Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
D3 316048-2/2010/2E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitlgieder:
D3 316049-2/2010/2E
D3 316052-2/2010/2E
D3 316050-2/2010/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde betreffend den Asylantrag des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.08.2010, AZ. 10 06.582-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde betreffend den Asylantrag des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.08.2010, AZ. 10 06.582-EAST Ost, beschlossen:
Gemäß § 12 a Abs. 2 iVm § 41 a des Asylgesetzes 2005 idF BG BGBl. I 122/2009 wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist. Der genannte Bescheid wird aufgehoben.Gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41, a des Asylgesetzes 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist. Der genannte Bescheid wird aufgehoben.
Text
BEGRÜNDUNG:
Der minderjährige Asylwerber, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 09.03.2007 gemeinsam mit seiner Mutter, XXXX und seinen drei minderjährigen Brüdern in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag vertreten durch seine Mutter einen (ersten) Asylantrag. Dabei gab die Mutter des Asylwerbers an, dass ihr Sohn wegen der unabsichtlichen Tötung eines Tschetschenen durch ihren bereits im Jahr 2001 verstorbenen Ehemann von Blutrache bedroht sei.Der minderjährige Asylwerber, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 09.03.2007 gemeinsam mit seiner Mutter, römisch 40 und seinen drei minderjährigen Brüdern in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag vertreten durch seine Mutter einen (ersten) Asylantrag. Dabei gab die Mutter des Asylwerbers an, dass ihr Sohn wegen der unabsichtlichen Tötung eines Tschetschenen durch ihren bereits im Jahr 2001 verstorbenen Ehemann von Blutrache bedroht sei.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2007, Zl. 07 02.492-BAG, wurde der Asylantrag des Asylwerbers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt, gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG dem Asylwerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russland nicht zuerkannt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 die Ausweisung des Asylwerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgesprochen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2007, Zl. 07 02.492-BAG, wurde der Asylantrag des Asylwerbers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG dem Asylwerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russland nicht zuerkannt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 die Ausweisung des Asylwerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgesprochen.
Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.02.2008, GZ. 316.048-1/3E-XV/54/07, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.02.2008, GZ. 316.048-1/3E-XV/54/07, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Dieser Bescheid wurde der gesetzlichen Vertreterin am 03.03.2008 rechtswirksam zugestellt.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.03.2010, Zlen 2008/19/0471 bis 0475, wurde nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Behandlung der Beschwerde schließlich abgelehnt.
Am 21.07.2010 stellte der Asylwerber vertreten durch seine Mutter einen weiteren, seinen zweiten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen ihrer Erstbefragung durch Organe der PI Traiskirchen gab die Mutter des Asylwerbers am selben Tag ua. zu Protokoll, bei ihrer ersten Einvernahme nicht alle Asylgründe zu Protokoll gegeben zu haben und nun Beweise für den Tod ihres Ehemannes zu haben. Sie habe Angst um ihre Söhne wegen einer Blutfehde.
Mit Schreiben vom 27.07.2010 wurde der gesetzlichen Vertreterin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 die beabsichtigte Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache sowie die beabsichtigte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG nachweislich mitgeteilt.Mit Schreiben vom 27.07.2010 wurde der gesetzlichen Vertreterin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 die beabsichtigte Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache sowie die beabsichtigte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG nachweislich mitgeteilt.
Anlässlich der ärztlichen Begutachtung gemäß § 10 AsylG vom XXXX durch Dr. XXXX wurde eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung (Verdacht auf PTSD in Teilremission, dysfunktionaler dissoziativer Bewältigungsstil bei gegebener Alltagsbewältigung und Depression hier im Rahmen der Belastung als Anpassungsstörung codiert) bei der Mutter des Asylwerbers diagnostiziert. Eine psychotherapeutische Behandlung und antidepressive medikamentöse Therapie wurden als (dringend) erforderlich erachtet. Bei einer Überstellung müsse demnach mit einer deutlichen Verschlechterung gerechnet werden, auch eine Affekthandlung könne nicht sicher ausgeschlossen werden.Anlässlich der ärztlichen Begutachtung gemäß Paragraph 10, AsylG vom römisch 40 durch Dr. römisch 40 wurde eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung (Verdacht auf PTSD in Teilremission, dysfunktionaler dissoziativer Bewältigungsstil bei gegebener Alltagsbewältigung und Depression hier im Rahmen der Belastung als Anpassungsstörung codiert) bei der Mutter des Asylwerbers diagnostiziert. Eine psychotherapeutische Behandlung und antidepressive medikamentöse Therapie wurden als (dringend) erforderlich erachtet. Bei einer Überstellung müsse demnach mit einer deutlichen Verschlechterung gerechnet werden, auch eine Affekthandlung könne nicht sicher ausgeschlossen werden.
In ihrer Einvernahme am 10.08.2010 gab die Mutter des Asylwerbers zu Protokoll, auch für ihre Kinder als gesetzliche Vertreterin zu sprechen, welche keine eigenen Asylgründe hätten.
Im Anschluss an diese Einvernahme verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes den angefochtenen Bescheid gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009), und § 62 Abs. 1 AVG.Im Anschluss an diese Einvernahme verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt römisch eins 122 (in der Folge: FrÄG 2009), und Paragraph 62, Absatz eins, AVG.
Nach der diese Verkündung beurkundenden Niederschrift geht der Spruch dieses Bescheides dahin, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 aufgehoben werde.Nach der diese Verkündung beurkundenden Niederschrift geht der Spruch dieses Bescheides dahin, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 aufgehoben werde.
In der Begründung des Bescheides wurde zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben und die beigebrachten Beweismittel aufgelistet. Das Bundesasylamt stellte beweiswürdigend fest, dass die Identität des Asylwerbers feststehe. Es hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer schweren körperlichen Krankheit oder einer schweren psychischen Störung ergeben. Er verfüge über keine andere Aufenthaltsberechtigung als jene nach dem Asylgesetz. Es sei eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung gegen ihn ergangen. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft der Entscheidung im Vorverfahren nicht geändert. Der neue Antrag werde wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
Auch hinsichtlich einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Russische Föderation habe eine reale Gefahr einer Verletzung von ua. Art. 3 EMRK nicht festgestellt werden können. Die Lage im Herkunftsstaat sei seit der letzten Entscheidung über den vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert. Es liege ein Familienverfahren vor. Die Ausweisung stelle keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar.Auch hinsichtlich einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Russische Föderation habe eine reale Gefahr einer Verletzung von ua. Artikel 3, EMRK nicht festgestellt werden können. Die Lage im Herkunftsstaat sei seit der letzten Entscheidung über den vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert. Es liege ein Familienverfahren vor. Die Ausweisung stelle keine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar.
Rechtlich wurde nach Wiedergabe der gesetzlichen Grundlagen seitens des Bundesasylamtes ausgeführt, dass das erste Verfahren des Asylwerbers am 21.04.2010 rechtskräftig abgeschossen worden sei. Die gegen ihn ausgesprochene Ausweisung sei in Rechtskraft erwachsen und nach wie vor aufrecht, zumal er das Bundesgebiet seit der ersten Antragstellung nicht verlassen habe. Er verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht und sein nunmehriger Antrag sei voraussichtlich zurückzuweisen, da er keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe. Auch habe sich die Lage im Herkunftsstaat nicht entscheidungswesentlich verändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass ihm im Fall der Rückkehr keine Verletzung seiner Integrität drohe, zumal sich auch in seinen persönlichen Verhältnissen und seinem körperlichen Zustand seit der letzten Entscheidung keine wesentlichen Veränderungen ergeben hätten. Durch die gemeinsame Ausweisung der Familie ergebe sich keine Verletzung von Art. 8 EMRK. Eine Verletzung, wie sie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 (idF BGBl. I 122/2009) beschrieben werde, drohe nicht. Es liege ein Familienverfahren vor.Rechtlich wurde nach Wiedergabe der gesetzlichen Grundlagen seitens des Bundesasylamtes ausgeführt, dass das erste Verfahren des Asylwerbers am 21.04.2010 rechtskräftig abgeschossen worden sei. Die gegen ihn ausgesprochene Ausweisung sei in Rechtskraft erwachsen und nach wie vor aufrecht, zumal er das Bundesgebiet seit der ersten Antragstellung nicht verlassen habe. Er verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht und sein nunmehriger Antrag sei voraussichtlich zurückzuweisen, da er keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe. Auch habe sich die Lage im Herkunftsstaat nicht entscheidungswesentlich verändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass ihm im Fall der Rückkehr keine Verletzung seiner Integrität drohe, zumal sich auch in seinen persönlichen Verhältnissen und seinem körperlichen Zustand seit der letzten Entscheidung keine wesentlichen Veränderungen ergeben hätten. Durch die gemeinsame Ausweisung der Familie ergebe sich keine Verletzung von Artikel 8, EMRK. Eine Verletzung, wie sie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,) beschrieben werde, drohe nicht. Es liege ein Familienverfahren vor.
Am 10.08.2010 legte das Bundesasylamt die Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vor, wo sie am 16.08.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung einlangten.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 ist u.a. § 12 a AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 1.1.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist u.a. Paragraph 12, a AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 1.1.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da es am 1.1.2010 noch nicht anhängig war, ist § 12 a AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 anzuwenden.Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da es am 1.1.2010 noch nicht anhängig war, ist Paragraph 12, a AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 anzuwenden.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus § 61 Abs. 3 a AsylG 2005 idF FrÄG 2009.Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3, a AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009.
Gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 kann ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, - außer in den Fällen des § 12 a idF FrÄG 2009 - bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung nicht zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden ("faktischer Abschiebeschutz").Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 kann ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, - außer in den Fällen des Paragraph 12, a in der Fassung FrÄG 2009 - bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung nicht zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden ("faktischer Abschiebeschutz").
§ 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 (der unter der Überschrift "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" steht) lautet:Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 (der unter der Überschrift "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" steht) lautet:
"Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn"Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 lautet:Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 lautet:
"Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a mit Beschluss zu entscheiden.""Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a mit Beschluss zu entscheiden."
Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit welcher der faktische Abschiebeschutz aufgehoben worden ist, ist gemäß § 41a Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich "einer Überprüfung zu unterziehen". § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwendenEine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit welcher der faktische Abschiebeschutz aufgehoben worden ist, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich "einer Überprüfung zu unterziehen". Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden
(§ 41a Abs. 1 vierter Satz AsylG 2005).(Paragraph 41 a, Absatz eins, vierter Satz AsylG 2005).
Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem der faktische Abschiebeschutz aufgehoben wird, sind daher u.a., dass gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung besteht und dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.
Was das Erfordernis einer "aufrechten Ausweisung" gegen den Asylwerber anbelangt, kann im gegenständlichen Verfahren dahingestellt bleiben, ob darunter sowohl Ausweisungen nach dem AsylG 2005 als auch solche nach dem AsylG 1997 zu verstehen sind - wie dies die Erl. zur RV des FrÄG 2009 nahe legen -, oder ob § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 angesichts der Regelung des § 10 Abs. 6 leg. cit. eine auf Grundlage des § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ausgesprochene Ausweisung nicht erfasst.Was das Erfordernis einer "aufrechten Ausweisung" gegen den Asylwerber anbelangt, kann im gegenständlichen Verfahren dahingestellt bleiben, ob darunter sowohl Ausweisungen nach dem AsylG 2005 als auch solche nach dem AsylG 1997 zu verstehen sind - wie dies die Erl. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009 nahe legen -, oder ob Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 angesichts der Regelung des Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. eine auf Grundlage des Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 ausgesprochene Ausweisung nicht erfasst.
Im gegenständlichen Fall wurde eine Ausweisung betreffend den Asylwerber zuletzt mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.02.2008, GZ. 316.048-1/3E-XV/54/07, ausgesprochen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Die dagegen erhobene Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof wurde nach Erteilung der aufschiebenden Wirkung letztlich mit Beschluss vom 30.03.2010 abgelehnt. Der Asylwerber hat nach den Angaben seiner gesetzlichen Vertreterin das Bundesgebiet seither nicht verlassen, womit vom Vorliegen einer aufrechten Ausweisung im Sinne des § 10 Abs. 6 AsylG 2005 auszugehen ist.Im gegenständlichen Fall wurde eine Ausweisung betreffend den Asylwerber zuletzt mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.02.2008, GZ. 316.048-1/3E-XV/54/07, ausgesprochen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Die dagegen erhobene Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof wurde nach Erteilung der aufschiebenden Wirkung letztlich mit Beschluss vom 30.03.2010 abgelehnt. Der Asylwerber hat nach den Angaben seiner gesetzlichen Vertreterin das Bundesgebiet seither nicht verlassen, womit vom Vorliegen einer aufrechten Ausweisung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 auszugehen ist.
Das Verfahren betreffend die Mutter des Asylwerbers ist im Hinblick auf das Erfordernis des § 12a Abs. 2 Z 2 und 3 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 mangelhaft geblieben und wurde der sie betreffende Bescheid über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes mit Beschluss vom 17.08.2010, Zl. D3 316046-2/2010/2E, seitens des Asylgerichtshofes aufgehoben.Das Verfahren betreffend die Mutter des Asylwerbers ist im Hinblick auf das Erfordernis des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 mangelhaft geblieben und wurde der sie betreffende Bescheid über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes mit Beschluss vom 17.08.2010, Zl. D3 316046-2/2010/2E, seitens des Asylgerichtshofes aufgehoben.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG sind die Verfahren von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Gemäß Abs. 5 leg.cit. gelten diese Bestimmungen sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG sind die Verfahren von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Gemäß Absatz 5, leg.cit. gelten diese Bestimmungen sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
Die Familie besteht aus XXXX und ihren Kindern XXXX, XXXX, XXXX und XXXX.Die Familie besteht aus römisch 40 und ihren Kindern römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 .
Infolge der Behebung der Entscheidung betreffend die Mutter des Asylwerbers war auch die ihn betreffende Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes somit nicht rechtmäßig.
Der Asylgerichtshof hält ausdrücklich fest, dass mit Aufhebung des vorliegenden Bescheides dem Asylwerber faktischer Abschiebeschutz iSd § 12 Abs. 1 AsylG 2005 idF FRÄG 2009 zukommt.Der Asylgerichtshof hält ausdrücklich fest, dass mit Aufhebung des vorliegenden Bescheides dem Asylwerber faktischer Abschiebeschutz iSd Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung FRÄG 2009 zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß
§ 41 a Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005 entfallen.Paragraph 41, a Absatz eins, zweiter Satz AsylG 2005 entfallen.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht rechtmäßig, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
17.09.2010