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, Mitwirkungspflicht, non refoulement, private Verfolgung, psychische Störung, soziale Verhältnisse, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, staatlicher Schutz, SuizidgefahrZuletzt aktualisiert am
01.09.2010