Norm
AsylG 1997 §10Spruch
D11 227085-0/2008/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie ROSEN (vormals MMag. Thomas E. SCHÄRF) als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Andrea LECHNER über die Beschwerde der XXXX, StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2002, FZ 01 22.029-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 28.04.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie ROSEN (vormals MMag. Thomas E. SCHÄRF) als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Andrea LECHNER über die Beschwerde der römisch 40 , StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2002, FZ 01 22.029-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 28.04.2009 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 10 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin der Russischen Föderation und Angehörige der armenischen Volksgruppe, gelangte am 21.09.2001 gemeinsam mit ihrem Ehemann XXXX (Beschwerdeführer zu D11 227086-0/2008), den beiden Kindern XXXX (Beschwerdeführer zu D11 227087-0/2008) und XXXX (Beschwerdeführer zu D11 227088-0/2008) sowie ihrem Schwiegervater XXXX (Beschwerdeführer zu D11 226812-0/2008), unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 24.09.2001 einen Asylerstreckungsantrag gemäß §§ 10, 11 AsylG 1997 auf Erstreckung des - einem Angehörigen (in concreto ihres Ehemannes) auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen - zu gewährenden Asyls.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin der Russischen Föderation und Angehörige der armenischen Volksgruppe, gelangte am 21.09.2001 gemeinsam mit ihrem Ehemann römisch 40 (Beschwerdeführer zu D11 227086-0/2008), den beiden Kindern römisch 40 (Beschwerdeführer zu D11 227087-0/2008) und römisch 40 (Beschwerdeführer zu D11 227088-0/2008) sowie ihrem Schwiegervater römisch 40 (Beschwerdeführer zu D11 226812-0/2008), unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 24.09.2001 einen Asylerstreckungsantrag gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 auf Erstreckung des - einem Angehörigen (in concreto ihres Ehemannes) auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen - zu gewährenden Asyls.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2002, FZ. 01 22.026-BAS, wurde unter Spruchteil I. der Asylantrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und unter Spruchteil II. die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Ehemannes der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2002, FZ. 01 22.026-BAS, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Asylantrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei. die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Ehemannes der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig erklärt.
Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid vom 28.02.2002, FZ. 01 22.029-BAS, wurde der Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin gemäß §§ 10 iVm 11 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. 126/2002 abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Asylantrag ihres Ehemannes mit Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen worden sei und demnach zum Entscheidungszeitpunkt keine Asylgewährung eines in § 10 Abs. 2 AsylG angeführten Angehörigen vorliege.Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid vom 28.02.2002, FZ. 01 22.029-BAS, wurde der Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 10, in Verbindung mit 11 Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt 126 aus 2002, abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Asylantrag ihres Ehemannes mit Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen worden sei und demnach zum Entscheidungszeitpunkt keine Asylgewährung eines in Paragraph 10, Absatz 2, AsylG angeführten Angehörigen vorliege.
Gegen diesen Bescheid wurde (fristgerecht) Berufung erhoben, welche nunmehr als Beschwerde vor dem Asylgerichtshof zu werten ist und womit beantragt wird, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass Asyl durch Asylerstreckung gewährt werde.
Der Asylgerichtshof führte am 28.04.2009 im Beisein der Beschwerdeführerin eine - mit dem Beschwerdeverfahren ihres Lebensgefährten und ihrer minderjährigen Kinder gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbundene - öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Vertreter des Bundesasylamtes blieb der Verhandlung entschuldigt fern.Der Asylgerichtshof führte am 28.04.2009 im Beisein der Beschwerdeführerin eine - mit dem Beschwerdeverfahren ihres Lebensgefährten und ihrer minderjährigen Kinder gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG verbundene - öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Vertreter des Bundesasylamtes blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
In der mündlichen Beschwerdeverhandlung führte die Beschwerdeführerin unter anderem zu ihren Personalien aus, dass sie mit ihrem Mann in einer Lebensgemeinschaft lebe und nicht verheiratet sei. Erklärend gab sie dazu an, dass sie damals erst 17 Jahre alt gewesen sei, sodass eine standesamtliche Heirat nicht möglich gewesen wäre. Sie hätten jedoch traditionell geheiratet.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II. Zur Person der Beschwerdeführerin:römisch zwei. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist die Lebensgefährtin des XXXX (Beschwerdeführer zu D11 227086-0/2008), dessen Asylantrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2002, FZ. 01 22.026-BAS, gemäß §§ 7, 8 Asyl 1997 abgewiesen wurde. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 idF BGBl. I 126/2002, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerdeführerin ist die Lebensgefährtin des römisch 40 (Beschwerdeführer zu D11 227086-0/2008), dessen Asylantrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2002, FZ. 01 22.026-BAS, gemäß Paragraphen 7, 8, Asyl 1997 abgewiesen wurde. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002,, als unbegründet abgewiesen.
Nachdem die Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Protokoll gab, nicht standesamtlich verheiratet zu sein und mit ihrem Mann in einer aufrechten Lebensgemeinschaft zu leben, lagen im gegenständlichen Verfahren (bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesasylamtes) die Voraussetzungen für einen Asylerstreckungsantrag nicht vor, da Asylerstreckungsanträge nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig sind, sodass die Entscheidung des Bundesasylamtes über einen Asylerstreckungsantrag bezogen auf ihren Ehemann zu beheben ist. Im weiterzuführenden Verfahren wird abzuklären sein, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich keine eigenen Probleme in der Russischen Föderation hatte und wird in der Folge über den Asylantrag der Beschwerdeführerin inhaltlich gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 zu entscheiden sein.Nachdem die Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Protokoll gab, nicht standesamtlich verheiratet zu sein und mit ihrem Mann in einer aufrechten Lebensgemeinschaft zu leben, lagen im gegenständlichen Verfahren (bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesasylamtes) die Voraussetzungen für einen Asylerstreckungsantrag nicht vor, da Asylerstreckungsanträge nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig sind, sodass die Entscheidung des Bundesasylamtes über einen Asylerstreckungsantrag bezogen auf ihren Ehemann zu beheben ist. Im weiterzuführenden Verfahren wird abzuklären sein, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich keine eigenen Probleme in der Russischen Föderation hatte und wird in der Folge über den Asylantrag der Beschwerdeführerin inhaltlich gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu entscheiden sein.
III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:
3.1 Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.
3.2 Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 (idF BGBl. 101/2003) zu Ende zu führen. Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 ist für Asylanträge, die vor dem 1.5.2004 gestellt werden, grundsätzlich das AsylG 1997 idF BGBl. I 126/2002 anzuwenden.3.2 Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt 101 aus 2003,) zu Ende zu führen. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 ist für Asylanträge, die vor dem 1.5.2004 gestellt werden, grundsätzlich das AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, anzuwenden.
3.3. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997 begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls.3.3. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 1997 begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 1997 können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zwei wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 1997 können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zwei wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 1997 hat die Behörde aufgrund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 hat die Behörde aufgrund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Asyl durch Erstreckung kann nach den oben dargestellten Bestimmungen lediglich dann gewährt werden, wenn der diesbezügliche Antrag zulässig ist, einem der in § 10 Abs. 2 AsylG 1997 genannten Angehörigen des Asylwerbers aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt wurde und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Asyl durch Erstreckung kann nach den oben dargestellten Bestimmungen lediglich dann gewährt werden, wenn der diesbezügliche Antrag zulässig ist, einem der in Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 1997 genannten Angehörigen des Asylwerbers aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt wurde und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
3.4 Wie den oben getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, sind die Voraussetzungen für die Entscheidung über einen Asylerstreckungsantrag bezogen auf den Ehemann nicht erfüllt. Bereits zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesasylamtes lagen die Voraussetzungen für einen Asylerstreckungsantrag nicht vor, nämlich die vom Gesetz geforderte standesamtliche Eheschließung, sodass die Entscheidung über einen Asylerstreckungsantrag bezogen auf ihren Ehemann im Asylverfahren der Beschwerdeführerin als rechtwidrig anzusehen ist. Das Bundesasylamt hat somit über einen falschen Gegenstand, nämlich über einen Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 leg. cit. abgesprochen, obwohl eine inhaltliche Entscheidung gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 vorzunehmen gewesen wäre.3.4 Wie den oben getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, sind die Voraussetzungen für die Entscheidung über einen Asylerstreckungsantrag bezogen auf den Ehemann nicht erfüllt. Bereits zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesasylamtes lagen die Voraussetzungen für einen Asylerstreckungsantrag nicht vor, nämlich die vom Gesetz geforderte standesamtliche Eheschließung, sodass die Entscheidung über einen Asylerstreckungsantrag bezogen auf ihren Ehemann im Asylverfahren der Beschwerdeführerin als rechtwidrig anzusehen ist. Das Bundesasylamt hat somit über einen falschen Gegenstand, nämlich über einen Asylerstreckungsantrag gemäß Paragraph 10, leg. cit. abgesprochen, obwohl eine inhaltliche Entscheidung gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, vorzunehmen gewesen wäre.
Wie dem obigen Sachverhalt zu entnehmen ist, ist über den Asylantrag des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin bereits verfahrensbeendend entschieden worden.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
BescheidbehebungZuletzt aktualisiert am
25.08.2010