Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
C10 409993-2/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2010, Zl. 10 05.864-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2010, Zl. 10 05.864-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Erstverfahren:römisch eins.1. Erstverfahren:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 01.08.2009 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost (in der Folge: EAST Ost) unter der behaupteten Identität "XXXX, StA. Afghanistan" einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG 2005) eingebracht. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen (in der Folge: PI EAST) die niederschriftliche Erstbefragung des Bf. statt.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 01.08.2009 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost (in der Folge: EAST Ost) unter der behaupteten Identität "XXXX, StA. Afghanistan" einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (in der Folge: AsylG 2005) eingebracht. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen (in der Folge: PI EAST) die niederschriftliche Erstbefragung des Bf. statt.
Der Bf. wurde am 04.11.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz (in der Folge: BAG), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 04.11.2009, Zl. 09 09.153-BAG, zugestellt am 06.11.2009, den Antrag auf internationalen Schutz des Bf. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den Bf. gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 04.11.2009, Zl. 09 09.153-BAG, zugestellt am 06.11.2009, den Antrag auf internationalen Schutz des Bf. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und den Bf. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
2. Gegen den og. Bescheid des Bundesasylamtes richtete sich die beim BAG am 12.11.2009 fristgerecht eingelangte Beschwerde des Bf. an den Asylgerichtshof vom 11.11.2009. Darin beantragte der Bf., der Asylgerichtshof möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Bf. der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde; den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass ihm der Status des Subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde; den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde I. Instanz zurückverwiesen; den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben oder zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde I. Instanz zurückverwiesen werde. Der Beschwerde legte der Bf. ein handschriftlich in der Sprache Dari verfasstes Schreiben bei.2. Gegen den og. Bescheid des Bundesasylamtes richtete sich die beim BAG am 12.11.2009 fristgerecht eingelangte Beschwerde des Bf. an den Asylgerichtshof vom 11.11.2009. Darin beantragte der Bf., der Asylgerichtshof möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Bf. der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde; den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass ihm der Status des Subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde; den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde römisch eins. Instanz zurückverwiesen; den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben oder zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde römisch eins. Instanz zurückverwiesen werde. Der Beschwerde legte der Bf. ein handschriftlich in der Sprache Dari verfasstes Schreiben bei.
Die gegenständliche Beschwerde des Bf. und die dazugehörenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 18.11.2009 vom Bundesasylamt vorgelegt.
3. Die gegenständliche Beschwerde wurde dem nach der geltenden Geschäftsverteilung zuständigen Senat C10 des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.
4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.01.2010, Zl. C10 409993-1/2009/3E, zugestellt am 05.02.2010, wurde die Beschwerde gegen den unter 1. genannten Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2009, Zl. 09 09.153-BAG, gemäß § 3 Abs 1, 8 Abs 1 Z1 und 10 Abs 1 Z2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.01.2010, Zl. C10 409993-1/2009/3E, zugestellt am 05.02.2010, wurde die Beschwerde gegen den unter 1. genannten Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2009, Zl. 09 09.153-BAG, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Z1 und 10 Absatz eins, Z2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
I.2. Beschwerdegegenständliches Zweitverfahren:römisch eins.2. Beschwerdegegenständliches Zweitverfahren:
1. Mit schriftlicher Eingabe vom 28.06.2010, beim BAG eingelangt am 28.06.2010, stellte der Bf. den verfahrensgegenständlichen zweiten Asylantrag. Der Bf. begründete diesen zweiten Asylantrag damit, dass er in Taufvorbereitung sei und zum katholischen Glauben konvertiere. Aus diesem Grund sei ihm eine Rückreise nach Afghanistan ob der angeführten Nachfluchtgründe nicht möglich. Diesem Schreiben legte der Bf. eine Schreiben des r.k. Stadtpfarramtes XXXX vom 30.06.2010 bei, aus dem sich ergibt, dass der Bf. seit Beginn 2010 gemeinsam mit anderen Asylbewerbern durch regelmäßigen Gottesdienstbesuch in der Kriche XXXX aufgefallen sei, der Bf. Christ werden möchte und er in Afghanistan deshalb sicher in Lebensgefahr sei. Der Bf. sei noch nicht getauft und habe sich aus tiefster Überzeugung dem Christentum zugewandt. Er sei damit im Katechumenat und gehöre damit in besonderer Weise zur Kirche. Durch sein Hinwenden zum Christentum sei der Bf. in den meisten islamischen Ländern an Leib und Leben bedroht und der Bf. stehe in unmittelbarer Taufvorbereitung.1. Mit schriftlicher Eingabe vom 28.06.2010, beim BAG eingelangt am 28.06.2010, stellte der Bf. den verfahrensgegenständlichen zweiten Asylantrag. Der Bf. begründete diesen zweiten Asylantrag damit, dass er in Taufvorbereitung sei und zum katholischen Glauben konvertiere. Aus diesem Grund sei ihm eine Rückreise nach Afghanistan ob der angeführten Nachfluchtgründe nicht möglich. Diesem Schreiben legte der Bf. eine Schreiben des r.k. Stadtpfarramtes römisch 40 vom 30.06.2010 bei, aus dem sich ergibt, dass der Bf. seit Beginn 2010 gemeinsam mit anderen Asylbewerbern durch regelmäßigen Gottesdienstbesuch in der Kriche römisch 40 aufgefallen sei, der Bf. Christ werden möchte und er in Afghanistan deshalb sicher in Lebensgefahr sei. Der Bf. sei noch nicht getauft und habe sich aus tiefster Überzeugung dem Christentum zugewandt. Er sei damit im Katechumenat und gehöre damit in besonderer Weise zur Kirche. Durch sein Hinwenden zum Christentum sei der Bf. in den meisten islamischen Ländern an Leib und Leben bedroht und der Bf. stehe in unmittelbarer Taufvorbereitung.
Am 05.07.2010 erfolgte die Erstbefragung des Bf. durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Am 20.07.2010 wurde der Bf. vor dem Bundesasylatm, Erstaufnahmestelle Ost (in der Folge: EAST-Ost) niederschriftlich einvernommen. Der Bf. gab an, dass er habe neue Gründe, sei konvertiert und habe massive Probleme in Afghanistan, die Konvertierung werde in Afghanistan mit der Todesstrafe geahndet.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2010, Zl. 10 05.864-EAST-Ost, zugestellt am 03.08.2010, wurde der verfahrensgegenständliche zweite Asylantrag des Bf. gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2010, Zl. 10 05.864-EAST-Ost, zugestellt am 03.08.2010, wurde der verfahrensgegenständliche zweite Asylantrag des Bf. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Begründet wurde die Entscheidung des Bundesasylamtes damit, dass von der erkennenden Behörde kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne und die Begründung des Asylantrages nicht ausreichen, einen neuen, gegenüber den früheren Asylanträgen wesentliche geänderten, eintscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Der Bf. würde die Zuwendung zum römisch-katholischen Glauben und die Konversion nur vorschieben, um einen neuen asylrelevanten Sachverhalt vorzubringen. Die Rückkehrbefürchtung stütze sich auf Sachverhalte, welche sich bereits vor der Ausreise des Bf. zugetragen haben, ihm bereits vor der ersten Antragstellung bekannt gewesen sei, im Vorverfahren behandelt wurden und einen unveränderten Sachverhalt darstellen würde. Das Vorbringen sei gänzlich unglaubwürdig und er könne somit kein neuer Sachverhalt festgestellt werden
3. Gegen den unter 2. genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die am 05.08.2010 beim der EAST-Ost fristgerecht eingelangte Beschwerde des Bf. an den Asylgerichtshof.
In seiner Beschwerde brachte der Bf. - zusammengefasst - vor, dass er sich vom muslimischen Glauben abgewandt und sich dem Christentum zugewandt hätte, dass er vom christlichen Glauben überzeugt worden sei. Er werde bald die notwendige Taufvorbereitung abgeschlossen haben und sich taufen lassen. Er habe sich innerlich und äußerlich dem Christentum zugewandt, was er durch seine regelmäßigen Besuche der Gottesdienst in der Pfarre in XXXX auch gezeigt habe. Sein Abfall vom muslimischen Glauben werden als schweres Verbrechen betrachtet.In seiner Beschwerde brachte der Bf. - zusammengefasst - vor, dass er sich vom muslimischen Glauben abgewandt und sich dem Christentum zugewandt hätte, dass er vom christlichen Glauben überzeugt worden sei. Er werde bald die notwendige Taufvorbereitung abgeschlossen haben und sich taufen lassen. Er habe sich innerlich und äußerlich dem Christentum zugewandt, was er durch seine regelmäßigen Besuche der Gottesdienst in der Pfarre in römisch 40 auch gezeigt habe. Sein Abfall vom muslimischen Glauben werden als schweres Verbrechen betrachtet.
Der Bf. beantragte, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung abzuberaumen; ihm Asyl zu gewähren; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrsergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückzuverweisen; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Unzulässigkeit seiner Ausweisung nach Afghanistan ausgesprochen wird.
Die gegenständliche Beschwerde des Bf. und die dazugehörenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 10.08.2010 vom Bundesasylamt vorgelegt.
4. Die gegenständliche Beschwerde wurde dem nach der geltenden Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter der Gerichtsabteilung C10 des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.
II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung
Zum Verfahrensgang und Sachverhalt
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht
1. In der gegenständlichen Rechtssache, die nach dem 01.01.2010 anhängig wurde, sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden.1. In der gegenständlichen Rechtssache, die nach dem 01.01.2010 anhängig wurde, sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, anzuwenden.
2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung.2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung.
Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.
B-VG.
3. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.3. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder Abs. 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder Absatz 3 a, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung durch Einzelrichter. Weiters hat gemäß § 61 Abs. 4 AsylG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter zu entscheiden.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung durch Einzelrichter. Weiters hat gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter zu entscheiden.
4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Fall des § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 vorliegt, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Einzelrichter der Gerichtsabteilung C10 zur Behandlung zuzuweisen.4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Fall des Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 vorliegt, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Einzelrichter der Gerichtsabteilung C10 zur Behandlung zuzuweisen.
5. Gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 kann der Asylgerichtshof über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetzes wegen nicht zukommt (§ 37) oder der diese vom Bundesasylamt aberkannt wurde (§ 38), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG 2005 kann der Asylgerichtshof über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetzes wegen nicht zukommt (Paragraph 37,) oder der diese vom Bundesasylamt aberkannt wurde (Paragraph 38,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Gegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist eine zurückweisende Entscheidung des Bundesasylamtes, weshalb ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte.
III.2. Zur Beschwerde gegen den Spruch des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.2. Zur Beschwerde gegen den Spruch des angefochtenen Bescheides
1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
2. Für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof ist Sache iSd. § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob das Bundesasylamt den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht zurückgewiesen hat.2. Für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof ist Sache iSd. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob das Bundesasylamt den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht zurückgewiesen hat.
Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit der Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung (hier: Beschwerde) nicht neu geltend gemacht werden (VwGH 06.10.1961, VwSlg. 5642 A; 28.11.1968, Zl. 0571/68; 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens siehe VwSlg. 12.799 A). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, die in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit der Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung (hier: Beschwerde) nicht neu geltend gemacht werden (VwGH 06.10.1961, VwSlg. 5642 A; 28.11.1968, Zl. 0571/68; 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens siehe VwSlg. 12.799 A). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, die in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
3. Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173).3. Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173).
Es ist allerdings zu beachten, dass sich etwa der Begriff des Asylantrags nach dem Asylgesetz 1997 vom Begriff des Antrags auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 entscheidungswesentlich dadurch unterscheidet, dass ersterer nach der Definition des Asylgesetzes 1997 lediglich die Erlangung des Status eines Asylberechtigten bezweckte, während der Antrag auf internationalen Schutz für den Fall der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 als Eventualantrag auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 gilt.Es ist allerdings zu beachten, dass sich etwa der Begriff des Asylantrags nach dem Asylgesetz 1997 vom Begriff des Antrags auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 entscheidungswesentlich dadurch unterscheidet, dass ersterer nach der Definition des Asylgesetzes 1997 lediglich die Erlangung des Status eines Asylberechtigten bezweckte, während der Antrag auf internationalen Schutz für den Fall der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als Eventualantrag auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 gilt.
Daher ist in der gegenständlichen Rechtssache der Umstand relevant, ob vor dem Bundesasylamt neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren können.
4. Dem im gegenständlichen Verfahren bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes wurde hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens einer entschiedenen Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG der im rechtskräftig abgeschlossenen Erst- und Zweitverfahren festgestellte Sachverhalt zugrunde gelegt. Der im rechtskräftigen Erst- und Zweitverfahren festgestellte Sachverhalt gilt daher auch für das gegenständliche Beschwerdeverfahren als maßgebend.4. Dem im gegenständlichen Verfahren bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes wurde hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens einer entschiedenen Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG der im rechtskräftig abgeschlossenen Erst- und Zweitverfahren festgestellte Sachverhalt zugrunde gelegt. Der im rechtskräftigen Erst- und Zweitverfahren festgestellte Sachverhalt gilt daher auch für das gegenständliche Beschwerdeverfahren als maßgebend.
5. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde in der gegenständlichen Rechtssache eine entschiedene Sache nicht vorliegt. Dies aus folgenden rechtlichen Erwägungen:
Der Bf. hat im zweiten Asylverfahren erstmals vor der belangten Behörde angegeben, durch seine Zuwendung zum christlichen Glauben, seiner Teilnahme an der Taufvorbereitung und der beabsichtigten Konversion einen Nachfluchtgrund gesetzt zu haben. Zum Beweis legte er ein Schreiben des Pfarramtes XXXX vom 30.06.2010 vor.Der Bf. hat im zweiten Asylverfahren erstmals vor der belangten Behörde angegeben, durch seine Zuwendung zum christlichen Glauben, seiner Teilnahme an der Taufvorbereitung und der beabsichtigten Konversion einen Nachfluchtgrund gesetzt zu haben. Zum Beweis legte er ein Schreiben des Pfarramtes römisch 40 vom 30.06.2010 vor.
Die Auffassung der belangten Behörde, es handle sich um einen Sachverhalt, welcher sich bereits vor der Ausreise des Bf. zugetragen habe, der ihm bereits vor der ersten Antragstellung bekannt gewesen sei und der im Vorverfahren behandelt wurde ist aus der Aktenlage nicht erschließbar. Vielmehr handelt sich dabei um einen Sachverhalt, der nicht Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahrens war. Hinweise darauf, dass es sich dabei um einen Antrag handelt, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, ergeben sich aus der Aktenlage ebenfalls nicht.
In Hinblick auf die Situation im Herkunftsstaat des Bf. betreffend den Glaubensabfall bzw. die Konversion zum Christentum weist die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern auf, dem Asylrelevanz zukommt und an den auch eine positive Entscheidungsprognose grundsätzlich anknüpfen kann.
6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die belangte Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass der Behandlung des neuerlichen Asylantrages das Prozesshinderns der rechtskräftig entschiedenen Sache iSd. § 68 Abs. 1 AVG entgegenstehen würde.6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die belangte Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass der Behandlung des neuerlichen Asylantrages das Prozesshinderns der rechtskräftig entschiedenen Sache iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG entgegenstehen würde.
Daher war der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben.Daher war der Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben.
Schlagworte
Konversion, Nachfluchtgründe, neu entstandene Tatsache, ReligionZuletzt aktualisiert am
12.10.2010