RS Vwgh 2005/8/4 2001/17/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.08.2005
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Index

E3L E02104000
E3R E03304000
E3R E03606800
E6J
55 Wirtschaftslenkung
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

31992L0102 Tierkennzeichnung-RL Art4 Abs1 litb;
31992R3508 Integriertes Verwaltungssystem Beihilferegelungen Art5;
31992R3887 gemeinschaftliche Beihilferegelungen DV;
31993R2700 ErzeugerprämienDV Schaffleisch Ziegenfleisch Art4 Abs1;
62000CJ0131 Nilsson VORAB;
MOG Rinder- und SchafprämienV 1996 §5 idF 1998/II/035;
TierkennzeichnungsV 1997 §7 Abs3;

Rechtssatz

Sowohl Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2700/93 als auch Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 nehmen Bezug auf das gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 92/102/EWG zu führende Bestandsverzeichnis (vgl. auch § 7 Abs. 3 Tierkennzeichnungsverordnung 1997). In diesem Register sind die Abgänge von Schafen auf der Mindestgrundlage der Gesamtveränderungen des Bestandes und unter Angabe des Ursprunges beziehungsweise der Bestimmung der Tiere, ihres Kennzeichens und des Zeitpunktes der Bestandsveränderungen einzutragen. § 5 Abs. 4 der Rinder- und Schafprämienverordnung bestimmt, dass Bestandsveränderungen innerhalb von drei Tagen nach deren Eintritt im Bestandsverzeichnis einzutragen sind. Zu diesem Bestandsverzeichnis hat der EuGH in seinem Urteil vom 13. Dezember 2001, Rs C-131/00, Ingemar Nilsson gegen Laensstyrelsen i Norrbottens laen, im Hinblick auf die Beihilfenanträge "Tiere" ausgeführt, es ergebe sich aus dem gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 errichteten Kontrollsystem, dass die regelmäßige Führung des Bestandsregisters eine wesentliche Rolle spiele. Die Zahl der bei der Kontrolle vorhandenen und zu diesem Zeitpunkt erfassten Tiere allein sei nicht ausschlaggebend für die Prüfung der Frage, ob der Beihilfeantrag korrekt sei. Vielmehr ermögliche es das Register, bei der Kontrolle die Zahl und die Identität der während des Haltungszeitraumes vorhandenen Tiere, für die die Beihilfe gewährt werden könne, festzustellen. Unter diesen Umständen stelle das Fehlen sämtlicher Angaben im Bestandsregister einen schweren Verstoß gegen die Vorschriften über die Identifikation und Registrierung der Tiere dar, da dadurch das in der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 vorgesehene integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem nicht funktionieren könne und eine effektive Verwaltung der gemeinschaftlichen Beihilferegelungen unmöglich gemacht werde. Könne daher vor Ort keine effektive Kontrolle durchgeführt werden, weil überhaupt kein Bestandsregister geführt werde, so sei davon auszugehen, dass die Kontrolle aus Gründen, die dem Antragsteller anzulasten seien, nicht habe durchgeführt werden können, und der Beihilfeantrag sei - außer in Fällen höherer Gewalt - gemäß Art. 13 der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 zurückzuweisen. Im Lichte dieser Rechtsprechung sind das (auch nach gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen obligatorische) Bestandsverzeichnis und dessen ordnungsgemäße Führung von maßgeblicher Bedeutung für die Beurteilung und Kontrolle prämienrechtlicher Ansprüche. Grundsätzlich kann daher auch ein Verstoß gegen die Vorschriften des § 5 Rinder- und Schafprämienverordnung zu einer Ahndung nach den Sanktionsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 führen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62000J0131 Nilsson VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001170142.X03

Im RIS seit

15.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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