TE AsylGH Beschluss 2010/8/17 A2 414674-1/2010

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Veröffentlicht am 17.08.2010
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Norm

AVG §63 Abs5
AVG §66 Abs4
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

A2 414.674-1/2010/3E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.03.2010, Zl. 09 14.053-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.03.2010, Zl. 09 14.053-BAT, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer bringt vor, Staatsbürger von Gambia zu sein und den im Spruch angeführten Namen zu tragen. Er stellte am 11.11.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, woraufhin er am 12.11.2009 einer Erstbefragung unterzogen und nach zwischenzeitlicher Einstellung des Verfahrens wegen Ortsabwesenheit am 18.02.2010 durch das Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Englisch niederschriftlich einvernommen wurde.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Traiskirchen vom 02.03.2010, Zl. 09 14.053-BAT, wurde der Asylantrag vom 11.11.2009 gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen und wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia nicht zuerkannt. Die Ausweisung nach Gambia wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 ausgesprochen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Traiskirchen vom 02.03.2010, Zl. 09 14.053-BAT, wurde der Asylantrag vom 11.11.2009 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 abgewiesen und wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia nicht zuerkannt. Die Ausweisung nach Gambia wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 ausgesprochen.

2. Nach vorhergehendem gescheiterten Zustellversuch des obigen Bescheides durch die Polizeiinspektion Wien-Leopoldgasse, nahm das Bundesasylamt am 08.04.2010 eine Zustellung des Bescheides gemäß § 25 ZustellG durch öffentliche Bekanntmachung vor, womit der Bescheid nach Ablauf von 2 Wochen als rechtswirksam zugestellt gilt.2. Nach vorhergehendem gescheiterten Zustellversuch des obigen Bescheides durch die Polizeiinspektion Wien-Leopoldgasse, nahm das Bundesasylamt am 08.04.2010 eine Zustellung des Bescheides gemäß Paragraph 25, ZustellG durch öffentliche Bekanntmachung vor, womit der Bescheid nach Ablauf von 2 Wochen als rechtswirksam zugestellt gilt.

Der Bescheid erwuchs demnach am 07.05.2010 in Rechtskraft.

3. Am 30.06.2010 langten beim Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführervertreterin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und neuerliche Zustellung des Bescheides samt Beschwerde ein. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Caritas Asylzentrum erfahren habe, dass sein Asylverfahren rechtskräftig negativ sei, ohne einen entsprechenden Bescheid erhalten zu haben. Er sei seit 11.01.2010 unter der Kontaktstelle Verein Ute Bock obdachlos gemeldet gewesen und habe dort seine Post regelmäßig abgeholt. Er habe dort jedoch nie einen negativen Bescheid erhalten und belege dies auch mit den EDV-Aufzeichnungen der Kontaktstelle, wonach er diese kontaktiert habe. Darüber hinaus sei der Bescheid aufgrund von Verfahrensfehlern und Fehlern in der rechtlichen Beurteilung rechtswidrig. Er habe Tatsachen vorgebracht, zu denen er nicht eingehend befragt worden wäre. Sein Gesundheitszustand und die bestehende Lebensgefahr im Falle einer Abschiebung seien nicht berücksichtigt worden. Er wäre im fortgeschrittenen Stadium an AIDS erkrankt. Als Beilag finden sich die angesprochene EDV-Aufzeichnung der Kontaktstelle sowie ein Schreiben der AIDS-Hilfe Wien über die fortgeschrittene AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2010 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. AVG abgewiesen; II. dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt sowie III. der Antrag auf neuerliche Zustellung des Bescheides vom 02.03.2010 gemäß § 21 ZustellG abgewiesen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz nachweislicher und aktenkundiger Belehrungen im Verlauf seines Verfahrens zu seinen Mitwirkungspflichten, beziehungsweise dem Vorliegen einer 14-tägigen polizeilichen Meldeverpflichtung wegen aufrechter "Ute Bock-Meldung", eben diese verletzt und sich nicht 14-tägig bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach § 15 Abs. 1 Z. 4 AsylG gemeldet habe. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sorgfältig und ordentlich gehandelt habe, indem er seine Post regelmäßig bei der Kontaktstelle Ute Bock überprüft hätte, sei entgegenzuhalten, dass der gegenständliche Asylbescheid völlig rechtsrichtig nicht an seine Kontaktstelle zugestellt worden sei, da es sich dabei um keine Abgabestelle im Asylverfahren handle. Er hätte sich also zur Polizei begeben müssen. Auch habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen wäre, die Rechtsmittelfrist einzuhalten und ihn kein Verschulden bzw. nur ein minderer Grad des Verschuldens treffe. Zu Spruchpunkt II wurde festgehalten, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine öffentlichen Interessen entgegenstünden. Zuletzt wurde ausgeführt, dass der Bescheid rechtmäßig zugestellt worden wäre, weshalb der Antrag auf erneute Zustellung abzuweisen sei.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2010 wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Abs. AVG abgewiesen; römisch zwei. dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt sowie römisch drei. der Antrag auf neuerliche Zustellung des Bescheides vom 02.03.2010 gemäß Paragraph 21, ZustellG abgewiesen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz nachweislicher und aktenkundiger Belehrungen im Verlauf seines Verfahrens zu seinen Mitwirkungspflichten, beziehungsweise dem Vorliegen einer 14-tägigen polizeilichen Meldeverpflichtung wegen aufrechter "Ute Bock-Meldung", eben diese verletzt und sich nicht 14-tägig bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG gemeldet habe. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sorgfältig und ordentlich gehandelt habe, indem er seine Post regelmäßig bei der Kontaktstelle Ute Bock überprüft hätte, sei entgegenzuhalten, dass der gegenständliche Asylbescheid völlig rechtsrichtig nicht an seine Kontaktstelle zugestellt worden sei, da es sich dabei um keine Abgabestelle im Asylverfahren handle. Er hätte sich also zur Polizei begeben müssen. Auch habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen wäre, die Rechtsmittelfrist einzuhalten und ihn kein Verschulden bzw. nur ein minderer Grad des Verschuldens treffe. Zu Spruchpunkt römisch zwei wurde festgehalten, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine öffentlichen Interessen entgegenstünden. Zuletzt wurde ausgeführt, dass der Bescheid rechtmäßig zugestellt worden wäre, weshalb der Antrag auf erneute Zustellung abzuweisen sei.

Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung an die Beschwerdeführervertreterin am 14.07.2010 rechtmäßig zugestellt, und erwuchs demnach mangels Beschwerdeerhebung am 29.07.2010 in Rechtskraft. Die darin getroffenen Erwägungen gehören daher vollumfänglich verbindlich dem Rechtsbestand an.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Der gegenständliche Asylantrag wurde am 11.11.2009 gestellt. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.1. Der gegenständliche Asylantrag wurde am 11.11.2009 gestellt. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor. Da es sich vorliegend nicht um eine Entscheidung in der Sache handelt, sondern um eine Zurückweisung wegen Verspätung, hatte sie im Sinne des § 22 AsylG 2005 in Form eines Beschlusses zu ergehen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor. Da es sich vorliegend nicht um eine Entscheidung in der Sache handelt, sondern um eine Zurückweisung wegen Verspätung, hatte sie im Sinne des Paragraph 22, AsylG 2005 in Form eines Beschlusses zu ergehen.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

2. Entsprechend obigen Bestimmungen ist die Beschwerdefrist, ausgehend von der in der Verfahrenserzählung dargelegten Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 02.03.2010, bereits am 07.05.2010 abgelaufen gewesen. Gegen die Richtigkeit der zugrundeliegenden Zustellung des Bescheides vom 02.03.2010 bestehen auch im Lichte der diesbezüglichen rechtskräftigen Erledigungen des Bundesasylamtes vom 09.07.2010 keine durchschlagenden Bedenken. Dies ergibt sich aus dem von den Parteien hier unbestritten gebliebenen Sachverhalt, wie aus der Verfahrenserzählung dieses Beschlusses ersichtlich. Die am 30.06.2010 im Faxwege eingebrachte Beschwerde erweist sich sohin als verspätet. Da dem Beschwerdeführer die Verspätung derselbigen schon bei Erhebung der Beschwerde und des Wiedereinsetzungsantrages bekannt war, erübrigte sich die Einräumung einer weiteren speziellen Stellungnahmemöglichkeit im gegenständlichen Verfahren.

3. Der Asylgerichtshof hatte daher nicht die Kompetenz, inhaltlich über den Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 02.03.2010 zu entscheiden. Es wird daher nur aus Gründen der Rechtssicherheit festgehalten, dass die darin enthaltenen Ausführungen zur gesundheitlichen Versorgung des Beschwerdeführers in Gambia jedenfalls angesichts des aktuell objektivierten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zum jetzigen Zeitpunkt wahrscheinlich nicht mehr ausreichen würden, um die Verneinung subsidiären Schutzes zu begründen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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