TE AsylGH Beschluss 2010/8/16 D10 300290-2/2008

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Veröffentlicht am 16.08.2010
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Norm

AVG §69 Abs1
AVG §69 Abs2
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

D10 300290-2/2008/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer über den Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens hinsichtlich des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11. Dezember 2007 unter der Zl. 300.290-C1/6E-XII/37/06 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens des XXXX in XXXX, geb. XXXX, StA.:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer über den Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens hinsichtlich des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11. Dezember 2007 unter der Zl. 300.290-C1/6E-XII/37/06 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens des römisch 40 in römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.:

Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG in 5020 Salzburg, Wolf Dietrich Strasse 19, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Der Wiederaufnahmeantrag vom 10. Oktober 2008 des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11. Dezember 2007 unter der Zl. 300.290-C1/6E-XII/37/06 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gem. § 69 Abs. 2 AVG zurückgewiesen.Der Wiederaufnahmeantrag vom 10. Oktober 2008 des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11. Dezember 2007 unter der Zl. 300.290-C1/6E-XII/37/06 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gem. Paragraph 69, Absatz 2, AVG zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

Der Antragsteller, ein Staatsbürger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, gelangte gemeinsam mit seiner Ehefrau und Kindern am 16. November 2004 auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am darauffolgenden Tage einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Gelegentlich seiner Ersteinvernahme vor dem Bundesasylamt am 18. Mai 2005 führte der Antragsteller zu den Beweggründen für seine Flucht aus, er habe sich "ab dem ersten Krieg" in seiner "Heimat" bei einer Organisation mit dem Namen "Frieden für die Tschetschenen" politisch betätigt. Die Organisation habe bis zum Jahre 2003 bestanden, dann sei sie aufgelöst bzw. "komplett zerschlagen" worden. Er sei am 7. März 2003 und am 23. Juni 2004 angehalten worden.

Bei seiner erneuten Einvernahme vor der Asylbehörde erster Instanz am 11. Oktober 2005 erklärte der Antragsteller nach Wiedergabe seines Fluchtweges im Wesentlichen, er sei bis 2002 als Buschauffeur und danach bis zu seiner ersten Festnahme (2003) bei Forstarbeiten als Traktorfahrer tätig gewesen. Am 7. März 2003 sei das Haus eines Onkels in XXXX, Tschetschenien, von "XXXX" überfallen worden, weil dieser von der besagten Einheit, aber auch umgekehrt, Waffen bezogen habe. Gelegentlich dieses Vorfalles sei ein anderer Onkel erschossen und er festgenommen worden. Er sei aber nur verhört, dann aber wieder freigelassen worden und im Anschluss nach Inguschetien gereist, wo er "über ein Jahr" geblieben sei. Schließlich sei er am 23. Juni 2004 in XXXX, wo er in einer Wohnung und nicht im "Zeltlager" gelebt habe, festgenommen worden. Er habe "Einem" geholfen, der "unter eine Mine geraten" sei. Er sei dann zwölf Tage festgehalten (wohl: sowie misshandelt) worden und diese Zeit über "mehr oder weniger" fast immer ohne Bewusstsein gewesen. Schließlich sei man ("sie") gezwungen gewesen die Rettung zu holen, weil bei ihm "der Puls augesetzt" habe. Er sei in ein Krankenhaus gebracht und dort angegeben worden, dass man ihn betrunken auf der Straße aufgefunden habe. Vom Krankenhaus aus, wo er auch seine Frau kennengelernt habe, habe er sich dann an "die Menschenrechtsorganisation" gewandt und erklärt, dass man ihn angehalten habe. Mit Unterstützung eines Arztes sei es ihm schließlich gelungen, das Krankenhaus noch zu verlassen bevor ihn die Abteilung XXXX wieder habe in Gewahrsam nehmen können. Verwandte hätten ihn vom Krankenhaus aus abgeholt und nach XXXX, Tschetschenien gebracht. "Sie" seien dann aber auch immer wieder gekommen und hätten verlangt, er solle unterschreiben, dass er sich seine Verletzungen in einem "Rauschzustand" zugezogen habe ("meine Verletzungen durch einen Rauschzustand gekommen sind"). Am 10. September 2004 habe er schließlich seinen Heimatort, wo er sich zwei Wochen bei seinem Vater versteckt habe, verlassen (sic!). Auf einer landesweiten Fahndungsliste habe er sich nicht befunden.Bei seiner erneuten Einvernahme vor der Asylbehörde erster Instanz am 11. Oktober 2005 erklärte der Antragsteller nach Wiedergabe seines Fluchtweges im Wesentlichen, er sei bis 2002 als Buschauffeur und danach bis zu seiner ersten Festnahme (2003) bei Forstarbeiten als Traktorfahrer tätig gewesen. Am 7. März 2003 sei das Haus eines Onkels in römisch 40 , Tschetschenien, von "XXXX" überfallen worden, weil dieser von der besagten Einheit, aber auch umgekehrt, Waffen bezogen habe. Gelegentlich dieses Vorfalles sei ein anderer Onkel erschossen und er festgenommen worden. Er sei aber nur verhört, dann aber wieder freigelassen worden und im Anschluss nach Inguschetien gereist, wo er "über ein Jahr" geblieben sei. Schließlich sei er am 23. Juni 2004 in römisch 40 , wo er in einer Wohnung und nicht im "Zeltlager" gelebt habe, festgenommen worden. Er habe "Einem" geholfen, der "unter eine Mine geraten" sei. Er sei dann zwölf Tage festgehalten (wohl: sowie misshandelt) worden und diese Zeit über "mehr oder weniger" fast immer ohne Bewusstsein gewesen. Schließlich sei man ("sie") gezwungen gewesen die Rettung zu holen, weil bei ihm "der Puls augesetzt" habe. Er sei in ein Krankenhaus gebracht und dort angegeben worden, dass man ihn betrunken auf der Straße aufgefunden habe. Vom Krankenhaus aus, wo er auch seine Frau kennengelernt habe, habe er sich dann an "die Menschenrechtsorganisation" gewandt und erklärt, dass man ihn angehalten habe. Mit Unterstützung eines Arztes sei es ihm schließlich gelungen, das Krankenhaus noch zu verlassen bevor ihn die Abteilung römisch 40 wieder habe in Gewahrsam nehmen können. Verwandte hätten ihn vom Krankenhaus aus abgeholt und nach römisch 40 , Tschetschenien gebracht. "Sie" seien dann aber auch immer wieder gekommen und hätten verlangt, er solle unterschreiben, dass er sich seine Verletzungen in einem "Rauschzustand" zugezogen habe ("meine Verletzungen durch einen Rauschzustand gekommen sind"). Am 10. September 2004 habe er schließlich seinen Heimatort, wo er sich zwei Wochen bei seinem Vater versteckt habe, verlassen (sic!). Auf einer landesweiten Fahndungsliste habe er sich nicht befunden.

Die Ehegattin des Antragstellers erklärte bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 11. Oktober 2005, sie habe bis zur ihrer ca. zwei Monate vor der Ausreise erfolgten Verehelichung in XXXX, Inguschetien, gelebt. Die Russische Föderation habe sie aufgrund der Probleme ihres Mannes verlassen. Ihren Mann habe sie gelegentlich eines Krankenhausaufenthaltes in jenem Krankenhaus kennengelernt, in dem sie als Bürokraft gearbeitet habe. Die Polizei habe ihn damals dorthin gebracht. Sie habe ihren Mann glaublich am XXXX in Inguschetien geheiratet, es habe ein großes Fest gegeben. Sofort nach der Hochzeit seien sie dann nach Tschetschenien gegangen. Die Soldaten hätten ihren Mann dort (aber) nicht in Ruhe gelassen ihn mehrmals wöchentlich kontrolliert.Die Ehegattin des Antragstellers erklärte bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 11. Oktober 2005, sie habe bis zur ihrer ca. zwei Monate vor der Ausreise erfolgten Verehelichung in römisch 40 , Inguschetien, gelebt. Die Russische Föderation habe sie aufgrund der Probleme ihres Mannes verlassen. Ihren Mann habe sie gelegentlich eines Krankenhausaufenthaltes in jenem Krankenhaus kennengelernt, in dem sie als Bürokraft gearbeitet habe. Die Polizei habe ihn damals dorthin gebracht. Sie habe ihren Mann glaublich am römisch 40 in Inguschetien geheiratet, es habe ein großes Fest gegeben. Sofort nach der Hochzeit seien sie dann nach Tschetschenien gegangen. Die Soldaten hätten ihren Mann dort (aber) nicht in Ruhe gelassen ihn mehrmals wöchentlich kontrolliert.

Mit Bescheid vom 8. März 2006, Zl. 04 23.337-BAS, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Antragstellers gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 126/2002, ab (Spruchpunkt I.), erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz 1997 für zulässig (Spruchpunkt II.) und verfügte gemäß § 8 Absatz 2 AsylG unter einem die Ausweisung des Antragstellers aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Russland" (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 8. März 2006, Zl. 04 23.337-BAS, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Antragstellers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Asylgesetz 1997 für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und verfügte gemäß Paragraph 8, Absatz 2 AsylG unter einem die Ausweisung des Antragstellers aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Russland" (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte das Bundesasylamt aus, der Antragsteller habe angegeben, dass er sich noch bis zu seiner Mitte September 2004 erfolgten Ausreise mit seinem sowjetischen Bürgerpass ausweisen habe können. Diese Pässe hätten aber bereits mit 1. Juli 2004 ihre Gültigkeit verloren und sei es nicht glaubwürdig, dass sich der Antragsteller ohne gültiges Dokument im Herkunftsstaat habe aufhalten können. Auch sei es nicht glaubwürdig, dass Ärzte einem von der Polizei ins Krankenhaus eingelieferten gegen behördliche Anordnungen die Flucht ermöglichten. Auch habe der Antragsteller eine "Nacht- und Nebelflucht" aus dem Krankenhaus und seine Verbringung nach Tschetschenien angegeben, während seine Frau erklärt habe, dass die (gemeinsame) Hochzeit nach der Entlassung in Form eines großen Festes abgehalten worden sei. Schließlich sei ein weiteres Anzeichen für eine geplante Migration, dass sich die gesamte ausgereiste Verwandtschaft durch die Ausstellung von Dokumenten auf die Ausreise vorbereitet habe.

Mit der gegen vorzitierte Erledigung am 27. März 2006 (Datum des Posteinganges) eingebrachten Berufung machte der Antragsteller Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei die ursprüngliche für den Ablauf der alten sowjetischen Pässe vorgesehene Frist (1. Juli 2004) bis Ende 2004 prolongiert worden. Auch habe der Antragsteller erklärt, dass sein eigener Pass noch bis November 2004 Gültigkeit besessen habe.

Nachdem er im Krankenhaus nicht bewacht worden sei, sei dieses gar nicht erst in der Lage gewesen, ihn am Verlassen zu hindern. Diesfalls könne aber auch den Ärzten behördlicherseits kein persönlicher Vorwurf gemacht werden.

Das von der Ehegattin geschilderte Hochzeitsfest sei mit dem Vorbringen des Antragstellers durchwegs in Einklang zu bringen, da der tschetschenischen Tradition entsprechend die Frau im Mittelpunkt stehe und der Bräutigam am Hochzeitsfest gar nicht teilnehmen dürfe.

Wenn die Asylbehörde erster Instanz - mit ihren Ausführungen zur Dokumentenausstellung - schließlich der Auffassung sei, dass nur eine spontane, übereilte und ungeplante Flucht eine glaubwürdige Flucht darstelle, so entbehre diese Ansicht jedoch jeglicher Grundlage.

In der öffentlich mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat erklärte der Antragsteller zu seinen Festnahmen unter anderem, "ein Freund" von ihm sei ca. drei Tage vor seiner am 23. oder 24. Juni 2004 erfolgten Festnahme bei einer Minenexplosion im Wald - wo dieser vielleicht spazieren gegangen sei, er habe (nämlich) fischen wollen (sic!) - verletzt und ihm "ein Bein abgerissen" worden. Dieser Freund sei dann zu ihnen nach Hause ("uns") nach XXXX gekommen. Die Soldaten hätten dann davon erfahren und hätten ihn und den Freund "mitgenommen." Er sei von den "Russen" in die XXXX gebracht ("mitgenommen") worden.In der öffentlich mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat erklärte der Antragsteller zu seinen Festnahmen unter anderem, "ein Freund" von ihm sei ca. drei Tage vor seiner am 23. oder 24. Juni 2004 erfolgten Festnahme bei einer Minenexplosion im Wald - wo dieser vielleicht spazieren gegangen sei, er habe (nämlich) fischen wollen (sic!) - verletzt und ihm "ein Bein abgerissen" worden. Dieser Freund sei dann zu ihnen nach Hause ("uns") nach römisch 40 gekommen. Die Soldaten hätten dann davon erfahren und hätten ihn und den Freund "mitgenommen." Er sei von den "Russen" in die römisch 40 gebracht ("mitgenommen") worden.

Befragt, warum man ihn und seinen Freund mitgenommen habe, erklärte der Antragsteller, "einen Tag vorher" sei XXXX nach Inguschetien "gegangen". Dort habe es Krieg gegeben und habe man damals die Tschetschenen verdächtigt, besonders einem, dem "ein Bein gefehlt" hat. Ihm selbst habe man "Mitwirkung und Hilfe" vorgeworfen. Er sei "einen Tag lang, ein bisschen länger" bei der XXXX festgehalten worden.Befragt, warum man ihn und seinen Freund mitgenommen habe, erklärte der Antragsteller, "einen Tag vorher" sei römisch 40 nach Inguschetien "gegangen". Dort habe es Krieg gegeben und habe man damals die Tschetschenen verdächtigt, besonders einem, dem "ein Bein gefehlt" hat. Ihm selbst habe man "Mitwirkung und Hilfe" vorgeworfen. Er sei "einen Tag lang, ein bisschen länger" bei der römisch 40 festgehalten worden.

Auf die Frage, wie sein Freund habe mitgenommen werden können, wenn er sich aufgrund einer derart schweren Verletzung doch wohl im Krankenhaus habe befinden müssen, entgegnete der Antragsteller, der Verletzte sei nicht im Krankenhaus gewesen. Die Tschetschenen könnten "solche Sachen" (selbst) versorgen. Er selbst sei (auch) nicht ins Krankenhaus gegangen. (Auch) sein Bruder habe eine drei Zentimeter große Narbe, die er (Anm.: der Antragsteller) selbst genäht habe.Auf die Frage, wie sein Freund habe mitgenommen werden können, wenn er sich aufgrund einer derart schweren Verletzung doch wohl im Krankenhaus habe befinden müssen, entgegnete der Antragsteller, der Verletzte sei nicht im Krankenhaus gewesen. Die Tschetschenen könnten "solche Sachen" (selbst) versorgen. Er selbst sei (auch) nicht ins Krankenhaus gegangen. (Auch) sein Bruder habe eine drei Zentimeter große Narbe, die er Anmerkung, der Antragsteller) selbst genäht habe.

Befragt, wie er freigekommen sei erklärte der Antragsteller, es sei "die Rettung gekommen". Er sei bewusstlos gewesen, acht Stunden lang mit Gummiknüppel geschlagen worden". Die Frage, ob er in ein Krankenhaus gebracht worden sei, verneinte der Antragsteller zunächst und erwiderte über weiteres Befragen an anderer Stelle, er sei doch im Krankenhaus gewesen. Wie lange er dort gewesen sei, daran könne er sich nicht erinnern. Er sei ins "zentrale Krankenhaus" von XXXX gebracht worden. Er glaube, es gäbe nur eines. Wann er im Krankenhaus gewesen sei, könne er nicht sagen. Er wisse nicht wie lange er sich bei der XXXX und wie lange er sich im Krankenhaus befunden habe.Befragt, wie er freigekommen sei erklärte der Antragsteller, es sei "die Rettung gekommen". Er sei bewusstlos gewesen, acht Stunden lang mit Gummiknüppel geschlagen worden". Die Frage, ob er in ein Krankenhaus gebracht worden sei, verneinte der Antragsteller zunächst und erwiderte über weiteres Befragen an anderer Stelle, er sei doch im Krankenhaus gewesen. Wie lange er dort gewesen sei, daran könne er sich nicht erinnern. Er sei ins "zentrale Krankenhaus" von römisch 40 gebracht worden. Er glaube, es gäbe nur eines. Wann er im Krankenhaus gewesen sei, könne er nicht sagen. Er wisse nicht wie lange er sich bei der römisch 40 und wie lange er sich im Krankenhaus befunden habe.

Die Ehegattin des Antragstellers führte in der Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat unter anderem aus, sie habe ihren Mann kennen gelernt, als dieser im Krankenhaus, in dem sie gearbeitet habe, aufhältig gewesen sei. Sie habe dort in der Verwaltung gearbeitet und sei für die medizinische Statistik zuständig gewesen. Sie könne mit Sicherheit sagen, dass sie im Jahre 2004 im Krankenhaus gearbeitet habe. Das genaue Datum des Krankenhausaufenthaltes ihres Mannes könne sie aber nicht benennen, er sei nicht länger als zwei oder drei Tage dort gewesen. Wohin ihr Mann nach seiner "Entlassung" gegangen sei, könne sie nicht sagen, er habe sie (nur) angerufen. Eine Woche vor ihrer Heirat habe sie ihn dann erst (wieder) getroffen. Das sei am XXXX gewesen.Die Ehegattin des Antragstellers führte in der Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat unter anderem aus, sie habe ihren Mann kennen gelernt, als dieser im Krankenhaus, in dem sie gearbeitet habe, aufhältig gewesen sei. Sie habe dort in der Verwaltung gearbeitet und sei für die medizinische Statistik zuständig gewesen. Sie könne mit Sicherheit sagen, dass sie im Jahre 2004 im Krankenhaus gearbeitet habe. Das genaue Datum des Krankenhausaufenthaltes ihres Mannes könne sie aber nicht benennen, er sei nicht länger als zwei oder drei Tage dort gewesen. Wohin ihr Mann nach seiner "Entlassung" gegangen sei, könne sie nicht sagen, er habe sie (nur) angerufen. Eine Woche vor ihrer Heirat habe sie ihn dann erst (wieder) getroffen. Das sei am römisch 40 gewesen.

Mit am 20. Dezember 2007 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11. Dezember 2007, Zl. 300.290-C1/6E-XII/37/06, wurde die Berufung des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. März 2006, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt 1.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 iVm § 50 Abs. 1 und 2 FPG wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in die Russische Föderation nicht zulässig ist (Spruchpunkt 2. ) und diesem eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt 3.).Mit am 20. Dezember 2007 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11. Dezember 2007, Zl. 300.290-C1/6E-XII/37/06, wurde die Berufung des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. März 2006, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt 1.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in die Russische Föderation nicht zulässig ist (Spruchpunkt 2. ) und diesem eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt 3.).

Begründend führte der Unabhängige Bundesasylsenat aus, das Fluchtvorbringen des Antragstellers werde als für nicht glaubwürdig erachtet, da dieser widersprüchliche und unbestimmte Angaben zu seinen fluchtauslösenden Ereignissen gemacht habe. So sei es für die erkennende Behörde etwa unverständlich, warum der Antragsteller nicht mehr genau gewusst habe, wann er festgenommen sein will bzw. wie lange er festgehalten worden sei. Dieser habe lediglich erklärt, einen Tag lang, ein bisschen länger, genauer wisse er es nicht, angehalten worden zu sein. Hingegen habe der Antragsteller vor der Asylbehörde erster Instanz behauptet zwölf Tage hindurch inhaftiert gewesen zu sein.

Darüber hinaus habe der Antragsteller im Rahmen der Berufungsverhandlung widersprüchliche Angaben gemacht und zunächst mitgeteilt acht Stunden lang mit einem Gummiknüppel geschlagen worden zu sein. Er sei bewusstlos gewesen und sei die Rettung gekommen. Er sei nicht ins Krankenhaus gebracht worden. Gleich darauf jedoch habe der Antragsteller wiederum angegeben, dass er doch ins Krankenhaus gebracht worden sei. Wann und wie lange der Antragsteller im Krankenhaus gewesen sei habe dieser ebenso wenig angeben können, wie den Namen der Krankenanstalt. Darüber hinaus ergäben sich - im Bescheid des Unabhängigen Bundesasylamtes näher angeführte - abweichende Schilderungen im Zusammenhang mit dem Verlassen des Krankenhauses.

Die Behandlung der gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11. Dezember 2007 eingebrachten Beschwerde, hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 28. Mai 2009, 2008/19/350 bis 0354, abgelehnt.

Zuvor brachte der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter des Antragstellers am 10. Oktober 2008 den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ein und führte aus, sein Mandant habe am 29. September 2008 erstmals Kenntnis davon erlangt, dass sich Herr XXXX, in Österreich aufhalte. Dieser könne, die "Ereignisse, die sich im Juni 2004 in XXXX, Inguschetien, zugetragen" hätten und damals den Antragsteller betroffen hätten, bezeugen.Zuvor brachte der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter des Antragstellers am 10. Oktober 2008 den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ein und führte aus, sein Mandant habe am 29. September 2008 erstmals Kenntnis davon erlangt, dass sich Herr römisch 40 , in Österreich aufhalte. Dieser könne, die "Ereignisse, die sich im Juni 2004 in römisch 40 , Inguschetien, zugetragen" hätten und damals den Antragsteller betroffen hätten, bezeugen.

Der Antragsteller habe damals als Flüchtling in XXXX gelebt. Seine Unterkunft, ein Zimmer sei damals von seiner Schwiegermutter angemietet worden. Die Familie ("wir") habe damals auch ein zweites Zimmer in der Nähe des Krankenhauses angemietet gehabt. Im Juni 2004 sei der genannte Zeuge mit seiner Frau und den drei Kindern nach Inguschetien verbracht worden. Dieser sei in den "Bergen/Wäldern" als Mitglied der Widerstandskämpfer verwundet worden. Es sei ihm der Fuß, ca. im Bereich des Sprunggelenkes, abgetrennt worden. Er sei zuerst in die Wohnung des Antragstellers, danach in die zweite Wohnung, welche sich einige hundert Meter von einem Krankenhaus befunden habe, gebracht worden. Dort sei der Zeuge notversorgt worden, danach habe seine Frau aus dem nahen Krankenhaus einen Arzt geholt.Der Antragsteller habe damals als Flüchtling in römisch 40 gelebt. Seine Unterkunft, ein Zimmer sei damals von seiner Schwiegermutter angemietet worden. Die Familie ("wir") habe damals auch ein zweites Zimmer in der Nähe des Krankenhauses angemietet gehabt. Im Juni 2004 sei der genannte Zeuge mit seiner Frau und den drei Kindern nach Inguschetien verbracht worden. Dieser sei in den "Bergen/Wäldern" als Mitglied der Widerstandskämpfer verwundet worden. Es sei ihm der Fuß, ca. im Bereich des Sprunggelenkes, abgetrennt worden. Er sei zuerst in die Wohnung des Antragstellers, danach in die zweite Wohnung, welche sich einige hundert Meter von einem Krankenhaus befunden habe, gebracht worden. Dort sei der Zeuge notversorgt worden, danach habe seine Frau aus dem nahen Krankenhaus einen Arzt geholt.

In der Folge sei aber, entweder durch den Arzt, die Nachbarn oder "sonst irgendwen" die Polizei verständigt worden. Der Zeuge sei daraufhin von den Milizen mit seiner Frau und seinen drei Kindern abgeholt worden. Der Antragsteller habe hiervon aber nichts gewusst, da er ja in der anderen Wohnung gewesen sei. Einige Stunden später sei dann auch er abgeholt worden. Er sei "offenbar zum Polizeihaus der FSB" in XXXX gebracht und dort gefragt worden, wer den wisse, wie jener, dem der Fuß fehle, heiße. Sie (Anm: die Peiniger) hätten den Namen des XXXX aber gewusst, ihm diesen Namen vorgehalten und ihn befragt, ob er diesen kenne. Er sei dort viel geschlagen worden. Ihm sei vorgehalten worden, dass die anderen sowieso gefangen genommen worden seien. Er habe also angenommen, dass XXXX auch festgenommen worden sei. Gesehen habe er ihn aber nicht.In der Folge sei aber, entweder durch den Arzt, die Nachbarn oder "sonst irgendwen" die Polizei verständigt worden. Der Zeuge sei daraufhin von den Milizen mit seiner Frau und seinen drei Kindern abgeholt worden. Der Antragsteller habe hiervon aber nichts gewusst, da er ja in der anderen Wohnung gewesen sei. Einige Stunden später sei dann auch er abgeholt worden. Er sei "offenbar zum Polizeihaus der FSB" in römisch 40 gebracht und dort gefragt worden, wer den wisse, wie jener, dem der Fuß fehle, heiße. Sie Anmerkung, die Peiniger) hätten den Namen des römisch 40 aber gewusst, ihm diesen Namen vorgehalten und ihn befragt, ob er diesen kenne. Er sei dort viel geschlagen worden. Ihm sei vorgehalten worden, dass die anderen sowieso gefangen genommen worden seien. Er habe also angenommen, dass römisch 40 auch festgenommen worden sei. Gesehen habe er ihn aber nicht.

Der Antragsteller wisse nicht sicher, wie der FSB habe herausfinden können, dass er mit dem Verwundeten zusammenhänge, vielleicht hätten XXXX oder dessen Frau es selbst gesagt. Er wisse es (jedenfalls) nicht.Der Antragsteller wisse nicht sicher, wie der FSB habe herausfinden können, dass er mit dem Verwundeten zusammenhänge, vielleicht hätten römisch 40 oder dessen Frau es selbst gesagt. Er wisse es (jedenfalls) nicht.

Im Übrigen schilderte der Antragsteller Details zu seinen Misshandlungen und der erfolgten Flucht.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undGemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Nach Abs. 4 leg. cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Nach Absatz 4, leg. cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das mit Bescheid vom 11. Dezember 2007 unter der Zl. 300.290-C1/6E-XII/37/06, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren des nunmehrigen Antragstellers auf Grund neu hervorgekommener Beweismittel im Sinne des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wieder aufnehmen soll.Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das mit Bescheid vom 11. Dezember 2007 unter der Zl. 300.290-C1/6E-XII/37/06, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren des nunmehrigen Antragstellers auf Grund neu hervorgekommener Beweismittel im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wieder aufnehmen soll.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15.12.1994, Zl. 93/09/0434) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH 19.04.1994, Zl. 90/07/0124), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandenen Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. VwGH 18.12.1996, Zl. 95/20/0672; 25.11.1994, Zl. 94/19/0145; 25.10.1994, Zl. 93/08/0123; 19.02.1992, Zl. 90/12/0224 ua).Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich vergleiche VwGH 15.12.1994, Zl. 93/09/0434) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen vergleiche VwGH 19.04.1994, Zl. 90/07/0124), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandenen Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche VwGH 18.12.1996, Zl. 95/20/0672; 25.11.1994, Zl. 94/19/0145; 25.10.1994, Zl. 93/08/0123; 19.02.1992, Zl. 90/12/0224 ua).

Als neu hervorgekommenes Beweismittel ist gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "auch die Namhaftmachung eines Zeugen, der in der Lage ist, über ein entscheidungsrelevantes Beweisthema eine Aussage zu machen" anzusehen (VwGH 17.09.1979, Zl. 880/77) und kommen nachträgliche Zeugenaussagen als Wiederaufnahmegrund dann in Betracht, wenn sie sich auf "alte", das heißt nicht erst nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens entstandene Tatsachen beziehen (vgl. VwGH 02.06.1982, Zl. 81/03/0151; 05.10.1988, Zl. 88/18/0326; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159).Als neu hervorgekommenes Beweismittel ist gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "auch die Namhaftmachung eines Zeugen, der in der Lage ist, über ein entscheidungsrelevantes Beweisthema eine Aussage zu machen" anzusehen (VwGH 17.09.1979, Zl. 880/77) und kommen nachträgliche Zeugenaussagen als Wiederaufnahmegrund dann in Betracht, wenn sie sich auf "alte", das heißt nicht erst nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens entstandene Tatsachen beziehen vergleiche VwGH 02.06.1982, Zl. 81/03/0151; 05.10.1988, Zl. 88/18/0326; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159).

Die erstmalige Nennung einer Person als Zeuge stellt laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber nur dann einen Wiederaufnahmegrund dar, wenn ihre Einvernahme nicht bereits im abgeschlossenen Verfahren beantragt werden konnte. Der Wiederaufnahmewerber muss daher entweder von der Person des Zeugen oder von dem Umstand, dass der Zeuge zweckdienliche Aussagen hätte machen können, erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides erfahren haben (vgl. VwGH 16.02.1994, Zl. 90/13/0003).Die erstmalige Nennung einer Person als Zeuge stellt laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber nur dann einen Wiederaufnahmegrund dar, wenn ihre Einvernahme nicht bereits im abgeschlossenen Verfahren beantragt werden konnte. Der Wiederaufnahmewerber muss daher entweder von der Person des Zeugen oder von dem Umstand, dass der Zeuge zweckdienliche Aussagen hätte machen können, erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides erfahren haben vergleiche VwGH 16.02.1994, Zl. 90/13/0003).

"Das nachträgliche Bekanntwerden des Aufenthaltsortes von Zeugen, wenn die Partei im abgeschlossenen Verfahren unterlassen hat, den Zeugenbeweis durch die ihr schon damals persönlich bekannten Zeugen anzubieten" bzw. "der Umstand allein, dass die Adresse eines Zeugen erst später bekannt geworden sein mag", stellen hingegen keinen Wiederaufnahmegrund dar (VwGH 09.12.1948, Zl. 0444/48; 22.06.1981, Zl. 1199/79).

Der Antragsteller hat in der Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 18. Oktober 2007 vorgebracht, dass er und "ein Freund", dem bei einer Minenexplosion ein Bein "abgerissen" worden sei, am 23. oder 24. Juni 2004 "mitgenommen worden seien". Das "Bein" sei besagtem Freund drei Tage vor der Festnahme abgetrennt ("abgerissen") worden. Der Freund sei trotz seiner schweren Verletzungen "nicht im Krankenhaus" gewesen. Tschetschenen könnten solche Verwundungen ("Sachen") selbst versorgen.

Mit seinem Wiederaufnahmeantrag macht der Antragsteller nunmehr dem Grunde nach erstmals geltend, dass der nunmehr auch namentlich benannte, "enge Freund", Zeuge seiner behaupteten Misshandlungen geworden sei. Der Antragsteller führt diesbezüglich aus, dass XXXX "mit seiner Frau und den drei Kindern" in einer anderen Wohnung vor ihm verhaftet worden und er erst später abgeholt worden sein soll. Er habe zunächst nichts von der Verhaftung des Zeugen gewusst. Ihm sei (von den Peinigern) vorgehalten worden, dass "die anderen" sowieso gefangen wurden und da sind". Er habe angenommen, dass der Zeuge auch festgenommen worden sei, gesehen habe er ihn ( - weil ihm ein Sack über den Kopf gestülpt worden sei - ) aber nicht.Mit seinem Wiederaufnahmeantrag macht der Antragsteller nunmehr dem Grunde nach erstmals geltend, dass der nunmehr auch namentlich benannte, "enge Freund", Zeuge seiner behaupteten Misshandlungen geworden sei. Der Antragsteller führt diesbezüglich aus, dass römisch 40 "mit seiner Frau und den drei Kindern" in einer anderen Wohnung vor ihm verhaftet worden und er erst später abgeholt worden sein soll. Er habe zunächst nichts von der Verhaftung des Zeugen gewusst. Ihm sei (von den Peinigern) vorgehalten worden, dass "die anderen" sowieso gefangen wurden und da sind". Er habe angenommen, dass der Zeuge auch festgenommen worden sei, gesehen habe er ihn ( - weil ihm ein Sack über den Kopf gestülpt worden sei - ) aber nicht.

Aus diesen - erstmals im Wiederaufnahmeverfahren getätigten - Ausführungen folgt aber, dass dem Antragsteller die potentielle Zeugenschaft des XXXX bereits vor Erlassung des Bescheides im Hauptverfahren bekannt war und er die nunmehr getätigten Ausführungen ohne Weiteres spätestens in der öffentlich mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat hätte tätigen und diesen - unabhängig von seinem Aufenthaltsort - als potentiellen Zeugen der behaupteten Misshandlungen hätte benennen können. Dies hat der Antragsteller aber unterlassen.Aus diesen - erstmals im Wiederaufnahmeverfahren getätigten - Ausführungen folgt aber, dass dem Antragsteller die potentielle Zeugenschaft des römisch 40 bereits vor Erlassung des Bescheides im Hauptverfahren bekannt war und er die nunmehr getätigten Ausführungen ohne Weiteres spätestens in der öffentlich mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat hätte tätigen und diesen - unabhängig von seinem Aufenthaltsort - als potentiellen Zeugen der behaupteten Misshandlungen hätte benennen können. Dies hat der Antragsteller aber unterlassen.

Wie aber bereits an oberer Stelle festgestellt, darf der Umstand, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel im früheren Verfahren nicht berücksichtigt werden konnten, bei der Wiederaufnahme auf Antrag nicht auf ein Verschulden der Partei zurückzuführen sein, was hier aber nicht zutrifft, da der Antragsteller die Benennung des potentiellen Zeugen XXXX unterlassen hat, obwohl ihm dies ohne weiteres - gleich dem nunmehr erstatteten Vorbringen - möglich gewesen wäre. Dabei spielt es keine Rolle, welchen Grad das Verschulden hat und ob die Partei das Alleinverschulden oder nur ein Mitverschulden trifft. Wenn die Behörde im Hauptverfahren ihrer Ermittlungspflicht nicht in der gebotenen Weise entsprochen hat, so kann dies die Partei von ihren verfahrensrechtlichen Obliegenheiten nach § 69 Abs 1 Z 2 AVG nicht entbinden. Nicht auf ein Verschulden der Behörde am Ausbleiben gebotener Ermittlungsschritte, sondern auf die Verschuldensfreiheit der Partei in der rechtzeitigen Geltendmachung der für ihren Verfahrensstandpunkt sprechenden Umstände kommt es an, wenn die Frage zu beurteilen ist, ob ein nachträglich ins Treffen geführtes Beweismittel die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Parteiantrag rechtfertigt.Wie aber bereits an oberer Stelle festgestellt, darf der Umstand, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel im früheren Verfahren nicht berücksichtigt werden konnten, bei der Wiederaufnahme auf Antrag nicht auf ein Verschulden der Partei zurückzuführen sein, was hier aber nicht zutrifft, da der Antragsteller die Benennung des potentiellen Zeugen römisch 40 unterlassen hat, obwohl ihm dies ohne weiteres - gleich dem nunmehr erstatteten Vorbringen - möglich gewesen wäre. Dabei spielt es keine Rolle, welchen Grad das Verschulden hat und ob die Partei das Alleinverschulden oder nur ein Mitverschulden trifft. Wenn die Behörde im Hauptverfahren ihrer Ermittlungspflicht nicht in der gebotenen Weise entsprochen hat, so kann dies die Partei von ihren verfahrensrechtlichen Obliegenheiten nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nicht entbinden. Nicht auf ein Verschulden der Behörde am Ausbleiben gebotener Ermittlungsschritte, sondern auf die Verschuldensfreiheit der Partei in der rechtzeitigen Geltendmachung der für ihren Verfahrensstandpunkt sprechenden Umstände kommt es an, wenn die Frage zu beurteilen ist, ob ein nachträglich ins Treffen geführtes Beweismittel die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Parteiantrag rechtfertigt.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 11. Dezember 2007 unter der Zl. 300.290-C1/6E-XII/37/06 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, nicht vorliegen und spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte

Beweise, Verschulden, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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