Norm
AsylG 1997 §7Spruch
D14 306682-1/2008/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2006, FZ. 05 17.402-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2006, FZ. 05 17.402-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde von XXXX vom 25.10.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2006, FZ. 05 17.402-BAE, wird gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997) abgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 vom 25.10.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2006, FZ. 05 17.402-BAE, wird gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG 1997) abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 i.d.F. BGBl I 2003/101 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX nach Georgien zulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung BGBl römisch eins 2003/101 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 nach Georgien zulässig ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) i.d.g.F. wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) i.d.g.F. wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Die Mutter des Beschwerdeführers ist Staatsangehörige von Georgien, der georgischen Volksgruppe angehörig und aufgrund eines von 05.01.2004 bis 30.06.2004 gültigen und anschließend bis 31.12.2004 verlängerten Visums am 19. Jänner 2004 legal in einem Flugzeug nach Österreich eingereist. Am 02.12.2004 stellte sie für sich einen Antrag auf Gewährung von Asyl.römisch eins.1. Die Mutter des Beschwerdeführers ist Staatsangehörige von Georgien, der georgischen Volksgruppe angehörig und aufgrund eines von 05.01.2004 bis 30.06.2004 gültigen und anschließend bis 31.12.2004 verlängerten Visums am 19. Jänner 2004 legal in einem Flugzeug nach Österreich eingereist. Am 02.12.2004 stellte sie für sich einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
Zu ihren Antrag wurde die Mutter des Beschwerdeführers am 16.12.2004 (Erstbefragung) durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, und am 10.05.2006 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen.
Im Wesentlichen schilderte die Mutter des Beschwerdeführers im Zuge ihrer Erstbefragung, dass sie bis Oktober 2002 in XXXX gelebt habe und anschließend legal als Au-Pair für ein Jahr in Deutschland gearbeitet habe. In der Folge sei sie zwei Monate in Duscheti in Georgien aufhältig gewesen bevor sie am 29. Dezember 2003 legal Georgien verlassen habe und bis 19. Jänner 2004 in Moskau geblieben sei. In der Folge sei sie aufgrund eines von 05.01.2004 bis 30.06.2004 gültigen und bis 31.12.2004 verlängerten Visums für Österreich am 19. Jänner 2004 legal ins Bundesgebiet eingereist.Im Wesentlichen schilderte die Mutter des Beschwerdeführers im Zuge ihrer Erstbefragung, dass sie bis Oktober 2002 in römisch 40 gelebt habe und anschließend legal als Au-Pair für ein Jahr in Deutschland gearbeitet habe. In der Folge sei sie zwei Monate in Duscheti in Georgien aufhältig gewesen bevor sie am 29. Dezember 2003 legal Georgien verlassen habe und bis 19. Jänner 2004 in Moskau geblieben sei. In der Folge sei sie aufgrund eines von 05.01.2004 bis 30.06.2004 gültigen und bis 31.12.2004 verlängerten Visums für Österreich am 19. Jänner 2004 legal ins Bundesgebiet eingereist.
Hinsichtlich ihres Fluchtgrundes führte die Mutter des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, sie sei ab XXXX als Krankenschwester im Krankenhaus in XXXX tätig gewesen und habe am XXXX zusammen mit einem Arzt bei einem Patienten mit Herzproblemen namens XXXX Erste Hilfe geleistet. Der Patient sei verstorben, da sie ihm ein Medikament verabreicht habe, gegen das er allergisch gewesen sei. Die Verwandten des verstorbenen Patienten, die aus Swanetien stammen würden, wo Blutrache üblich sei, hätten daraufhin ihr und dem Arzt die Schuld für dessen Tod gegeben und sie sogar mit einem Gewehr bedroht. Da der Vater des verstorbenen Patienten enge Verbindungen sowohl zur Polizei als auch zu kriminellen Vereinigungen gehabt habe, sei auf die Mutter des Beschwerdeführers Druck ausgeübt worden und sei ihr von ihren Verwandten auch empfohlen worden, sich nicht hilfesuchend an die Polizei zu wenden, da diese Familie sehr einflussreich sei. Sie habe sich versteckt gehalten und sei dann legal in Deutschland aufhältig gewesen. Während ihres Aufenthaltes in Deutschland sei ihr Vater von drei Personen nach der Adresse der Beschwerdeführerin befragt worden und sei verwundet worden. Zudem sei ihr Elternhaus in XXXX am XXXX niedergebrannt worden und ihren Eltern immer gedroht worden, dass man die Mutter des Beschwerdeführers vernichten werde.Hinsichtlich ihres Fluchtgrundes führte die Mutter des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, sie sei ab römisch 40 als Krankenschwester im Krankenhaus in römisch 40 tätig gewesen und habe am römisch 40 zusammen mit einem Arzt bei einem Patienten mit Herzproblemen namens römisch 40 Erste Hilfe geleistet. Der Patient sei verstorben, da sie ihm ein Medikament verabreicht habe, gegen das er allergisch gewesen sei. Die Verwandten des verstorbenen Patienten, die aus Swanetien stammen würden, wo Blutrache üblich sei, hätten daraufhin ihr und dem Arzt die Schuld für dessen Tod gegeben und sie sogar mit einem Gewehr bedroht. Da der Vater des verstorbenen Patienten enge Verbindungen sowohl zur Polizei als auch zu kriminellen Vereinigungen gehabt habe, sei auf die Mutter des Beschwerdeführers Druck ausgeübt worden und sei ihr von ihren Verwandten auch empfohlen worden, sich nicht hilfesuchend an die Polizei zu wenden, da diese Familie sehr einflussreich sei. Sie habe sich versteckt gehalten und sei dann legal in Deutschland aufhältig gewesen. Während ihres Aufenthaltes in Deutschland sei ihr Vater von drei Personen nach der Adresse der Beschwerdeführerin befragt worden und sei verwundet worden. Zudem sei ihr Elternhaus in römisch 40 am römisch 40 niedergebrannt worden und ihren Eltern immer gedroht worden, dass man die Mutter des Beschwerdeführers vernichten werde.
Am XXXX wurde der Beschwerdeführer in Österreich geboren, am 17.10.2005 wurde für ihn der gegenständliche Antrag eingebracht.Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer in Österreich geboren, am 17.10.2005 wurde für ihn der gegenständliche Antrag eingebracht.
Bei ihrer Einvernahme am 10.05.2006 durch einen Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, gab die Mutter des Beschwerdeführers zu ihren persönlichen Verhältnissen an, sie lebe in Österreich zusammen mit ihrem Lebensgefährten und ihrem Kind, die ebenfalls Asylwerber seien.
Zum Beweis ihres Vorbringens legte die Mutter des Beschwerdeführers einen Zeitungsartikel aus der "XXXX"-Zeitung vor, in dem laut ihren Angaben über den Vorfall vom XXXX berichtet werde und über den Tod des von ihr behandelten Patienten am XXXX. Des Weiteren legte sie eine Arbeitsbestätigung sowie eine Abschrift des Gesundheitsministeriums bezüglich des Vorfalles vor.Zum Beweis ihres Vorbringens legte die Mutter des Beschwerdeführers einen Zeitungsartikel aus der "XXXX"-Zeitung vor, in dem laut ihren Angaben über den Vorfall vom römisch 40 berichtet werde und über den Tod des von ihr behandelten Patienten am römisch 40 . Des Weiteren legte sie eine Arbeitsbestätigung sowie eine Abschrift des Gesundheitsministeriums bezüglich des Vorfalles vor.
Der Mutter des Beschwerdeführers wurden in der Einvernahme am 10.05.2006 Länderfeststellungen zu Georgien vorgehalten, ua. beinhalteten diese auch Ausführungen zur Blutrache. Die Mutter des Beschwerdeführers führte dazu aus, dass dies nur Theorie sei, es jedoch leider in der Praxis dort nicht so aussehe.
Das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, hat in der Folge mit Schreiben vom 12.07.2006 Dr. Siegfried LAMMICH, um Überprüfung der Echtheit der von der Mutter des Beschwerdeführers vorgelegten georgischen Dokumente und Zeitungsberichte ersucht. Dieser übermittelte der belangten Behörde daraufhin eine gutachterliche Stellungnahme vom 20.08.2006, in welcher er im Wesentlichen feststellte, dass schwerwiegende Zweifel am Wahrheitsgehalt der von der Beschwerdeführerin getätigten Darstellungen in ihrem Asylverfahren bestehen. Insbesondere wurde von ihm ausgeführt, dass aufgrund einer schriftlichen Antwort des von der Beschwerdeführerin bezeichneten Krankenhauses der von der Beschwerdeführerin namentlich genannte verstorbene Patient nicht am XXXX in dieses Krankenhaus eingeliefert oder gar gestorben sei, zudem hat weder die Beschwerdeführerin noch der angeblich zusammen mit ihr bedrohte Arzt XXXX im Jahr XXXX in diesem Krankenhaus gearbeitet. Des Weiteren hätten die Nachforschungen ergeben, dass es kein Ermittlungsverfahren hinsichtlich des behaupteten Vorfalles am XXXX laut Staatsanwaltschaft gegeben habe.Das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, hat in der Folge mit Schreiben vom 12.07.2006 Dr. Siegfried LAMMICH, um Überprüfung der Echtheit der von der Mutter des Beschwerdeführers vorgelegten georgischen Dokumente und Zeitungsberichte ersucht. Dieser übermittelte der belangten Behörde daraufhin eine gutachterliche Stellungnahme vom 20.08.2006, in welcher er im Wesentlichen feststellte, dass schwerwiegende Zweifel am Wahrheitsgehalt der von der Beschwerdeführerin getätigten Darstellungen in ihrem Asylverfahren bestehen. Insbesondere wurde von ihm ausgeführt, dass aufgrund einer schriftlichen Antwort des von der Beschwerdeführerin bezeichneten Krankenhauses der von der Beschwerdeführerin namentlich genannte verstorbene Patient nicht am römisch 40 in dieses Krankenhaus eingeliefert oder gar gestorben sei, zudem hat weder die Beschwerdeführerin noch der angeblich zusammen mit ihr bedrohte Arzt römisch 40 im Jahr römisch 40 in diesem Krankenhaus gearbeitet. Des Weiteren hätten die Nachforschungen ergeben, dass es kein Ermittlungsverfahren hinsichtlich des behaupteten Vorfalles am römisch 40 laut Staatsanwaltschaft gegeben habe.
Die Zeitung, in welcher der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Artikel erschienen sei, existiere nicht mehr, die angeführten Telefonnummern darin würden zu einem Informationsbüro bzw. zur Polizeidirektion der Region XXXX führen, dort sei die Zeitung jedoch völlig unbekannt.Die Zeitung, in welcher der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Artikel erschienen sei, existiere nicht mehr, die angeführten Telefonnummern darin würden zu einem Informationsbüro bzw. zur Polizeidirektion der Region römisch 40 führen, dort sei die Zeitung jedoch völlig unbekannt.
Nachdem der Mutter des Beschwerdeführers das vorzitierte Gutachten übermittelt wurde, erstattete sie mit Schreiben vom 03.10.2006 eine handschriftliche Stellungnahme, in der sie im Wesentlichen ausführte, bei ihrem bisherigen Vorbringen zu bleiben.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.07.2004, Zl. 04 08.641-BAL, wurde der Antrag des Vaters des Beschwerdeführers, XXXX, abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 FPG 2005 die Zulässigkeit dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien festgestellt (Spruchpunkt II.) und der Vater des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 2 AsylG nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.07.2004, Zl. 04 08.641-BAL, wurde der Antrag des Vaters des Beschwerdeführers, römisch 40 , abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG 2005 die Zulässigkeit dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Vater des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Die dagegen erhobene Berufung des Vaters wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.05.2007, Zl. 251.818/0/6E-VII/43/04, abgewiesen.
Der Beschwerde des Vaters gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.05.2010 insoweit Folge geleistet, als Spruchpunkt III. (Ausweisung des Vaters des Beschwerdeführers nach Georgien) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde, da seine Beziehung zu der in Österreich aufhältigen Lebensgefährtin und zum gemeinsamen Kind - dem mj. Beschwerdeführer - nicht berücksichtigt worden sei.Der Beschwerde des Vaters gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.05.2010 insoweit Folge geleistet, als Spruchpunkt römisch drei. (Ausweisung des Vaters des Beschwerdeführers nach Georgien) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde, da seine Beziehung zu der in Österreich aufhältigen Lebensgefährtin und zum gemeinsamen Kind - dem mj. Beschwerdeführer - nicht berücksichtigt worden sei.
I.2. Im nunmehr angefochtenen Bescheid stützte das Bundesasylamt die abweisende Entscheidung auf die Unglaubwürdigkeit der Angaben der Mutter des Beschwerdeführers. Für den Beschwerdeführer selbst seien keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden, eine Gefährdung für den Fall der Rückkehr sei nicht ersichtlich.römisch eins.2. Im nunmehr angefochtenen Bescheid stützte das Bundesasylamt die abweisende Entscheidung auf die Unglaubwürdigkeit der Angaben der Mutter des Beschwerdeführers. Für den Beschwerdeführer selbst seien keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden, eine Gefährdung für den Fall der Rückkehr sei nicht ersichtlich.
I.3. Gegen diese Entscheidung des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerechte Beschwerde, worin die Mutter des Beschwerdeführers erneut ihr Fluchtvorbringen wiedergab und ausführte, dass das Bundesasylamt aufgrund eines fehlerhaften Ermittlungsverfahrens und einer unrichtigen Beweiswürdigung feststelle, dass sie keine Verfolgungsgründe glaubhaft machen könne. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde ihre Beweiswürdigung lediglich auf ein einziges Gutachten eines Herrn Dr. Siegfried LAMMICH stütze und die Beschwerdeführerin anmerkte, dass ein Gutachter in diesem Sinne kein Beweis im Sinne von § 52 AVG darstelle. Eine Beweiswürdigung, die nur auf solche Beweise abstelle, sei fehlerhaft, u.a. aufgrund der Unmöglichkeit der Überprüfung der Angaben. Neben diversen Erklärungsversuchen hinsichtlich der entstandenen Widersprüche führte sie weiters aus, dass ein derartiger Eingriff in ihr Privat- und Familienleben durch eine nach Ansicht der belangten Behörde gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen nicht gerechtfertigt sei.römisch eins.3. Gegen diese Entscheidung des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerechte Beschwerde, worin die Mutter des Beschwerdeführers erneut ihr Fluchtvorbringen wiedergab und ausführte, dass das Bundesasylamt aufgrund eines fehlerhaften Ermittlungsverfahrens und einer unrichtigen Beweiswürdigung feststelle, dass sie keine Verfolgungsgründe glaubhaft machen könne. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde ihre Beweiswürdigung lediglich auf ein einziges Gutachten eines Herrn Dr. Siegfried LAMMICH stütze und die Beschwerdeführerin anmerkte, dass ein Gutachter in diesem Sinne kein Beweis im Sinne von Paragraph 52, AVG darstelle. Eine Beweiswürdigung, die nur auf solche Beweise abstelle, sei fehlerhaft, u.a. aufgrund der Unmöglichkeit der Überprüfung der Angaben. Neben diversen Erklärungsversuchen hinsichtlich der entstandenen Widersprüche führte sie weiters aus, dass ein derartiger Eingriff in ihr Privat- und Familienleben durch eine nach Ansicht der belangten Behörde gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen nicht gerechtfertigt sei.
Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 22.06.2010 wurden der Mutter des Beschwerdeführers aktuelle Länderfeststellungen zu Georgien übermittelt und die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert, eine Stellungnahme zu ihrem Gesundheitszustand und ihren persönlichen Verhältnissen zu erstatten. Dieser Aufforderung kam die Mutter des Beschwerdeführers mittels Stellungnahme vom 30.06.2010, eingelangt beim Asylgerichtshof am 07.07.2010, nach. Sie führte im Wesentlichen an, dass sei an einer starken Angststörung mit Panikattacken und Schlafstörungen und an einer Somatisierungsstörung leide und legte diesbezüglich einen ärztlichen Befundbericht vom 27.06.2010 von Dr. XXXX und einen Ambulanzbericht vom 26.05.2006 des LKH XXXX vor. Sie sei bei der Volkshilfe in XXXX seit 2004 als Dolmetscherin für Russisch und Georgisch tätig und legte diesbezüglich Bestätigungen und ein Zeugnis vor. Sie sei seit ca. 1,5 Jahren Mitglied des Integrationsbeirates in XXXX und habe die Integrationsprüfung Deutsch auf dem Niveau A2 erfolgreich bestanden wofür die Beschwerdeführerin ebenfalls Bestätigungen vorlegte. Neben diversen Ambulanzberichten und Arztbriefen hinsichtlich des Gesundheitszustandes ihrer Kinder, XXXX, geb. XXXX, (EDV-Zl. 09 07.982) und dem Beschwerdeführer selbst beantragte die Beschwerdeführerin die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch einen Kinderpsychologen. Hinsichtlich ihres Vorbringens zitierte die Beschwerdeführerin eine Accord Anfragebeantwortung vom 26.09.2007 über "Blutrache; staatlicher Schutz bei Blutrache" und verwies insbesondere hinsichtlich des mangelnden Gesundheitssystems auf die Länderinformationen von IOM "Rückkehr nach Georgien, Länderinformationen", Stand 12.11.2009.Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 22.06.2010 wurden der Mutter des Beschwerdeführers aktuelle Länderfeststellungen zu Georgien übermittelt und die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert, eine Stellungnahme zu ihrem Gesundheitszustand und ihren persönlichen Verhältnissen zu erstatten. Dieser Aufforderung kam die Mutter des Beschwerdeführers mittels Stellungnahme vom 30.06.2010, eingelangt beim Asylgerichtshof am 07.07.2010, nach. Sie führte im Wesentlichen an, dass sei an einer starken Angststörung mit Panikattacken und Schlafstörungen und an einer Somatisierungsstörung leide und legte diesbezüglich einen ärztlichen Befundbericht vom 27.06.2010 von Dr. römisch 40 und einen Ambulanzbericht vom 26.05.2006 des LKH römisch 40 vor. Sie sei bei der Volkshilfe in römisch 40 seit 2004 als Dolmetscherin für Russisch und Georgisch tätig und legte diesbezüglich Bestätigungen und ein Zeugnis vor. Sie sei seit ca. 1,5 Jahren Mitglied des Integrationsbeirates in römisch 40 und habe die Integrationsprüfung Deutsch auf dem Niveau A2 erfolgreich bestanden wofür die Beschwerdeführerin ebenfalls Bestätigungen vorlegte. Neben diversen Ambulanzberichten und Arztbriefen hinsichtlich des Gesundheitszustandes ihrer Kinder, römisch 40 , geb. römisch 40 , (EDV-Zl. 09 07.982) und dem Beschwerdeführer selbst beantragte die Beschwerdeführerin die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch einen Kinderpsychologen. Hinsichtlich ihres Vorbringens zitierte die Beschwerdeführerin eine Accord Anfragebeantwortung vom 26.09.2007 über "Blutrache; staatlicher Schutz bei Blutrache" und verwies insbesondere hinsichtlich des mangelnden Gesundheitssystems auf die Länderinformationen von IOM "Rückkehr nach Georgien, Länderinformationen", Stand 12.11.2009.
I.4. Zu diesem Beschwerdeverfahren wurde wie folgt erwogen:römisch eins.4. Zu diesem Beschwerdeverfahren wurde wie folgt erwogen:
Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass für den Beschwerdeführer keine asylrelevante Gefährdung besteht und die im Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen - so auch die Länderberichte der Staatendokumentation zu Georgien, denen die Mutter des Beschwerdeführers weder vor der belangten Behörde noch in ihrer Beschwerde in substantiierter Weise entgegengetreten ist, sondern lediglich allgemeine Ausführungen zur mangelnden Gesundheitsversorgung und zur Blutrache in Georgien in ihrer Stellungnahme vom 27.06.2010 zitiert hat - schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.
Ergänzt wurden diese länderspezifischen Feststellungen durch aktuelle Länderfeststellungen zu Georgien, die der Mutter des Beschwerdeführers am 22.06.2010 übermittelt wurden und durch die gutachterliche Stellungnahme des länderkundlichen Sachverständigen Dr. Siegfried Lammich vom 20.08.2006 (vgl. AS 173-181 des Asylaktes der Mutter). Die herangezogenen Quellen bieten ein einheitliches Bild und wurden sämtliche länderkundlichen Informationen dem Parteiengehör unterzogen. Es ist dazu von keiner der Verfahrensparteien irgendeine substantiierte Äußerung eingelangt, sondern reicherte die Beschwerdeführerin die Länderfeststellungen lediglich durch eigene ganz allgemein gehaltene - Feststellungen an.Ergänzt wurden diese länderspezifischen Feststellungen durch aktuelle Länderfeststellungen zu Georgien, die der Mutter des Beschwerdeführers am 22.06.2010 übermittelt wurden und durch die gutachterliche Stellungnahme des länderkundlichen Sachverständigen Dr. Siegfried Lammich vom 20.08.2006 vergleiche AS 173-181 des Asylaktes der Mutter). Die herangezogenen Quellen bieten ein einheitliches Bild und wurden sämtliche länderkundlichen Informationen dem Parteiengehör unterzogen. Es ist dazu von keiner der Verfahrensparteien irgendeine substantiierte Äußerung eingelangt, sondern reicherte die Beschwerdeführerin die Länderfeststellungen lediglich durch eigene ganz allgemein gehaltene - Feststellungen an.
Der länderkundliche Sachverständige, Dr. jur. Siegfried Lammich, war lange Jahre wissenschaftlicher Mitarbeiter des Max-Plank-Institutes für internationales und ausländisches Strafrecht mit dem Schwerpunkt UDSSR bzw. ihrer Nachfolgeländer und ist nebenbei und seit seiner Pensionierung im Jahre 2004 hautberuflich ständig als Gutachter für deutsche Verwaltungsgerichte und österreichische Asylbehörden tätig. Der eingesetzte Ermittler bzw. Sachverständige verfügt infolge seiner jahrelangen Tätigkeit und Kenntnisse über die Gegebenheit in Georgien über zuverlässige Möglichkeiten zur Erlangung relevanter und gesicherter Informationen.
Es gibt auch keinen Grund daran zu zweifeln, dass der Ermittlungshelfer, für dessen besondere Integrität und Vertrauenswürdigkeit sich der Sachverständige verbürgt, nicht über die notwendige besondere Landeskenntnis verfügt bzw. nicht die Anonymität, das Amtsgeheimnis oder seine berufliche Verschwiegenheitspflicht gewahrt hätte.
Die Mutter des Beschwerdeführers stellt in der Beschwerde den Beweischarakter des vorliegenden Gutachtens in Frage, ua. aufgrund der Unmöglichkeit der Überprüfung der Angaben im Gutachten, und moniert des Weiteren, dass lediglich ein einziges Gutachten von der belangten Behörde eingeholt wurde. Diesen Beschwerdeausführungen ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde das Gutachten - ebenso wie der Asylgerichtshof - für schlüssig und vollständig erachtet hat und wurden zudem vom länderkundlichen Sachverständigen die Quellen seiner Rechercheergebnisse nachvollziehbar offengelegt. Ob die belangte Behörde einen zweiten Sachverständigen für notwendig erachtet, war von ihr selbst zu beurteilten. Der Partei steht es frei, außer dem vorliegenden Gutachten noch ein weiteres Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen. Nur wenn das vorliegende Gutachten für nicht schlüssig erachtet worden wäre - was jedoch im gegenständlichen Fall nicht zutrifft, müsste von Amts wegen ein anderer Sachverständiger herangezogen werden. (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 1987, S 450 und 453 f). (vgl. z.B. VwGH v. 02.07.2009 Zl. 2008/12/0167; VwGH v. 31.07.2009, 2009/09/0097)Die Mutter des Beschwerdeführers stellt in der Beschwerde den Beweischarakter des vorliegenden Gutachtens in Frage, ua. aufgrund der Unmöglichkeit der Überprüfung der Angaben im Gutachten, und moniert des Weiteren, dass lediglich ein einziges Gutachten von der belangten Behörde eingeholt wurde. Diesen Beschwerdeausführungen ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde das Gutachten - ebenso wie der Asylgerichtshof - für schlüssig und vollständig erachtet hat und wurden zudem vom länderkundlichen Sachverständigen die Quellen seiner Rechercheergebnisse nachvollziehbar offengelegt. Ob die belangte Behörde einen zweiten Sachverständigen für notwendig erachtet, war von ihr selbst zu beurteilten. Der Partei steht es frei, außer dem vorliegenden Gutachten noch ein weiteres Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen. Nur wenn das vorliegende Gutachten für nicht schlüssig erachtet worden wäre - was jedoch im gegenständlichen Fall nicht zutrifft, müsste von Amts wegen ein anderer Sachverständiger herangezogen werden. (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 1987, S 450 und 453 f). vergleiche z.B. VwGH v. 02.07.2009 Zl. 2008/12/0167; VwGH v. 31.07.2009, 2009/09/0097)
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofs sieht keinerlei Grund, von der zutreffenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, wonach der Fluchtgrund der Mutter des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, abzuweichen. Wie bereits die belangte Behörde ausführte, war das Vorbringen der Beschwerdeführerin nämlich aufgrund von Divergenzen, Ungereimtheiten bzw. Unschlüssigkeiten sowie augrund einer Reihe von gravierenden Widersprüchen - insbesondere unter Berücksichtigung der gutachterlichen Stellungnahme vom 20.08.2006 von Dr. Lammich - als nicht nachvollziehbar zu werten.
Auch der Asylgerichtshof kommt zum klaren Ergebnis, dass der von der Mutter des Beschwerdeführers angegebene Sachverhalt in Zweifel zu ziehen ist. Die Behauptung einer Verfolgungsgefahr durch die Verwandten des angeblich verstorbenen Patienten Petre XXXX ausgesetzt gewesen zu sein, weil diese die Mutter des Beschwerdeführers und einen Arzt für dessen Tod verantwortlich machen würden, stellt diese nur allgemein in den Raum, ohne dies glaubhaft machen zu können. Daran ändert auch nicht die Vorlage von Zeitungsberichten oder anderen Unterlagen durch die Beschwerdeführerin.Auch der Asylgerichtshof kommt zum klaren Ergebnis, dass der von der Mutter des Beschwerdeführers angegebene Sachverhalt in Zweifel zu ziehen ist. Die Behauptung einer Verfolgungsgefahr durch die Verwandten des angeblich verstorbenen Patienten Petre römisch 40 ausgesetzt gewesen zu sein, weil diese die Mutter des Beschwerdeführers und einen Arzt für dessen Tod verantwortlich machen würden, stellt diese nur allgemein in den Raum, ohne dies glaubhaft machen zu können. Daran ändert auch nicht die Vorlage von Zeitungsberichten oder anderen Unterlagen durch die Beschwerdeführerin.
Aufgrund der gutachterlichen Stellungnahme vom 20.08.2006 hegt der Asylgerichtshof ebenso wie die belangte Behörde berechtigte Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Mutter des Beschwerdeführers. Die Anfrage - im Rahmen der Erstellung des vorzitierten Gutachtens - an das betreffende Krankenhaus, in dem die Mutter angeblich tätig gewesen sei, ergab nämlich, dass ein Patient namens XXXX nicht am XXXX in dieses Krankenhaus eingeliefert wurde und auch nicht verstorben ist. Ebenso wurde eine Beschäftigung der Mutter in diesem Krankenhaus sowie ihrer angeblichen Kollegin XXXX bzw. des Arztes XXXX - entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin - verneint. Diese waren sogar seit dem Jahre 2000 in diesem Krankenhaus nicht beschäftigt. Selbst wenn die Mutter eine Arbeitsbestätigung des Krankenhauses zur Untermauerung ihrer Angaben in Vorlage brachte, wird ihr Vorbringen nicht glaubwürdiger, zumal offizielle Schreiben dieses Krankenhauses mit einer Registernummer und mit dem Datum versehen sind - wie im Gutachten ausgeführt wurde. Dies war bei dem von der Mutter des Beschwerdeführers vorgelegten Schreiben des Krankenhauses nicht der Fall und spricht dies somit gegen die Echtheit des vorgelegten Schreibens. Worin die Mangelhaftigkeit des Gutachtens, das selbst eine Stellungnahme des Krankenhauses beinhaltet, liegen soll, ist somit nicht ersichtlich.Aufgrund der gutachterlichen Stellungnahme vom 20.08.2006 hegt der Asylgerichtshof ebenso wie die belangte Behörde berechtigte Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Mutter des Beschwerdeführers. Die Anfrage - im Rahmen der Erstellung des vorzitierten Gutachtens - an das betreffende Krankenhaus, in dem die Mutter angeblich tätig gewesen sei, ergab nämlich, dass ein Patient namens römisch 40 nicht am römisch 40 in dieses Krankenhaus eingeliefert wurde und auch nicht verstorben ist. Ebenso wurde eine Beschäftigung der Mutter in diesem Krankenhaus sowie ihrer angeblichen Kollegin römisch 40 bzw. des Arztes römisch 40 - entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin - verneint. Diese waren sogar seit dem Jahre 2000 in diesem Krankenhaus nicht beschäftigt. Selbst wenn die Mutter eine Arbeitsbestätigung des Krankenhauses zur Untermauerung ihrer Angaben in Vorlage brachte, wird ihr Vorbringen nicht glaubwürdiger, zumal offizielle Schreiben dieses Krankenhauses mit einer Registernummer und mit dem Datum versehen sind - wie im Gutachten ausgeführt wurde. Dies war bei dem von der Mutter des Beschwerdeführers vorgelegten Schreiben des Krankenhauses nicht der Fall und spricht dies somit gegen die Echtheit des vorgelegten Schreibens. Worin die Mangelhaftigkeit des Gutachtens, das selbst eine Stellungnahme des Krankenhauses beinhaltet, liegen soll, ist somit nicht ersichtlich.
Bezüglich der Zeitung "XXXX", die die Mutter in Vorlage brachte, wird auf die Ausführungen der belangten Behörde verwiesen, dass es diese Zeitung derzeit anhand der durchgeführten Ermittlungen des länderkundlichen Sachverständigen nicht gibt. Im Detail wurden auch Telefonnummern der angeblichen Redaktion angerufen, wobei ein Anschlussteilnehmer mit der Zeitung überhaupt nichts anfangen konnte. Dem anderen Anschlussteilnehmer, ein Diensthabender einer Polizeidirektion, war die Zeitung ebenfalls nicht bekannt. Als ihm vorgehalten wurde, dass diese Telefonnummer aber in der Zeitung "Alghethi" aufscheint, führte er nach entsprechender Rückfrage aus, dass es vor drei bis vier Jahren einige wenige Nummern einer solchen Zeitung gab. Eine Erklärung, warum die Telefonnummer der Polizeidirektion in dieser Zeitung aufscheint, konnte er nicht abgeben. Nachforschungen durch den Sachverständigen ergaben weiters, dass es in der betreffenden Zeit viele "private" Zeitungen gab, in denen Berichte mit bestimmtem Inhalt "bestellt" werden konnten. Der Einschätzung der belangten Behörde war zu folgen, dass Verwandte der Mutter somit die Zeitung "XXXX" mit den entsprechenden Berichten besorgt haben, um die Chance auf Asylgewährung zu erhöhen. Der Verdacht erhärtet sich insbesondere dadurch, dass die Mutter bei der Ersteinvernahme am 16.12.2004 die von ihr in Vorlage gebrachten Zeitungsartikel noch nicht hatte und ihr diese angeblich erst von ihrer Schwester nach Österreich nachgeschickt wurden.
Gegen die Glaubwürdigkeit der Angaben der Mutter des Beschwerdeführers spricht weiters, dass gegen diese kein Ermittlungsverfahren seitens der georgischen Behörden eingeleitet wurde. Würde das Vorbringen der Mutter tatsächlich der Wahrheit entsprechen, erscheint es naheliegend, dass sie zudem einer Einvernahme seitens staatlicher Behörden oder Organe unterzogen wird, zumal sie auch behauptete, dass der Vater des Verstorbenen gute Beziehungen zur Polizei hat. Die Mutter behauptete hingegen, dass sie keine Probleme mit der Polizei bzw. den staatlichen Behörden gehabt hätte, was wiederum zur Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens beiträgt. Wenn die Mutter diesen Ausführungen in der Beschwerde entgegenhält, dass die Familie des verstorbenen Patienten deshalb kein Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet habe, da sie diese selbst hätten umbringen wollten, ist diesem Erklärungsversuch entgegenzuhalten, dass die Ausführungen anhand der bereits vorzitierten gravierenden Widersprüchen in den Angaben der Mutter nicht glaubhaft zu werten sind und auch auf die in der Stellungnahme vom 30.06.2010 zitierten allgemeinen Feststellungen zur Blutrache im Herkunftsstaat aus diesem Grunde auch nicht einzugehen war.
Bemerkenswert ist weiters, dass es der Mutter innerhalb kürzester Zeit, nämlich binnen rund zwei Monaten, gelungen sein soll, die Ausreise nach Deutschland und in diesem Zusammenhang die Besorgung des Visums und die Organisation einer Gastfamilie in Deutschland zu organisieren, um dort als Au-pair-Mädchen zu arbeiten. Selbst wenn die Mutter des Beschwerdeführers behauptete, dass eine gute Bekannte von ihr eine Agentur für Au-pair-Mädchen besitzen würde und diese die Ausreise organisiert habe, wird ihr Asylvorbringen nicht glaubwürdiger. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang - wie bereits von der belangten Behörde angemerkt, - festzustellen, dass der Mutter bereits am XXXX ihr Auslandsreisepass ausgestellt wurde und spricht dies dafür, dass sie ihre Ausreise aus Georgien schon länger plante und nicht aus den von ihr geschilderten Gründen Georgien verließ.Bemerkenswert ist weiters, dass es der Mutter innerhalb kürzester Zeit, nämlich binnen rund zwei Monaten, gelungen sein soll, die Ausreise nach Deutschland und in diesem Zusammenhang die Besorgung des Visums und die Organisation einer Gastfamilie in Deutschland zu organisieren, um dort als Au-pair-Mädchen zu arbeiten. Selbst wenn die Mutter des Beschwerdeführers behauptete, dass eine gute Bekannte von ihr eine Agentur für Au-pair-Mädchen besitzen würde und diese die Ausreise organisiert habe, wird ihr Asylvorbringen nicht glaubwürdiger. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang - wie bereits von der belangten Behörde angemerkt, - festzustellen, dass der Mutter bereits am römisch 40 ihr Auslandsreisepass ausgestellt wurde und spricht dies dafür, dass sie ihre Ausreise aus Georgien schon länger plante und nicht aus den von ihr geschilderten Gründen Georgien verließ.
Da die Aussagen der Beschwerdeführerin somit in der gutachterlichen Stellungnahme keinerlei Deckung fanden, die Erklärungsversuche der Mutter nicht zu überzeugen vermochten und der Asylgerichtshof ebenso wie die belangte Behörde keinen Anlass sieht, die Angaben in dieser Stellungnahme in Zweifel zu ziehen, geht auch der Asylgerichtshof davon aus, dass die Beschwerdeführerin eine Fluchtgeschichte konstruierte.
Zusammenfassend ist bezüglich des Vorbringens festzuhalten, dass diesem keine besonderen Umstände entnommen werden konnten, aus denen hervorgeht, dass die Mutter. in Georgien unmittelbaren und/oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen war beziehungsweise solchen im Falle der Rückkehr ausgesetzt wäre.
Das Vorbringen des Kindsvaters, er sei in Georgien von Polizeibeamten erpresst und zudem wegen "Wahlfälschung" verfolgt worden, wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.05.2007, Zl. 251.818/0/6E-VII/43/04 als nicht glaubhaft bzw. nicht relevant beschieden.
Die vom Unabhängigen Bundesasylsenates im genannten Bescheid verfügte Ausweisung des Vaters wurde zwar mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.05.2010 aufgehoben, gegen den Vater wurde jedoch mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag erneut eine Ausweisung nach Georgien verfügt.
Zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers wird seitens des Asylgerichtshofes ausgeführt, dass laut vorgelegtem ärztlichen Befundbericht vom 27.06.2010 dieser an Neurodermitis, Luftwegsinfekten und Verdauungsstörungen sowie Pneumonie leidet bzw. behandelt wurde. Eine derart schwerwiegende Erkrankung des Beschwerdeführers, die unbedingt sofort behandelt werden muss, kann jedoch zweifellos ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer hat somit keine Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes, welche oberhalb der Schwelle des Art. 3 EMRK liegt, zu erdulden. Der Beschwerdeführer ist zudem den Länderfeststellungen im Rahmen des Parteiengehörs zur grundsätzlichen Behandlungsmöglichkeit von Erkrankungen in Georgien nicht substantiiert entgegengetreten, die Ausführungen beschränken sich auf ganz allgemein gehaltene Zitate, wonach es in Georgien ein mangelndes Gesundheitssystem gäbe und auch das Krankenversicherungssystem nicht sehr gut entwickelt sei.Zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers wird seitens des Asylgerichtshofes ausgeführt, dass laut vorgelegtem ärztlichen Befundbericht vom 27.06.2010 dieser an Neurodermitis, Luftwegsinfekten und Verdauungsstörungen sowie Pneumonie leidet bzw. behandelt wurde. Eine derart schwerwiegende Erkrankung des Beschwerdeführers, die unbedingt sofort behandelt werden muss, kann jedoch zweifellos ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer hat somit keine Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes, welche oberhalb der Schwelle des Artikel 3, EMRK liegt, zu erdulden. Der Beschwerdeführer ist zudem den Länderfeststellungen im Rahmen des Parteiengehörs zur grundsätzlichen Behandlungsmöglichkeit von Erkrankungen in Georgien nicht substantiiert entgegengetreten, die Ausführungen beschränken sich auf ganz allgemein gehaltene Zitate, wonach es in Georgien ein mangelndes Gesundheitssystem gäbe und auch das Krankenversicherungssystem nicht sehr gut entwickelt sei.
II. In rechtlicher Hinsicht folgt:römisch zwei. In rechtlicher Hinsicht folgt:
II.1. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
II.2. Zu Spruchpunkt I.:römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine sog. inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein.
Aus den Gesamtangaben des Beschwerdeführers ist nicht ableitbar, dass er aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen, in Georgien verfolgt ist. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt erwies sich als nicht geeignet, um eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, glaubhaft zu machen, das Gesamtvorbringen der Mutter war vielmehr völlig unglaubwürdig, das Vorbringen des Vaters wurde bereits vor Jahren negativ beschieden.Aus den Gesamtangaben des Beschwerdeführers ist nicht ableitbar, dass er aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen, in Georgien verfolgt ist. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt erwies sich als nicht geeignet, um eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, glaubhaft zu machen, das Gesamtvorbringen der Mutter war vielmehr völlig unglaubwürdig, das Vorbringen des Vaters wurde bereits vor Jahren negativ beschieden.
Ein weiteres Sachvorbringen, welches geeignet wäre, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, vermag der erkennende Senat des Asylgerichtshofs der Beschwerde nicht zu entnehmen.
II.3. Zu Spruchpunkt II:römisch zwei.3. Zu Spruchpunkt II:
3.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs 1 AsylG idF BGBl I Nr. 101/2003 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997, BGBl I Nr. 75/1997 (FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.3.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, (FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
§ 8 Abs 1 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz; BGBl I Nr. 75/1997 (FrG), wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der der Todesstrafe verletzt würde.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG verweist auf Paragraph 57, Fremdengesetz; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, (FrG), wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der der Todesstrafe verletzt würde.
Überdies ist gemäß § 57 Abs 2 FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 78/1974).Überdies ist gemäß Paragraph 57, Absatz 2, FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,).
Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG ist jedoch durch § 8 Abs 1 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG ist jedoch durch Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. § 50 FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs 1 AsylG auf § 50 FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem Asylgesetz 2005 entspricht; § 8 Abs 1 Asylgesetz 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG entspricht) verweist nämlich nicht auf § 50 FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als § 8 Abs 1 AsylG, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem § 50 FPG entspricht (vgl. dazu den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.2.2006, Zl. 252.076/0-X/47/04).Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. Paragraph 50, FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen ließe. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 50, FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem Asylgesetz 2005 entspricht; Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (der inhaltlich dem Paragraph 8, Absatz eins, AsylG entspricht) verweist nämlich nicht auf Paragraph 50, FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem Paragraph 50, FPG entspricht vergleiche dazu den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.2.2006, Zl. 252.076/0-X/47/04).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des § 57 Abs. 1 und 2 FrG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in § 57 Abs 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind (vgl. VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Das Vorliegen der Voraussetzungen des A§ 57 Abs 2 wurde überdies bereits einer Prüfung gemäß § 7 AsylG unterzogen und dort verneint.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins und 2 FrG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in Paragraph 57, Absatz eins, FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind vergleiche VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Das Vorliegen der Voraussetzungen des A§ 57 Absatz 2, wurde überdies bereits einer Prüfung gemäß Paragraph 7, AsylG unterzogen und dort verneint.
Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
3.2. Wie bereits oben unter I.4. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Georgien einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.3.2. Wie bereits oben unter römisch eins.4. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Georgien einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.
Erachtet die Behörde - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als nicht glaubhaft, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH v. 09.05.1996, Zl. 95/20/0380). Das Vorbringen der Mutter war demzufolge unbeachtlich.
Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit
Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr XXXX ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).Artikel 3, EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr römisch 40 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).
Der Verfassungsgerichtshof stellte demnach in diesem Erkenntnis die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK klar und kam zum Ergebnis, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch judizierte der Verfassungsgerichtshof, dass es unerheblich ist, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK.Der Verfassungsgerichtshof stellte demnach in diesem Erkenntnis die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK klar und kam zum Ergebnis, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch judizierte der Verfassungsgerichtshof, dass es unerheblich ist, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK.
Gemessen an dieser Rechtslage ist im vorliegenden Fall eine reale Gefahr, die dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Georgien drohen könnte, somit außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, nicht erkennbar, was sich in Zusammenhalt mit den obigen Feststellungen und der Beweiswürdigung eindeutig ergibt.
Der erkennende Senat übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung in Georgien nicht österreichischen Standards entspricht und die Kosten einer weitergehenden medizinischen Behandlung in Georgien häufig von den Patienten selbst zu tragen sind. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).Der erkennende Senat übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung in Georgien nicht österreichischen Standards entspricht und die Kosten einer weitergehenden medizinischen Behandlung in Georgien häufig von den Patienten selbst zu tragen sind. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).
Vom Vorhandensein medizinischer Behandlungsmöglichkeiten in Georgien ist im vorliegenden Fall - wie aus den Länderfeststellungen, die der Beschwerdeführerin am 22.06.2010 übermittelt wurden - auszugehen, ist doch die grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit für Erkrankungen dokumentiert und wird die grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit von der Mutter des Beschwerdeführers auch nicht bestritten, sondern einzig auf die Länderinformation der IOM mit dem Titel "Rückkehr nach Georgien, Länderinformationen" vom 12.11.2009 verwiesen, wo lediglich ganz allgemein ausgeführt wurde, dass in Georgien ein mangelndes Gesundheitssystem besteht. Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Georgien erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der zuvor erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht.Vom Vorhandensein medizinischer Behandlungsmöglichkeiten in Georgien ist im vorliegenden Fall - wie aus den Länderfeststellungen, die der Beschwerdeführerin am 22.06.2010 übermittelt wurden - auszugehen, ist doch die grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit für Erkrankungen dokumentiert und wird die grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit von der Mutter des Beschwerdeführers auch nicht bestritten, sondern einzig auf die Länderinformation der IOM mit dem Titel "Rückkehr nach Georgien, Länderinformationen" vom 12.11.2009 verwiesen, wo lediglich ganz allgemein ausgeführt wurde, dass in Georgien ein mangelndes Gesundheitssystem besteht. Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Georgien erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie von der zuvor erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht.
Was die Finanzierbarkeit einer allfälligen medizinischen Behandlung in Georgien anbelangt, ist auch zu bedenken, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers in einem erwerbsfähigen Alter befindet, im Herkunftsstaat als Krankenschwester tätig war sowie (neben ihrem ebenfalls mit hg. Erkenntnis nach Georgien ausgewiesenen Lebensgefährten und ihren Kindern) über Verwandte - zumindest über ihre Eltern und Geschwister - in ihrer Heimat verfügt, die sie bei einer Rückkehr unterstützen können (dies gilt gleichermaßen für die Möglichkeit der Mutter des Beschwerdeführers, sich eine neue Existenzgrundlage in Georgien aufzubauen).
Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien Art. 3 EMRK verletzen würde, können nicht erblickt werden. Eine aus Art. 3 EMRK ableitbare Verpflichtung des Staates, von einer Rückführung der Mutter des Beschwerdeführers wegen ihrer gesundheitlichen Probleme Abstand zu nehmen, ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht gegeben. Der Entscheidung des Bundesasylamtes im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides kann daher aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK nicht entgegengetreten werden.Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien Artikel 3, EMRK verletzen würde, können nicht erblickt werden. Eine aus Artikel 3, EMRK ableitbare Verpflichtung des Staates, von einer Rückführung der Mutter des Beschwerdeführers wegen ihrer gesundheitlichen Probleme Abstand zu nehmen, ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht gegeben. Der Entscheidung des Bundesasylamtes im Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides kann daher aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK nicht entgegengetreten werden.
Die vorgelegten Ambulanzberichte des Landeskrankenhauses XXXX aus 2009/2010 zeigen typische Krankheitsbilder von Kleinkindern (Erbrechen, Gastroenteritis, Fieber), die verordneten Behandlungen (Nureflex - Saft bei Fieber, feuchte Tücher im Schlafzimmer, Coldan - Nasentropfen, ein Tropfen Vitamin D täglich, ...) sind jedoch solche, die zweifelsfrei auch in Georgien durch dortige Mediziner verschrieben werden.Die vorgelegten Ambulanzberichte des Landeskrankenhauses römisch 40 aus 2009 aus 2010, zeigen typische Krankheitsbilder von Kleinkindern (Erbrechen, Gastroenteritis, Fieber), die verordneten Behandlungen (Nureflex - Saft bei Fieber, feuchte Tücher im Schlafzimmer, Coldan - Nasentropfen, ein Tropfen Vitamin D täglich, ...) sind jedoch solche, die zweifelsfrei auch in Georgien durch dortige Mediziner verschrieben werden.
Es kann für Georgien schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG als unzulässig erscheinen ließe.Es kann für Georgien schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unzulässig erscheinen ließe.
Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes haben sich daher - in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt - keine Anhaltspunkte ergeben, die, in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 undFür den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes haben sich daher - in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt - keine Anhaltspunkte ergeben, die, in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, und
Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden. Dem Beschwerdeführers ist es daher weder gelungen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen, noch ist es ihm gelungen Gründe darzulegen, die eine Feststellung der Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig machen würden.Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden. Dem Beschwerdeführers ist es daher weder gelungen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen, noch ist es ihm gelungen Gründe darzulegen, die eine Feststellung der Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig machen würden.
Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr ist im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen und ist auch nicht notorisch oder amtsbekannt. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes war daher abzuweisen.
II.4. Zu Spruchpunkt III:römisch zwei.4. Zu Spruchpunkt III:
Ist ein Asylantrag abzuweisen und hat die Überprüfung gem. § 8 Abs. 1 AsylG ergeben, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH v. 17.03.2005, Zl. G 78/04, u.a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH v. 15.10.2004, Zl. G 237/03 u.a.; VfGH v. 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.).Ist ein Asylantrag abzuweisen und hat die Überprüfung gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ergeben, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH v. 17.03.2005, Zl. G 78/04, u.a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH v. 15.10.2004, Zl. G 237/03 u.a.; VfGH v. 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.).
Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, ist § 10 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt. Gemäß dieser Übergangsbestimmung sind alle Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung, gleichgültig ob diese gemäß dem AsylG 1997 oder dem AsylG 2005 erfolgt, zu verbinden sind, künftig gemäß § 10 AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet. Eine Zurückweisung oder Abweisung des Asylantrags gemäß dem AsylG 1997 soll im Regelungsregime des § 10 AsylG 2005 als eine entsprechende Entscheidung nach dem AsylG 2005 gelten und daher mit einer Ausweisung verbunden werden. Für Verfahren vor dem Asylgerichtshof gilt dies naturgemäß nur insoweit, als eine vom Bundesasylamt erlassene Ausweisung bekämpft wurde und somit einen relevanten Verfahrensgegenstand vor dem Asylgerichtshof darstellt (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP, S. 27).Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt. Gemäß dieser Übergangsbestimmung sind alle Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung, gleichgültig ob diese gemäß dem AsylG 1997 oder dem AsylG 2005 erfolgt, zu verbinden sind, künftig gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet. Eine Zurückweisung oder Abweisung des Asylantrags gemäß dem AsylG 1997 soll im Regelungsregime des Paragraph 10, AsylG 2005 als eine entsprechende Entscheidung nach dem AsylG 2005 gelten und daher mit einer Ausweisung verbunden werden. Für Verfahren vor dem Asylgerichtshof gilt dies naturgemäß nur insoweit, als eine vom Bundesasylamt erlassene Ausweisung bekämpft wurde und somit einen relevanten Verfahrensgegenstand vor dem Asylgerichtshof darstellt (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP, S. 27).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 leg. cit. idF BGBl. I Nr. 29/2009 sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).
Der Beschwerdeführer verfügt über keine iSd. Art. 8 EMRK relevante Beziehungen zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person. Die Anträge seiner Eltern und des Bruders, welche ebenfalls auf Grund (letztendlich) unbegründeter Asylanträge vorübergehend aufenthaltsberechtigt waren, wurden mit Erkenntnissen vom heutigen Tag abgewiesen und die getroffenen Ausweisungsentscheidungen der belangten Behörde bestätigt. Im Falle seines Vaters ist anzumerken, dass auch mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag dessen Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgesprochen wurde. Aus diesem Grunde ist die Ausweisung des Beschwerdeführers - gemeinsam und gleichzeitig mit den Eltern vollzogen - nicht einmal ein Eingriff in das Recht auf Familienleben. Mangels weiterer familiärer Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK.Der Beschwerdeführer verfügt über keine iSd. Artikel 8, EMRK relevante Beziehungen zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person. Die Anträge seiner Eltern und des Bruders, welche ebenfalls auf Grund (letztendlich) unbegründeter Asylanträge vorübergehend aufenthaltsberechtigt waren, wurden mit Erkenntnissen vom heutigen Tag abgewiesen und die getroffenen Ausweisungsentscheidungen der belangten Behörde bestätigt. Im Falle seines Vaters ist anzumerken, dass auch mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag dessen Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgesprochen wurde. Aus diesem Grunde ist die Ausweisung des Beschwerdeführers - gemeinsam und gleichzeitig mit den Eltern vollzogen - nicht einmal ein Eingriff in das Recht auf Familienleben. Mangels weiterer familiärer Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK.
Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezügliche Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).
Dies trifft jedoch auch auf den Beschwerdeführer im vorliegenden Falle zu.
Der Beschwerdeführer hält sich seit Jahren zusammen mit seinen Eltern im Bundesgebiet auf und lebt mit ihnen in einer gemeinsamen Wohnung.
Aus den Angaben der Mutter lässt sich eine intensive Einbindung des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft jedoch nicht ableiten. Dass der minderjährige Beschwerdeführer - wie behauptet - fast nur Deutsch spreche, ist angesichts des geringen Wortschatzes der Eltern nicht ernsthaft anzunehmen, wobei gerade bei einem Kleinkind auch davon auszugehen ist, dass dieser sehr rasch sich in den georgischen Alltag integrieren kann.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom) vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom) vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylwerber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylwerber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist zwar nicht als kurz zu bezeichnen, wird aber dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß auf die vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber begründet war. Aufgrund der völligen Unglaubwürdigkeit des individuellen Vorbringens musste der Mutter jedoch ebenfalls von Beginn an klar sein, dass sie nur aufgrund unwahrer Angaben über einen Asylantrag zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist.
Auch muss der Beschwerdeführer gegen sich gelten lassen, dass sich die Länge des Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet daraus ergibt, dass die Beschwerde des Vaters gegen den am 10.05.2007 vom Unabhängigen Bundesasylsenat,
Zl. 251.818/0/6E-VII/43/04, erlassenen abweisenden Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof anhängig war und im Sinne der Familieneinheit das Ergebnis des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof abzuwarten war. Die Eltern wussten somit bereits vor Jahren, dass kein Asyl gewährt wird, bzw. durch Gutachten das Vorbringen der Mutter widerlegt ist.
Der Beschwerde des Vaters wurde erst mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.05.2010 insoweit Folge geleistet, als Spruchpunkt III. - aufgrund der nicht berücksichtigten Beziehung zur Beschwerdeführerin - aufgehoben wurde. Mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag wurde jedoch der Vater des Beschwerdeführers ebenfalls aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass gegen den Vater seit XXXX ein rechtskräftiges Rückkehrverbot besteht und dieser mehrmals im Bundesgebiet straffällig geworden ist.Der Beschwerde des Vaters wurde erst mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.05.2010 insoweit Folge geleistet, als Spruchpunkt römisch drei. - aufgrund der nicht berücksichtigten Beziehung zur Beschwerdeführerin - aufgehoben wurde. Mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag wurde jedoch der Vater des Beschwerdeführers ebenfalls aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass gegen den Vater seit römisch 40 ein rechtskräftiges Rückkehrverbot besteht und dieser mehrmals im Bundesgebiet straffällig geworden ist.
Aufgrund der völligen Unglaubwürdigkeit des individuellen Vorbringens musste der Mutter des Beschwerdeführers jedoch ebenfalls von Beginn an klar sein, dass sie nur aufgrund unwahrer Angaben über den Asylantrag zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist.
Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin den überwiegenden Teil ihres bisherigen Lebens nicht in Österreich, sondern in Georgien verbracht. Auch hat sie nicht darlegen können, dass zu anderen dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen in Österreich ein derart enges Verhältnis bestehen würde, welches einer Ausweisung zuwiderlaufen würde und konnte kein derart hohes Maß an Integration beim Beschwerdeführer festgestellt werden, welches einer Ausweisung entgegenstehen würde.
Es sind sohin keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des § 10Es sind sohin keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des Paragraph 10
Abs. 2 AsylG ersichtlich - auch die Beschwerde enthält hiezu überhaupt keine konkreten Hinweise -, da weder ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig ist, noch der Beschwerdeführer in Österreich über Angehörige im Sinne des Art. 8 EMRK verfügt, die zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind.Absatz 2, AsylG ersichtlich - auch die Beschwerde enthält hiezu überhaupt keine konkreten Hinweise -, da weder ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig ist, noch der Beschwerdeführer in Österreich über Angehörige im Sinne des Artikel 8, EMRK verfügt, die zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind.
Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde vollinhaltlich abzuweisen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung war gem. § 41Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung war gem. Paragraph 41
Abs. 7 AsylG i.V.m. § 67d Abs. 2 Z 1 AVG nicht erforderlich.Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG nicht erforderlich.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Ausweisung, EMRK, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, medizinische Versorgung, non refoulement, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
01.09.2010