TE AsylGH Beschluss 2010/8/17 C8 409640-2/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.08.2010
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

C8 409.640-2/2010/2E BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2010, Zahl: 10 05.920 - EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend Herrn XXXX, StA. VR China, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2010, Zahl: 10 05.920 - EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend Herrn römisch 40 , StA. VR China, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 41a Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, rechtmäßig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Das erste Asylverfahren:

1.1. Der Asylwerber, ein Staatsangehöriger der VR China, reiste am 07.10.2009 illegal nach Österreich ein und stellte am nächsten Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz (kurz: Asylantrag).

Er wurde noch am selben Tag hinsichtlich seiner Fluchtgründe durch die Bundespolizei, Traiskirchen EAST, einvernommen und gab hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, dass er ca. 70.000 bis 80.000 RMB in Ameisen investiert habe. Jedoch habe die Firma, in welche er investiert habe, Konkurs erlitten. Außerdem habe er seine Arbeit verloren und daher sein Heimatland verlassen. Er habe nur nach Europa kommen wollen, sein Schlepper habe ihn nach Österreich gebracht.

In der mit dem Asylwerber am 14.10.2009 vor dem Bundesasylamt aufgenommenen Niederschrift, gab dieser an, dass er in China verheiratet sei und eine elf-jährige Tochter habe. Seine Familie würde in China leben. Die Mutter sei verstorben und sein Vater lebe im gleichen Dorf seiner Heimatstadt. Er selbst habe von Geburt bis zu seiner Ausreise aus seiner Heimatstadt im Dorf XXXX, in der Gemeinde XXXX in der Kreisstadt Linxi, in der Provinz Hebei gewohnt. Nach der Heirat sei er in ein eigenes Haus umgesiedelt, welches er gebaut habe.In der mit dem Asylwerber am 14.10.2009 vor dem Bundesasylamt aufgenommenen Niederschrift, gab dieser an, dass er in China verheiratet sei und eine elf-jährige Tochter habe. Seine Familie würde in China leben. Die Mutter sei verstorben und sein Vater lebe im gleichen Dorf seiner Heimatstadt. Er selbst habe von Geburt bis zu seiner Ausreise aus seiner Heimatstadt im Dorf römisch 40 , in der Gemeinde römisch 40 in der Kreisstadt Linxi, in der Provinz Hebei gewohnt. Nach der Heirat sei er in ein eigenes Haus umgesiedelt, welches er gebaut habe.

Er habe keinen Beruf erlernt. Er habe in einer Bekleidungsfabrik gearbeitet und im Jahr 1990 die Matura gemacht.

Auf die Frage, warum der Asylwerber im März aufgehört habe zu arbeiten, gab dieser an, Geld in eine Ameisenzucht investiert zu haben, da dies sehr lukrativ gewesen sei. Dann sei dies allerdings von der Behörde verboten worden. Man habe dem Asylwerber vorgeworfen, dass das Geld der Ameisenzucht für Unterlagen für Falun Gong verwendet werden würde. Man habe dann begonnen gegen ihn zu ermitteln und verdächtige ihn, dass er Verbindungen zu Falun Gong haben würde. Nach diesem Vorfall sei er dann ins Ausland ausgereist.

Auf die nochmalige Frage, warum der Asylwerber nun im März aufgehört habe zu arbeiten, gab dieser an, dass er bereits im Februar aufgehört habe zu arbeiten, da man ihn verdächtigt habe, Verbindungen mit Falun Gong zu haben. Es würde vor allem Leute betreffen, welche 50.000 Juan für die Ameisenzucht ausgegeben hätten. Da er gehört habe, dass die Polizei nach ihm suchen würde und die Konsequenzen für ihn sehr ernsthaft wären, habe er sich an eine Vermittlungsfirma gewendet, welche ihm dann die Ausreise organisiert habe.

Der Asylwerber habe sein Dorf am 07. Mai 2009 verlassen. In der Zeit von März bis Mai 2009 habe er mit Hilfe seines Vaters und seiner Freunde versucht sich Geld auszuborgen. Er habe sich in dieser Zeit immer in der Gemeinde XXXX bei Freunden zu Hause aufgehalten. Nachdem das Geld bereit gestellt worden wäre, habe er dieses der Vermittlungsfirma, dies wäre Mitte Mai gewesen, übergeben.Der Asylwerber habe sein Dorf am 07. Mai 2009 verlassen. In der Zeit von März bis Mai 2009 habe er mit Hilfe seines Vaters und seiner Freunde versucht sich Geld auszuborgen. Er habe sich in dieser Zeit immer in der Gemeinde römisch 40 bei Freunden zu Hause aufgehalten. Nachdem das Geld bereit gestellt worden wäre, habe er dieses der Vermittlungsfirma, dies wäre Mitte Mai gewesen, übergeben.

Der Asylwerber habe in die Ameisen etwa einen Betrag von ca. 80.000 Juan, welchen er sich erspart habe, investiert. In den ersten beiden Jahren sei das Geschäft sehr lukrativ gewesen. Er habe bei seinem Mittelschulfreund gesehen, wie dieser Ameisen gezüchtet hätte. Als er gesehen habe, dass dies sehr einträglich gewesen wäre, habe er auch sein Geld damit investiert. Auf die Frage, wie der Asylwerber das Geld investiert habe, gab dieser an, einen Vertrag mit dem Verkäufer der Ameisenzucht unterschrieben zu haben. Er sei für den Vertrieb in der ganzen Kreisstadt zuständig gewesen.

Im Vertrag sei gestanden, dass sich der Asylwerber zur Ameisenzucht verpflichtet habe und der Verkäufer sich verpflichtet habe, seine Ameisen zu kaufen und sie für ihn zu vertreiben.

Die Zucht habe er in einem Karton in seinem Zimmer durchgeführt. Auf die Frage, wie viele Ameisen der Asylwerber gekauft habe, gab dieser an, dass dies nicht nach Stückzahlen berechnet werden worden sei, sondern vielmehr nach Kartons. Jeden Montag sei ein Karton Ameisen geliefert und ein Karton abgeholt worden. Er habe für diesen Karton 2.000 Juan bezahlt. Auf die Frage, wie viel der Asylwerber dafür bekommen habe, gab dieser an, dass man sich das ausrechnen könne. Auf Wiederholung der Frage, gab der Asylwerber an, dass nicht immer der gleiche Betrag kassiert worden wäre. Es sei immer ein hin und her gewesen. Auf Vorhalt, dass der Asylwerber ein langjähriger Ameisenzüchter gewesen wäre und daher sagen müsste, wie viel er pro Karton bekommen würde, gab dieser an 2.000. 40 Kartons wären es gewesen. Er habe vom Händler 500 Juan rückvergütet bekommen. Damit meine er, dass es auch mal weniger und einmal mehr sein hätten können. In der Zeit von 2006 bis 2009 habe er einige zigtausend Juan mit den Ameisen verdient. Auf die Frage, was jetzt mit den 40 Kartons sei, gab dieser an, dass er am Anfang nur 10 Kartons gekauft habe. Dies sei im Jahr 2006 gewesen und habe die Bestellung auf einmal durchgeführt. Auf Vorhalt, dass der Asylwerber angegeben habe, dass jeden Monat ein Karton geliefert worden wäre, gab der Asylwerber an, dass er dies nicht so gemeint habe. Er meine, dass auf einmal 10 Kartons geliefert worden wären und nach 10-monatiger Aufzucht diese wieder zurückgekauft worden wären. Dann seien wieder 10 Kartons geliefert worden. Auf die Frage, weshalb der Asylwerber die Ameisen züchten würde und nicht der Händler, gab dieser an, dass der Asylwerber die Frage nunmehr auch nicht beantworten könne. Er habe den Auftrag gehabt, dass er für den Händler Ameisen züchten hätte sollen. Die Ameisen seien in einem Karton gewesen, welche mit Stroh bedeckt gewesen wären. Der Karton sei mit einem Tixo dicht gemacht worden und durch ein Loch habe man Brotkrümel und Wasser reingeben können. Auf Vorhalt, dass der Karton durch das Wasser dann aufgeweicht gewesen wäre, wenn man dieses hineingeschüttet hätte, gab der Asylwerber an, dass das Wasser auf das Stroh gesprüht worden wäre.

Auf die Frage, warum der Asylwerber dann Verlust mit dem Geschäft gemacht hätte, gab dieser an, dass die staatliche Behörde ein Verbot verhängt habe. Die Regierung habe der Ameisenfirma vorgeworfen, dass sie Geldmittel illegal beigeschafft habe. Die Regierung habe dann beschlossen zu ermitteln.

Auf die Frage, was mit dem Geld des Asylwerbers passiert wäre, gab dieser an, dass die Ameisen nicht mehr vom Händler zurückgekauft worden wären. Er habe sich dann an die Regierung gewandt und der Ermittler der Regierung habe den Asylwerber mitgeteilt, dass der Chef der Firma das Geld für die Falun Gong Sekte verwendet habe. Auf Vorhalt, dass der Asylwerber dann offensichtlich einem Betrügerring aufgelegen wäre, gab der Asylwerber an, dass er das Geld verloren habe. Was solle er machen.

Auf Vorhalt, weshalb der Asylwerber zuvor angegeben habe, dass die Firma in Konkurs gegangen sei und er das staatliche Verbot nicht erwähnt habe, gab dieser an, dass er sich nicht so gut auskennen würde. Der Staat sehe das Gesamte als illegal an. Die Regierung sei der Meinung, dass sie das Geschäft auch illegal betrieben hätten. Seine Arbeit habe der Asylwerber deshalb verloren, weil man geglaubt habe, dass er mit der Ameisenfirma zusammengesteckt habe. Auf die Frage, weshalb der Asylwerber die Falun Gong Bewegung bis jetzt nicht erwähnt habe, gab dieser an, dass er auch nicht gefragt worden wäre.

Der Asylwerber glaube, dass er von der Polizei gesucht werde, weil in den Bestimmungen stehen würde, dass die Polizei jene Personen verhaften sollen, welche mehr als 50.000 Juan in die Ameisenzucht investiert hätten. Seine Verwandten würden von dem wissen. Seine Verwandten würden im Dorf XXXX wohnen. Auf Vorhalt, dass der Asylwerber dann nichts zu fürchten hätte, wenn nur die Verwandten darüber Bescheid gewusst hätten, gab dieser an, dass Freunde in dem Dorf verhaftet worden seien und diese zu Geständnissen durch Folter gezwungen worden wären.Der Asylwerber glaube, dass er von der Polizei gesucht werde, weil in den Bestimmungen stehen würde, dass die Polizei jene Personen verhaften sollen, welche mehr als 50.000 Juan in die Ameisenzucht investiert hätten. Seine Verwandten würden von dem wissen. Seine Verwandten würden im Dorf römisch 40 wohnen. Auf Vorhalt, dass der Asylwerber dann nichts zu fürchten hätte, wenn nur die Verwandten darüber Bescheid gewusst hätten, gab dieser an, dass Freunde in dem Dorf verhaftet worden seien und diese zu Geständnissen durch Folter gezwungen worden wären.

Auf die Frage, weshalb der Asylwerber zum ersten Mal gesagt habe, dass jemand verhaftet worden sei, gab dieser an, dass er dies gehört habe und geflüchtet sei. 80.000 und 100.000 Juan seien noch wenig gewesen, es habe auch Leute gegeben, die mehrere 100.000 Juan investiert hätten.

Auf die Frage, was der Asylwerber im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchten würde, gab dieser an, dass er befürchte verhaftet zu werden.

1.2 Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen. Zugleich wurde dem Asylwerber im Spruchpunkt II gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf seinen Herkunftsstaat China nicht zuerkannt. Im Spruchpunkt III. wurde er gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen.1.2 Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Zugleich wurde dem Asylwerber im Spruchpunkt römisch zwei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf seinen Herkunftsstaat China nicht zuerkannt. Im Spruchpunkt römisch drei. wurde er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen.

1.3. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.11.2009, Zl. C8 409.640-1/2009/3E, abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass auf Grund der teilweise hervorgekommenen gravierenden Widersprüche und den teilweise nicht plausiblen Vorbringen des Asylwerbers die Fluchtgeschichte auch aus Sicht des Asylgerichtshofes jeglicher Glaubwürdigkeit entbehren würde.

Außerdem sei davon auszugehen, dass der Asylwerber im Hinblick seines erfolgreichen Maturaabschlusses und seiner langjährigen Praxis als Arbeiter im Hinblick seines Lebensalters zumindest auf ähnliche Weise in der Lage sei seinen Lebensunterhalt in China zu sichern. Auch sonst hätten sich keine Art. 3EMRK relevanten Hindernisse ergeben in die VR China zurückzukehren bzw. sei kein Art 3 EMRK relevantes Hindernis geltend gemacht worden. 2. Das zweite (verfahrensgegenständliche) Asylverfahren:Außerdem sei davon auszugehen, dass der Asylwerber im Hinblick seines erfolgreichen Maturaabschlusses und seiner langjährigen Praxis als Arbeiter im Hinblick seines Lebensalters zumindest auf ähnliche Weise in der Lage sei seinen Lebensunterhalt in China zu sichern. Auch sonst hätten sich keine Artikel 3 E, M, R, K, relevanten Hindernisse ergeben in die VR China zurückzukehren bzw. sei kein Artikel 3, EMRK relevantes Hindernis geltend gemacht worden. 2. Das zweite (verfahrensgegenständliche) Asylverfahren:

2.1. Am 07.07.2010 stellte der Asylwerber, gegen welchen von der Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom 08.06.2010, Zahl:

III-1.282.188/FrB/10, die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG zur Sicherung der Abschiebung verhängt wurde, einen neuerlichen Asylantrag. Er gab dazu an, dass es keine Änderung seiner Fluchtgründe geben würde. Es hätte sich nur der Umstand geändert, dass sein alter Asylantrag abgelehnt worden wäre und er dennoch nicht nach Hause wolle.III-1.282.188/FrB/10, die Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz eins, FPG zur Sicherung der Abschiebung verhängt wurde, einen neuerlichen Asylantrag. Er gab dazu an, dass es keine Änderung seiner Fluchtgründe geben würde. Es hätte sich nur der Umstand geändert, dass sein alter Asylantrag abgelehnt worden wäre und er dennoch nicht nach Hause wolle.

Auf die Frage, weshalb der Asylwerber nunmehr einen zweiten Asylantrag stellen würde, gab dieser als Grund dafür an, dass er von der Polizei aufgegriffen und in Schubhaft genommen worden wäre. Er hätte bis vor kurzem nicht gewusst, dass er einen neuen Antrag stellen dürfe. Es sei ihm von "Menschenrechtlern" mitgeteilt worden.

2.2. Mit Schreiben vom 09.07.2010 wurde dem Asylwerber eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 übermittelt, worin mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz mit mündlichen Bescheid aufzuheben. Das Schreiben wurde dem Asylwerber am 09.07.2010 nachweislich übergeben.2.2. Mit Schreiben vom 09.07.2010 wurde dem Asylwerber eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 übermittelt, worin mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz mit mündlichen Bescheid aufzuheben. Das Schreiben wurde dem Asylwerber am 09.07.2010 nachweislich übergeben.

2.2. Am 20.07.2010 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Asylwerbers in Anwesenheit einer Dolmetscherin und einer Rechtsberaterin im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel statt, indem der Asylwerber ausführte, dass sowohl die Angaben zu seinem Fluchtweg als auch die Angaben des Fluchtgrundes, welche er im Rahmen seines ersten Asylantrages gemacht habe, der Wahrheit entsprechen würde. Den nunmehrigen zweiten Asylantrag habe der Asylwerber deshalb gestellt, weil er nur einmal schauen habe wollen, ob es noch eine Chance für ihn geben würde.

Die ausdrückliche Frage, ob sich an seinen Fluchtgründen etwas geändert habe, verneinte der Asylwerber.

Die Frage, ob er innerhalb der Europäischen Union engere verwandtschaftliche Beziehungen (Eltern oder Kinder) bzw. sonstige Verwandte habe, verneinte der Asylwerber. Außerdem würde er mit keiner sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft leben.

Hinsichtlich seines gesundheitlichen Zustandes, gab dieser in der mit ihm am 20.07.2010 aufgenommenen Niederschrift zunächst an, wegen Herzproblemen beim Arzt gewesen zu sein, aber keine Medikamente zu nehmen. Früher hätte er dafür Medikamente genommen. Auf die Frage in welchen Zeitraum er diese genommen habe, gab dieser an, dass dies vom Zeitpunkt der Einreise in Österreich bis zu seiner Festnahme gewesen wäre.

Auf Vorhalt, dass der Asylwerber in der Einvernahme vom 14.10.2009 angegeben habe nicht in ärztlicher Behandlung gestanden zu haben, nunmehr aber angebe Medikamente genommen zu haben, gab dieser ohne den Vorhalt aufzuklären an, dass er dies nicht mehr wisse. Er sei vom Arzt untersucht worden und es sei ihm gesagt worden, dass gesundheitlich alles in Ordnung wäre.

Im Anschluss an die Einvernahme wurde durch den Vertreter des Bundesasylamtes der faktische Abschiebeschutz des Asylwerbers nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 1 AVG protokolliert.Im Anschluss an die Einvernahme wurde durch den Vertreter des Bundesasylamtes der faktische Abschiebeschutz des Asylwerbers nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz eins, AVG protokolliert.

2.3. Die gegenständlichen Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 26.07.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung C8 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.2.3. Die gegenständlichen Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 26.07.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung C8 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Zur Rechtslage:

1.1. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn1.1. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

1.2. Nach der Bestimmung des § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.1.2. Nach der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.

Gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 sind die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist jedoch bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Der Asylgerichtshof entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes durch Einzelrichter mit Beschluss innerhalb von acht Wochen (vgl. § 22 Abs. 10 und § 41a Abs. 3 AsylG 2005). Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (vgl. § 41a Abs. 1 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 sind die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist jedoch bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Der Asylgerichtshof entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes durch Einzelrichter mit Beschluss innerhalb von acht Wochen vergleiche Paragraph 22, Absatz 10 und Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005). Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden vergleiche Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005).

1.3. Die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2, § 22 Abs. 10 und § 41a in das AsylG 2005 wurden mit Wirksamkeit vom 01.01.2010 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, neu in das AsylG 2005 eingefügt. Nach der Übergangsregelung des § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.1.3. Die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 10 und Paragraph 41 a, in das AsylG 2005 wurden mit Wirksamkeit vom 01.01.2010 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, neu in das AsylG 2005 eingefügt. Nach der Übergangsregelung des Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.

2. Zum Verfahren :

2.1. Der vorliegende Folgeantrag wurde am 07.07.2010 gestellt; die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 sind daher anwendbar.

2.2. Zu den Voraussetzungen des § 12a AsylG 2005:2.2. Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, AsylG 2005:

2.2.1. Gegen den Asylwerber besteht nach der - nicht weiter angefochtenen - Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 30.11.2009, Zl. C8 409.640-1/2008/3E, eine aufrechte Ausweisung.

2.2.2. Der Asylwerber brachte zum ersten Asylantrag im Wesentlichen vor, dass er Geld in eine Ameisenzucht investiert habe. Dies sei sehr lukrativ gewesen sei. Dann sei dies allerdings verboten worden und man habe dem Asylwerber vorgeworfen, dass das Geld der Ameisenzucht für Unterlagen der Falun Gong Bewegung verwendet worden wäre. Man habe begonnen gegen ihn zu ermitteln und verdächtige den Asylwerber, dass er Verbindungen zu Falun Gong habe. Nach diesem Vorfall habe er dann das Land verlassen.

Auch aus dem Vorbringen zum zweiten Asylantrag ergibt sich kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Aus seinem Vorbringen ergibt sich vielmehr, dass die Angaben des Fluchtgrundes dieselben Gründe wie bei der ersten Asylantragstellung gewesen wären.

Das Vorbringen des Asylwerbers wurde schon im ersten Verfahren auf Grund seiner widersprüchlichen und nicht plausiblen Darstellung seiner Fluchtgründe als nicht asylrelevant beurteilt.

Der zweite Asylantrag des Asylwerbers ist daher voraussichtlich durch das Bundesasylamt wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, da keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes eingetreten ist.

2.2.3. Im ersten Verfahren hat der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Asylwerber bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).2.2.3. Im ersten Verfahren hat der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Asylwerber bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).

Auch im zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat iS. dieser Bestimmungen spricht. Der Asylwerber leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist im erwerbsfähigen Alter.

Der Asylwerber behauptet zwar Herzprobleme zu haben, doch ist dies auf Grund der absolut widersprüchlichen Aussagen nicht nachvollziehbar. So gab der Asylwerber in diesem Zusammenhang an, seit seiner Einreise in Österreich bis zu seiner Festnahme durch die Polizei Medikamente genommen zu haben, obwohl er zuvor noch angegeben hat deswegen schon bei einem Arzt gewesen zu sein, aber keine Medikamente eingenommen zu haben. Diese hätte er allerdings früher dafür genommen.

Auf Vorhalt, dass der Asylwerber in der mit ihm am 14.10.2009 aufgenommenen Niederschrift angegeben hat, nicht in ärztlicher Behandlung gewesen zu sein, gleichzeitig nunmehr aber behaupte, während diesem Zeitraum Medikamente eingenommen zu haben, ohne dies jemals erwähnt zu haben, gab der Asylwerber ohne diesen Widerspruch aufzuklären an, dass er dies nicht mehr wisse. Eigenen Angaben ist er vielmehr untersucht und ihm gesagt worden, dass alles in Ordnung ist. Abgesehen davon, dass es für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, dass der Asylwerber nach Vorhalt der widersprüchlichen Angaben keine Aussage mehr darüber machen konnte, ob dieser nun Medikamente wegen seiner Herzbeschwerden eingenommen hat oder nicht, räumt der Asylwerber selbst ein, dass an Hand des Ergebnisses einer ärztlichen Untersuchung sein Gesundheitszustand in Ordnung ist. Unabhängig davon geht aus dem Verwaltungsakt nicht hervor, dass der Asylwerber während der durchgeführten ärztlichen Untersuchungen seiner Anhaltung an etwaigen gesundheitlichen Problemen gelitten hätte bzw. Medikamente einnehmen würde.

Der Asylgerichtshof geht darüber hinaus davon aus, dass der Asylwerber im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen wird.

Der Asylwerber hat keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich und lebt auch nicht mit jemandem in einer Familie oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Seine Familienangehörigen (Ehegattin, Tochter, Vater) leben in der VR China, sodass er im Falle einer Rückkehr über ein soziales Bezugsnetz verfügt.

Der Asylwerber verfügt über keine arbeitsrechtliche Bewilligung und geht daher teilweise einer illegalen Beschäftigung nach. Andere besondere Merkmale einer integrativen sind nicht hervorgekommen.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

2.3. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2010 rechtmäßig.2.3. Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2010 rechtmäßig.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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